Urteil
7 K 860/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1206.7K860.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin J. L. begehrt mit der Klage die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin F. L. in ihren Aufnahmebescheid. Der Klägerin wurde unter dem 28.07.1992 ein Aufnahmebescheid als Aussiedlerin erteilt. Am 18.02.1993 siedelte sie in das Bundesgebiet über. Am 03.11.1993 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Die Enkeltochter der Klägerin wurde am 00.00.0000 geboren. Sie ist die Tochter des Sohnes der Klägerin, W. L1. . Die Ausreise der Klägerin nach Deutschland im Jahr 1992 erfolgte gemeinsam mit ihrem Sohn O. und dessen Familie. Der Sohn W. und die Tochter M. sowie die Enkeltochter F. blieben zunächst im Aussiedlungsgebiet zurück. Später folgten W. und M. ihrer Mutter und siedelten nach Deutschland über. F. blieb allein zurück. Nach den Angaben der Enkeltochter studierte sie von 1990 bis 1994 in Togliatti/Russland und Moskau. Gleichzeitig machte sie eine Ausbildung zur Meisterin und Dozentin in der Gold- und Paramentenstickerei in der Diözese Samara. Am 16.03.1994 heiratete sie den russischen Volkszugehörigen K. T. . Am 21.05.1994 wurde der Sohn N. T. geboren. Am 02.02.1999 wurde die Ehe der Enkeltochter mit K. T. wieder geschieden. Im Gerichtsbeschluss vom 02.02.1999 heißt es, die Ehefrau beabsichtige, ihren Wohnsitz zu wechseln und mit dem Sohn Russland zu verlassen. Unter dem 01.10.2004 erklärte der geschiedene Ehemann K. T. , dass er mit der Ausreise des Sohnes N. zum Zweck der Begründung eines neuen Wohnsitzes in Deutschland gemeinsam mit der Mutter einverstanden sei. Seit 2004 lebte die Enkelin der Klägerin nach eigenen Angaben mit ihrem Sohn N. in Deutschland. Am 13.01.2005 heiratete sie in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen N1. E. . Am 12.01.2010 stellte die Enkelin der Klägerin einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18.01.2010 abgelehnt, da die Enkelin keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet habe und eine Härtefallaufnahme nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Einreise nach Deutschland im Jahr 2004 nicht in Betracht komme. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Am 06.12.2010 wurde die Ehe mit N1. E. geschieden. Mit Schreiben vom 05.02.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkeltochter F. und ihres Urenkels N. in ihren Aufnahmebescheid. Mit Schreiben vom 26.02.2013 wurde erläutert, dass es sich um einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung handele, der nach der neuen gesetzlichen Regelung nur eine einfache Härte erfordere. Diese liege vor, da die Klägerin nach einem Infarkt (Schlaganfall) 2010 erkrankt sei und auf die Hilfe der Enkeltochter angewiesen sei. Ferner wurde eine persönliche Erklärung der Klägerin zu den Härtegründen vom 15.05.2013 vorgelegt. Dem Antrag war eine bis zum 27.02.2013 befristete Duldung des Kreises Mettmann für die Enkeltochter beigefügt. Mit Bescheid vom 22.07.2013 wurde der Einbeziehungsantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne nur der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich einbezogen werden. Die Enkeltochter der Klägerin sei kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling der Klägerin, da diese bereits seit 2004 dauerhaft in Deutschland lebe. Der Urenkel N. könne nicht einbezogen werden, da er nach der Ausreise der Klägerin geboren sei. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2013 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 12.02.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Einbeziehung von Frau F. L. in ihren Aufnahmebescheid beantragt. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung der Enkeltochter aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu. Der Umstand, dass die Enkelin sich derzeit im Bundesgebiet aufhalte, sei unbeachtlich. Diese habe kein gesichertes Aufenthaltsrecht, sondern nur eine Duldung. Außerdem sei aus der gesetzlichen Bestimmung nicht abzuleiten, dass die einzubeziehende Person ununterbrochen einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben müsse. Vielmehr könne der Gesetzestext auch so auszulegen sein, dass der Abkömmling nur im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Dafür spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die Angehörigen des Spätaussiedlers, die nicht gemeinsam mit dem Spätaussiedler ausgereist seien, keine Nachteile für die Zukunft befürchten müssten. Das müsse auch für diejenigen gelten, die nach der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätten. Diesen könne nicht zugemutet werden, ohne Rücksicht auf ihre familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse in Erwartung einer Gesetzesänderung im Aussiedlungsgebiet auszuharren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 zu verpflichten, ihre Enkeltochter F. L. in ihren Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Enkeltochter der Klägerin sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben, weil sie seit 2005 dauerhaft ihren Wohnsitz in Deutschland habe. Die Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssten nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen (OVG NRW, Beschluss vom 19.092014 - 11 A 622/14 - ). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten Verwaltungsvorgänge, die die Verfahren der Enkeltochter F. L. betreffen, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkeltochter F. L. in ihren Aufnahmebescheid. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung der Enkeltochter der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegen nicht vor, weil diese nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – ; Beschluss vom 29.09.2014 – 11 A 622/14 – . Ein „Verbleiben im Aussiedlungsgebiet“ setzt voraus, dass der Einzubeziehende dort seit der Aussiedlung der Bezugsperson ununterbrochen seinen Wohnsitz hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 19.15 – , juris, Rn. 12. Die Erforderlichkeit eines kontinuierlichen Aufenthaltes ergibt sich bereits aus der Formulierung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“, als auch aus der Entstehungsgeschichte des 9. und 10. Änderungsgesetzes sowie der Intention des Gesetzgebers. Diesem ging es um die Beseitigung von dauerhaften Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 19.15 – , juris Rn. 20 Eine dauerhafte, durch die Aussiedlung der Klägerin verursachte Trennung von ihrer Enkelin liegt nicht vor. Denn die Enkelin der Klägerin hat ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im Jahr 2004 aufgegeben und seither ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Bei der Feststellung des räumlichen Schwerpunktes der Lebensverhältnisse sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 – BVerwGE 28, 193, OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – . Nach diesen Maßstäben hat die Enkelin der Klägerin ihren Wohnsitz in Russland im Jahr 2004 aufgegeben und in Deutschland begründet. Sie hält sich seit 2004 mit ihrem Sohn N. dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf und geht wechselnden Erwerbstätigkeiten nach. Ihr Sohn hat hier die Schule besucht und die Abiturprüfung abgelegt. Bereits im Scheidungsverfahren mit ihrem ehemaligen Ehemann K. T. hat sie ihre Absicht kundgetan, ihren Wohnsitz mit dem Sohn nach Deutschland zu verlegen. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Awtosawodski (Gebiet Samara) vom 02.02.1999. Der Wille der Enkeltochter, den Wohnsitz in Russland aufzugeben, wird auch in der vorgelegten Erklärung ihres ehemaligen Ehemannes vom 01.10.2004 deutlich, in der dieser sich mit der Ausreise des Sohnes N. zum Zweck der gemeinsamen Begründung eines neuen Wohnsitzes mit der Mutter in Deutschland einverstanden erklärt. Spätestens mit der Eheschließung der Klägerin am 13.01.2005 mit dem deutschen Staatsangehörigen N1. E. hat die Klägerin den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft nach Deutschland verlegt. Der Umstand, dass das Aufenthaltsrecht der Enkeltochter in Deutschland derzeit nicht gesichert ist, weil diese nach der Scheidung nur noch eine Duldung der Ausländerbehörde besitzt, ist rechtlich unerheblich. Diese rechtliche Unsicherheit bezieht sich lediglich auf die Dauer des weiteren Aufenthalts in Deutschland. Sie vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben hatte, also nicht dort verblieben war Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 20.15 – ; juris Rn. 20. Sollte die Familie durch eine Beendigung der Duldung wiederum getrennt werden, beruht dies nicht mehr auf der Ausreise der Bezugsperson im Jahr 1993. Auch aus einer besonderen Härte einer – erneuten – räumlichen Trennung von Enkelin und Großmutter kann ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht hergeleitet werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor. Auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nicht möglich, weil das Fehlen einer Härtefallregelung in den Fällen der nicht im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Angehörigen nicht auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Härtefallen darauf hinausliefe, das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ überflüssig zu machen. Das beruht nicht auf dem Willen des Gesetzgebers. Die Änderungsanträge im Gesetzgebungsverfahren, die Worte „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ zu streichen, haben gerade keine Mehrheit gefunden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – unter Hinweis auf VG Köln, Urteil vom 30.08.2016 – 7 K 6863/15 – . Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Einbeziehung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Demnach erfordert eine nachträgliche Härtefalleinbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen von der Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 134/04 – ; VG Köln, Urteil vom 21.11.2016 – 7 K 1227/16 – . Es ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise im Jahr 1993 einen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkeltochter gestellt hat. Es liegt auch kein eigener Antrag der Enkeltochter auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder ein Antrag des Vaters der Enkeltochter auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung der Tochter aus der Zeit vor 1993 vor, die einen Entschluss zur gemeinsamen Ausreise mit der Großmutter dokumentierten. Die Klägerin hat auch in ihrer persönlichen Erklärung vom 15.05.2013 keine Hinweise darauf gegeben, dass im Jahr 1992 eine gemeinsame Aussiedlung geplant war. Vielmehr befand sich die Enkeltochter seinerzeit in der Ausbildung bzw. im Studium und lebte bereits seit 1990 nicht mehr in Kasachstan bei den Großeltern, sondern in Russland. Der nunmehr, im Jahr 2013 gestellte Antrag der Klägerin auf Einbeziehung der Enkeltochter ist kein Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Ein derartiger Antrag, der erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden zeitlichen Zusammenhang mit dieser Aussiedlung gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 20.15 – juris, Rn. 23. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.