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Urteil

28 K 1380/18.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0521.28K1380.18.WI.D.00
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Leitsätze
Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Kernpflicht eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Anwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. Deshalb wiegt ein Verstoß dagegen über einen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Fällen so schwer, dass in der Regel das Vertrauensverhältnis zerstört und der Betreffende dem öffentlichen Dienst nicht mehr zumutbar ist. Der Beamte, der sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar macht, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Bei Kernpflichtverletzungen von Polizeibeamten erweist sich die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig als erforderliche und geeignete Maßnahme.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. In der Klageschrift sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel dargestellt. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Klage ist auch begründet. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte dem Dienst in der Zeit vom 25. November 2014 bis zum 10. Juli 2018 (Fertigung der Klageschrift), also über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies ergibt sich aus der Dokumentation des Klägers und wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der Beamte ist damit unerlaubt dem Dienst ferngeblieben oder hat zumindest gegen seine Verpflichtung, die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen, verletzt. Unterstellt man, dass der Beamte in dem Zeitraum von über drei Jahren dienstfähig war, hat er durch sein Verhalten die ihm nach § 68 Abs. 1 Satz HBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und damit zugleich die Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst ist wegen seines funktionalen Dienstbezugs als innerdienstliches Dienstvergehen anzusehen. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich aus der Verletzung innerdienstlicher Pflichten infolge der unmittelbaren Auswirkung des Fernbleibens vom Dienst auf die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Amtes und damit auf einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 28 A 1975/10.D -). Anhaltspunkte dafür, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorübergehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert war, seine Dienstpflichten zu erfüllen, wurden seitens des Beklagten weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Dem Beklagten war es während anderer krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten möglich, die bestehende Dienstunfähigkeit durch ärztliche Atteste zu bescheinigen. Auch in einem persönlichen Gespräch am 14. November 2014 wurde er nochmals ausdrücklich durch den Dienstherrn auf seine entsprechende Verpflichtung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen oder eine entgegenstehende Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn anzuzeigen, kannte. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Beklagte während des Zeitraums vom 25. November 2014 bis zum 10. Juli 2018 von über drei Jahren, in dem er nicht zum Dienst erschien ist, weiterhin dienstunfähig war, hätte er auch dann jedenfalls gegen seine Verpflichtung, die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (vgl. 68 Abs. 1 Satz 3 HBG), verstoßen, indem er keine weiteren Atteste vorlegte oder sich sonst bei seinem Dienstherrn meldete. Aufgrund der Akten- und sonstigen Erkenntnislage ist eine sichere Einschätzung, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum dienstfähig war, nicht möglich. Der Beklagte nahm entsprechend vorgesehene amtsärztliche Untersuchungstermine nicht wahr. Auch im Falle der Dienstunfähigkeit des Beklagten läge ein in der Disziplinarklage hinreichend klar benanntes Dienstvergehen vor, da der Beklagte es dann dienstpflichtwidrig unterlassen hätte, seine fortbestehende Dienstunfähigkeit weiterhin durch die Vorlage von Attesten nachzuweisen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – 80 K 16.14 OL –, juris, Rn. 24 ff.). Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagte nicht in Abrede, dass er seine entsprechenden Verpflichtungen kannte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – auch angesichts eventueller Erkrankungen – ohne Vorsatz handelte oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Eine darüber hinausgehende Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ist nicht gegeben. Der Beklagte hat jedoch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG), indem er in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen durch Unterlassen absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelte, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wobei der Beklagte als Amtsträger zur Mitwirkung bei den Strafverfahren berufen war. So wird in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 26. September 2016 (Az. xxx) folgendes ausgeführt: „Sie waren im Tatzeitraum Kriminaloberkommissar und als solcher im Polizeipräsidium A-Stadt, K., beschäftigt. Von den Ihnen zur Bearbeitung übertragenen Vorgängen bearbeiteten Sie eine Vielzahl von Vorgängen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß oder gaben die vollständig bearbeitenden Vorgänge nicht in den Postausgang, sondern ließen sie in ihrem Büro liegen. Jedenfalls in den folgenden Fällen war Ihnen aufgrund der klaren Beweislage bewusst, dass das Liegenlassen der Vorgängen zwangsläufig dazu führen muss, dass die jeweiligen Beschuldigten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung der Bestrafung zugeführt werden können: a) Am 16. September 2009 wurde der Beschuldigte R. in einem Ladengeschäft in der S. dabei beobachtet, wie er eine Vitrine gewaltsam öffnete und aus ihr eine Goldkette entwendete. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde Ihnen zur Bearbeitung übertragen. Sie bearbeiteten ihn jedoch nicht bzw. leiteten ihn nicht an die Amtsanwaltschaft weiter, so dass eine zeitnahe Bestrafung des R. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann an die Amtsanwaltschaft weitergeleitet. Am 15.05.2015 hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren wegen Verjährung eingestellt (Az. xxx). b) Am 11.02.2009 wurde der Beschuldigte T. von einem Fahrkartenprüfer der U. in einer U-Bahn der Linie 0 ohne Fahrschein angetroffen. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde Ihnen vorgelegt, woraufhin Sie am 25.02.2011 die Abverfügung an die Staatsanwaltschaft fertigten. Sie gaben die Akte jedoch nicht in den Postausgang, so dass eine zeitnahe Bestrafung des T. wegen Beförderungserschleichung unmöglich wurde. Die Akte wurde erst Anfang des Jahres 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann der Amtsanwaltschaft übersandt. Am 27. Mai 2015 hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren wegen Verjährung eingestellt (Az. xxx). c) Der Beschuldigte R. wurde am 22.08.2009 dabei videografiert, wie er in dem Rewe-Markt in der V-Straße der Geschädigten W. ihr Portemonnaie entwendete. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde anschließend Ihnen zur Bearbeitung übertragen. Am 17.03.2011 fertigten Sie die Abverfügung, gaben die Akte jedoch nicht in den Postausgang, so dass eine zeitnahe Bestrafung des R. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann der Amtsanwaltschaft übersandt. Die Amtsanwaltschaft hat das Verfahren am 18.05.2015 wegen Verjährung eingestellt (Az. xxx). d) Am 11.04.2011 wurde der Beschuldigte X. von dem Ladendetektiv der Y. auf der S. dabei beobachtet, wie er zwei Flaschen alkoholischer Getränke in seinen Hosenbund steckte und sodann ohne zu bezahlen das Kaufhaus verließ. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde Ihnen zur Bearbeitung übertragen. Sie bearbeiteten ihn jedoch nicht, so dass eine zeitnahe Bestrafung des X. wegen Diebstahls unmöglich wurde. Die Akte wurde erst am Anfang des Jahres 2015 in Ihrem Büro aufgefunden. Am 19.05.2015 hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt im Hinblick auf eine am 24.01.2012 durch das Amtsgericht Z-Stadt erfolgte Verurteilung (Az. xxx). e) Am 29.03.2011 wurde der Beschuldigte AA. von dem Ladendetektiv des BB. in der CC-Straße 0 dabei beobachtet, wie er fünf Parfümflaschen entsicherte, die Flaschen in seine Jacke steckte und sodann ohne zu zahlen den Markt verließ. Sie bearbeiteten den Ermittlungsvorgang VNr. 00 und fertigten am 03.08.2011 die Abverfügung an die Staatsanwaltschaft. Dann gaben Sie die Akte jedoch nicht in den Postausgang, so dass eine zeitnahe Bestrafung des AA. wegen Diebstahls unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und der Amtsanwaltschaft übersandt. Am 13.04.2015 hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, weil der AA. zwischenzeitlich verstorben ist (Az. xxx). f) Am 30.03.2011 wurde der Beschuldigte AA. von dem Ladendetektiv des DD. in der CC-Straße 0 dabei beobachtet, wie er zwei Packungen Würstchen in seinen Hosenbund steckte und sodann ohne zu bezahlen den Markt verließ. Sie bearbeiteten den Ermittlungsvorgang VNr. 00 und fertigten am 03.08.2011 die Abverfügung an die Staatsanwaltschaft. Dann gaben Sie die Akte jedoch nicht in den Postausgang, so dass eine zeitnahe Bestrafung des AA. wegen Diebstahls unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden. Am 11.05.2015 hat die Amtsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, weil der AA. zwischenzeitlich verstorben ist (Az. xxx). g) Die Beschuldigte EE. wurde am 16.02.2013 von verdeckt operierenden Polizeibeamten dabei beobachtet, wie sie im Schuhgeschäft FF. auf der S. der Geschädigten GG. ihre Handtasche entwendete. Die Bearbeitung des Ermittlungsvorgangs VNr. 00 wurde Ihnen übertragen. Sie bearbeiteten den Vorgang jedoch nicht, wodurch eine zeitnahe Bestrafung der EE. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und der Amtsanwaltschaft übersandt. Mit Strafbefehl vom 22.07.2015 wurde die EE. schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt (xxx). h) Am 22.03.2013 wurde der Beschuldigte HH. im Bekleidungsgeschäft II. auf der S. von verdeckt operierenden Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er aus einem Mobiltelefon, das der Geschädigten JJ. unmittelbar davor gestohlen worden war, die SIM-Karte entfernte. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde anschließend Ihnen zur Bearbeitung übertragen. Sie bearbeiteten ihn jedoch nicht bzw. leiteten ihn nicht an die Staatsanwaltschaft weiter, wodurch eine zeitnahe Bestrafung des HH. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst im Frühjahr 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann der Staatsanwaltschaft übersandt. Diese hat das Verfahren gemäß § 154 f StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthalt des HH. unbekannt ist (Az. xxx). i) Am 04.05.2013 teilte die Geschädigte KK. der Polizei mit, dass der Beschuldigte LL. ihr bei einem gemeinsamen Besuch der Diskothek MM. 70 Euro (3 × 20 Euro, 1 x 10 Euro) entwendet habe. Das Geld wurde bei der anschließenden Durchsuchung des LL. bei diesem aufgefunden. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde Ihnen im Mai 2013 vorgelegt. Sie bearbeiteten ihn jedoch nicht, so dass eine zeitnahe Bestrafung des LL. wegen Diebstahls unmöglich wurde. Die Akte wurde erst Anfang des Jahres 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und dann der Amtsanwaltschaft vorgelegt. Mit Strafbefehl vom 28.05.2015 wurde der LL. zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. xxx). j) Am 28.10.2012 wurde der Geschädigten NN. zwischen 15:05 Uhr und 15:30 Uhr ihr Portemonnaie entwendet, in dem sich auch ihre EC-Karte befand. Ab 15:32 Uhr wurden die Beschuldigten OO. und PP. dabei videografiert, wie sie mit der EC-Karte Geld vom Konto der Geschädigten abhoben. Die diesbezüglichen Ermittlungsvorgänge VNr. 00 und 00 wurden sodann Ihnen zur Bearbeitung übertragen. Am 07.10.2013 fertigten Sie die Abverfügung an die Amtsanwaltschaft. Die Akte gaben sie jedoch nicht in den Postausgang, weshalb eine zeitnahe Bestrafung der OO. und des PP. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst zu Beginn des Jahres 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann der Amtsanwaltschaft übersandt. Die Amtsanwaltschaft hat das Verfahren schließlich bezüglich beider Beschuldigter gemäß § 154 StPO eingestellt (Az. xxx). k) Am 21.12.2013 wurde die Beschuldigte QQ. von verdeckt operierenden Polizeibeamten im RR. an der SS. dabei beobachtet, wie sie der Geschädigten TT. deren Portemonnaie entwendete. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde noch am selben Tage Ihnen vorgelegt. Sie bearbeiteten ihn zunächst auch, ließen ihn dann aber liegen, wodurch eine zeitnahe Bestrafung der QQ. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst zu Beginn des Jahres 2015 in Ihrem Büro aufgefunden und sodann der Amtsanwaltschaft übersandt. Nach Anklageerhebung wurde die QQ. am 11.11.2015 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (Az. xxx). l) Am 28.12.2013 wurde der Beschuldigte UU. bei einem Konzert in der VV. von verdeckt operierenden Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er andere Konzertbesucher antanzte und ihre Hosentaschen abtastete, um festzustellen, ob sich ihre Portemonnaies darin befinden. Der UU. versuchte zu flüchten, nachdem er den Beamten bemerkt hatte, konnte jedoch festgenommen werden. Der Ermittlungsvorgang VNr. 00 wurde anschließend Ihnen zum Zwecke der Bearbeitung vorgelegt. Sie leiteten die Akte jedoch nicht an die Amtsanwaltschaft weiter, so dass eine zeitnahe Bestrafung des UU. unmöglich wurde. Die Akte wurde erst zu Beginn des Jahres 2015 in Ihrem Büro gefunden und dann der Amtsanwaltschaft übersandt. Nach Anklageerhebung wurde der UU. am 23.12.2015 zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. xxx). … Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“ Gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 2 HDG). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Der Beklagte hat sich nicht nur in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht, sondern damit zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Zudem hat er die aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz verletzt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Strafbefehl beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verhängung einer Freiheitsstrafe ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls ein Strafausspruch nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Soweit dem Beklagten das Nichterscheinen zu den amtsärztlichen Untersuchungsterminen zur Last gelegt wird, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 Satz 1 HDG aus. Gemäß § 61 Satz 1 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beklagte hat daher ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er dem Dienst für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unentschuldigt ferngeblieben ist und sich zudem wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht hat. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Vorliegend ist das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Jahren bzw. das Nichtanzeigen/-nachweisen einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit die schwerste Pflichtverletzung. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Kernpflicht eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. Deshalb wiegt ein Verstoß dagegen über einen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Fällen so schwer, dass in aller Regel das Vertrauensverhältnis zerstört und der Betreffende dem öffentlichen Dienst nicht mehr zumutbar ist. Einem Beamten, der ohne nachgewiesenen triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, kann das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche inner- und außerdienstliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung elementar und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62/90 -, juris, Rn. 105). Aber auch dann, wenn im vorliegenden Fall von – fortbestehender – Dienstunfähigkeit des Beklagten auszugehen wäre, läge ein ebenso schweres Dienstvergehen vor. Zwar wiegt die Verletzung der Attestpflicht grundsätzlich gegenüber dem ungenehmigten Fernbleiben weniger schwer. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Beamte – wie hier – den Kontakt zu seinem Dienstherrn letztlich ganz hat abreißen lassen und auch durch die Nichtwahrnehmung amtsärztlicher Untersuchungstermine die Überprüfung der Dienstfähigkeit unmöglich gemacht hat (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 80 K 16.14 OL -, juris, Rn. 36 f.). Milderungsgründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Ausgehend hiervon rechtfertigt das Persönlichkeitsbild des Beklagten keine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung. Milderungsgründe, die zur Verhängung einer um eine Stufe geringeren Disziplinarmaßnahme führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation von seinem bisherigen Persönlichkeitsbild abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 22). Auch handelt es sich offenbar nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, nachdem der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist. Zusätzlich erschwerend tritt die Strafvereitelung im Amt bzw. die insofern gegebene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG hinzu. Auch diese Pflichtverletzung bestätigt die ins Auge gefasste Maßnahme, weil auch dieses pflichtwidrige Verhalten für sich genommen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen ist, ist sowohl bei außerdienstlichen Dienstvergehen als auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17-18). Vorliegend reicht der Strafrahmen der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Damit hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige innerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung (§ 13 HDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22, und - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 26). Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch lediglich Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Davon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Art als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2018 – 10 K 286/15.D –, juris, Rn. 43 ff. m.w.N). Angesichts der übereinstimmenden Pflichtenlage kann zur Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Innerhalb seines Dienstes unterliegt der Beamte aber anderen und zusätzlichen Bindungen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228, juris, Rn. 37). So ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beamte durch die Strafvereitelung im Amt im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat. Im Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt eines konkreten Amtes steht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252, Rn 27). Zu den Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten gehört es, die Begehung von (weiteren) Straftaten zu verhindern (vgl. § 1 Hessisches Polizei- und Ordnungsgesetz), begangene Straftaten zu erforschen, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO) sowie die Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO). Gegen diese Kernpflichten hat der Beamte vorsätzlich verstoßen. Bei Kernpflichtverletzungen von Polizeibeamten erweist sich die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig als erforderliche und geeignete Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2003 – 1 B 2.03 –, juris, Rn. 49). Eine Abweichung von dieser Regeleinstufung ist hier nicht geboten. Der Dienstherr und die Allgemeinheit sind darauf angewiesen, dass die eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch tatsächlich bearbeitet werden. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs des Beamten ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für ihn nicht unverhältnismäßig. Eines Ausschlusses der Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 13 Abs. 1 HDG bedurfte es nicht, da sich der Unterhaltsbeitrag nach den Dienstbezügen berechnet, die dem Beamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zustehen (vgl. hierzu Urban/Wittkowsky, Kommentar BDG, 2. Auflage, Rn. 14 zu § 10 BDG). Bereits mit Bescheid vom 13. April 2015 wurde der Verlust der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 8 HBesG festgestellt, so dass ohnehin kein Unterhaltsbeitrag an den Beklagten zu zahlen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 HDG, 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beamte wurde am 00.00.00 in C-Stadt, jetzt D-Stadt, geboren. Er war vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 verheiratet und hat zwei Kinder. Am 00.00.00 verließ der Beamte die Grund- und Hauptschule in A-Stadt mit dem Hauptschulabschluss. Vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 besuchte der Beamte die E.-Schule in F-Stadt und erlangte am 00.00.00 die Fachschulreife. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Dienst des Landes Hessen berufen und trat seinen Dienst bei der G. in F-Stadt an. Der Beamte schloss die 1. Fachprüfung der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst am 00.00.00 mit der Gesamtnote X (0,0 Punkte) ab und wurde mit Wirkung zum 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zum Polizeiobermeister zur Anstellung erfolgte am 00.00.00. Mit Verfügung vom 00.00.00 wurde der Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeiobermeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beamte zur H. umgesetzt und für die Ausbildung zum Kriminalbeamten verschiedenen Dienststellen zur Ausbildung zugewiesen. Der Laufbahnwechsel zur Kriminalpolizei und die Ernennung zum Kriminalhauptmeister erfolgten zum 00.00.00. Gleichzeitig wurde der Beamte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 eingewiesen. Die Überleitung zum Kriminalkommissar erfolgte zum 00.00.00. Am 00.00.00 wurde der Beamte zum Kriminaloberkommissar ernannt und rückwirkend zum 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. Am 13. Februar 2015 wurden aufgrund des ununterbrochenen Fernbleibens des Beamten vom Dienst seit dem 25. November 2014 Verfahren zur Überprüfung der Polizei- und allgemeinen Beamtendienstfähigkeit sowie zur Feststellung des Verlustes der Besoldung gemäß § 8 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) eingeleitet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Dienstpflichten (Fernbleiben vom Dienst sowie Strafvereitelung im Amt) gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG), dem Beamten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 ausgehändigt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG bis zum Abschluss der Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und zur Feststellung des Verlusts der Besoldung ausgesetzt. Mit Anordnung vom 23. Februar 2015, dem Beamten persönlich gegen Empfangsbestätigung am 26. Februar 2015 ausgehändigt, wurde der Beamte zu einem Termin zur Überprüfung seiner Polizei- und Beamtendienstfähigkeit am 10. März 2015, 10:00 Uhr, geladen. Zu diesem Termin erschien der Beamte ohne Begründung nicht. Mit Anordnung vom 17. März 2015 wurde der Beamte letztmalig aufgefordert, sich zur Überprüfung seiner Polizei- und Beamtendienstfähigkeit am 24. März 2015, 10:30 Uhr, im Polizeipräsidium A-Stadt einzufinden. Auch dieser Anordnung kam der Beamte ohne Begründung nicht nach. Mit Verfügung vom 17. März 2015, dem Beamten am 19. März 2015 persönlich übergeben, wurde der Beamte zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß §§ 8 Hessische Besoldungsgesetz (HBesG), 88 Hessisches Beamtengesetz (HBG) angehört. Ebenso wurde der Beamte in der Verfügung erneut angewiesen, einem Termin am 24. März 2015 zur Überprüfung der Dienstfähigkeit nachzukommen. Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 8 HBesG festgestellt. Gegen den Beamten wurde mit Verfügung vom 23. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 a Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Az. xxx eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 26. September 2016 verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen den Beamten wegen Strafvereitelung im Amt in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in unverjährter Zeit bis zum 1. November 2014 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Beklagte erhob zunächst mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2016, eingegangen bei dem Amtsgericht A-Stadt am 19. Oktober 2016, Einspruch gegen den Strafbefehl. Mit Faxschreiben vom 13. April 2017 nahm der Beklagte persönlich den Einspruch zurück. Der Strafbefehl ist seither rechtskräftig. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 HDG fortgesetzt und auf einen weiteren Sachverhalt, nämlich das Fernbleiben von angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen, gemäß § 22 HDG ausgedehnt. Dem Beamten wurde gleichzeitig das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und gemäß § 34 Abs. 1 HDG Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Der Beamte äußerte sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht zu den Vorwürfen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 19. Juli 2018, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beamten erhoben mit dem Ziel, diesen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Kläger legt dem Beamten Folgendes zur Last: 1. Fernbleiben vom Dienst Seit dem 23. September 2014 sei der Beamte ohne Begründung und ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zum Dienst erschienen. Von sich aus habe er keinen Kontakt zu seiner Dienststelle aufgenommen und sei auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Daher sei der Beklagte am 14. November 2014 von I. und J. an seinem damaligen Aufenthaltsort in der K-Straße, A-Stadt, aufgesucht worden. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass die bisher angefallenen Fehlzeiten durch Urlaubsanträge ausgeglichen würden. Zudem sei er eindringlich darauf hingewiesen worden, dass er im Falle einer Dienstunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seiner Dienststelle vorzulegen habe. Der Beamte habe nur für den Zeitraum vom 23. September 2014 bis zum 3. Oktober 2014 und vom 23. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für den Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis zum 22. Oktober 2014 sei ihm Urlaub gewährt worden. Die letzte von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis zum 6. November 2014 gelaufen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Folgezeit sei bis heute nicht vorgelegt worden. Vom 7. bis zum 24. November 2014 sei dem Beamten nochmals Urlaub gewährt worden. Der Beamte sei seit dem 25. November 2014 dem Dienst ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft ferngeblieben und habe deshalb gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie die aus § 68 Hessisches Beamtengesetz (HBG) folgende Verpflichtung, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Vorgesetzten fernzubleiben, verstoßen. 2. Strafvereitelung im Amt Der Beamte habe von Oktober 2009 bis Oktober 2012 seinen Dienst im L. versehen. Zunächst sei der Beamte als Sachbearbeiter für M. in der N. eingesetzt gewesen. Seit Oktober 2012 habe er als Sachbearbeiter der O. in der Außenstelle des L. beim P. in A-Stadt fungiert. In dem Büro des Beamten seien mindestens 388 Vorgänge aufgefunden worden, bei denen Unregelmäßigkeiten in der Vorgangsbearbeitung festgestellt worden seien. Es seien im Bereich der Q. unzählige Altvorgänge, vielfach mit Asservaten, aufgefunden worden. Dies habe Anlass zu der Annahme gegeben, dass der Beklagte die Verfahren nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Im Jahr 2015 sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Beamten eingeleitet worden. Mit Strafbefehl vom 26. September 2016 (Az. xxx), der mittlerweile rechtskräftig geworden sei, habe das Amtsgericht A-Stadt gegen den Beamten wegen Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB in zwölf Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verhängt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts werde Bezug genommen. Da die in dem Strafbefehl enthaltenen Feststellungen schlüssig seien, könnten diese als feststehender Sachverhalt dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug genommen. Der Beamte sei nach den in dem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen Feststellungen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenbearbeitung nicht nachgekommen. Dadurch habe er gegen seine gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz verstoßen. Ein Beamter, der eine Vielzahl von Vorgängen unbearbeitet lasse, werde seiner Einsatzpflicht nicht gerecht. Diese umfasse auch, die ihm übertragenen Aufgaben vollständig und unter umfassender Ausschöpfung seiner Möglichkeiten zu bearbeiten. Daneben habe der Beamte dadurch, dass er eine Strafvereitelung im Amt begangen habe, gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Es handele sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten. Der Beamte werde als nicht mehr tragbar angesehen. Das Dienstvergehen habe einen großen Ansehensverlust bewirkt, so dass eine weitere Verwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. 3. Fernbleiben von amtsärztlichen Untersuchungen Am 13. Februar 2015 sei aufgrund des ununterbrochenen Fernbleibens des Beamten vom Dienst seit dem 25. November 2014 ein Verfahren zur Überprüfung seiner Polizei-und allgemeinen Beamtendienstfähigkeit eingeleitet worden. Mit Anordnung vom 23. Februar 2015, dem Beamten persönlich gegen Empfangsbestätigung am 26. Februar 2015 ausgehändigt, sei der Beamte zu einem Termin zur Überprüfung seiner Polizei- und Beamtendienstfähigkeit am 10. März 2015, 10:00 Uhr, geladen worden. Zu diesem Termin sei der Beamte ohne Begründung nicht erschienen. Mit Anordnung vom 17. März 2015 sei der Beamte letztmalig aufgefordert worden, sich zur Überprüfung seiner Polizei- und Beamtendienstfähigkeit am 24. März 2015, 10:30 Uhr, im Polizeipräsidium A-Stadt einzufinden. Dieser Anordnung sei der Beamte ohne Begründung nicht nachgekommen. Auch danach sei keine Kontaktaufnahme des Beamten mit seiner Dienststelle im Hinblick auf sein anhängiges Verfahren erfolgt. Die Anordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten sei rechtmäßig gewesen, da der Beamte seit mehr als 5 Monaten nicht mehr zum Dienst erschienen sei. Dadurch, dass der Beamte mehrfach dienstlichen Anweisungen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei, habe er gegen seine Folge- und Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG, seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Satz 1 BeamtStG sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Auch durch dieses Verhalten des Beklagten sei das Vertrauen in ihn endgültig zerstört worden. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beamte vorsätzlich schuldhafte Pflichtverletzungen und damit ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG die Schwere des Dienstvergehens. Der Beamte sei vorliegend dem Dienst seit weit über drei Jahren ferngeblieben, so dass die Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, gerechtfertigt sei. Gewichtige Milderungsgründe mit Blick auf das Bemessungskriterium Persönlichkeitsbild des Beamten seien nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und sein dienstliches Verhalten bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, könne nicht zu einer Abweichung von der gebotenen Höchstmaßnahme führen. Diese Umstände stellten das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Das Dienstvergehen wiege schwer und habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen; die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte, der persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 erschienen ist, hat erklärt, dass er davon ausgeht, dass das Dienstverhältnis nunmehr beendet wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Disziplinarakte (1 Band), einer Akte Kopie Justizakte (1 Ordner), der Personalakten des Beklagten (4 Bände) sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt zu dem Aktenzeichen xxx. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.