Urteil
80 K 41/20 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0312.80K41.20OL.00
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Leitsätze
1. Wie bei einer Disziplinarklage müssen auch bei einer Disziplinarverfügung die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. (Rn.16)
2. Bei Angaben des Finanzamts zum Sachverhalts handelt es sich nicht um Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG, sondern um bloße Mitteilungen im Rahmen der Amtshilfe außerhalb eines bereits abgeschlossenen dortigen Steuerstrafverfahrens. (Rn.18)
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. November 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie bei einer Disziplinarklage müssen auch bei einer Disziplinarverfügung die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. (Rn.16) 2. Bei Angaben des Finanzamts zum Sachverhalts handelt es sich nicht um Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG, sondern um bloße Mitteilungen im Rahmen der Amtshilfe außerhalb eines bereits abgeschlossenen dortigen Steuerstrafverfahrens. (Rn.18) Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. November 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig, weil das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen darin nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurde (nachfolgend zu 1.). Zudem wäre ein mögliches Dienstvergehen mangels rechtlicher Möglichkeit, den Steuerstrafvorgang einzusehen, nicht nachweisbar (nachfolgend zu 2.). 1. Wie bei einer Disziplinarklageschrift (vgl. zum rechtsstaatlichen Erfordernis bei einer Disziplinarklageschrift BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 – 2 B 59.10 – juris Rn. 6) müssen auch bei einer Disziplinarverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – OVG 80 N 2.17 – m.w.N.) die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Disziplinarverfügung nicht gerecht. Aus ihr ist als Vorwurf lediglich ableitbar, dass der Kläger während fünf Jahren (2... bis 2...) in seinen Steuererklärungen vorsätzlich teilweise unwahre Angaben zu seinen Fahrtkosten als Werbungskosten (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) getätigt haben soll, woraus sich ein steuerlicher Gesamtschaden für alle Jahre von 1.889,- Euro ergeben habe. Dieser Vorwurf ist zu ungenau. Weder werden die einzelnen vermeintlichen Falschangaben des Klägers in den Steuererklärungen näher beschrieben (z.B. falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, falsche Angaben bezüglich der Anzahl der Fahrten usw.) noch wird der auf die einzelnen Steuerjahre angefallene Schaden näher bezeichnet. Da es sich nach Einschätzung des Beklagten um fünf unterschiedliche Steuerstraftaten (eine in jedem der genannten Jahre) gehandelt haben soll, hätte die vorgeworfene Handlungsweise und der jeweilige Schaden für jedes Steuerjahr aufgeführt werden müssen. Denkbar wäre, dass es sich um unterschiedliche Falschangaben in den einzelnen Einkommenssteuererklärungen gehandelt haben könnte. Aufgrund dieser in wesentlichen Elementen unpräzisen Beschreibung des angenommenen Dienstvergehens ist eine sachgerechte Verteidigung des Klägers, die über ein pauschales Bestreiten hinausginge, nicht möglich. Der Umstand, dass der Beklagte mangels Einsichtsmöglichkeit in die Steuerakten zu einer genaueren Darlegung des vermeintlichen Dienstvergehens nicht in der Lage war, ändert an der notwendigen Substantiierungspflicht nichts. Ist dem Dienstherrn eine weitere Aufklärung und Substantiierung des Vorwurfs nicht möglich, muss das Disziplinarverfahren mangels Erweislichkeit eines Dienstvergehens eingestellt werden (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG). 2. Die Klage hätte aber auch dann Erfolg, wenn man von einem in der Disziplinarverfügung noch hinreichend substantiiert beschriebenen Dienstvergehen als Vorwurf ausginge, denn ein solches Dienstvergehen, wozu auch die Frage der vorgeworfenen vorsätzlichen Begehung gehört, ließe sich nicht mit der für eine gerichtliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit nachweisen. Der Kläger hat die Begehung vorsätzlicher Steuerstraftaten in den genannten Jahren nicht eingeräumt. Bindende Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren i.S.v. § 57 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) bestehen ebenso wenig wie „tatsächliche Feststellungen“ in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren i.S.v. § 57 Abs. 2 BDG. Bei den Angaben des Finanzamts P... zum „Verständnis“ des Sachverhalts im Schreiben an den Beklagten vom 5. Juli 2019 handelt es sich gerade nicht um Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG, sondern um bloße Mitteilungen im Rahmen der Amtshilfe außerhalb des bereits abgeschlossenen dortigen Steuerstrafverfahrens. Jenes Verfahren endete nach den Mitteilungen des Finanzamts nicht mit einer Schuldfeststellung, sondern mit Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aufgrund einer als Selbstanzeige gewerteten korrigierten Werbungskostenauflistung des Klägers. Die bloßen (ggf. in einem Vermerk niedergelegten und mitgeteilten) Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind jedoch keine Feststellungen i.S.v. § 57 Abs. 2 BDG (vgl. – zu § 18 Abs. 2 BDO – BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1968 – I DB 3.68 – juris, Urteil vom 15. März 2006 – 1 D 3/05 – juris Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht möglich, insbesondere scheidet die Beiziehung und Auswertung der betreffenden Steuervorgänge aus. Das Finanzamt Potsdam hat die Mitteilung weiterer Tatsachen bzw. die Überlassung der Steuerakte nachvollziehbar und vertretbar auf der Grundlage von § 49 Abs. 6 Satz 2 BeamtStG sowie § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO abgelehnt, weil es den Fall nicht für schwerwiegend genug für eine Offenlegung eingeschätzt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 2 BvR 336/07 – juris Rn. 18 ff., BVerwG, Beschluss vom 5. März 2010 – 2 B 22/09 – juris Rn. 8); dies wird durch Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme (lediglich Geldbuße in einem eher geringen Umfang) bestätigt. Der Kläger hat nicht selbst unmittelbar mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zu tun, so dass es auch keinen besonderen Dienstbezug gibt (wie etwa bei einem Finanzbeamten oder bei Beamten der Steuerfahndung), der über den allgemeinen Dienstbezug auch außerdienstlich begangener Straftaten bei Polizeibeamten hinausginge. Der Gesetzgeber hat bei weniger schwerwiegenden Steuervergehen (auch disziplinarrechtlich gesehen) die Wahrung des Steuergeheimnisses für schützenswerter erachtet als die disziplinarrechtliche Aufklärungs- und Ahndungsmöglichkeit. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, der als Kriminaloberkommissar im Dienst des Beklagten steht, wendet sich gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020, mit der sein Dienstvorgesetzter, der Leiter des L... Berlin, gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro ausgesprochen hat. Der Dienstvorgesetzte des Klägers leitete das Disziplinarverfahren im November 2019 ein, nachdem er Mitteilungen des Finanzamts P... – Straf- und Bußgeldsachenstelle – vom 15. April 2019 und 5. Juli 2019 erhalten hatte, wonach gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Dieses Steuerstrafverfahren sei aufgrund des Vorliegens einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige vom 19. April 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO eingestellt worden. Den Antrag des Beklagten, Einsicht in die Strafakte nehmen zu dürfen, lehnte das Finanzamt P... mit Hinweis auf die erfolgte Mitteilung der Verfahrenserledigung gemäß § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG ab. Die Weitergabe sonstiger im Strafverfahren bekannt gewordener Tatsachen sei gemäß § 49 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 BeamtStG und § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht möglich. Zum „Verständnis“ des Sachverhalts teilte das Finanzamt lediglich Folgendes mit: Es sei aufgrund einer anonymen Anzeige bekannt geworden, dass der Beschuldigte (= der Kläger im vorliegenden Verfahren) in seinen Einkommensteuererklärungen unwahre Angaben zur Höhe seiner Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit getätigt haben soll. Mittels Auskunftsersuchens der Steuerfahndungsstelle sei der Beschuldigte aufgefordert worden, bezüglich der Höhe seiner tatsächlich entstandenen Werbungskosten Stellung zu nehmen und hierzu geeignete Beweise zu erbringen. Dieser Aufforderung folgend habe der Beschuldigte die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Tätigkeitsstätte sowie weitere Werbungskosten tabellarisch dargestellt eingereicht und seine vorherigen Angaben in den Steuererklärungen korrigiert. Daraufhin sei durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts P... gegen den Beschuldigten das Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung für die Jahre 2... bis 2..., begangen durch die Abgabe von unrichtigen Einkommenssteuererklärungen, eingeleitet worden. Im Ergebnis der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass aufgrund der unrichtigen Angaben Einkommenssteuer für 2... bis 2... i.H.v. insgesamt 1.889,- Euro hinterzogen worden sei. Die Berichtigung der Angaben sei als wirksame Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO gewertet worden. Die hinterzogenen Beträge seien vollständig entrichtet worden, so dass der Beschuldigte Straffreiheit erlangt habe und das Verfahren eingestellt worden sei. Nach Erstellung des Ermittlungsberichts im Disziplinarverfahren vom 2. September 2020 nahm der Kläger hierzu Stellung und wies darauf hin, dass eine Steuerstraftat nicht sicher festgestellt, sondern spekulativ angenommen worden sei und es sich im Übrigen um außerdienstliches Fehlverhalten handeln würde, das nicht geeignet sei, das Vertrauen in die Amtsführung des Klägers zu beeinträchtigen. Nach Beteiligung von Frauenvertreterin und Personalrat verhängte der Beklagte gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 18. November 2020, zugestellt am 17. Dezember 2020, eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro und warf dem Kläger als Dienstvergehen vor, in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2... bis 2... unwahre Angaben zur Höhe seiner Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit getätigt und dadurch im vorgenannten Zeitraum Einkommenssteuern in Höhe von insgesamt 1.889,- Euro hinterzogen zu haben. Es sei von einem vorsätzlichen Vergehen auszugehen, da § 370 AO keine fahrlässige Begehung vorsehe. Mit der am 21. Dezember 2020 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren, wonach es an hinreichenden Feststellungen zur angenommenen Steuerstraftat fehle und die Disziplinarverfügung insoweit spekulativ sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält an der Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung fest. Das Finanzamt P... habe hinreichende und nicht anzuzweifelnde Feststellungen hierzu getroffen. Es sei auch von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers auszugehen, weil das Steuerstrafverfahren gemäß § 370 Abs. 1 AO nur eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zum Gegenstand habe und nur insoweit die strafbefreiende Selbstanzeige des Klägers nach § 371 AO relevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die über den Kläger geführten Disziplinar- und Personalakten Bezug genommen. Durch Beschluss vom 5. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.