Beschluss
7 K 4666/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1105.7K4666.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Gründe Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der gemäß § 166 VwGO entsprechend geltenden §§ 114 ff. ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 12 E 607/18 –, juris. Vorliegend spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Einbeziehung ihrer Tochter H. K., der Klägerin im Verfahren 7 K 3052/23, in den ihr am 05.01.1996 erteilten Aufnahmebescheid besitzt. Der Bescheid des BVA vom 29.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2024 ist voraussichtlich rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 BVFG kommt nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG kann bei Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Nachholung der Einbeziehung nach dieser Regelung ist an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Von einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn diese erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, BVerwGE 156, 171-180, juris Rn. 31. So liegt der Fall hier. Die Einbeziehung der Tochter der Klägerin kann nicht gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BVFG nachgeholt werden, weil die Aussiedlung der Klägerin 1996 abgeschlossen war und sie den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung erst im Jahr 2023 gestellt hat. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin kann demnach nur § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG sein. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der auf die nachträgliche Einbeziehung der Tochter in ihren Aufnahmebescheid gerichtete Anspruch scheitert hier jedenfalls daran, dass Frau H. K. kein im Sinne dieser Vorschrift im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling ist. Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG reicht allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz nicht aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Entscheidend ist bereits nach dem Wortlaut der durchgängig auch tatsächliche Aufenthalt bzw. Verbleib im Aussiedlungsgebiet. Der Begriff des Verbleibens lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen. Dies setzt sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen (deutlich überwiegenden) Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 29.18 –, BVerwGE 164, 203-212, juris Rn. 11 ff. m. w. N., Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 20.15 –, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 – 7 K 2540/18 –, juris Rn. 30 ff. Gemessen daran ist die Tochter der Klägerin nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Sie hält sich seit 2022 im Bundesgebiet auf und wird nicht auf absehbare Zeit in die Ukraine zurückkehren. Von der Verpflichtung für die Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden. Für den Fall der nachträglichen Einbeziehung (§ 27 Abs. 2 S. 3 BVFG) ist - anders als im Falle des Absatz 1 Satz 2 - eine Härtefallregelung nämlich nicht vorgesehen. Vgl. ausführlich nur VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 7 K 2878/15 –, juris Rn. 19 ff. m. w. N. Auf die Frage der Sprachkenntnisse der Frau H. K. im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet kommt es also – anders als die Beteiligten meinen – nicht entscheidungserheblich an. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ziffer 2 ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO).