Urteil
25 K 666/16.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:1220.25K666.16.WI.D.00
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Leitsätze
1. Der Beamte, der trotz Dienstfähigkeit dem Dienst fernbleibt, verletzt durch sein Verhalten die ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und damit zugleich die Hingabepflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG.
2. Im Fall der Dienstunfähigkeit liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte es pflichtwidrig unterlässt, seine (fortbestehende) Dienstfähigkeit durch Vorlage von Attesten nachzuweisen (Dienstpflichtverletzung gemäß § 96 Abs. 1 BBG).
3. Einem Beamten, der ohne nachgewiesenen triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum Dienst erscheint, kann in der Regel das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche inner- und außerdienstliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Ein solcher Beamter offenbart ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss.
Tenor
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beamte, der trotz Dienstfähigkeit dem Dienst fernbleibt, verletzt durch sein Verhalten die ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und damit zugleich die Hingabepflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG. 2. Im Fall der Dienstunfähigkeit liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte es pflichtwidrig unterlässt, seine (fortbestehende) Dienstfähigkeit durch Vorlage von Attesten nachzuweisen (Dienstpflichtverletzung gemäß § 96 Abs. 1 BBG). 3. Einem Beamten, der ohne nachgewiesenen triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum Dienst erscheint, kann in der Regel das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche inner- und außerdienstliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Ein solcher Beamter offenbart ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss. Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beamtin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist jedenfalls in der korrigierten Form mit Klageschrift vom 10. Juli 2016 formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang der beklagten Beamtin, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 55 BDG) sind nicht gegeben. Die zunächst gerügten Mängel wurden behoben. Zudem hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Präsident des Bundeskriminalamtes die Erhebung der Disziplinarklage verfügte. Die Klage ist auch begründet. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass die Beklagte dem Dienst in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 an insgesamt 81 Arbeitstagen unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies ergibt sich aus der Dokumentation der Klägerin und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beamtin ist damit unerlaubt dem Dienst ferngeblieben oder hat zumindest gegen ihre Verpflichtung, die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen verletzt. Unterstellt man, dass die Beamtin an den angeschuldigten 81 Arbeitstagen dienstfähig war, hat sie durch ihr Verhalten die ihr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst ist wegen seines funktionalen Dienstbezugs als innerdienstliches Dienstvergehen anzusehen. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich aus der Verletzung innerdienstlicher Pflichten infolge der unmittelbaren Auswirkung des Fernbleibens vom Dienst auf die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Amtes und damit auf einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 28 A 1975/10.D -). Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorübergehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert war, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, wurden seitens der Beklagten weder vorgetragen noch sonst nachgewiesen. Der Beklagten war es während anderer krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten möglich, die bestehende Dienstunfähigkeit durch ärztliche Atteste zu bescheinigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihre Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen oder eine entgegenstehende Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn anzuzeigen, kannte. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Beklagte während der 81 Arbeitstage, an denen sie nicht zum Dienst erschien, weiterhin dienstunfähig war, hätte sie auch dann jedenfalls gegen ihre Verpflichtung, die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (vgl. § 96 Abs. 1 BBG), verstoßen, indem sie keine weiteren Atteste vorlegte oder sich sonst bei ihrem Dienstherrn meldete. Aufgrund der Akten- und sonstigen Erkenntnislage ist eine sichere Einschätzung, ob die Beklagte in den angeschuldigten Zeiträumen in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 dienstfähig war, nicht möglich. Die Beklagte gab hierzu keinerlei Erklärung ab und nahm entsprechend vorgesehene amtsärztliche Untersuchungstermine nicht wahr. Fest steht lediglich, dass die Beklagte anderweitige krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten durch entsprechende Atteste belegte, so dass sie auch während der angeschuldigten Zeiträume ihre Verpflichtung, Krankheitszeiten durch Atteste nachzuweisen, kannte. Auch im Falle der Dienstunfähigkeit der Beklagten läge ebenfalls ein in der Disziplinarklage hinreichend klar benanntes Dienstvergehen vor, da die Beklagte es dann dienstpflichtwidrig unterlassen hätte, ihre fortbestehende Dienstunfähigkeit weiterhin durch die Vorlage von Attesten nachzuweisen (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – 80 K 16.14 OL –, juris, Rn. 24 ff.). Die Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte – auch angesichts eventueller psychischer Störungen – ohne Vorsatz handelte oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, sind nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls erkennen konnte, dass sie ihren Dienst jeweils hätte wieder antreten müssen, nachdem sie keine weiteren ärztlichen Atteste mehr vorlegte oder die Dienstunfähigkeit weiterhin durch entsprechende Atteste hätte belegen müssen. Eine darüber hinausgehende Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ist nicht gegeben. Die Beklagte hat jedoch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 BBG), indem sie in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigte, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer von den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Juni 2015 (Aktenzeichen xxx) aus. Gemäß § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 57 Abs. 2 BDG). Als anderes "gesetzlich geordnetes Verfahren" sind auch Strafverfahren anzusehen, die zu einem Strafbefehl geführt haben. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (BVerwG, Beschluss vom 04. September 2008 - 2 B 61/07 -). Die Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahren nicht entgegen getreten, so dass die Kammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Danach steht fest, dass sich die Beklagte in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 in privatärztlicher Behandlung in der Praxis für F., befand. Dabei erweckte sie den unzutreffenden Eindruck, zahlungsfähig und -willig zu sein. Deshalb wurde sie in der F. behandelt. Die daraus resultierenden Rechnungen in Höhe von 2.916,01 € beglich sie entsprechend ihrer vorgefassten Absicht nicht. Durch dieses außerdienstliche Fehlverhalten, nämlich die Verwirklichung eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB, hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und erfüllt damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Das Fehlverhalten der Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt der Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Gleichwohl erfüllt das Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris, Rn. 29). Eine Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich vorliegend zwar nicht daraus, dass das außerdienstliche Fehlverhalten der Beamtin einen hinreichenden Bezug zu ihrem Statusamt aufweist. Jedoch ist die von der Beamtin vorsätzlich begangene Straftat mit erheblichem Gewicht geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung zu beeinträchtigen. Da der gesetzliche Strafrahmen beim Betrug bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Die Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit der Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Strafbefehl beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung der Beklagten und deren Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Anhaltspunkte dafür, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt – eine Schuldunfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Soweit der Beklagten weitere Handlungen (Verletzung der Wohlverhaltenspflicht und ggf. betrugsähnliche Handlungen bezüglich der Einreichung diverser Rechnungen bei der Beihilfestelle trotz Nichtbegleichung der entsprechenden Rechnungsbeträge, Nichterscheinen zu den amtsärztlichen Untersuchungsterminen) zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 56 BDG aus. Gemäß § 56 BDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Somit hat die Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen, indem sie dem Dienst an 81 Tagen unentschuldigt ferngeblieben ist und Herrn F. über ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit täuschte. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Vorliegend ist das wiederholte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst an insgesamt 81 Tagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bzw. das Nichtanzeigen/-nachweisen einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit die schwerste Pflichtverletzung. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Kernpflicht eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Die Bedeutung dieser Pflicht ist leicht einzusehen und allen Beamten offenkundig. Deshalb wiegt ein Verstoß dagegen über einen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Fällen so schwer, dass in aller Regel das Vertrauensverhältnis zerstört und der Betreffende dem öffentlichen Dienst nicht mehr zumutbar ist. Einem Beamten, der ohne nachgewiesenen triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, kann das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche inner- und außerdienstliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung elementar und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62/90 -, juris, Rn. 105). Aber auch dann, wenn im vorliegenden Fall von – fortbestehender – Dienstunfähigkeit der Beklagten auszugehen wäre, läge ein ebenso schweres Dienstvergehen vor. Zwar wiegt die Verletzung der Attestpflicht grundsätzlich gegenüber dem ungenehmigten Fernbleiben weniger schwer. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Beamtin – wie hier – den Kontakt zu ihrem Dienstherrn letztlich ganz hat abreißen lassen und auch durch die Nichtwahrnehmung amtsärztlicher Untersuchungstermine die Überprüfung der Dienstfähigkeit unmöglich gemacht hat (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 – 80 K 16.14 OL -, juris, Rn. 36 f.). Milderungsgründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass es sich bei der Beamtin um eine eher leistungsschwache Beamtin handeln soll, kommt nach Auffassung der Disziplinarkammer keine nennenswerte be- oder entlastende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, Rn. 41, juris), da grundsätzlich jedem Beamten die Pflicht, zum Dienst zu erscheinen bekannt ist. Aus dem Persönlichkeitsbild der Beamtin (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beamtin im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Ausgehend hiervon rechtfertigt das Persönlichkeitsbild der Beklagten keine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung. Milderungsgründe, die zur Verhängung einer um eine Stufe geringeren Disziplinarmaßnahme führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation von seinem bisherigen Persönlichkeitsbild abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 22). Auch handelt es sich offenbar nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, nachdem die Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Zusätzlich erschwerend tritt das Betrugsdelikt bzw. die insofern gegebene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG hinzu. Auch diese Pflichtverletzung bestätigt die ins Auge gefasste Maßnahme, weil auch dieses pflichtwidrige Verhalten für sich genommen die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen ist, ist sowohl bei außerdienstlichen Dienstvergehen als auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17-18). Vorliegend reicht der Strafrahmen eines Betrugsdelikts gemäß § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Damit hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung (§ 10 BDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22, und - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 26). Die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung ihres Werdegangs ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für die Beklagte nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beamtin, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.00 in A-Stadt geborene Beklagte schloss das Gymnasium im Jahr 00 mit der Fachhochschulreife ab. Nach Absolvierung eines einjährigen Auslandsaufenthaltes besuchte sie anschließend ein berufliches Gymnasium, an dem sie 00 die allgemeine Hochschulreife erwarb. Nach insgesamt zwei Semestern Studium der Rechtswissenschaften trat sie zum 00.00.00 ihren Dienst beim Bundesverwaltungsamt an, in dem sie zur Regierungsinspektorin ausgebildet wurde. Die Ernennung zur Regierungsinspektorin z.A. erfolgte am 00.00.00, zur Regierungsinspektorin am 00.00.00, zur Beamtin auf Lebenszeit am 00.00.00 und zur Regierungsoberinspektorin (A 10) am 00.00.00. Die Versetzung zum Bundeskriminalamt erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00. Dort wurde die Beklagte – mit Ausnahme des Zeitraums vom 00.00.00 bis 00.00.00, in dem sie sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befand – als Sachbearbeiterin im gehobenen Verwaltungsdienst eingesetzt. Die letzte Beurteilung der Beklagten erfolgte im Kalenderjahr 2003 und schließt mit der Gesamtnote 1 (entspricht in keiner Weise den Anforderungen) ab. Seit dem 00.00.00 leistete sie, unterbrochen von drei Urlaubstagen, krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Die Beklagte ist geschieden und hat eine Tochter, die im Jahr 00 geboren wurde. Disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Mit Verfügung 13. August 2014 leitete der Präsident des Bundeskriminalamtes ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Nichtbezahlung von Arztrechnungen trotz Erhaltens von Beihilfeleistungen des Bundesverwaltungsamtes ein. Zum Ermittlungsführer wurde C. bestellt. Der Ermittlungsführer teilte dem ehemaligen Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet worden sei und räumte dieser gleichzeitig die Möglichkeit ein, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der ehemalige Bevollmächtigte der Beklagten teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete. Wegen Vorliegens des Verdachts des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 16. April 2015 ausgedehnt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 wurde die Beklagte zu einer vorläufigen Dienstenthebung angehört. Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte im Zusammenhang mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Juni 2015 mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 25. August 2015. Mit Schreiben vom 3. November 2015 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 Abs. 2 BDG angeordnet, dass 50 Prozent ihrer Dienstbezüge einbehalten werden. Zeugen wurden im Rahmen des disziplinarrechtlichen Verfahrens nicht gehört. Durch den Ermittlungsführer wurden die relevanten Beihilfeunterlagen des Bundesverwaltungsamtes, die relevanten Unterlagen aus den Akten des im Bundeskriminalamt für beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Referats 00 sowie der Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Juni 2015, Az. 00, beigezogen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 wurde der Beklagten nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Beklagte äußerte sich jedoch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht. Mit Schriftsatz vom 29. April 2016, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10. Mai 2016, hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klägerin mit Beschluss vom 12. Mai 2016 zur Beseitigung des Mangels der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Frist von drei Monaten gesetzt. Aufgrund dieses Mangelbeschlusses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2016, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. Juli 2016, eine korrigierte Klageschrift eingereicht. Die Klägerin legt der Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last: 1. Nichtbegleichung von Arztrechnungen Die Beklagte habe in insgesamt 27 Fällen in einem Umfang von 2.545,84 € Beihilfeleistungen vom Bundesverwaltungsamt erhalten, diese aber nicht für die Begleichung der entsprechenden Abrechnungen verwendet. In allen diesen Fällen sei es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen) gekommen. Die entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien mit der Bitte an die Besoldungsstelle des Bundesverwaltungsamtes weitergeleitet worden, den ursprünglichen Rechnungsbetrag und das Rechnungsdatum zu ermitteln. Nach Erteilung dieser Informationen sei sodann bei der Beihilfestelle des Bundesverwaltungsamtes angefragt worden, für welche dieser Arztrechnungen Beihilfeleistungen gewährt worden seien. Die nachstehend aufgeführten 27 Fälle seien festgestellt worden: Datum der Forderung Gläubiger Betrag in Euro Beihilfe- antrag vom Erstattung mit Beihil-febescheid vom Höhe der Beihilfe-erstattung in Euro Pfändungs- und Über-weisungs-beschluss vom 01.07.11 x 76,26 22.11.11 30.11.11 38.13 01.03.12 02.08.11 x 80,40 15.11.11 30.11.11 48,24 16.05.12 04.03.12 x 318,21 07.03.12 12.03.12 164,47 04.03.13 03.04.12 x 380,52 10.03.12 16.04.12 211,70 28.01.14 04.04.12 x 122,81 10.03.12 16.04.12 98,25 28.01.14 16.05.12 x 348,03 23.05.12 31.05.12 174,02 17.06.13 15.06.12 x 21,44 26.06.12 29.06.12 10,72 17.06.13 19.06.12 x 301,47 26.06.12 29.06.12 164,14 28.01.14 22.06.12 x 40,68 26.06.12 29.06.12 32,54 28.01.14 10.07.12 x 663,65 17.07.12 23.07.12 331,83 17.06.13 03.08.12 x 58,96 13.08.12 16.08.12 37,52 28.01.14 14.08.12 x 235,23 09.09.12 13.09.12 117,62 17.06.13 03.09.12 x 191,69 09.09.12 13.09.12 95,85 29.04.13 12.10.12 x 144,64 05.11.12 13.11.12 72,32 06.08.13 23.10.12 x 67,02 05.11.12 13.11.12 53,62 21.06.13 15.11.12 x 129,50 15.01.13 25.01.13 64,75 21.06.13 29.11.12 x 256,13 15.01.13 25.01.13 128,07 26.07.13 30.11.12 x 128,16 16.12.13 23.01.13 64,08 21.06.13 07.12.12 x 118,78 16.12.13 25.01.13 59,39 21.06.13 24.01.13 x 101,35 16.12.13 20.12.13 50,68 07.11.13 04.02.13 x 83,78 13.02.13 21.02.13 41,89 07.11.13 04.03.13 x 118,78 15.01.13 20.12.13 62,07 07.11.13 29.05.13 x 128,16 14.01.13 20.12.13 66,96 07.11.13 04.07.13 x 217,11 09.12.13 16.12.13 127,32 31.01.14 25.07.13 x 146,93 29.09.13 08.10.13 76,15 15.01.14 10.10.13 x 69,68 07.11.13 05.12.13 42,88 31.01.14 20.11.13 x 215,89 07.11.13 05.12.13 110,63 26.06.14 gesamt 4.765,35 2.545,84 Auch in den Folgejahren (nach 2013) seien regelmäßig weitere Fälle bekannt geworden, in denen die Beklagte Beihilfeleistungen in Anspruch genommen habe, ohne die zu Grunde liegenden Arztrechnungen zu begleichen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Vorwürfe sei jedoch keine entsprechende Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Nichtzahlen von Arztrechnungen trotz des Erhaltens von Beihilfeleistungen einen Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungswürdigen und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) dar (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Durch das geschilderte Verhalten habe die Beklagte schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen. 2. Fernbleiben vom Dienst Die Beklagte sei an insgesamt 81 Arbeitstagen unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Es handele sich im Einzelnen um folgende Tage bzw. Zeiträume: von bis Arbeitstage 00 00 10 00 00 5 00 00 2 00 00 1 00 00 1 00 00 1 00 00 1 00 00 2 00 00 11 00 00 1 00 00 1 00 00 17 00 00 5 00 00 5 00 00 2 00 00 5 00 00 11 gesamt 81 Zwar gehe die Klägerin davon aus, dass die Beklagte an diesen Tagen tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Gleichwohl habe die Beklagte für diese Tage keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sei nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung der Beamtin oder des Beamten sei der Dienstherr hierüber unverzüglich zu unterrichten (so die interne Verwaltungsvorschrift des Bundeskriminalamtes „Informationspflichten bei Erkrankung von Beschäftigten“). Nach Ziffer 2.1 dieser Vorschrift habe die bzw. der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Dienst-/Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am nächsten Arbeitstag vorzulegen, wenn die Dienst-/Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauere. Dauere die Arbeits-/Dienstunfähigkeit länger an, als in der Bescheinigung angegeben sei, sei die/der Beschäftigte nach Ziffer 2.2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung über die Arbeits-/Dienstunfähigkeit vorzulegen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG dürften Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Zudem seien Beamtinnen und Beamte gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (so genannte Gehorsamspflicht). Dies gelte auch für die Befolgung von Verwaltungsvorschriften, zu denen die Regelung über die Informationspflichten bei Erkrankung von Beschäftigten zähle. Durch die Nichtvorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für insgesamt 81 Tage habe die Beklagte schuldhaft gegen ihre Verpflichtung zur Dienstverrichtung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Darüber hinaus habe sie, indem sie den Informationspflichten gegenüber ihren Dienstvorgesetzten im Falle einer Erkrankung nicht nachgekommen sei, schuldhaft gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. 3. Nichtwahrnehmung amtsärztlicher Untersuchungstermine Die Beklagte habe vier Termine beim Gesundheitsamt der A-Stadt, die zur Feststellung dienen sollten, ob sie dienstfähig sei, unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die am 00.00.00 zunächst durchgeführte ärztliche Untersuchung durch die D. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte dienstfähig sei. Der Dienstantrittsaufforderung sei die Beklagte jedoch aufgrund erneuter Erkrankungen nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei am 00.00.00 ein Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt der A-Stadt vereinbart worden. Dieser Termin sei der Beamtin durch das für beamtenrechtliche Angelegenheiten im Bundeskriminalamt zuständige Referat E. am 00.00.00 schriftlich mitgeteilt worden. Diesen Untersuchungstermin habe Beklagte nicht wahrgenommen. Eine telefonische Krankmeldung beim Gesundheitsamt der A-Stadt sei zwei Stunden nach dem Untersuchungstermin durch die Beamtin erfolgt. Daraufhin sei ein weiterer Untersuchungstermin am 00.00.00 unmittelbar durch das Gesundheitsamt der A-Stadt vereinbart worden, der von der Beklagten ebenfalls nicht wahrgenommen worden sei. Diesem Termin sei die Beklagte gänzlich unentschuldigt ferngeblieben. Mit Schreiben vom 00.00.00 sei die Beamtin aufgefordert worden, eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung für die beiden nicht wahrgenommen Untersuchungstermine vorzulegen, da eine einfache Krankmeldung in diesen Fällen nicht ausreiche. Eine entsprechende Bescheinigung sei trotz schriftlicher Aufforderung durch das Referat E. vom 00.00.00 nicht vorgelegt worden. Danach sei ein Untersuchungstermin am 00.00.00 vereinbart worden. Auch diesen Termin habe die Beklagte nicht wahrgenommen. Schließlich sei ein vierter Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt der A-Stadt für den 00.00.00 terminiert gewesen. Diesen Termin habe das Referat E. der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt. Auch dieser Termin sei seitens der Beklagten unentschuldigt nicht wahrgenommen worden. Die geforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden. Beamtinnen und Beamte seien nach § 46 Abs. 7 BBG verpflichtet, sich zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Zudem seien Beamtinnen und Beamte gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Beklagte habe schuldhaft gegen diese Regelungen verstoßen und damit eine entsprechende Pflichtverletzung begangen. 4. Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt Gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Juni 2015, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2015, Az. xxx, sei gegen die Beklagte wegen Betruges zum Nachteil eines Arztes eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € verhängt worden. Im Einzelnen enthalte der Strafbefehl folgende Ausführungen: „Die Staatsanwaltschaft A-Stadt klagt Sie an, in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 in A-Stadt in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten. Sie begaben sich im Tatzeitraum in privatärztliche Behandlung in der F. Dabei erweckten Sie den unzutreffenden Eindruck, zahlungsfähig und -willig zu sein. Deshalb wurden Sie in der F. behandelt. Die daraus resultierenden Rechnungen in Höhe von 2.916,01 Euro beglichen Sie gemäß ihrer vorgefassten Absichten nicht. Vergehen, strafbar nach § 263 des Strafgesetzbuches“ Auch durch dieses Verhalten habe die Beklagte schuldhaft gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Vorliegen eines einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG sei nach alledem als erwiesen anzusehen. Im Einzelfall sei die angemessene Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG sei ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien könne die im vorliegenden Fall zu treffende Prognoseentscheidung nur dahingehend lauten, dass die Beamtin gemäß § 10 BDG aus dem Dienst zu entfernen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte durch ihre Verstöße gegen ihre Pflicht zur Dienstleistung sowie ihre Pflicht, sich nach Weisung der Behörde auf Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, Kernpflichten von hohem Rang verletzt. Insofern sei vor allem die Dauer und Häufigkeit sowie die Beharrlichkeit des an den Tag gelegten Fehlverhaltens der Beamtin als maßgebliches Kriterium anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits eine bei wiederholtem Fernbleiben insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst disziplinarrechtlich als so erheblich zu werten, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließe (so BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 -; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 -). Dabei komme es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Beamtin an den 81 Tagen dienstfähig gewesen und damit dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben oder ob sie krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei und (lediglich) ihre Attestpflicht verletzt habe. Denn auch dann, wenn im vorliegenden Fall von ihrer - fortbestehenden - Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen sei, liege ein ebenso schweres Dienstvergehen vor (so VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 80 K 16.14 OL -). Im Hinblick auf die zur Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigenden subjektiven Handlungsmerkmale sei ebenfalls von einem schwerwiegenden Dienstvergehen der Beamtin auszugehen. Insofern sei vor allem zu konstatieren, dass es sich bei dem gezeigten Verhalten um vorsätzliches Handeln handele. Dies gelte sowohl hinsichtlich der zweckentfremdeten Verwendung der Beihilfe als auch hinsichtlich des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine. Anscheinend habe die Beklagte inzwischen vollkommen mit ihrem Beruf als Beamtin abgeschlossen, was sich unter anderem darin zeige, dass sie jegliche Zuschriften oder sonstige Kontaktaufnahmeversuche vom Bundeskriminalamt einfach ignoriere. Auf diese Weise habe sie sich praktisch selbst außerhalb des zu ihrem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Schließlich seien im Hinblick auf die Bewertung der Schwere des Vergehens auch dessen unmittelbare Folgen maßgeblich. Diesbezüglich sei auf die erheblichen dienstlichen und finanziellen Folgen hinzuweisen, die dadurch entstanden seien, dass die Beklagte seit Jahren keinen Dienst verrichtet habe, gleichwohl aber - zumindest bis zu der im 00.00.00 erfolgten Maßnahme nach § 38 Abs. 2 BDG (Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge) - in voller Höhe besoldet worden sei. Ferner zu berücksichtigen sei die Ansehensbeeinträchtigung des Dienstherrn der Beklagten, die insbesondere aufgrund des Strafverfahrens, aber auch gegenüber den beteiligten Ärzten, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie hätten betreiben müssen, eingetreten sei. Bezüglich der Persönlichkeit der Beamtin lasse sich feststellen, dass sich die Beklagte in der Zeit von 00.00.00 im Ruhestand befunden und seit ihrer Reaktivierung nur an wenigen Tagen Dienst verrichtet habe. Es lasse sich das Bild einer eher leistungsschwachen Beamtin gewinnen. Die Beamtin sei - in dieser Reihenfolge - einmal mit der Gesamtnote 6, zweimal mit der Gesamtnote 5, einmal mit der Gesamtnote 4 und zuletzt (im Jahr 2003) mit der Gesamtnote 1 beurteilt worden. Maßgeblich für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis spreche das Verhalten der Beklagten während der Begehung des bis heute andauernden Dienstvergehens, das von einer vollkommenen Gleichgültigkeit gegenüber den gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einerseits und gegenüber ihren beamtenrechtlichen Pflichten andererseits geprägt sei. Schließlich sei bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe seit ihrer Reaktivierung am 00.00.00 nur an wenigen Tagen Dienst verrichtet. Ihrer im Jahr 00 vom Bundeskriminalamt vorgesehenen erneuten Zurruhesetzung habe das Bundesministerium des Inneren nicht zugestimmt. Auch dann, wenn eine der früheren amtsärztlichen Untersuchungen, an denen die Beamtin noch teilgenommen habe, ihre Dienstfähigkeit ergeben habe, sei es nie zu einem Dienstantritt gekommen. Vielmehr habe die Beklagte erneut privatärztliche Atteste vorgelegt, die ihre Dienstunfähigkeit belegen sollten. Zu späteren amtsärztlichen Untersuchung sei sie dann unentschuldigt gar nicht mehr erschienen, was einen erheblichen Vertrauensverlust zur Folge habe. Auch die Vertrauensbeeinträchtigung gegenüber der Allgemeinheit stelle sich als erheblich dar. So sei sowohl den Ärzten als auch den bei privatärztlichen Verrechnungsstellen beschäftigten Mitarbeitern und auch der Öffentlichkeit bekannt, dass Beamte zum Bestreiten der Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen von ihrem Dienstherrn erhalten würden. In diesen Beihilfen sehe der Bürger zu Recht Geldmittel, die mithilfe von Steuern aufgebracht werden. Wenn ein Beamter trotz entsprechender Beihilfen Arztrechnungen nicht bezahle und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lasse, so schädige dies das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft. In der Öffentlichkeit werde daran gezweifelt, dass ein solcher Beamter seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt, Korrektheit und Uneigennützigkeit nachkomme. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen sei aus Sicht der Klägerin davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen sei und deshalb vorliegend auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 10 BDG zu erkennen sein werde. Zum einen lasse sich insbesondere aufgrund der über Jahre andauernden Verwirklichung des Dienstvergehens und des Umstandes, dass die Beklagte anscheinend inzwischen vollkommen mit ihrem Beruf als Beamtin abgeschlossen habe, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sie auch künftig in erheblicher Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen werde. Zum anderen erscheine die von ihr hervorgerufene Ansehensschädigung auf Seiten des Dienstherrn derart gravierend, dass ein weiterer Verbleib in dem derzeit noch bestehenden Beamtenverhältnis als nicht tragbar erscheine. Die Klägerin beantragt, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Personalakten der Beklagten, des Verwaltungsvorgangs der Klägerin und eines Bandes „Fürsorge“ der Klägerin.