Urteil
28 K 2607/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0430.28K2607.17.WI.D.00
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Leitsätze
Bei Lehrern wirkt der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften besonders schwer, weil stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Lehrern wirkt der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften besonders schwer, weil stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris, Rn. 6). Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat, weil er an 35 Tagen in der Zeit vom 5. Januar 2009 bis zum 8. Januar 2012 18.038 aus dem Internet heruntergeladene Bild- und Videodateien, die den sexuellen Missbrauch von Personen beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren zeigten, auf 6 Festplatten speicherte. Zudem speicherte er in gleicher Weise im Zeitraum ab 2009 bis Ende 2011/Anfang 2012 auf 32 Daten-Disks insgesamt 1.194 aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die ebenfalls kinderpornographische Inhalte hatten. Ferner speicherte er auf diesen 32 Disks 2.112 im gleichen Zeitraum aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die tatsächliche Darstellungen entsprechender Inhalte von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) enthielten. Er hat sich deshalb in 36 Fällen wegen Erwerbs von kinderpornographischen Schriften, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften, gemäß § 184 b Abs. 4 a.F. und § 184 c Abs. 4 a.F. StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 29. April 2016 (Aktenzeichen xxx) zugrunde. Denn gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. So wird in dem Strafurteil vom 29. April 2016 Folgendes ausgeführt: „Ab dem Jahr 2009 bis Ende 2011/Anfang 2012 suchte der Angeklagte gezielt im Internet nach Bild- und Videodateien, die den sexuellen Missbrauch von Personen beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren zeigen, wie etwa vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr, oder das sexuell aufreizende Posieren von Kindern. Die auf einschlägigen Seiten gefundenen Dateien lud er herunter, speicherte sie auf externen Festplatten oder Disks, öffnete sie – hierbei musste er zumeist mittels einer Entschlüsselungssoftware einen Passwortschutz „knacken“ – und schaute sie sich an. Zum Aufspüren und Herunterladen der Dateien verwendete er von seinen 3 Computern möglicherweise nur seinen PC MSI Tower. Überwiegend wahrscheinlich handelte der Angeklagte dabei nicht zu dem Zweck, sich an den Dateien geschlechtlich zu erregen, sondern er wollte aus tief empfundener Sorge etwaige sexuelle Missbräuche an seinen Schülern aufdecken und abstellen. Im Einzelnen speicherte der Angeklagte im Tatzeitraum mindestens an 35 Tagen 18.038 aus dem Internet heruntergeladene Bild- und Videodateien auf 6 externen Festplatten. Diese Dateien enthielten Darstellungen teils oder gänzlich unbekleideter Mädchen und Jungen, die ersichtlich jünger als 14 Jahre sind, bei der Vornahme von sexuellen Handlungen an sich oder Dritten. Die Kinder führen vaginalen, analen oder oralen Geschlechtsverkehr miteinander, aber auch mit Erwachsenen aus. Sie manipulieren ihren eigenen Körper in sexuell aufreizender Weise oder sind in Posen abgelichtet, die ausschließlich der sexuellen Aufreizung möglicher Betrachter dienen. Bei der Durchsuchung am 18.10.2012 konnte die Polizei diese 6 externen Festplatten im Zimmer des Angeklagten sicherstellen. Darauf wurden die beschriebenen 18.038 Dateien (darunter 2102 Kopien) festgestellt. Darunter waren nur 47 Dateien ungelöscht, den Rest hatte der Angeklagte zwischenzeitlich wieder gelöscht. Im Einzelnen speicherte der Angeklagte folgende aus dem Internet heruntergelandene Dateien auf den externen Festplatten, wobei die tatsächlichen Tatzeiten aufgrund von Manipulationen der Systemzeiten, die der Angeklagte möglicherweise an seinen Computern vornahm, um wenige Tage oder Wochen abweichen können: Fall 1: 2 Dateien am 5.1.2009; Fall 2: eine Datei am 9.5.2009; Fall 3: 4 Dateien am 7.7.2009; Fall 4: eine Datei am 11.7.2009; Fall 5: 2 Dateien am 12.7.2009; Fall 6: 3 Dateien am 18.8.2009; Fall 7: eine Datei am 20.8.2009; Fall 8: 23 Dateien am 25.8.2009; Fall 9: 4 Dateien am 26.8.2009; Fall 10: 25 Dateien am 28.8.2009; Fall 11: 60 Dateien am 29.8.2009; Fall 12: 62 Dateien am 30.8.2009; Fall 13: 794 Dateien am 31.8.2009; Fall 14: 35 Dateien am 1.9.2009; Fall 15: 13 Dateien am 2.9.2009; Fall 16: 14 Dateien am 4.9.2009; Fall 17: eine Datei am 1.10.2009; Fall 18: eine Datei am 15.10.2009; Fall 19: 125 Dateien am 7.12.2009; Fall 20: 734 Dateien am 8.12.2009; Fall 21: 94 Dateien am 9.12.2009; Fall 22: 1941 Dateien am 11.12.2009; Fall 23: 86 Dateien am 12.12.2009; Fall 24: 1246 Dateien am 13.12.2009; Fall 25: 22 Dateien am 14.12.2009; Fall 26: 7952 Dateien am 15.12.2009; Fall 27: 836 Dateien am 16.12.2009; Fall 28: 2022 Dateien am 18.12.2009; Fall 29: 1471 Dateien am 19.12.2009; Fall 30: eine Datei am 9.1.2010; Fall 31: eine Datei am 23.4.2010; Fall 32: eine Datei am 26.4.2010; Fall 33: 2 Dateien am 8.1.2011; Fall 34: 5 Dateien am 30.7.2011; Fall 35: eine Datei am 8.1.2012. Fall 36: In gleicher Weise speicherte der Angeklagte im Zeitraum ab 2009 bis Ende 2011/Anfang 2012 auf 32 Daten-Disks insgesamt 1.194 aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die entsprechende Inhalte wie in den Fällen 1-35 hatten. Ferner speicherte er auf diesen 32 Disks 2.112 im gleichen Zeitraum aus dem Internet heruntergeladene Dateien, die tatsächliche Darstellungen entsprechender Inhalte von Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) enthielten. Diese 32 Disks konnten von der Polizei bei der Durchsuchung am 18.10.2012 im Zimmer des Angeklagten sichergestellt werden.“ Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Das Strafgericht hat diesbezüglich folgende Feststellungen getroffen: „Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen könnte eine Zwangsstörung zu den Tatzeiten durchaus vorgelegen haben. Diese war jedoch keineswegs so schwerwiegend, dass sie in ihren Auswirkungen einer schizophrenen Psychose gleichgekommen wäre, wie das vollständig fortbestehende berufliche Leistungsvermögen des Angeklagten – dokumentiert durch die entsprechenden Angaben des Schulleiters H. – belegt. Eine Strafmilderung kommt daher nicht in Betracht. Eine mögliche Fehlvorstellung hinsichtlich der Rechtfertigung seines Tuns musste sich dem Angeklagten derart aufdrängen, dass das Gericht unter dem Gesichtspunkt eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht zu einer Strafmilderung nach §§ 17 S. 2, 49 StGB gelangte.“ Anhaltspunkte, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Durch dieses außerdienstliche Fehlverhalten, nämlich durch das vorsätzliche und schulhafte Erwerben bzw. Sichverschaffen kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 und § 184 c Abs. 4 StGB a.F., hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtSt) verstoßen und erfüllt damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 10). Dennoch erfüllt das Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris, Rn. 29). Ein hinreichender Bezug zu dem Statusamt des Beklagten ist gegeben. Das Verhalten des Beklagten lässt insgesamt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -). Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagen weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach § 184 b Abs. 4, § 184 c Abs. 4 StGB a.F. strafbewehrte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut ist. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 - 16 a D 14.121 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18/10 -, juris, Rn. 15). Da der gesetzliche Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB a.F. bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ebenfalls bereits ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris) Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmenbemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB a.F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe tateinheitlich mit dem Erwerb bzw. Besitz von jugendpornographischem Material (gemäß § 184 c Abs. 4 StGB a.F. mit einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) bei der Maßnahmenbemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146/11 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.121 –, juris, Rn. 48). Bei Lehrern wirkt der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach §§ 184 b Abs. 4, 184 c Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 5. April 2013 – 2 B 79/11 –, juris, Rn. 7, BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.121 –, juris, Rn. 49). Der Beklagte hat mit dem Besitz von 18.038 (darunter 2012 Kopien) auf Festplatten gespeicherten Bild- und Videodateien und weiteren 1.194 auf 32 Daten-Disks gespeicherten Video-Dateien kinderpornographischen Inhalts sowie weiteren 1.221 Dateien jugendpornographischen Inhalts eine Straftat begangen, die sich gegen eine Personengruppe richtet, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte. Das Verhalten des Beklagten, das den Straftatbestand der §§ 184 b Abs. 4, 184 c Abs. 4 StGB a.F. erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nur mehr schwer möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für diesen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, Urteil vom 5. November 2014 – 16a D 13.1568 –, juris, Rn. 54). Für das Zustandekommen eines vertrauensvollen Lehrer-Schüler-Verhältnisses ist es abträglich, wenn Schüler bzw. ihre Eltern einem Pädagogen nur mit Misstrauen oder unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen gegenübertreten wollen, weil sie wegen seiner strafbaren Befassung mit Kinderpornographie berechtigtermaßen Widerwillen gegen ihn empfinden oder weil sie - die wenn auch nur emotional begründete - Sorge tragen, die persönliche Integrität eines Kindes könnte im Kontakt mit ihm Schaden nehmen. Nimmt man die Beweggründe des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten in den Blick, so war Ausgangspunkt seiner strafrechtlichen Verfehlung die Vorstellung des beklagten Beamten, dass er seinen Schülern eine Hilfestellung geben wollte. Das Gericht sieht sich auch diesbezüglich an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die geschilderten Beweggründe des Beklagten für sein Handeln lassen die Tat zunächst weniger schwerwiegend erscheinen. Unabhängig von der Motivlage macht sich der Beklagte jedoch mit den Tätern in einer Weise gemein, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber dem Beklagten als Lehrer nicht mehr möglich ist. Einem Lehrer, der - wie hier - ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, kann nicht mehr das nötige Maß an Respekt entgegengebracht werden, das für ein glaubwürdiges erzieherisches Wirken unabdingbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.121 – juris, Rn. 54 ff.). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von mehreren Jahren über 18.000 Dateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts heruntergeladen. Durch den Konsum solcher Bilder wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Ob der Beklagte letztlich ein Entgelt für die Bilder zahlte oder sich in entsprechende Portale hackte, um die Bilder anschließend herunterzuladen, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Allein durch das Herunterladen der Bilddateien hat der Beklagte Anreize geschaffen, um auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil schon allein das Herunterladen der Dateien zeigt, dass es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographischer Bilddarstellungen hat gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinderpornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 99). Der mit §§ 184 b Abs. 4, 184 c Abs. 4 StGB a.F. verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 101). Diese Gesichtspunkte gelten auch für den Beklagten. Ihm muss klar gewesen sein, dass er, auch wenn er die Dateien tatsächlich nicht zur sexuellen Befriedung herunterlud, durch den Bezug entsprechender Dateien den Markt für diese Bilder stärkte und weitere Anreize zum Herstellen entsprechender Bild- und Videodateien schaffte. Dadurch hat der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert. Erschwerend ist vorliegend zudem die Anzahl der Bild- und Videodateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts von über 18.000 Dateien zu berücksichtigen. Denn die hohe Anzahl an Bilddateien entspricht einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien stützt wie bereits ausgeführt den „Markt“ für Kinder- und Jugendpornographie in einer Weise, die schwer wiegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 WD 10/18 –, juris, Rn. 25). Der Versuch des sofortigen Löschens der kinderpornographischen Dateien kann zwar einen Milderungsgrund darstellen, wenn damit der Wille zum Ausdruck kommt, sich von kinderpornographischen Darstellungen definitiv abzuwenden und diese Abwendung auf ethisch werthaltigen Beweggründen - z.B. der Einsicht, dass die Herstellung derartigen Materials mit schweren Rechtsgutverletzungen zu Lasten der betroffenen Kinder einhergeht - beruht. Das teilweise Löschen der Bilder durch den Beklagten stellt jedoch kein endgültiges Abrücken dar, da der beklagte Beamte die Bilddateien nicht vollständig löschte und bei der Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten noch diverse Datenträger mit kinder- und jugendpornographischem Material aufgefunden wurden. Die Disziplinarkammer ist deshalb nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte endgültig von der Tat abgerückt ist. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 6). Da der Beklagte die Dateien über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren konsumierte, ist jedoch ein Augenblicksversagen auszuschließen. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Tat der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Die Verwaltungsgerichte haben dieser Frage nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass dafür bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 33 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 34 m.w.N.). Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 35 m.w.N., BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 – NStZ 2005, 329, 330). Vorliegend war der Beklagte auch während der Tatbegehung weiterhin uneingeschränkt beruflich tätig, ohne dass es zu irgendwelchen Auffälligkeiten an seinem Arbeitsplatz gekommen wäre. Darüber hinaus ging der Beklagte auch nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung systematisch vor und suchte im Internet nach entsprechenden Seiten, die er hacken konnte. Die heruntergeladenen Dateien sicherte er anschließend auf Datenträgern. Sowohl die Tatsache, dass der Beklagte während des Zeitraums der Tatbegehung in der Lage war, seinen (Arbeits-)Alltag ohne Auffälligkeiten zu bewältigen als auch das systematische und planvolle Vorgehen des Beklagten über einen längeren Zeitraum sprechen gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25/06 –, juris, Rn. 36). Die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt ebenfalls keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 44). Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – 16a D 05.981 –, juris, Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 – 2 B 79/11 – juris, Rn. 27). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in B-Stadt geborene Beklagte bestand seine 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern D. und E. am 00.00.00 mit dem Gesamtergebnis „x“ (x), die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern D. und E. legte er am 00.00.00 mit der Gesamtbewertung „x“ (x) ab. Ab dem 00.00.00 war er Beamter auf Probe (Lehrer zur Anstellung) an der F. in G-Stadt. Am 00.00.00 wurde er zum Lehrer und am 00.00.00 mit Wirkung zum 00.00.00 zum Beamten auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A13) ernannt. Der Beklagte war bis zuletzt an der F. in G-Stadt eingesetzt. Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Nach Auskunft der Hessischen Bezügestelle vom 13. Januar 2017 erhält der Beamte Dienstbezüge i.H.v. x € brutto. Hierbei handelt es sich um die gemäß § 43 Abs. 2 HDG um 30 vom 100 gekürzten monatlichen Dienstbezüge. Dies entspricht einem Nettogehalt von x €. Am 4. Juli 2013 leitete der damalige Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein, nachdem dem Staatlichen Schulamt zur Kenntnis gegeben wurde, dass gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornographischen Schriften eingeleitet wurde. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 24. Juli 2013 wurde der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von 30 vom 100 seiner monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG angeordnet. Am 24. Februar 2015 erhielt das Staatliche Schulamt für den Landkreis B-Stadt eine Abschrift der Anklageschrift vom 19. Februar 2014. Mit handschriftlicher Verfügung vom 2. März 2015 wurde das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG ausgesetzt. Mit Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 14. Juli 2015 (Aktenzeichen xxx) wurde der Beklagte wegen Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in 36 Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften, zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte am 20. Juli 2015 Berufung ein. Am 23. September 2015 erhielt der Beklagte eine Abschrift des Strafurteils. Am 29. April 2016 nahm der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt zurück. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 informierte das Amtsgericht B-Stadt den Kläger, dass das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt nunmehr rechtskräftig sei. Auf mehrfachen Antrag hin wurde dem Staatlichen Schulamt am 16. August 2016 Akteneinsicht in die Strafakte gewährt. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt (Az. xxx) wurde beigezogen. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten, seinen Mandanten zur Dienstaufnahme aufzufordern. Zur Begründung trug er vor, dass aus den Feststellungen des Strafgerichts zu entnehmen sei, dass es pädophile Neigungen des Beklagten klar ausgeschlossen habe. Das Gericht habe die Darstellung des Beamten in vollem Umfang akzeptiert. Der Richter sei überzeugt davon gewesen, dass das einzige Motiv des Beamten gewesen sei, seine Schüler schützen zu können. Das strafbare Verhalten sei damit weit von dem Regelfall der Tatbestandserfüllung entfernt. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt vom 25. August 2016 wurde der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung abgelehnt und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angekündigt. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis B-Stadt vom 12. Januar 2017 wurde dem Bevollmächtigten des Beamten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nunmehr gemäß § 25 Abs. 2 HDG fortgesetzt werde. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben vom 2. Februar 2017 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten abschließend zu den Vorwürfen. Er teilte mit, dass er das Ergebnis des Staatlichen Schulamtes für fehlerhaft erachte. Mit Schriftsatz vom 11. April 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. April 2017, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Kläger legt dem Beamten folgende Pflichtverletzungen zur Last: In der Zeit vom 5. Januar 2009 bis 18. Oktober 2012 habe der Beamte in 36 Fällen kinderpornographische Schriften, darunter in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb jugendpornographischer Schriften, erworben, strafbar nach § 184 b Abs. 4 a.F., § 184 c Abs. 4 a.F., 52, 53, 74 Abs. 1 StGB. Der Kläger beziehe sich dabei auf das Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 14. Juli 2015. Nach § 26 Abs. 1 HDG seien diese tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Disziplinarverfahren bindend. Dies beziehe sich nicht nur auf die Feststellungen zum Sachverhalt, sondern auch auf die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Soweit im Strafurteil ausgeführt werde, dass der Beklagte überwiegend wahrscheinlich nicht zu dem Zweck gehandelt habe, sich an den Dateien geschlechtlich zu erregen, sondern aus tief empfundener Sorge etwaige sexuelle Missbräuche an seinen Schülern habe aufdecken und abstellen wollen, werde dem jedoch nicht gefolgt. Die Einlassung des Beamten, er habe lediglich zum Schutz seiner Schülerinnen und Schüler gehandelt, sei nach Auffassung des Klägers nicht glaubhaft. Auch das Strafgericht habe Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beamten gehabt. Nach Auffassung des Klägers sei das Vorbringen des Beamten als typische Schutzbehauptung zu werten. Entscheidend sei, dass der Sachverständige eine pädophile Neigung des Beklagten nicht habe ausschließen können, auch wenn es Umstände gebe, die gegen eine pädophile Neigung sprechen würden. Der subjektive Tatbestand der Delikte sei voll erfüllt. Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassung habe sein Handeln weder rechtfertigen noch entschuldigen können. Durch das im strafgerichtlichen Urteil festgestellte Verhalten habe der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen. Er habe die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordert, in erheblicher Weise außerdienstlich verletzt. In Anwendung der für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme geltenden Regeln des § 16 Abs. 1 HDG sei eine Entfernung aus dem Dienst angezeigt. Bereits der Verstoß eines Beamten gegen § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F. (Besitz von Kinderpornographie) habe zur Folge, dass der Beamte nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung als Lehrer im Regelfall untragbar und des Dienstes zu entheben sei (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2005, - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005 S. 1387 f.; Nds. OVG, Urteil vom 4. September 2007 - 20 LD 14/06 -, juris, Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2002 - DL 17 S 24/01 -, juris, Rn. 28). Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 19. August 2010, Az. 2 C 5.10, klargestellt, dass bei dem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Beamten die Regeleinstufung nicht zwangsläufig die Entfernung aus dem Dienst sein müsse. In der gleichen Entscheidung sei allerdings präzisiert worden, dass der Besitz kinderpornographischer Schriften angesichts der Dienstpflichten von Lehrern im Hinblick auf die erhöhte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) nach wie vor als Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorsehe. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht angesichts der mit Urteil vom 18. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 2 C 5.10) dahingehend, dass Bezugspunkt für den Pflichtenverstoß nicht mehr das Amt im konkret-funktionellen Sinne sei, sondern das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Mit dem Beruf eines Lehrers untrennbar verbunden sei die spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern. Das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 geforderte berufserforderliche Vertrauen werde vorliegend daher in besonderem Maße beeinträchtigt, so dass einzig die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Maßnahme anzusehen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Feststellungen des Strafrichters. Die Einlassung des Beamten, er habe lediglich zum Schutz seiner Schülerinnen und Schüler gehandelt, sei nicht überzeugend. Entscheidend sei insoweit auch, dass der Sachverständige, wenn er eine pädophile Neigung des Beamten zwar nicht habe bestätigen können, sie letztlich aber auch nicht ausgeschlossen habe. Die Frage, ob der Beklagte pädophile oder sexuell deviante Neigungen besitze, müsse nicht weiter überprüft werden. Darauf, ob bei dem Beamten tatsächlich pädophile Neigungen vorlägen und ob durch ihn eine ernstzunehmende Gefährdung des sexuellen Mitbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen sei, komme es nicht an (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2009 – 3 DA 3353/08 –). Unabhängig von seiner Motivlage habe der Beklagte den Straftatbestand verwirklicht. Dieses Verhalten sei wegen der Anzahl des Datenmaterials auch als besonders verwerflich einzustufen. Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht seien nicht gegeben. Selbst wenn man von der Einlassung des Beklagten, das heiße, seinem Willen zu helfen, ausgehen würde, so könne nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Lehrer, der in strafbarer Weise kinderpornographische Schriften besitze, damit in aller Regel dazu beitrage, dass der einschlägige Markt aufrechterhalten bleibe. Denn er habe einen Anreiz zur Produktion solchen Materials und dem damit notwendig verbundenen sexuellen Missbrauch von Kindern gegeben. Ein solches Verhalten wiege äußerst schwer und habe zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es keine nachvollziehbare Erklärung gebe, weshalb ihm vorgeworfen werde, dass er kinderpornographisches Material aus strafbarer Motivation besessen habe. Die Disziplinarklage sei auf die Feststellungen des Strafgerichts gestützt. Das Urteil habe aber sehr deutlich gemacht, dass eine pädophile Neigung nicht bestehe und der Richter es als überwiegend wahrscheinlich angesehen habe, dass er aus tief empfundener Sorge Missbräuche aufdecken und abstellen habe wollen. Soweit der Kläger davon ausgehe, dass das Strafgericht insofern keine Feststellungen getroffen habe, stelle sich der Kläger dadurch in Widerspruch zu den strafrechtlichen Feststellungen. Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, sich von den strafrichterlichen Feststellungen zu lösen. Der Kläger nehme nicht zur Kenntnis, dass ein Strafrichter nicht gezwungen sei, entlastende Gesichtspunkte positiv festzustellen, sondern aufgrund der Unschuldsvermutung lediglich feststellen müsse, dass die schuldentlastenden oder schuldmindernden Gesichtspunkte nicht widerlegt werden konnten. Es sei nicht einzusehen, dass die Motivationslage des Beklagten unberücksichtigt bleibe. Ein Beamter, der offensichtlich gesellschaftliche Fehlentwicklungen beobachte, um seine Schüler zu schützen, müsse anders behandelt werden als ein Sexualstraftäter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Personalakte (1 Band), der beigezogenen Disziplinarakte (1 Band) sowie der beigezogenen Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt zu dem Aktenzeichen xxx. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.