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Urteil

22 A 3/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1214.22A3.19.00
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Tenor
Das Ruhegehalt des Beklagten wird für die Dauer von zwölf Monaten um 5 % gekürzt. Der Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Ruhegehalt des Beklagten wird für die Dauer von zwölf Monaten um 5 % gekürzt. Der Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Die Disziplinarklage ist zulässig, sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG. Denn der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu entnehmen. Sie führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten der Beklagte verstoßen haben soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011, Az. 2 B 59.10, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009, Az. 2 WD 4.08, Rn. 13, jeweils juris). II. Die Disziplinarklage führt zu einer Kürzung des Ruhegehaltes von 5 % für die Dauer von zwölf Monaten. Dies stellt aus Sicht der Kammer die für das begangene Dienstvergehen erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme dar. 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Es ist unschädlich, dass vor Erhebung der Disziplinarklage der Gesamtpersonalrat, der auf Antrag des Beklagten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG mitzuwirken hat, seine Zustimmung nicht erteilt hat. Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG kann der Personalrat bei der Mitwirkung bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten Einwendungen nur auf die in § 78 Abs. 5 Nummer 1 bis 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen. Insofern kann der Personalrat seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 BPersVG verstößt (Nr. 1) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 2. Den Verwaltungsgerichten ist nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe von § 13 BDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten; an die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 2 A 5.09, Rn. 29, juris). a) Der Kläger hat ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Danach begeht ein Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Insoweit legt die Kammer den in der Disziplinarklage dargestellten Sachverhalt zugrunde. Die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl sind für das Gericht nach § 23 Abs. 1 BDG zwar nicht bindend, können nach § 23 Abs. 2 BDG aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an den Feststellungen keine berechtigten Zweifel bestehen, z. B. bei einem Verzicht auf den Einspruch (Urban/Wittkowski/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 23 Rn. 4). Da der Beklagte die Anschuldigungen insofern auch einräumt, können diese dem Disziplinarverfahren zugrundgelegt werden. Der Beklagte hat durch sein Verhalten am 11. November 2017 ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, nämlich einerseits das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB) als außerdienstliches Dienstvergehen (siehe (1)) und andererseits einen Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit als innerdienstliches Dienstvergehen (siehe (2)). (1) Der Beklagte führte am 11. November 2017 außerhalb seines Dienstes betrunken ein Kraftfahrzeug. Die entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,09 Promille Alkohol. Durch das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten hat der Beklagte seine Dienstpflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Hiernach muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dies hängt insbesondere von der Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab, wobei vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend ein Dienstvergehen vor. Von Polizeibeamten wird im Besonderen erwartet, dass sie sich an bestehende Gesetze halten und nicht dagegen verstoßen. Die Trunkenheitsfahrt hatte zudem auch Auswirkungen auf die dienstlichen Einsatzmöglichkeiten des Beklagten, denn diesem wurde die Berechtigung zu Tragen einer Waffe entzogen und er konnte eine Zeitlang nur Innendienst verrichten. Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, denn bei Begehung der Trunkenheitsfahrt war er bereits erheblich alkoholisiert und auch der Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt wirft dem Beklagten nur eine fahrlässige Begehung vor, als dass er möglicherweise den Zustand seiner Fahruntüchtigkeit nicht zu erkennen vermochte. Gleichwohl liegt darin ein schuldhafter Verstoß gegen seine Dienstpflichten vor. Die Kammer geht trotz Vorliegens eines Blutalkoholwertes von über 2 Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Dies ergibt sich daraus, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Lübecks eine solche in Kenntnis der konkreten Situation der Fahrzeugkontrolle und des Zustandes des Beklagten nicht für gegeben hielt und psychodiagnostische Beweisanzeichen im Verglich zur Blutalkoholkonzentration eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 1 StR 59/12, NJW 2012, 2672). (2) Zudem ist der Beklagte in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen und hat damit gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen, wonach der Beamte die Pflicht hat, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, worunter auch die Pflicht zur Gesunderhaltung fällt. Dies bedeutet aber nicht, dass Beamte generell keinen Alkohol konsumieren dürften. Auch die Alkoholkrankheit als solche ist disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar. Erst wenn deren Folgen in den dienstlichen Bereich hineinreichen, wird die Alkoholabhängigkeit disziplinarrechtlich relevant, sei es, dass der Beamte im Dienst oder kurze Zeit davor Alkohol zu sich nimmt, sei es, dass der Alkoholkonsum eine zeitweilige oder dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat. Zudem müssen dem Beamten die dienstlichen Folgen der Alkoholkrankheit auch subjektiv vorwerfbar sein. Dies erfordert regelmäßig eine entsprechende Belehrung und Aufklärung über die aus der Alkoholkrankheit folgende Gesunderhaltungspflicht und die disziplinarrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Dienstpflicht, so dass dem Beamten diese Pflicht und die Folgen ihrer Verletzung bei Tatbegehung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Außerdem muss der Beamte trotz seiner Alkoholkrankheit in der Lage gewesen sein, deren dienstliche Folgen zu vermeiden (VGH München, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. 16a D 14.2483, Rn. 65, juris). Zu den dienstlichen Pflichten eines alkoholkranken Beamten gehört es, nach einer Entwöhnungsbehandlung den Griff zum „ersten Glas“ Alkohol zu unterlassen, weil jeder Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wiederaufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001, Az. 1 D 64.00, Rn. 23 ff., juris). Dennoch ist es nicht das „erste Glas“ selbst, das disziplinarrechtlich bedeutsam und als beamtenrechtliche Pflichtverletzung vorwerfbar ist. Disziplinarrechtliche Relevanz erhält der Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholsucht erst, wenn eine Entwöhnungstherapie erfolgreich war, so dass der Beamte im Zeitpunkt des Rückfalls in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholsucht mit Erfolg zu begegnen, und wenn die erneute Abhängigkeit Folgen im dienstlichen Bereich hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001, Az. 1 D 64.00, Rn. 24, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend beim Beklagten zu bejahen. Der Beklagte ist ausdrücklich über seine Verpflichtung zur vollständigen Alkoholabstinenz und über die disziplinarrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Dienstpflicht belehrt worden, so dass er subjektiv vorwerfbar (schuldhaft) handelte. Aufgrund der schriftlichen Belehrung am 23. April 2012 war ihm bekannt, dass ein erneuter Alkoholkonsum einen Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit zur Folge haben und so seine Dienstfähigkeit zeitweise oder dauerhaft beeinträchtigen bzw. ausschließen kann. Die Belehrung enthielt auch den Hinweis, dass ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit eine schwerwiegende Dienstverletzung darstelle und er im Rahmen einer Disziplinarklage mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen habe (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 a.a.O. Rn. 29, juris). Der Beklagte unterzog sich infolge der Trunkenheitsfahrt vom 27. November 2017 bis 11. Dezember 2017 einer Alkoholentgiftungsbehandlung und im Anschluss vom 18. Dezember 2017 bis zum 12. März 2018 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, mithin war er in diesem Zeitraum dienstunfähig. Als weitere Folge versah der Beklagte Innendienst ohne Berechtigung zum Führen von Waffen. Schließlich führte die erneute Entwöhnungsbehandlung zur Aufhebung der Abordnung zur Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main, so dass Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich vorliegen. Dem Beklagten ist auch vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Vorsätzliches Verhalten erfordert nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit, sondern Kenntnis der Verpflichtung, die Dienstfähigkeit durch Alkoholabstinenz zu erhalten bzw. durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen, unabhängig davon, ob der Betroffene dies selbst für nötig hält oder nicht (VGH München, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. 16a D 14.2483, Rn. 68, juris). Der Beklagte wusste aufgrund seiner langjährigen Alkoholerkrankung und der erfolgreichen Durchführung einer Entziehungskur auch, dass er zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit vollständig abstinent bleiben musste, handelte dem jedoch bewusst zuwider. Den Eintritt der alkoholbedingten Einschränkungen der Dienstfähigkeit und deren Fortdauer hat er dabei zumindest billigend in Kauf genommen, so dass er vorsätzlich gegen die Pflicht aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen hat. Die Im Jahr 2011 durchgeführte Entziehungskur war auch erfolgreich. Hierfür spricht insbesondere die mehrjährige Abstinenzphase im Anschluss an diese Kur. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1998, Az. 1 D 21.97, Rn. 25, juris). Das Verhalten des Beklagten stellt somit einen schuldhaften Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholsucht dar. Schuldhaftes Handeln setzt voraus, dass der Beamte fähig war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1987, Az. 1 D 104.86, Rn. 30, juris). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten im November 2017 diese Einsichtsfähigkeit gefehlt haben könnte. Er hatte im Jahr 2011 erfolgreich eine Entwöhnungskur absolviert. b) Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt nach Ansicht der Kammer zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehaltes. Nach § 11 Satz 1 BDG ist die Kürzung des Ruhegehalts die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Hier erscheint der Kammer eine Kürzung des Ruhegehaltes in Höhe von 5 % für die Dauer von zwölf Monaten als angemessen. (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen; abzustellen ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten. Insbesondere sind frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, in die Würdigung einzubeziehen. Dies beruht darauf, dass − anders als im Strafrecht − mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (OVG Hamburg, Urteil vom 20. August 2020, Az. 12 Bf 126/19.F, Rn. 50, juris). Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 BDG. Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, Az. 2 C 63.11, Rn. 13, juris).Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 2 C 16.10, Rn. 29, juris). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15. November 2018, Az. 2 C 60.17, Rn. 30, juris). Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten ergebenden mildernden Umstände sein. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, Az. 2 C 63.11, Rn. 18, juris). (2) Zu Lasten des Beklagten ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich auch um einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten handelt. Zugunsten des Beklagten ist zu werten, dass er sich sowohl im disziplinarrechtlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren einsichtig gezeigt hat und sogleich Maßnahmen ergreifen hat, um seine Dienstfähigkeit wieder vollumfänglich wiederherzustellen. So wird die Bedeutung der Pflichtverletzung dadurch gemindert, dass die Behandlung, die Grund für die Abwesenheit war, gerade der Erlangung der vollen Dienstfähigkeit diente (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1998, Az. 1 D 21.97, Rn. 35, juris). Zudem ist der Beklagte bisher noch nicht straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet. Zudem war der Beklagte seit 2019 wieder voll einsatzfähig und hat sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Kammer hat darüber hinaus auch in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass seit dem Vorfall mehrere Jahre vergangen sind und der Beklagte seit Anfang 2018 den psychischen Belastungen durch das laufende Disziplinarverfahren ausgesetzt ist. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass infolge der zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand die Gefahr der Wiederholung des Dienstvergehens nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1994, Az. 1 D 62.93, Rn. 29, juris). (3) Das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BDG steht der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Ist danach gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden (Nr. 1) und eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (Nr. 2). Das Maßnahmeverbot greift nur in den Fällen, in denen es bei dem disziplinarrechtlich verfolgten Sachverhalt um denselben Sachverhalt wie im Straf- oder Bußgeldverfahren geht. Sachverhaltsidentität und somit Sachgleichheit im Disziplinarverfahren und Strafverfahren liegt dann vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff „Sachverhalt“ ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf den strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az. 1 D 7.00, Rn. 17, juris). Liegen mehrere Taten vor, die mehrere Pflichtverletzungen beinhalten, gilt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Alle Pflichtverletzungen zusammen bilden den disziplinarrechtlichen Sachverhalt. Eine Sachverhaltsidentität liegt nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafrechtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. November 2004, Az. 16 LB 1/04, Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 14. März 2018, Az. 17 A 2/17, Rn. 161, beide juris). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BDG nicht ein. Hier geht der zur Last gelegte Sachverhalt über den hinausgeht, der dem Strafbefehl zugrunde liegt, mithin ist Sachverhaltsidentität nicht gegeben (vgl. BDiG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 1999, Az. III VL 21/99, Rn. 22, juris). Hier wird dem Beklagten nicht nur die Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, sondern bereits das Trinken von Alkohol und damit der Rückfall in die nasse Phase. Damit liegt vollständige Sachverhaltsidentität nicht vor. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Entscheidung ist erheblich hinter dem Antrag der Klägerin geblieben, so dass sie auch einen Teil der Kosten zu tragen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 2 A 5/09, Rn. 46, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Beklagte wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehaltes. Der Beklagte trat seinen Dienst am xxx beim damaligen Bundesgrenzschutz an. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Beklagten mit Urkunde vom xxx am xxx verliehen. Der Beklagte, der zuletzt bei der Bundespolizei tätig war, wurde zum 1. Dezember 2022 in den Ruhestand versetzt. Seit 2008 wurde der Beklagte wiederholt, zuletzt mit Verfügung vom 29. November 2017, zu anderen Dienststellen, vornehmlich zur Bundespolizeidirektion xxx zur Verwendung als „Kontroll-/Streifenbeamter“ abgeordnet. Der Beklagte ist zweimal geschieden und hat ein am xxx geborenes Kind. Der Beklagte erhielt – Stand April 2018 – ein monatliches Einkommen nach Besoldungsstufe A 9 BBesO in Höhe von 3.758,29 Euro. Mit Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 für den Beurteilungsspielraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 wurde der Beklagte zuletzt mit der Gesamtnote „B2 = genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, er bringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich“ beurteilt. Der Beklagte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte absolvierte im Zeitraum vom 23. August 2011 bis zum 15. November 2011 eine Alkoholentwöhnungsbehandlung. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde der Beklagte schriftlich über die Folgen eines schuldhaften Rückfalls und seiner Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Gesundheit belehrt. Die Belehrung enthielt auch den Hinweis, dass ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit eine schwerwiegende Dienstverletzung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG darstelle und er im Rahmen einer Disziplinarklage mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen habe. Der Beklagte führte am 11. November 2017 außerhalb seines Dienstes betrunken ein Kraftfahrzeug. Die entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,09 Promille Alkohol. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 1. Februar 2018, wurde gegen den Beklagten deswegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70,00 Euro, mithin 2.100,00 Euro verhängt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der zuständigen Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf einer Frist von noch neun Monaten ab Rechtskraft eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Beklagte unterzog sich infolge der Trunkenheitsfahrt erneut vom 27. November 2017 bis 11. Dezember 2017 einer Alkoholentgiftungsbehandlung und im Anschluss vom 18. Dezember 2017 bis zum 12. März 2018 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Als weitere Folge versah der Beklagte zunächst Innendienst ohne Berechtigung zum Führen von Waffen, da er seine ursprüngliche Funktion als „Technische Fachkraft“ wegen des Erfordernisses, auch im Außendienst mit Vollzugsaufgaben tätig werden zu können, nicht nachkommen konnte. Schließlich führte die erneute Entwöhnungsbehandlung zur Aufhebung seiner Abordnung zur Bundespolizeidirektion Flughafen xxx. Seit 2019 war der Beklagte wieder vollständig einsatzfähig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet. Mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach einer Aussetzung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sowohl die Verfügung vom 5. Februar 2018 als auch die Mitteilung über die Fortsetzung des Verfahrens wurden dem Beklagten am 13. März 2018 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 6. April 2018 nahm der Beklagte Stellung. Der Beklagte räumte den Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken ein. Er nehme auch alle ihm angebotenen Behandlungsmaßnahmen an. Es sei auch nicht mit einem weiteren Rückfall zu rechnen. Immerhin sei zu bedenken, dass nach der Alkoholproblematik im Jahre 2011 bereits sechs Jahre vergangen seien und die seinerzeitige Alkoholentwöhnungsbehandlung durchaus trotz des neuerlichen Vorfalls als erfolgreich bewertet werden könne. Nach Aushändigung des Ermittlungsberichts ergänzte der Beklagte seine Stellungnahme. Die schriftliche Aufklärung über die Folgen eines schuldhaften Rückfalls liege bereits mehrere Jahre zurück. Er sei bei Tatbegehung auch vermindert schuldfähig gewesen. Es sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem betroffenen Beamten trotz Vorliegens einer Alkoholerkrankung die Chance zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu geben und diesbezüglich einen Beitrag zu leisten. Die mangelnde Fürsorge der Vorgesetzten habe selbst dann noch Auswirklungen, wenn Vorgesetzte Gründe hätten, das Dienstverhältnis beenden zu wollen. Er sei stets seinen Dienstpflichten nachgekommen. Durch die Annahme der Behandlungsangebote sei die Gesundheitsprognose positiv, so dass hier eine leichte bis mittelschwere Disziplinarmaßnahme ausreiche. Ein schuldhafter Rückfall in eine „nasse“ Phase der Alkoholabhängigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen komme und (erst) die in Folge des Alkoholgenusses eintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens, insbesondere Reaktionsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, die disziplinarrechtliche Relevanz des Alkoholgenusses im Hinblick auf den Dienst ergeben. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Disziplinarklage angehört. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ergänzte der Beklagte seinen bisherigen Vortrag. Der Rückfall in die „nasse Phase“ sei nicht nachgewiesen. So sei er weder alkoholisiert zum Dienst erschienen, noch sei er von Dienstvorgesetzten diesbezüglich angesprochen und aufgefordert worden, im Hinblick auf eine Alkoholerkrankung etwas zu unternehmen. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sein Alkoholproblem und die damit verbundenen Folgen „ernsthaft überwunden“ habe. Es sei nicht notwendig, dass er aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres Innendienst ohne Berechtigung von Führen von Waffen versehe. Er habe alles Erforderliche in die Wege geleitet, um einen erneuten Rückfall in eine Alkoholabhängigkeit vorzubeugen. Er forderte die Beteiligung der Personalvertretung. Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren wurde durchgeführt. Der Gesamtpersonalrat sah das Vertrauen als nicht endgültig verloren gegangen an, sondern als gestört. Es stelle sich jedoch die Frage, ob in diesem Zusammenhang die Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat bei der Direktion Bundespolizei zur Suchtprävention sowie Hilfe für Suchtgefährdete und –kranke im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvor- und -fürsorge beachtet und eingehalten worden sei. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob gegen die beabsichtigte Disziplinarklage keine Einwände. Am 25. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte habe durch die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht zumindest fahrlässig verstoßen. Als Folge dieser Trunkenheitsfahrt habe er sich erneut einer Alkoholentwöhnungsbehandlung mit einer anschießenden stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen. Die Begehung einer Straftat durch einen Polizeivollzugsbeamten wirke ansehensschädigend für das Berufsbeamtentum. Von Polizeivollzugsbeamten werde gemeinhin erwartet, dass sie für die Rechtsordnung einstünden, nicht jedoch, dass sie dagegen verstießen (Anschuldigung zu 1). Zudem habe er zumindest fahrlässig gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgende Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz für den Beruf durch den schuldhaften Rückfall in die sogenannte „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit (Anschuldigung zu 2) verstoßen. Die seinerzeit durchgeführte Alkoholentwöhnungsbehandlung sei als erfolgreich i.S. der einschlägigen Rechtsprechung einzustufen, da der Beklagte bis zu der Trunkenheitsfahrt am 11. November 2017, welche als Rückfall einzustufen sei, alkoholbedingt nicht auffällig geworden sei. Er sei auch nach der Alkoholentwöhnungsbehandlung am 23. April 2012 über die disziplinarrechtlichen Folgen eines schuldhaften Rückfalls belehrt worden. Dieser Rückfall habe sich auch dienstlich ausgewirkt. So sei er infolge des Rückfalls in dem Zeitraum der erneuten Alkoholentgiftungsbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme dienstunfähig gewesen. Er sei nicht außendienstfähig gewesen und seine Abordnung habe beendet werden müssen. Es sei auch unerheblich, wie sich der Beklagte nach dem Rückfall verhalten habe. Abgesehen davon, dass es in eigenem Interesse des Beklagten stehen sollte, der Alkoholerkrankung durch geeignete Maßnahmen – wie vorliegend mit der zweiten Alkoholentwöhnungsbehandlung − zu begegnen, so sei er im Übrigen als Beamter auch dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Ebenfalls vermöge der Hinweis auf die vorherige Unauffälligkeit des Beklagten den Rückfall nicht zu widerlegen. Im Gegenteil stütze die offenkundig jahrelange Unauffälligkeit im Zusammenhang mit Alkohol das für den Rückfall erforderliche Tatbestandsmerkmal des Erfolges der im Jahre 2011 durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung. Der Dienstherr müsse erwarten können, dass ein Beamter, der im Rahmen einer Alkoholentwöhnungsbehandlung gelernt habe, mit seiner Krankheit „sozialadäquat“ zu leben, weitere Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Dienstverhältnis vermeidet. Die gleichwohl erfolgte alkoholbedingte Auffälligkeit mit der Folge einer weiteren Alkoholentwöhnungsbehandlung mit all ihren dienstlichen Beeinträchtigungen könne somit disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben. Das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten sei zumindest als „erheblich gestört“ abzusehen. Die Klägerin beantragt, das Ruhegehalt des Beklagten um 1/5 für 36 Monate zu kürzen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme zu verhängen. Er zeige sich hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs einsichtig. Er habe sich sowohl Alkoholentwöhnungsbehandlungen als auch einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen. Er sei auch Mitglied einer ambulanten Selbsthilfegruppe und unterziehe sich insoweit regelmäßigen Kontrollen seiner Alkoholabstinenz. Es liege keine Amtsbezogenheit vor. Eingriffe in die Privatsphäre müssten auf ein unerlässliches Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 77 Abs. 1 BDG sei einfache Kriminalität nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei sei auch nicht jede außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ein Dienstvergehen. Es sei auch von einer erfolgreichen Entziehungskur auszugehen. Die Klägerin habe die erfolgreiche Alkoholentwöhnung im Jahr 2011 und in den Jahren 2017/2018 nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass durch den Rückfall am 11. November 2017 weder vorher noch nachher alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten bei ihm festzustellen seien. Der bloße Rückfall in die „nasse Phase“ einer Alkoholerkrankung könne zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass außer den Krankenhausaufenthalten bzw. der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik er vollumfänglich seinen Dienst für die Klägerin verrichtet habe und Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer Alkoholerkrankung nicht mehr aufgetreten seien. Dadurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Person wieder zurückgewinnen können. Wäre das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört gewesen, so hätte man ihn unverzüglich vorläufig aus dem Dienst entfernen müssen. Er sei auch nur einmalig über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden. Zu seinen Gunsten sei die lange „trockene Phase“ von mehr als sechs Jahren zu berücksichtigen und dass er dienstlich nicht nachhaltig gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Rechtsprechung gehe mit den heutigen medizinischen Erkenntnissen davon aus, dass Trunksucht im Entstehen regelmäßig nicht selbst verschuldet sei. Der Dienstherr müsse sich deshalb schwerpunktmäßig in einem solchen Fall der Instrumentarien bedienen, die der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten A, B und E) Bezug genommen.