Urteil
7 K 5363/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0307.7K5363.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Perm/Russland geboren und lebt seit dem 06.01.1999 in Deutschland. Am 12.04.2013 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkel N. N1. (*00.00.0000) und W. N1. (*00.00.0000) in den ihr mit Datum vom 20.09.1996 erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 02.12.2014 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Enkel seien keine im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, da sie am 03.04.2007 in Wege der Familienzusammenführung gemeinsam mit ihrer Mutter, der am 19.07.1973 geborenen Frau P. N1. (N2. ), nach deren Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und dort Wohnsitz genommen hätten. Im Januar 2009 habe diese mit den Kindern nach der Trennung vom Ehemann und nach einer ausländerrechtlichen Ausreiseaufforderung die Bundesrepublik wieder verlassen. Das in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ setze aber voraus, dass der Einzubeziehende dort ununterbrochen Wohnsitz gehabt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2015 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 11.09.2015 Klage erhoben. Zur Begründung setzt sie sich mit dem Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ auseinander und vertritt die Auffassung, dass nach der Rückkehr in Aussiedlungsgebiet eine Einbeziehung der Enkel in den Aufnahmebescheid möglich sei. Sie verweist auf die Entscheidungen des OVG NRW in den Verfahren 11 A 1747/14 und 11 A 1882/14. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2015 zu verpflichten, die Enkel N. N1. und W. N1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 02.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkelkinder in den erteilten Aufnahmebescheid. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu diesem Personenkreis zählen die Enkel der Klägerin nicht. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert- in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Denn maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es, wenn – wie vorliegend – der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und Wohnsitz in Deutschland begründet wird. Dies ist bei den Enkelkindern der Klägerin der Fall. Denn der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Tochter der Klägerin mit ihren Kindern das Aussiedlungsgebiet im April 2007 mit dem Willen, in Deutschland den Hauptwohnsitz zu begründen, verlassen hat. Dabei teilten die minderjährigen Kinder den Wohnsitz der Mutter. Unerheblich ist, dass diese mit den Kindern nach dem Scheitern der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Januar 2009 wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrte. Denn im Fall der nachträglichen Einbeziehung sieht das Gesetz gerade keine dem § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG entsprechende Wohnsitzfiktion vor. Erforderlich ist vielmehr ein kontinuierlicher Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet, vgl. BVerwG, a.a.O. Auch aus einer – hier nur unterstellten – besonderen Härte einer räumlichen Trennung von Enkeln und Großmutter kann ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht hergeleitet werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei nachträglicher Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut der Härtefallregelung und die Systematik der Vorschrift. Die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bezieht sich ausschließlich auf eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bei vor der Ausreise gestelltem Antrag (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die sich nur auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezieht, in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen werden würde. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber zwar die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung herabgesenkt. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, VG Köln, Urteile vom 08.11.2016 - 7 K 5262/16 -, vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.