Urteil
6 D 60015/14 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:1112.6D60015.14ME.0A
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Leitsätze
1. Die Disziplinarklage muss erkennen lassen, welche Sachverhalte und welche Dienstpflichtverletzungen dem Beamten zur Last gelegt werden.(Rn.16)
2. Die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl entfalten eine erhebliche Indizwirkung für das Disziplinarverfahren.(Rn.25)
3. Das Gebot der Gleichbehandlung gebietet es, einen Beamten, der nach Begehung von Dienstpflichtverletzungen in den Ruhestand tritt, nicht besser zu stellen als einen Beamten, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.32)
4. Grundsätzlich ist bei einem Gesamtschaden über 5.000.- € die Entfernung aus dem Dienst ohne weitere Erschwerungsgründe gerechtfertigt.(Rn.35)
5. Bei Zugriffsdelikten kann nur im Ausnahmefall eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen werden.(Rn.44)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
II. Die Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Disziplinarklage muss erkennen lassen, welche Sachverhalte und welche Dienstpflichtverletzungen dem Beamten zur Last gelegt werden.(Rn.16) 2. Die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl entfalten eine erhebliche Indizwirkung für das Disziplinarverfahren.(Rn.25) 3. Das Gebot der Gleichbehandlung gebietet es, einen Beamten, der nach Begehung von Dienstpflichtverletzungen in den Ruhestand tritt, nicht besser zu stellen als einen Beamten, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.32) 4. Grundsätzlich ist bei einem Gesamtschaden über 5.000.- € die Entfernung aus dem Dienst ohne weitere Erschwerungsgründe gerechtfertigt.(Rn.35) 5. Bei Zugriffsdelikten kann nur im Ausnahmefall eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen werden.(Rn.44) I. Der Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. Die Klageschrift entspricht (noch) den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. § 50 ThürDG statuiert Mindestanforderungen an den Inhalt der Disziplinarklageschrift. Danach "muss" die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten sowie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen (B. v. 20.12.2012 - BVerwG 2 B 59.11 -, juris, Rdnr. 5 zu § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Danach müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, B. v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -, juris, Rdnr. 6 zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG; B. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rdnr. 6 zu § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG). Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, juris, Rdnr. 15). Zum anderen werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt, denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, U. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rdnr. 147). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei deren verständiger Lektüre klar ist, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, B. v. 28.03.2011 - 2 B 59.10 -, juris, Rdnr. 5). Dagegen fordert § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG nicht, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris, Rdnr. 22 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Klageschrift keine disziplinarrechtliche Würdigung enthalten muss. Aufgrund des doppelten - rechtsstaatlich unverzichtbaren - Zwecks der Disziplinarklageschrift, einerseits Umfang und Grenzen des Prozessstoffes festzulegen und andererseits dem Beamten die hinreichende Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, muss der Dienstherr in der Klageschrift erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (zum Wehrdisziplinarrecht: BVerwG, B. v. 11.02.2009 - 2 WD 4.08 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen begegnet die Klageschrift vom 01.08.2014 im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings sind die der Beklagten vorgeworfenen Tathandlungen nicht konkret aufgelistet. Hier hätte es unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG einer genauen Aufstellung von den einzelnen Tathandlungen der Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen in der Klageschrift durch die jeweilige Angabe der betroffenen Arztrechnungen, Rechnungsdaten, Beträge und Abrechnungsdaten bedurft (vergleichbar der Auflistung des Strafbefehls). Der Umfang der als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen lässt sich allerdings der Klageschrift durch Auslegung insoweit gerade noch als hinreichend bestimmt entnehmen. Bei verständiger Lektüre ergibt sich daraus ausreichend bestimmbar, welche konkreten Handlungen der Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Der Kläger hat den Tatzeitraum von 2003 bis 2011 durch die 211 bei seiner Beihilfestelle eingereichten Scheinrechnungen umrissen und den verursachten Schaden mit 30.873,65 € festgehalten. Außerdem hat er die außerdienstliche Pflichtverletzung durch die bei der privaten Krankenversicherung eingereichten Rechnungen zum Gegenstand der Klage gemacht und den Schaden von 29.302,25 € ebenfalls an Hand der 211 gefälschten Rechnungen bestimmt. Soweit es in diesem Zusammenhang um die möglichst genaue Angabe von Ort und Zeit der einzelnen Handlungen zur Festlegung des Umfangs und der Grenzen des Prozessstoffes geht, lassen sich diese durch die Bezugnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha vom 27.08.2012 hinreichend konkret bestimmen. Darin werden auf dessen Seiten 2 bis 7 (Blatt 443 bis 448 der Strafakte, Band III, Az. 651 Js 21411/11 91 Cs) die einzelnen 180 Rechnungen fortlaufend u. a. nach Arzt, Rechnungsdatum, Betrag und Abrechnungsdatum aufgeschlüsselt und zum Schuldvorwurf des insgesamt 180-fachen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemacht, die von der Beklagten im Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 28.07.2011 begangen wurden. Hinsichtlich der wegen (strafrechtlicher) Verjährung nicht mit umfassten Tathandlungen in der Zeit vom 14.02.2003 bis zum 29.05.2006 lässt sich der Gegenstand ebenfalls noch ausreichend bestimmen. Durch den Bezugnahme auf die Anlage zu dem Rückforderungsbescheid der Beihilfestelle vom 12.10.2012 lassen sich die jeweiligen Rechnungen nach Datum, Arzt, Betrag und Beihilfeantrag dahingehend bestimmen, dass hier 31 Rechnungen, beginnend mit der ältesten Rechnung des Dr. K vom 11.02.2003 bis zur letzten Rechnung der ARC Dr. P KG vom 25.09.2006, als Urkundenfälschung und Betrug der Beklagten disziplinarisch vorgeworfen werden sollen. In der Klageschrift ist ebenfalls hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird. Das ergibt sich aus den vorgeworfenen strafbaren Handlungen zwangsläufig, denn Betrug und Urkundenfälschung lassen sich strafrechtlich nicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklichen. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG führen müssten; solche Fehler wurden von der Bevollmächtigten der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Das Verfahren wurde durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten der Beklagten, dem Präsidenten der TLFD (vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 2 ThürBG in der vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung - ThürBG a. F.), zunächst mit Vermerk vom 29.09.2011 ordnungsgemäß hinsichtlich des Vorwurfs des Beihilfebetruges über mehrere Jahre eingeleitet und mit dessen weiterem Vermerk vom 07.03.2012 um den Vorwurf des mehrjährigen Betruges zu Lasten der privaten Krankenversicherung erweitert. Mit dem am 07.10.2011 zugestellten Schreiben unterrichtete er die Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, dessen Gegenstand und belehrte sie ordnungsgemäß über ihre Rechte nach § 26 Abs. 1 ThürDG. Mit Schreiben vom 24.05.2012 unterrichtete er sie über den Gegenstand der Erweiterung und belehrte sie erneut über ihre Rechte. Zugleich wies er darauf hin, dass wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung beabsichtigt sei. Nachdem die Beklagte zum 01.12.2013 in den regulären Ruhestand getreten ist, wurde das Disziplinarverfahren wegen des Zuständigkeitsübergangs bei Ruhestandsbeamten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ThürDG) an die oberste Dienstbehörde abgegeben. Mit Schreiben vom 24.04.2014 übermittelte der Staatssekretär des Ministeriums der Bevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab ihr Gelegenheit weitere Ermittlungen zu beantragen (§ 36 Satz 1 ThürDG). Mit Schreiben vom 11.06.2014 teilte ihr der Staatssekretär mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und räumte der Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme ein (§ 36 Satz 6 ThürDG). Zugleich hat er sie über die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung informiert und darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrats beantragen könne und beabsichtigt sei, die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, sofern sie nicht widerspreche. Die Schwerbehindertenvertretung wurde unter dem 07.07.2014 über den Gegenstand informiert und darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Beteiligung des Personalrats beantragt hat. Das Disziplinarverfahren weist auch ansonsten keine für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler auf, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass die Beklagte schuldhaft eine Vielzahl von innerdienstlichen und außerdienstlichen Pflichtverletzungen begangen hat, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen, das als disziplinarische Ahndung die Höchstmaßnahme erfordert. Die Beklagte hat gegen ihre Pflichten, ihr Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Gotha vom 27.08.2012 (Az.: Cs 651 Js 21411/11) sieht es die Disziplinarkammer als erwiesen an, dass die Beklagte im Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 28.07.2011 in 180 Einzelfällen sowohl die Beihilfestelle als auch ihre private Krankenversicherung durch Vorlage gefälschter Rechnungen zur Zahlung von insgesamt 52.734,52 € veranlasst und hierdurch 360-fachen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen hat. Auch wenn der rechtskräftige Strafbefehl gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG nicht bindend ist, kann er gleichwohl der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, denn die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen wurden in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffen. Den in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt dabei nach der Rechtsprechung eine erhebliche Indizwirkung zu (BayVGH, U. v. 01.06.2005 - 16a D 04.3502 -, juris; ThürOVG, U. v. 12.11.2013 - 8 DO 537/13 -, juris). Weitere erhebliche Indizien sind die geständige Einlassung der Beklagten und die rechtlichen Anerkenntnisse der Beklagten durch die Rückerstattung der Beträge sowohl an die Beihilfestelle als auch an ihre private Krankenversicherung. Zudem liegen die gefälschten Rechnungen dem Gericht vor. Danach geht das Gericht von folgenden gefälschten Rechnungen aus, die sowohl bei der Krankenversicherung als auch der Beihilfestelle vorgelegt wurden: Nr. Belegnummer Belegart Rechnungsaussteller Rechnungsbetrag Erstattungsbetrag Rechnungsdatum 1 939 ARZTW Dr. med. M € 274,16 137,08 24.06.2011 2 949 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 30.06.2011 3 947 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 30.06.2011 4 941 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 29.06.2011 5 935 ARZTA Dr. med. M € 274,16 137,08 06.06.2011 6 937 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 06.06.2011 7 929 ARZTA Dr. med. M € 274,16 137,09 20.05.2011 8 927 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 16.05.2011 9 921 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 06.05.2011 10 917 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 15.04.2011 11 913 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 08.04.2011 12 908 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 05.04.2011 13 906 ARZTA Dr. med. M € 252,11 121,38 23.03.2011 14 900 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 15.03.2011 15 902 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 331,77 165,89 18.03.2011 16 898 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 09.03.2011 17 892 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,06 08.03.2011 18 890 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 28.02.2011 19 886 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 15.02.2011 20 882 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 10.02.2011 21 884 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 10.02.2011 22 880 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 331,77 165,89 24.01.2011 23 878 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 20.01.2011 24 874 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 14.01.2011 25 872 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 28.12.2010 26 864 ARZTA O € 248,90 124,46 15.12.2010 27 866 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 20.12.2010 28 868 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,39 15.12.2010 29 862 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 15.12.2010 30 860 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 10.12.2010 31 858 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 30.11.2010 32 852 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 25.11.2010 33 850 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 15.11.2010 34 844 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 12.11.2010 35 842 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 331,77 165,89 10.11.2010 36 838 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 20.10.2010 37 840 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 25.10.2010 38 834 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,2 11.10.2010 39 836 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 18.10.2010 40 832 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 11.10.2010 41 824 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 20.09.2010 42 831 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,2 20.09.2010 43 828 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 20.09.2010 44 822 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 10.09.2010 45 820 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 10.09.2010 46 818 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 01.09.2010 47 816 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 01.09.2010 48 814 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 16.08.2010 49 813 ARZTA O € 248,90 124,45 16.08.2010 50 801 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 30.07.2010 51 810 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 16.08.2010 52 803 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 30.07.2010 53 799 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 30.07.2010 54 795 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 15.07.2010 55 793 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 15.07.2010 56 791 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 378,69 189,35 08.07.2010 57 787 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 30.06.2010 58 781 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 30.06.2010 59 771 ARZTA Dr. med. M € 270,39 66,75 18.06.2010 60 779 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 25.06.2010 61 777 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 25.06.2010 62 775 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 18.06.2010 63 773 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 331,77 165,89 18.06.2010 64 762 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 17.06.2010 65 756 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,52 31.05.2010 66 760 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 07.06.2010 67 758 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 31.05.2010 68 742 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 19.05.2010 69 754 ARZTA Orthopädische GemPraxis € 331,77 165,89 20.05.2010 70 740 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 19.05.2010 71 744 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 20.05.2010 72 735 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,02 30.04.2010 73 807 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 13.08.2010 74 731 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 30.04.2010 75 729 ARZTA Dr. med. C € 375,01 177,45 20.04.2010 76 727 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 20.04.2010 77 723 ARZTA O € 248,90 124,45 15.04.2010 78 733 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 30.04.2010 79 721 ARZTA Dr. med. M € 300,43 150,22 06.04.2010 80 719 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 30.03.2010 81 717 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 30.03.2010 82 715 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 25.03.2010 83 713 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 20.03.2010 84 711 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 10.03.2010 85 707 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 26.02.2010 86 701 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,52 22.02.2010 87 705 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 25.02.2010 88 703 ARZTA Dr. med. M € 182,74 86,69 25.02.2010 89 699 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 03.02.2010 90 697 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,21 25.01.2010 91 693 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 20.01.2010 92 685 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,52 30.12.2009 93 687 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 29.12.2009 94 691 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 30.12.2009 95 689 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 30.12.2009 96 681 ARZTA O € 248,90 124,45 24.11.2009 97 678 ARZTA Dr. med. M € 182,74 91,38 11.12.2009 98 676 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 07.12.2009 99 674 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 30.11.2009 100 662 ARZTA Dr. med. M € 270,39 17,43 03.11.2009 101 658 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 29.10.2009 102 656 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 20.10.2009 103 643 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,52 08.10.2009 104 645 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 06.10.2009 105 647 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 05.10.2009 106 641 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,01 25.09.2009 107 639 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 17.09.2009 108 630 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,2 31.08.2009 109 624 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 25.08.2009 110 622 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,2 12.08.2009 111 618 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 10.08.2009 112 620 ARZTA Dr. med. C € 354,90 177,45 10.08.2009 113 614 ARZTA Dr. med. M € 239,02 119,52 15.07.2009 114 612 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 10.07.2009 115 610 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 15.07.2009 116 608 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 19.06.2009 117 602 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 08.06.2009 118 600 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 02.06.2009 119 596 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 26.05.2009 120 579 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 06.05.2009 121 583 ARZTA Dr. med. M € 265,58 132,8 07.05.2009 122 577 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 04.05.2009 123 573 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 20.04.2009 124 571 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 20.04.2009 125 569 ARZTA Dr. med. C € 375,01 187,51 03.04.2009 126 567 ARZTA Dr. med. H € 118,04 59,02 30.03.2009 127 565 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 26.03.2009 128 563 ARZTA Dr. med. M € 270,39 135,20 23.03.2009 129 561 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 25.03.2009 130 555 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 10.03.2009 131 552 ARZTA Dr. med. M € 274,16 137,09 20.02.2009 132 540 ARZTA Dr. med. M € 274,16 137,09 03.02.2009 133 537 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 06.02.2009 134 535 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,06 15.01.2009 135 532 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,02 15.01.2009 136 528 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 15.12.2008 137 526 ZBZE Dipl. stom. A € 104,30 52,15 12.12.2008 138 523 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 25.11.2008 139 524 ARZTA ARC Dr. P € 434,46 217,23 26.11.2008 140 519 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 07.11.2008 141 515 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 20.10.2008 142 513 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 10.10.2008 143 511 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 25.09.2008 144 507 ARZTA Dr. med. M € 252,11 99,18 03.09.2008 145 510 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 08.09.2008 146 495 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 15.07.2008 147 494 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 21.07.2008 148 481 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 10.06.2008 149 477 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 28.05.2008 150 474 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,06 15.05.2008 151 466 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 07.05.2008 152 456 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 15.04.2008 153 449 ARZTA ARC Dr. P € 356,02 178,01 15.04.2008 154 444 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 20.03.2008 155 434 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 29.02.2008 156 428 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 29.02.2008 157 424 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 08.02.2008 158 400 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 04.01.2008 159 402 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 20.12.2007 160 392 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 20.11.2007 161 399 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 30.11.2007 162 376 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 28.09.2007 163 381 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,62 05.11.2007 164 373 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,06 10.09.2007 165 374 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 25.09.2007 166 370 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 31.08.2007 167 371 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 03.09.2007 168 358 ARZTA Dr. med. M € 252,11 126,07 25.07.2007 169 356 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 25.07.2007 170 347 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 20.06.2007 171 342 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 21.05.2007 172 340 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 16.04.2007 173 328 ARZTA Dr. med. M € 227,98 114,00 30.03.2007 174 299 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 26.02.2007 175 283 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 22.01.2007 176 268 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 20.12.2006 177 250 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 15.11.2006 178 238 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 25.09.2006 179 237 ARZTA ARC Dr. P € 398,25 199,13 30.08.2006 180 234 ARZTA ARC Dr. P € 427,22 213,61 31.07.2006 Weitere 26 Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung durch Vorlage der gefälschten Rechnungen vom 11.02.2003 bis zum 29.05.2006 sieht die Kammer als erwiesen an aufgrund der ihr vorliegenden urkundlichen Beweise (gefälschten Rechnungen) und den Auflistungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung der Beklagten und ihren rechtlichen Anerkenntnissen durch die Rückzahlung der vereinnahmten Beträge an die Beihilfestelle und ihre private Krankenversicherung. Aufgrund eines Abgleichs zwischen der Auflistung der Rechnungen in dem Strafbefehl und der Anlage zu dem Rückforderungsbescheid der Beihilfestelle vom 12.10.2012 kommt die Disziplinarkammer - im Gegensatz zum Kläger - allerdings zu dem Ergebnis, dass im vorgenannten Zeitraum nicht mit 31, sondern lediglich mit 26 weiteren gefälschten Rechnungen Betrugshandlungen begangen wurden. In der Anlage zum Rückforderungsbescheid sind unter der laufenden Nr. 27 bis 31 jeweils zwei Rechnungen von demselben Arzt, identischem Datum und Betrag aufgeführt. Es handelt sich dabei um die Nrn. 28 und 30 (ARC Dr. P vom 30.08.2006 über 398,25 €) sowie die Nrn. 29 und 31 (ARC Dr. P vom 25.09.2006 über 427,22 €). Diese doppelt aufgelisteten Rechnungen sind bereits unter Nr. 179 und die mit den Nrn. 29 und 31 unter Nr. 178 im Strafbefehl enthalten und abgeurteilt worden. Ferner ist die laufende Nr. 27 (ARC Dr. P vom 31.07.2006 über 422,22 €) ebenfalls bereits im Strafbefehl und zwar unter dessen Nr. 180 aufgeführt. Diese fünf Abrechnungen können der Beklagten daher nicht doppelt und nochmals neben den Fällen des Strafbefehls vorgeworfen werden. Im Zeitraum vom 11.02.2003 bis zum 20.04.2006 ergeben sich davon ausgehend noch folgende Tathandlungen: Nr. Beihilfe- Rechnungsaussteller Rechnungs- Rechnungs- Datum gezahlte antrag vom datum betrag Beihilfe- Beihilfe bescheid 1 14.02.2003 Dr. M 11.02.2003 251,55 € 07.03.2003 125,77 € 2 29.06.2003 Dr. M 25.06.2003 159,16 € 30.07.2003 79,58 € 3 11.09.2003 Dr. M 12.08.2003 153,49 € 29.09.2003 76,75 € 4 28.11.2003 Dr. M 15.10.2003 69,20 € 10.12.2003 34,60 € 5 22.12.2003 ARC Dr. P 12.12.2003 295,47 € 15.01.2004 147,74 € 6 02.02.2004 ARC Dr. P 20.01.2004 365,67 € 24.02.2004 182,83 € 7 15.03.2004 ARC Dr. P 27.02.2004 356,02 € 27.02.2004 178,01 € 8 02.08.2004 ARC Dr. P 20.04.2004 356,02 € 22.09.2004 178,01 € 9 09.06.2004 Dr. M 07.06.2004 253,05 € 27.07.2004 126,53 € 10 05.11.2004 ARC Dr. P 24.06.2004 356,02 € 13.12.2004 178,01 € 11 03.02.2005 ARC Dr. P 03.11.2004 398,25 € 22.02.2005 199,13 € 12 03.02.2005 Dr. M 01.02.2005 159,37 € 22.02.2005 79,69 € 13 11.04.2005 Dr. M 01.03.2005 227,98 € 27.05.2005 113,99 € 14 06.06.2005 ARC Dr. P 25.05.2005 436,88 € 14.07.2005 218,44 € 15 06.06.2005 Dr. M 30.05.2005 256,31 € 14.07.2005 128,16 € 16 30.01.2006 Dr. M 22.08.2005 436,88 € 08.02.2006 218,44 € 17 30.01.2006 Dr. M 28.09.2005 274,16 € 08.02.2006 137,08 € 18 27.03.2006 Dr. M 30.09.2005 227,98 € 05.04.2006 113,99 € 19 01.02.2006 Dr. M 30.09.2005 256,31 € 09.02.2006 128,16 € 20 01.02.2006 Dr. M 01.02.2006 122,19 € 09.02.2006 61,09 € 21 29.05.2006 O 23.02.2006 248,90 € 01.06.2006 124,45 € 22 27.03.2006 ARC Dr. P 10.03.2006 398,25 € 05.04.2006 199,13 € 23 12.05.2006 Dr. M 29.03.2006 274,16 € 31.05.2006 137,08 € 24 10.04.2006 ARC Dr. P 30.03.2006 417,56 € 31.05.2006 208,78 € 25 12.05.2006 Dr. M 30.03.2006 227,98 € 31.05.2006 113,99 € 26 29.05.2006 ARC Dr. P 20.04.2006 417,56 € 01.06.2006 208,78 € Danach hat die Beklagte, außer in den 180 Fällen des Strafbefehls mit einer Schadenssumme von 52.734,52 €, in weiteren 26 Fällen in strafrechtlich verjährter Zeit mit einer weiteren Schadenssumme von 7.396,37 € sowohl die Beihilfestelle als auch ihre private Krankenversicherung in der Zeit vom 11.02.2003 bis 28.07.2011 in jeweils 206 Fällen durch die Vorlage von gefälschten Rechnungsurkunden betrogen und dadurch 206 innerdienstliche Pflichtverletzungen gegenüber ihrem Dienstherrn und 206 außerdienstliche Pflichtverletzungen gegenüber der Privatversicherung mit einem Gesamtschaden von 60.130,89 € begangen. Dass die von der Beklagten gegenüber ihrem Dienstherrn begangenen 206 Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen sind, steht außer Frage. Aber auch die damit in zeitlichem Zusammenhang von der Beklagten außerhalb des Dienstes begangenen 206 Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung erreichen offenkundig die Qualifikation als Dienstvergehen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (ThürOVG, U. v. 19.03.2013 - 8 DO 1011/10). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Mit diesen festgestellten inner- und außerdienstlichen Pflichtverletzungen hat die Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich macht. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Das Dienstvergehen der Beklagten wiegt äußerst schwer und erfordert die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts. Einem Ruhestandsbeamten, der im aktiven Dienst ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, ist das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ThürDG). Durch die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Dem liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wäre die Beklagte noch im aktiven Dienst, müsste sie aus dem Dienst entfernt werden. Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall." Davon ausgehend ist der Vertrauensverlust in die Person der Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Aberkennung des Ruhegehalts als die erforderliche und einzig angemessene Maßnahme zulässt. Bereits die Vielzahl der innerdienstlichen Betrugshandlungen macht die Aberkennung des Ruhegehalts notwendig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (BVerwG, B. v. 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris, Rdnr. 11, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Hintergrund ist, dass der Dienstherr bei der Gewährung von Leistungen wie Trennungsgeld und Beihilfe auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seiner Bediensteten zwingend angewiesen ist, da er schon aus Kostengründen nicht alle Bediensteten bzw. die Richtigkeit ihrer Anträge kontrollieren kann. Hinsichtlich der Erschwerungsgründe gilt: je gravierender sie in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen (BVerwG, U. v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 -, juris, Rdnr. 29). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B. v. 10.09.2010 - 2 B 97.09 -, juris, Rdnr. 8). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundsätze ist bei der Beklagten besonders erschwerend zu berücksichtigen, dass der von ihr durch die innerdienstlichen Pflichtverletzungen verursachte Vermögensschaden mit einem Gesamtbetrag von 30.000,- € den vom Bundesverwaltungsgericht genannten "Grenzbetrag" um mehr als das fünffache überschritten hat. Allein schon diese Überschreitung stellt einen wesentlichen Erschwerungsgrund dar. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass die Beklagte eine ganz erhebliche Anzahl von Betrugshandlungen (206 Fälle) gegenüber der Beihilfestelle begangen und hierfür weitere Verfehlungen von ebenfalls erheblichem disziplinarischen Eigengewicht durch die Urkundenfälschungen von 206 Rechnungsbelegen begangen hat. Ferner hat sie ihre Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen über einen Gesamtzeitraum von ca. acht Jahren fortgesetzt. Schließlich ist weiter erschwerend mit einzustellen, dass die Beklagte jederzeit vor der Tatentdeckung von weiteren Tathandlungen hätte Abstand nehmen können, ohne dabei befürchten zu müssen, durch die Aufgabe weiterer Tathandlungen ihre bereits begangenen, vorangegangenen Taten zu "enttarnen". Hinzu kommt, dass die Beklagte die gleiche Anzahl von außerdienstlichen Betrugshandlungen mit dem nahezu gleichen Schaden gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung begangen hat. Auch diese Handlungen wiegen außerordentlich schwer. Die umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten lassen demgegenüber keine gewichtigen, im Einzelfall durchgreifenden Entlastungsgründe erkennen, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, so dass eine mildere Maßnahme noch als angemessen möglich wäre. Die von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind indes kein abschließender Kanon der zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das vorgeworfene Fehlverhalten wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Davon ausgehend scheidet eine Geringfügigkeit des Schadens hier ersichtlich aus. Die Beklagte hat ihre Taten auch nicht vor Tatentdeckung freiwillig offenbart, vielmehr ist die geständige Einlassung erst im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgt. Zwar hat sie den Schaden ohne Zögern freiwillig ersetzt. Hierzu war sie jedoch sowieso verpflichtet und dies ist ebenfalls erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat der Beklagten, d. h. ein einmaliges und persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchssituation, in der ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt wird (BVerwG, U. v. 05.05.1998 - 1 B 12/97 -, juris) scheidet bei den über acht Jahre fortgesetzten Tathandlungen sowie der geplanten Vorgehensweise, die von immer wieder neuen gefassten Tatentschlüssen geprägt ist, aus. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen auch nicht in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Beamten weniger verbleibt, als die Sozialhilfe nach den Regelsätzen beträgt (BVerwG, U. v. 07.11.1990 - 1 D 80/89 -, juris). Der Milderungsgrund kommt nur zur Anwendung, wenn ein Beamter in einer konkreten Situation keinen anderen Ausweg sieht, als durch den Zugriff auf anvertraute Gelder den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muss der alleinige Zweck des Handelns gewesen sein (BVerwG, U. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 -, juris). Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Auch hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, dass sie die vereinnahmten Beträge nicht verbraucht habe und es ihr deswegen möglich gewesen sei, den Schaden zu erstatten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind auch ansonsten keine gewichtigen Umstände zu erkennen, die das langjährige Fehlverhalten der Beklagten in ein milderes Licht setzen könnten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ihre persönlichen Lebensumstände hinweist, die von negativen Ereignissen (der Pflege naher Angehöriger bis zu deren Versterben), dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und dem eigenen gesundheitlichen Zustand, der zu einer Einschränkung der Lebensqualität und einer negativen Grundstimmung geführt habe, sind diese Umstände zwar sicherlich als belastende Faktoren zu betrachten. Gleichwohl erreichen sie gegenüber den Erschwerungsgründen ihrer Taten kein solch erhebliches Gewicht, dass deswegen eine mildere Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre. Außerdem lagen viele Tathandlungen bereits vor den familiären Belastungen ab dem Jahr 2006. Bei der Beklagten ist insbesondere auch nicht zu erkennen, dass sie die Pflichtverletzungen im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit eines Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Litt der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht zu berücksichtigen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B. v. 07.11.2014 - 2 B 45/14 -, juris, m. w. N.). Solche Anhaltspunkte vermag die Kammer bei der Beklagten nicht zu erkennen. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Dabei liegt die Erheblichkeitsschwelle umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (VGH BW, U. v. 01.04.2014 - DL 13 S 2338/13 -, juris). Nach der Einlassung der Beklagten soll davon auszugehen sein, dass sie bei den Pflichtverletzungen unter einer psychischen, zumindest schuldmindernden, Störung gelitten habe. Anhaltspunkt für eine verminderte Schuldfähigkeit sei, dass sie sich seit dem 20.08.2011 in regelmäßiger nervenärztliche Behandlung befinde, die auch nach über vier Jahren noch nicht abgeschlossen sei. Das ärztliche Attest vom 09.07.2012 habe ihr zunächst eine mittelschwere Depression ohne Vorliegen psychotischer Symptome bescheinigt. Nunmehr bestätige ihr der behandelnde Arzt unter dem 29.01.2015 eine schwere Depression, wobei es infolge der bedrückenden Lebensumstände zu einer Persönlichkeitsveränderung, mit Auftreten zuvor persönlichkeitsfremder dissozialer Verhaltenstendenzen, gekommen sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte seit dem 25.08.2011 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung ist, weil bei ihr im Jahr 2012 eine mittelschwere Depression ohne Vorliegen psychotischer Symptome festgestellt wurde und sich diese in den folgenden Jahren zu einer schweren Depression entwickelt hat, war die Kammer nicht gehalten, Beweis darüber zu erheben, ob diese Erkrankung eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Folge gehabt haben könnte. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt des Straf- und des Disziplinarverfahrens eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Rückschlüsse auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum ab dem Jahr 2003 bis zur Tatentdeckung zuließe und die Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung sein könnte. Vielmehr begann die psychische Behandlung der Beklagten erst nach Tatentdeckung und Einleitung des Strafverfahrens. Die Beklagte war auch bis zum Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit bei ihrer Dienstausübung nicht auffällig geworden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus medizinischer Sicht die Auswirkung einer Depression von leichter oder mittelgradiger Ausprägung auf die Steuerungsfähigkeit grundsätzlich auszuschließen ist (vgl. dazu auch: OVG NRW, U. v. 21.05.2014 - 3d A 1614/11.O -, juris, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten). Die Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit wird nach der Rechtsprechung bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht. Insbesondere gilt dies dann, wenn es sich um die Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht handelt. In einem derartigen Fall muss nämlich von dem Beamten gerade im Hinblick auf die Bedeutung dieser Kernpflicht für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz einer verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt (OVG Nds U. v. 14.11.2012 - 19 LD 10/10 -, juris, m. w. n.). Insbesondere durch die innerdienstlichen Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen hat die Beklagte im Kernbereich ihrer Beamtenpflicht, ihren Dienstherrn nicht zu schädigen, versagt. Die Einsehbarkeit eines Verstoßes gegen eine solche Kernpflicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wäre daher selbst bei Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit für die Beklagte leicht erkennbar gewesen. Entsprechendes gilt auch für die außerdienstlichen Betrugshandlungen gegenüber der privaten Krankenversicherung, die mit den innerdienstlichen in zeitlichem Zusammenhang stehen. Schließlich ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine verminderte Schuldfähigkeit wegen ihrer Depression sowie der besonderen Lebenssituation im Rahmen des Strafverfahrens nicht geltend gemacht, sondern stattdessen den Schuldspruch durch den Strafbefehl akzeptiert hat. Die Aberkennung des Ruhegehalts und die daraus resultierende Folge der Nachversicherung der Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürDG) ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 -, juris; U. v. 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, juris). Entsprechend gilt dies für die Aberkennung des Ruhegehalts eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen (Ruhestands-) Beamten, denn dieser soll durch die "Zufälligkeit" des Zeitablaufs bis zur Ahndung des Dienstvergehens und dem damit verbundenen Eintritt in den Ruhestand gegenüber den noch aktiven Beamten nicht besser gestellt werden. Schließlich steht auch eine lange Dauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris) ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts), im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen, nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, juris; ThürOVG, U. v. 06.08.2013 - 8 DO 66/12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG). I. Die Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagte) wurde am … .1948 in Aspach, Kreis Gotha, geboren. Nach dem Besuch der POS schloss sie ihre Facharbeiterausbildung zur Buchhalterin im Jahr 1967 ab. Im Jahr 1986 beendete sie ihre Fachschulausbildung zur Ökonomin in der Fachrichtung Rechnungsführung und Statistik. Sie ist seit dem 16.05.1970 verheiratet und Mutter ihrer am … .1972 geborenen Tochter. Zum 01.10.1990 wurde sie als Mitarbeiterin des Finanzamtes Gotha (Veranlagung) im Angestelltenverhältnis eingestellt. Nach einer Grundschulung für Beschäftigte Steuerverwaltung von 1991 bis 1992 wurde sie am 01.12.1993 zur Steuerassistentin z. A. in der Besoldungsgruppe A 5 ernannt und zum 01.10.1994 zur Steuersekretärin z. A in die Besoldungsgruppe A 6 übergeleitet. Mit Wirkung zum 01.12.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und zum 01.10.2000 zur Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) befördert. Vom 01.12.2008 bis 30.11.2013 befand sie sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Sie wurde zuletzt im Jahr 2003 mit dem Gesamtprädikat "entspricht den Anforderungen" beurteilt. Die Beklagte verhielt sich während ihrer aktiven Dienstzeit unauffällig und erfüllte ihre Dienstpflichten ohne Beanstandungen. Mit Ablauf des 30.11.2013 wurde sie in den Alters-Ruhestand versetzt. Ihre Ruhestandbezüge belaufen sich auf 1.122,08 € (Stand: Juli 2014). Sie ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Beklagte ist seit dem 25.04.2012 mit einem Grad von 60 % behindert (GdB). Sie leidet u. a. an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit Deformation, koronaren Herzkrankheit (Herzinfarkt) und Diabetes. Seit dem 25.08.2011 ist sie wegen einer mittelschwer ausgeprägten Depression ohne psychotische Symptome in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beklagte ist strafrechtlich vorbelastet. Sie wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha vom 27.08.2012 (Az.: Cs 651 Js 21411/11) wegen vorsätzlichen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlicher Urkundenfälschung im Zeitraum vom 21.08.2006 bis zum 28.07.2011 in 180 Einzelfällen zum Nachteil ihrer privaten Krankenversicherung und des Freistaats Thüringen mit einem Betrugsschaden von insgesamt 52.734,52 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihr eine Geldbuße von 1.200,- € auferlegt. 31 weitere gefälschte Arztrechnungen, die bis zum Jahr 2003 zurückreichen, wurden wegen strafrechtlicher Verjährung nicht mit in das Strafverfahren einbezogen. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten sind Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Bereits mit Vermerk vom 29.09.2011 (Personalakte Teil E) hatte der Präsident der Thüringer Landesfinanzdirektion (im Folgenden: Präsident) gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, dass sie über mehrere Jahre gefälschte Arztrechnungen bei der Thüringer Landesfinanzdirektion (TLFD) Beihilfestelle Land (im Folgenden: Beihilfestelle) zur Auszahlung eingereicht hatte. Der Präsident informierte die Beklagte mit ihr am 07.10.2011 zugestellten Schreiben über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, dessen Gegenstand und ihre Rechte. Mit Verfügung vom 10.10.2011 bestellte der Präsident eine Ermittlungsführerin. Mit Vermerk vom 07.03.2012 erweiterte er das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, über mehrere Jahre auch gefälschte Arztrechnungen bei ihrer privaten Krankenversicherung (A AG) eingereicht und die Auszahlungen entgegengenommen zu haben. Mit Schreiben vom 24.05.2012 unterrichtete er die Bevollmächtigte der Beklagten hierüber und belehrte erneut über deren Rechte. Zugleich informiert er sie darüber, dass wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung beabsichtigt sei, sofern sie nicht innerhalb eines Monats widerspreche. Unter dem 26.10.2012 unterrichtete der Präsident die Schwerbehindertenvertretung der TLFD über die Einleitung und die Erweiterung des Disziplinarverfahrens. Unter dem 25.07.2013 erstattete die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen. Wegen des Ruhestandseintritts der Beklagten gab die TLFD den Disziplinarvorgang am 20.03.2014 an das Thüringer Finanzministerium (im Folgenden: Ministerium) ab. Mit Schreiben vom 24.04.2014 leitete der Staatssekretär des Ministeriums der Bevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu. Zugleich informierte er sie darüber, dass die Beklagte binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens weitere Ermittlungen beantragen könne. Sofern sie diese nicht beantrage, erhalte sie Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit Schreiben vom 11.06.2014 teilte der Staatssekretär des Ministeriums der Bevollmächtigten mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu dem Ergebnis zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass für die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage die Beteiligung des Personalrates beantragt werden könne und die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung erfolge, sofern sie letzterem nicht widerspreche. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 01.07.2014 nahm die Beklagte zu den Vorwürfen Stellung und verwies darauf, dass das Disziplinarverfahren seit 2011 geführt würde und psychischen Druck ausübe. Zudem ersuchte sie um eine milde Disziplinarmaßnahme. Sie hätte sowohl ihrer Krankenkasse als auch der Beihilfestelle die zu Unrecht erlangten Beträge (mit Zinsen) erstattet. Sie hätte keine Vorteilsabsicht gehabt. Zudem sei sie in einer schwierigen Lebenssituation gewesen, weil sie ihre Angehörigen hätte pflegen müssen und sie an einer Depression gelitten hätte. Weitere Ermittlungen und die Beteiligung der Personalvertretung wurden nicht beantragt. Der Schwerbehindertenvertretung wurde unter dem 07.07.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. II. Am 05.08.2014 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) Disziplinarklage erhoben. Er beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte habe schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Der von ihr begangene Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sei ein Dienstvergehen, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Von 2003 bis 2011 habe sie 211 Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen ihres Dienstherrn von 30.873,65 € erhalten. Durch entsprechende Tathandlungen habe sie von ihrer privaten Krankenversicherung 29.302,25 € zu Unrecht erhalten. Zwar sei der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichtes Gotha vom 27.08.2012 disziplinarrechtlich nicht bindend; der darin festgestellte Sachverhalt betreffend den Zeitraum von 2006 bis 2011 könne der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Den im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen komme eine erhebliche Indizwirkung zu. Hinsichtlich des Zeitraumes von 2003 bis 2011 sei der Sachverhalt auch aufgrund des Geständnisses der Beklagten erwiesen. Die Beklagte habe die Straftaten bewusst und vorsätzlich begangen. Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Ansicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für ihre Schuldunfähigkeit bzw. eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. Aus dem Schreiben des behandelten Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. med. H vom 09.07.2012 ergäbe sich nicht, dass sie an einer krankhaften seelischen Störung, einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit gelitten habe. Diese sei etwa ein Jahr nach Behandlungsbeginn erstellt worden und bescheinige lediglich eine mittelschwere Depression ohne Vorliegen psychotischer Symptome. Die Beklagte habe sich erstmals am 25.08.2011, nach Entdeckung der Straftaten und Einleitung des Strafverfahrens, vorgestellt und sei erst seitdem in psychotherapeutischer Behandlung. Auch die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 29.01.2015 enthalte keinen konkreten Hinweis auf eine Minderung der Schuldfähigkeit. Weiteres Indiz für die Schuldfähigkeit sei, dass die Beklagte bis zu ihrem Eintritt in den Vorruhestand Ende 2008 ihren Dienst ordnungsgemäß geleistet habe. Schließlich habe die Beklagte selbst ein Sachverständigengutachten im Strafverfahren nicht für erforderlich gehalten. Weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren sei hierzu etwas vorgetragen worden. Für die von der Beklagten beantragte fachärztliche Begutachtung bestehe keine Notwendigkeit, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Minderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlägen. Die Beklagte versuche zu suggerieren, dass die familiäre Situation bei ihr zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt habe und daraus resultierend die Straftaten begangen worden seien. Das sei nicht nachvollziehbar, denn die Straftaten hätten im Jahr 2003 begonnen und bis zur Entdeckung im Jahr 2011 angedauert. Die einschneidenden Ereignisse bzw. Belastungen (Pflege naher Angehöriger) hätten nach eigener Darstellung erst im Jahr 2006 begonnen. Die Nierenerkrankung des Ehemanns habe Jahre zurückgelegen. Es könne aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nur die Höchstmaßnahme verhängt werden. Allein die Schadenssumme des innerdienstlichen Betruges - einschließlich der gefälschten Rechnungen die nicht Gegenstand des Strafbefehls gewesen seien - liege bereits bei 30.873,65 €; dazu komme noch die des außerdienstlichen Betruges von 29.302,25 €. Ferner seien die Vielzahl der einzelnen Tathandlungen (211 gefälschte Rechnungen) und der lange Tatzeitraum von 2003 bis 2011 zu berücksichtigen. Demgegenüber lägen keine Milderungsgründe vor, die so erheblich wären, dass von der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen wäre. Insbesondere komme weder wegen ihres Gesundheitszustandes noch ihrer persönlichen Lebensumstände eine Milderung in Betracht. Die Krebserkrankung in der Familie könne sie zwar sehr belastet haben, hätte jedoch Anlass geben müssen, den Wert ihrer Krankenversicherung und ihrer Beihilfe zu schätzen, anstatt sie zu betrügen. Zwar habe die Beklagte die Taten als Ausfluss ihrer Lebensumstände geschildert, jedoch habe sie sich zu den Tatmotiven nicht geäußert. Die psychischen und physischen Belastungen durch die langjährige Pflege naher Angehöriger stellten keine schwerwiegenden Milderungsgründe dar. Gleiches gelte für ihr Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Jahr 2008, wobei die Tathandlungen schon ab 2003 verübt worden seien. Zu Gunsten der Beklagten sei zu beachten, dass sie bis dahin straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet gewesen sei. Dass sie den Schaden nach Tatentdeckung erstattet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, da es eine Selbstverständlichkeit sei. Es habe auch keine wirtschaftliche Notlage vorgelegen. Schließlich stehe auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens der Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht entgegen. Die Disziplinarklage wurde der Bevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 13.08.2014 zugestellt. Die Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Das Vertrauen des Dienstherrn in sie sei noch nicht endgültig zerstört. Dabei stelle sie die Schwere ihrer Pflichtverletzungen nicht in Abrede, jedoch komme die Höchstmaßnahme unter Abwägung der entlastenden bzw. mildernden Umstände nicht in Betracht. Sie sei bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die Taten seien Ausfluss ihrer persönlichen Lebensumstände. Ihre Vergangenheit sei geprägt von negativen Ereignissen und dem eigenen gesundheitlichen Zustand, der zu einer Einschränkung der Lebensqualität und einer negativen Grundstimmung geführt hätte. Ihr Ehemann sei 1992 an Nierenkrebs erkrankt, eine Niere hätte entfernt werden müssen, was zu Spannungen aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Seit 2006 hätte sie ihre an Darmkrebs erkrankte Schwiegermutter bis zu deren Tod im Jahr 2012 gepflegt. Seit 2008 habe sie den Schwiegervater und zuletzt ihren Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2012 gepflegt. Ferner pflege sie ihre 89-jährige Mutter. Durch die Pflege der Angehörigen und deren Sterbeprozesse habe sie unter erheblichem psychischem Druck gestanden. Sie habe sich gesundheitlich für die Familie geopfert. Im Jahr 2008 habe die passive Phase der Altersteilzeit im Blockmodell begonnen, was sich negativ auf ihre Psyche ausgewirkt hätte, da sie ständig von zu betreuenden Angehörigen umgeben gewesen sei. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst sei sie in ein Loch gefallen. Seit August 2011 sei sie in nervenärztlicher Behandlung, erhalte Antidepressiva und befinde sich weiterhin in einem labilen Zustand. Neben der Depression lägen eine Herzerkrankung, diabetische Polyneuropathie und Wirbelsäulenveränderung mit chronischem Schmerzsyndrom vor. Im Jahr 2012 habe sie einen Herzinfarkt und im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten. Im Strafverfahren habe sie die Taten gestanden und die Beträge vor Abschluss der Ermittlungen auf Eigeninitiative vollständig mit Zinsen zurückgezahlt. Das sei ihr möglich gewesen, weil sie die Gelder nicht verbraucht gehabt und das auch nie vorgehabt habe. Sie lebe sehr bescheiden, habe zu keiner Zeit einen Vermögensvorteil erstrebt und könne sich nicht erklären, warum sie die gefälschten Rechnungen vorgelegt habe. Es sei davon auszugehen, dass bei ihr Zwangshandlungen ohne Bereicherungstendenz ursächlich gewesen seien und sie bei den Pflichtverletzungen unter einer psychischen, zumindest schuldmindernden, Störung gelitten habe. Daher werde die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Für eine verminderte Schuldfähigkeit gebe es Anhaltspunkte. Sie befinde sich seit dem 20.08.2011 in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Diese sei auch nach viereinhalb Jahren noch nicht abgeschlossen. Der behandelnde Arzt bescheinige ihr eine schwere Depression, die zu einer Persönlichkeitsveränderung, mit Auftreten zuvor persönlichkeitsfremder dissozialer Verhaltenstendenzen, geführt hätte. Bereits in der Einlassung im Strafverfahren habe sie auf ihre psychischen Probleme hingewiesen, allerdings habe sich ihre psychiatrische Behandlung damals im Anfangsstadium befunden. Eine abschließende Diagnose sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihrem Verteidiger seien Gespräche geführt worden, die ein Sachverständigengutachten entbehrlich gemacht hätten. Sie sei in keiner finanziellen Notlage gewesen. Dass sie die Beträge nicht verwendet, sondern ihren bescheidenen Lebensstil weitergeführt habe, verdeutliche, dass es ihr nicht um einen Vermögensvorteil gegangen sei, sondern ihre Pflichtverletzungen Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung sein müssten. Sie habe in den Verfahren umfangreiche Ermittlungen vermieden, in dem sie von Beginn an die Ermittlungen unterstützt habe. Mit der Staatsanwaltschaft, der Beihilfestelle und dem privaten Krankenversicherer habe sie durch ihre Bevollmächtigte ein effektives Strafverfahren und eine schnelle Rückzahlung der Beträge ermöglicht. Die Bewährungsauflage habe sie erfüllt, zu neuen Taten sei es nicht gekommen. Allein auf die Schadenshöhe abzustellen, genüge der Gesamtwürdigung nicht. Der Kläger habe das Disziplinarverfahren über einen längeren Zeitraum nicht vorangetrieben, obwohl das Strafverfahren bereits am 29.08.2012 abgeschlossen worden sei. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sei bereits mit Datum vom 25.07.2013 erstellt, das Verfahren jedoch erst am 24.04.2014 fortgeführt und ihr das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden. Die Personalhauptakte der Beklagten (Teilakten A, B, C, D, E, G, V), die Disziplinarakte des Thüringer Finanzministeriums (1 Band), der Thüringer Landesfinanzdirektion (1 Band) und die Ermittlungsakte des Finanzamtes Gotha (2 Bände) sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Erfurt (Az.: 651 Js 21411/11, 3 Bände) liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.