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Urteil

25 K 812/11.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0131.25K812.11.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter, der wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wird, setzt sich durch das abgeurteilte außerdienstliche Verhalten in Widerspruch zu seinem gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr und stellt die Beachtung des Kernbereichs seiner Pflichten in Frage. 2. Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung heranzuziehen. 3. Jedenfalls bei Vorliegen eines Dienstbezugs ist bei einer vorsätzlichen Körperverletzung (Strafrahmen im oberen Bereich) die Entfernung als Orientierungsrahmen zugrunde zulegen.
Tenor
Die Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von neun Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Das Verbot, den Beamten zu befördern, solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter, der wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wird, setzt sich durch das abgeurteilte außerdienstliche Verhalten in Widerspruch zu seinem gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr und stellt die Beachtung des Kernbereichs seiner Pflichten in Frage. 2. Für strafbares außerdienstliches Verhalten ist die gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung heranzuziehen. 3. Jedenfalls bei Vorliegen eines Dienstbezugs ist bei einer vorsätzlichen Körperverletzung (Strafrahmen im oberen Bereich) die Entfernung als Orientierungsrahmen zugrunde zulegen. Die Dienstbezüge des Beamten werden für die Dauer von neun Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Das Verbot, den Beamten zu befördern, solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gebotene Beteiligung des Personalrats ausweislich der bei den Akten befindlichen Auskunft des Gesamtpersonalrats bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt vom 09.02.2010 (DA I, Bl. 429) erfolgt. Soweit der Beklagte die Beteiligung mit Nichtwissen bestreitet, hatte er die Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht von der Stellungnahme des Gesamtpersonalrats zu überzeugen. Die Klage ist auch begründet. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten steht für das Gericht fest, dass der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen hat, das zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge im ausgesprochenen Umfang führt (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8, 13 Abs. 1 BDG). Nach § 77 Abs. 1 BBG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung ist dem Beklagten zunächst im Hinblick auf die in der Klageschrift unter Ziff. 1 dargestellte Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung vorzuwerfen. Die Disziplinarkammer legt die durch Urteil des Amtsgerichts P-Stadt vom 12.08.2004 (803 Js 15451/03) und durch – im Rahmen der auf das Strafmaß beschränkten Berufung ergangenes – Urteil des Landgerichts H-Stadt vom 30.05.2005 (3 Ns 803 Js 15451/03) im Verfahren gegen den Beamten wegen Körperverletzung und Nötigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die inhaltsgleich Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, sind für das Gericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit liegen nicht vor (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG), zumal der Beklagte die Verwirklichung der Straftatbestände im Wesentlichen zugibt. Soweit er die Feststellungen des Strafurteils, er habe gegenüber dem Zeugen O. geäußert, man werde diesen „zusammengeschlagen mit Heroin in den Taschen auf dem Bahnhof finden“ und er, der Beklagte, habe die Möglichkeit „Illegales legal zu machen“, bestreitet, sieht die Kammer auch insoweit keine Veranlassung, die Bindungswirkung des Strafurteils in Frage zu stellen. Nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG hat das Gericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Das Disziplinargerichtdarf die eigene Entscheidung aber nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Die Bindungswirkung greift selbst dort, wo das Disziplinargericht aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Die Lösungsmöglichkeit soll lediglich verhindern, dass die Disziplinargerichte auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Erkenntnisse – etwa weil im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehend – entscheiden müssten. Allerdings kommt auch dann eine Lösung nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung falsch ist ( OVG Lüneburg, Urteil vom 23.04.2009 – 20 LD 8/07 -, juris Rdnr. 53 m.w.N.). Diese engen Voraussetzungen sind in vorliegendem Zusammenhang, bei dem es um die Frage der zutreffenden Beweiswürdigung durch das Strafgericht geht, ersichtlich nicht gegeben. Darüber hinaus würde eine Überprüfung der streitigen Zeugenaussage eine erneute Zeugenbefragung notwendig machen, was mit Sinn und Zweck der Regelung des § 57 Abs. 1 BDG nicht vereinbar wäre. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte am 03.06.2003 den Zeugen O. angerufen und mit ihm ein Treffen auf dem Bahnhof in H-Stadt vereinbart hat, wo der Beklagte als Bundesgrenzschutzbeamter tätig war. Er hatte beschlossen, seine dienstliche Stellung auszunutzen, um den Zeugen O. zur Beendigung der Beziehung mit der Zeugin K. zu bewegen. Er war deshalb in Uniform und ging mit dem Zeugen O. zu einem ca. 150 m hinter dem Bahnhof gelegenen Gebäude. Im Laufe der Unterredung erregte sich der Beklagte immer mehr – der Zeuge war auf sein Ansinnen nicht eingegangen – und drohte ihm schließlich damit, er solle die Zeugin K. in Ruhe lassen, sonst werde man ihn zusammengeschlagen mit Heroin in den Taschen auf dem Bahnhof finden. Weiter erklärte er, er habe die Möglichkeit, „Illegales legal zu machen“. Damit hat sich der Beklagte wegen einer versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) strafbar gemacht. Ferner steht danach fest, dass die beiden Zeugen K. und O. am 19.07.2003 gegen 14.15 Uhr in die Wohnung W. in der HH. zurückkehrten, aus der die Zeugin K. ausgezogen war. In der Wohnung trafen sie den Beklagten, der dort mit dem Zeugen W. nochmals ausführlich seine Beziehung zu der Zeugin K. diskutiert hatte. Sofort kam es zu einem verbalen Streit, in dessen Verlauf der Beklagte dem Zeugen O. aus Wut und Eifersucht gegen den rechten Oberarm schlug und ihn dann gegen eine Regalwand drückte. Der Zeuge O. erlitt dadurch Schmerzen. Damit hat sich der Beklagte wegen einer Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar gemacht. Weiter steht folgender Sachverhalt fest: Als sich die Zeugin K einmischte, riss sich der Beklagte los und traf die Zeugin bei dem entstandenen Handgemenge aus Unachtsamkeit mit seinem Ellenbogen im Gesicht und am rechten Ohr. Die Zeugin wurde leicht verletzt. Durch dieses Verhalten hat sich der Beklagte wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar gemacht. Durch dieses mit rechtskräftigem Strafurteil festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein außerdienstliches Fehlverhalten i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Hierbei sieht das Gericht in jeder der drei festgestellten und verurteilten Straftaten – Nötigung, (vorsätzliche) Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung – ein eigenständiges außerdienstliches Fehlverhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Normstruktur des außerdienstlichen Dienstvergehens wie folgt präzisiert: Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dabei ist das Merkmal „die sein Beruf erfordert“ unter tatbestandlicher Einbeziehung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dahin inhaltlich zu konkretisieren, dass sich die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung, die den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue bzw. mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zulässt, entweder auf das Amt des Beamten (Amtsbezug bzw. Bezug zum konkret-funktionalen Dienstposten) oder auf das Ansehen des Beamtentums zu beziehen hat. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG als eines von mehreren tatbestandlichen Merkmalen eines Dienstvergehens vor. Als weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG müssen ferner die allgemeine Bedeutsamkeit der Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung sowie die auf den Einzelfall bezogene besondere Eignung des Verhaltens zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung hinzutreten (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 -; Urteil vom 19.06.2008 – 1 D 2/07 -; zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ein Polizeivollzugsbeamter, der wegen versuchter Nötigung und – in einem Fall wegen vorsätzlicher – Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wird, setzt sich durch das abgeurteilte außerdienstliche Verhalten in Widerspruch zu seinem gesetzlichen Auftrag der Gefahrenabwehr und stellt die Beachtung des Kernbereichs seiner Dienstpflichten in Frage. Denn es gehört zu seinem Aufgabenbereich, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und insbesondere solchen Gefahren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen oder verletzen, entgegen zu wirken. Das vom Beklagten gezeigte Verhalten ist deshalb, auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf sein konkret-funktionales Amt als Polizeivollzugsbeamter in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Es ist darüber hinaus auch geeignet, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zu beeinträchtigen. Denn die Allgemeinheit darf erwarten, dass strafgesetzliche Verbote zum Schutze der Integrität von Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gerade auch von Polizeibeamten befolgt werden, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung solcher Verbote zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 – 16a D 07.1368 -, juris Rdnr. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10 -, juris Rdnr.22f). Der Beklagte handelte nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts H-Stadt vorsätzlich und in einem Fall der Körperverletzung fahrlässig und damit insgesamt schuldhaft. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe hat das LG H-Stadt nicht festgestellt. Der Beklagte hat ferner eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen, indem er seine Dienstwaffe unvorschriftsmäßig verwahrt hat (Vorwurf in der Klageschrift unter Ziff. 4). Aufgrund der Ermittlungen der Klägerin ergibt sich hierzu folgender Sachverhalt, den die Kammer zugrunde legt, zumal der Beklagte den Sachverhalt nicht in Frage stellt. Am 18.10.2007 rief die Ehefrau des Beklagten über Notruf die Polizei herbei. Beim Eintreffen der Polizei ist, nach entsprechenden Hinweisen der Kinder des Beklagten, die Dienstwaffe des Beklagten nebst Munition im Wohnzimmerschrank im unverschlossenen Barfach aufgefunden und sichergestellt worden. Durch diese unvorschriftsmäßige Lagerung von Dienstwaffe und Munition hat der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, indem er entgegen dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 15.08.2003 (BMI BGS II 1 – 652 076/3) seine Dienstwaffe nebst Munition vorschriftswidrig und für Dritte zugänglich aufbewahrt hat. Über diese Verpflichtung ist der Beklagte letztmalig am 10.07.2007 auch aktenkundig belehrt worden. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Kammer geht mit der Klägerin insoweit von vorsätzlichem Handeln aus. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den weiteren Vorwurf gegen den Beklagten erhebt, dieser habe „mittelbar einen Polizeieinsatz herbeigeführt“ (Klageschrift, S. 3) und den Pflichtverstoß dahin konkretisiert, durch „den mittelbar herbeigeführten Polizeieinsatz hat der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht“ verstoßen (Klageschrift, S. 23), wird der Beklagte von dem Vorwurf wegen mangelnder Bestimmtheit freigestellt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der durch Notruf der Ehefrau ausgelöste Polizeieinsatz einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht begründen soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf Nachfrage dann auch erklärt, der Beklagte habe den Einsatz verursacht „in der Weise, dass Landespolizeibeamten diesen Vorgang durch ihre Ermittlungen gegen bzw. anlässlich eines Verhaltens eines Bundespolizeibeamten mitbekommen haben. Dadurch sei ein Ansehensverlust der Bundespolizei entstanden, der … zum Vorwurf gemacht werde.“ Dieser Vorwurf richtet sich jedoch nicht gegen die Gehorsamspflicht. Der insoweit einschlägige Pflichtverstoß nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ist dem Beklagten in der maßgeblichen Disziplinarklageschrift allerdings nicht vorgeworfen worden. Darüber hinaus greift nach Auffassung der Kammer die Konstruktion einer Wohlverhaltenspflicht zu weit, wenn der Gehorsamsverstoß zusätzlich sanktioniert wird, weil das Fehlverhalten Dritten bekannt geworden ist und diese daraus möglicherweise Rückschlüsse auf die Integrität der Anstellungsbehörde des Beamten ziehen. Auch von den weiteren mit der Klageschrift geltend gemachten Pflichtverstößen ist der Beklagte freizustellen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Der Vorwurf einer disziplinarwürdigen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (Vorwurf Ziff. 2 der Klageschrift) kann gegen den Beklagten nicht erhoben werden. Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin für diese Fallgruppe die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Strafrahmen als Orientierungsrahmen bei außerdienstlichen Dienstvergehen durch Straftaten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5/10– und - 2 C 13/10 -, juris) nicht einschlägig ist, weil diese Systematik erst greift, wenn feststeht, dass tatbestandlich ein disziplinarwürdiges Fehlverhalten vorliegt. Dies ist bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt aber nicht ohne Weiteres der Fall. Zwar ist der Beklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P-Stadt vom 10.10.2003 wegen einer am 08.07.2003 begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 30 TS zu 70 € verurteilt und seine Fahrerlaubnis für die Dauer von 7 Monaten eingezogen worden (108 Js 15241/03). Da die erstmalige folgenlose fahrlässige Trunkenheitsfahrt, die im außerdienstlichen Bereich begangen wird, für sich aber noch keine besondere Verantwortungslosigkeit offenbart, erfüllt sie nur dann den Tatbestand eines Dienstvergehens (§ 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), wenn das normwidrige Verhalten des Beamten einen Dienstbezug zu seinem konkreten Amt aufweist, der allgemeine Status des Beamten bzw. Polizeibeamten reicht insoweit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37.99 -; Hummel/Köhler/Mayer-Mayer, B.II.12 Rdnr. 4f). Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist. Maßgeblich ist insoweit die zum Zeitpunkt der Tatbegehung konkrete Dienstausübung, also das von dem Beamten wahrgenommene Amt im konkret-funktionalem Sinn (Dienstposten). Auch hier verbieten sich allerdings Pauschalierungen, da es letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (VG Meiningen, Urteil vom 24.04.2008 – 6 D 60017/06 Me -, juris Rdnr.56). Dass die konkrete Dienstausübung des Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum durch das Führen eines Kraftfahrzeugs wesentlich geprägt war, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Der Beklagte trägt – insoweit unwidersprochen – vor, dass seine Tätigkeit im Streifendienst im Wesentlichen durch Fußstreife erfolgt ist, zum Einsatz durch Autostreife sei es zwar auch gekommen, jedoch habe dies nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausgemacht. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit eines Polizeivollzugsbeamten im mittleren Dienst der Klägerin. Als Kontroll- und Streifenbeamter müsse dieser immer damit rechnen, die Strecke auch mit dem PKW abzufahren. Nach der ab- strakten Beschreibung sei es so, dass ein Führerschein notwendig sei für die Ausübung dieses Amtes. Sie verkennt dabei, dass es für die Frage des Dienstbezugs einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt aber auf die konkrete Dienstausübung ankommt, die nach den vorliegenden Erkenntnissen aber nicht wesentlich betroffen war, zumal die Klägerin auch nicht vorträgt und geltend macht, dass es beim Einsatz des Beklagten, nachdem diesem der Führerschein entzogen worden war, zu konkreten Einschränkungen oder Belastungen des Dienstbetriebs gekommen ist. Den unter Ziff. 3 der Klageschrift erhobenen Vorwürfen, der Beklagte habe eine Körperverletzung begangen, indem durch eine Beißattacke seines Rottweilers eine Person geschädigt wurde, und er habe darüber hinaus vorschriftswidrig einen gefährlichen Hund verkauft, mangelt es an der gebotenen Bestimmtheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit einer Disziplinarklage müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 2 B 59.11 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Aus der Klageschrift muss unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 59.10– juris Rdnr. 5). Diesen Anforderungen genügt der Disziplinarvorwurf unter Ziff. 3 nicht. Zu dem Vorwurf, er habe die Beißattacke am 21.02.2006 gegen die Geschädigte durch Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn X. hervorgerufen, ist zunächst festzustellen, dass insoweit eine strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten nicht erfolgt ist. Demzufolge mangelt es an einer die Disziplinarbehörden gemäß § 23 BDG diesbezüglich bindenden Feststellung, wonach dem Beklagten eine Körperverletzung vorzuwerfen ist. Somit obliegt es den Disziplinarbehörden, selbst den vollen Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung zu führen und dies dem Beamten im einzelnen vorzuhalten. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Ob dem Beklagten der durch die Beißattacke eingetretene Körperschaden, der unmittelbare Folge eines Verhaltens des minderjährigen Sohnes als Führer des Rottweilers war, im Wege der Aufsichtspflichtverletzung vorwerfbar zugerechnet werden kann, bestimmt sich, schon wegen des weiten Zurechnungszusammenhangs, wesentlich nach der Frage des ihn treffenden Verschuldens. In diesem Zusammenhang hätte es z.B. der Klärung bedurft, ob und in welchem Umfang der Sohn bislang Erfahrung im Umgang mit Hunden gewonnen hat. Ferner beurteilt sich die Frage des Verschuldens wesentlich nach den konkreten Umständen des Geschehens, die, wovon auch die Disziplinarklage ausgeht, dazu geführt haben, dass der Beklagte wegen heftiger Beschwerden der schwangeren Ehefrau den Hund seinem Sohn überlassen hat (oder überlassen musste?), damit er seiner Ehefrau zu Hilfe kommen konnte. Mit diesen Fragen setzt sich die Klageschrift nicht auseinander; ohne eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten ist der angeschuldigte Sachverhalt aber unvollständig und nicht nachvollziehbar. Soweit der Vorwurf darin besteht, der Beklagte habe „weitere Aggressionsattacken und Vorkommnisse unter Nichtbeachtung der Hessischen Hundeordnung“ als außerdienstliches Fehlverhalten zu verantworten (Klageschrift, S. 22), fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit der einzelnen Attacken und Vorkommnisse. Der pauschale Hinweis auf weitere fünf (Klageschrift, S. 22) bzw. sechs (Klageschrift, S. 12) Aggressions- und Beißattacken im Zeitraum September 2005 bis März 2006 (Klageschrift, S. 12) bzw. bis zum Frühjahr 2006 (Klageschrift, S. 22) reicht insoweit nicht aus, weil er die erforderliche Substantiierung vermissen lässt. Unbestimmt ist die Klageschrift hierzu aber auch deshalb, weil bei der Beschreibung des Dienstvergehens eingangs in der Klageschrift (S. 2 unter Ziff. 3) diese Vorwürfe überhaupt nicht genannt werden. An dieser Stelle wird dem Beklagten (lediglich) vorgeworfen, einen gefährlichen Hund vorschriftswidrig verkauft zu haben. Inwiefern dieser Vorwurf eines ordnungswidrigen Verhaltens seinerseits die gesteigerten Voraussetzungen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens erfüllt, wird indes in der Klageschrift nicht ausgeführt und es erschließt sich auch sonst nicht ohne Weiteres. Vom Vorwurf unter Ziff. 5 der Klageschrift, er habe vom 07. auf den 08.08.2007 gegenüber seinem Vorgesetzten falsche Angaben gemacht, um die Nachtschicht vorzeitig abbrechen zu können, ist der Beklagte freizustellen, weil das Verhalten nach Auffassung der Kammer die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz nicht erreicht. Nicht jeder Fehler oder jede Unkorrektheit eines Beamten stellt ein Dienstvergehen dar. Erforderlich ist, dass das Verhalten ein gewisses Gewicht, eine gewisse Evidenz hat, damit die Schwelle zur disziplinaren Relevanz überschritten ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.2005 – 1 D 14/04 -, juris Rdnr. 45ff; VG Berlin, Urteil vom 12.03.2010 – 80 K 27.09 OL -, juris Rdnr. 21; VG Osnabrück, Urteil vom 23.11.2009 – 9 A 5/09 -, juris Rdnr. 49). Hier hat der Beklagte, nachdem sein mündlich gegenüber dem Dienststellenleiter gestellter Antrag bereits abgelehnt war, gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten später den Antrag erneut gestellt und dabei bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er eine Notfallsituation bezüglich seiner Mutter erfunden hat, um die Nachtschicht vorzeitig beenden zu können. Mit diesen vorsätzlichen falschen Angaben im Rahmen eines dienstlichen Antrages hat der Beklagte auch gegen seine Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Nach Auffassung der Kammer hat dieser Pflichtverstoß, der aber offenbar zu keinerlei Beeinträchtigung des Dienstbetriebs geführt hat - solche werden dem Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen -, noch nicht die disziplinare Schwelle erreicht. Ob das Verhalten stattdessen mit einer Missbilligung hätte bedacht werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Freizustellen ist der Beklagte schließlich auch von den unter Ziff. 6 und 7 angeschuldigten Vorwürfen, da ihnen eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht zugrunde liegt. Unter Ziff. 6 und Ziff. 7b wird dem Beklagten vorgeworfen, gegenüber seinem Vorgesetzten bewusst unwahre Angaben gemacht zu haben. Er habe seinen Vorgesetzten im Rahmen eines Personalgesprächs glauben machen wollen, dass die im Internet eingestellten Listen, die ihn belasten sollen, nicht den Tatsachen entsprächen (Ziff. 6). Auch habe er mit seinen Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten die eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen beeinflussen wollen (Ziff. 7b). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Klägerin verkennt die Grenzen der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren, die grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren zu orientieren sind und erst dann überschritten werden, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 – 2 B 56/12 -, juris Rdnr. 11). Dies war bei den vom Beklagten im Zusammenhang mit den disziplinaren Ermittlungen getroffenen Äußerungen aber offensichtlich, und zwar unabhängig von der Frage ihres Wahrheitsgehaltes, nicht der Fall. Auch der unter Ziff. 7a erhobene Vorwurf, es führe zur Ansehensschädigung seiner Anstellungsbehörde, wenn der Beklagte während der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Tier- und Materialtransport nach V. maßgeblich organisiere und mitgestalte, teilt die Kammer nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Pflichtverletzung der Beklagte durch dieses außerdienstliche Verhalten begangen haben sollte. Dem Beklagten wird insbesondere nicht vorgeworfen, er habe die attestierte Arbeitsunfähigkeit erschlichen, er sei also gar nicht krank gewesen. Ihm wird auch nicht vorgeworfen, er habe gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Dass er während des Krankenstandes private Unternehmungen durchführt, ist für sich jedoch noch kein dienstpflichtwidriges Verhalten. Dass unter Ziff. 8 der Klageschrift ein weiterer Vorwurf erhoben wird, wird aus der Klageschrift selbst nicht eindeutig ersichtlich. Allerdings wird der Vorwurf, seine Ehefrau geschlagen zu haben, bei der Aufzählung der das angeschuldigte Dienstvergehen ausmachenden Pflichtverletzung eingangs in der Klageschrift (S. 4) aufgeführt und davon gesprochen, dieser Lebenssachverhalt sei für die Bewertung des Disziplinarverfahrens „bedeutsam“, wenngleich in der sich anschließenden Einzelbewertung der Pflichtverletzungen dieser Vorgang nicht mehr aufgegriffen wird. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass die Klägerin davon ausgehe, der Beklagte habe seine Ehefrau geschlagen, dies werde zu einem eigenen Vorwurf erhoben. Eine Ansehensbeeinträchtigung der Klägerin sei auch dadurch entstanden, dass die Nachbarn von dieser Aktion erfahren hätten. Der Beklagte ist von diesen Vorwürfen freizustellen. Die Vorwürfe beruhen auf Mutmaßungen; es fehlt an einer sachgerechten Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts und damit an der Bestimmtheit des Vorwurfs. Eine weitere Aufklärung wäre auch angesichts der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen des Aussageverhaltens der Ehefrau des Beklagten zwingend geboten gewesen. Soweit sich die Disziplinarklage im Wesentlichen lediglich auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft bezieht, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, Frau I. habe ihren Ehemann zu Unrecht verdächtigt, wird allein diese Bezugnahme in keiner Weise den Anforderungen an eine Sachverhaltsermittlung und -feststellung gerecht, die Grundlage eines Disziplinarvorwurfs sein soll. Das betrifft in gleicher Weise die behauptete Ansehensbeeinträchtigung durch Kenntnisnahme des Vorgangs durch die Nachbarn. Der Beamte hat damit durch mehrere schuldhaft verwirklichte Pflichtverletzungen ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die Entscheidung darüber, welche Disziplinarmaßnahme als angemessene Maßnahme dem Dienstvergehen zuzuordnen ist, hat im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 BDG zu erfolgen. Die danach angezeigte Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bemessen (§ 13 Abs. 1 BDG). Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall für die Bemessung relevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach juris). Maßgebendes Kriterium und Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach juris). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die für das Dienstvergehen einheitlich zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach juris). Demzufolge ist zunächst das für die schwerste Verfehlung grundsätzlich angezeigte Maß der Ahndung zu ermitteln. In einem weiteren Schritt ist danach zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das jeweilige Eigengewicht weiterer Verfehlungen zu einer Verschärfung der so gewonnenen Ahndung führt. Dabei sind die festgestellten Verfehlungen nach Art und Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen oder einer Bandbreite in Frage kommender Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei ist zunächst auf die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen abzustellen. Aufgrund der bestehenden großen Bandbreite, die es bei der Begehung der vorliegend einschlägigen Pflichtverletzungen gibt (Nötigung, Körperverletzung, Weisungsverstoß im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Dienstwaffe), hat die Rechtsprechung hierzu keine Regeleinstufungen entwickelt. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 - zitiert nach juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung auch als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleiste auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürften ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines außerdienstlich begangenen Strafdelikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen zum Beispiel für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung seien die Verwaltungsgerichte auch bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung bzw. Ausfüllung eines Orientierungsrahmens ferner gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, juris). Die Orientierung einer disziplinarrechtlichen Wertung an der strafgesetzlichen Wertung wird wie folgt konkretisiert: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer abstrakten Strafandrohung im unteren Bereich, bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren, einer Strafandrohung im mittleren Bereich, die Zurückstufung als Grenze des Orientierungsrahmens für die Maßnahmebemessung angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfassen (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 und 2 C 13/10 -, juris). Die Schwere des von dem Beamten begangenen, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens ist vorliegend maßgeblich geprägt durch die mit Strafurteil des Amtsgerichts P-Stadt in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts H-Stadt festgestellten Straftaten und den dadurch begangenen außerdienstlichen Pflichtverletzungen. Hierbei wiegt die vorsätzliche Körperverletzung am schwersten, weil sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und damit mit einem Strafrahmen im oberen Bereich bewehrt ist. Dahinter treten die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB) mit jeweils einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zurück. Unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Orientierungsrahmens bei außerdienstlichem Fehlverhalten durch Begehung von Straftaten ist deshalb festzustellen, dass der gesetzliche Strafrahmen, der Freiheitsstrafen im oberen Bereich, wie hier § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, es jedenfalls bei Vorliegen eines Dienstbezugs zulässt, die Entfernung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28.06.2012 – 80 K 18.12 OL -, juris, Rdnr. 56; im Ergebnis, mit vergleichbarer Wertung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10 -, juris, Rdnr. 29; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 3 ZB 10.1470 -, juris, Rdnr. 11). Die durch Weisungsverstoß begangene innerdienstliche Pflichtverletzung tritt gegenüber der vorsätzlich begangenen Körperverletzung zurück, weil ihr deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist. Welche disziplinare Ahndung innerhalb des Orientierungsrahmens angezeigt ist, ist unter Berücksichtigung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung und der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Rechtsprechung stuft nach dem Eigengewicht der Tatbegehung ab. Bei einer qualifizierten Körperverletzung (§§ 224-227 StGB), bei der es sich um eine brutale körperliche Misshandlung des Betroffenen mit massiven gesundheitlichen Schäden des Opfers handelte, ging das Bundesverwaltungsgericht von einer Degradierung aus (BVerwG, Urteil vom 24.05.2012 – 2 WD 18/11 -, juris). Das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2012 – 1 E 1060/10 -, juris) bezieht sich auf seine differenzierende Rechtsprechung, in der es abstuft von Entfernung aus dem Dienst (bei Körperverletzung in vier Fällen mit brutalem Vorgehen des Beamten) über Zurückstufung (bei gefährlicher Körperverletzung durch Schlagen mit einem Stock) bis hin zur Kürzung der Dienstbezüge (Körperverletzung durch Tätlichkeiten, zweimaliges Schlagen mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass die Betroffene Schmerzen verspürte). Der BayVGH hält mindestens die Kürzung der Dienstbezüge für angezeigt bei einer schwerwiegenden Körperverletzung, die zu einer Operation mit Krankenhausaufenthalt und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BayVGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 3 ZB 10.1470 -, juris). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach den Umständen der Tatbegehung durch den Beklagten und unter Berücksichtigung aller sonstigen be- und entlastenden Einzelfallumstände eine Kürzung der Dienstbezüge im unteren Drittel in Höhe von neun Monaten für angezeigt. Die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) gehört zu den schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen und bringt zum Ausdruck, dass die außerdienstliche Körperverletzung des Beklagten als gravierender Pflichtverstoß einzustufen ist. Nach den strafrichterlichen Feststellungen kam es in der Wohnung des Zeugen W., nachdem die Zeugen K. und O. am 19.07.2003 die Wohnung betraten, sofort zu einem verbalen Streit mit dem Beklagten, der dort mit dem Zeugen W. nochmals ausführlich seine Beziehung zu der Zeugin K. diskutiert hatte. Im Verlauf des Streits schlug der Beklagte dem Zeugen O. aus Wut und Eifersucht gegen den rechten Oberarm und drückte ihn gegen eine Regalwand, so dass der Zeuge dadurch Schmerzen erlitt. Diese Tatbegehung zeichnet sich nicht durch die Verwirklichung qualifizierender Tatbestandsmerkmale (§§ 224-227 StGB) aus; auch erfolgte die Tatausführung nicht durch besonders brutale Gewalteinwirkung und führte auch nicht zu nachhaltigen bzw. gravierenden Verletzungsfolgen. Die Kammer geht deshalb von einer Kürzung der Dienstbezüge im ausgesprochenen Umfang von neun Monaten und damit vom unteren Bereich möglicher schwerer Disziplinarmaßnahmen aus und hat dabei zugleich berücksichtigt die weitere, ebenfalls bei dem Streit am 19.07.2003 begangene fahrlässige Körperverletzung gegenüber der Zeugin K., die am 03.06.2003 gegenüber dem Zeugen O. begangene versuchte Nötigung sowie den Weisungsverstoß hinsichtlich der Aufbewahrung der Dienstwaffe nebst Munition, die erschwerend hinzutreten. Die Kammer hat bei der Zuordnung der Ahndungsmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung neben der Schwere des Dienstvergehens alle das Persönlichkeitsbild des Beklagten betreffenden Umstände sowie den eingetretenen Vertrauensschaden zugrunde gelegt. Die Kammer teilt hierbei nicht die Einschätzung der Klägerin zum Gesamtpersönlichkeitsbild des Beklagten. Soweit die Disziplinarklage aus einer Vielzahl über einen Zeitraum von über zehn Jahren begangenen Pflichtverletzungen auf eine Gesinnung des Beklagten meint schließen zu können, die auf eine lang währende Unbelehrbarkeit und eine hinreichende Distanzierung zu seinem Beruf schließen lasse, findet diese Einschätzung bereits in den (berechtigten) disziplinaren Vorwürfen keine hinreichende Grundlage. Die Disziplinarklage berücksichtigt ferner nicht, dass die durch Strafurteile des Amtsgerichts P-Stadt und des Landgerichts H-Stadt abgeurteilten Straftaten in einem engen Zusammenhang mit einem extremen Beziehungskonflikt des Beklagten anlässlich des Umstands, dass sich die Lebensgefährtin des Beklagten von der gemeinsamen Beziehung gelöst hatte, standen. Hierauf hat aber bereits das Landgericht H-Stadt hingewiesen und zugunsten des Beklagten ausgeführt, dass die Taten „in einer für den Angeklagten sehr belastenden, familiären Ausnahmesituation begangen wurden“. Dies vermag den Beklagten zwar nicht von dem Vorwurf eines schweren Dienstvergehens freizustellen, zumal von einem Polizeibeamten gerade in extremen Situationen ein beherrschtes Verhalten zu erwarten ist. Bedeutsam für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ist dieser Umstand aber insoweit, als es zu keinen weiteren einschlägigen Verurteilungen vor und nach diesen durch den Beziehungskonflikt gekennzeichneten Straftaten gekommen ist. Zugunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren ausgeweitet und fortgesetzt wurde aufgrund von (vermeintlichen) Pflichtverstößen, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung nicht oder nicht in dieser Form hätten erhoben werden dürfen. Ferner ist die lange Verfahrensdauer des mit Verfügung vom 21.07.2003 eingeleiteten Disziplinarverfahrens entlastend für den Beklagten zu berücksichtigen. Schließlich ist in die Ermessensentscheidung einzustellen, dass der Beklagte, der zu keinem Zeitpunkt suspendiert war, seinen Dienst – die berechtigten diziplinaren Vorwürfe ausgenommen – ohne Beeinträchtigungen erfüllt hat und in der letzten Beurteilung zum 01.10.2010 mit der Gesamtnote 6 (entspricht den Aufgaben in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden) beurteilt wurde. Auch ist der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Angesichts dieser Umstände von einem endgültigen Vertrauensverlust und von einer hinreichenden Distanzierung zu seinem Beruf zu sprechen, wie es in der Klageschrift im Hinblick auf die beantragte Höchstmaßnahme geschieht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und in der Sache auch nicht berechtigt. Erforderlich, aber auch ausreichend als disziplinare Reaktion und Pflichtenmahnung auf das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen erweist sich somit nach einer Würdigung der Gesamtumstände eine Kürzung der Dienstbezüge in dem ausgesprochenen zeitlichen Umfang von neun Monaten. Hinsichtlich der Höhe des Kürzungsbetrags (Kürzungsbruchteil) legt die Kammer den von der Rechtsprechung entwickelten Regelsatz für Beamte des mittleren Dienstes zugrunde (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29/00 -, juris). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten geben, soweit sie dem Gericht bekannt sind, keine Veranlassung, von dem danach maßgeblichen Regelsatz von einem Zwanzigstel abzuweichen. Die Kammer hat von der Befugnis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG Gebrauch gemacht und das gesetzliche Verbot, den Beamten zu befördern, solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, aufgehoben, da dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens auch dann, wenn auf eine geringere Maßnahme als beantragt erkannt wird. Auch in diesem Fall ist von einem Obsiegen des Dienstherrn auszugehen, da die Verhängung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Ermessen des Gerichts liegt (Hummel/Köhler/Mayer-Mayer, § 77 Rdnr. 2; Gansen, § 77 Rdnr. 4; a.A.: Urban/Wittkowski, § 77 Rdnr. 5, die in diesem Fall von einer Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO ausgehen wollen). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 1979 bis 1986 die Realschule D-Stadt und schloss diese mit der mittleren Reife ab. Am 04. August 1986 erfolgte seine Einstellung bei der Grenzschutzabteilung Mitte 1 in E-Stadt und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz (BGS). Es erfolgten nachfolgend Ernennungen mit Urkunde vom 23.01.1989 zum Polizeihauptwachtmeister im BGS z.A., vom 01.08.1990 zum Polizeihauptwachtmeister im BGS, vom 28.01.1992 zum Polizeimeister im BGS, vom 19.03.1993 zum Polizeiobermeister im BGS, vom 09.12.1994 zum Beamten auf Lebenszeit und vom 21.12.1994 zum Polizeihauptmeister im BGS. Ferner wurden folgende Versetzungen ausgesprochen: Zum 01.08.1987 zur Grenzschutzabteilung Mitte 4 in F-Stadt, zum 01.11.1991 zum Grenzschutzamt G-Stadt, zum 01.12.1998 zur Bundesgrenzschutzinspektion H-Stadt, Einsatzabschnitt H-Stadt, und zum 25.11.2005 zur Bundespolizeiinspektion G-Stadt. Der Beamte war seit 07.02.1989 in erster Ehe mit I., geborene J., verheiratet, aus dieser Ehe stammen 3 Kinder (1989, 1991 und 1992 geboren). Die Ehefrau verstarb am 18.01.1998. Seit Oktober 2002 lebte der Beklagte mit Frau K. zusammen. Aus dieser Beziehung ging am 04.11.2002 das gemeinsame Kind L. hervor. Im Mai 2003 verließ Frau K die gemeinsame Wohnung. Der Beklagte ist in zweiter Ehe seit 05.05.2006 mit Frau M. verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein weiterer Sohn, der am 07.06.2006 geboren wurde. Der Beklagte hat den Dienstposten eines „Kontroll-/Streifenbeamten (b)“ Besoldungsgruppe A 8/9m BBesO inne. In der letzten Regelbeurteilung zum 01. Oktober 2010 wurde er mit der Gesamtnote 6 – entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden – beurteilt. Der Beamte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in Höhe von insgesamt 3.303,58 € netto, abzüglich 658,82 €. Dabei handelt es sich um den pfändbaren Teil der Dienstbezüge aufgrund des mit Beschluss des Amtsgerichts N-Stadt vom 01.12.2009 eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahrens. Durch Verfügung vom 21.07.2003 (Ordner DA I, Bl. 1) leitete der Inspektionsleiter der Bundespolizeiinspektion H-Stadt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein, das zugleich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG bis zum Abschluss des zugrunde liegenden Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Grundlage waren ein Strafverfahren wegen Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil des O. bei dem Amtsgericht P-Stadt (Az.: 803 Js 15451/03), ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung an einem PKW zum Nachteil des O. (104 Js 16607/03) sowie ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Das wegen folgenloser fahrlässiger Trunkenheitsfahrt geführte Strafverfahren endete mit Strafbefehl des Amtsgerichts P-Stadt vom 10.10.2003, rechtskräftig seit 17.10.2003. Der Beklagte habe am 08.07.2003 gegen 1.00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Blutalkoholkonzentration habe circa 1,25 Promille betragen. Gegen den Beklagten wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70,-- € verhängt. Darüber hinaus wurde dem Beklagten die Fahrerlaubnis für die Dauer von 7 Monaten entzogen. In dem Strafverfahren wegen Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung erging am 12.08.2004 ein Strafurteil des Amtsgerichts P-Stadt gegen den Beklagten, in dem er wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70,-- € verurteilt wurde (803 Js 15451/03). Auf die Berufung des Beklagten, die auf das Strafmaß begrenzt war, erging das Urteil des Landgerichts H-Stadt vom 30.05.2005 mit der Maßgabe, dass die zweite Körperverletzung (zum Nachteil von Frau K.) nur fahrlässig begangen wurde, und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,-- € erfolgte (3 Ns 803 Js 15451/03). Das Verfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung zum Nachteil des Herrn O. wurde durch das Amtsgericht P-Stadt in der Hauptverhandlung am 12.08.2004 gemäß § 154 StPO eingestellt (Ordner Beiakte 1, Bl. 171). Mit Verfügung der Bundespolizeiinspektion G-Stadt vom 25.04.2006 (DA I, Bl. 47) wurde das Disziplinarverfahren nach Abschluss der Strafverfahren fortgesetzt und ausgedehnt. Soweit das Disziplinarverfahren wegen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede zum Nachteil des O. ausgedehnt wurde (StA H-Stadt, 801 Js 790/06), wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in dieser Sache. Soweit das Verfahren nicht ausgesetzt wurde, wurde der Beklagte durch den Ermittlungsführer mit Schreiben vom 04.05.2006 zur mündlichen Anhörung zu den Vorwürfen geladen (DA I, Bl. 61). Am 20.06.2006 erfolgte im Beisein seines Bevollmächtigten die mündliche Anhörung des Beklagten (DA, Bl. 131-142). Der Ermittlungsführer hat sodann die Zeugen Q., O., R., POK S. und POK T. vernommen (DA I, Bl. 144ff). Nach Abschluss der Ermittlungen fertigte der Ermittlungsführer einen Ermittlungsbericht (ohne Datum, DA I, Bl. 175-228) und übersandte diesen dem Bevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme. Eine abschließende Äußerung hierzu erfolgte mit Schreiben vom 22.06.2007 (DA I, Bl. 253). Mit Verfügung der Bundespolizeiinspektion G-Stadt vom 25.07.2007 (DA I, Bl. 262) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen eines bekannt gewordenen weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, verursacht durch eine Beißattacke des Rottweilers des Beklagten zum Nachteil einer Frau U., ausgedehnt und bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 21.09.2006 zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt (Staatsanwaltschaft H-Stadt, Az.: 802 Js 9336/06). Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Geschädigten vom 06.03.2007 wurden, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Anhaltspunkte für ein Aufsichtsverschulden für gegeben angesehen hatte, neue Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Zwischenzeitlich wurde von der Geschädigten U. bei dem Amtsgericht N-Stadt ein Zivilprozess unter dem Az.: 2 C 454/07 gegen den Beklagten geführt. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Beklagte an die Geschädigte U. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400,-- € zahlt. Daraufhin wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nicht fortgeführt. Im Hinblick auf den zivilrechtlichen Vergleich kündigte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.09.2007 die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO an (Ordner Beiakte 5, Bl. 106). Durch Verfügung vom 29.10.2007 (DA I, Bl. 276) dehnte die Polizeiinspektion G-Stadt das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, dass der Beklagte unberechtigt seine Dienstwaffe und Munition in seiner Wohnung aufbewahrt habe und zwar in einem unverschlossenen Barfach des Wohnzimmerschranks gemeinsam mit dem zweiten mit acht Patronen gefüllten Magazin, zugänglich für seine beiden 14 und 15-jährigen Kinder und für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 22.01.2008 (DA I, 305) erfolgte eine Beschränkung gemäß § 19 Abs. 2 BDG des Disziplinarverfahrens bezüglich des Vorwurfs der „üblen Nachrede“ zum Nachteil des O. (hier war eine Einstellungsverfügung gemäß § 154 StPO ergangen). Ferner erfolgte die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich seiner Hunde. Schließlich erfolgte eine Ausdehnung auf den Vorwurf, durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Vorgesetzten einen vorzeitigen Dienstabbruch am 07.08.2007 erlangt zu haben, und auf den Vorwurf, trotz einer ärztlichen Bescheinigung als arbeitsunfähig erkrankt zu sein, an Dart-Wettkämpfen teilgenommen zu haben. Nach Abschluss diesbezüglicher Zeugenvernehmungen und weiterer Ermittlungen fertigte der Ermittlungsführer einen Ermittlungsbericht II (ohne Datum), der dem Beklagten mit Schreiben der Bundespolizeiinspektion G-Stadt vom 19.06.2008 zur Stellungnahme übersandt wurde. Eine abschließende Äußerung des Beklagten zu diesem zweiten Ermittlungsbericht erfolgte nicht. Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte auf entsprechende Anfrage der Polizeidirektion vom 25.05.2009 und dem Hinweis, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben, die Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (DA I, Bl. 404). Mit Schreiben vom 29.06.2009 wurde die Personalvertretung mit der geplanten Disziplinarklageerhebung vertraut gemacht (DA I, Bl. 407) und mit Schreiben vom 05.02.2010 um Abgabe eines Votums gebeten (DA I, Bl. 428). Mit Schreiben vom 09.02.2010 teilte der Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion A-Stadt mit, dass der Gesamtpersonalrat in seiner Sitzung am 04.02.2010 der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt hat (DA I, 429). Mit Schreiben vom 17.03. und 19.05.2011 wurde die Gleichstellungsbeauftragte der Behörde beteiligt. Mit Ausdehnungsverfügung vom 10.07.2009 (DA I, Bl. 415) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten erweitert auf den Vorwurf, dass der Beklagte während seines Krankenstandes an einem vom 03. bis 05.03.2009 dauernden Tiertransport nach V. maßgeblich mitgewirkt und diesen organisiert habe. Mit Ausdehnungsverfügung vom 30.10.2009 (DA II, 447) wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Körperverletzung, da der Beklagte seine Ehefrau geschlagen habe, erweitert (dieses Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft H-Stadt vom 02.11.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden). Durch Verfügung vom 25.02.2010 (DA II, Bl. 447) wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, dass der Beklagte in einem Gespräch am 11.01.2010 mit seinem Vorgesetzen wahrheitswidrig angegeben habe, dass er den Transport nach V. keinesfalls durchgeführt habe. Unter dem 04.10.2010 fertigte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht III (DA II, Bl. 487). Hierzu erfolgte Anhörung des Beklagten durch Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 03.11.2010. Der Bevollmächtigte des Beklagten teilte unter dem 07.01.2011 mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Mit Schriftsatz vom 21.07.2011, bei dem Verwaltungsgericht am 27.07.2011 eingegangen, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Antrag, diesen aus dem Dienst zu entfernen. Dem Beklagten wird darin ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorgeworfen, das sich aus folgenden Pflichtverletzungen ergebe: 1. Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung durch Urteil des Amtsgerichts P-Stadt vom 12.08.2004 und des Landgerichts H-Stadt vom 30.05.2005 Der Beklagte habe am 03. und 05. Juni 2003 eine versuchte Nötigung, am 19. Juli 2003 eine Körperverletzung und eine fahrlässige Körperverletzung begangen. Nach dem Freitod seiner Ehefrau habe der Beklagte in Frau K. eine neue Lebensgefährtin gefunden. Im Mai 2003 habe sich diese von dem Beklagten getrennt und sei mit Herrn O. eine neue Beziehung eingegangen, was der Beklagte nicht verwunden habe. Am 03.06.2003 habe der Beklagte Herrn O. angerufen, um mit ihm ein Treffen auf dem Bahnhof in H-Stadt, dem damaligen Dienstort des Beklagten, zu vereinbaren. Bei dem Treffen habe der Beklagte Uniform getragen. Im Laufe der Unterredung habe der Beklagte Herrn O. angedroht, sofern er Frau K. nicht in Ruhe lassen würde, würde man ihn „zusammengeschlagen mit Heroin in den Taschen auf dem Bahnhof finden“. Weiter habe der Beklagte erklärt, dass er die Möglichkeit habe, „Illegales legal zu machen“. Aufgrund der dauernden Belästigungen und Bedrohungen habe Frau K. mit Herrn O. für einige Tage die Wohnung der Frau K. verlassen und diese dem Herrn W., ebenfalls einem Bekannten des Beklagten, überlassen. Nach Rückkehr in die Wohnung habe sie den Beklagten angetroffen, der mit Herrn W. die Beziehung zu Frau K. diskutiert habe. Es sei zu einem verbalen Streit gekommen, in dessen Verlauf der Beklagte den O. aus Wut gegen den rechten Oberarm geschlagen und ihn gegen eine Regalwand gedrückt habe. Nachdem sich auch Frau K. in das Geschehen eingemischt habe, habe sich der Beklagte losgerissen und ihr mit dem Ellenbogen in die rechte Gesichtshälfte und auf das rechte Ohr geschlagen. Anschließend habe der Beklagte die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht P-Stadt habe den Beklagten wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Das Amtsgericht habe in der Urteilsbegründung festgestellt, der Beklagte habe selbst eingeräumt, Herrn O.aus Eifersucht zur Bundesgrenzschutzstelle (alt) nach H-Stadt bestellt und bewusst seine Amtsstellung missbraucht zu haben, um auf Herrn O. einzuwirken. Aus diesem Grund habe er bei dem Treffen seine Uniform getragen. Mit Urteil vom 30.05.2005 habe das Landgericht H-Stadt auf die Berufung des Beklagten erkannt, dass das angefochtene Urteil dahin abgeändert wird, dass der Beklagte in einem Fall, nämlich soweit Frau K. betroffen war, der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. 2. Verurteilung wegen außerdienstlicher fahrlässiger Trunkenheitsfahrt durch Strafbefehl des Amtsgerichts P-Stadt vom 10.10.2003 Der Beklagte habe am 08.07.2003 gegen 1.00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Blutalkoholkonzentration habe circa 1,25 Promille betragen. 3. Körperverletzung durch Beißattacke seines Rottweilers sowie vorschriftswidriger Verkauf eines gefährlichen Hundes Am 21. Februar 2006 habe der Beklagte mit seiner Ehefrau, dem 14-jährigen Sohn X. und dem Y. seine beiden Hunde – Schäferhund und Rottweiler – ausgeführt. Aufgrund heftiger Beschwerden der schwangeren Ehefrau habe er die beiden Hunde seinem Sohn übergeben und sei mit seiner Ehefrau nach Hause gegangen. Der Sohn sei anschließend einer weiteren Hundehalterin, der Geschädigten U., mit einem Terrier begegnet. Der Sohn habe die Hundeleinen mit leichtem Schwung aus dem Handgelenk geworfen, worauf der Rottweiler auf den Terrier und dann auf die Geschädigte losgegangen sei und beide verletzt habe. Das durch Anzeige eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung sei mit Verfügung vom 21.09.2006 durch die Staatsanwaltschaft H-Stadt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und gemäß § 376 StPO auf den Privatklageweg verwiesen worden. Durch die Beschwerde des Bevollmächtigten der Geschädigten habe die Einstellung des Verfahrens nicht abgewendet werden können. In einem von der Geschädigten U. gegen den Beklagten geführten Zivilprozess sei ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass der Beklagte an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400,- € zahlt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen in dem Strafverfahren seien insgesamt sechs aktenkundige Vorfälle von Aggressions- und Beißattacken im Zeitraum September 2005 bis März 2006 durch die im Wohnortbereich frei herumlaufenden Hunde der Familie B. bekannt geworden. Bereits mit Schreiben des Ordnungsamtes P-Stadt vom 24. September 2005 sei dem Beklagten mitgeteilt worden, dass im Falle weiterer Zwischenfälle mit dem Rottweiler ordnungsrechtliche Maßnahmen und entsprechende Zwangsmittel eingeleitet würden. Nach weiteren Vorkommnissen sei dem Beklagten mitgeteilt worden, dass der Rottweiler als „gefährlicher Hund“ im Sinne der Hundeverordnung anzusehen sei. Diverse Auflagen, wie Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses des Halters, eines Wesenstests, einer Haftpflichtversicherung und die Entrichtung der Hundesteuer, seien nicht erfüllt worden. Auch die Frist zur Beantragung einer vorläufigen Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes habe der Beklagte nicht eingehalten. Am 26.06.2006 habe er den Rottweiler verkauft und damit gegen die Hundeverordnung verstoßen, weil der Verkauf von gefährlichen Hunden ohne positiven Wesenstest verboten sei, weshalb gegen ihn ein Bußgeldbescheid in Höhe von 528,45 € ergangen sei. Aufgrund des von ihm eingelegten Rechtsmittels sei es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht N-Stadt und einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 150,- € gekommen. 4. Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung der Dienstwaffe Der Beklagte habe am 18.10.2007 durch die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung seiner Dienstwaffe mittelbar einen Polizeieinsatz herbei geführt. An diesem Tag habe die Ehefrau über Notruf die Polizei herbeigerufen und mitgeteilt, dass ihr Ehemann, der bei der Bundespolizei sei, nach einem heftigen Streit das Haus mit Suizidabsichten zusammen mit seinem 15-jährigen Sohn verlassen habe. Beim Eintreffen der Polizei seien lediglich die Kinder X. und Z. angetroffen worden, die den Hinweis gaben, dass die Dienstwaffe des Beklagten im Wohnzimmerschrank liege. Dort sei sie im unverschlossenen Barfach nebst Munition sichergestellt worden. Es sei eine Streife der Bundespolizeiinspektion H-Stadt zur Unterstützung angefordert worden. Gegen 2.20 Uhr sei man im Haus des Beklagten eingetroffen und habe diesen sowie seine Ehefrau und die vier Kinder angetroffen. Der Beklagte habe angegeben, nach einer Auseinandersetzung das Haus verlassen zu haben, Suizidabsichten habe er nicht geäußert. 5. Falsche Angaben gegenüber dem Vorgesetzten wegen Dienstabbruch Der Beklagte habe vom 07. auf den 08.08.2007 gegenüber seinem Vorgesetzten falsche Angaben gemacht, um seine Nachtschicht vorzeitig abbrechen zu können. Ein vorab bei seinem Dienststellenleiter mündlich beantragter Dienstausgleich für den 7.8.2007 sei von diesem aus dienstlichen Gründen nicht genehmigt worden. Am 7.8.2007 gegen 23.00 Uhr habe der Beklagte bei dem Vertreter des Dienstgruppenleiters, dieser befand sich im Einsatz, darum gebeten, den Dienst abbrechen zu dürfen, da seine verwirrte Mutter akute Herzprobleme habe und er sie ins Krankenhaus bringen müsse. Nachdem der Beklagte entlassen war, wurde bekannt, dass ein Dienstausgleich für die Nachtschicht bereits abgelehnt war. Auf telefonische Nachfrage habe der Beklagte erklärt, seine Mutter in das Krankenhaus gebracht zu haben. Eine Nachfrage dort habe ergeben, dass dort keine herzkranke Frau eingeliefert worden sei. Am 22.08.2007 habe der DGL PHK AA. ein Personalgespräch mit dem Beklagten geführt. Dabei habe der Beklagte nach anfänglichem Zögern eingeräumt, den Sachverhalt frei erfunden zu haben. Als Grund habe er Ehepro-bleme angegeben. 6. Falsche Angaben gegenüber dem Vorgesetzten wegen Teilnahme an Dartturnieren Der Beklagte habe während der vom 4. bis 13. 01.2007 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit an Darttunieren teilgenommen und in diesem Zusammenhang unrichtige Angaben gegenüber seinem Dienstgruppenleiter gemacht. Der Beklagte sei in einem Personalgespräch am 22.08.2007 damit konfrontiert worden, dass im Internet Listen von Darttunieren existierten, in denen er als Teilnehmer aufgeführt sei (und zwar 4., 7. und 10. Januar sowie 10., 18. und 19. April 2007). Der Beklagte habe angegeben, die Listen würden nicht den Tatsachen entsprechen, lediglich seine Ehefrau habe an den Turnieren teilgenommen. Die Zeugenvernehmung des Bundesligenleiters „BB.“ am 14.04.2008 habe demgegenüber ergeben, dass es sich bei den veröffentlichten Spielerlisten um die Zusammenfassung der Saison handele und diese nicht mehr verändert würden, so dass die Behauptung des Beklagten, er habe nicht teilgenommen, nicht der Wahrheit entsprochen habe. 7. a. Tier- und Materialtransport während attestierter Arbeitsunfähigkeit Der Beklagte habe während der vom 23. Februar bis 4. März 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Tier- und Materialtransport nach und vom Tierheim in V. durchgeführt. Am 4.6.2009 sei bei der Bundespolizeiinspektion G-Stadt der Beschwerdebrief des Herrn CC. vom DD. e.V. eingegangen. Der Beklagte, der ursprünglich Mitglied des Vereins gewesen sei, habe inzwischen einen eigenen Verein gegründet und intrigiere und hetze laut Aussage des Herrn CC. seitdem in Foren wie „wer-kennt-wen“. Aus den beigefügten Forenausdrucken gehe hervor, dass sich der Beklagte habe krankschreiben lassen, um die Transporte vorbereiten und durchführen zu können. b. Falsche Angaben gegenüber Vorgesetzten bezüglich des Tier- und Materialtransports Der Beklagte habe gegenüber seinem Dienstvorgesetzten bezüglich des Tier- und Materialtransports während seines Krankenstandes bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht. Am 11.01.2010 habe der Beklagte gegenüber seinem Dienstvorgesetzten Herrn Polizeidirektor EE. ausdrücklich betont, dass er den Transport nach V. keinesfalls durchgeführt habe, vielmehr sei er erst am Abend des 04.03.2010 nachgefahren. Aufgrund der schriftlich eingeholten Zeugenaussagen bei den am Transport beteiligten Personen stehe demgegenüber fest, dass der Beklagte den Transport von Anfang an begleitet habe. 8. Häusliche Gewalt Der Beklagte habe am 04.10.2009 gegen 01:30 Uhr seine Ehefrau geschlagen. Als die Polizeibeamten vor Ort waren, habe die Ehefrau die Gewalteinwirkung bestätigt, kurz darauf aber behauptet, sie habe den Vorwurf frei erfunden. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau habe die Staatsanwaltschaft H-Stadt das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weshalb hinsichtlich dieses Sachverhalts auch im Disziplinarverfahren nicht weiter ermittelt worden sei. Trotzdem habe der Staatsanwalt vermerkt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, Frau I. habe ihren Ehemann zu Unrecht verdächtigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie diesen habe schützen wollen. Auch wenn die Tat nicht habe bewiesen werden können, werde der Lebenssachverhalt für die Bewertung des Disziplinarverfahrens als bedeutsam erachtet, insbesondere im Hinblick auf den Gesamtcharakter des Beamten. Durch sein unter Ziffer 1 und 2 beschriebenes Verhalten habe der Beklagte schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Der Beklagte führe das konkret-funktionale Amt eines Kontroll- und Streifenbeamten aus, sei also zur Bekämpfung der von ihm selbst begangenen Straftaten wie Nötigung, Körperverletzung und Trunkenheit im Straßenverkehr deliktspezifisch eingesetzt. Durch sein außerdienstliches Verhalten sei er nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erforderten. Wegen der engen Beziehung zum konkret-funktionalen Amt sei das Verhalten des Beklagten in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet. Durch die Begehung dieser außerdienstlichen Straftaten habe der Beklagte auch in bedeutsamer Weise gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, denn diese Straftaten führten bei einem Polizeibeamten zwangsläufig zu einem Achtungs- und Vertrauensverlust und seien daher als bedeutsam im Sinne des Gesetzes einzuordnen. Als Indikatoren für diese Ansehensschädigung seien auch diverse Presseartikel sowie der Bekanntheitsgrad des Beklagten bei den örtlichen Landespolizeidienststellen anzuführen. Bezüglich der Trunkenheitstat habe die Staatsanwaltschaft H-Stadt im Strafbefehl ausgeführt, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Von einem Polizeibeamten sei im Übrigen zu erwarten, dass er auch in Ausnahmesituationen – wie vorliegend der mutmaßliche Gesundheitszustand seiner Tochter – einfachste Überlegungen anstelle, um eine Trunkenheitsfahrt zu vermeiden. Im Hinblick auf die Nötigung des Herrn O. in den Diensträumen der Bundespolizeiinspektion H-Stadt habe der Beklagte absichtlich in Uniform und Ausrüstung gehandelt, um Herrn O. einzuschüchtern. Der Beklagte habe ferner gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Bei der Nötigung des Herrn O. habe der Beklagte seine dienstliche Stellung ausgenutzt, indem er diesem in den Diensträumen und in Dienstkleidung samt Ausrüstung gegenüber getreten sei, und so Druck ausgeübt habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Auch durch das unter Ziffer 3 beschriebene Verhalten habe der Beklagte schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, indem er die Beißattacke am 21.02.2006 gegen eine Geschädigte (Frau U.) und deren Hund durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber dem minderjährigen Sohn X. als Führer des gefährlichen Rottweilers „FF.“ und weitere Aggressionsattacken und Vorkommnisse unter Nichtbeachtung der Hessischen Hundeverordnung hervorgerufen habe. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten habe in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geführt. Der Beklagte habe seine Pflichten als Halter eines gefährlichen Hundes vernachlässigt. Er hätte bereits nach den ersten aktenkundigen Beißattacken im September 2005 Maßnahmen ergreifen müssen. Stattdessen sei es bis zum Frühjahr 2006 zu fünf weiteren Beiß- und Aggressionsattacken durch Hunde des Beklagten gekommen. Die Eignung der Kinder zum Führen eines gefährlichen Hundes habe nicht vorgelegen. Dies habe das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigt. Die Vernachlässigung wiege umso schwerer, weil der Beklagte im Ort als Polizeibeamter bekannt sei. Ein konkret-funktionaler Zusammenhang mit seinem Amt als Polizeibeamter sei zu bejahen, weil er als Kontroll- und Streifenbeamter jederzeit im Rahmen seines Dienstes in die Lage kommen könne, konkrete Gefahren für Mensch und Tier – verursacht durch Hunde – abzuwehren. Das Ansehen des Berufsbeamtentums werde beschädigt, wenn Verfehlungen von Beamten öffentlich bekannt werden. Aus den Vernehmungen der Zeugen und Geschädigten gehe hervor, dass seitens der Bevölkerung Unverständnis über ein derartiges Verhalten eines Polizeibeamten herrsche. Durch die unvorschriftsmäßige Lagerung der Dienstwaffe und der Munition außerhalb der Diensträume und den mittelbar herbeigeführten Polizeieinsatz – Verhalten unter Ziffer 4 – habe der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Der Beklagte habe entgegen dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 15.08.2003 (BMI BGS II 1 – 652 076/3) und der letzten aktenkundigen Belehrung am 10.07.2007 seine Dienstwaffe vorsätzlich nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt. Er habe Waffe und Munition im Barfach seines Wohnzimmerschrankes, unverschlossen und zugänglich sogar für die minderjährigen Familienmitglieder, die Kenntnis vom Aufbewahrungsort hatten, aufbewahrt. Nach Aussage der Mitglieder der Fahrgemeinschaft des Beklagten habe dieser seine Waffe mehrfach entgegen der bestehenden Weisung mit nach Hause genommen. Bedeutsam sei im vorliegenden Zusammenhang, dass seine Ehefrau am sog. Borderline-Syndrom leide und mehrfach Suizidabsichten geäußert habe; ferner – wenn auch in diesem Verfahren nicht von Relevanz -, dass sich bereits die erste Ehefrau des Beklagten im Jahr 1998 mit dessen Dienstwaffe in der gemeinsamen Wohnung das Leben genommen habe, allerdings sei seinerzeit ein straf- bzw. zivilrechtlich bedeutsames Verhalten des Beklagten nicht gesehen worden. Durch die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Vorgesetzten in der Nachtschicht vom 07. auf den 08.08.2007 – Vorwurf unter Ziffer 5 – habe der Beklagte gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Der Beklagte habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten schuldhaft durch wahrheitswidrige Angaben missbraucht. Durch eine erfundene Geschichte habe er den Abbruch des Dienstes erreicht. In dem späteren Personalgespräch habe er zunächst die erfundene Geschichte wiederholt. Auch durch die wahrheitswidrigen Angaben bezüglich der Richtigkeit der im Internet veröffentlichten Dartturnierlisten – Vorwurf unter Ziffer 6 - habe der Beklagte gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Der Beklagte habe seinen Vorgesetzten glauben machen wollen, dass die im Internet eingestellten Listen nicht den Tatsachen entsprächen. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben im Personalgespräch habe der Beklagte das Vertrauen seiner Vorgesetzten schuldhaft missbraucht. Durch den Tier- und Materialtransport nach V. während seines Krankenstandes vom 03. bis 05.03.2009 – Vorwurf unter Ziffer 7a - habe der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Durch die Beteiligung an dem Transport sei es zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums gekommen, denn andere Vereinsmitglieder hätten durch den offenen Umgang des Beklagten mit dieser Tatsache im Internet Kenntnis von dem Krankenstand des Beklagten gehabt. Für den Bürger und Steuerzahler sei es unbegreiflich, dass sich ein im Krankenstand befindlicher und von Steuergeldern alimentierter Beamter den Strapazen des Transportes aussetze. Ein solches Verhalten führe zwangsläufig zur Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums. Durch das Verhalten unter Ziffer 7b habe der Beklagte gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Der Beklagte habe gegenüber seinen Vorgesetzten bewusst unwahre Angaben gemacht. Es sei ihm darauf angekommen, die eingeleiteten disziplinaren Ermittlungen positiv zu beeinflussen. Der Beklagte habe sich eines aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Indem der Beklagte mehrfach gegen Strafgesetze und dienstliche Weisungen verstoßen habe, habe er die ihm als Polizeibeamten obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowohl im innerdienstlichen als auch im außerdienstlichen Bereich schwerwiegend missachtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung zur nicht disziplinarwürdigen erstmaligen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung, die den Strafrahmen als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung heranziehe, begehe ein Beamter auch insoweit grundsätzlich ein Dienstvergehen. Die Taten seien zudem im Zusammenhang mit der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu würdigen, einschlägigen Vortaten komme eine besondere Bedeutung zu. Die Vielzahl der vom Beklagten begangenen rechtswidrig-schuldhaften Pflichtverletzungen sowohl inner- als auch außerdienstlich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von über 10 Jahren verdeutlichten zudem die Gesinnung des Beklagten, die auf eine lang währende Unbelehrbarkeit und eine hinreichende Distanzierung zu seinem Beruf schließen lasse. Auch habe der Beklagte mehrere Dienstpflichtverletzungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens begangen und sich diese nicht zur Mahnung gereichen lassen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Eine Entlastung wegen der Dauer des Verfahrens komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Beklagte durch sein Verhalten die lange Dauer selbst zu verantworten habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das behördliche Disziplinarverfahren wesentliche Mängel aufweise. Wäre dieses Verfahren unverzüglich nach Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts P-Stadt vom 10.10.2003 bzw. des Urteils des Landgerichts H-Stadt vom 30.05.2005 fortgesetzt worden, hätte dieses „Kapitel“ frühzeitig abgeschlossen und dem Beklagten eine deutliche psychische Mehrbelastung erspart werden können. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats werde mit Nichtwissen bestritten. Auch die Klageschrift weise erhebliche Mängel auf. Die Berücksichtigung des in die Ermittlungen nicht einbezogenen Vorwurfs unter Ziffer 8 sei unzulässig. Die Trunkenheitsfahrt sei einfach-fahrlässig begangen worden, nicht, wie in der Klageschrift aufgeführt, „grob fahrlässig“. In der Klage bleibe unerwähnt, dass das Amtsgericht P-Stadtund das Landgericht H-Stadt davon ausgingen, dass die Taten in einer für den Beklagten sehr belastenden familiären Ausnahmesituation begangen worden seien. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorfalls mit dem Hund sei nicht verbunden gewesen mit einem Verweis gemäß § 376 StPO auf den Privatklageweg. Falsch sei auch, dass dem Beklagten mit dem Schreiben des Ordnungsamtes P-Stadt vom 23.09.2005 eine Belehrung zugegangen sei und ihm gleichzeitig Auflagen erteilt worden seien. Nachdem Frau K. plötzlich und unvermittelt Ende Mai 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe er mehrere Versuche unternommen, um die Beziehung wieder herzustellen. Der neuerliche Verlust der zukünftigen Ehefrau habe den Beklagten sehr hart getroffen. Bei dem Treffen mit dem Zeugen O. am 03.06.2003 sei es auch zu harschen Worten gegenüber dem Zeugen gekommen, um eine Trennung und eine Rückkehr der Zeugin K. zu ihm zu erreichen. Der Beklagte bleibe aber dabei, dass er die Aussprüche, man würde den Zeugen O. „zusammengeschlagen mit Heroin in den Taschen auf dem Bahnhof finden“ und er habe die Möglichkeit „Illegales legal zu machen“ gegenüber dem Zeugen O. nicht getätigt habe. Angesichts der persönlichen Umstände könne nicht von einem normal gesteuerten, schuldhaften Verhalten ausgegangen werden. Ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft H-Stadt vom 11.03.2004 (Bl. 103 GA) und des Verhandlungsprotokolls des Amtsgerichts P-Stadt vom 05.08.2004 (Bl. 104 GA) wäre sowohl im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und sogar noch im Gerichtsverfahren eine Verfahrenseinstellung unter Auflagen (Geldzahlung) möglich gewesen, was deutlich dafür spreche, dass der Unwertgehalt des Verhaltens des bis dahin unbescholtenen Beklagten als verhältnismäßig gering angesehen worden sei. Hinsichtlich des Sachverhalts, der zur Verurteilung wegen einfacher und gefährlicher Körperverletzung geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass ein außerdienstliches Spontanverhalten vorliege, ausgelöst durch die Beziehungsproblematik und die Sorge um seine Tochter. Der Vorfall lasse sich als häuslicher bzw. innerfamiliärer Konflikt charakterisieren, bei dem es leider zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Dem Beklagten sei aber weder eine besondere kriminelle Energie zu attestieren noch eine Verantwortungslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit. Zumindest könne ihm nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 2 verkenne die Klägerin, dass nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts die erstmalige fahrlässige und folgenlose Trunkenheitsfahrt nicht als Dienstvergehen geahndet werden könne. Auch der Vorwurf unter Ziffer 3 sei unberechtigt, ein außerdienstliches Fehlverhalten liege nicht vor. Er habe die beiden Hunde seinem im Umgang mit Hunden erfahrenen Sohn überlassen, eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber seinem Sohn könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Umstände um seine schwangere Ehefrau sei ein etwaiges Fehlverhalten aber zumindest entschuldigt. Eine Nichtbeachtung der Hundeverordnung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der fahrlässige Verstoß gegen die Hundeverordnung durch Verkauf des Rottweilers stelle kein außerdienstliches Vergehen dar. Die Anforderungen, die die Klägerin an den Beklagten stelle, seien völlig überzogen. Hinsichtlich der Aufbewahrung der Dienstwaffe – Ziffer 4 – könne eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Bei dem durch falsche Angaben erwirkten Abbruch der Nachtschicht – Ziffer 5 – habe er zu einer Notlüge gegriffen, da es ihm peinlich gewesen sei, von den bestehenden familiären Problemen zu berichten. Soweit ein Dienstvergehen vorliege, sei zu berücksichtigen, dass in dem Personalgespräch am 27.08.2007 zwischen dem Beklagten und PHK AA. sowie POK GG. eine Vereinbarung getroffen wurde, um abhanden gekommenes Vertrauen wieder aufzubauen. Der Beklage könne derzeit nicht ausschließen, dass die sich in der behördlichen Ermittlungsakte befindliche Spielerstatistik zutreffend sei (vgl. Vorwurf Ziffer 6). Durch die von ihm im Personalgespräch gemachten Angaben habe er kein Dienstvergehen begangen. Er sei hier nicht zu dienstlichen Angelegenheiten befragt worden. Die Fragen seien unzulässig gewesen. Auch im Beamtenrecht gelte der Grundsatz, dass niemand gegen sich selbst aussagen und an der eigenen Überführung mitwirken brauche. Der Beklagte hätte sich bei wahrheitsgemäßer Angabe unter Umständen aber der Gefahr disziplinarrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Beklagte sei in diesem Fall berechtigt gewesen, die Unwahrheit zu sagen. Falsch sei die Darstellung der Klägerin unter Ziffer 7, der Beklagte habe sich krankschreiben lassen, um die Transporte vorbereiten und durchführen zu können. Der Beklagte habe den Transport während seiner dienstfreien Zeit bzw. während der Zeit seiner Krankschreibung maßgeblich organisiert und daran auch teilgenommen. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht liege darin nicht. Hinsichtlich der gegenüber dem Vorgesetzten gemachten Angaben im Rahmen des Wiedereingliederungsgesprächs lasse sich ein Dienstvergehen nicht erkennen, zumal auch unter diesen Umständen eine Selbstbelastung von dem Beklagten nicht verlangt werden könne. Der unter Ziffer 8 geschilderte Vorwurf der häuslichen Gewalt werde selbst nach Ansicht der Klägerin dem Beklagten nicht als Fehlverhalten zugerechnet. Aber auch eine Verwertung im Übrigen sei unzulässig. Insgesamt komme lediglich hinsichtlich des Sachverhalts „Aufbewahrung der Dienstwaffe“ eine Verfehlung des Beklagten in Betracht, die, sollte sie bejaht werden, jedoch nicht schwer wiege. Zu berücksichtigen sei, dass das behördliche Verfahren unangemessen lange gedauert habe. Desweiteren, dass dadurch das berufliche Fortkommen des Beklagten verhindert worden sei. Der Beklagte habe am 04.06.2011 eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet. Entsprechend der Jubiläumsverordnung habe er zu Recht keine Jubiläumszuwendung erhalten. Allerdings warte er bis heute auf die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde, die ihm persönlich viel bedeute. Der Beklagte habe sich im Dienst immer vorbildlich verhalten. Dies habe sich auch bei einem Vorgang im Herbst 2011 auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofs in G-Stadt im Umgang mit Obdachlosen gezeigt. Der Beklagte habe keineswegs eine distanzierte Einstellung zu seinem Beruf, er habe sich auch nicht von seinem Dienstherrn gelöst. Vielmehr übe er seinen Beruf weiterhin mit vollem persönlichem Einsatz aus Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (7 Leitz-Ordner) Bezug genommen.