Urteil
28 K 419/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0225.28K419.12.WI.D.0A
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Leitsätze
Das einheitlich unter Einbeziehung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens zu würdigende Dienstvergehen erlangt auch wenn teilweise einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellen insbesondere durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt
Tenor
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das einheitlich unter Einbeziehung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens zu würdigende Dienstvergehen erlangt auch wenn teilweise einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellen insbesondere durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarkammer konnte über die Disziplinarklage entscheiden und musste dem im Termin der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag der Beklagten nicht stattgeben. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, sie habe keine ausreichende Gelegenheit erhalten, auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2014 zu replizieren, ist - wie bereits in dem ablehnenden Beschluss vom 25.02.2014 - nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger in diesem Schriftsatz lediglich wiederholt hat, was bereits Gegenstand breiter Erörterung der gewechselten Schriftsätze gewesen ist, und der Schriftsatz insoweit keinen neuen entscheidungsrelevanten Vortrag enthielt. Der Umstand, dass eine der richterlichen Beisitzerinnen der Disziplinarkammer geschäftsplanmäßig nur mit 1/10 ihrer Arbeitskraft zugewiesen ist, steht der Ordnungsgemäßheit der Besetzung der Disziplinarkammer nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem unanfechtbaren Beschluss des VGH Kassel vom 17.07.2013 im Berufungszulassungsverfahren 28 A 2233/13.D Bezug genommen. Die von der Beklagten angeführte Verfassungsbeschwerde wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung nicht angenommen. Die Disziplinarklage einschließlich der beiden Nachtragsdisziplinarklagen ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen soll (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, zitiert nach Juris); hier ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59/10 -, zitiert nach Juris). Ergebnisrelevante Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Disziplinarkammer keine Zweifel daran, dass die der Disziplinarklage zugrundeliegenden behördlichen Disziplinarverfahren den Anforderungen des § 23 Abs. 1 HDG entsprechen. Sowohl die Einleitungsvermerke vom 03.06.2011, 18.06.2012 und 20.03.2013 als auch die dazugehörigen Informationsschreiben an die Beklagte stellen die der Beamtin vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausführlich und konkret dar (vgl. auch die Darstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens im Tatbestand). Soweit die Beklagte die fehlende Einvernahme von Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, übersieht sie, dass der Kläger ihre Beweisanträge mangels Beweiserheblichkeit abgelehnt hat und daher ein Verstoß gegen § 24 HDG nicht gegeben ist. Im Übrigen hätte es ihr freigestanden, die Vernehmung der im behördlichen Disziplinarverfahren abgelehnten Zeugen im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu beantragen, was sie aber nicht getan hat. Die Befragung der Zeugin S. durfte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 HDG im Wege der schriftlichen dienstlichen Auskunft erfolgen, da es sich lediglich um eine dienstliche Auskunft über die Frage, ob die Beklagte zu der Fortbildungsveranstaltung in K-Stadt angemeldet gewesen sei, und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin handelte. Dann wäre nur eine Zeugenbefragung in Betracht gekommen. Im Übrigen wurde der Beklagten die schriftliche Auskunft der Zeugin unmittelbar nach deren Eintreffen zur Kenntnisnahme übersandt (Bl. 76 NKl 03.05.2012). Eine Beteiligung von Personalrat und Frauenbeauftragter im Disziplinarverfahren ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung im hessischen Landesrecht nicht vorgesehen (anders als beispielsweise in § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG). Für die Frage, ob die Beklagte ihre Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für die Beklagte materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach Juris). Daher sind vorliegend bezüglich der Vorwürfe unter Ziffern 11) und 12) der Klageschrift die Vorschriften des bis zum 31.03.2009 geltenden Hessischen Beamtengesetzes, für die übrigen Vorwürfe die Vorschriften des ab dem 01.04.2009 geltenden Beamtenstatusgesetzes anzuwenden. Die Anwendung neuen Rechts auf die Vorwürfe zu 11) und 12) wäre für die Beklagte nicht günstiger, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden Normen, die die beamtenrechtlichen Pflichten regeln (§ 34 Sätze 1 - 3 BeamtStG = § 69 Sätze 1 - 3 HBG a.F.; § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG = § 70 Sätze 1 und 2 HBG a.F.). Die Klage ist auch begründet, denn nach der Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte die ihr in der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen unter den Ziffern 1b) - 1g), 2) - 9) und 11) - 12) begangen hat. Von den Vorwürfen unter den Ziffern 1a) und 10) ist sie hingegen freizustellen. Insgesamt hat sie damit ein schweres Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer gibt es keinen Zweifel daran, dass die Beklagte als Professorin aufgrund der Aufsichts- und Weisungsrechte des Präsidenten der Hochschule und des Dekans des Fachbereichs Wirtschaft (§§ 44 und 52 HHG 2007 bzw. §§ 38 und 46 HHG 2010) grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, an den Studiengangsbesprechungen und sonstigen vom Präsidenten oder Dekan anberaumten Dienstgesprächen teilzunehmen. Die Beklagte war insbesondere mit Verfügung des Präsidenten der Hochschule vom 13.05.2009 (Bl. 35 BA 1) angewiesen worden, „an allen vom Dekan anberaumten Dienstgesprächen, betreffend Ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, sowie an den Studiengangsbesprechungen teilzunehmen.“ Hierzu war der Präsident nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HHG 2007 berechtigt, denn die streitige Weisung vom 13.05.2009 betraf weder Inhalt noch Methode der der Beklagten obliegenden Lehrveranstaltungen, noch griff sie sonst in das Recht der Beklagten ein, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Sie wird nämlich durch die Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht von der Einhaltung sonstiger Pflichten, die sich durch die Eingliederung der Hochschullehrer in eine Hochschule ergeben, entbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07-; zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 A 1262/10.Z; VG Wiesbaden, Urteil vom 06.05.2010 - 8 K 367/09.WI). Da die Beklagte die Anweisung des Präsidenten vom 13.05.2099 weder im Wege der Remonstration noch im Klagewege angegriffen hat, war sie auch grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung bis zu deren Aufhebung zu folgen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 1 D 34/98 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 L 4/11 -, jeweils zitiert nach Juris). Soweit die Beklagte pauschal und durchgängig behauptet, sie habe keine Einladungen zu den Studiengangsbesprechungen erhalten, hält die Disziplinarkammer dies für eine Schutzbehauptung. Die Einladungen zu den Studiengangsbesprechungen wurden zwar ausschließlich per E-Mail verschickt; bei der Beklagten erfolgte die Übersendung überwiegend sowohl an ihre dienstliche als auch an ihre private E-Mail-Adresse. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausschließlich, dabei aber nur teilweise, ihr die Einladungen zu den Studiengangsbesprechungen nicht zugegangen sein sollen, andere E-Mails hingegen schon, ist ausgesprochen gering. Für die E-Mails bezüglich der Vorwürfe unter Ziffern 1g) und 5) hat der Kläger durch die Vorlage von Screenshots den Zugangsnachweis zusätzlich geführt. Diese Screenshots durften auch entgegen der Auffassung der Beklagten verwertet werden, denn der Kläger führte diese in der Klageschrift bzw. Nachtragsklageschrift in das Verfahren ein. Die Beklagte hatte daher auch Gelegenheit zu rechtlichem Gehör. Im Übrigen gehört es zu den Dienstpflichten der Beklagten, wenn sie denn meint, dass ihr keine E-Mails zugehen, sich auf andere, zumutbare Weise Kenntnis von den dienstlichen E-Mails zu verschaffen, sei es durch Nachfrage im Dekanat bei den Kollegen, sei es über einen anderen Computer der Hochschule, von dem sie problemlos Abfragen starten konnte (vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2012 - 3 K 1189/11.WI). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stellt die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt fest: Bezüglich des unter Ziffer 1b) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs ergibt sich danach, dass die Beklagte der Studiengangsbesprechung am 15.07.2010, 12:00 Uhr, ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde mit E-Mails vom 29.06.2010 und 08.07.2010 zu der Studiengangsbesprechung am 15.07.2010, gerichtet an ihre private und dienstliche E-Mail-Anschrift (Bl. 8, 9 BA 1), eingeladen. Sie nahm an der Veranstaltung nicht teil. Eine Entschuldigung für die Nichtteilnahme erfolgte nicht. Die von der Beklagten vorgebrachte Entschuldigung, ein Bremslicht an ihrem PKW sei defekt gewesen, weshalb sie eine Werkstatt habe aufsuchen müssen (Bl. 41 BA 1), bezog sich ausdrücklich nicht auf die Studiengangsbesprechung, sondern auf eine spätere Veranstaltung, so dass sie sich bereits tatsächlich nicht für Studiengangsbesprechung entschuldigte. Im Übrigen erbrachte die Beklagte keinen Nachweis dafür, dass sie an diesem Tag und zu dieser Zeit eine Kfz-Werkstatt zum Austauschen eines Bremslichts aufsuchen musste und deshalb verhindert war. Zudem hätte die Beklagte im Zweifel auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis zurückgreifen müssen, um ihren dienstlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Bezüglich der unter den Ziffern 1c - e) der Klageschrift erhobenen Vorwürfe steht ebenfalls fest, dass die Beklagte den Studiengangsbesprechungen am 19.10.2010, 16.12.2010 und 27.01.2011 ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde mit E-Mails vom 01.10.2010 und 12.10.2010 (Bl. 131, 130 DHA) zu der Studiengangsbesprechung am 19.10.2010, 17:30 Uhr, mit E-Mails vom 29.11.2010 und 11.12.2010 (Bl. 129, 128 DHA) zu der Studiengangsbesprechung am 16.12.2010, 17:35 Uhr, und mit E-Mails vom 23.12.2010 und 20.01.2011 (Bl. 3, 4 BA 2) zu der Studiengangsbesprechung am 27.01.2011, 11:45 Uhr, eingeladen, jeweils an ihre private und dienstliche E-Mail-Anschrift. Die Beklagte nahm an den Veranstaltungen nicht teil und entschuldigte sich auch nicht. Bezüglich des unter Ziffer 1f) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs stellt das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Nichtteilnahme an der Studiengangsbesprechung am 06.04.2011, 18:00 Uhr, nicht durch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen hat. Mit Verfügung des Präsidenten der Hochschule vom 25.08.2010, die von der Beklagten rechtlich nicht angegriffen wurde, war die Beklagte für den Fall, dass sie erneut bei Dienstgesprächen bzw. Studiengangsbesprechungen oder Prüfungen fehlen würde, angewiesen worden, ihre Verhinderung unverzüglich dem Dekanat anzuzeigen, wobei entsprechende Ausfälle wegen Krankheit nur bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit akzeptiert würden, was die Beklagte künftig ab dem ersten Tag der Erkrankung mittels eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen habe. Aus diesem Attest müssten das Ausmaß der Erkrankung bzw. die Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit erkennbar sein. Die Beklagte war mit E-Mails vom 22.02.2011 und 28.03.2011 (Bl. 120, 121 DHA), gerichtet an ihre dienstliche E-Mail-Adresse, zu der Studiengangsbesprechung eingeladen worden. Sie nahm an der Veranstaltung nicht teil, denn sie war durchgehend vom 31.03.2011 bis 21.04.2011 dienstunfähig erkrankt und hatte dies durch die Vorlage von fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nachgewiesen. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete mit Ablauf des 05.04.2011, weshalb es erforderlich war, eine neue ärztliche Bescheinigung ab dem 06.04.2011, dem Tag der Studiengangsbesprechung, vorzulegen. Gleichzeitig war die Beklagte durch die - nicht angegriffene - Anweisung des Präsidenten vom 25.08.2010 zusätzlich verpflichtet, bei jeder krankheitsbedingten Verhinderung bezüglich eines Dienstgesprächs, einer Studiengangsbesprechung oder einer Prüfung am ersten Tag der Erkrankung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Diese Verpflichtung bestand neben der allgemeinen Verpflichtung, eine krankheitsbedingte Verhinderung durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen, für die Fälle der Verhinderung bei Dienstgesprächen, Studiengangsbesprechungen und Prüfungen weiter. Ein amtsärztliches Attest legte die Beklagte nicht vor. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, es sei ihr als Privatperson gar nicht möglich, ohne Kosten ein amtsärztliches Attest anzufordern, mag dies sein, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit und Erfüllbarkeit der Anweisung vom 25.08.2010. Die Beklagte wusste auch aufgrund der Anweisung des Präsidenten, dass der Dienstherr im Falle einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit in den genannten Fällen den Nachweis durch ein amtsärztliches Attest verlangte und konnte spätestens nach Zustellung dieser Anweisung nicht mehr davon ausgehen, dass ein privatärztliches Attest vom Dienstherrn zum Nachweis bestehender Dienstunfähigkeit bei Versäumung einer Studiengangsbesprechung anerkannt werden würde. Sie nahm daher zumindest billigend in Kauf, ihre Nachweispflicht zu verletzen, denn sie unterließ es, ihre Dienstunfähigkeit bezüglich der Teilnahme an der Studiengangsbesprechung von einem Amtsarzt feststellen zu lassen, obwohl sie aufgrund der Anweisung wusste, dass der Dienstherr vom Vorrang des amtsärztlichen Attestes gegenüber einem privatärztlich Attesten zum Nachweis bestehender Dienstunfähigkeit ausging (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 24.10.2010 - 16b D 10.1230 -, zitiert nach Juris). Auch bezüglich des unter Ziffer 1g ) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs steht fest, dass die Beklagte der Studiengangsbesprechung am 28.04.2011, 15:45 Uhr, ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde mit E-Mail vom 12.04.2011 zu der Studiengangsbesprechung am 28.04.2011, gerichtet an ihre dienstliche E-Mail-Anschrift, eingeladen (Bl. 127 DHA). Aufgrund einer Auskunft des Fachgebietsleiters System- und Netzadministration vom 22.11.2011 ergibt sich, dass die Beklagte diese E-Mail auch erhalten hat (Bl. 232 DHA, Screenshot der Nachverfolgung Bl. 229 DHA). Die Beklagte nahm an der Veranstaltung nicht teil. Eine ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben gab die Beklagte nicht. Soweit sie mit E-Mail vom 28.04.2011, 15:17 Uhr, vortrug, sie habe mit ihrem Fahrzeug einer Panne gehabt und könne deshalb nicht mehr zur FH kommen, führt dies nicht zur einer Entlastung. Denn es ist zuvörderst die Pflicht der Beamtin, dafür Sorge zu tragen, dass sie zu ihren dienstlichen Verpflichtungen pünktlich erscheint. Das Wegerisiko liegt bei ihr. Hier hätten fraglos beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel oder auch ein Taxi zur Verfügung gestanden für den Fall, dass der eigene PKW eine Panne hat. Darüber hinaus hält die Disziplinarkammer die Entschuldigung der Beklagten für unglaubhaft. Denn zum einen hat die Beklagte einen Nachweis darüber, dass sie tatsächlich mit ihrem Fahrzeug eine Werkstatt aufgesucht hat, wie sie zunächst vorgetragen hat (Bl. 2 BA 4), trotz Aufforderung mit Schreiben vom 12.05.2011 (Bl. 11, 13 BA 4) nicht vorgelegt. Sie trug vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2011 eine andere Version vor (Bl. 178 DHA), nämlich, dass mithilfe eines freundlichen Verkehrsteilnehmers die Panne behoben werden konnte und ein Werkstattbesuch nicht nötig war. Gerade wenn dieser veränderte Vortrag der Wahrheit entsprechen würde, ist es für die Kammer überhaupt nicht erklärlich, warum die Beklagte an der Studiengangsbesprechung nicht noch - eventuell auch verspätet - teilgenommen hat. Bezüglich des unter Ziffer 2) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs stellt die Kammer fest, dass die Beklagte dem Dienstgespräch mit dem Präsidenten der Hochschule am 24.11.2010 ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Einladung zu dem Dienstgespräch ging der Beklagten mit E-Mail vom 27.10.2010 zu (Bl. 4 BA 5). Dass die Beklagte die E-Mail erhalten hat, ergibt sich auch aus ihrer Antwort auf die Einladung mit E-Mail vom 24.11.2010 (Bl. 7 BA 5). Die Beklagte erschien zu dieser Veranstaltung nicht und entschuldigte sich auch für ihr Fernbleiben nicht. Die Beklagte war aufgrund der in der Einladung des Präsidenten der Hochschule vom 27.10.2010 (Bl. 3 BA 5) enthaltenen Anordnung verpflichtet, an dem Dienstgespräch zwischen den Mitgliedern des Studiengangs Business Law und dem Präsidenten der Hochschule teilzunehmen. Die Zuständigkeit des Präsidenten zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 3 HHG 2010, wonach dem Präsidenten ein Aufsichts- und Weisungsrecht zusteht, was die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben und damit die Professorinnen und Professoren einschließt. Vor Ausübung der Letztentscheidungskompetenz des Präsidenten war eine Hinwirkungsmaßnahme des Dekans bereits deswegen nicht notwendig, da vorliegend nicht die Lehrverpflichtung der Beklagten in Rede stand (§ 46 Abs. 1 Satz 2 HHG 2010; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 A 1262/10.Z). Zudem war der Anordnung des Präsidenten ein erfolgloser Versuch des Dekans, ein von ihm moderiertes Gespräch zwischen dem Studiengangsleiter und der Beamtin zu organisieren, vorangegangen (Bl. 2 BA 5). Die Voraussetzungen zur Anberaumung des Dienstgesprächs waren gegeben, nachdem die Beklagte überwiegend zu den Studiengangsbesprechungen nicht erschienen und deshalb die Organisation und Fortentwicklung des Studiengangs problematisch war. Dies ist aber auch gerade Aufgabe der Professorinnen und Professoren, die gemäß § 33 Abs. 1 und 2 HHG 2010 die Verpflichtung haben, sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen und sich so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Disziplinarkammer kann in Ansehung der Gesamtumstände nicht feststellen, dass die Anordnung des Dienstgesprächs maßgeblich durch Mobbing geprägt und deshalb ermessensfehlerhaft gewesen ist. Auch hat die Beklagte ihre pauschale Behauptung, gegen sie werde seit fünf Jahren ein gezieltes und systematisches Mobbing betrieben, nicht näher substantiiert, so dass dem nicht weiter nachzugehen war. Die Anordnung ist auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft gewesen, weil die Beklagte keinen Anwalt zu dem Dienstgespräch hinzuziehen durfte. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, zu jedem anberaumten Dienstgespräch einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu dürfen. Da es nicht um den Bereich statusbegründender, -ändernder oder -beendender Maßnahmen und auch nicht um Sachverhaltsermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens bei dem Dienstgespräch gehen sollte, sondern allein um die Frage der künftigen Kommunikation und Kooperation im Studiengang Business Law, bestand nach dem Zweck und vorgesehenen Inhalt des Dienstgesprächs kein Anlass, der Beklagten die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu dem vorgesehenen Gespräch zu gestatten. Auch wenn ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte bereits anhängig war, folgt hieraus nicht, dass für Dienstgespräche, die allein die Durchführung von Dienstaufgaben betreffen, die Zuziehung eines Rechtsanwalts gestattet werden müsste (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2012 - 3 K 1188/11.WI -). Bezüglich des unter Ziffer 3) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs steht fest, dass die Beklagte dem Dienstgespräch mit dem Dekan am 17.05.2011 um 15:00 Uhr ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte war von dem Dekan zur Klärung der Frage, ob die der Beklagten angetragene Lehrveranstaltung Wirtschafts- und Steuerrecht ihrem Aufgabengebiet entspreche, per E-Mail vom 13.05.2011 zu dem Gespräch am 17.05.2011 eingeladen / angewiesen worden (Bl. 3 BA 6). Dass die Beklagte die E-Mail erhielt, ergibt sich aus der Antwort der Beklagten vom 17.05.2011, 14:21 Uhr, mit E-Mail an den Dekan (Bl. 4 BA 6). Die Frage, ob die Beklagte durch ihr Fernbleiben von dem für den 17.05.2011 anberaumten Gespräch mit dem Dekan ihre Dienstpflichten verletzt hat, war bereits Gegenstand des Verfahrens 3 K 1188/11.WI bei dem VG Wiesbaden. Mit Urteil vom 11.12.2012 wurde die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Dekans vom 13.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten der Hochschule vom 21.09.2011 bestätigt. Der VGH Kassel lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 05.07.2013 ab (1 A 555/13.Z). Die Disziplinarkammer legt daher gemäß § 62 Abs. 2 HDG die in dem genannten Verwaltungsstreitverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde, weil die Beklagte substantiierte Einwendungen, die nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 1188/11.WI und des Berufungszulassungsverfahrens 1 A 555/13.Z gewesen sind, nicht vorgebracht hat. Danach steht fest, dass der Dekan gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 HHG 2010 zuständig für den Erlass der Anordnung vom 13.05.2011 war. Das vorgesehene Gespräch mit dem Dekan sollte die Durchführung der Lehrveranstaltung „51232 Wirtschafts- und Steuerrecht, 2 SWS, 2. Semester BIF“ betreffen und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung der Beklagten. Die materiellen Voraussetzungen zur Anberaumung des Dienstgesprächs waren gegeben, nachdem die Beklagte ihre Verpflichtung zur Übernahme der Vorlesung mehrfach bestritten hatte und deshalb die Gefahr bestand, dass sie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen würde. Nach dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Dekan und der Beklagten (Bl. 2 BA 6) war nichts ersichtlich dafür, dass der Beklagten in dem Gespräch am 17.05.2011 auch der fachfremde Teil der Vorlesung aufgedrängt werden sollte. Die Anordnung des Dienstgesprächs war nicht von Mobbing geprägt, denn die Notwendigkeit der Anordnung des Dienstgesprächs ergab sich allein aus der Reaktion der Beklagten auf die Vorlesungsübertragung. So hatte die Beklagte selbst nach Klarstellung durch den Dekan weiter darauf beharrt, sie sei zur Übernahme der Veranstaltung nicht verpflichtet. Es war daher sachgerecht, vor dem etwaigen Ergreifen förmlicher Maßnahmen zunächst den Dissens in einem Gespräch zu klären und nach Möglichkeiten seiner Aufklärung zu suchen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, das Gespräch habe nur dazu dienen sollen, ihr ein weiteres Dienstvergehen anzuhängen, blieb im Übrigen unsubstantiiert. Auch vorliegend waren die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte einen Rechtsanwalt zu dem Gespräch hätte hinzuziehen dürfen, nicht gegeben (siehe obige Ausführungen). Bezüglich des unter Ziffer 4) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs ergibt sich, dass die Beklagte die Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 17.09.2010, nämlich die unter Spiegelpunkt 7 der Anlage zum Protokoll der Studiengangsbesprechung 04/10 aufgeführte Aufgabe zu erledigen, nicht befolgt hat. In verschiedenen Studiengangsbesprechungen im Jahr 2009 und 2010, an denen die Beklagte jeweils nicht teilgenommen hatte, wurde in Abstimmung mit dem Dekanat zunächst eine mögliche Anerkennung nach § 13 WiPrO für den Studiengang Business Law erörtert und sodann beschlossen. Die zur Erledigung des Antrags notwendigen Aufgaben wurden sodann in der Studiengangsbesprechung vom 15.07.2010 verteilt. Mit E-Mail vom 19.07.2010 bat der Prodekan die Beklagte um Abstimmung hinsichtlich der ihnen beiden zugeteilten Aufgaben. Die Beklagte wies die Übernahme der zugeteilten Aufgabe mit Hinweisen auf eine ungleiche Verteilung und fehlende eigene Qualifikation sowie erheblichen Korrekturaufwand und Urlaub mit E-Mail vom 22.07.2010 (Bl. 78 BA 7) zurück. Der folgenden Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 17.09.2010 kam die Beklagte nicht nach; die Aufgabe wurde schließlich von einem anderen Kollegen übernommen und erledigt. Die Frage, ob die Beklagte durch die Nichtbefolgung der Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 17.09.2010 ihre Dienstpflichten verletzt hat, war bereits Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 1189/11.WI beim VG Wiesbaden. Mit Urteil vom 11.12.2012 wurde die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 17.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 bestätigt. Der VGH Kassel lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 05.07.2013 ab (1 A 554/13.Z). Die Disziplinarkammer legt vorliegend gemäß § 62 Abs. 2 HDG die in dem Verwaltungsstreitverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde, da die Beklagte substantiierte Einwendungen, die nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 1189/11.WI und des Berufungszulassungsverfahrens 1 A 554/13.Z gewesen sind, nicht vorgebracht hat. Danach steht fest, dass der Präsident der Hochschule zum Erlass der Anordnung vom 17.09.2010 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 HHG 2010 zuständig war, wonach ihm ein Aufsichts- und Weisungsrecht auch für die Professorinnen und Professoren zusteht, das die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben einschließt. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung waren gegeben, nachdem die Beklagte sich mit E-Mail vom 22.07.2010 geweigert hatte (Bl. 2 BA 7), sich an den Vorbereitungsarbeiten für den Antrag nach § 13 WiPrO auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen zu beteiligen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2010 gehört es zu den Aufgaben der Professoren und der Professorinnen, sich an der Studienreform zu beteiligen. Zu der Dienstaufgabe einer Beteiligung an der Studienreform zählt auch die Verbesserung der Anerkennung von Prüfungsleistungen für zusätzliche Ausbildungsgänge, um die Attraktivität der angebotenen Studienrichtung zu erhöhen. Der Präsident ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es nach der Weigerung der Beklagten zur Aufrechterhaltung der Qualität von Lehre und Studium (§ 12 HHG 2010) und zur Weiterentwicklung der Hochschule (§ 3 HHG 2010) erforderlich war, die Beklagte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten und damit zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben anzuhalten. Hierbei durfte der Präsident der Hochschule sich zur Konkretisierung der Dienstpflichten der Beklagten die von den Teilnehmern der Studiengangsbesprechungen beschlossene Aufgabenverteilung zu Eigen machen. Dass die Beklagte angeblich an der konsensualen Willensbildung gehindert gewesen sei, da sie keine Einladungen zu den Studiengangsbesprechungen nebst Protokollen erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Unstreitig hat sie die E-Mail vom 19.07.2010 (Bl. 2 BA 7) mit dem Protokoll der Studiengangsbesprechung vom 15.07.2010 erhalten, da sie hierauf geantwortet hat. Zudem hat sie in der E-Mail vom 22.07.2010 mit keinem Wort angedeutet, dass sie durch das Protokoll der Studiengangsbesprechung vom 15.07.2010 erstmals von dem beabsichtigten Antrag gehört habe. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es weder auf die Frage der angemessenen Frist zur Erledigung noch auf den Kapazitätseinwand an. Die Beklagte hätte nämlich statt der Einlegung von Rechtsmitteln eine angemessene Fristverlängerung zur Erledigung ihrer Aufgaben beantragen können. Bezüglich des unter Ziffer 5 ) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs steht weiter fest, dass die Beklagte der Studiengangsbesprechung am 03.05.2012, um 18:00 Uhr, ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde mit E-Mails vom 27.03.2012 und 02.05.2012, gerichtet an ihre dienstliche E-Mail-Anschrift (Bl. 10, 12 NKl 03.05.2012), zu der Studiengangsbesprechung am 03.05.2012 eingeladen. Die Zustellungsprotokolle, die der Fachgebietsleiter System- und Netzadministration am 10.05.2012 erstellt hat, lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte diese E-Mails auch erhalten hat (Screenshots Bl. 13, 14 NKl 03.05.2012). Die Beklagte nahm an der Veranstaltung nicht teil und entschuldigte sich auch nicht. Soweit die Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren vortrug, sie habe an diesem Abend von 18:15 Uhr bis 20:15 Uhr an einer IFA- Veranstaltung in Mannheim teilgenommen, stellt dies keine ausreichende Entschuldigung dar. Denn die Teilnahme an der Studiengangsbesprechung ging als dienstliche Veranstaltung der weder genehmigten noch angezeigten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung vor. Ausweislich der zulässigerweise gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 HDG eingeholten dienstlichen Auskunft von T., Sekretärin am Institut für Finanz- und Steuerrecht an der U., das die fragliche Fortbildung ausrichtete, war die Beklagte zu dieser Fortbildungsveranstaltung nicht angemeldet (Bl. 67 NKl 03.05.2012). Die Beklagte zeigte die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ihrem Dienstherrn auch nicht an. Damit war die Beklagte verpflichtet, an der Studiengangsbesprechung als dienstliche Veranstaltung teilzunehmen. Die spätere Vorlage von Skripten, die bei der Veranstaltung ausgeteilt wurden, ist mangels Genehmigung bzw. Anzeige der Fortbildung irrelevant. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Studiengangsbesprechung habe außerhalb der Höchstarbeitszeit gelegen, ist dies unerheblich, da die Vorschriften über die Arbeitszeit für Hochschullehrer nicht anzuwenden sind (§ 199 Abs. 1 Satz 2 HBG i.d.F. vom 11.01.1989, GVBl. I, 26; § 60 Abs. 4 Satz 2 HHG 2010). Ebenfalls steht bezüglich des unter Ziffer 6 ) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs fest, dass die Beklagte der Studiengangsbesprechung am 28.11.2012, um 17:00 Uhr, ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde mit E-Mail vom 09.11.2012, gerichtet an ihre dienstliche und private E-Mail-Anschrift (Bl. 186 DHA Bd. 3), zu der Studiengangsbesprechung am 28.11.2012 eingeladen. Dass die Beklagte die E-Mail erhalten hat, ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 28.11.2012, 14:05 Uhr, mit der sie ihre Verhinderung wegen eines Arzttermins aufgrund akuter Beschwerden anzeigte (Bl.160 DHA Bd. 3). An der Veranstaltung nahm die Beklagte nicht teil. Die vorgelegte Bescheinigung der Zahnarztpraxis, dass sich die Beklagte in der Zeit von 16:34 Uhr bis 17:50 Uhr dort aufgehalten habe, reicht zum Nachweis einer Erkrankung nicht aus (Bl. 285 DHA Bd. 4). Schon gar nicht ersetzt diese Bescheinigung die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, zu der die Beklagte verpflichtet war (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 L 4/11 -, a.a.O.). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, ein Amtsarzt habe zu dieser Tageszeit nicht mehr zur Verfügung gestanden, ist dies nicht schlüssig dargelegt. Da die Beklagte der Hochschule bereits um 14:05 Uhr mitteilte, dass sie einen Arzttermin vereinbart habe, hätte sie sich bereits um diese Zeit bzw. gegebenenfalls auch früher um einen amtsärztlichen Termin bemühen müssen. Dies hat sie erst gar nicht versucht. Sofern sie behauptet, sie sei gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen, sondern habe nur akute Beschwerden gehabt, würde dies nach Auffassung der Disziplinarkammer lediglich dazu führen, dass die Beklagte erst recht keinen Grund dafür geltend machen kann, dass sie an der Studiengangsbesprechung fehlte. Die Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich, als sie der Studiengangsbesprechung fernblieb. Sie wusste aufgrund der Anweisungen des Präsidenten der Hochschule, dass er für jede Nichtteilnahme aufgrund Krankheit ein amtsärztliches Attest verlangte und konnte keinesfalls davon ausgehen, dass der Kläger die Bescheinigung über einen Arztbesuch zum Nachweis bestehender Dienstunfähigkeit anerkennen würde. Sie nahm zumindest billigend in Kauf, ihre Dienstleistungspflicht zu verletzen, denn sie unterließ es, ihre dringenden gesundheitlichen Beschwerden und damit ihre Dienstunfähigkeit von einem Amtsarzt feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.10.2013 - 16b D 10.1230 -, zitiert nach Juris). Bezüglich des unter Ziffer 7) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs steht fest, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 24.10.2012 im Verfahren 3 K 1189/11.WI (Bl. 133 DHA Bd. 3) geäußert hat, dass keine Notwendigkeit zu der streitigen Weisung des Präsidenten vom 17.09.2010 bestanden habe, und es vielmehr allen Beteiligten nur darum gegangen sei, die Beklagte zu mobben und mit sinnlosen und überdies fachfremden Weisungen zu schikanieren. Hierdurch hat die Beklagte zur Überzeugung der Disziplinarkammer die ihr als Beamtin obliegende Pflicht zur Kollegialität, die aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) resultiert, verletzt. Die Pflicht zur Kollegialität erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist, bei Berücksichtigung der im gegebenen Kreis üblichen Verhaltensweise, sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form, mit der dies geschieht (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 08.05.2003 - 6 D 60010/02.Me -, zitiert nach Juris). Mit ihren Äußerungen über die Hochschulleitung und die Kollegen des Studiengangs hat die Beklagte die Pflicht zur Kollegialität verletzt. Der Vorwurf des Mobbings und der Schikane durch Zuweisung einer angeblich sinnlosen Aufgabe seitens des Präsidenten der Hochschule und der Kollegen des Studiengangs wurde dadurch bereits widerlegt, dass Prof. Dr. Q. zu der ihm ursprünglich übertragenen Aufgabe auch noch die der Beklagten mit Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 17.09.2010 übertragene Aufgabe übernahm und erledigte. Somit hat die Beklagte durch das Aufstellen ihrer unhaltbaren Äußerungen in dem Schriftsatz vom 24.10.2012 ihre Kollegen und den Präsidenten verleumdet. Soweit sich die Beklagte auf zulässiges Verteidigungsverhalten beruft, ist dies bereits irrelevant, da die inkriminierten Äußerungen nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens getätigt wurden. Überdies würden auch hier diffamierende Äußerungen wider besseres Wissen die Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens überschreiten. Hingegen sieht die Disziplinarkammer keinen Verstoß der Beklagten in einer weiteren, als Dienstpflichtverletzung unter Ziffer 7) der Klageschrift vorgeworfenen Passage in dem Schriftsatz vom 24.10.2012, in der es heißt (Bl. 134 DHA Bd. 3): "Der Antrag ist somit obsolet geworden, was ohne weiteres bereits von Anfang an durch telefonische Rückfrage bei der WP- Kammer hätte ermittelt werden können, aber offenbar versäumt wurde. Damit sind im Übrigen EUR 9000 Gebühren für den Antrag verloren. Es soll nunmehr ein neuer Antrag für die Anrechenbarkeit von wirtschaftsrechtlichen Leistungen gestellt werden." Soweit der Kläger der Beklagten hier vorwirft, sie habe ihrem Kollegenkreis, insbesondere dem Antragskoordinator Prof. Dr. P. in unzutreffender Weise faktisch unterstellt, unter Verletzung von dienstlichen Sorgfaltspflichten von Anfang an die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags nach § 13b WiPrO nicht ordnungsgemäß überprüft zu haben, wobei sich der Antrag als obsolet erwiesen habe und staatliche Gelder in Höhe von 9000 € verschwendet worden seien, wird der Vorwurf der Pflichtverletzung erst durch die Interpretation des Schriftsatzes durch den Kläger begründet. Die Beklagte hat weder von der Verletzung von dienstlichen Sorgfaltspflichten noch von der Verschwendung staatlicher Gelder in ihrem Schriftsatz gesprochen. Sie hält sich mit ihrer Kritik im sachlichen Bereich und damit im Rahmen dessen, was das BVerwG in seiner Entscheidung vom 20.11.2012 - 2 B 56/12-, a.a.O., für zulässig hält und ist daher bezüglich dieses Vorwurfes freizustellen. Bezüglich des unter Ziffer 8) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs ist festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem damaligen Prodekan und heutigen Dekan in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.08.2011 (Bl. 1 Beiakte 9) und im Schriftsatz vom 02.08.2011 (Bl. 100 DHA Bd. 3; nahezu übereinstimmender Text) äußerte, dass „Q. den Studenten unverhohlen gedroht“ habe, dass der Lehrbeauftragte sie auch in der mündlichen Prüfung (im 8. Fachsemester) zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und sie deshalb gut beraten seien, nicht ihre Vorlesung, die sich an das Curriculum halte, sondern diejenige des Lehrbeauftragten zu besuchen. Die Studenten hätten sich erpresst gefühlt und seien ratlos gewesen, was zu tun sei. Sie hätten lieber ihre Vorlesung besucht und hätten Angst vor Repressionen seitens Q. wie auch des Prüfungsamts gehabt. Die Beklagte hat hier mit ihrer Wortwahl in der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen und im behördlichen Disziplinarverfahren die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten und den Betriebsfrieden nachhaltig gestört. Durch den Vorwurf von Drohung und Erpressung, also von Straftatbeständen, hat die Beklagte als Volljuristin die Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit konkurrierender Lehrveranstaltungen (BVerwG, Urteil vom 05.02.1965 - VII C 151.63; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.04.2003 - 9 S 576/03; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.01.2008 - 3 M 263/07 -, jeweils zitiert nach Juris) gegenüber dem genannten Kollegen eindeutig verletzt. Diese Äußerungen sind ehrverletzend und herabwürdigend. Die Beklagte hat den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und die Grenze dessen überschritten, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann (VG Münster, Urteil vom 21.06.2013 - 13 K 1442/11.O -, zitiert nach Juris). Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten (Bl. 567 GA), vier studentische Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie durch Prof. Q. unter Druck gesetzt worden seien, die Vorlesung des Lehrbeauftragten und nicht der Beklagten zu besuchen, musste die Disziplinarkammer nicht nachgehen, da die zu beweisende Tatsache nicht entscheidungserheblich war. Ob tatsächlich Druck ausgeübt wurde oder nicht, ist insoweit irrelevant, als nicht die Kritik der Beklagten an dem behaupteten Vorgehen des Professors an sich, sondern ausschließlich die Art und Weise der Äußerungen von disziplinarer Bedeutung ist. Die Wortwahl der Beklagten wäre selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn ihre Kritik in der Sache selbst, jedenfalls im Grundsatz berechtigt gewesen wäre (vgl. VG Meinigen, Beschluss vom 08.05.2003 - 6 D 60010/02.ME -, zitiert nach Juris). Bezüglich des unter Ziffer 9) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs steht für die Disziplinarkammer fest, dass sich die Beklagte gegenüber dem Präsidenten der Hochschule und dem Dekan in Schriftsätzen vom 26.02.2010 (Bl. 213 DHA Bd. 3), 18.09.2010/07.10.2010 (Bl. 204 DHA Bd. 3) im behördlichen Disziplinarverfahren und im Schriftsatz vom 30.12.2010 im Disziplinarverfahren 28 K 1/11.WI.D (Bl. 19 GA) vor dem VG Wiesbaden wie folgt äußerte: „Die „vorgeblichen“ Dienstgespräche mit dem Dekan, zu denen der Präsident mich lud, nannten entweder kein Thema (auch nicht auf meine Nachfrage hin) bzw. sollten das Thema „Kommunikation im Studiengang BBL“ betreffen, ein in jeder Hinsicht allgemeines Thema, das keinerlei Dringlichkeit besitzt. Die Gesprächstermine waren im Übrigen in keiner Weise mit mir abgesprochen. Es ging dem Dekan ersichtlich nur darum, mich an meiner Urlaubsplanung zu hindern und damit letztlich ungerechtfertigt zu benachteiligen. Das wiegt umso schwerer, als der Hochschule die familiäre Notlage der Klägerin (Suizidversuch der einzigen Schwester Ende Juni 2009 ohne weitere nahe stehende Angehörige) bekannt war und sie dies in unverantwortlicher Weise gegen die Klägerin zu nutzen versucht. (…) Der Dekan legt auf ein Gespräch übrigens seither keinen Wert mehr, was eindrücklich belegt, dass ein Grund dafür nicht vorlag und der Gesprächswunsch nur schikanösen Charakter hatte.“ Die Beklagte hat hier durch die rein spekulativen Äußerungen, die in den zahlreichen gerichtlichen Verfahren durch nichts belegt werden konnten, die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Disziplinarverfahren überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem wiederholt angesetzten Dienstgespräch allein der Zweck verfolgt wurde, die Beklagte zu schikanieren und ihre persönliche Notlage auszunutzen, die aus einem Suizidversuch ihrer Schwester am 28.06.2009 resultierte, der sie in der Folgezeit habe beistehen wollen, sind bereits unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge, insbesondere der den Anweisungen des Präsidenten vom 23.07.2009 und 13.08.2009 vorangegangenen Versuche der Hochschule, ein Dienstgespräch mit der Klägerin zustande zu bringen, nicht ersichtlich. Durch ihre wiederholten Äußerungen in den Schriftsätzen hat die Beklagte durch nichts belegte ehrverletzende Behauptungen aufgestellt, die den Bereich sachlicher Kritik eindeutig überschritten haben und die geeignet gewesen sind, die Hochschulleitung / den Dekan in Misskredit zu bringen. Die in diesen Schriftsätzen zum Ausdruck kommende Haltung hat in eklatanter Weise die Mindeststandards kollegialen Verhaltens verletzt. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht bezüglich des unter Ziffer 11) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs fest, dass die Beklagte die Anordnung des Dekans vom 07.11.2008 zur Durchführung der Lehrveranstaltung „Steuerrecht IX“ im Wintersemester 2008/09 nicht befolgt hat. Die Beklagte hatte im Wintersemester 2008/09 dienstags von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr Steuerrecht IX (BewG/ErbSt) und donnerstags von 08:30 Uhr bis 10:00 Uhr Internationales Steuerecht II zu lesen. Ab Vorlesungsbeginn am 29.09.2008 las sie jedoch dienstags nicht Steuerrecht IX, sondern ebenso wie donnerstags Internationales Steuerrecht II. Die Vorlesung Steuerrecht IX sollte lediglich im Dezember 2008, allerdings vierstündig angeboten werden. Einem deswegen anberaumten Gesprächstermin mit dem Dekan blieb die Beklagte fern. Mit Bescheid des Dekans vom 07.11.2008 wurde die Beklagte angewiesen, ab dem 11.11.2008 die Lehrveranstaltung Steuerrecht IX zu der im Stundenplan vorgesehenen Zeit abzuhalten und die bislang ausgefallenen sechs Doppelstunden nachzuholen. Die Beklagte nahm am 18.11.2008 die Vorlesung Steuerrecht IX auf; es wurden anstatt der geplanten 12 Doppelstunden nur 10 Doppelstunden abgehalten. Der Widerspruch der Beklagten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 zurückgewiesen. Diese Frage, ob die Beklagte durch die Nichtbefolgung der Anordnung des Dekans vom 07.11.2008 ihre Dienstpflichten verletzt hat, war bereits Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 212/09.WI beim VG Wiesbaden. Mit Urteil vom 06.05.2010 wurde die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Dekans vom 07.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 bestätigt. Der VGH Kassel lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 01.02.2011 ab (1 A 1261/10.Z). Die Disziplinarkammer legt dementsprechend gemäß § 62 Abs. 2 HDG die in dem Verwaltungsstreitverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde, da die Beklagte substantiierte Einwendungen, die nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 212/09.WI und des Berufungszulassungsverfahrens 1 A 1261/10.Z gewesen sind, nicht vorgebracht hat. Danach steht fest, dass der Dekan gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 HHG 2007 zuständig für den Erlass der Anordnung war, da ihm ein Aufsichts- und Weisungsrecht insoweit zusteht, dass die zur Lehre verpflichteten Personen, also auch Professorinnen und Professoren, ihre Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die Beklagte war - ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG - verpflichtet, die ihr übertragenen Lehrveranstaltungen zu den im Vorlesungsverzeichnis angegebenen Zeiten an den vorgesehenen Orten abzuhalten. Es bestand vorliegend die Gefahr, dass die Beklagte das für die Vorlesung Steuerrecht IX vorgesehene zeitliche Pensum nicht abdecken würde, was sich letztlich auch realisiert hat. Bei beabsichtigter Aufnahme der Vorlesung im Dezember 2008 hätte die Beklagte lediglich noch sechs anstatt der vorgesehenen zwölf Doppelstunden abhalten können. Auch hatte sie angekündigt, die als Strafvorlesung bezeichnete Veranstaltung nicht abhalten zu wollen. Schließlich steht bezüglich des unter Ziffer 12) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs fest, dass die Beklagte die Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 12.11.2008 zur Erstellung einer „statistischen Auswertung BPS sowie Absolventen“ nicht befolgt hat. In einem Workshop des Studiengangs vom 21. - 23.08.2008, an dem die Beklagte urlaubsbedingt nicht teilnahm, wurden die Aufgaben für die Vorbereitung der Reakkreditierung des Studiengangs verteilt. Der Beklagten wurde die Aufgabe „Erarbeitung der statistischen Auswertung BPS und Absolventen“ zugedacht; mit E-Mail vom 22.08.2008 (Bl. 1, 2 BA 11) wurde ihr dies mitgeteilt. Die Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 24.09.2008 (Bl. 2 BA 11) mit, dass sie diese Aufgabe nicht übernommen habe und es nicht erledigen könne. Die Auswertung zum BPS müsse ein Tutor oder eine Sekretärin erarbeiten. Der Dekan wies sodann mit E-Mail vom 14.10.2008 (Bl. 9 BA 11) die Beklagte an, die ihr übertragene Aufgabe zu übernehmen und insbesondere bis zum 03.11.2008 die geforderte statistische Auswertung zu erstellen. Nachdem die Beklagte die Übernahme mit E-Mail vom 03.11.2008 (Bl. 12 BA 11) wegen fehlender Zuständigkeit verweigert hatte, ordnete der Präsident der Hochschule mit Schreiben vom 12.11.2008 an, dass die Beklagte die Weisung des Dekans mit E-Mail vom 14.10.2008 umzusetzen habe (Bl. 17 BA 11). Die Beklagte legte die geforderte statistische Auswertung nicht vor; diese wurde von einer Kollegin erstellt. Gegen die Anordnung vom 12.11.2008 legte die Beklagte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Hochschule vom 02.03.2009 zurückgewiesen wurde. Diese Frage, ob die Beklagte durch die Nichtbefolgung der Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 12.11.2008 ihre Dienstpflichten verletzt hat, war bereits Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 367/09.WI beim VG Wiesbaden. Mit Urteil vom 11.12.2012 wurde die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 bestätigt. Der VGH Kassel lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 01.02.2011 ab (1 A 1262/10.Z). Die Disziplinarkammer legt gemäß § 62 Abs. 2 HDG die in dem Verwaltungsstreitverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde, weil die Beklagte substantiierte Einwendungen, die nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens 8 K 367/09.WI und des Berufungszulassungsverfahrens 1 A 1262/10.Z gewesen sind, nicht vorgebracht hat. Danach steht für die Disziplinarkammer fest, dass der Präsident der Hochschule gemäß § 44 Abs. 1 Satz 32 HHG 2007 zuständig für den Erlass der Anordnung war. Danach steht dem Präsidenten ein Aufsichts- und Weisungsrecht auch für Professorinnen und Professoren zu, das die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben einschließt. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung waren gegeben, nachdem die Beklagte sich mit E-Mail vom 24.09.2008 geweigert hatte, sich an den Vorbereitungsarbeiten für die Reakkreditierung der Studiengänge zum Bachelor und Master of Laws in Accounting and Taxation zu beteiligen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2007 gehört es zu den Aufgaben der Professoren und der Professorinnen, sich an der Studienreform zu beteiligen. Zu der Dienstaufgabe einer Beteiligung an der Studienreform zählt auch die Beteiligung an Akkreditierungsverfahren. Der Präsident der Hochschule ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es nach der Weigerung der Beklagten, die für die Reakkreditierung erforderliche statistische Auswertung BPS sowie Absolventen zu übernehmen, zur sorgfältigen und umfassenden Erledigung der mit der Reakkreditierung im Zusammenhang stehenden Aufgaben und damit zur Aufrechterhaltung der Qualität von Lehre und Studium erforderlich war, die Beklagte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten und damit zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben anzuhalten. Hierbei durfte der Präsident der Hochschule sich zur inhaltlichen Konkretisierung der Dienstpflichten der Beklagten die konsensual zwischen den zur Mitwirkung verpflichteten Hochschullehrern gefundene Aufgabenverteilung zu Eigen machen. Die Disziplinarkammer stellt weiter fest, dass die Beklagte bezüglich des unter Ziffer 1a) der Klageschrift erhobenen Vorwurfs tatsächlich der Studiengangsbesprechung vom 28.06.2010 ferngeblieben ist, aber insoweit eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt hat. Die Beklagte war in der Verfügung des Präsidenten der Hochschule vom 13.05.2009 wie folgt angewiesen worden: „Sollten Sie zu den genannten Terminen durch Krankheit oder auf sonstige Weise dienstlich verhindert sein, bitte ich darum, dies dem Dekan rechtzeitig mitzuteilen. Da bereits zum wiederholten Male eine kurzfristige Krankmeldung Ihrerseits vor entsprechenden Gesprächen zu verzeichnen ist, haben Sie künftig krankheitsbedingte Ausfälle bei Dienstgesprächen der vorgenannten Art durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gilt auch für Studiengangsbesprechungen.“ Zu der Studiengangsbesprechung am 28.06.2010 war die Beklagte mit E-Mails vom 10.06.2010 und 21.06.2010 an ihre private und dienstliche E-Mail-Adresse eingeladen worden (Bl. 13 BA 1). Der Sitzung ist sie ferngeblieben. Sie hat sich durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.06.2010 (Bl. 19 BA 1) aber nach Auffassung der Disziplinarkammer ausreichend entschuldigt und ist somit der diesbezüglichen Anweisung des Präsidenten vom 13.05.2009 vollständig nachgekommen. Sie hat zu ihrer Entschuldigung eine von dem sie behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 28.06. bis 29.06.2010 vorgelegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung; Krankschreibung) ist die Bestätigung eines Arztes oder Zahnarztes über eine festgestellte Erkrankung des namentlich genannten Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit (Arbeitsunfähigkeit) muss dem Arbeitgeber gewöhnlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, kann jedoch vom ihm auch schon vorher (unter Umständen bereits am ersten Tag) verlangt werden (§ 5 EFZG; Quelle: www.jura-forum.de). Worin der Unterschied zwischen der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der von dem Kläger geforderten Dienstunfähigkeitsbescheinigung liegen soll, weshalb die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, ist für das Gericht weder rechtlich noch tatsächlich erkennbar. Zudem wurde in der Verfügung vom 13.05.2009 auch lediglich die nicht näher spezifizierte Vorlage eines ärztlichen Attestes gefordert. Die Beklagte ist daher von dem Vorwurf unter Ziffer 1a) der Klageschrift, sie habe gegen ihre Pflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG und § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, weil sie sich nicht ausreichend von der Teilnahme an der Studiengangsbesprechung am 28.06.2010 entschuldigt habe, freizustellen. Das Gericht stellt weiter fest, dass die Beklagte bezüglich des unter Ziffer 10) der Klageschrift aufgeführten Vorwurfs folgende Äußerungen in dem Schriftsatz vom 23.02.2012 im behördlichen Disziplinarverfahren (Bl. 241 DHA) getätigt hat: „Sehr geehrter Herr Präsident, es ist mir zwar aufgrund Ihrer fachbezogenen gärtnerischen Ausrichtung nur zu verständlich, dass Sie Schwierigkeiten haben, juristische Sachverhalte zu beurteilen und deshalb auf die - leider - beklagenswerten Fähigkeiten des von ihnen eingesetzten „Ermittlungsführers“ angewiesen sind. … Dennoch muss es sich aufdrängen, dass ein „Ermittlungsführer“, der offen einräumt, keine Ermittlungen durchgeführt zu haben bzw. dem Ermittlungen zu aufwendig erscheinen, seine Pflichten verletzt. Dies wiederholt sich in seinem letzten Schriftsatz. Die „Tätigkeit“ des „Ermittlungsführers“ ist mehr als nur dürftig und das Ergebnis entsprechend. Er stellt keine Ermittlungen an, sondern befragt Personen, die nichts sachlich Klärendes beitragen. Seine Ausführungen lassen jede sachliche Auseinandersetzung mit meinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 31.12.2011 und 07.07.2012 missen und beschränken sich auf unsubstantiiertes Bestreiten. Ich wiederhole daher, dass der Ermittlungsführer befangen und für die ihm übertragene Aufgabe persönlich und fachlich nicht geeignet ist.“ Zur Überzeugung der Disziplinarkammer erfolgt hier durch die Beklagte weder eine Diffamierung des Präsidenten bzw. des Ermittlungsführers noch verstößt die Beklagte gegen Strafvorschriften, in dem sie beispielsweise Verleumdungen ausspricht. Die Beklagte greift im Wesentlichen mit scharfer Wortwahl die Tätigkeit des Ermittlungsführers in dem behördlichen Disziplinarverfahren an, bewegt sich aber bei ihren Ausführungen insbesondere zur sachlichen und persönlichen Geeignetheit des Ermittlungsführers nach Auffassung der Kammer noch im Rahmen sachlicher Kritik. Die Beklagte ist daher von dem unter Ziffer 10) der Klageschrift erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) freizustellen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Beklagte in den Fällen 1b) bis 1g), 2), 3), 5) und 6) in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an den Studiengangsbesprechungen bzw. Dienstgesprächen mit Dekan oder Präsident diesen Veranstaltungen und damit vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist und damit die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG verletzt hat. In gleicher Weise hat sie in diesen Fällen auch gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und gegen die Unterstützungspflicht ihren Vorgesetzten gegenüber (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Des Weiteren hat sie gegen ihre Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 HHG 2010, wonach sich alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule so zu verhalten haben, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, verstoßen. Durch ihr Fernbleiben hat sie insgesamt die Aufgabenerledigung und den Erfolg des Studiengangs beeinträchtigt. Im Fall 6) hat die Beklagte zusätzlich gegen die Nachweispflicht bei Erkrankung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 HGB vorsätzlich verstoßen, ebenso wie im Fall 1f), wo noch wegen Nichtbeachtung der Anweisung vom 25.08.2010 ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG hinzukommt. In den Fällen 4), 11) und 12) hat die Beklagte vorsätzlich ihre hochschulrechtlichen Pflichten aus § 70 HHG 2007 bzw. § 61 HHG 2010 verletzt, indem sie gegen die Pflicht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HHG 2007, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten (Fall 11) und gegen die Pflicht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2007 (Fall 12) bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2010 (Fall 4), sich an der Studienreform zu beteiligen, verstoßen hat. Hinzu kommen Verstöße aufgrund der Nichtbeachtung von Anordnungen des Präsidenten bzw. des Dekans gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG bzw. § 70 Satz 2 HBG a.F.) und gegen die Unterstützungspflicht ihren Vorgesetzten gegenüber (§ 35 Satz 1 BeamtStG bzw. § 70 Satz 1 HBG a.F.). In den Fällen 11) und 12) kommen noch Verstöße gegen die der Beklagten aus § 9 Abs. 1 HHG 2007 obliegende Pflicht dazu, zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Die Dienstpflichtverletzungen in den Fällen 11) und 12) unterliegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einem Verwertungsverbot nach § 22 Abs. 2 Satz 4 HDG. Die genannten Vorwürfe waren nicht Gegenstand des ersten behördlichen Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte, denn sie waren weder in der Einleitungsverfügung vom 26.08.2008 noch in den Ausdehnungsverfügungen vom 08.09.2009 und 06.10.2009 erwähnt. Auch die Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 28.05.2010, dass diese beiden Pflichtverletzungen in diesem Verfahren nicht noch zusätzlich förmlich einbezogen werden sollen, zeigen deutlich, dass die beiden Vorfälle nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren und auch nicht werden sollten. Da die Vorwürfe nicht in das vorangegangene Disziplinarverfahren einbezogen worden waren, durften sie auch Gegenstand des neuen Disziplinarverfahrens sein. In den Fällen 7), 8) und 9) hat die Beklagte durch ihre Äußerungen in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen als auch gerichtlichen Disziplinarverfahren vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht und die daraus resultierende Pflicht zur Kollegialität gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Durch die festgestellten, vorsätzlichen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen hat die Beklagte insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG [bzw. § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG bezüglich der Fälle 11) und 12)] begangen. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Die Disziplinarkammer nimmt vorliegend eine einheitliche Beurteilung des aktuellen Disziplinarverfahrens unter Einbeziehung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens 28 K 1/11.WI.D vor. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der unmittelbar aus § 47 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 90 Abs. 1 HBG a.F. abgeleitet wird, ist nämlich regelmäßig materiellrechtlich in der Form Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Disziplinarverfahren bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass der Beamte im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens stünde (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 B 15/090 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist; eine besonders vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufung besteht für den vorliegenden Fall nicht. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt eindeutig in dem permanenten Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG bzw. § 70 Satz 2 HBG a.F.). Die Beklagte zeigt, erkennbar durch die vielen einzelnen dem Dienstvergehen zugrundegelegten Dienstpflichtverletzungen, insgesamt eine nicht mehr hinzunehmende Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Verweigerung des Gehorsams gegenüber Anordnungen des Präsidenten der Hochschule und des Dekans des zuständigen Fachbereichs. Durch ihre Verweigerungshaltung erschwert sie eine den organisatorischen Anforderungen entsprechende vernünftige und kollegiale Arbeit in dem betroffenen Studiengang. Die Beklagte lässt auch angesichts einer Vielzahl bereits ergangener Gerichtsentscheidungen jegliche Einsichtsfähigkeit vermissen. Sie ignoriert beständig, dass sie auch in ihrer Stellung als beamtete Hochschullehrerin beamtenrechtlichen Kernpflichten unterliegt und nicht berechtigt ist, aus eigener Befugnis die Berechtigung einer Weisung in Frage zu stellen und sich von ihr zu lösen. Auch durch das wiederholte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst hat die Beklagte gegen eine wesentliche Kernpflicht verstoßen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem das ehrverletzende und herabwürdigende Verhalten der Beklagten gegenüber der Hochschulleitung und den Kollegen des Studiengangs. Die Grundsätze der Kollegialität und des Betriebsfriedens sind wichtige Rechtsgüter in der Zusammenarbeit in einer Hochschule, insbesondere da der auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhenden Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Professoren der Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane zukommen sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, a.a.O.). Durch die beharrliche Verweigerung der Beklagten und ihr übriges Verhalten ist trotz vielfacher Gesprächsversuche eine Integration in den Studiengang nicht mehr möglich. Insgesamt erlangt das einheitlich unter Einbeziehung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens zu würdigende Dienstvergehen, auch wenn teilweise einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer wiegen bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellen, insbesondere durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst in Betracht kommt (vgl. VG Münster, Urteil vom 21.06.2013 - 13 K 1442/11.O -, zitiert nach Juris). Das vorangegangene Disziplinarverfahren belastet die Beklagte schwer, weil sie ungeachtet dessen nicht nur ihr beanstandetes Verhalten fortgesetzt, sondern dies auch noch gesteigert hat. Ihr Verhalten richtete sich nunmehr gegen nahezu alle Vorgesetzten und Kollegen des Studiengangs. Sie hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie durch disziplinar- und beamtenrechtliche Maßnahmen nicht zu beeinflussen ist. Die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses ist als vollends zerstört anzusehen. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vorliegend sieht die Disziplinarkammer jedoch keine besonderen Milderungsgründe gegeben, die eine mildere Maßnahme möglich erscheinen lassen. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Vorliegend stimmt das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beklagten überein. Die Beklagte erliegt beharrlich und uneinsichtig einer Fehleinschätzung bezüglich ihrer innegehabten Stellung hinsichtlich der Bedeutung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG im Hochschulbetrieb, woraus sich sämtliche dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen entwickelten. Die Entfernung der Beamtin aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat. Die Beklagte ist daher aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule und ihres Ansehens aus dem Amt sowie aus Gründen der Generalprävention zu entfernen. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin über lange Zeit und ist ihr als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, zitiert nach Juris). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, die Beamtin verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird der Beamtin für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihr bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Da die Vorwürfe, von denen die Beklagte freigestellt wurde, im Verhältnis zu den gegebenen Pflichtverletzungen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, macht die Kammer von der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 HDG keinen Gebrauch. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.00 geborene Beklagte schloss ihre von 1966 an beginnende Schulausbildung am 00.00.1979 mit dem Abitur (Durchschnittsnote 1,8) ab. Von 1979 bis 1984 studierte sie Rechtswissenschaften und Romanistik an den Universitäten D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt. Die Erste Juristische Staatsprüfung bestand sie mit der Gesamtnote „befriedigend (7,00 Punkte)“. Das von März 1984 bis April 1987 dauernde Referendariat leistete sie in Bayern ab; eine Auslandsstation verbrachte sie in G-Stadt/ Frankreich. Die Zweite Juristische Staatsprüfung legte sie am 16.04.1987 mit der Gesamtnote „ausreichend (5,92 Punkte)“ ab. ... . Vom 01.05.1989 bis 31.12.1991 war die Beklagte als Juristin bei der H. in I-Stadt in der dortigen Rechtsabteilung beschäftigt. Vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 war sie als Referentin im Zentralstab Führungspersonal der J. in K-Stadt tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurde die Beklagte in den Dienst der L. Steuerverwaltung eingestellt und zur Regierungsrätin z.A. ernannt. Das Dienstverhältnis endete auf eigenen Wunsch am 30.06.1994. Am 22.02.1995 bestand die Beklagte die Steuerberaterprüfung. Vom 01.05.1995 bis 30.06.1997 war sie bei der Kanzlei M. als Rechtsanwältin und Steuerberaterin beschäftigt. Vom 01.08.1997 bis 31.10.1998 war die Beklagte bei N. als Steuerberaterin tätig. Ab dem 01.01.1999 war sie Partnerin bei O. mit dem Schwerpunkt internationales Steuerrecht. Mit Urkunde vom 21.06.2005 wurde die Beklagte mit Wirkung vom 01.08.2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG eingewiesen. An der Fachhochschule C-Stadt - seit dem 01.09.2009 Hochschule C. -, vertritt sie das Fach „Steuerrecht/Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“. Auf ihren Antrag wurde die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2009 gemäß § 81 Abs. 4 HHG für das Wintersemester 2009/2010 wegen der im Antrag erläuterten Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben von ihren Lehrverpflichtungen befreit. Die Befreiung wurde unter dem Vorbehalt gewährt, dass sie alle nicht durch Vertretung abgedeckten Lehr- und Prüfungsverpflichtungen selbst übernehme, insbesondere die Betreuung von Abschlussarbeiten und die mündlichen Abschlussprüfungen. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Die Beklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Disziplinarrechtlich besteht eine rechtskräftige Vorbelastung in Form einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags der Dienstbezüge (Urteil des VG Wiesbaden vom 04.09.2012 - 28 K 1/11.WI.D -; VGH Kassel, Beschluss vom 17.07.2013 - 28 A 2233/12.D -). Ein neues behördliches Disziplinarverfahren wurde mit Vermerk des Präsidenten der Hochschule Rhein-Main vom 03.06.2011 gemäß § 20 Abs. 1 HDG eingeleitet (Bl. 99 DHA). In diesem Einleitungsvermerk wurden die der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe unter den Ziffern 1) - 4) ausführlich dargestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Präsident die Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und listete dort die der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe einzeln auf. Die Beklagte wurde belehrt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Zudem wurden der Einleitungsvermerk vom 03.06.2011 sowie dazugehörige Anlagen an die Klägerin mit beigefügt (Bl. 100 unten DHA). Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 10.06.2011 zugestellt (Bl. 111 DHA). Das diesbezügliche Ermittlungsergebnis vom 26.09.2011 (Bl. 159 DHA) wurde der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2011 und der Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen sowie zur Stellungnahme übersandt und mit Postzustellungsurkunde am 01.10.2011 zugestellt. Die Beklagte nahm mit Schriftsätzen vom 07.10.2011 und 31.10.2011 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung (Bl. 176 und 181 DHA). Mit Schreiben vom 22.12.2011 wurden die Beweisanträge und übrigen Anregungen abgelehnt und es wurde mitgeteilt, dass von den Feststellungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht abgewichen werde. Die Beklagte erhielt sodann Gelegenheit zur abschließenden Äußerung (Bl. 218 DHA). Diese erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 23.01.2012 (Bl. 252 DHA). Mit Schriftsatz vom 27.03.2012, der am 05.04.2012 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Präsident der Hochschule C. Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Auf Antrag des Klägers vom 21.05.2012 wurde das Disziplinarverfahren wegen eines weiteren Vorwurfs von der Disziplinarkammer mit Beschluss vom 31.05.2012 ausgesetzt und eine Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bis zum 30.09.2012 gesetzt. Mit Einleitungsvermerk des Präsidenten der Hochschule C. vom 18.06.2012 (Bl. 36 NKl 03.05.2012) wurde ein weiterer Sachverhalt zum Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens 28 K 419/12.WI.D im Wege der Nachtragsdisziplinarklage gemacht. In diesem Einleitungsvermerk wurde der der Beklagten vorgeworfene Pflichtenverstoß ausführlich dargestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr ein weiterer Verstoß disziplinarisch zum Vorwurf gemacht werde und in eine Nachtragsdisziplinarklage münden solle (Bl. 38 NKl 03.05.2012). In diesem Schreiben wurde das der Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten dargelegt. Das Einleitungsschreiben einschließlich des Einleitungsvermerks und der dazugehörigen Anlagen wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27.06.2012 zugestellt (Bl. 45 NKl 03.05.2012). Mit Schreiben vom 19.07.2012 nahm die Beklagte zu dem neuerlichen Vorwurf Stellung (Bl. 49 NKl 03.05.2012). Der Ermittlungsführer vernahm im Wege der schriftlichen Zeugenaussage die Zeugin B. Diese übersandte ihre Angaben mit Schreiben vom 06.08.2012 (Bl. 67 NKl 03.05.2012). Das Ermittlungsergebnis vom 06.08.2012 (Bl. 75 NKl 03.05.2012) wurde der Beklagten mit Anschreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte erhielt Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. abschließend Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2012 (Bl. 86 NKl 03.05.2012). Die Nachtragsdisziplinarklage ging sodann mit Schriftsatz vom 25.09.2012 am 26.09.2012 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Auf weiteren Antrag des Klägers vom 04.02.2013 wurde das Disziplinarverfahren wegen weiterer Vorwürfe erneut von der Disziplinarkammer mit Beschluss vom 25.02.2013 ausgesetzt und es wurde eine Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bis zum 26.08.2013 gesetzt. Mit Einleitungsvermerk des Präsidenten der Hochschule C. vom 20.03.2013 wurden sieben weitere Vorwürfe gegen die Beklagte zum Gegenstand disziplinarer Ermittlungen im Wege der Nachtragsdisziplinarklage geltend gemacht (Bl. 273 DHA Bd. 4). In dem Einleitungsvermerk wurden die der Beklagten vorgeworfenen Verstöße unter den Ziffern 1) - 7) ausführlich behandelt. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr weiteres Fehlverhalten vorgeworfen werde. In diesem Anschreiben waren die neuen Vorwürfe 1) - 7) ebenfalls einzeln detailliert dargelegt (Bl. 262 DHA Bd. 4). Der Einleitungsvermerk vom 20.03.2013 wurde zunächst ohne Unterschrift des Präsidenten an die Beklagte versandt. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde der Einleitungsvermerk nochmals mit Unterschrift des Präsidenten an die Beklagte übersandt. Das diesbezügliche Empfangsbekenntnis datiert vom 27.03.2013. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 22.04.2013 Stellung zu den Vorwürfen (Bl. 287 DHA Bd. 4). Das Ermittlungsergebnis wurde am 27.05.2013 gefertigt (Bl. 493 DHA Bd. 4) und mit Schreiben vom 28.05.2013 der Beklagten übersandt mit der Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen und Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 27.06.2013 (Bl. 502 DHA Bd. 4). Die zweite Nachtragsdisziplinarklage ging am 22.08.2013 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Ein weiterer Antrag des Klägers vom 17.12.2013 auf Aussetzung und Fristsetzung zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage wegen weiterer Verstöße wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 14.01.2014 abgelehnt. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte insgesamt die folgenden Vorwürfe (die Bezifferung erfolgte seitens der Disziplinarkammer durch Aneinanderreihung der Vorwürfe 1) bis 4) aus der Disziplinarklage vom 27.03.2012, dem einzelnen Vorwurf aus der Nachtragsdisziplinarklage vom 25.09.2012 und der Vorwürfe 1) bis 7) aus der Nachtragsdisziplinarklage vom 22.08.2013): 1. Fehlverhalten bezüglich der Erscheinenspflichten bei Studiengangsbesprechungen Die Beklagte sei mit Schreiben des Präsidenten vom 13.05.2009 (Bl. 35 BA 1) angewiesen worden, an Studiengangsbesprechungen teilzunehmen und krankheitsbedingte Ausfälle durch ein „ärztliches Attest“ nachzuweisen. Mit Bescheid des Präsidenten vom 25.08.2010 (Bl. 22 BA 1) sei ihr auferlegt worden, Verhinderungen bei Dienstgesprächen, Studiengangsbesprechungen und Prüfungen unverzüglich dem Dekanat anzuzeigen, wobei entsprechende Ausfälle wegen Krankheit nur bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit akzeptiert würden. Sie habe dies ab dem ersten Tag der Erkrankung mittels eines „amtsärztlichen Attestes“ nachzuweisen, aus dem das Ausmaß der Erkrankung bzw. die Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit erkennbar sein müssten. a. Studiengangsbesprechung 4/10 am 28.06.2010, 17:00 Uhr Die Beklagte sei per E-Mail vom 10.06. und 21.06.2010 zur Studiengangsbesprechung eingeladen worden (Bl. 13 BA 1). Die Beklagte habe sich am 28.06.2010 um 07:00 Uhr per E-Mail im Dekanat krankgemeldet und nicht an der Besprechung teilgenommen (Protokoll Bl. 44 BA 1). Sie habe eine ärztliche Bescheinigung vom 28.06.2010 vorgelegt, in der ihr für die Zeit vom 28.06.2010 bis 29.06.2010 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Bl. 19 BA 1). Diese erfülle aber nicht die Anforderungen an ein „ärztliches Attest“. Aufgrund einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne nicht beurteilt werden, ob einem Beamten die Erfüllung seiner konkreten dienstlichen Verpflichtungen, hier die Teilnahme an der Studiengangsbesprechung, noch zumutbar sei oder ob dieser dienstunfähig sei. Die Beklagte sei hierdurch ihren Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG nicht in ausreichender Weise nachgekommen und habe gegen § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da sie entgegen der Anweisung vom 13.05.2009 kein „ärztliches Attest“ vorgelegt habe. Zu ihren Gunsten werde davon ausgegangen, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe. b. Studiengangsbesprechung 5/10 am 15.07.2010, 12:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung unerlaubt ferngeblieben (Protokoll Bl. 73 DHA) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG, sowie gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Soweit sich die Beklagte bezüglich des um 13:00 Uhr stattgefundenen Professorenkollegiums damit entschuldigt habe, an ihrem PKW ein Bremslicht tauschen zu müssen (Bl. 41 BA 1), beziehe sich diese Entschuldigung nicht auf die für 12:00 Uhr anberaumte Studiengangsbesprechung. Im Übrigen habe die Beklagte keinen Nachweis über den behaupteten Defekt an dem Bremslicht ihres PKW und die durchgeführte Reparatur er-bracht. c. Studiengangsbesprechung 6/10 am 19.10.2010, 17:30 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangsbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 134 DHA) und somit vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. d. Studiengangsbesprechung 7/10 am 16.12.2010, 17:35 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangsbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 66 DHA) und somit vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. e. Studiengangsbesprechung 01/2011 am 27.01.2011, 11:45 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangsbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 2 BA 2) und somit vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. f. Studiengangsbesprechung 02/2011 am 06.04.2011, 18:00 Uhr Die Beklagte habe sich im Sekretariat des Fachbereichs krankgemeldet, allerdings nur mittels einer einfachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese erfülle aber nicht die Anforderungen an ein „amtsärztliches Attest“, wie es in der Anweisung vom 25.08.2010 heiße. Zwar sei die Beklagte vom 31.03. bis 21.04.2011 ununterbrochen erkrankt gewesen und habe dies durch mehrere, aufeinanderfolgende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen (Bl. 16, 17 BA 4). Das erste Attest umfasse nur den Zeitraum bis einschließlich 05.04.2011. Unter diesen Umständen sei es ihr zumutbar gewesen, noch einmal zum Amtsarzt zu gehen und um Ausstellung eines amtsärztlichen Attestes zu bitten. Die Beklagte habe an der Besprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 34 DHA). Die Beklagte sei hierdurch ihren Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG nicht in ausreichender Weise nachgekommen und habe gegen § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da ihr in dem Bescheid vom 25.08.2010 ausdrückliche Vorgaben gemacht worden seien, von welchem Arzt das Attest auszustellen sei und welchen Inhalt es haben müsse. Sie habe vorsätzlich gehandelt. g. Studiengangsbesprechung 03/2011 am 28.04.2011, 15:45 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung unerlaubt ferngeblieben (Bl. 31 DHA) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG, sowie gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Soweit sich die Beklagte mit E-Mail um 15:17 Uhr damit entschuldigt habe, sie müsse dringend wegen einer Panne mit ihrem Wagen in die Werkstatt (Bl. 2 BA 4), fehle es an einem diesbezüglichen Nachweis ihrer Werkstatt. 2. Fernbleiben bei Dienstgespräch mit dem Präsidenten am 24.11.2010, 13:45 Uhr Mit Schreiben des Präsidenten vom 27.10.2010 (Bl. 3 BA 5) seien alle professoralen Mitglieder des Studiengangs Business Law zu einem Dienstgespräch mit dem Präsidenten zum Thema „Künftige Kommunikation und Kooperation im Studiengang Business Law“ für den 24.11.2010, 13:45 Uhr, eingeladen worden. Die Einladung habe den Hinweis enthalten, dass es sich um ein verpflichtendes Dienstgespräch handele. Die Beklagte habe mit E-Mail von 09:54 Uhr am 24.11.2010 mitgeteilt (Bl. 7 BA 5), dass sie an dem Dienstgespräch nicht teilnehme. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des (laufenden) Disziplinarverfahrens werde sie weder mit dem Präsidenten noch mit dem Dekan oder Professor X ein Gespräch ohne ihren Anwalt führen. Der Präsident habe ihr mit E-Mail um 10:59 Uhr am 24.11.2010 geantwortet (Bl. 10 BA 5), dass nicht sie die Notwendigkeit und die Dringlichkeit eines Gesprächswunsches zu beurteilen habe. In dem Gespräch habe es lediglich um die Problematik gehen sollen, wie mit ihr künftig eine für den dienstlichen Betrieb zwingend notwendige Kommunikation überhaupt sichergestellt werden könne. Die Beklagte sei als einzige Person der Veranstaltung ferngeblieben. Sie sei unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und habe ihren Vorgesetzten entgegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG vorsätzlich nicht unverzüglich von ihrer Verhinderung unterrichtet. Ihr sei genügend Zeit seit der Einladung geblieben, sich zeitnah wegen der näheren Einzelheiten des Gesprächs zu erkundigen. Zudem habe sie hierdurch vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. 3. Fernbleiben bei Dienstgespräch mit dem Dekan am 17.05.2011, 15:00 Uhr Mit E-Mail des Dekans vom 10.05.2011 (Bl. 2 BA 6) sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass das Dekanat dem Wunsch des Studiengangs nachkomme und die Beklagte mit der Vorlesung Wirtschafts- und Steuerrecht im Umfang von 2 SWS im 2. Semester des Studiengangs BIF beauftrage. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 11.05.2011 mitgeteilt (Bl. 2 BA 6), sie übernehme die Vorlesung nicht, da sie keine Lehrbefugnis für Wirtschaftsrecht, sondern eine Professur für Steuerrecht habe. Auf die Antwort des Dekans vom gleichen Tage, sie müsse in der Teilveranstaltung des Moduls Wirtschaftsrecht nur Inhalte übernehmen, die ihrem Aufgabengebiet entsprächen, habe die Beklagte am nächsten Tag mitgeteilt, dass sie die Veranstaltung nicht übernehmen werde (Bl. 3 BA 6). Daraufhin habe der Dekan die Beklagte mit E-Mail vom 13.05.2011 zur weiteren Klärung dieser Frage zu einem Dienstgespräch unter Beteiligung des Prodekans als weiterem Fachvertreter des Fachgebiets Steuerrecht / Steuerlehre für den 17.05.2011, 15:00 Uhr ins Dekanat eingeladen (Bl. 3 BA 6). Mit E-Mail von 14:41 Uhr am 17.05.2011 habe die Beklagte mitgeteilt, dass ihre Entscheidung, die Veranstaltung nicht zu übernehmen, endgültig sei (Bl. 4 BA 6). Sie lasse sich durch Drohungen oder Einschüchterungen davon nicht abbringen. Im Hinblick auf das maßgeblich vom Dekan und Prodekan betriebene Disziplinarverfahren führe sie keine persönlichen Gespräche mit dem Dekan ohne ihren Anwalt. Die Beklagte sei unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, weil sie nicht an dem Gespräch teilgenommen habe. Zwar sei der Dekan nicht Dienstvorgesetzter der Beklagten. Dennoch habe er nach § 46 Abs. 1 Satz 2 HHG die Befugnis, einem Professor eine Anweisung zur Abhaltung einer Lehrveranstaltung zu erteilen. Damit stehe ihm selbstverständlich auch das Recht zu, die professoralen Mitglieder seines Fachbereichs zu damit zusammenhängenden Gesprächsrunden einzuladen. Zudem bestehe das Anweisungsschreiben des Präsidenten vom 13.05.2009, womit die Beklagte angewiesen worden sei, an allen vom Dekan anberaumten Dienstbesprechungen betreffend ihre Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus habe sie ihren Vorgesetzten entgegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG vorsätzlich nicht unverzüglich von ihrer Verhinderung unterrichtet. Durch das auch unkollegiale Verhalten habe sie vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. 4. Verweigerte Mitwirkung bei Weiterentwicklung des Studiengangs Business Law für das Wirtschaftsprüferexamen Der Studiengang Business Law habe in Absprache mit dem Dekanat beschlossen, eine Anerkennung nach § 13b WiPrO zu beantragen. Danach wäre es Absolventen möglich, sich den Masterabschluss teilweise für das Wirtschaftsprüferexamen anrechnen zu lassen. Im Rahmen des hierfür erforderlichen Antragsverfahrens hätten mehrere Studiengangsbesprechungen stattgefunden, in denen unter anderem auch die zur Umsetzung des Antrags zu erledigenden Aufgaben gleichmäßig an die jeweiligen Professoren verteilt werden sollten. Es habe sich um die Studiengangsbesprechungen vom 25.11.2009, 03.03.2010, 28.06.2010 und 15.07.2010 gehandelt. Am 15.07.2010 seien die konkreten Aufgaben gleichmäßig auf die Professoren verteilt worden (Bl. 6 BA 7). Die Beklagte habe an keiner der Studiengangsbesprechungen teilgenommen. Mit E-Mail 19.07.2010 habe der Prodekan die Beklagte um Abstimmung hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben gebeten (Bl. 2 BA 7). Diese habe mit E-Mail vom 22.07.2010 geantwortet, die Aufgaben seien ungleich verteilt und sie besitze auch keinerlei Expertise für die ihr zugedachte Aufgabe im Bereich der Qualitätssicherung. Weiter habe sie erheblichen Korrekturaufwand und Urlaub geltend gemacht. Mit Bescheid des Präsidenten vom 17.09.2010 (Bl. 65 BA 7) sei die Beklagte angewiesen worden, bis spätestens 08.10.2010 die unter Spiegelpunkt 7 der Anlage zum Protokoll der Studiengangsbe-sprechung 4/10 vom 28.06.2010 aufgeführte Aufgabe: „ab sofort Generierung von Dokumenten von QS, dazu Orga- Richtlinie, Weisung, o.ä.“ zu erledigen. Mit Schreiben vom 09.10.2010 habe die Beklagte mitgeteilt (Bl. 68 BA 7), es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Aufgabe. Im Übrigen habe sie hierfür keine Kapazitäten. Der Studiengangsleiter habe dem Präsidenten am 03.01.2011 mitgeteilt (Bl. 82 BA 7), dass alle Kollegen außer der Beklagten ihre Beiträge zur Antragsvoraussetzung erfüllt hätten. Die Aufgabe der Beklagten sei durch Prof. Dr. A übernommen und erledigt worden. Die Beklagte habe hierdurch vorsätzlich gegen ihre hochschulrechtlichen Pflichten aus § 61 Abs. 1 Nr. 6 HHG 2010 verstoßen, denn ihre Mitwirkung stelle sich als Aufgabe im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Studienreform dar. Der VGH Kassel habe im Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 1 A 1262/10.Z) klargestellt, dass Professoren über den in § 61 HHG 2010 normierten Pflichtenkreis hinaus dazu verpflichtet seien, zur Erfüllung der Aufgaben einer Hochschule beizutragen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung eines Studienganges, sowie auch die damit zusammenhängende Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gehörten unter Berücksichtigung vom § 3 Abs. 1 HHG unzweifelhaft zu den Aufgaben einer Hochschule. Die Anordnung sei durch den hierzu befugten Präsidenten erfolgt. Die Weisung sei auch hinreichend bestimmt, wie bereits in dem Verfahren 8 K 367/09.WI am 06.05.2010 geurteilt und durch den Beschluss des VGH Kassel vom 01.02.2011 im Verfahren 1 A 1262/10.Z bestätigt worden sei. Durch das auch unkollegiale Verhalten habe sie vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. 5. Studiengangsbesprechung am 03.05.2012, 18:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung trotz der Anweisung des Präsidenten vom 13.05.2009 und 25.08.2010 zur Teilnahme an Studiengangsbesprechungen unerlaubt ferngeblieben (Protokoll Bl. 8 NKl 03.05.2012) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG verstoßen. Die Einladung sei per E-Mail vom 27.03.2012 (Bl. 10 NKl 03.05.2012) und eine Erinnerung per E-Mail vom 02.05.2012 (Bl. 12 NKl 03.05.2012) erfolgt. Da sie ihren Dienstvorgesetzten von ihrem Fernbleiben nicht unterrichtet habe, habe sie zudem gegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG verstoßen. Sie habe auch gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Dass die Besprechung auf 18:00 Uhr angesetzt worden sei, sei unschädlich, da die Vorschriften über die Arbeitszeiten auf Professoren mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 HHG nicht anzuwenden seien. Es sei zwar fraglich, ob die Beklagte überhaupt, wie vorgetragen, an einer Fortbildungsveranstaltung in Mannheim zu dieser Zeit teilgenommen habe. Im Ergebnis sei dies aber unerheblich, da sie die angebliche Teilnahme zuvor in keiner Weise angezeigt habe. 6. Studiengangsbesprechung am 28.11.2012, 17:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung trotz der Anweisung des Präsidenten vom 03.05.2009 und 25.08.2010 zur Teilnahme an Studiengangsbesprechungen unerlaubt ferngeblieben und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG verstoßen. Die Einladung sei per E-Mail vom 09.11.2012 (Bl. 186 DHA Bd. 3) erfolgt. Zwar habe sie dem Dekanat mit E-Mail vom 28.11.2012, 14:00 Uhr mitgeteilt, dass sie an der Studiengangsbesprechung nicht teilnehmen könne, da sie wegen akuter Beschwerden im Anschluss an die letzte Vorlesung einen Arzttermin vereinbart habe (Bl. 160 DHA Bd. 3). Ein amtsärztliches Attest habe die Beklagte nicht vorgelegt. Dadurch sei sie dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben und habe zudem infolge der fehlenden Attestvorlage keine auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen nachgewiesen (§ 86 Abs. 1 Satz 3 HBG). Mit der ärztlichen Bescheinigung (Bl. 290 DHA Bd. 4) habe sie lediglich nachgewiesen, dass sie sich in der Zeit von 16:34 Uhr bis 17:50 Uhr in einer Sprechstunde befunden habe. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie sich bemüht habe, einen Amtsarzt zu konsultieren. Sie habe wegen der Missachtung der Anweisung vom 25.08.2010 weiter auch gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. 7. Äußerung gegenüber Kollegium wegen Antrag nach § 13b WiPrO Die Beklagte habe durch Schriftsatz vom 24.10.2012 (Bl. 134 DHA Bd. 3) im gerichtlichen Verfahren 3 K 1189/11.WI vor dem VG Wiesbaden ihrem Kollegenkreis, insbesondere dem Antragskoordinator Prof. Dr. P. in unzutreffender Weise faktisch unterstellt, unter Verletzung von dienstlichen Sorgfaltspflichten von Anfang an die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags nach § 13b WiPrO nicht ordnungsgemäß überprüft zu haben, wobei sich der Antrag als obsolet erwiesen habe und wobei staatliche Gelder in Höhe von 9.000,-- € verschwendet worden seien. Die Beklagte habe sich ergänzend darauf berufen, dass für die ihr gegenüber in diesem Zusammenhang ergangene Weisung des Präsidenten vom 17.09.2010 keine Notwendigkeit bestanden habe; es sei allen Beteiligten nur darum gegangen, sie zu mobben und mit sinnlosen und überdies sachfremden Weisungen zu schikanieren. Die Beklagte sei bei der Studiengangsbesprechung am 17.10.2012 zugegen gewesen, wo man beschlossen habe, das Antragsverfahren hinsichtlich BWL/VWL momentan ruhen zu lassen, den Antrag hinsichtlich des Fachgebiets Wirtschaftsrecht aber in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Antrag obsolet geworden sei, was ohne Weiteres durch telefonische Rückfrage bei der WP-Kammer hätte ermittelt werden können, aber offenbar versäumt worden sei und zum Verlust von 9.000,-- € Antragsgebühren geführt habe. Die Unterstellungen der Beklagten seien unsachlich und unzutreffend. Sie habe hierdurch vorsätzlich gegen ihre aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und den Betriebsfrieden gestört. Sie habe Kollegen verunglimpft. Zulässiges Verteidigungsverhalten liege nicht vor, da die Äußerungen nicht im Disziplinarverfahren, sondern in einem Verfahren vor der Beamtenkammer erfolgt seien. Selbst wenn man zulässiges Verteidigungsverhalten annehmen würde, habe sie die Grenzen überschritten, da die Beklagte ihre Kollegen in völlig unnötiger Weise mit offenkundig unzutreffenden, irrelevanten und ehrenrührigen Unterstellungen überzogen habe, die ebenfalls auch unter den Tatbestand der §§ 186, 187 StGB subsumiert werden könnten. 8. Angebliche Bedrohung und Erpressung von Studierenden durch Prof. Dr. Q. Die Beklagte habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.08.2011 (Bl. 1 BA 9), mit Schriftsätzen vom 02.08.2011 (Bl. 100 DHA Bd. 3) und 17.10.2012 (Bl. 89 DHA Bd. 3) im Verfahren 3 K 1188/11.WI vor dem VG Wiesbaden und mit Schriftsätzen vom 28.12.2012 (Bl. 87 DHA Bd. 3) und 25.03.2013 (Bl. 254 DHA Bd. 3) im Verfahren 28 A 2233/12.D vor dem VGH Kassel dem damaligen Prodekan und heutigen Dekan Prof. Dr. Q. zu Unrecht unterstellt, im Hinblick auf eine Parallelveranstaltung von einem Lehrbeauftragten Studierende mit Nachteilen bei Prüfungen bedroht und erpresst zu haben. Sie habe ausgeführt, Prof. Dr. Q. habe den Studenten des 5. Fachsemesters im Hinblick auf die von dem Lehrbeauftragten angebotene Parallelveranstaltung zu ihrer Lehrveranstaltung unverhohlen gedroht, dieser werde sie auch in der mündlichen Prüfung (im 8. Fachsemester) prüfen, weshalb sie gut beraten seien, nicht ihre Vorlesung, sondern die des Lehrbeauftragten zu besuchen. Eine Befragung der betreffenden Studenten habe ergeben, dass alle eine direkte oder indirekte Beeinflussung durch Prof. Dr. Q. verneint hätten. Auch danach habe die Beklagte an dieser Äußerung festgehalten. Die Beklagte habe hierdurch vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Auch liege ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor und die Beklagte habe den Betriebsfrieden gestört. Es sei durch die Befragung der Studierenden ein schlechtes Licht auf den Fachbereich geworfen worden. Auf zulässiges Verteidigungsverhalten könne sich die Beklagte nicht berufen, zudem seien dessen Grenzen durch die Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 186, 187 StGB überschritten. 9. Äußerungen hinsichtlich des Dienstgesprächs vom 13.08.2009 und 03.09.2009 (angeblicher Suizidversuch der Schwester) Die Beklagte habe dem damaligen Dekan Prof. Dr. R. und dem Präsidenten bzw. der Justiziarin im behördlichen Disziplinarverfahren mit Schriftsätzen vom 07.10.2009 bzw. 18.09.2009 (Bl. 203 DHA Bd. 3), 26.02.2010 (Bl. 213 DHA Bd. 3) und 26.06.2010 (Bl. 227 DHA Bd. 3), im gerichtlichen Verfahren 28 K 1/11.WI.D vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 30.12.2010 (Bl.19 GA) und vor dem VGH Kassel im Verfahren 28 A 2233/12.D mit Schriftsatz vom 28.12.2012 (Bl. 912 GA) unzutreffend unterstellt, Dienstgespräche bewusst auf den 13.08.2009 und 03.09.2009 gelegt zu haben, um damit ihre persönlichen Notlage im Hinblick auf den Suizidversuch ihrer Schwester auszunutzen. Sie habe den Beteiligten damit faktisch unterstellt, die betreffenden Dienstgespräche nur deshalb angesetzt zu haben, um sie in dem Sinne zu schikanieren, sie an ihrer Urlaubsplanung gehindert und hierfür bewusst den Suizidversuch ihrer Schwester ausgenutzt zu haben. Diese Unterstellung den Beteiligten gegenüber, ihrerseits ihre beamtenrechtlichen Wohlverhaltens- und Fürsorgepflichten verletzt zu haben, sei offenkundig unzutreffend. Wie der VGH Kassel im Beschluss vom 17.03.2013 im Verfahren 28 A 2233/12.D ausgeführt habe, spreche bereits der zeitliche Ablauf gegen den Vortrag der Beklagten. Da es sich um eine durch nichts belegte Spekulation über eine sachfremde Motivation der Hochschulleitung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch ihre Schwester handele, habe sie vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und auch den Betriebsfrieden gestört. 10. Äußerungen gegenüber Präsident und Ermittlungsführer Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 23.01.2012 (Bl. 252 DHA) im behördlichen Disziplinarverfahren vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Sie habe dort ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Präsident, es ist mir zwar aufgrund Ihrer fachbezogenen gärtnerischen Ausrichtung nur zu verständlich, dass Sie Schwierigkeiten haben, juristische Sachverhalte zu beurteilen und deshalb auf die - leider - beklagenswerten Fähigkeiten des von Ihnen eingesetzten „Ermittlungsführers“ angewiesen sind.“ „Dennoch muss es sich aufdrängen, dass ein „Ermittlungsführer“, der offen einräumt, keine Ermittlungen durchgeführt zu haben bzw. dem Ermittlungen zu aufwendig erscheinen, seine Pflichten verletzt. Dies wiederholt sich in seinem letzten Schriftsatz. Die „Tätigkeit“ des „Ermittlungsführers“ ist mehr als nur dürftig und das Ergebnis entsprechend. Er stellt keine Ermittlungen an, sondern befragt Personen, die nichts sachlich Klärendes beitragen. Seine Ausführungen lassen jede sachliche Auseinandersetzung mit meinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 31.12.2011 und 07.07.2012 missen und beschränken sich auf unsubstantiiertes Bestreiten. Ich wiederhole daher, dass der Ermittlungsführer befangen und für die ihm übertragene Aufgabe persönlich und fachlich nicht geeignet ist.“ Die Äußerung habe dem Wortlaut nach diffamierenden Charakter und stelle sich als eine deutliche Missachtung sowohl gegenüber dem Präsidenten als auch gegenüber dem Ermittlungsführer dar. Die Beklagte unterliege der Mäßigungspflicht. Zwar stehe einem Beamten auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, dies ende aber bei einer Schmähkritik, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. 11. Pflichtverstöße hinsichtlich der Vorlesung Steuerrecht IX im Wintersemester 2008/09 Die Beklagte habe im Wintersemester 2008/09 eigenmächtig und ohne jede Rücksprache mit dem Dekanat die Vorlesung Internationales Steuerrecht II - unter Zurückstellung der Vorlesung Steuerrecht IX - bis zum 17.11.2008 im Block gehalten und zugleich eine diesbezügliche Anweisung des Dekans vom 07.11.2008 zur Umstellung der Vorlesung bis zum 11.11.2008 und zur unverzüglichen Nachholung der ausgefallenen Doppelstunden im Fach Steuerrecht IX nicht befolgt. Die Beklagte habe im Winterssemester 2008/09 die Vorlesungen Internationales Steuerrecht II und Steuerrecht IX über den kompletten Vorlesungszeitraum von 12 Wochen (29.08.bis 19.12.2008) zu halten gehabt. Bis 17.11.2008 habe sie ausschließlich die Vorlesung Internationales Steuerrecht II im Block gehalten. Dies sei ohne Absprache mit dem zuständigen Dekanat erfolgt. Der Dekan habe sie mit Bescheid vom 07.11.2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs angewiesen (Bl. 19 BA 10), die Vorlesung Steuerrecht IX zumindest ab Semestermitte (11.11.2008) zu halten und die bis dahin ausgefallenen 6 Doppelstunden nachzuholen. Die Beklagte habe die Anweisung nicht befolgt und mit E-Mail vom 07.11.2008 Widerspruch eingelegt (Bl. 11 BA 10), der mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 zurückgewiesen worden sei (Bl. 51 BA 10). Die Rechtmäßigkeit der Weisung des Dekans sei durch Urteil des VG Wiesbaden vom 17.05.2010 im Verfahren 8 K 212/09.WI und durch Beschluss des VGH Kassel vom 01.02.2011 im Verfahren 1 A 121/10.Z bestätigt worden. Die Beklagte habe durch die Nichtbefolgung der Anweisung vorsätzlich gegen die Beratungs- und Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG verstoßen. Zudem habe sie ihren hochschulrechtlichen Pflichtenkreis aus § 9 Abs. 1, 3 HHG 2007 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 4 HHG 2007 missachtet, da sie die Vorlesungen ohne Rücksprache mit dem Dekanat eigenmächtig abgeändert bzw. zurückgestellt habe. Schließlich habe die Beklagte durch die nicht vollständige Durchführung der Vorlesung Steuerrecht IX ihren innerdienstlichen Pflichtenkreis aus § 70 Abs. 1 Nr. 3 HHG 2007 zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen verletzt. Sie habe lediglich 20 der insgesamt 24 Stunden erfüllt. 12. Pflichtverstöße hinsichtlich verweigerter Mitwirkung bei Reakkreditierung Die Beklagte sei ihren hochschulrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Beteiligung an einem (Re-) Akkreditierungsverfahren nicht nachgekommen und habe zugleich eine entsprechende dienstliche Anweisung des Präsidenten vom 12.11.2008 nicht befolgt. Im Rahmen einer Studiengangsbesprechung vom 21. - 23.08.2008 seien die Aufgaben zur anstehenden Reakkreditierung des Studiengangs Business Law unter den professoralen Kollegen verteilt worden. Der nicht anwesenden Beklagten sei die Aufgabe zugedacht worden, eine statistische „Aufstellung BPS und Absolventen“ zu fertigen. Nachdem die Beklagte geäußert habe (Bl. 28 DHA Bd. 3), sie habe die Aufgabe nicht übernommen und könne sie nicht erledigen, sei sie zunächst erfolglos mit E-Mail vom 14.10.2008 durch den Dekan (Bl. 9 BA 11) und später mit Schreiben des Präsidenten vom 12.11.2008 förmlich angewiesen worden (Bl. 17 BA 11). Der Präsident habe ihr aufgegeben, die Weisung des Dekans binnen einer Woche nach Zugang des Anweisungsschreibens umzusetzen. Die Beklagte habe die Aufgabe nicht ausgeführt. Auf den Widerspruch der Beklagten vom 28.11.2008 sei der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 (Bl. 41 BA 11) ergangen. Die Rechtmäßigkeit der Weisung sei durch Urteil des VG Wiesbaden vom 06.03.2010 im Verfahren 8 K 367/09. WI und durch Beschluss des VGH Kassel vom 01.02.2011 im Verfahren 1 A 1262/10.Z bestätigt worden. Die Beklagte habe durch die Nichtbefolgung der Anweisung vorsätzlich gegen die Beratungs- und Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG verstoßen. Zudem habe sie ihren hochschulrechtlichen Pflichtenkreis aus § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2007 bzw. § 9 Abs. 1, 3 HHG 2007 missachtet, da es zu den professoralen Aufgaben gehöre, sich an der Studienreform zu beteiligen. Zudem sei in einem derartigen Verhalten ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG zu sehen, da die Art und Weise der Weigerung der Beklagten als nachdrückliche Störung des Betriebsfriedens zu qualifizieren sei. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Insgesamt zeige die Beklagte durch die verschiedenen Pflichtverletzungen eine mangelhafte Grundeinstellung. Es ergebe sich ein Persönlichkeitsbild, das von einer völligen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gekennzeichnet sei. Sie habe den Dienst für einen längeren Zeitraum wiederholt verweigert, was ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und fehlender Einsicht für die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebes offenbare. Die Verstöße gegen die Gehorsamspflicht beträfen die Kernpflichten eines Beamten, insbesondere die Nichtbefolgung von Anweisungen. Zwar seien die einzelnen Pflichtverstöße für sich genommen nicht so schwer, dass dafür ausschließlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Das wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu bewertende Dienstvergehen erhalte sein hohes Gewicht aber durch die Summe der einzelnen Pflichtverstöße. Dem Professorenkollegium innerhalb der Hochschule und dem damit zusammenhängenden primären Einigungsprozess im Kollegium komme eine besondere Stellung zu. Dem entziehe sich die Beklagte systematisch, da sie faktisch jede Zusammenarbeit mit ihrem unmittelbaren Kollegenkreis verweigere. Es seien eine Zerrüttung des Dienstverhältnisses und ein endgültiger Vertrauensverlust bei dem Dienstherrn eingetreten. Es werde darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BVerwG vom 06.06.2013 (2 B 50/12) nur Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden werden dürften, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen könnten. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfe nicht nur die schwerste Verfehlung als Maßstab dienen, sondern es müssten alle Verfehlungen herangezogen werden. Vorliegend gebe es insgesamt 18 Vorwürfe gegenüber der Beklagten, die allesamt ihre mangelhafte Grundeinstellung dokumentierten. Vorzuwerfen seien der Beklagten ihr Nichterscheinen bei Studiengangsbesprechungen und Dienstgesprächen, die Nichtbefolgung von dienstlichen Anordnungen, die Missachtung hochschulrechtlicher Aufgabenkreise, ein grob unangemessenes Kommunikationsverhalten und die Störung des Betriebsfriedens. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die unwirksame Einleitung der insgesamt drei behördlichen Disziplinarverfahren. Sie entsprächen nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 HDG. Es sei jeweils kein konkreter Sachverhalt dargelegt in den Einleitungsverfügungen. Der pauschale Hinweis auf den Einleitungsvermerk sei unzulässig. Es seien keine hinreichenden Ermittlungen nach § 24 Abs. 1 HDG durchgeführt worden. Der Ermittlungsführer habe bewusst einseitige Ermittlungen durchgeführt. Die Beklagte werde einseitig schlecht gemacht. Es sei insbesondere nicht geklärt worden, inwieweit es überhaupt eine grundsätzliche Verpflichtung zur unbedingten Teilnahme an Studiengangsbesprechungen gebe. Eine hinreichende Beweiserhebung nach § 27 HDG sei nicht erfolgt. Es seien keine Zeugen gehört worden, den Beweisanträgen der Beklagten sei nicht nachgegangen worden. Die schriftliche Zeugenbefragung der Zeugin Sabine Becker verletze die Rechte der Beklagten auf Beweisteilhabe. Es seien keine Protokolle im Fall der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften erstellt und an die Beklagte weitergeleitet worden. Die von den E-Mails gefertigten Screenshots seien unverwertbar. So hätten die Auszüge auf Bl. 229, 230, 235 DHA erst nach Abschluss des Ermittlungsberichts vom 26.09.2011 vorgelegen. Sie seien darüber hinaus technisch ungeeignet, um den Zugang zu beweisen. Der Beklagten sei diesbezüglich auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Es seien weder der Personalrat noch die Frauenbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Befangenheit des Ermittlungsführers in den behördlichen Disziplinarverfahren werde auch gerügt. Die Klageschrift vom 27.03.2012 sei insofern mangelhaft, als der berufliche Werdegang nicht fehlerfrei dargestellt worden sei. Die Beschäftigungszeiten bei drei der bisherigen Arbeitgeber der Beklagten seien unzutreffend wiedergegeben. Seit fünf Jahren werde ein gezieltes und systematisches Mobbing gegen die Beklagte betrieben. Sie leide unter der Benachteiligung gegenüber Kollegen. Es würden Dienstvergehen gegen sie konstruiert. In der Disziplinarklageschrift und in den Nachtragsdisziplinarklageschriften fehle es an Ausführungen zum Verschulden. Hierfür sei der Kläger nachweispflichtig. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihren Dienst als Hochschullehrerin ohne Beanstandung versehe und auch sonst ihren dienstlichen Pflichten nachkomme. Die einzelnen Tatvorwürfe stünden in keinerlei Zusammenhang, so dass eine ganzheitliche Betrachtung der Beklagten nicht vorgenommen werden dürfe. Schließlich werde die Besetzung der Kammer insofern gerügt, als eine Beisitzerin der Kammer ausweislich des Geschäftsverteilungsplans nur zu einem Zehntel zugeordnet sei. Diesbezüglich habe die Beklagte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben, die unter dem Az.: 2 BvR 2190/13 anhängig sei. Zu den Vorwürfen 1a) bis 1g) trägt die Beklagte vor, dass es keine dienstliche Verpflichtung gebe, an den Studiengangsbesprechungen teilzunehmen. So könnten übergeordnete dienstliche Verpflichtungen der Teilnahme entgegenstehen. Von der Beklagten die unbedingte Befolgung zu verlangen, sei unverhältnismäßig und rechtlich und tatsächlich unmöglich. Die Beklagte habe keine Einladungen zu den Studiengangsbesprechungen erhalten. Ihr Laptop sei seit dem Jahr 2007 fehlerhaft gewesen und habe nur noch „erratisch“ gearbeitet. Ende Mai 2011 habe sie einen neuen dienstlichen Laptop erhalten. Unabhängig davon gebe es keine Pflicht für die Beklagte, den Terminen hinterherzulaufen und nachzufragen, wann wieder eine Besprechung stattfinden werde. Zum Vorwurf 1a): Die Beklagte sei am 28.06.2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe ein ärztliches Attest vorgelegt. Ein ärztliches Attest sei ein Synonym für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Alle vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien zuvor akzeptiert worden. Im Übrigen sei die Anforderung eines ärztlichen Attestes unter Angabe der Erkrankung missbräuchlich. Zum Vorwurf 1b): Die Beklagte habe eine Werkstatt wegen ihres PKW aufsuchen müssen und sei deswegen verspätet in das Professorium gekommen. Zum Vorwurf 1f): Die Beklagte sei vom 31.03. bis 21.04.2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe durchgehend ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Soweit die Beklagte aufgrund der Weisung vom 25.08.2010 ein amtsärztliches Attest für die Nichtteilnahme an der Studiengangsbesprechung vorzulegen habe, sei diese Weisung nichtig, da sie keine ordnungsgemäße Ermessensausübung ermögliche. Im Übrigen sei der Beklagten aufgegeben worden, bei Nichtteilnahme an einer Studiengangsbesprechung wegen Krankheit am ersten Tag der Erkrankung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Dem habe sie tatsächlich nicht nachkommen können, da der fragliche Tag, der 06.04.2011, nicht der erste Tag der Erkrankung gewesen sei. Daher habe sie am 06.04.2011 eine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Zum Vorwurf 2): Der Termin am 24.11.2010 sei mit der Beklagten nicht abgestimmt gewesen, im Gegensatz zu den anderen Professoren. Der Gegenstand des Gesprächs habe in engem Zusammenhang mit dem laufenden Disziplinarverfahrens gestanden. Hier sei es der Beklagten nicht zumutbar gewesen, ohne Anwalt bzw. neutralen Betrachter ihrer Wahl an dem Gespräch teilzunehmen. Zum Vorwurf 3): Das Gespräch am 17.05.2011 habe mit dem Dekan (Mathematiker) und dem Prodekan (Betriebswirt) über die Übernahme einer Lehrveranstaltung "Wirtschafts- und Steuerrecht im Studiengang BIF“ erfolgen sollen. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass wieder ein Dienstvergehen gegen sie konstruiert werden sollte. Der Dekan sei nicht ihr Dienstvorgesetzter, § 46 Abs. 1 S. 2 HHG 2010 sei nicht berührt. Es habe keinen sachlichen Grund für das Gespräch gegeben. Eine Weisung des Präsidenten habe nicht vorgelegen. Somit liege ein Verstoß gegen das Grundrecht der Lehr- und Forschungsfreiheit vor. Zum Vorwurf 4): Die Beklagte habe keine Kenntnis der Pläne im Hinblick auf eine Anerkennung für das Wirtschaftsprüferexamen gehabt. Sie habe auch keine Einladungen bekommen. Mit E-Mail vom 19.07.2010 habe sie eine ungereimte Aufforderung erhalten. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt 230 Klausuren zum Korrigieren vorliegen gehabt, habe sich auf die Lehrveranstaltung BIF für das nächste Wintersemester vorbereiten müssen und habe vom 23.08. bis 24.09.2010 Urlaub geplant gehabt. Die Anweisung des Präsidenten vom 17.09.2010 sei nicht verständlich und nicht bestimmt gewesen. Sie habe nicht wissen können, was der Präsident von ihr gewollt habe. Die gestellte Aufgabe habe außerhalb ihres Fachgebiets gelegen und sei keine Aufgabe nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 HHG gewesen, da es nicht um Studienreform oder Studienfachberatung gegangen sei. Die Studiengangsbesprechung könne keine bindenden Beschlüsse treffen, es gebe auch keine Weisungsbefugnis des Präsidenten ihr gegenüber. Im Übrigen sei der Kapazitätseinwand nicht berücksichtigt worden. Zum Vorwurf 5): Die Beklagte habe ihren Dienst morgens um 8:00 Uhr angefangen. Um 18:00 Uhr habe daher der Dienst für die Beklagte geendet. Die Studiengangsbesprechung habe bis 21:15 Uhr gedauert und habe damit außerhalb der Höchstarbeitszeit gelegen. Die Organisationsrichtlinien seien nicht verpflichtend, da die Professoren nicht der Beklagten vorgesetzt seien und der Präsident auch kein Weisungsrecht habe. Die Beklagte könne ihre Freizeit nach Ablauf der Höchstarbeitszeit gestalten, wie sie wolle. Sie habe eine Fortbildung in K-Stadt wahrgenommen; diesbezüglich habe sie die Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Die Tatsache, dass sie die Fortbildung bei der Hochschule nicht angemeldet und sich als Teilnehmerin auch nicht angemeldet habe, schließe nicht aus, dass sie dennoch die Veranstaltung besucht habe. Zum Vorwurf 6): Die Beklagte habe sich entschuldigt und einen Arzttermin im Anschluss an ihre letzte Vorlesung vereinbart wegen akuter Beschwerden. Eine entsprechende Zahnarztbescheinigung liege vor. Die Weisung des Präsidenten betreffe nicht den Fall, dass ein bloßer Arztbesuch ohne Krankmeldung erfolge. Diesbezüglich müsse ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt werden. Die Beklagte habe Vorlesungen bis 15:45 Uhr gehabt. Der Arzttermin sei um 16:30 Uhr in A-Stadt gewesen. Sie habe sich dort von 16:34 Uhr bis 17:50 Uhr aufgehalten. Ein Amtsarzt sei zu dieser Zeit im Übrigen auch nicht verfügbar gewesen und wäre auch in einem derartigen Fall nicht tätig geworden. Zum Vorwurf 7): Maßgeblich sei der Wortlaut des Schriftsatzes vom 24.10.2012. Der Kläger betreibe eine unzulässige Interpretation. Aus den Unterstellungen könne jedenfalls kein Dienstvergehen begründet werden. Die Klägerin habe lediglich sachliche Kritik geübt. Zum Vorwurf 8): Durch Prof. Dr. Q. sei der Beklagten implizit unterstellt worden, ihre Vorlesungen würden den Stoff der mündlichen Prüfung nicht abdecken. Er habe den Studenten in Aussicht gestellt, dass der Lehrbeauftragte sie auch in der mündlichen Prüfung im 8. Fachsemester zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und sie deshalb gut beraten seien, im 5. Fachsemester nicht die Vorlesung der Beklagten, sondern die des Lehrbeauftragten zu besuchen. Dadurch habe er die Studenten beeinflusst und Druck auf sie ausgeübt. Zum Vorwurf 9): Dieser Vorwurf sei bereits Gegenstand des Verfahrens 28 K 1/11.WI.D vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gewesen; es bestehe Sachverhaltsidentität. Es finde sich in keinem der Schriftsätze der Beklagten eine personenbezogene Aussage. Auch hier ergebe sich die Pflichtverletzung aus der Interpretation des Klägers („faktisch“). Die Beklagte überschreite nicht das Recht zur Verteidigung im Disziplinarverfahren. Sie habe niemanden persönlich benannt. Zum Vorwurf 10): Das Schreiben vom 23.01.2012 enthalte nur Tatsachen. Im Rahmen des Verteidigungsvorbringens sei es gestattet, an der Tätigkeit und der Verfahrensführung des Ermittlungsführers Kritik zu üben. Eine Diffamierung sei nicht erkennbar und die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen sei nicht überschritten. Ein Straftatbestand liege nicht vor. Zu den Vorwürfen 11) und 12): Es handele sich um Sachverhalte aus dem Jahr 2008. Der Kläger habe in der Disziplinarverfügung vom 28.05.2010 auf Seite 96 auf die förmliche Einbeziehung dieser Vorwürfe verzichtet. Er habe sie damit gemäß § 22 Abs. 2 HDG ausgeschieden. Der Kläger erwidert hierauf, dass die Einleitungsvermerke ordnungsgemäß erfolgt seien. Entlastende Umstände hätten deshalb nicht ermittelt werden können, weil keine vorhanden gewesen seien. Es seien Stellungnahmen vom Dekanat eingeholt worden zur Beweisermittlung. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HDG bestehe das Recht, schriftliche Zeugenaussagen einzuholen. Soweit die Beklagte die Einbeziehung der Screenshots beanstande, hätte sie durch Akteneinsicht hiervon Kenntnis nehmen können. Das habe sie jedoch nicht gefordert. Die Frage der Personalratsbeteiligung und der Beteiligung der Frauenbeauftragten sei bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 28 K 1/11.WI.D gewesen. Bezüglich der Verpflichtung zur Teilnahme an Studiengangsbesprechungen sei bereits umfangreich Stellung genommen worden. Für die Frage, ob diese verpflichtend seien, komme es nur auf die Praxis im Studiengang Business Law an. Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens sei unter anderem der Vorwurf gewesen, die Dienstgespräche am 13.08.2009 und 03.09.2009 nicht wahrgenommen zu haben. Im jetzigen Disziplinarverfahren gehe es um unrichtige und ehrenrührige Behauptungen im Zusammenhang mit den angeordneten Dienstgesprächen. Die Vorwürfe zu 11) und 12) seien nicht nach § 22 Abs. 2 HDG ausgeschieden worden; diesbezüglich hätte es auch eines Aktenvermerks bedurft. Die Defizite, die der Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfen würden, würden nicht durch andere Leistungen in der Weise ausgeglichen, dass diese einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Verfahren 28 O 1062/09.WI.D, 28 K 1/11.WI.D, 8 K 212/09.WI, 8 K 367/09.WI, 3 K 1188/11.WI, 3 K 1189/11.WI sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten aus dem ersten Disziplinarverfahren (Disziplinarhauptakten Bd. 1 bis Bd. 5, Personalgrundakte der Klägerin, Beiakten Nr. 2 bis 9 und Nr. 11 zum Disziplinarverfahren) und auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten aus dem aktuellen Disziplinarverfahren (Disziplinarhauptakte, Disziplinarhauptakte Bd. 3 und Bd. 4, Behördliches Ermittlungsverfahren Nachtragsklage 03.05.2012 und Beiakten Nr. 1 bis 11) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.