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Urteil

25 K 1883/14.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0310.25K1883.14.WI.D.0A
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Leitsätze
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst Das Recht eines abwesenden Beamten auf Gehör wird im allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen. Dieser tritt an die Stelle des Beamten und ist insoweit dessen gesetzlicher Vertreter. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über mehrere Jahre führt zur Entfernung aus dem Dienst. Mit der Entscheidung für ein Leben in der Obdachlosigkeit hat sich der Beamte innerlich aus dem Rechte und Pflichtenkreis, den ein Beamtenverhältnis mit sich bringt, gelöst.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst Das Recht eines abwesenden Beamten auf Gehör wird im allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen. Dieser tritt an die Stelle des Beamten und ist insoweit dessen gesetzlicher Vertreter. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über mehrere Jahre führt zur Entfernung aus dem Dienst. Mit der Entscheidung für ein Leben in der Obdachlosigkeit hat sich der Beamte innerlich aus dem Rechte und Pflichtenkreis, den ein Beamtenverhältnis mit sich bringt, gelöst. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht die Abwesenheit des Beklagten nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird im Disziplinarverfahren das Recht eines Verhandlungsunfähigen (abwesenden) Beamten auf Gehör vor Gericht im allgemeinen von dem gerichtlich bestellten Pfleger wahrgenommen, da dieser an die Stelle des Beamten tritt und insoweit dessen gesetzlicher Vertreter ist (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 D 76.88 -; zitiert nach juris). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass in der ursprünglichen Klageschrift der Abwesenheitsvertreter des Beklagten als Bevollmächtigter bezeichnet ist. Dieser Mangel wurde durch die Einreichung der Klageschrift vom 02.04.2015 geheilt. Die Disziplinarklage ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59/10 -; zitiert nach juris). Ergebnisrelevante Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 55 BDG) sind nicht gegeben. Die Klage ist auch begründet. Es steht nach Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift vorgeworfene Pflichtverletzung begangen hat. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beklagten materiell-rechtlich günstigeres Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -; zitiert nach juris). Der Beklagte ist seit dem 30.06.2008 dem Dienst ferngeblieben. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum sind die Vorschriften des ab dem 12.02.2009 geltenden BBG anzuwenden. Die Anwendung neueren Rechts wäre für den Beklagten nicht günstiger, da die Bestimmung im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung des § 73 BBG a.F. übereinstimmt. Im Übrigen ist der Beklagte seit dem genannten Datum ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben, so dass der weit überwiegende "Tatzeitraum" in die Geltung des geänderten BBG fällt. Der Beklagte hat wegen der verwirklichten Pflichtverletzung ein schweres Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 10 BDG). Es bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte seit dem 30.06.2008 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist. Hierdurch hat er gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz verstoßen, wonach der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernblieben darf, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beklagte ist seit dem 30.06.2008 ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben. Der Beklagte ist dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben. Er hat sich in keiner Weise zum Grund für sein Fernbleiben geäußert. Die Disziplinarkammer geht davon aus, dass keine Dienstunfähigkeit des Beklagten vorlag. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Es ist nichts darüber vorgetragen, dass der Beklagte seit dem 30.06.2008 dienstunfähig erkrankt wäre. Weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte dienstunfähig erkrankt wäre. So hat der Beklagte bis zum 30.06.2008 - dem ersten Tag seines Fernbleibens vom Dienst - während seiner Dienstjahre nur wenige Tage krankheitsbedingt gefehlt. Auch Anhaltspunkte für eine Alkohol- oder psychische Erkrankung ergeben sich nicht. Soweit der gesetzliche Vertreter ausführt, dass jemand, der sich in die Obdachlosigkeit begebe, psychisch erkrankt sein müsse, handelt es sich dabei um eine reine Vermutung. Auch soweit er vorträgt, die Arbeitsbedingungen bei der Klägerin führten zwangsläufig zu einer Erkrankung der Mitarbeiter, reicht dies nicht für die Annahme der Dienstunfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit des Beklagten. Eine möglicherweise vorliegende Erkrankung ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insofern war auch den vom gesetzlichen Vertreter des Beklagten gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Es handelte sich dabei um Ausforschungsanträge, da weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte dienstunfähig erkrankt wäre. Der Vortrag des Beklagtenvertreters basiert insofern auf reinen Vermutungen, die jeder Grundlage entbehren. Darüber hinaus ist der Aufenthalt des Beklagten nach wie vor nicht bekannt. Auch der gesetzliche Vertreter hat keinerlei Kontakt zum Beklagten. Eine persönliche Vernehmung des Beklagten wäre deshalb gar nicht möglich. Gleichermaßen wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Feststellung des Grundes einer Schuldunfähigkeit des Beklagten nicht möglich, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Darüber hinaus hat der Beklagte laut Behördenakten gegenüber früheren Kollegen erklärt, dass er nicht beabsichtige, in den Dienst zurückzukehren (Bl. 4 DA). Letztlich hat er auch nicht auf die zahlreichen Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Klägerin reagiert. Damit hat der Beklagte nach Einschätzung der Disziplinarkammer hinreichend deutlich gemacht, dass er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühlt. Es handelt sich vorliegend um ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Für die Annahme eines innerdienstlichen Fehlverhaltens kommt es nicht entscheidend auf formale Gesichtspunkte wie etwa eine enge räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst an, sondern maßgeblich sind insoweit materielle Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 24.01.2005 - 1 B 6.06 -; zitiert nach juris). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist die Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Verhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -; Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; zitiert nach juris). Ein vorsätzliches, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Aufgrund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit (BVerwG, Urteil vom 22.04.1991 - 1 B 62.90 -; Urteil vom 22.04.1991 - 1 D 26/02 -; zitiert nach juris). Die genannten Voraussetzungen sind hier jedenfalls gegeben. Der Beklagte ist seit dem 30.06.2008 ununterbrochen unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Seither ist mit einer Dienstleistung des Beamten nicht mehr zu rechnen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühlt. Er hat sich durch sein Verhalten außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt. Die Disziplinarkammer geht davon aus, dass er dies vorsätzlich und bewusst tut. Der Beklagte hat sich für ein Leben auf der Straße entschieden. Hilfeangebote wurden abgelehnt. Durch sein Verhalten hat sich der Beamte innerlich völlig aus dem Rechte- und Pflichtenkreis, den ein Beamtenverhältnis mit sich bringt, gelöst. Auf eine solche bewusste, langandauernde Arbeitsverweigerung kann nur damit reagiert werden, dass das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen ist (§ 10 BDG). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert unter anderem den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Dem insoweit gestellten Antrag der Klägerin, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Voraussetzung für den ganzen oder teilweisen Ausschluss des Unterhaltsbeitrages ist, dass der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Beide Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Abgesehen von dem dauerhaften Fernbleiben vom Dienst hat sich der Beklagte - soweit für das Gericht erkennbar - nichts zuschulden kommen lassen. Dass der Beklagte, der nach wie vor in der Obdachlosigkeit lebt, nicht bedürftig wäre, erschließt sich gleichermaßen für die Disziplinarkammer nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 25.12.1968 in D-Stadt geborene Beklagte besuchte von 1975 bis 1979 die Grundschule in E-Stadt. Anschließend besuchte er von 1979 bis 1987 das Gymnasium am F. in D-Stadt mit dem Abschluss in der Sekundarstufe. Danach absolvierte der Beklagte eine Ausbildung als Rundfunk- und Fernsehtechniker. Gleichzeitig besuchte er die berufsbildende Schule (BBS) G-Stadt und legte 1991 die Gesellenprüfung als Rundfunk- und Fernsehtechniker ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 01.07.1991 wurde der Beklagte als Facharbeiter (Lokomotivführer) beim Betriebswerk C-Stadt eingestellt. Er absolvierte erfolgreich drei Zwischenprüfungen zum Lokomotivführer. Am 22.01.1993 bestand der Beklagte die Laufbahnprüfung zum Lokomotivführer (E) bei der Prüfungskommission III der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main mit der Abschlussnote gut (12,00 Punkte). Am 22.02.1993 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zum Oberlokomotivführer zur Anstellung ernannt (Bl. 21 PA). Am 29.03.1993 wurde dem Beklagten der Oberlokführer-Dienstposten, Apz-Nr. 8810090 beim Betriebswerk C-Stadt übertragen (Bl. 29 PA). Am 21.06.1993 wurde dem Beklagten ein Lokführer 7-Dienstposten -Lokfahrdienst - beim Betriebswerk H-Stadt übertragen. Mit Wirkung vom 01.07.1993 wurde der Beklagte zum Betriebswerk H-Stadt versetzt (Bl. 36 PA). In der Zeit vom 01.10.1993 bis 30.09.1994 verrichtete der Beklagte seinen Grundwehrdienst (Bl. 42 PA). Am 20.09.1994 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01.10.1994 zum Oberlokomotivführer zur Anstellung ernannt (Bl. 52 PA). Zugleich wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen (Bl. 50, 51 PA). Am 18.12.1995 wurde der Beklagte mit Wirkung zum 25.12.1995 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Bl. 63, 64 PA). Mit Urkunde vom 22.05.2000 wurde der Beklagte zum Hauptlokomotivführer ernannt. Zugleich wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen (Bl. 75, 76 PA). Dienststelle des Beamten war zuletzt die Railion Deutschland AG, I.. Der Beklagte ist bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Der Beklagte hatte in der Zeit vom 16. bis 29.06.2008 Erholungsurlaub. Nach Ablauf des Urlaubs am 30.06.2008 kehrte er nicht mehr in den Dienst zurück. Der schriftlichen Aufforderung der Railion Deutschland AG vom 01.07.2008, sich zu melden, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Das Schreiben wurde als "nicht zustellbar" zurück gesandt. Am 03.07.2008 suchte der Leiter der Regionalen Planungseinheit (RPE) J., K., die Wohnanschrift des Beklagten auf, den er jedoch dort nicht antraf. Da sich der Beklagte in den folgenden Tagen nicht meldete, erfolgte eine Information an das 1. Polizeirevier in Wiesbaden. Im Rahmen der Ermittlungen wurde durch das 1. Polizeirevier in Wiesbaden die Wohnung gemäß der letzten bekannten Adresse überprüft. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte die Wohnung bereits seit längerem nicht aufgesucht hatte. Der Vorgang wurde sodann an die Vermisstenabteilung K 11 der Polizei A-Stadt gemeldet. Am 30.07.2008 suchten Herr K. und das Betriebsratsmitglied, L., erneut die Wohnung des Beklagten auf. Diese stellten fest, dass die Mitteilung über die im Rahmen der Polizeiaktion geöffnete Wohnungstür noch immer an der Tür angebracht war. Mit Verfügung des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Mitte, vom 11.09.2008 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 17 Bundesdisziplinargesetz (BDG) wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen eingeleitet. Dem Beklagten wurde eröffnet, dass er im Verdacht stehe, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei (Bl. 9 EA). Die Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an den Beklagten sowie die Einladung zur ersten Anhörung wurden als nicht zustellbar zurückgesandt. Mit Schreiben vom 21.10.2009 wurde Frau M. am 22.02. 2010 durch das Amtsgericht A-Stadt für den Beklagten zur Pflegerin bestellt. Mit Verfügung vom 15.04.2010 (Bl. 41 EA) wurde der Leiter RPE, K., zum Ermittlungsführer bestimmt. Mit Schreiben vom 09.06.2010 wurde die Pflegerin des Beklagten zur Anhörung für den 06.07.2010 geladen (Bl. 45 EA). Die Pflegerin äußerte sich nicht (Bl. 47 EA). Da im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen der Aufenthalt des Beklagten "C-Straße, C-Stadt" bekannt wurde, hob das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 26.07.2010 die Abwesenheitspflegschaft von M. auf (Bl. 49 EA). Die Ladung vom 08.11.2010 zur ersten Anhörung des Beklagten (Bl. 62 EA), die an die vorgenannte Adresse gerichtet war, wurde vom Beklagten nicht befolgt. Das Schreiben wurde am 23.11.2010 mit dem Vermerk "Lagerfrist abgelaufen, nicht abgeholt" an den Ermittlungsführer zurückgesandt. Am 23.11.2010 wurde eine weitere Ladung zur ersten Anhörung vom Ermittlungsführer an die Leiterin der Teestube persönlich übergeben. Diese konnte jedoch keine Angaben zum Aufenthaltsort des Beklagten machen. Das Schreiben wurde am 30.11.2010 als nicht abgeholt an den Ermittlungsführer zurückgesandt. Die Leiterin der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens beantragte mit Schreiben vom 21.12.2011 die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters - Abwesenheitspflegers - für den Beklagten beim Amtsgericht A-Stadt. Mit Beschluss vom 03.02.2012 bestellte das Amtsgericht A-Stadt Herrn Rechtsanwalt D., D-Straße, A-Stadt zum gesetzlichen Vertreter des Beklagten in dessen Disziplinarverfahren (Bl. 89 EA). Dieser wurde mit Schreiben vom 23.04.2012 für den 12.06.2012 zur ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren geladen (Bl. 101 EA). Mit Schreiben vom 02.05.2012 äußerte der Pfleger des Beklagten Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Person des Ermittlungsführers und bat um Aussetzung des Anhörungstermins am 12.06.2012 (Bl. 103 EA). In der ersten Anhörung am 25.06.2012 teilte der Abwesenheitspfleger mit, dass er sich nicht äußern werde (Bl. 116 EA). Der Ermittlungsführer legte unter dem Datum des 14.03.2013 den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen vor (Bl. 140 - 142 EA). Der Bericht wurde dem Abwesenheitspfleger des Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2014 übersandt (Bl. 166 EA). Zugleich wurde er für den 25.03.2014 zur abschließenden Anhörung geladen. Unter dem Datum vom 24.03.2014 (Bl. 170 EA) teilte der Pfleger des Beklagten mit, dass auf eine Teilnahme an der Anhörung verzichtet werde. Dem Abwesenheitspfleger wurde mit Datum vom 15.10.2014 (Bl. 180 EA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben. Die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung wurde durchgeführt (Bl. 191 EA). Der zuständige Personalrat erteilte am 05.11.2014 seine Zustimmung. Die Leiterin der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens erhob mit Schriftsatz vom 16.12.2014, der am 18.12.2014 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Abwesenheitsvertreter des Beklagten war hierin als dessen "Bevollmächtigter" bezeichnet. Unter dem 02.04.2015 hat die Leiterin der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens eine neue Disziplinarklageschrift eingereicht, in deren Rubrum der Abwesenheitsvertreter des Beklagten als "gesetzlicher Vertreter" bezeichnet ist. In der Klageschrift wird neben dem persönlichen und dienstlichen Lebenslauf der Gang des Verfahrens ausführlich geschildert. Der Beklagte bleibe seit dem 30.06.2008 unentschuldigt dem Dienst fern. Dadurch habe der Beklagte gegen beamtenrechtliche Kernpflichten im Sinne von §§ 60 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Satz 1 BDG sowie gegen die ihm obliegende Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BDG und § 96 Abs. 1 BBG verstoßen und somit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Dienstherrn sei er nunmehr seit Jahren ohne triftigen Grund dem Dienst ferngeblieben. Nach Einschätzung des Vorgesetzten und eines Betriebsratsmitglieds, das den Beklagten persönlich kenne, sei davon auszugehen, dass der Beklagte kein bürgerliches Leben mehr führen wolle. Er beabsichtige auch nicht, jemals wieder als Beamter aktiv zu werden. Ferner habe er keinerlei Interesse, dass er vom Dienstherrn/Arbeitgeber oder alten Kollegen kontaktiert werde. Seine Wohnung habe er aufgegeben. Er lebe auf der Straße und wechsle ständig seinen Aufenthaltsort. Das gezeigte Verhalten sei nicht im Mindesten mit den Dienstpflichten eines beamteten Lokomotivführers vereinbar. Der Beklagte verletzte auch weiterhin durch Fernbleiben vom Dienst seine Dienstpflichten. Dem Beklagten müsse aufgrund der mehrfachen Aufforderungen des Dienstherrn die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich gegen beamtenrechtliche Pflichten im Kernbereich verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß'§ 77 Abs. 1 BBG begangen. Gegen den Beklagten sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 BDG auszusprechen. Der Kläger ist der Auffassung, dass dieses Dienstvergehen schwer wiege. Der Beklagte sei nunmehr über sechs Jahre dem Dienst fern geblieben. Auch wenn der Beklagte bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei, so sei angesichts der lang andauernden Dienstpflichtverletzung von einem endgültigen Verlust des erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen. Die beantragte Entfernung aus dem Dienst sei daher erforderlich. Durchgreifende maßnahmenmildernde Gesichtspunkte seien demgegenüber nicht feststellbar. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags sei gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG zu versagen, weil der Beamte ihrer nicht würdig sei. Von der Unwürdigkeit sei im vorliegenden Fall auszugehen, da der Beamte durch sein Verhalten jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen lasse. Er habe mit seinem Verhalten von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen und sei nunmehr jahrelang dem Dienst ohne jegliche Meldung fern geblieben. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen und dem Beamten die Gewährung des Unterhaltsbeitrages abzuerkennen, da er sich als nicht würdig erwiesen habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der gesetzliche Vertreter des Beklagten trägt vor, soweit dem Beklagten ein Dienstvergehen aufgrund des Fernbleibens vom Dienst seit dem 30.06.2008 vorgeworfen werde, habe dieser nicht schuldhaft gehandelt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund seines Verhaltens schuldunfähig sei. Das plötzliche Fernbleiben vom Dienst seit Sommer 2008 und das in der Obdachlosigkeit geführte Leben und die Aufgabe einer Eigentumswohnung seien nur mit einer psychischen Erkrankung zu erklären. Von daher müsse von einem krankheitsbedingten Grundgeschehen ausgegangen werden. Letztlich müsse aber auch berücksichtigt werden, dass die bei der Klägerin herrschenden Arbeitsbedingungen unweigerlich zu Gesundheitsschäden führen, aufgrund deren eventuell auch psychischen Erkrankungen bis hin zu dem hier vorgeworfenen Verhalten resultierten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Bd. Personalakten, 1 Bd. Personalakte-Teilakte, 1 Bd. Disziplinarakte) Bezug genommen.