Urteil
11 A 277/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0924.11A277.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die am 19. August 1966 in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist seit dem 22. September 1989 mit dem am 10. August 1963 geborenen russischen Staatsangehörigen C. C1. verheiratet. Im November 2015 erwarb die Klägerin als Abkömmling eines Spätaussiedlers die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Oktober 2018 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Dem Vater der Klägerin, dem am 13. März 1940 geborenen W. H. , war unter dem 31. Oktober 2014 ein Aufnahmebescheid erteilt und unter dem 14. Januar 2015 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Der Antrag des Vaters der Klägerin vom 21. Juli 2014, sie nachträglich in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen, war zunächst durch Bescheid vom 26. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 abgelehnt worden. Die Einbeziehung der Klägerin war unter dem 28. Juli 2015 im Wege des Vergleichs auf der Grundlage eines vom Verwaltungsgericht Köln unterbreiteten Vergleichsvorschlags erfolgt. Unter dem 2. November 2015 war die Klägerin vom Bundesverwaltungsamt als Person i. S. d. § 7 Abs. 2 BVFG registriert und auf das Bundesland Hessen verteilt worden. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 8. September 2015 war durch Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2015 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage war durch Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 K 6287/15 - abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren - 11 A 276/17 - hatte die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2018 vor dem Senat zurückgenommen, nachdem der Vertreter der Beklagten zu Protokoll erklärt hatte, er werde der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung ausstellen. Die Klägerin war am 28. Mai 2012, ausgestattet mit einem „Besuchs-Geschäftsvisum“ für die Schengener Staaten vom 26. April 2012, zur medizinischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seit dem 19. Dezember 2013 war sie im Besitz von Duldungen „zur medizinischen Behandlung“, zuletzt verlängert bis zum 3. Dezember 2014. Nach der Meldebescheinigung der Stadt G. am Main vom 3. September 2015 meldete sich die Klägerin mit ihrer Hauptwohnung in G. am Main und gab an, ihre bisherige Hauptwohnung sei in der Russischen Föderation und ihre bisherige Nebenwohnung in Heidelberg gewesen. Ausweislich eines Auszugs aus dem Ausländerzentralregister reiste der Ehemann der Klägerin erstmals am 28. Mai 2012 in das Bundesgebiet ein, zog am 31. Mai 2014 nach unbekannt fort, am 5. November 2015 wieder aus dem Ausland nach G. am N. , von dort am 24. Mai 2016 nach unbekannt fort und am 30. Juni 2016 von unbekannt wieder nach G. am N. . Dort hatte er ausweislich der Bescheinigung des Goethe-Instituts vom 29. September 2015 die Prüfung für das Goethe-Zertifikat A1 mit sehr gut bestanden. Die Klägerin beantragte am 13. Mai 2014 die Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Einbeziehung ihres Ehemanns C. C1. . Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 26. Januar 2015 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 2015 zurück. Am 28. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2015 zu verpflichten, ihr unter Einbeziehung ihres Ehemanns, C. C1. , einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin hat zudem hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, Beweisanträge gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2016 abgewiesen. Der Senat hat die Berufung zugelassen und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2018, nachdem der Vertreter im am gleichen Tag verhandelten Berufungsverfahren - 11 A 276/18 -, mit dem die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrte, zu Protokoll erklärt hatte, er werde die Spätaussiedlerbescheinigung ausstellen, das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Klägerin beantragt im nunmehr fortgesetzten Verfahren, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann C. C1. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. A. Der Klägerin steht für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheids für ihre eigene Person schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 49.14 -, BVerwGE 152, 283 (288 f.) Rn. 21 ff. Das ist der Fall. Die Klägerin, die inzwischen im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung ist, kann durch einen Aufnahmebescheid ihre eigene Rechtsstellung nicht mehr verbessern. B. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der die Erteilung eines Aufnahmebescheids zum Zwecke der Einbeziehung des Ehemanns der Klägerin ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Ehemanns in einen Aufnahmebescheid. I. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Für das Vorliegen einer besonderen Härte kommt es in Einbeziehungsfällen in aller Regel auf den Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 14. Die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ermöglicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sowohl das Aufnahme- als auch das Einbeziehungsverfahren von den Aussiedlungsgebieten aus durchzuführen ist und eine Übersiedlung erst nach einer positiven Entscheidung erfolgt, indem sie eine vom Wohnsitzerfordernis abweichende nachträgliche Einbeziehung ermöglicht, wenn es der einzubeziehenden Person nicht zuzumuten ist, für die Durchführung des Einbeziehungsverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu verbleiben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets ab. Nachträglich eintretende Umstände sind regelmäßig unbeachtlich. Zieht ein Familienangehöriger ohne Einbeziehung und Vorliegen eines Härtefallgrunds zu einer im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelten Bezugsperson nach, verzichtet er auf ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet und die damit verbundene Möglichkeit einer vertriebenenrechtlichen Aufnahme und begründen später eintretende Gründe keine atypischen Umstände, die eine Ausnahme von der Obliegenheit, die Erteilung eines Einbeziehungsbescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, rechtfertigen können. Auf die Frage, ob es dem die Einbeziehung begehrenden Ehegatten oder beiden zumutbar ist, vorübergehend in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, kommt es nicht an. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen, der sich gemeinsam mit dem Spätaussiedler bereits in Deutschland niedergelassen hat, kann durch eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet in aller Regel nicht mehr verbessert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 26. Denn auch eine gemeinsame Rückkehr der Bezugsperson und des Familienangehörigen ermöglichte keine Nachholung der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Eine „gemeinsame“ Aussiedlung ist nicht mehr möglich, wenn die Aussiedlung der volksdeutschen Bezugsperson bereits erfolgreich abgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018 - 1 C 36.16 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 23 und 24 = juris, Rn. 25. Darauf, ob der Antrag auf Einbeziehung bereits vor der Aussiedlung der Bezugsperson zum Zweck der gemeinsamen Ausreise gestellt worden ist, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17. Ausgehend hiervon kann die Eintragung des Ehemanns der Klägerin in einen ihr zum Zwecke der Einbeziehung erteilten Aufnahmebescheid nicht nachgeholt werden. Denn der Ehemann der Klägerin ist weder im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland zur Klägerin gezogen noch haben er oder sie zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung ausnahmsweise vorliegende besondere Härtefallgründe geltend gemacht; vielmehr ist der Ehemann der Klägerin, ohne die Erteilung des am 13. Mai 2014 beantragten Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheids abzuwarten, nach Deutschland gezogen. Dass die Klägerin mit ihrer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters zur Einreise bzw. endgültigen Aufenthaltnahme berechtigt war, hat sie bzw. ihren Ehemann nicht der vertriebenenrechtlichen Obliegenheit enthoben, die angestrebte Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Einbeziehung ihres Ehegatten im Aussiedlungsgebiet abzuwarten; Art. 6 GG gebietet bei Eheleuten im Regelfall nicht, in Fällen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheit wegen der vertriebenenrechtlichen Folgen eine „besondere Härte“ anzunehmen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 20. Der Umstand, dass die Klägerin inzwischen deutsche Staatsangehörige ist, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil er erst nach der Übersiedlung bzw. endgültigen Aufenthaltnahme der Klägerin hier in Deutschland eingetreten ist. Denn die deutsche Staatsangehörigkeit hat sie erst nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet im November 2015 erworben; selbst unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben ist sie bereits im September 2015 nach Deutschland übergesiedelt. Mit Blick darauf kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin den am 13. Mai 2014 gestellten Antrag auf Einbeziehung (möglicherweise) vor ihrer Aussiedlung bzw. endgültigen Aufenthaltnahme gestellt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 - 1 C 34.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin bereits seit dem 28. Mai 2012 zur medizinischen Behandlung hier aufgehalten hat und nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin auch ihrem Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zur Betreuung der krebskranken Klägerin erteilt worden ist. Denn die Klägerin hat weder dargetan noch sind Gründe für die Annahme erkennbar, sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemanns aus Krankheitsgründen hier in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise angewiesen gewesen, dass sein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet bis zu einer positiven Entscheidung über ihren Einbeziehungsantrag unzumutbar und deshalb ausnahmsweise eine Nachholung seiner Einbeziehung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gerechtfertigt gewesen wäre. Denn der Ehemann ist ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Kopien betreffend ihm ausgestellter Visa seit einer ersten dort vermerkten Einreise am 28. Mai 2012 bis zum 30. März 2014 26mal und in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 6. März 2016 37mal in die Bundesrepublik Deutschland ein- und wieder ausgereist, wobei die Wiedereinreise in die Bundesrepublik erst nach mehreren Tagen oder teilweise auch erst nach einigen Wochen erfolgte. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, die Klägerin sei seit ihrer krankheitsbedingten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf eine kontinuierliche Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen gewesen, die eine Durchführung des Einbeziehungsverfahrens hier im Bundesgebiet als einzig zumutbare Alternative unumgänglich gemacht hätte. II. Eine Einbeziehung kommt auch nicht auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in Betracht. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Ehegatte der Klägerin ist nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Familienangehörige eines Spätaussiedlers können nur dann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 -, BVerwGE 156, 171= juris. An einem ununterbrochenen Aufenthalt des Ehemanns der Klägerin in den Aussiedlungsgebieten seit ihrer Aussiedlung fehlt es. Er hat sich vielmehr bereits vor ihrer Aussiedlung bzw. endgültigen Aufenthaltnahme im September 2015, nämlich - wie oben bereits ausgeführt - seit 2012, mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten; inzwischen lebt er hier seit mehreren Jahren. Er war auch ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Ausländerzentralregisterauszugs von Mai 2012 bis Mai 2014 ‑ wie die Klägerin - in I. gemeldet. Zudem hat er das Sprachzertifikat hier im Bundesgebiet, nämlich am 29. September 2015 in G. am N. , erworben; dort ist er auch seit dem 5. November 2015 gemeldet. Mit Blick darauf könnten sich die Klägerin und er auch nach seiner Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG berufen, weil er auch dann kein im Aussiedlungsgebiet „verbliebener Ehegatte“ wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2019 - 1 C 34.18 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 28 = juris, Rn. 17, und vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 (172 ff./ Rn. 11ff.) = juris, Rn. 11 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.