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Urteil

7 K 2880/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0925.7K2880.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1949 in P. (ehem. I. M. /Schlesien, heute Tschechische Republik) geboren. Sie ist geschieden und hat eine am 00.00.1982 geborene Tochter, Frau M1. L. . Die Klägerin lebt wie ihre Tochter seit 2005 in L1. am C. und ist deutsche Staatsangehörige. Mit Datum vom 17.01.2017 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie stamme von deutschen Volkszugehörigen ab und sei selbst deutsche Volkszugehörige. Sie verstehe auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da er nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt sei. Auch erfülle die Klägerin das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht, da sie seit 2005 dauerhaft Wohnsitz in L1. begründet habe. Ein besonderer Härtefall bestehe nicht. Außerdem habe die Klägerin keine Benachteiligungen oder Folgen früherer Benachteiligungen dargetan. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und schilderte das Schicksal ihrer Eltern in den Kriegs- und Nachkriegsjahren. In Zeiten der ČSSR sei die Ausreise unmöglich gewesen. Später habe ihr das Geld hierzu gefehlt. Auch habe sich das tschechische Amt obstruktiv verhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurück. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides konnte in der Folgezeit nicht nachgewiesen werden. Die Zustellung erfolgte sodann laut Postzustellungsurkunde am 14.03.2018. Die Klägerin hat am 13.04.2018 Klage erhoben. Sie habe sich 2001 bei der Deutschen Botschaft Q. gemeldet und dort wohl nicht die sachdienlichen Anträge, sondern nur den Antrag auf Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, was mit Staatsangehörigkeitsausweis vom 04.05.2004 auch erfolgreich gewesen sei. In Tschechien seien ihr als deutscher Volkszugehöriger trotz höherer Schulbildung jegliche Aufstiegschancen verwehrt worden. Trotz 30-jähriger Berufstätigkeit in Tschechien und darauf folgender sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit in L1. sei sie heute auf ergänzende Grundsicherung angewiesen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihre Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 BVFG anzuerkennen. Zur Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 03.08.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In diesem Sinne ist der schriftsätzliche Klageantrag gemäß § 88 VwGO auszulegen, weil die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat das Herkunftsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, § 4 Abs. 1 und 2 BVFG.Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die Klägerin – neben weiteren Voraussetzungen – seit seiner Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Über einen solchen Wohnsitz verfügt die Klägerin nicht, da sie sich seit 2005 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Ob der Klägerin im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit gleichwohl aus Härtegründen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte, kann dahinstehen. Denn auch in einem Härtefall muss der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 27 BVFG und der Zweck des Aufnahmeverfahrens gebieten einen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides ist durch einen Antrag auf Aufnahme nach außen erkennbar zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten – namentlich in sprachlicher Hinsicht – mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger. Ein Aufnahmeantrag, der viele Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und - 11 E 1105/16 -, vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -; Urteile der Kammer vom 09.10.2017 - 7 K 4517/17 - und vom 26.06.2018 - 7 K 7097/16 -. Unerheblich ist, ob die Klägerin in der deutschen Botschaft in Q. 2001 auf die Möglichkeit eines Aufnahmeantrages hingewiesen wurde. Es war an der Klägerin, sich über die rechtlichen Voraussetzungen einer Einreise als Spätaussiedlerin Gewissheit zu verschaffen. Zudem hätte eine – unterstellte – falsche oder unrichtige Beratung nicht zur Folge, dass der Umstand des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einreise und Antragstellung außer Betracht bliebe. Die Tatsache, dass die 30-jährige Berufstätigkeit der der Klägerin in Tschechien bei der Rentenbemessung unberücksichtigt bleibt, ist Folge des Umstandes, dass für diese Zeit keine Leistungen in die deutsche Rentenversicherung erfolgten. Soweit insoweit das Fremdrentengesetz Ausnahmen in Bezug auf anerkennungsfähige Beschäftigungszeiten im Ausland vorsieht, knüpfen diese an die Spätaussiedlereigenschaft an, die der Klägerin gerade fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.