Urteil
28 K 503/22.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0507.28K503.22.WI.D.00
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Leitsätze
Bereits das Eingehen einer sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einer Schülerin oder einem Schüler wiegt, selbst bei Volljährigkeit und Einvernehmlichkeit, so schwer, dass regelmäßig die Entfernung des Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, sofern keine Milderungsgründe vorliegen.
Ein sexuelles Verhältnis eines Lehrers zu einer Schülerin oder einem Schüler stellt auch dann ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, wenn sich die sexuellen Kontakte nicht während der Schulstunden oder im Schulgebäude zutragen (Aufgabe der Rspr. von VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -).
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits das Eingehen einer sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einer Schülerin oder einem Schüler wiegt, selbst bei Volljährigkeit und Einvernehmlichkeit, so schwer, dass regelmäßig die Entfernung des Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, sofern keine Milderungsgründe vorliegen. Ein sexuelles Verhältnis eines Lehrers zu einer Schülerin oder einem Schüler stellt auch dann ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, wenn sich die sexuellen Kontakte nicht während der Schulstunden oder im Schulgebäude zutragen (Aufgabe der Rspr. von VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -). Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Disziplinarklageschrift vom 25. April 2022 geordnet dargestellt. LRDin CC. war als damalige Leiterin des Staatlichen Schulamtes A. zur Erhebung der Disziplinarklage befugt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG obliegt die Erhebung der Disziplinarklage gegen aktive Beamte grundsätzlich der obersten Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnis aber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG durch Rechtverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Das Hessische Kultusministerium (heute: Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen) als oberste Dienstbehörde des Beklagten hat davon Gebrauch gemacht und gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG i. V. m. § 11 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. 2015, 182) die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage auf die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter übertragen. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift i. S. d. § 60 HDG sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß und wirksam durch Verfügung der Leiterin des Schulamts LRDin CC. vom 10. Januar 2020 erfolgt (Bl. 66 DA Bd. II). Die Einleitungsbefugnis für das Disziplinarverfahrens liegt, wie auch der Beklagte richtig erkennt, bei dem Dienstvorgesetzten des betroffenen Beamten, § 20 Abs. 1 HDG. Anders als etwa die vormals geltende BDO sieht das HDG weder den Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung, noch eine besondere Zeichnungsbefugnis für die Einleitung vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG -, juris Rn. 16 zum BDG). Die Einleitung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 3 HDG lediglich aktenkundig zu machen, z. B. durch Aktenvermerk. Da für den Aktenvermerk keine gesetzlichen Formerfordernisse bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -, juris Rn. 7). Dem wird der Vermerk vom 10. Januar 2020 gerecht. Dieser belegt eindeutig, dass die von RDin BB. unterzeichnete Einleitungsverfügung vom selben Tag der Leiterin des Schulamtes vor Absendung vorgelegt wurde und diese bestätigte, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Durch ihre Unterschrift hat die Schulamtsleiterin das Disziplinarverfahren aus den in der ihr vorgelegten Einleitungsverfügung genannten Gründen eingeleitet. Eine Delegation der Einleitungsbefugnis an RDin BB. ist darin nicht zu erkennen. Da die Verfügung vorsah, dass die Schulamtsleiterin die Einleitungsverfügung „vor Absendung“ zu erhalten habe, wird deutlich, dass die letzte Entscheidung darüber, ob die Einleitung erfolgt und dem Beamten bekannt gemacht wird, bei ihr lag. Hätte sie die Unterschrift verweigert, wäre die von RDin BB. gezeichnete Einleitungsverfügung nicht versendet worden und hätte keinerlei Folgen gehabt. Indem die Leiterin des Schulamts die Verfügung unterschrieb, leitete sie hingegen das Disziplinarverfahren ein und machte sich hierfür die in der vorbereiteten Einleitungsverfügung genannten Gründe zu eigen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der Einleitungsverfügung verwendeten Formulierung: „nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG habe ich gegen B. ein Disziplinarverfahren eingeleitet“. Schon weil die Einleitungsverfügung „Im Auftrag“ gezeichnet wurde, wird deutlich, dass die Verwendung der ersten Person Singular sich hier nicht auf die Person der Unterzeichnerin, sondern, wie im Verwaltungssprachgebrauch üblich, die handelnde Behörde bzw. hier die Leiterin des Schulamtes bezog. In der Einleitungsverfügung wird auch außerhalb des einleitenden Satzes das „ich“ verwendet, wenn es um den Inhalt des Disziplinarverfahrens geht (z.B. „Folgende Dienstvergehen lege ich B. zur Last“, „Ich weise darauf hin, dass es B. freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern“, „Hiermit gebe ich Gelegenheit zur Stellungnahme“). Für die Person von RDin BB. selbst wird in der Einleitungsverfügung demgegenüber die Bezeichnung „Unterzeichnerin“ verwendet (S. 3 der Einleitungsverfügung [Bl. 65 DA Bd. II], letzter Absatz: „In dem Telefonat mit der Unterzeichnerin“). Auch soweit der Beklagte vortragen lässt, der Schulamtsleiterin habe Ihre Entscheidung ggf. ohne die erforderlichen Informationen bzw. auf Grundlage nicht ausreichender bzw. zutreffender Tatsachen getroffen, sind keine Anhaltspunkte für einen Mangel des Verfahrens erkennbar. Es handelt sich dabei um eine reine Mutmaßung der Beklagtenseite, die durch nichts belegt wird. Dagegen spricht schon, dass der Schulamtsleiterin aufgrund der Verfügung von RDin BB. zumindest der Entwurf der Einleitungsverfügung vorgelegen haben muss und sie darüber hinaus in dem Vermerk oberhalb der für sie vorgesehenen Unterschriftslinie auf die „Fundstellen Disziplinarakte: Vorwurf Bl. 1-31 und Daten-CD (Chatprotokoll, Fotos, Sprachnachrichten)“ aufmerksam gemacht wurde, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese ihr vorlagen. Auch die Bestellung von RDin BB. zur Ermittlungsführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 HDG können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Für die Beauftragung des Ermittlungsführers ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgesehen. Sie kann formlos erfolgen (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Lfg. 6/18, § 20 BDG Rn. 21). Die Bestellung von RDin BB. zur Ermittlungsführerin ist spätestens mit dem Vermerk der Schulamtsleiterin LRDin CC. vom 10. Januar 2020 erfolgt (Bl. 66 DA Bd. II). Mit der darin unterschriebenen „Bestätigung der Beauftragung“ ist erkennbar die Bestellung zur Ermittlungsführerin gemeint. Der von der Beklagtenseite angenommenen Auslegung des Vermerks vom 10. Januar 2020 kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie in sich widersprüchlich ist. Der Beklagte versteht die „Bestätigung der Beauftragung“ dahingehend, dass „auf Seiten des Schulamtes bzw. der Disziplinarvorgesetzten davon ausgegangen wurde, dass die Disziplinarbefugnis durch den Vermerk vom 10.1.2020 auf diese übertragen wurde und diese insoweit selbstständig das Disziplinarverfahren einleiten und durchführen durfte“ (Schriftsatz mit Datum vom 11. Juli 2021 [gemeint ist wohl 2022], Bl. 56 GA). Wäre mit dem Vermerk aber tatsächlich eine Delegation dergestalt beabsichtigt worden, RDin BB. dadurch die selbstständige Entscheidung über die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens zu übertragen, hätte es nicht zusätzlich der „Bestätigung, dass das Disziplinarverfahren einzuleiten ist“ durch die Schulamtsleiterin bedurft. Die Ablehnung der Anträge des Beklagten auf Zeugenvernehmung vom 17. Dezember 2021 stellt nach Auffassung der Disziplinarkammer bereits keinen Mangel dar. Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, § 27 Abs. 3 HDG. Nach Auffassung der Disziplinarkammer wiegt bereits das Eingehen einer sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einer Schülerin oder einem Schüler, selbst bei Volljährigkeit und Einvernehmlichkeit, so schwer, dass regelmäßig die Entfernung des Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, sofern keine Milderungsgründe vorliegen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -, juris). Das Bestehen einer einvernehmlichen sexuellen Beziehung mit der Schülerin hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Dezember 2021 bereits eingeräumt und hierzu im Rahmen seiner Anhörung am 16. Juli 2021 umfassende Angaben gemacht. Die Anträge vom 17. Dezember 2021 waren maßgeblich darauf gerichtet, die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen und die diesbezüglich mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin T. zu beweisen. Milderungsgründe sollten damit nicht belegt werden. Vor dem Hintergrund der zuvor bereits eingeräumten einvernehmlichen sexuellen Beziehung ist die Ermittlungsführerin unter Zugrundelegung der o. g. Rechtsauffassung der Disziplinarkammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge vom 17. Dezember 2021 für die Tat- und Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr von Bedeutung sein werden, weil die Einvernehmlichkeit der sexuellen Beziehung nicht geeignet war, die Annahme zu widerlegen, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sein werde. Die Ablehnung der Anträge war daher rechtmäßig. Selbst wenn man insoweit aber von einem Mangel des Disziplinarverfahrens ausginge, wäre dieser jedenfalls nicht wesentlich. Ein Mangel ist nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 4). Eine derartige Ergebnisrelevanz für das gerichtliche Disziplinarverfahren ist hier jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht die erforderlichen Zeugen ohnehin von Amts wegen selbst zu vernehmen hat und an das Ergebnis der disziplinarbehördlichen Ermittlungen nicht gebunden ist. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung, § 65 Abs. 1 HDG. Nach § 63 Abs. 1 HDG erhebt das Gericht die dafür erforderlichen Beweise. Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist die Disziplinarkammer somit verpflichtet, die erforderlichen Zeugenvernehmungen selbst (erneut) durchzuführen und könnte sich selbst bei erfolgter Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht auf die Verlesung der entsprechenden Vernehmungsprotokolle beschränken. Dementsprechend kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, ob die Disziplinarbehörde einem Beweisantrag nachgeht oder ihn ablehnt, selbst falls letzteres zu Unrecht erfolgt. Ebenso wenig stellt es einen wesentlichen Mangel dar, dass die Ermittlungsführerin den Antrag des Beklagten auf Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin T. vom 20. Juli 2021 ablehnte. Da die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen worden ist und der Beklagte dabei die Gelegenheit hatte, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen, wäre die Ablehnung dieses Antrags selbst dann nicht entscheidungsrelevant, wenn sie zu Unrecht erfolgt wäre. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Disziplinarklageschrift sei unbestimmt, da sie die darin zitierten Chatinhalte nicht (durchgängig) einem Tag und keiner Uhrzeit zuordne, verkennt er die Reichweite und Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zwar müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit einer Disziplinarklageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 -; Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59/11 -; jeweils zitiert nach juris). Es ist bereits fraglich, inwieweit es sich bei den Chatinhalten um „Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird“ im Sinne dieser Rechtsprechung handelt. Diese bilden jedenfalls nicht den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs, der vielmehr in den in der Disziplinarklageschrift zu den jeweiligen Treffen im Einzelnen dargestellten sexuellen Handlungen besteht. Selbst wenn man die genannten Bestimmtheitsanforderungen jedoch auf die Chatinhalte übertragen würde, wäre die Darstellung in der Disziplinarklageschrift hinreichend bestimmt. Um sich gegen die Vorwürfe in Bezug auf den Chat sachgerecht verteidigen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Chatnachrichten an. Dieser wird in der Disziplinarklageschrift inhaltlich, regelmäßig sogar wortwörtlich, wiedergegeben. Der Beklagte, dem der Chatinhalt bekannt war, konnte anhand dessen genau nachvollziehen, auf welche Nachricht(en) darin jeweils Bezug genommen wird. Insofern ist die Darstellung in der Disziplinarklageschrift aus sich heraus verständlich und damit hinreichend bestimmt, um ihm die Verteidigung zu ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung durch das Schulamt mehrfach auch selbst den Chat zitierte oder zu Chatinhalten Stellung nahm. Insoweit ist es unschädlich, dass der Beklagte, um den genauen Zeitpunkt der Nachrichten ersehen zu können, den in der Disziplinarklageschrift angegebenen Fundstellen der Chatinhalte in der Disziplinarakte folgen musste. Auch die Rüge des Beklagten, die Disziplinarklageschrift enthalte Vorwürfe, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren nicht in hinreichend bestimmter Form und damit wirksam eingeleitet geworden sei, geht fehl. Zwar handelt es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 m. w. N.). Daher können disziplinare Vorwürfe, die mangels Einleitungs- oder Ausdehnungsverfügung nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren, auch nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein (VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Juni 2013 - 28 K 296/12.WI.D -, juris). Vorliegend wurde das behördliche Disziplinarverfahren in Hinblick auf die sexuelle Beziehung des Beklagten zu der Zeugin T. allerdings wirksam eingeleitet. Auch bedurfte es, entgegen der Auffassung des Beklagten, keiner Ausdehnungsverfügung hinsichtlich der später bekannt gewordenen Einzelheiten dieser Beziehung. Da im Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die zu erfolgen hat, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens bekannt geworden sind, die Einzelheiten des – erst noch zu ermittelnden – Pflichtenverstoßes regelmäßig noch nicht bekannt sind, können sie in der Einleitungsverfügung zwangsläufig nicht mit derselben Bestimmtheit aufgeführt werden wie in einer späteren Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung. Es reicht aus, wenn die bestehenden Verdachtsmomente in dem Aktenvermerk über die Einleitung niedergelegt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 31 A 496/20.BDG -, juris Rn. 84). Die Einleitungsverfügung muss daher, um wirksam zu sein, den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach nur soweit konkretisieren, wie dies nach dem Aufklärungsstand möglich ist. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Einleitungsverfügung vom 10. Januar 2020. Sie macht das Verhältnis des Beklagten mit der Schülerin T. (damals noch fälschlich T. geschrieben), die am letzten Abend der Segelsportwoche vom 19. bis 23. August 2019 begonnen habe, zum Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens. Zum Inhalt der Beziehung werden die zu diesem Zeitpunkt aus dem Schreiben der Zeugin T. vom 1. Dezember 2019 bekannten Details angegeben, so u. a., dass es zu privaten Treffen, sexuellen Handlungen und einem privaten Chatverlauf mit Nacktfotos und „Sexting“ gekommen sei sowie die von der Zeugin geschilderten Eindrücke von der Beziehung geschildert. Da zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung zwar bereits der Verdacht eines Dienstvergehens bestand, abgesehen von dem Schreiben der Zeugin T. vom 1. Dezember 2019 aber noch keine näheren Informationen – insbesondere zum Ablauf der privaten Treffen – vorlagen, wird der Sachverhalt damit so genau bestimmt, wie dies zum damaligen Sachstand möglich war. Auch bedurfte es keiner Ausdehnung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der später v. a. durch die Zeugenvernehmungen von Frau T. und die Anhörung des Beklagten bekanntgewordenen Details ihrer Beziehung. § 24 Abs. 1 Satz 1 HDG sieht vor, dass das Disziplinarverfahren nach seiner Einleitung und bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung ausgedehnt werden kann auf „neue Handlungen […], die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen“. Mit der Beschränkung auf „neue Handlungen“ bezieht sich die Vorschrift auf Lebenssachverhalte, die bis dahin noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren und den Verdacht einer (weiteren) Dienstpflichtverletzung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18/21 -, juris Rn. 14). Nicht gemeint ist der Fall, dass zu einem bereits bekannten Lebenssachverhalt, dessentwegen bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weitere Details bekannt werden (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Lfg. 3/08, § 19 BDG Rn. 11). Der in der Disziplinarklageschrift ausführlich dargestellte Sachverhalt enthält keinen über die Einleitungsverfügung hinausgehenden Lebenssachverhalt, sondern führt lediglich die Details des dem Beklagten mit der Einleitungsverfügung bereits vorgeworfenen (sexuellen) Verhältnisses mit seiner Schülerin aus (so z. B. die genauen Zeitpunkte der persönlichen Treffen, die dabei ausgeübten sexuellen Handlungen und die genauen Inhalte des gemeinsamen WhatsApp-Chats). Das gilt, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch, soweit darin Vorwürfe zu nicht einvernehmlichen Sexualpraktiken enthalten sind, da auch das Einverständnis der Zeugin T. keine „neue Handlung“ i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 HDG darstellt, sondern nur Umstände der Handlungen, die dem Beklagten vorgeworfen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frage der Einvernehmlichkeit zudem um einen Aspekt, der vorliegend keine Auswirkungen auf den Ausgang des gerichtlichen Disziplinarverfahren hat, sodass insoweit jedenfalls kein wesentlicher Mangel vorliegen würde. Weitere Mängel wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Die zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Satz 3 BeamtStG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstvergehens geltenden Fassung vom 7. Dezember 2018 [a. F.]). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Nach der Überzeugung der Kammer hat der Beklagte mit der Zeugin T. im Zeitraum von Ende August bis Mitte November 2019 ein Verhältnis geführt, in dessen Verlauf es mehrfach zu sexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs zwischen ihnen kam. Die Zeugin T. war in diesem Zeitraum Schülerin an der Schule des Beklagten und wurde von diesem auch unterrichtet. Sie war zu Beginn der Beziehung 18 Jahre alt und feierte am 00.00.2019 ihren 19. Geburtstag. Das Verhältnis entstand am Abend des 22. August 2019, dem letzten Abend der gemeinsamen Segelsportwoche am W. Der Beklagte und die Zeugin T. waren gemeinsam mit weiteren Personen in der Bar „DD.“. Der Beklagte und die Schülerin saßen in der Bar neben einander und tranken beide, über mehrere Stunden verteilt, zumindest mehrere Gin Tonic. Am Ende des Abends blieben der Beklagte und die Zeugin alleine in der Bar zurück. Dort fand ein erster Kuss statt. Nach einer kurzen Pause, in der beide gemeinsam die Bar verließen, fand noch ein erwiderter Abschiedskuss statt. Am nächsten Morgen (23. August 2019) fuhr der Beklagte die Zeugin T., eine weitere Lehrkraft und eine weitere Schülerin nach Hause. Die Zeugin T. setzte er als letztes zu Hause ab, wobei der Beklagte und die Zeugin sich erneut küssten. Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin T. und des Beklagten sowie teilweise aus dem vorliegenden Chatverlauf zwischen beiden. Der Verwertung der Aussage der Zeugin T. im Rahmen der Vernehmungen am 20. Februar sowie 16. und 17. Juni 2020 steht nicht entgegen, dass die Zeugin die Vernehmungsprotokolle nicht unterschrieben hat. Die Richtigkeit der Vernehmungsprotokolle wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Soweit die Aussage der Zeugin T. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 26. November 2020 gegenüber der Polizei gemacht wurde, ist sie im Disziplinarverfahren nach § 27 Abs. 2 HDG verwertbar, denn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 BvR 1461/06 -, BVerfGK 12, 364, juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3/80 -, BVerwGE 63, 339, 340). Darüber hinaus ist die Kammer trotz insoweit unterschiedlicher Angaben davon überzeugt, dass die Küsse am 22. und 23. August 2019 von dem Beklagten ausgingen. Diese Überzeugung gründet sich im Wesentlichen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin T. (Bl. 195 SA Bd. II) sowie dem der Disziplinarkammer vorliegenden Chatverlauf aus dem privaten WhatsApp-Chat der beiden (Bl. 1 - 560 DA Bd. I). So schrieb der Beklagte am 29. August 2019 selbst in den Chat: „Am Donnerstag hab ich angefangen, am Freitag hab ich angefangen und heute hab ich angefangen“ (20:10:40 Uhr) und stellte anschließend klar, er beziehe sich insoweit auf „die harten Fakten“, nämlich das Küssen (20:11:26 und 20:11:44 Uhr, alles Bl. 135 DA Bd. I). Insoweit erscheint die Angabe des Beklagten, der Kuss in der Bar sei nicht von ihm initiiert worden, sondern habe sich einfach „so ergeben“ (Bl. 781 DA Bd. III, Bl. 190.E GA), als unglaubhaft. Die inhaltliche Richtigkeit des von der Zeugin vorgelegten Chatverlaufs wird von dem Beklagten nicht bestritten (vgl. Bl. 794 DA Bd. III). In der Folgezeit entwickelte sich ein reger privater WhatsApp-Chat zwischen dem Beklagten und der Zeugin, der zahlreiche sexuelle Inhalte enthielt. Während des Verhältnisses kam es ausweislich der Angaben der Zeugin T. und des Beklagten sowie des vorliegenden Chatverlaufs zwischen beiden zu sechs außerschulischen Treffen: Am Morgen des 2. September 2019, EE. der T., schlug der Beklagte in dem gemeinsamen Chat vor, zu der Zeugin nach Hause zu kommen, wo diese gerade alleine war. Die Zeugin reagierte verunsichert im Hinblick auf eventuelle Erwartungen des Beklagten, woraufhin auch dieser unsicher wurde, ob er zu ihr fahren solle. Die Zeugin bat ihn aber letztlich, zu ihr zu kommen (Bl. 198 ff. DA Bd. I). In ihrem Zimmer setzten sich der Beklagte und die Zeugin auf deren Bett. Sie küssten sich und der Beklagte streichelte die Zeugin oberhalb der Kleidung, u.a. an ihren Brüsten. Nach einiger Zeit erwähnte die Zeugin, dass sie einen Bus erwischen müsse, da sie, wie der Beklagte wusste, an diesem Tag noch eine Klausur in Biologie zu schreiben hatte. Als der Beklagte und die Zeugin aufgestanden waren, griff der Beklagte mit einer Hand in die Unterhose der Zeugin, führte einen oder mehrere Finger vaginal in sie ein und bewegte diese(n). Damit hörte er von allein wieder auf und das Treffen endete. Nach dem Treffen fragte der Beklagte im Chat, ob er schlecht gewesen sei, was die Zeugin verneinte und schrieb, er sei sogar sehr gut gewesen (Bl. 200 DA Bd. I). Der Beklagte gab an, dass er die Zeugin eigentlich zum Höhepunkt habe bringen wollen und forderte sie auf, sich das nächste Mal auch „um ihn [zu] kümmern“, was diese zusagte (Bl. 201 DA Bd. I). Sie antwortete, der Beklagte werde „kommen“ (Bl. 203 DA Bd. I). Noch am Nachmittag des 2. September 2019 (ca. 15:10 bis 15:45 Uhr) kam es zu einem weiteren Treffen zwischen beiden. Der Beklagte fuhr mit der Zeugin, die er unterwegs mitgenommen hatte, in seinem PKW, einem schwarzen Bus, zu einem Parkplatz beim Restaurant „FF.“ in GG-Stadt. Dort legten sie sich in den Kofferraum des Busses des Beklagten, in dem die Rückbank ausgebaut war, sodass man diagonal liegen konnte. Sie küssten sich und öffneten die Hosen, ohne sie auszuziehen. Der Beklagte führte wieder einen oder mehrere Finger in die Scheide der Zeugin ein und bewegte diese(n) dort. Zudem ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte, der Aussage der Zeugin T. (Bl. 247 SA Bd. II) entsprechend, anfangs auch deren Hand zu seinem Glied führte. Dieser schrieb nämlich kurz darauf in den gemeinsamen Chat: „Hab ja schon deine Hand hingedrückt… ich mein, ich kann mir auch gleich alles selbst machen [zwei Tränen lachende Smileys] Ok?“ (Bl. 206 DA Bd. I). Soweit der Beklagte gegenüber dem Schulamt angab, dies nicht getan zu haben (Bl. 785 DA Bd. III), ist diese Angabe aufgrund der ihr widersprechenden Chatnachricht als widerlegt anzusehen. Zudem ist die Disziplinarkammer auch davon überzeugt, dass der Beklagte den Anus der Zeugin T. berührt hat, ohne in ihren After einzudringen. Diese Angabe der Zeugin (Bl. 241 f. SA Bd. II) steht im Einklang mit der Frage des Beklagten im Chat, wie die Zeugin es gefunden habe, als er sie „hinten am Loch berührt habe“ (Bl. 208 DA Bd. I). Der Beklagte hat diese Berührung auch nicht bestritten, sondern angegeben, es sei möglich, dass es hierzu gekommen sei (Bl. 785 DA Bd. III, Bl. 190.G GA). Unmittelbar nach dem Treffen schrieb der Beklagte der Zeugin, sie habe bisher zweimal ihr Versprechen nicht gehalten, wobei er sich offenbar darauf bezog, dass die Zeugin angekündigt hatte, ihn zum Höhepunkt bringen zu wollen (Bl. 205 DA Bd. I). In der Folgezeit tauschten der Beklagte und die Zeugin auch wieder Fotos von sich aus (Bl. 210 f., 227, 238, 241, 272, 275, 280 f., 296, 311 DA Bd. I), wobei vor allem der Beklagte immer wieder ein Bild forderte (Bl. 231 ff., 240, 250, 257, 269, 280, 283, 290, 295, 310, 319 DA Bd. I). Hierbei äußerte er auch, die Zeugin solle keine „normalen“ sondern „harte“ Fotos schicken, da sie ja jetzt „ein Level weiter“ seien (Bl. 210 f. DA Bd. I). Die Zeugin blieb eher zurückhaltend und schrieb u.a. „ich mach mir im Gegensatz zu dir Gedanken über Bilder“ (Bl. 233, vgl. auch Bl. 283, 295 DA Bd. I). Am 7. September 2019 kam es auch wieder zu sog. „Sexting“ (Bl. 284 f., 299, 301 DA Bd. I). Wie sich dem weiteren Chatverlauf entnehmen lässt, trafen sich der Beklagte und die Zeugin zum nächsten Mal am Nachmittag des 10. September 2019 am Parkplatz der HH.-Schule bei der II. in P-Stadt (Bl. 329, 334 DA Bd. I). Beide schildern, obwohl sie das Datum des Treffens jeweils nicht klar bestimmen konnten, den Ablauf im Wesentlichen übereinstimmend wie folgt: Von dem Parkplatz aus fuhren sie mit dem Bus des Beklagten zu einem Parkplatz in P-Stadt bei der JJ. Dort angekommen stiegen sie wiederum in den Kofferraum des Busses ein. Dort kam es dann zu „Petting“, wobei die Zeugin T. den Beklagten wohl auch oral befriedigte. Nach dem Treffen fuhr der Beklagte die Zeugin nach Hause. Das nächste Treffen fand am 18. September 2019 in der Wohnung der Zeugin T. statt. Der Beklagte und die Zeugin legten sich relativ schnell in deren Bett und zogen sich aus. Dann kam es zum Geschlechtsverkehr. Wie vorher am 29. August 2019 im gemeinsamen Chat (Bl. 128 f. DA Bd. I) besprochen, benutzte der Beklagte dabei kein Kondom, die Beklagte aber die Antibabypille. Vor dem Orgasmus unterbrach der Beklagte den Geschlechtsverkehr, stimulierte sich mit der Hand selbst weiter und ejakulierte schließlich auf den Oberkörper der Zeugin. Kurz darauf hörten sie die Mutter der Zeugin nach Hause kommen. Daraufhin wischten sie sich jeweils mit einem Taschentuch das Ejakulat ab und zogen sich an. Die Zeugin suchte daraufhin ihre Mutter im Wohnzimmer auf und schloss im Rausgehen die Wohnzimmertür, um den Beklagten ungesehen zur Haustür hinauslassen zu können. Die Mutter der Zeugin bekam von der Anwesenheit des Beklagten nichts mit. Zu einem weiteren Treffen kam es am 15. Oktober 2019. Die Zeugin und der Beklagte trafen sich am „KK.“ und fuhren jeweils in ihrem eigenen Auto zu dem Parkplatz in P-Stadt, den sie bereits am 10. September 2019 aufgesucht hatten, wobei die Zeugin vorausfuhr. Dort angekommen stiegen sie aus, begrüßten sich und begaben sich dann in den Kofferraum des Busses des Beklagten. Sie küssten sich. Zunächst zog sich die Zeugin aus, wobei ihr der Beklagte zuschaute, dann zog auch er sich aus. Der Beklagte befriedigte die Zeugin eine Zeit lang oral. Dann versuchte er zum Geschlechtsverkehr in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht richtig gelang. Der Beklagte hatte Schmerzen am Knie, weil er auf der Führungsschiene der Rückbank kniete. Es wurde dann eine kurze Pause eingelegt. Nach einiger Zeit begann die Zeugin den Beklagten zunächst oral zu befriedigen, woraufhin dieser aber äußerte, sie müsse das nicht tun, sondern könne auch die Hand nehmen. Daraufhin befriedigte sie ihn mit der Hand weiter. Danach zogen sich beide wieder an und umarmten und küssten sich außerhalb des Autos. Sie verabschiedeten sich und fuhren jeweils mit ihrem eigenen Auto zum anschließenden gemeinsamen Sportunterricht. Zu dem letzten außerschulischen Treffen zwischen der Zeugin T. und dem Beklagten kam es am 6. November 2019. Sie trafen sich am Schwimmbad und der Beklagte fuhr mit der Zeugin dann zu ihrer Wohnung, setzte sie dort ab, parkte und kam dann in die Wohnung nach. Sie küssten sich, zogen sich aus und legten sich auf das Bett der Zeugin. Es kam zum Geschlechtsverkehr, wobei der Beklagte erneut kein Kondom benutzte. Zunächst saß die Zeugin auf dem Beklagten. Nachfolgend gab es einen Stellungswechsel, durch den der Beklagte eine Stellung über ihr einnahm. Am Ende ejakulierte er auf den Körper der Zeugin. Anschließend küssten und verabschiedeten sie sich. Die Überzeugung der Disziplinarkammer hinsichtlich dieser Geschehensabläufe ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin T., den Einlassungen des Beklagten gegenüber dem Schulamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den Nachrichten des vorliegenden Chatverlaufs, die, soweit nicht anders angegeben, mit den Aussagen und Einlassungen übereinstimmen. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. verstoßen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Daraus folgt, dass der Beamte innerdienstlich wie außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, BVerwGE 147, 127, juris Rn. 23 f.). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen) mitzuwirken, indem sie, im Rahmen der Grundsätze und Ziele für dessen Verwirklichung (§§ 1 bis 3 HSchG) sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse, die Schüler erziehen, unterrichten, beraten und betreuen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem, den ethischen Grundsätzen sowie den kulturellen Werten und damit den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer gerade auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte daher zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig (§ 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG). Die Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzt. Ein Lehrer hat sich daher, um den Sorgen der Eltern gerecht zu werden und damit zusammenhängend den Schulfrieden zu wahren, in sexueller Hinsicht – in Wort wie in Tat – uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Dazu hat er insbesondere jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Ein Lehrer, der sich nicht entsprechend seiner hohen Verantwortung insbesondere für die sittlichen Wertempfindungen in sexueller Hinsicht absolut korrekt verhält, sondern die gebotene körperliche Distanz zu seinen Schülern vermissen lässt, indem er die ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht, zu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schülern körperlich nähert, begeht daher schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Mai 2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 57; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris Rn. 104 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben bestehen aufgrund des Verhaltens des Beklagten durchgreifende Zweifel an dessen Eignung, am staatlichen Bildungsauftrag in dem vorgenannten Sinne mitzuwirken. Das Eingehen und Aufrechterhalten eines sexuellen Verhältnisses mit einer von ihm zu unterrichtenden Schülerin ist mit dem Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern nicht zu vereinbaren. Dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern wird damit die Grundlage entzogen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass sein Verhalten, entsprechend den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft L-Stadt vom 17. und 18. März 2021 (Bl. 338 ff., 361 f. SA Bd. II) keinen Straftatbestand erfüllt bzw. (hinsichtlich der Verbreitung pornographischer Schriften) strafrechtlich die Schuld des Beklagten jedenfalls als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse daher nicht besteht. Auch dann, wenn hierdurch kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt der Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise. Dies gilt selbst dann, wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler, wie hier die Zeugin T., bereits volljährig ist (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -, juris Rn. 164 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Die Verpflichtung des Lehrers zur Wahrung körperlicher Distanz besteht auch volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund von deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -, juris Rn. 166 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern zudem auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -, juris Rn. 165; VG Trier, Urteil vom 28. Juni 2016 - 3 K 3796/15.TR -, juris Rn. 99 m. w. N.). Dementsprechend steht der Annahme einer Pflichtverletzung durch den Beklagten auch nicht entgegen, dass der Beklagte – der Einschätzung der Staatsanwaltschaft L-Stadt entsprechend – zumindest nicht gegen den erkennbaren Willen der Schülerin T. gehandelt hat. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die jeweils vorgenommenen sexuellen Handlungen sogar mit ihrem Willen bzw. ihrem Einverständnis erfolgten, ergibt sich keine andere Beurteilung. Somit bedurfte es keiner näheren Aufklärung und kann dahinstehen, ob die über den oben dargestellten Sachverhalt hinausgehenden Angaben der Zeugin T. der Wahrheit entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Angaben, die Zeugin habe sich bei dem Eindringen des Beklagten am Morgen des 2. September 2019, der Berührung ihres Anus am gleichen Nachmittag, dem Oralverkehr am 15. Oktober 2019 sowie dem Geschlechtsverkehr am 18. September 2019 und am 6. November 2019 (nach dem Stellungswechsel) unwohl gefühlt und der Beklagte habe ohne ihr ausdrückliches Einverständnis am 2. September 2019 „Trockensex“-Bewegungen auf ihr ausgeführt, während des Oralverkehrs am 10. September 2019 ihren Kopf kraftvoll nach unten gedrückt, sie am 15. Oktober 2019 gewürgt und am 18. September 2019 sowie am 6. November 2019 auf ihren Brustbereich ejakuliert, was sie als unangenehm empfunden habe. Der Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht erfolgte vorsätzlich. Dass der Beklagte nicht nur mit Wissen und Wollen das Verhältnis zur Schülerin eingegangen ist und die sexuellen Handlungen vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ, sondern sich auch des damit einhergehenden Pflichtenverstoßes stets bewusst war, zeigen insbesondere mehrere Äußerungen des Beklagten im Chat mit der Schülerin. So schrieb er ihr am 26. August 2019: „weißt du was bei mir auf dem Spiel steht?“ (Bl. 46 DA Bd. I), am 27. August 2019: „Ich bin immernoch unschlüssig… hab Angst […] vor dem was sich entwickeln und wie es ausgehen könnte, also vor allem, was dann eben so kommt“ (Bl. 69 DA Bd. I) und am 28. August 2019: „Das ‚alles‘ war vor 4 Tagen und du willst hier ohne bedenken das schlimmste starten, was ein Lehrer jemals machen kann…“ (Bl. 101 DA Bd. I). Gerade um der Gefahr von (dienstrechtlichen) Folgen zu entgehen forderte der Beklagte die Zeugin auch auf, seinen Namen in ihrem Handy zu ändern (Bl. 23 f. DA Bd. I) und den gemeinsamen Chatverlauf zu löschen (Bl. 302 f. DA Bd. I). Der Beklagte handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind. Der Beklagte hat sich damit eines einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Dieses ist als innerdienstlich anzusehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist die kausale und logische Einbindung dieses Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9/24 -, juris Rn. 10; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 11, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6/06 -, juris Rn. 19, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 B 55/99 -, juris Rn. 57). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt als Lehrer ist hinsichtlich eines sexuellen Verhältnisses des Lehrers zu einem Schüler oder einer Schülerin auch dann gegeben, wenn sich die sexuellen Kontakte nicht während der Schulstunden oder im Schulgebäude zutragen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 23. November 2020 - 10 A 6/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eingehung des Verhältnisses gerade auf der Stellung des Beamten als Lehrer der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers beruht; darüber hinaus aber sogar dann, wenn den Beteiligten bei ihrer Kontaktaufnahme ihre schulische Verbindung gar nicht bekannt ist und ein unmittelbares Unterrichtsverhältnis nicht besteht, das Verhältnis aber über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung hinaus fortgesetzt wird (vgl. dazu jüngst BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9/24 -, juris Rn. 10; vgl. zur Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2018 - 14 LB 2/17 -, juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.2067 -, juris Rn. 98; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 40). Soweit die Disziplinarkammer dies in der Vergangenheit anders bewertet hat (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. November 2018 - 28 K 1477/15.WI.D -, juris Rn. 156), wird daran nicht festgehalten. Im vorliegenden Fall kam das Verhältnis des Beklagten zu der Zeugin T. gerade deshalb zustande, weil der Beklagte die Zeugin unterrichtete und mit ihr gemeinsam an der Segelsportwoche teilnahm. Gerade das spricht deutlich für eine Einordnung des Dienstvergehens als innerdienstlich. Aufgrund des festgestellten Dienstvergehens des Beklagten ist im vorliegenden Fall auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (§§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Die für ein Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dafür hat es auf der Grundlage des zusammengestellten Tatsachenmaterials eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG grundsätzlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. 13 HDG). Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Zur Begründung nimmt die Disziplinarkammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 21. November 2018 (28 K 1477/15.WI.D -, juris Rn. 179 - 184), die sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lassen: „Sexuelle Übergriffe auf Schüler sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltenswiesen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden nachhaltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 – 1 D 141/86 –, BVerwGE 83, 303 [304 f.]; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris, Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris, Rn. 33). Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch auch nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich durch Anreize oder Provokationen seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11, juris, Rn. 34). Jugendliche und junge Heranwachsende befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris, Rn. 98). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 96; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris, Rn. 35). Neben den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung Jugendlicher und junger Heranwachsender bestimmt auch die Beeinträchtigung des – schulgesetzlich besonders geschützten – Vertrauens der Eltern in erheblicher Weise das Ausmaß des Vertrauensverlustes. Eltern müssen sich – ebenso wie ihre Kinder – darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger oder junger Heranwachsender gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektpersonen gegenübertreten und denen sie gehorchen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Befriedigung des Sexualtriebs ausnutzen. Dieses berechtigte, für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Eltern und Schule und damit für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags unabdingbare Vertrauen wird durch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern in erheblichem Maße zerstört. Bei einem Bekanntwerden derartiger Vorfälle ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die Schüler, sondern auch ihre Eltern dem Lehrer nicht mehr ohne erhebliche Vorbehalte gegenüber treten können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die nicht gewährleisten kann, dass die Kinder dort vor Nachstellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 B 10048/11.OVG –, n.v.). Dies widerspräche dem staatlichen Schutzauftrag in elementarster Weise; der Kläger ist vielmehr gehalten, sexuell anstößiges Verhalten von Lehrern gegenüber Kindern und Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden umgehend aufzugreifen und einer disziplinarischen Klärung zuzuführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris, Rn. 37). […] Nach alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02 –, juris Rn. 38). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris, Rn. 38).“ Schon aus diesen Erwägungen heraus ist die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig die angemessene disziplinarrechtliche Maßnahme, wenn der Lehrer eine sexuelle Beziehung mit einem Schüler eingeht und keine Milderungsgründe zu seinen Gunsten eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht. Soweit der Beklagte argumentiert, aus der in §§ 174 ff. StGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach die sexuelle Entwicklung mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen sei, folge, dass das Dienstvergehen nicht als besonders verwerflich angesehen werden könne, verkennt er, dass das Dienstrecht weiterreichende Anforderungen an den Beklagten stellt als das Strafrecht. So erklärt § 3 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 HSchG unabhängig vom Alter alle sexuellen Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern für unzulässig. Der Beklagte steht als Lehrer einer volljährigen Schülerin eben nicht wie ein sonstiger Erwachsener gegenüber, der „nur“ die Grenzen der Strafbarkeit zu beachten hat, sondern nimmt aufgrund des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, des gegenüber den Schülern bestehenden Obhuts- und Näheverhältnisses und des damit einhergehenden Vertrauens und Anspruchs der Eltern in bzw. auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Schülern, eine Sonderstellung ein, die es rechtfertigt, gerade in sexueller Hinsicht besondere Anforderungen an die Integrität seines Handelns zu stellen. Wie bereits ausgeführt wurde, wirken die aus dieser Sonderstellung des Lehrers erwachsenden Pflichten über das Erreichen der Volljährigkeit des Schülers hinaus und auch bei vordergründigem Einverständnis des Schülers mit der Aufgabe der körperlichen Distanz. Dass der Beklagte sein Dienstvergehen, das sich in mehreren (sexuellen) Handlungen an verschiedenen Tagen äußerte, als einmaliges Fehlverhalten ansieht, ist ebenso wenig verständlich, wie seine Auffassung, im Falle eines einmaligen nicht strafbaren Fehlverhaltens könne kein endgültiger Vertrauensverlust angenommen und nicht auf die Höchstmaßnahme entschieden werden. Auch soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, seine Dienststellung nicht missbraucht zu haben, kann dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Aus Sicht eines Schülers – insbesondere eines solchen, der von dem entsprechenden Lehrer unterrichtet wird – ist die Eigenschaft als Lehrer untrennbar mit seiner Person verknüpft. Gerade dies ruft die Gefahr hervor, dass sich der Schüler auch bei außerschulischem Kontakt der Autorität des Lehrers gegenübersieht und deshalb auch im privaten und insbesondere sexuellen Bereich den Wünschen des Lehrers nachzukommen versucht, selbst wenn diese sich nicht (vollständig) mit seinen eigenen Wünschen decken. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Beamte im Rahmen des privaten bzw. sexuellen Kontakts nicht ausdrücklich auf seine Funktion als Lehrer bzw. „Notengeber“ hinweist. Gerade auch wegen dieser Gefahr erklärt das Hessische Schulgesetz sexuelle Kontakte von Lehrern zu Schülern ausdrücklich und ausnahmslos für unzulässig. Der Lehrer hat dem gerecht zu werden, indem er von jeglicher sexuellen Beziehung zum Schüler Abstand nimmt und nicht nur davon, ihn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Stellung (zusätzlich) zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Ungeachtet dessen zeigt sich im vorliegenden Fall, dass der Beklagte seine Stellung als Lehrer zum Zwecke der Beziehung zu der Zeugin T. durchaus ausgenutzt hat, wenn auch nicht in (gezielt) nötigender Weise. Einerseits hat die Beziehung, die nach den obenstehenden Ausführungen mit einem von dem Beklagten initiierten Kuss begann, ihren Anfang auf einer Schulreise (Segelsportwoche) genommen, im Rahmen derer der Beklagte der Zeugin T. als ihr Lehrer gegenüberstand. Dass sich die Zeugin, wie sie gegenüber dem Schulamt angab, durch den Kuss von ihrem Lehrer unter Druck gesetzt gefühlt hat (vgl. Bl. 141 DA Bd. II), ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Das gilt selbst dann, wenn er im Zuge des gemeinsamen Abends in der Bar „DD.“ tatsächlich nicht die von der Zeugin erwähnte Benotung mit neun Punkten in Sport angesprochen haben sollte. Darüber hinaus blieb der Beklagte auch während der weiteren Beziehung unterrichtender Lehrer der Zeugin und betonte diese Stellung auch im Rahmen des Chats immer wieder, indem er z.B. am 24. August 2019 schrieb „Ich bin die verbotene Frucht! [zwei tränenlachende Emojis] Mit mir darf man nicht schreiben, ohne das Gerüchte entstehen.“ (Bl. 23 DA Bd. I), die Zeugin als „Schutzbefohlene“ bezeichnete (Bl. 144 DA Bd. I), oder thematisierte, welche Aufgaben er im Rahmen seiner Abordnung übernehme (Bl. 51 DA Bd. I), wie seine Notengebung bei den Schülern ankomme (Bl. 215 f. DA Bd. I) und auch weiterhin Lehrangebote über den Chat verschickte (Bl. 227, 327, 335, 382, 387 DA Bd. I). Er war sich dabei auch der (sexuellen) Unerfahrenheit der Schülerin bewusst, denn diese wurde im Chat von beiden Seiten mehrfach thematisiert (vgl. u.a. Bl. 167, 206 f., 220, 409, 480 DA Bd. I). Während der Beklagte anfangs diesbezüglich noch unschlüssig gewesen sein mag (vgl. Bl. 173 DA Bd. I), wusste er noch vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin am 18. September 2019, dass es ihr „erstes Mal“ sein würde, da sie sich am 12. September 2019 ausführlich und ernsthaft darüber ausgetauscht hatten (Bl. 349 ff. DA Bd. I). Dabei fragte er die Zeugin ausdrücklich: „Und bist du jetzt noch Jungfrau“ (17:44:29 Uhr) und „War schon mal ein Penis in dir drin?“ (17:57:14 Uhr). Entgegen der Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung macht der diesbezügliche Chatverlauf auch nicht den Eindruck, dass es sich hier um eine „Testfrage“ des Beklagten gehandelt habe, die er nicht ernst genommen habe. Nachdem die Zeugin die letztgenannte Frage mit „nein“ beantwortete, reagierte der Beklagte vielmehr sehr ernsthaft, indem er mit folgenden Nachrichten antwortete: „Ok… und du willst *das* echt mit mir machen? […] Ich denke, dass das erste Mal für immer in deiner Erinnerung bleiben wird… und damit auch der Typ… […] ich bin 0… und mit mir gibt’s keine Zukunft. Noch dazu mag ich’s ja auch wirklich dreckig und hart. Und für dich geht’s dann gleich von null auf 100“ (17:59:03 bis 18:03:32 Uhr). Auch war sich die Zeugin der Stellung und Autorität, die der Beklagte als ihr Lehrer verkörperte, während der Beziehung bewusst. Sie gab insoweit während des gesamten Disziplinarverfahrens an, sich einerseits geschmeichelt gefühlt zu haben, weil der Beklagte sie als „die eine Schülerin“ ausgewählt habe, andererseits aber auch versucht zu haben, seinen Vorstellungen gerecht zu werden, weil sie sich einer Autorität gegenübersah. So schrieb die Zeugin schon im Rahmen ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme an den Schulleiter vom 1. Dezember 2019, dass sie das Gefühl gehabt habe, ihn zufriedenstellen bzw. jederzeit ihm gegenüber Rechenschaft ablegen zu müssen (Bl. 4 DA Bd. II). Auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Schulamt gab sie an, versucht zu haben, die Wertschätzung ihres Lehrers, des Beklagten, zu bekommen (Bl. 300 DA Bd. II) und Angst gehabt zu haben, gegen ihn als Autoritätsperson vorzugehen (Bl. 309, 311 DA Bd. II). Besonders deutlich äußerte sich die Zeugin dahingehend auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. November 2020, in der sie sagte: „[…] ich habe auch so das Gefühl gehabt, dass ich, bei einem Lehrer muss man ja irgendwie Erwartungen erfüllen. Auch so im Unterricht ja irgendwie schon.“ und auf den Einwand, dass es sich bei dem sexuellen Kontakt nicht um Unterricht gehandelt habe: „Ich weiß. Aber er war trotzdem Lehrer. Das war so diese Sache.“ (Bl. 265 SA Bd. II). Weiter führte sie aus: „Ich hatte unter anderem auch das Gefühl, dass ich einem Lehrer nicht Nein sagen kann, weil sie […] vom Machtsystem her auch über einem stehen“ (Bl. 278 SA Bd. II). Diese Angaben sind nachvollziehbar, konsistent und insgesamt glaubhaft. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bestätigt das vorliegende Erkenntnismaterial, insbesondere der gemeinsame Chatverlauf, auch keinesfalls den vom Beklagten geschilderten Eindruck, die Schülerin sei in sexueller Hinsicht die „treibende Kraft“ gewesen (Bl. 796 DA Bd. III). Danach war es vielmehr der Beklagte, der trotz seiner vermeintlichen (anfänglichen) Bedenken im Hinblick auf die Beziehung (vgl. u.a. Bl. 23, 26 ff., 37, 46, 192, 275, 335 ff., 345, 446 f., 514 f., 540 DA Bd. I) immer wieder und mit der Zeit zunehmend explizitere (Nackt-)Bilder von der Zeugin forderte (vgl. v.a. Bl. 70 f., 179 ff., 210 f., 280 ff., 362 f., 420 f., 427 ff., 527 ff. DA Bd. I, ferner auch Bl. 82, 86 f., 100, 109, 115, 137 f., 147, 158, 166, 231 ff., 240, 257, 269, 290, 295, 319, 361, 410 ff., 417, 445, 449, 479, 488, 496 ff., 501, 556 ff. DA Bd. I), sie aufforderte, ihm erotische Nachrichten zu schreiben (Bl. 87, 150 f., 298 f., 449 DA Bd. I) und weitergehende Sexualpraktiken vorschlug (vgl. u.a. Bl. 105, 128 f., 152, 167, 208, 222 f., 283 f., 301, 353, 408, 498 f., 556 f. DA Bd. I). Letzteres zeigt sich besonders deutlich an der „Let do-Liste“, die der Beklagte der Zeugin am 23. September 2019 schickte und auf der nach dem Chatverlauf zumindest aufgeführt waren: „In allen Löchern lecken lassen“, „Fotos, Knebeln und Augenverbinden“ mit „Fesseln“ und „Ohrenstöpsel“, „Würgen“, Analverkehr sowie Oralverkehr einschließlich des Ejakulierens in das Gesicht (Bl. 405 ff. DA Bd. I). Demgegenüber hat die Zeugin sowohl hinsichtlich des Verschickens von Nacktbildern (Bl. 98, 102, 138 f., 168, 189 f., 201, 205 f., 210, 233 DA Bd. I) als auch im Hinblick auf die „Let do-Liste“ (Bl. 405 ff. DA Bd. I, ferner auch Bl. 283, 480 DA Bd. I) immer wieder Bedenken geäußert. Sie hat auch nur selten von sich aus Fotos oder erotische Nachrichten des Beklagten angefordert. Erschwerend ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass das Verhältnis mit dem Beklagten für die Schülerin nachhaltig belastende körperliche und seelische Folgen für die Schülerin hatte, die auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin knapp fünfeinhalb Jahre seit der Beendigung der Beziehung, noch fortwirken. Die Zeugin T. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, schon während der Beziehung mit dem Beklagten hätten Freunde, ihre Mutter und auch einige Lehrer negative Persönlichkeitsveränderungen bei ihr festgestellt, etwa, dass sie sich zurückgezogen habe, in der Schule ruhig und in ihren schulischen Leistungen schlechter geworden sei. Dies deckt sich mit der Aussage ihrer ehemaligen Biologie-Leistungskurs-Lehrerin, StRin V., die angab, schon relativ früh im Schuljahr, nämlich um die Herbstferien (30. September bis 12. Oktober 2019) herum, gemerkt zu haben, dass etwas mit der Schülerin gewesen und es ihr nicht gut gegangen sei, und deshalb mehrfach das Gespräch mit ihr gesucht und ihr letztlich „die Pistole auf die Brust gesetzt“ zu haben. Ihr sei aufgefallen, dass die Schülerin sich immer mehr zurückgezogen habe, immer ruhiger geworden sei und im Unterricht „nur noch stoisch einfach vor sich hin gestarrt“ habe (Bl. 128 ff. SA Bd. I). Die Zeugin T. gab ferner schon in ihrer Vernehmung durch das Schulamt am 20. Februar 2020 (Bl. 144 DA Bd. II) und in ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. November 2020 (Bl. 306 SA Bd.II) an, sie habe nach Beendigung des Verhältnisses psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe bereits im November 2019 „in der Art erste Hilfe“ zwei oder drei Tage mit ihrem Onkel, der Psychologe sei, gesprochen. Danach sei sie etwas mehr als ein Jahr in wöchentlicher Therapie beim Traumaopfer-Zentrum in C-Stadt und bei der Trauma-Ambulanz der R.-Universität C-Stadt gewesen (Bl. 190.N f. GA). Auch gab die Zeugin an, sie habe zeitweise mit deutlichen körperlichen Reaktionen – einer inneren Anspannung, erhöhtem Puls und schwitzigen Händen – auf große schwarze Autos, wie das des Beklagten oder auf ähnlich aussehende Personen reagiert (Bl. 305 SA Bd. II, Bl. 190.O f. GA). Noch heute habe sie manchmal bei bestimmten Filmen Flashbacks und in ihrer aktuellen Beziehung mit dem, was passiert sei, zu kämpfen (Bl. 190.O f. GA). Milderungsgründe, die unter Umständen ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich nicht aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Diesbezüglich bezieht sich der Beklagte darauf, dass er vorher noch nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und bis zu den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorfällen im Dienst zufriedenstellende bis gute Leistungen erbracht habe. Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine dienstlichen Leistungen und Beurteilungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer so gravierenden Dienstpflichtverletzung wie der vorliegenden neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel – so auch hier – nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 2014 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55). Anderweitige Milderungsgründe sind weder von dem Beklagten vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere kommt dem Beklagten nicht zugute, dass er die Beziehung bereits zu Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens eingeräumt und auch die sexuellen Handlungen (überwiegend) nicht abgestritten hat. Zwar kann auch die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens einen Milderungsgrund darstellen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 6. September 1994 - 1 D 18/94 -, BVerwGE 103, 164; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69/99 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dies jedoch nur, wenn sie vor der Entdeckung der Tat erfolgt. Der Milderungsgrund ist hingegen dann nicht gegeben, wenn die Tat als solche entdeckt ist und der Beamte weiß, dass wegen der von ihm begangenen Tat ermittelt wird, er aber noch nicht überführt ist. Sein Geständnis steht dann einem freiwilligen Offenbaren im Sinne des Milderungsgrundes nicht gleich (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31/94 -, BVerwGE 103, 177; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 47). Der Beklagte räumte das Verhältnis mit der Zeugin T. erst ein, nachdem diese sich damit bereits an andere Lehrer und die Schulleitung gewandt hatte und der Schulleiter den Beklagten am 18. November 2019 zur Rede stellte. Zu Gunsten des Beklagten greifen auch ansonsten keine anderweitigen Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen sowohl existenziellen wirtschaftlichen Notlagen als auch körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Für die Annahme einer solchen Situation des Beklagten ist nichts ersichtlich. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist demnach unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Dieser steht als Lehrer im Rang eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Klägers. Der am 00.00.00 in I-Stadt geborene Beklagte schloss seine Schulbildung am 00.00.00 mit dem Abitur (Durchschnittsnote x) ab (Bl. 8 der Personalakte [PA] Bd. I). Der Beklagte leistete vom 00.00.00 bis 00.00.00 den zehnmonatigen Grundwehrdienst bei der Marine in J-Stadt ab. Danach arbeitete er vom 00.00.00 bis 00.00.00 für die K. AG, wobei er sich zum Bankkaufmann ausbilden ließ und die Abschlussprüfung hierzu am 00.00.00 bestand. Vom Wintersemester 00/00 bis zum Wintersemester 00/00 studierte der Beklagte in L-Stadt Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Chemie und Sport. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er am 00.00.00 (Gesamtergebnis „x“, Bl. 14 f. PA Bd. I). Danach leistete er in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen pädagogischen Vorbereitungsdienst am M. in N-Stadt ab und legte am 00.00.00 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab (Gesamtbewertung „x“), Bl. 28, 38 PA Bd. I). Mit Wirkung vom 00.00.00wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung bzw. ab dem 00.00.00 zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt (Besoldungsgruppe A 13). Seitdem und bis zu dem Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung im vorliegenden Disziplinarverfahren verrichtete er seinen Dienst am O.-gymnasium P-Stadt. Die Berufung des Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte 00.00.00 (Bl. 98 PA Bd. II). Am 00.00.00 wurde ihm der akademische Grad „Doktor der Philosophie (Dr. phil.)“ durch die Q.-Universität L-Stadt verliehen (Gesamturteil „x“, Bl. 103 PA Bd. II). Eine Bewerbung des Beklagten auf die am 00.00.00 ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Fachbereichsleiter mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld) an der R.-schule in S-Stadt blieb erfolglos (Bl. 173 PA Bd. II). Am 00.00.00 legte der Beklagte eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Unterrichtsfach Physik mit der Note „x“ ab (Bl. 200 PA Bd. II). Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten datiert auf den 00.00.00 und wurde aus Anlass einer erfolglosen Bewerbung auf eine Stelle als „Oberstudienrat mit zusätzlichen Aufgaben“ am O.-gymnasium P-Stadt für den Beurteilungszeitraum 00.00.00 bis 00.00.00 erstellt. Sie schließt mit dem Gesamturteil „x“ (Bl. 241 ff. PA Bd. II). Der Beklagte ist seit 0000 verheiratet und Vater von drei minderjährigen Töchtern. Er ist über die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens hinaus bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. November 2019 wandte sich die zu diesem Zeitpunkt 19-jährige Schülerin des Beklagten, T. (geboren am 00.00.2000), im Beisein ihrer Mitschülerin U. an die Lehrerin StRin V. und teilte mit, dass sie ein noch andauerndes Verhältnis mit dem Beklagten habe. Dieses habe in der Segelsportwoche am W. Ende August 2019 begonnen. Es habe regelmäßig Treffen gegeben. Sie wolle „das Ganze“ beenden, fühle sich dazu aber nicht in der Lage (vgl. Vermerk von StRin V. vom 17. Januar 2020, Bl. 91 f. der disziplinarrechtlichen Ermittlungsakte [DA] Bd. II). Die Schülerin T. wiederholte die Angabe, eine Beziehung mit dem Beklagten zu haben, in einem Gespräch mit dem Verbindungslehrer Herrn StR X. am 15. November 2019 und verwies in einem weiteren Gespräch am 18. November 2019 auf den Verlauf eines WhatsApp-Chats mit dem Beklagten (enthalten in DA Bd. I). Der Beklagte wurde noch am 18. November 2019 über das Bestehen der Vorwürfe unterrichtet und räumte in einem Gespräch mit dem Schulleiter des O.-gymnasiums P-Stadt, Herrn OStD Y., und StR X. ein Verhältnis mit der Schülerin T. ein (vgl. Y. vom 00.00.00, Bl. 15 DA Bd. II). Mit Schreiben an OStD Y. vom 1. Dezember 2019 machte die Schülerin nähere Angaben zu dem Verhältnis mit dem Beklagten (Bl. 4 f. der DA Bd. II). Danach seien sie sich am letzten gemeinsamen Abend der Segelsportwoche, die vom 19. bis 23. August 2019 am W. stattgefunden hatte, durch einen von dem Beklagten initiierten Kuss körperlich nähergekommen. Das Verhältnis sei dann „von beiden Seiten aus – also einvernehmlich – fortgeführt und vertieft“ worden, indem es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Dies sei auch außerhalb der Schule via WhatsApp und privater Treffen geschehen. Sie sei den Wünschen und Forderungen des Beklagten ohne Reflexion nachgekommen, da sie die Situation zu Beginn aufregend gefunden und er ihr das Gefühl gegeben habe, „die Eine von allen Schülerinnen“ zu sein. Zu den Wünschen hätten insbesondere das Senden von Nacktfotos und das Schreiben erotischer Nachrichten gezählt. Die Einstellung des Beklagten habe sich je nach ihrer Reaktion geändert, sie habe Konfrontationen aus dem Weg gehen wollen und das Gefühl gehabt, ihn zufriedenstellen zu müssen. Deshalb habe sie die verlangten Fotos geschickt, sich auf „Sexting“ eingelassen und angefangen, dieses auch nach seinen Wünschen zu initiieren. Über den Zeitraum habe sich durch aufkommende Gerüchte und das Gefühl, dem Beklagten jederzeit Rechenschaft ablegen zu müssen, der Druck auf sie verstärkt. Sie habe dem Beklagten und seiner Familie gegenüber ein schlechtes Gewissen gehabt und deshalb versucht, stets in seinem Willen zu handeln. Diese Belastung habe sie eigentlich bis zum Abitur ertragen wollen. Diese habe sich aber in Albträumen, Unkonzentriertheit, Leistungsabfall und Stress, vor allem in der Schule, geäußert, was auch ihr nahestehenden Personen aufgefallen sei. Sie suche nun einen Ausweg aus diesem Druck und Stress. Nachdem das Staatliche Schulamt A. am 2. Dezember 2019 Kenntnis von den Vorwürfen erlangte, verbot es dem Beklagten mit Verfügung vom selben Tag, dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 4. Dezember 2019, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und forderte ihn zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen bezüglich der von ihm betreuten Schülerinnen und Schüler auf (Bl. 6 ff. DA Bd. II). Dabei wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Dezember 2019 gegeben. Nach Eingang der Stellungnahme solle das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überprüft werden. Der Beklagte legte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2019 Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein. Der am 18. Dezember 2019 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L-Stadt vom 7. Februar 2020 (X) als unzulässig abgelehnt (Bl. 119 ff. DA Bd. II). Die dagegen zunächst eingelegte Beschwerde nahm der Beklagte später zurück (Bl. 233 ff. DA Bd. II). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 leitete das Schulamt gegen den Beklagten gemäß § 20 HDG das Disziplinarverfahren ein (Bl. 63 ff. DA Bd. II). Darin legte es dem Beklagten zur Last, er habe der Schülerin T. am letzten gemeinsamen Abend der Segelsportwoche, die im Zeitraum vom 19. bis 23. August 2019 stattgefunden habe, mehrere alkoholische Getränke ausgegeben. Beide seien sich durch einen vom Beklagten initiierten Kuss körperlich nähergekommen. Das Verhältnis sei sodann einvernehmlich fortgeführt und vertieft worden, wobei es auch zu sexuellen Handlungen, auch außerhalb der Schule via WhatsApp und bei privaten Treffen, gekommen sei. So habe die Schülerin Nacktfotos von sich übersandt, nachdem auch der Lehrer solche geschickt habe und es habe sogenanntes „Sexting“, d.h. eine private Kommunikation über sexuelle Themen per Mobile-Messaging zur Erregung, stattgefunden. Im weiteren Verlauf des Verhältnisses habe er auch zunehmend familiäre Informationen mit ihr geteilt und beispielsweise auch Fotos seiner Kinder geschickt. Am Tag der offenen Tür der Schule habe er schließlich sogar mit seiner gesamten Familie den Raum des Kurses der Schülerin aufgesucht. Darüber hinaus habe er während der Schulzeit Fotos von der Schülerin aufgenommenen und ihr diese zugesandt. Als die Schülerin das direkte Gespräch mit ihm gesucht habe, um das Verhältnis zu beenden, sei er wütend geworden, habe ihr nicht mehr zugehört und geäußert, dass ihr keiner der Lehrer glauben würde. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen seine Dienstpflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 86 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sowie gegen § 3 Abs. 7 HSchG verstoßen habe. Der Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HDG unter entsprechender Fristsetzung belehrt. Die Einleitungsverfügung wurde „im Auftrag“ durch die Ermittlungsführerin unterzeichnet und mit der Verfügung „Vermerk: Fundstellen Disziplinarakte: Vorwurf Bl. 1-31 und Daten-CD (Chatprotokoll, Fotos, Sprachnachrichten) Vorab: Frau Leiterin zur Kenntnis vor Absendung mit der Bitte um · Bestätigung, dass das Disziplinarverfahren einzuleiten ist und · um Bestätigung der Beauftragung durch Unterschrift:“ versehen. Diese Verfügung wurde von der Leiterin des Schulamtes am 10. Januar 2020 unterzeichnet und die Einleitungsverfügung am selben Tag zur Post gegeben. Die Zustellung an den Bevollmächtigten des Beklagten erfolgte laut Zustellungsurkunde am 11. Januar 2020 (Bl. 86 DA Bd. II). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020, zugestellt am 14. Januar 2020, wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 67 ff. DA Bd. II). Mit Schreiben vom selben Tag hörte das Schulamt den Beklagten zur beabsichtigten Einbehaltung von Dienstbezügen an (Bl. 77 ff. DA Bd. II). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2020 räumte der Beklagte erneut ein, eine auch sexuelle Beziehung zu Frau T. unterhalten zu haben. Dabei habe er aber nicht Druck auf sie ausgeübt. Nach erfolgter Befragung der Schülerin T. werde er weiter Stellung nehmen. Auf Antrag des Beklagtenvertreters, die Schülerakte der Schülerin T. einzusehen, wurde diesem ein Auszug des Ergebnisprotokolls einer Tutorengruppenkonferenz vom 18. April 2018 übermittelt. Darin heißt es über die Schülerin T. u. a., dass sie „nicht selten auch Belanglosigkeiten massiv überdramatisiere“, „nicht selten auch Kleinigkeiten zu großen Dingen ausweite“ und „eine deutlich größere Frustrationstoleranz entwickeln“ müsse (Bl. 134 DA Bd. II). Am 20. Februar 2020 wurde die Schülerin T. durch das Schulamt als Zeugin vernommen. Sie gab im Wesentlichen an, am letzten Abend der Segelsportwoche sei sie mit dem Beklagten allein in einer Bar zurückgeblieben. Beide seien alkoholisiert gewesen. Dann habe der Beklagte sie geküsst. Danach habe er gefragt, was wäre, wenn er ihr nur neun Punkte im Zeugnis gäbe. Dies habe sie zunächst als Witz aufgefasst. Aufgrund der Äußerung sowie aufgrund wiederholter Fragen des Beklagten, ob sie noch woanders hingingen, habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt. Als er sie ein zweites Mal geküsst habe, habe sie den Kuss erwidert, was sie sich damit erkläre, dass sie versucht habe, aus dieser Situation herauszukommen. Es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen. Sie habe wegen der Beziehung die Hilfe ihres Onkels, der Psychologe sei, in Anspruch nehmen müssen. Auf den weiteren Inhalt des Vernehmungsprotokolls (Bl. 136 ff. DA Bd. II) wird Bezug genommen. Auf Bitte der Zeugin wurde vereinbart, die Vernehmung zu unterbrechen und an einem anderen Tag fortzusetzen. Mit Verfügung vom 19. März 2020, zugestellt am 24. März 2020, wurde die Einbehaltung von 30 Prozent der monatlichen Bezüge des Beklagten angeordnet (Bl. 224 DA Bd. II), nachdem er zuvor mit Schreiben vom 13. Januar 2020 zur Einbehaltung der Dienstbezüge angehört worden war und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. März 2020 eine Aufstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt hatte. Am 16. und 17. Juni 2020 wurde die Vernehmung der Zeugin T. fortgesetzt. Sie gab im Wesentlichen an, sich in der Beziehung zunehmend von dem Beklagten unter Druck gesetzt gefühlt zu haben. Dieser habe sie wiederholt aufgefordert, ihm Fotos von sich zu schicken, was letztlich auch der Auslöser dafür gewesen sei, dass sie sich einer Freundin anvertraut habe. Wenn sie sich nach Auffassung des Beklagten richtig verhalten habe, habe sie Komplimente bekommen, anderenfalls negative, genervte oder angesäuerte Reaktionen. Der Beklagte habe dabei seine Position sowie ihre Naivität und Unerfahrenheit ausgenutzt, welche darin bestanden habe, dass sie bis zu dem Verhältnis mit dem Beklagten noch Jungfrau gewesen sei und diese Art der Wertschätzung durch Komplimente zu ihrem Aussehen nicht gekannt, aber gesucht habe, da sie ihr das Gefühl vermittelt habe, „die eine Schülerin“ zu sein. Die Andeutung, der Beklagte könne ihr nur neun Punkte in Sport geben, habe sie zuerst als Witz verstanden, aber zunehmend ernster genommen. Nach einiger Zeit sei sie davon ausgegangen, dass der Beklagte ihr ungerechtfertigter Weise eine schlechtere Note geben könne, als sie verdient habe. Eine derartige Äußerung habe der Beklagte nur dieses eine Mal getätigt. Es habe aber weitere Momente gegeben, in denen sie sich von ihm unter Druck gesetzt gefühlt habe, insbesondere, wenn er das Schicken von Fotos oder erotischer Nachrichten gefordert habe und sie, sobald sie das gewünschte Verhalten gezeigt habe, gelobt und ihr Komplimente gemacht habe. Der Beklagte habe ihr auch einmal, etwa im September, im Chat geschrieben, dass es sein könne, dass er bei sexuellen Handlungen gewalttätig oder gewalttätiger werde und, dass sie dann versuchen solle, sich zu wehren. Das habe sie als Drohung empfunden. Bei einem Treffen im Oktober habe er sie dann, nachdem es ihm nicht gelungen sei, zum Geschlechtsverkehr in sie einzudringen, in schmerzhafter Weise geküsst und später mit einer Hand am Hals gepackt und sie gewürgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle (Bl. 294 ff. DA Bd. II) Bezug genommen. Für die am 18. Juni 2020 geplante weitere Vernehmung meldete sich die Zeugin krank (Bl. 326, 392 ff. DA Bd. II). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 beantragte der Kläger auf entsprechende Anregung des Beklagtenvertreters, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, die Anordnung der Beschlagnahme des Mobiltelefons sowie der sonstigen elektronischen Datenträger der Zeugin T., auf denen beweiserhebliche Textnachrichten, Bilder oder Sprachnachrichten gesichert seien, sowie ihrer Chatverläufe bei der Firma WhatsApp (Bl. 376 ff. DA Bd. II). Diesen Antrag wies die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (28 L 714/20.WI.D) zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (28 A 1778/20.D) zurück. Aufgrund der Schilderungen der Zeugin T. vom 17. Juni 2020 setzte die Ermittlungsführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 die Staatsanwaltschaft L-Stadt von den bestehenden Vorwürfen in Kenntnis (Bl. 402 ff. DA Bd. II). Diese nahm daraufhin unter dem Aktenzeichen X Ermittlungen u.a. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) auf. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden am 24. August 2020 die Schülerin Z., am 27. August 2020 die Lehrerin StRin V. und am 26. November 2020 die Zeugin T. polizeilich vernommen. Auf die Vernehmungsprotokolle (Bl. 94 ff., 126 ff. und 175 ff. der Strafakte der Staatsanwaltschaft L-Stadt, Az. x [SA]) wird Bezug genommen. Am 21. Dezember 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf gerichtliche Zeugenvernehmung gemäß § 28 Abs. 2 und 4 HDG mit dem Ziel, die Zeugin solle die Vernehmungsprotokolle vom 20. Februar sowie vom 16. und 17. Juni 2020 durchsehen und unterschreiben (Bl. 554 DA Bd. III). Das Verfahren wurde nach Antragsrücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2021 (28 O 1451/20.WI) eingestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L-Stadt vom 17. März 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 338 ff. SA Bd. II). Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestehe schon deshalb nicht, weil die Zeugin T. volljährig gewesen sei, als es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Auch ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB oder eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB sei nicht gegeben, weil es insoweit an der Vornahme der sexuellen Handlungen gegen den (erkennbaren) Willen der Zeugin gefehlt habe. „Insgesamt dräng[e] sich der Verdacht auf, dass die Zeugin die sexuellen Handlungen aus Unsicherheit, Unterwürfigkeit, Unerfahrenheit und Schwärmerei gegenüber dem [Beklagten] vornahm bzw. vornehmen ließ, obwohl diese nicht immer ihrem Willen und ihren Vorstellungen entsprachen, ohne dies aber eindeutig und konkret zu kommunizieren“. Wegen des Verdachts des Verbreitens pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) wurde nach § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen (Bl. 361 f. SA Bd. II). Mit Verfügung vom 26. März 2021 setzte das Schulamt, das von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch keine Kenntnis erlangt hatte, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HDG aus (Bl. 596 f. DA Bd. III). Mit Schriftsatz vom 9. April 2021, bei Gericht eingegangen am 11. April 2021, beantragte der Beklagte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 67 HDG. Nach Zustellung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 28. April 2021 fortgesetzt (Bl. 611 f. DA Bd. III). Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 (28 L 465/21.WI.D) lehnte die Disziplinarkammer den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ab. Am 16. Juli 2021 wurde der Beklagte zu den Vorwürfen persönlich angehört. Er gab im Wesentlichen an, es habe im Rahmen der Beziehung zu der Schülerin sechs oder sieben Treffen gegeben. Dabei sei es zweimal zum Geschlechtsverkehr und darüber hinaus zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen. Er habe die Zeugin T. aber nie unter Druck gesetzt oder etwas gegen ihren Willen getan. Er habe sich eher von ihr unter Druck gesetzt gefühlt, nachdem sie ihm einmal gedroht habe, wegen der Beziehung zur Schulleitung zu gehen. Die Zeugin T. sei auch die treibende Kraft (in sexueller Richtung) gewesen. Die Beziehung mit der Schülerin sei ein Fehler gewesen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 713 ff. DA Bd. III) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten die Vernehmung der Zeugin T., die im Hinblick auf eine Abklärung der strafrechtlichen Relevanz des geschilderten Verhaltens zwar unterbrochen, aber nicht abgeschlossen worden sei, fortzusetzen (Bl. 799 f. DA Bd. III). Diesen Antrag lehnte die Ermittlungsführerin unter Verweis auf die Vernehmungen vom 20. Februar sowie 16. und 17. Juni 2020 sowie die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen T., V. und Z., die gemäß § 27 Abs. 2 HDG im Disziplinarverfahren verwertbar seien, ab (Bl. 801 f. DA Bd. III). Mit Datum vom 11. November 2021 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gefertigt (Bl. 818 ff. DA Bd. III), welches dem Bevollmächtigten des Beklagten am 15. November 2021 zugestellt wurde. Im Rahmen der Stellungnahme hierzu stellte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 vier Anträge, die auf die Vernehmung von weiteren Zeugen gerichtet waren (Bl. 863 f. DA Bd. III). Diese Anträge lehnte die Ermittlungsführerin mit Aktenvermerk vom 31. Januar 2022 ab (Bl. 867 ff. DA Bd. III). Mit Schriftsatz der Leiterin des Schulamtes vom 25. April 2022, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 29. April 2022, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, in der Zeit von Ende August 2019 bis Mitte November 2019 eine auch sexuelle Beziehung mit der Zeugin T. geführt zu haben. Er habe sie während der Qualifikationsphase 1 (Schuljahr 2018/2019) in Physik und Sport am O.-gymnasium in P-Stadt unterrichtet. In der Qualifikationsphase 2 (Schuljahr 2019/2020) und somit auch zum Zeitpunkt der Beziehung sei er ihr Sportlehrer gewesen. In der Zeit vom 19. bis 23. August 2019 habe eine Segelsportwoche am W. für Schülerinnen und Schüler des O.-gymnasiums P-Stadt stattgefunden, an der auch der Beklagte als Lehrkraft sowie die Zeugin T. teilgenommen hätten. Hier habe sich ein persönlicher, über den Schulbetrieb hinausgehender Kontakt zwischen dem Beklagten und der Zeugin T. angebahnt, nachdem der Beklagte die Schülerinnen und Schüler am letzten Abend zu sich in eine Bar eingeladen und die Zeugin T. geküsst habe. Er habe die Schülerin auch am nächsten Tag nach Hause gefahren, wobei es erneut zu einem Kuss gekommen sei. Dieser Kontakt habe sich in den darauffolgenden Wochen zunehmend intensiviert. Im Rahmen dieses Kontaktes sei es zu einem regelmäßigen Chatverkehr via WhatsApp gekommen, der zunehmend intensivere und konkretere sexuelle Inhalte oder Anspielungen enthalten habe. Dabei sei es auch zu sogenanntem „Sexting" sowie zum Austausch von Fotos, darunter zahlreichen Nacktbildern, via WhatsApp gekommen. Das erste Bild dieser Art habe der Beklagte unaufgefordert an die Zeugin geschickt. In der Folge habe er auch aktiv Bilder der Zeugin angefordert und gebeten, dass auch sie ihn nach Bildern frage. Die Zeugin habe gedacht, sie müsse das machen, um ihm etwas zu beweisen. Mit dem „Sexting“ habe die Zeugin T. keinerlei Erfahrung gehabt. Sie habe die Passagen die ersten Male aus dem Internet kopiert. Neben dem Austausch via WhatsApp hätten insgesamt sechs persönliche Treffen (am 2. September 2019 vormittags und nachmittags, 10. September 2019, 18. September 2019, 15. Oktober 2019 und 6. November 2019) stattgefunden, bei denen es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, und ein Treffen auf dem Flur der Schule (zwischen dem 2. und 18. September 2019). Der vom Kläger angenommene Verlauf dieser Treffen wie auch der weitere Verlauf des WhatsApp-Chats wird in der Klageschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Detail geschildert (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte [GA]). Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass die Zeugin T. bis dato noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe und dies dem Beamten hinreichend bekannt gewesen sei. Am Donnerstag, den 14. November 2019 habe die Zeugin von der Schultoilette aus zunächst noch Fotos mit dem Beklagten ausgetauscht. Danach sei es dann zu dem Treffen zwischen der Zeugin T., U. und Frau V. gekommen und tags darauf zu dem Treffen mit dem Verbindungslehrer Herrn X. Als der Beklagte am darauffolgenden Montag, den 18. November 2019, in die Schule gekommen sei, sei er von dem Vertrauenslehrer in Empfang genommen worden. Der Beklagte habe der Zeugin T. dann geschrieben: „Was ist hier los? Wo bist du? Rede mit mir?“. Die Zeugin habe zu diesem Zeitpunkt solche Angst gehabt, dass sie sich in der Schule hinter einem Schrank auf dem Boden versteckt habe. Danach hätten die Zeugin T. und der Beklagte keinen Kontakt mehr zueinander gehabt. Es habe auch keine Versuche der Kontaktaufnahme von einem der Benannten mehr gegeben. Insgesamt habe der Beklagte mit seinem gezeigten Fehlverhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen i. S d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches von derart erheblichem disziplinarischem Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Dabei sei das Verhalten des Beklagten als innerdienstliches Dienstvergehen einzuordnen. Zwar hätten die gegenständlichen Kontakte überwiegend außerhalb der Schule stattgefunden, es bestehe jedoch ein enger funktionaler und kausaler Zusammenhang zur Tätigkeit des Beklagten als Lehrer. So habe der Beklagte in mehreren Situationen sexuelle Handlungen mit schulischen Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Lehrer verknüpft. Nicht unmaßgeblich spiele dabei eine Rolle, dass der Beklagte die Schülerin auch während des Verhältnisses unterrichtet habe. Unabhängig davon sei das Verhalten jedoch – auch im Falle der Einordnung als außerdienstliches Dienstvergehen – geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Durch das benannte Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 86 HSchG verstoßen, wonach das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, das ihr Beruf erfordere. Der Beklagte habe zudem gegen § 3 Abs. 7 HSchG verstoßen, nach dem das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichte und sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig seien. Es sei insoweit – unabhängig davon, dass es bereits tatsächlich nicht zutreffe – unerheblich, dass der Beklagte im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mehrfach erklärt habe, dass das Verhältnis vollständig losgelöst von der schulischen Beziehung bestanden habe. Verstöße gegen die benannten Pflichten erschütterten bzw. zerstörten jegliches Vertrauen in die Integrität eines Lehrers und des öffentlichen Dienstes und beträfen den Kernbereich der Pflichten eines Lehrers. Ein Lehrer mache sich daher durch sexuelle Verfehlungen regelmäßig untragbar. Der Eingriff in die Entwicklung der Schülerin habe hier – wie aus den Angaben der Zeugin in den Vernehmungen sowie ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2019 hervorgehe – erhebliche Auswirkungen auf das schulische und private Leben der Schülerin gehabt, die auch nach Beendigung des Verhältnisses andauerten oder teilweise neu hinzugetreten seien. Dazu zählten beispielsweise vermehrte Wutausbrüche oder Panik vor schwarzen Autos oder Männern, die dem Beklagten ähnlich sähen. Auch bei einem Seminar im Rahmen des Freiwilligendienstes sei es nach Angaben der Zeugin zu sehr belastenden Situationen im Zusammenhang mit Fallbeispielen zur sexuellen Selbstbestimmung gekommen. Die Zeugin habe sich zwischenzeitlich aufgrund der Angelegenheit in Behandlung im Trauma- und Opferzentrum C-Stadt befunden. Während der rund dreimonatigen Dauer des Verhältnisses von dem Kuss am 22. August 2019 bis zur Meldung am 14. November 2019 sei es zu mehreren sexuellen Kontakten (persönliche Treffen, Sexting, etc.) gekommen. Es handele sich folglich nicht um einen einmaligen Vorfall. Vielmehr habe der Beklagte bewusst unter Missachtung seiner Dienstpflichten immer wieder Kontakt zu der Zeugin T. gesucht und das Verhältnis aufrechterhalten. Das ergebe sich auch aus der hohen Zahl der Nachrichten. Dabei komme erschwerend hinzu, dass der Beklagte die Zeugin T., auch während der Dauer des Verhältnisses, unterrichtet habe. Der Umstand, dass die Schülerin zum Zeitpunkt des Verhältnisses bereits volljährig war, ändere, auch unabhängig von einer Strafbarkeit des Verhaltens, nichts daran, dass ein schweres Dienstvergehen vorliege. Auch, wenn die Fähigkeit zur Selbstbestimmung mit zunehmendem Alter wachsen möge, wirke der Anspruch der Eltern von Schülerinnen und Schülern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollziehe, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, sei die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern bestehe Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis, das vorliegend auch in vielerlei Ausprägung sichtbar geworden sei und von der Schülerin nicht habe kompensiert werden können. Die Zeugin T. habe angegeben, dass sie sich dem Beklagten „dann quasi angepasst“ habe und die Rolle bis zum Abitur habe erfüllen wollen, damit sie keinen Stress mit ihm bekomme; auch im Hinblick auf Sachen, die sie eigentlich nicht habe machen wollen. Als Begründung habe sie angegeben, dass er ja auch mehr Macht habe als ihre Freundin Z., die gewollt habe, dass sie es meldete. Die Zeugin habe zudem Angst gehabt, dass man ihr die Schuld zuschieben würde – sogenanntes „victim blaming“. Die Zeugin habe auch zeitweise Angst vor dem Beklagten gehabt, da ihr dessen Einfluss gerade im schulischen Bereich etwa hinsichtlich der Notengebung bewusst gewesen sei und von dem Beklagten explizit in Bezug genommen worden sei. Sie habe zudem angegeben, dass er sie unter Druck gesetzt habe, indem er deutlich gemacht habe, dass er viel zu verlieren habe; wobei etwaige familiäre Folgen sie mehr unter Druck gesetzt hätten als die beruflichen Folgen. Der Beklagte habe die sexuelle Beziehung mit Wissen und Wollen über mehrere Monate geführt und sie aktiv, etwa durch das Versenden von Nacktbildern, aufrechterhalten. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich nicht um ein „normales Verhältnis wie zu einer x-beliebigen Frau“ gehandelt habe und habe um die Umstände und etwaigen Folgen des Verhältnisses gewusst. So habe er zu Beginn des Verhältnisses am 28. August 2019 der Schülerin Nachrichten wie „Eija...sozusagen...weißt du, was bei mir auf dem Spiel steht? Ich weiß noch gar nicht, ob das alles so ne gute Idee ist...“ geschrieben und erkannt: „... du willst hier ohne Bedenken das Schlimmste starten, was ein Lehrer jemals machen kann“. Auch habe er angegeben, dass er von der Gesellschaft zerrissen würde, wenn das Verhältnis bekannt würde. Dabei sei er offenbar auch der Ansicht gewesen, dass es einen Unterschied mache, ob es im Rahmen des Verhältnisses zu Geschlechtsverkehr komme. Am 24. August 2019 habe der Beklagte der Zeugin geschrieben, dass er als Lehrer die verbotene Frucht sei, mit der man nicht schreiben dürfe, habe also die Dinge umgedreht und suggeriert, dass die Zeugin etwas Verbotenes tue. Dieses Verhalten offenbare vorliegend einen vollständigen Verlust des Rollenverständnisses auf Seiten des Beklagten. Auch die weiteren Umstände zeigten, dass erhebliche Defizite im Dienstverständnis des Beamten bestünden und es ihm an der nötigen Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern fehle. So hätten die Ermittlungen auch ergeben, dass der Beklagte im Rahmen der Segelsportwoche gemeinsam mit der Zeugin und weiteren Schülerinnen und Schülern Alkohol konsumiert habe. Zudem habe er angegeben, dass er auch mit anderen Schülerinnen und Schülern, z. B. AA., via Handy Nachrichten schreibe. Hinsichtlich der Klassenfahrt des Beklagten im September 2019 habe dieser gegenüber der Zeugin am 26. August 2019 angekündigt, eine Schülerin (AA.) auf der Klassenfahrt „dissen“ zu wollen. Später habe er ihr über seinen Alkoholkonsum auf der Klassenfahrt berichtet. Es bestünden vorliegend keine Milderungsgründe von solchem Gewicht, dass sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Insbesondere die Umstände, dass der Beklagte, damals zweifacher Familienvater, bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sein Amt nach der vorliegenden Personalakte beanstandungsfrei ausübe und die dienstlichen Beurteilungen im guten Bereich lägen, seien nicht geeignet, einen solch schweren Verstoß derart zu mildern, dass nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Im Hinblick auf wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift rügt der Beklagte, es liege keine wirksame bzw. ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens vor. Ein Disziplinarverfahren könne alleine durch den Dienstvorgesetzten und, im Falle von dessen Abwesenheit, dessen ständigen Vertreter eingeleitet werden. Vorliegend sei das Disziplinarverfahren nicht durch die Schulamtsleiterin, sondern vielmehr durch Schulamtsjuristin Frau RDin BB. eingeleitet worden, die im weiteren Verlauf des Verfahrens als Ermittlungsführerin aufgetreten sei. Diese sei nicht die ständige Vertreterin der Schulamtsleiterin und damit nicht befugt gewesen, das vorliegende Disziplinarverfahren einzuleiten. Auch aufgrund des Vermerks vom 10. Januar 2020 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einleitung des Verfahrens tatsächlich durch die Schulamtsleiterin und nicht durch RDin BB. erfolgt sei. Zwar könne die Einleitung des Verfahrens auch durch einen internen Vermerk erfolgen und müsse nicht zwangsläufig gegenüber dem Betroffenen verfügt werden; aufgrund der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der hier vorhandenen Dokumentation könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vermerk vom 10. Januar 2020 um die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens handele. Der Einleitungsverfügung vom 10. Januar 2020 lasse sich entsprechend dem Wortlaut des Tenors („… nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG habe ich gegen B. ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“) unmissverständlich entnehmen, dass die Unterzeichnerin des Schreibens, RDin BB., das Disziplinarverfahren selbst eingeleitet habe. Dementsprechend sei in dem Vermerk vom 10. Januar 2020 die Amtsleiterin auch nicht um die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern vielmehr um „Bestätigung, dass das Disziplinarverfahren einzuleiten ist und um Bestätigung der Beauftragung durch Unterschrift“ gebeten worden. Insoweit sei vorliegend eine nach der ständigen Rechtsprechung unzulässige Delegation der Disziplinarbefugnis erfolgt. Jedenfalls aber ergebe sich aus der in der Verfahrensakte erfolgten Dokumentation und insbesondere dem Vermerk vom 10. Januar 2020 nicht, welche Informationen der Disziplinarvorgesetzten im Zeitpunkt ihrer in dem genannten Vermerk dokumentierten Entscheidung vorgelegen hätten. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, ob sie ihre Entscheidung auf Grundlage ausreichender bzw. zutreffender Tatsachen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Amtsleiterin insoweit nicht über einen konkreten Sachverhalt, sondern lediglich darüber entschieden habe, dass die Entscheidungsbefugnis zur Einleitung des Verfahrens auf RDin BB.übertragen werde. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehe des Weiteren darin, dass das Verfahren auf Seiten des Schulamtes durch eine Person geführt worden sei, die nicht von der Disziplinarvorgesetzten zur Ermittlungsführerin ernannt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei von der Disziplinarvorgesetzten oder einer anderen Person verfügt worden, dass RDin BB. als Ermittlungsführerin eingesetzt werde. Vielmehr sei offensichtlich angenommen worden, dass die zur Einleitung des Verfahrens befugte Person auch ohne eine weitere Bestellung zur Ermittlungsführerin bzw. zum Ermittlungsführer berechtigt sei, das Verfahren in eigener Regie zu führen. Anderenfalls hätte von Seiten der Disziplinarvorgesetzten an irgendeiner Stelle verfügt werden müssen, wer zur Durchführung der Ermittlungen befugt werde bzw. dass dies RDin BB. sei. Ein weiterer Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehe darin, dass die Beweisanträge vom 17. Dezember 2021 abgelehnt worden seien. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beantragte Vernehmung der genannten Zeugen zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin T. geführt hätte, sei der Fehler auch wesentlich für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens. Auch, dass die Vernehmung der Zeugin T. nach Einstellung des Strafverfahrens nicht fortgesetzt worden sei, stelle einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass, unabhängig von dem Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, die Möglichkeit der Konfrontation des Zeugen – insbesondere des Belastungszeugen – eines der wesentlichsten Elemente der Ermöglichung einer effektiven Verteidigung darstelle. Die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung und damit auch eines fairen Verfahrens sei alleine dann hinreichend gewährleistet, wenn der von dem Schuldvorwurf Betroffene selbst gegenüber dem Belastungszeugen Fragen stellen und diesen (auch) durch Nachfragen in Widersprüche verwickelt könne. Diese wesentlichen Rechte des Beklagten seien durch die Ablehnung der Fortsetzung der Zeugenvernehmung gravierend verletzt worden. Insofern sei unzutreffend, dass die Fortführung der Zeugenvernehmung ohne jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren sei. Zum einen erfordere bereits die Pflicht zur Aufklärung des für den Tatbestand relevanten Sachverhalts die Aufklärung des gesamten in diesem Zusammenhang stehenden Lebenssachverhaltes und nicht lediglich des für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale relevanten Sachverhaltes. Zum anderen sei die Befragung der Zeugin erforderlich für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Soweit man nicht unterstelle, dass das einvernehmlich sexuelle Verhältnis eines Lehrers zu seiner volljährigen Schülerin schlechterdings und ohne weiteres zwingend zu der disziplinarischen Höchstmaßnahme führe, komme es zumindest potentiell maßgeblich darauf an, inwieweit die von der Darstellung der Beziehung durch den Beklagten abweichende Darstellung der Zeugin zutreffend sei. Hinsichtlich der Maßnahmenbemessung trägt der Beklagte vor, die Annahme, dass die sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründe, werde in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung maßgeblich damit begründet, dass die Lehrkraft damit in die sexuelle Entwicklung des Schutzbefohlenen eingreife bzw. ihre dienstliche Stellung zur Befriedigung der eigenen Triebe ausnutze. Davon, dass der Beklagte in die sexuelle Entwicklung der Zeugin eingegriffen habe, könne aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht ausgegangen werden. Soweit die sexuelle Entwicklung, wie im vorliegenden Fall, (zumindest in rechtlicher Hinsicht) abgeschlossen sei, stehe dem sexuellen Kontakt von Lehrern und Schülern zwar der Sinn und Zweck der sozialen Funktion des Lehrers entgegen. Die besondere Verwerflichkeit des Fehlverhaltens in Form des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung des Schutzbefohlenen entfalle allerdings. Der Gesetzgeber habe durch die konkrete Ausgestaltung der Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 ff. StGB deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Entwicklung von Erwachsenen bzw. über 17 Jahre alten Schutzbefohlenen abgeschlossen sei und ihnen zugemutet werde, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen bzw., dass die sexuelle Entwicklung ab diesem Alter nicht mehr durch Übergriffe von Autoritätspersonen gestört werden könne. Aufgrund dieser ausdrücklichen Wertung der §§ 174 ff. StGB, könne dem Beklagten nicht vorgehalten werden, in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Zeugin eingegriffen zu haben. Vielmehr müsse auch der Zeugin zugesprochen werden, die Wahl des Objektes ihrer sexuellen Befriedigung eigenständig und selbstverantwortlich zu treffen, ohne von dem Beklagten von dieser Wahl abgehalten zu werden. Werde ein bestimmtes Verhalten, wie das des Beklagten, von der Rechtsordnung nicht unter Strafe gestellt, sei es zudem überzogen, bereits das einmalige Fehlverhalten für einen endgültigen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis für ausreichend zu erachten und nicht vielmehr davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Erziehung und der Besserung des betroffenen Beamten bestehe. Auch sei im vorliegenden Fall aufgrund der Einlassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass dieser seine Dienststellung missbraucht habe, um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beklagte habe geschildert, dass er tatsächlich Gefühle für die Zeugin T. entwickelt habe und es sich insoweit um eine ernsthafte Beziehung gehandelt habe, die ihn tatsächlich – und nicht nur aus Angst hinsichtlich einer Entdeckung – in ein emotionales Dilemma zu seiner Ehe gebracht habe. Auch werde durch den vorhandenen WhatsApp-Chat-Verlauf belegt, dass die Initiative zu den gemeinsamen sexuellen Kontakten mindestens in gleicher Weise auch von der Zeugin ausgegangen sei. Diese habe in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise ihre sexuellen Bedürfnisse an den Beklagten bzw. den von ihm übersandten Dateien befriedigt, wie dies umgekehrt der Fall gewesen sei. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der sexuelle Kontakt nicht zustande gekommen wäre, hätte es sich bei dem Beklagten nicht um den Lehrer der Zeugin gehandelt. Auch der Umstand, dass dem Beklagten während der Beziehung bzw. seit Anfang derselben bewusst gewesen sei, dass die Beziehung zu der Zeugin möglicherweise keine gute Idee sei, führe nicht dazu, dass er davon ausgegangen sei, seine dienstliche Funktion auszunutzen. Selbstverständlich könne dem Beklagten unabhängig hiervon vorgehalten werden, nicht den zur Vermeidung jedes bösen Anscheins der mangelnden Neutralität erforderlichen Abstand zu der Zeugin als seine Schülerin gehalten zu haben. Insoweit habe er selbstverständlich (unabhängig von dem Alter der Zeugin bzw. dem Altersunterschied alleine aufgrund des Ungleich- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zwischen beiden seine Dienstpflichten verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 28 L 714/20.WI.D, 28 O 1451/20.WI und 28 L 465/21.WI.D, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft L-Stadt (2 Bände x zuzüglich des Sonderbandes Beweismittel und einem Ordner „Chatverlauf“ [SA]) sowie der vorgelegten Behördenakten (3 Hefter Personalakte [PA Bd. I bis III] sowie 4 Ordner disziplinarrechtliche Ermittlungsakte [DA Bd. I bis IV]) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.