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Urteil

7 K 3602/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1028.7K3602.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 5. Februar 2023 beantragte der Kläger die Einbeziehung seines im Jahre 1994 geborenen Enkels sowie dessen Ehefrau und deren in den Jahren 2014 und 2020 geborenen Kinder in den ihm im Jahre 1996 erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dem Antrag waren Bescheinigungen über die Teilnahme des Enkels des Klägers sowie dessen Ehefrau an einem Modelltest „Start Deutsch 1 (A1)“ am 8. Dezember 2022 beigefügt. Im weiteren Verwaltungsverfahren legte der Kläger ferner ein am 8. Juni 2023 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 seines Enkels vor. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Enkel des Klägers am 30. Mai 2022 aus der Ukraine geflohen und in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe mithin seinen Wohnsitz in seinem Heimatland aufgegeben. Zwar habe der Enkel des Klägers und dessen Familie den Abschluss des Einbeziehungsverfahrens nicht dort abwarten können. Einen ausreichenden Sprachnachweis habe der Enkel des Klägers indes erst am 8. Juni 2023 erbracht. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits bei dessen Einreise in das Bundesgebiet vorgelegen hätten. Seinen dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass sein Enkel die deutsche Sprache zwar innerhalb seiner Familie vermittelt bekommen und mehrere Sprachkurse besucht habe, diesbezügliche Nachweise aber entweder nicht aufbewahrt oder bei seiner Flucht nicht mitgenommen habe. Bei seiner Einreise habe er demgemäß kein Gothe-Zertifikat besessen, er habe es aus beruflichen und persönlichen Gründen auch nicht einrichten können, unmittelbar nach der Flucht aus seinem Heimatland ein solches zu erwerben. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden, in diesem Zusammenhang habe er bereits am 8. Dezember 2022 ein Sprachzertifikat erworben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte dieses Zertifikat unberücksichtigt gelassen habe. Sein Enkel habe im Nachgang auch keinen weiteren Sprachkurs besucht, vielmehr habe er ohne weitere Vorbereitung ein Gothe-Zertifikat erlangt, nachdem er erfahren habe, dass die Teilnahme an der Prüfung nicht den Besuch eines Sprachkurses voraussetze. Dass sein Enkel entsprechende Deutschkenntnisse bereits bei seiner Einreise besessen habe, werde auch durch Angaben Dritter belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Enkel des Klägers auch das Sprachzertifikat vom 8. Dezember 2022 erst nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Das Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt dieser Einreise habe der Enkel des Klägers weiterhin nicht nachgewiesen. Außerdem fehle es im Falle seines Enkels an einem durchgängigen Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, da dieser sich bereits vom 31. Januar 2020 bis zum 28. August 2020 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Am 24. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sein Enkel aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine Nachweise über seine Deutschkenntnisse nicht habe mitnehmen und in der Bundesrepublik Deutschland solche erst nachfolgend habe erlangen können. Sein Enkel habe indes bereits in dessen Heimatland Deutschkenntnisse im erforderlichen Umfang besessen. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass seine Abkömmlinge – diejenigen des Klägers – nicht gemeinsam mit ihm in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt seien. Dies sei nämlich nicht auf eine familiäre Entscheidung zurückzuführen, sondern auf Umstände, die einer gemeinsamen Aussiedlung objektiv entgegenstanden hätten und ihm – dem Kläger – nicht zurechenbar gewesen seien. Eine Absicht zur gemeinsamen Aussiedlung habe fortlaufend bestanden. Im Übrigen ermögliche § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid aufgrund eines Härtefalls gerade dann, wenn eine gemeinsame Ausreise aus Gründen nicht möglich gewesen sei, die familiär nicht zu vertreten seien. Dies verlange auch der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Denn ohnehin hebe ein zeitweiliges Verlassen der Aussiedlungsgebiete die ursprüngliche Verbleibungslage nicht auf. Eine rein formalistische Betrachtung liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider. Jedenfalls sei die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, da sie das ihr obliegende Entscheidungsermessen fehlerhaft verengt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2024 zu verpflichten, ihm einen Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG für seine Abkömmlinge zu erteilen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Einbeziehungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der erneuten Entscheidung die in Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2025 dargelegten Härtegesichtspunkte und verfassungs-/konventionsrechtlichen Wertungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zugrunde zu legen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine Verpflichtung der Beklagten auf Einbeziehung seines im Jahre 1994 geborenen Enkels und dessen Ehefrau sowie deren in den Jahren 2014 und 2020 geborenen Kinder in den ihm erteilten Aufnahmebescheid begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 27. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einbeziehung. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann überdies abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger vermag danach eine Einbeziehung der Ehefrau seines Enkels schon deswegen nicht mit Erfolg zu begehren, weil diese kein Abkömmling des Klägers ist. Zum Begriff des Abkömmlings BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 –, juris, Rn. 12 f. Des Weiteren scheidet auch eine Einbeziehung der in den Jahren 2014 und 2020 geborenen Urenkel des Klägers von vornherein aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst namentlich § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht auch eine nachträgliche Einbeziehung solcher Personen in einen Aufnahmebescheid, die im Zeitpunkt der Ausreise des Spätaussiedlers noch nicht geboren waren. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 – 5 C 14.04 –, juris, Rn. 9. Dies trifft in Ansehung des Zeitpunkts der Aussiedlung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland auf dessen Urenkel zu. Des Weiteren kommt auch eine Einbeziehung des Enkels des Klägers in den ihm erteilten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG vermag der Kläger sein Begehren schon deswegen nicht mit Erfolg zu stützen, weil sein Enkel weder im Sinne dieser Vorschrift im Aussiedlungsgebiet lebt, noch dessen Einbeziehung in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung möglich ist. Denn von einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn diese erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, juris, Rn. 31. So liegt der Fall hier. Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger eine Einbeziehung seines Enkels auch nicht auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG mit Erfolg zu begehren. Die Nachholung der Einbeziehung nach dieser Regelung bleibt nämlich ebenfalls an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, juris, Rn. 31. Daran fehlt es wie gezeigt. Aus dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgt nichts anderes. Denn namentlich dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche auf Einreise und Aufenthalt herleiten. Dies gilt umso mehr, sofern die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet anderweitig gesichert ist. Dazu in vorliegendem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 – 5 C 14.04 –, juris, Rn. 14. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Enkel des Klägers nach eigenen Angaben mit einem (wenngleich befristeten) Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist eine abweichende Bewertung folglich nicht angezeigt. Eine vom Kläger begehrte nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in den ihm erteilten Aufnahmebescheid ist nach alledem allein auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG möglich. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Auch die Voraussetzungen dieser Regelung sind im Falle des Klägers indes nicht erfüllt. Denn Familienangehörige eines Spätaussiedlers können nur dann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, juris, Rn. 11 ff. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht allein ein durchgängiger – gegebenenfalls zweiter – Wohnsitz ferner nicht aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019 – 1 C 29.18 –, juris, Rn. 11 ff.; und vom 11. September 2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 15 ff. Daran fehlt es im Falle des Enkels des Klägers. Denn dieser hält sich seit seiner Flucht aus seinem Heimatland in der Bundesrepublik Deutschland auf. In Anbetracht der Tatsache, dass das in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Verbleiben in den Aussiedlungsgebieten – wie gezeigt – nicht gleichbedeutend mit einem fortdauernden Wohnsitz ist, folgt schließlich ungeachtet des Umstandes, dass dessen Voraussetzung im Falle des Enkels des Klägers nicht vorliegen, auch nichts anderes aus § 1 Abs. 1 KrWoFGV, wonach für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend gilt, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Abs. 1 BVFG erneut ihren Wohnsitz begründet. Für einen möglichen Ausnahmefall, allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 22, ist vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich. Ausgehend vom Vorstehenden bleibt die Klage des Klägers auch mit den von ihm gestellten Hilfsanträgen ohne Erfolg. Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, erneut über den von ihm gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, fehlt es nach dem Vorstehenden an einem derartigen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Soweit der Kläger überdies die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bei einer erneuten Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag an im Einzelnen benannte Aspekte gebunden ist, kann die Klage demgemäß zumindest in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.