Urteil
7 K 1227/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1121.7K1227.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Bulganak/Krim in der ehemaligen UdSSR geboren. Mit Bescheid vom 15.12.1994 erteilte ihr das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Am 01.06.1995 reiste sie in das Bundesgebiet ein und lebt nunmehr in Sulzbach-Rosenberg (Bayern). Mit Datum vom 23.03.2015 beantragte die Klägerin beim BVA die Einbeziehung ihrer Enkeltochter M. H. , geb. 00.00.0000, in diesen Aufnahmebescheid. Als „nachreisende Personen“ waren außerdem deren Ehemann B. H1. , geb. 00.00.0000, sowie die Urenkel Z. und B1. (geb. 2005 und 2008) angegeben. Mit Bescheid vom 28.04.2015, der alle genannten Personen als Einzubeziehende aufführte, lehnte das BVA diesen Antrag ab. Eine Einbeziehung sei nicht möglich, da die Enkeltochter seit November 2011 in Dubai lebe, wo ihr Ehemann auch berufstätig sei. Folglich habe die Klägerin in Dubai Wohnsitz begründet und sei nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Auch ein fortbestehender Wohnsitz in Kasachstan führe zu keiner anderen Bewertung, da sich der Hauptwohnsitz zweifelsfrei in den Vereinigten Arabischen Emiraten befinde. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass der Aufenthalt in Dubai entsprechend dem Arbeitsvertrag des Ehemannes bis Juli 2017 befristet sei. Auch die Aufenthaltserlaubnis sei an den Arbeitsvertrag gebunden. Danach kehre man nach Kasachstan zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. „Im Aussiedlungsgebiet“ verblieben sei nur eine Person, die seit der Ausreise des Spätaussiedlers ununterbrochen dort Wohnsitz gehabt habe. Die Enkeltochter der Klägerin habe 2011 ihren ständigen Lebensmittelpunkt nach Dubai verlegt. Hieran ändere auch die Befristung des Arbeitsvertrages des Ehemannes nichts. Die Klägerin hat am 26.02.2016 Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkeltochter in den Aufnahmebescheid. Der Hauptwohnsitz der Familie sei nach wie vor in Astana/Kasachstan. Die Auslandsaufenthalte des Ehemannes seien nur temporär und durch seine Berufstätigkeit bedingt. Der Ehemann der Enkelin arbeite bei einem weltweit tätigen Unternehmen, das ihn 2004 nach Perm/Russland und vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2010 nach Großbritannien entsandt habe. Frau und Sohn seien erst später gefolgt. Ende Mai 2010 sei man nach Astana zurückgekehrt und dort bis zum 27.03.2011 verblieben, bis der Ehemann nach Dubai geschickt worden sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das an bestimmte Projekte gebunden sei, müsse man nach Kasachstan zurück. Es handele sich auch dabei um einen vorübergehenden beruflichen Aufenthalt. Hierfür sprächen auch das befristete Visum und die Gestaltung der Arbeitsverträge. Eine dauerhafte Niederlassung in Dubai sei nie geplant gewesen. Keiner der Familienmitglieder spreche die Landessprache und fühle sich mit den Landessitten vertraut. Man könne sich nicht vorstellen, dauerhaft in einem arabischen Land zu bleiben. Die Enkelin der Klägerin werde auch melderechtlich und sozialversicherungstechnisch weiterhin in Astana geführt. Ihr Aufenthalt sei vorübergehender Natur und deshalb mit dem eines Studenten vergleichbar, bei dem ein Wohnsitzwechsel verneint werde. Auch sei einer Verlängerung des Aufenthalts in Dubai wegen der derzeit schwierigen Lage der Ölindustrie unwahrscheinlich. Die Enkeltochter habe inzwischen in Astana eine Wohnung erworben und bewohne diese bis zur Rückkehr des Ehemannes allein. In Kasachstan hätten sie und ihr Ehemann weiterhin einen engen Freundeskreis. Auch lebten dort noch Verwandte. In Deutschland habe man ein Haus erworben, das derzeit von den Eltern der Enkelin der Klägerin bewohnt werde. Die Einbeziehung stehe zudem in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Zweck der Familienzusammenführung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 28.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2016 zu verpflichten, die Enkeltochter M. H. , geb. 00.00.0000, in den ihr mit Datum vom 15.12.1994 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Enkeltochter der Klägerin den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten endgültig aufgegeben habe. Hieran ändere auch eine Rückkehr nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 28.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkeltochter in den erteilten Aufnahmebescheid. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu diesem Personenkreis zählt die Enkelin der Klägerin nicht. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert- in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Sie beanspruchen vorliegend trotz des Umstandes Geltung, dass der Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem die einzubeziehende Person zunächst nach Deutschland eingereist, später aber in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war. Denn maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es jedoch. Denn die Enkelin der Klägerin hat ihren Wohnsitz in Kasachstan spätestens 2011 aufgegeben, als sie nach Dubai zog, um dort mit ihrem Ehemann und den Kindern zu leben. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Deshalb wird zwar regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern ein eigenständiger Aufenthalt am Niederlassungsort begründet, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 17 f.; Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rz. 4 f. Daher ist eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rz. 42 ff. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der bisherigen Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück, und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Beendigung des auswärtigen Aufenthaltes beendet wird. Zu diesen Ausnahmefällen zählt der Aufenthalt der Enkelin der Klägerin in Dubai jedoch nicht. Im Gegensatz zu den beschriebenen beruflichen Ortswechseln war die Dauer des Aufenthaltes von Beginn an ungewiss. Anders als etwa bei einem Studium oder einer Montagetätigkeit, mit dem die Tätigkeit des Ehemannes im Ansatz vergleichbar sein mag, war der Aufenthalt in Dubai an sich auf Dauer angelegt, jedoch von einer Verlängerung des Arbeitsauftrags abhängig. Signifikant ist, dass noch im gerichtlichen Verfahren nicht sicher feststand, ob und wann eine Beendigung des Auslandsaufenthaltes zu erwarten ist. Erst in der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass dies für 2017 zu erwarten ist. Schon angesichts der erheblichen geographischen Entfernung, vgl. hierzu Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.11.2016 - 7 K 1768/15 -, liegt nichts dafür vor, dass die Enkelin den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse über mehrere Jahre in Kasachstan beibehielt, gleichzeitig aber in Dubai mit ihrer Familie lebte. Denn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen liegt regelmäßig am Wohnort seiner Familie und dem Ort, an dem das lebensnotwenige Familieneinkommen erzielt wird. Es entstand damit gerade nicht die z.B. für einen Montageaufenthalt typische Situation einer räumlichen Trennung der Familie. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie vorgetragen – man sich weiterhin im Herkunftsgebiet verwurzelt fühle und sich nicht vorstellen könne, dauerhaft am gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Denn maßgebend sind nicht etwaige innere Vorbehalte in Bezug auf diesen Aufenthaltsort oder der Plan, diesen in Zukunft wieder zu verlassen. Denn maßgebend ist der beschriebene räumlich Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, der bei einem lang dauernden Auslandsaufenthalt der Familie in weit entfernten Ländern schon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse kaum andernorts als eben im Ausland vorstellbar ist. Auch steht der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht entgegen, dass der Aufenthaltsstatus der Enkelin von der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes in Dubai abhängt und eine endgültige Niederlassung dort nicht nur nicht geplant, sondern angesichts der trotz zahlreicher Arbeitsmigranten restriktiven Aufenthaltsbestimmungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur eingeschränkt realisierbar ist. Denn eine ausländerrechtliche Ungewissheit über die Fortdauer des Aufenthaltes schließt, solange die Niederlassung im Sinne des § 7 BGB tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 – und Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, da der Wohnsitzbegriff gerade in Zeiten zunehmender beruflicher Flexibilitätserfordernisse nicht notwendig einen langjährigen oder gar auf Lebenszeit angelegten Aufenthalt voraussetzt. Auch aus einer besonderen Härte einer räumlichen Trennung von Enkelin und hochbetagter Großmutter kann ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht hergeleitet werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei nachträglicher Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut der Härtefallregelung und die Systematik der Vorschrift. Die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bezieht sich ausschließlich auf eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bei vor der Ausreise gestelltem Antrag (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die sich nur auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezieht, in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen werden würde. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber zwar die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung herabgesenkt. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, VG Köln, Urteile vom 08.11.2016 - 7 K 5262/16 -, vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - . Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich erst recht nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Einbeziehung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Eine nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfordert demnach einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134/04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 - 12 A 4479/06 -; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - . Diese Voraussetzungen liegen bei einer Antragstellung mehr als 20 Jahre nach der Einreise in offenkundiger Weise nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.