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Beschluss

2 B 59/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen. • Eine Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW muss die tatbestandlichen Sachverhalte so darstellen, dass sich für den Beamten ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen ihm als Dienstvergehen vorgeworfen werden. • Die Klageschrift braucht die anschließende disziplinarrechtliche Subsumtion nicht durchgängig in zutreffender Form vorzunehmen; sie muss aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten verstoßen worden sein soll und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. • Soweit das Gericht von der rechtlichen Würdigung des Dienstherrn abweichen will, ist rechtliches Gehör zu gewähren. • Die Wiedergabe eines Strafbefehls in der Klageschrift erfüllt nicht generell die Anforderungen des § 52 Abs. 2 S.1 LDG NRW; die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an die Klageschrift im Disziplinarverfahren nach § 52 Abs. 2 LDG NRW • Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen. • Eine Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW muss die tatbestandlichen Sachverhalte so darstellen, dass sich für den Beamten ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen ihm als Dienstvergehen vorgeworfen werden. • Die Klageschrift braucht die anschließende disziplinarrechtliche Subsumtion nicht durchgängig in zutreffender Form vorzunehmen; sie muss aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten verstoßen worden sein soll und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. • Soweit das Gericht von der rechtlichen Würdigung des Dienstherrn abweichen will, ist rechtliches Gehör zu gewähren. • Die Wiedergabe eines Strafbefehls in der Klageschrift erfüllt nicht generell die Anforderungen des § 52 Abs. 2 S.1 LDG NRW; die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab. Der Beklagte, ein städtischer Oberverwaltungsrat, erstellte gegen Entgelt eine Sicherheitskonzeption für einen Fußballverein. Hierfür erhielt er insgesamt 72.000 €, was im Strafverfahren in einem Strafbefehl wegen Vorteilsannahme und Steuerverkürzung mündete; daraufhin wurde er zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Gleichzeitig leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren, in dem u.a. die fehlende Genehmigung einer Nebentätigkeit gerügt wurde; im Disziplinarverfahren wurde Entfernung aus dem Dienst angeordnet. Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision und stellte u.a. grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Anforderungen an die Disziplinarklageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW. Insbesondere ging es darum, ob die wortgetreue Wiedergabe eines Strafbefehls und die fehlende ausdrückliche Subsumtion unter dienstrechtliche Tatbestände ausreichend seien. • Grundsatz der Bestimmtheit: § 52 Abs. 2 S.1 LDG NRW verlangt, dass die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und für die Entscheidung bedeutsame weitere Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellt; Ort, Zeit und Ablauf der Handlungen müssen möglichst genau sein, damit sich der Beamte sachgerecht verteidigen kann. • Rechtswürdigung nicht vollständig erforderlich: Die Klageschrift muss nicht in jeder Hinsicht eine rechtlich zutreffende disziplinarrechtliche Würdigung enthalten, wohl aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten verstoßen worden sein soll und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). • Gebot des rechtlichen Gehörs: Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung des Dienstherrn abweichen, hat es die Beteiligten hierauf hinzuweisen, damit diese sich äußern können. • Reichweite der Wiedergabe von Strafbefehlen: Die bloße Wiedergabe eines Strafbefehls in der Klageschrift genügt nicht generell den Anforderungen des § 52 Abs. 2 S.1 LDG NRW; die Frage ist im Einzelfall zu beurteilen und meist so zu verstehen, dass alle dort genannten Handlungen einbezogen werden sollen. • Anwendung auf den Fall: Die Klageschrift war in diesem Verfahren hinreichend bestimmt, weil sie an mehreren Stellen deutlich machte, dass die im Strafbefehl genannten Handlungen disziplinarisch verfolgt werden sollten und zugleich die Vorwürfe zur unerlaubten Nebentätigkeit sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen (z.B. §§ 57, 68 LBG NRW, § 83 Abs.1 LBG) nannte. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung und des Gesetzes im Einzelfall beantworten lassen oder nicht entscheidungserheblich sind. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass die Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt war, weil sie die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Handlungen deutlich bezeichnete und zugleich die einschlägigen dienstrechtlichen Vorwürfe einschließlich der unerlaubten Nebentätigkeit und der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen angab. Soweit der Beklagte allgemeine Fragen zur Auslegung der Anforderungen an Disziplinarklagen aufwarf, stellte das Gericht fest, dass diese Fragen nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben und daher keine Revision zuzulassen war. Die Entscheidung betont, dass im Einzelfall die Klarheit der Darstellung in der Klageschrift ausschlaggebend ist und formelhafte Wiedergaben eines Strafbefehls nicht automatisch genügen.