Beschluss
DL 16 S 1005/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1215.DL16S1005.24.00
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Leitsätze
Die disziplinarrechtliche Abschlussverfügung bestimmt Umfang und Grenzen der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO mit der Folge, dass keine anderen als die dem Beamten in der Verfügung zur Last gelegten Pflichtverletzungen zur Grundlage des Urteils gemacht werden dürfen. An die disziplinarbehördliche Einordnung der Pflichtverletzungen als inner- oder außerdienstlich ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gebunden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2024 - DL 23 K 7871/23 - wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die disziplinarrechtliche Abschlussverfügung bestimmt Umfang und Grenzen der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO mit der Folge, dass keine anderen als die dem Beamten in der Verfügung zur Last gelegten Pflichtverletzungen zur Grundlage des Urteils gemacht werden dürfen. An die disziplinarbehördliche Einordnung der Pflichtverletzungen als inner- oder außerdienstlich ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gebunden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2024 - DL 23 K 7871/23 - wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. I. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat die gegen die vom Beklagten mit Disziplinarverfügung vom 23.11.2023 ausgesprochene Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Verfügung sich als rechtmäßig erweise. Sie leide nicht an durchgreifenden formell-rechtlichen Mängeln. Dass der durch die zuständige Abteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart fernmündlich als Verwaltungshelfer beauftragte ehemalige Schulleiter des Klägers vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Verwaltungsermittlungen durchgeführt habe, führe nicht auf einen Verfahrensfehler. Solche Vorermittlungen seien bei einer nur vagen Verdachtslage regelmäßig erforderlich, um festzustellen, ob zureichende Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens und damit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 8 Abs. 1 LDG rechtfertigten. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass der Schulleiter sich bei den Vorermittlungen der Unterstützung durch seine Stellvertreterin und eine Beratungslehrerin bedient habe. Die Disziplinarbehörde habe auch nicht gegen ihre Pflicht nach § 12 LDG verstoßen, die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass ein gravierendes Ermittlungsdefizit vorläge, welches das Gericht nicht durch eigene Ermittlungen beheben könnte. Soweit der Kläger auf einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 25.07.2023 verweise, in dem festgehalten sei, dass er klare Anzeichen von Depressionen zeige, eine schwere Anpassungsstörung aufgrund seiner Beziehungsprobleme vorliege und sich zudem klare Anzeichen einer ausgeprägten kognitiven und emotionalen Sensibilität zeigten, fehle es an jeglichen Darlegungen dazu, welche Auswirkungen dies auf das Disziplinarverfahren haben könne. Im Übrigen sei hinsichtlich der Anpassungsstörung nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden; eine Diagnose hinsichtlich der ausgeprägten kognitiven und emotionalen Sensibilität fehle. Auch lasse der Bericht eine Angabe der Folgen vermissen, die die ausgeprägte kognitive und emotionale Sensibilität nach sich ziehe. Daher seien die Feststellungen in dem psychotherapeutischen Befundbericht insoweit nicht nachvollziehbar. Zudem gebe es ausweislich des Berichts gerade keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Klägers. Vor diesem Hintergrund habe kein Anlass bestanden, eine weitere fachärztliche Stellungnahme einzuholen. Das behördliche Disziplinarverfahren weise auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Alkoholisierung am Abend des 29.07.2020 keine Defizite auf. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargelegt, weswegen seine Steuerungsfähigkeit durch den Genuss von Alkohol bei Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein sollte. Eine fehlende bzw. erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 20, § 21 StGB komme in Betracht, wenn der Betroffene eine Tat im akuten Rauschzustand begangen habe. Das Regierungspräsidium sei vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben habe. Die zu den Geschehnissen an jenem Abend vernommenen Zeugen hätten nicht angegeben, dass sich der Kläger im entscheidenden Zeitraum in einem akuten Rauschzustand befunden habe. Auf Grundlage der Zeugenaussagen sowie des Vortrags des Klägers, der keine konkrete Trinkmengen genannt habe, könne nicht angenommen werden, er habe den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermocht. Es lägen auch keine Verwertungsverbote wegen Fehlern bei der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren vor. Soweit der Kläger bemängele, dass die Disziplinarbehörde der Zeugin xxxxxxx mit der Ladung zu ihrer Vernehmung Auszüge aus Chatprotokollen zwischen ihr und dem Kläger übersandt habe, führe dies nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots der fairen Verfahrensführung zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Vielmehr müsse bei deren Beurteilung berücksichtigt werden, dass der Zeugin die Chatprotokolle zur Vorbereitung auf die Vernehmung vorgelegen hätten. Zudem sei die Zeugin xxxxxxxxx an dem Chat selbst beteiligt gewesen, weshalb ihr der Inhalt der Protokolle ohnehin bekannt gewesen sein dürfte. Unabhängig davon seien der Zeugin im Vorfeld der gerichtlichen Vernehmung keine Chatprotokolle übermittelt worden, sodass sich eine etwaige Beeinflussung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr auswirken würde. Der Beklagte habe auch nicht gegen § 20 Satz 1 LDG verstoßen, wonach dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben sei, sich zu äußern. Denn das Regierungspräsidium habe dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2023 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt, welches im Wesentlichen der späteren Disziplinarverfügung entsprochen habe, und ihm eine Stellungnahme hierzu ermöglicht. Im Ermittlungsbericht seien die Vorwürfe ebenso hinreichend konkretisiert worden wie in der späteren Disziplinarverfügung. Dem Kläger sei damit eine wirksame Verteidigung ermöglicht worden. Entgegen seiner Auffassung sei auch die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 80 LPVG). Die Ermittlungsführerin habe den Bezirkspersonalrat der Lehrkräfte für Gymnasien mit Schreiben vom 26.10.2023 über die Vorwürfe sowie die geplante Disziplinarmaßnahme informiert und ihm den Entwurf der Abschlussverfügung sowie die Disziplinarakten vorgelegt. Der Bezirkspersonalrat habe daraufhin in seiner Sitzung vom 16.11.2023 beschlossen, sich in dem Disziplinarverfahren nicht zu äußern. Die Disziplinarverfügung genüge auch den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen gemäß § 38 Abs. 2 LDG. Soweit der Kläger geltend mache, es sei unklar, was ein grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber der Zeugin xxxx xxxxx sein solle, und die Vorwürfe seien in Bezug auf Ort, Zeit, Handlung, Anzahl und Schuldform nicht hinreichend konkretisiert worden, greife dies nicht durch. In der Begründung der Verfügung werde hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verhaltens gegenüber der Zeugin xxxxxxxx konkretisierend ausgeführt, dass der Kläger die Zeugin im Zeitraum zwischen ca. Mai 2019 und April 2023 (wohl gemeint: 2022) durch Drohungen vielfältiger Art (Rufschädigung in dienstlicher Hinsicht, Inaussichtstellen von Nachteilen im privaten Bereich) zu einem vertieften/intimen Kontakt gegen ihren Willen gezwungen habe. Damit seien die Feststellungen nach Zeit, Ort und Inhalt des Vorwurfs so genau wie möglich angegeben worden. Denn bei einem Fehlverhalten, das aus mehreren Einzelakten bestehe, könne in Ausnahmefällen auf eine weitergehende Präzisierung des Tatvorwurfs verzichtet werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor, weil bei Konfliktlagen in persönlichen langjährigen Beziehungen eine konkrete Benennung einzelner Vorkommnisse nach Zeit, Ort und Inhalt nicht möglich sei. Dass der Beklagte den Vorwurf durch mannigfaltige Zitate aus den Zeugenvernehmungen zu veranschaulichen versucht habe, sei zwar ungewöhnlich, ändere jedoch nichts daran, dass der Vorwurf hinreichend konkretisiert sei. Im Hinblick auf den Schuldvorwurf sei zu konstatieren, dass im Rahmen der Begründung der Disziplinarverfügung nur die Umstände dargelegt werden müssten, aus denen auf den subjektiven Tatbestand und den Grad der Vorwerfbarkeit geschlossen werde. Dies sei hier hinreichend geschehen, auch wenn die Schuldform in der Verfügung nicht ausdrücklich angegeben worden sei. Ein psychischer Zwang zur Fortführung einer intimen Beziehung gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der betroffenen Person könne nämlich nur vorsätzlich ausgeübt werden. Dasselbe gelte für den Vorwurf, der Kläger habe seine Funktion als Rektoratsassistent „ausgenutzt“. Auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, er habe (ehemalige) Schüler zum gemeinsamen Drogenkonsum verleitet und Grenzüberschreitungen in sexueller Hinsicht sowie verbale Grenzüberschreitungen begangen, sei die Begründung hinreichend konkret. Denn in der Disziplinarverfügung werde ausgeführt, dass er damaligen sowie ehemaligen Abiturienten Cannabis in Form eines Joints angeboten und diesen an der nahegelegenen Bahnhaltestelle gemeinsam mit einer Schülergruppe konsumiert habe. Des Weiteren habe der Beklagte durch Beispiele deutlich gemacht, um welche verbalen Grenzüberschreitungen es ihm gegangen sei. So solle der Kläger die Zeugin xxxx gefragt haben, ob sie „schon einmal einen Orgasmus vorgetäuscht“ habe. Zudem habe er zu ihr gesagt „Du fickst ja auch“ und „Dich würde ich auch gern ficken“. Den Zeugen xxxxxxx solle der Kläger gefragt haben, ob er „xxxxx schon mal gefickt“ habe. Zudem sollten anzügliche Bemerkungen über weitere damalige Abiturientinnen gefallen sein („Athenbitch" etc.). Auch solle der Kläger dem Zeugen xxxxxxx detailreich von einem angeblichen Verhältnis mit der Zeugin xxxxxxxx berichtet haben. Hinsichtlich der sexuellen Grenzüberschreitungen sei in der Begründung der Disziplinarverfügung konkretisierend ausgeführt worden, dass der Kläger die Zeugin xxxxxx an das Gesäß gefasst habe; dass dies vorsätzlich geschehen sei, habe sich ausweislich der Verfügung aus den Schilderungen der Zeugin ergeben. Die Disziplinarverfügung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die verfügte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit dadurch endgültig verloren. In tatsächlicher Hinsicht sei die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Kläger die Zeugin xxxxxxxx durch den Aufbau von Drohszenarien zur Fortführung einer virtuellen intimen Beziehung genötigt und hierfür seine Position als Rektoratsassistent ausgenutzt habe. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin. Diese habe eindrücklich erklären können, weswegen es zunächst einen einvernehmlichen Kontakt zwischen ihr und dem Kläger einschließlich sogenannter „Sex-Talks“ gegeben habe, aus dem sie sich aufgrund von Drohszenarien des Klägers schließlich nicht mehr habe lösen können. Die Zeugin habe gut nachvollziehbar angegeben, dass sie sich zunächst durch die vom Kläger verfassten Gedichte geschmeichelt gefühlt und den „Sex-Talk“ in einer Situation, in der sie gelangweilt gewesen sei, aufregend gefunden habe. Weiter habe sie glaubhaft von wiederholten Versuchen berichtet, sich aus dem virtuellen intimen Kontakt mit dem Kläger zu lösen, was dieser durch Drohungen verschiedenster Art verhindert habe. Die vom Kläger auszugsweise vorgelegten Chatprotokolle stünden der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin nicht entgegen. Die Zeugin habe ausgeschlossen, dass es – wie vom Kläger vorgetragen – zu weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Kläger im Sinne einer Affäre gekommen sei. Diese Einlassung sei der Zeugin als glaubhaft abzunehmen, zumal diese dem Kläger in der mündlichen Verhandlung resolut mit einer Anzeige gedroht habe, falls er derartige Behauptungen weiterhin verbreiten sollte, und auch die übrigen Zeugen etwaige sexuelle Handlungen zwischen dem Kläger und der Zeugin xxxxxxxx nicht selbst gesehen hätten. Zuletzt habe die Zeugin xxxxxxxx im Angesicht ihrer gerichtlichen Vereidigung, ohne zu zögern, an ihrer Aussage festgehalten, was deren Glaubhaftigkeit unterstreiche. Die widerspruchsfreien Aussagen seien keiner besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, weil es weitere den Kläger belastende Indizien in Form der von diesem selbst vorgelegten Chatprotokolle gebe, die jedenfalls teilweise zeigten, dass die Zeugin die Fortführung einer (intimen) Beziehung zu ihm abgelehnt habe. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Kläger auf einer „Parkplatzparty“ am Abend des 29.07.2020, zu der er in seiner Eigenschaft als Lehrer eingeladen gewesen sei, in räumlicher Nähe zu seiner damaligen Dienststelle der ehemaligen Schülerin xxxxxxx in sexueller Absicht an das Gesäß gefasst und den ehemaligen Schüler xxxxxxx gefragt habe, ob dieser die Zeugin xxxxx „schon mal gefickt“ habe. Außerdem habe der Kläger den Schüler dazu aufgefordert, „die Zeugin xxxx aus der Gruppe zu lösen und ihm zu übergeben“. Diese Überzeugung stütze sich auf die Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen xxxxxxx und xxxxxx. Der Zeuge xxxxxxx habe glaubhaft bekundet, dass die besagten Äußerungen gefallen seien. Die Aussage des Zeugen sei detailreich, widerspruchfrei und daher glaubhaft gewesen. Die Zeugin xxxxxx habe ebenfalls glaubhaft ausgesagt, dass sie eine Hand auf ihrem Hintern gespürt und gedacht habe, dass es eine Freundin von ihr gewesen sei. Als sie sich zur Seite gedreht habe, habe sie jedoch den Kläger gesehen. Sie habe sich dann vom Kläger wegbewegt, der sich zu der Berührung nicht geäußert habe. Hieraus ergebe sich für die Kammer, dass der Kläger die Zeugin in sexueller Absicht an das Gesäß gefasst habe. Denn wenn er mit seiner Hand – wie von ihm vorgetragen – tatsächlich versehentlich an das Gesäß der Zeugin gelangt wäre, hätte er sich bei ihr hierfür entschuldigt oder zumindest eine überraschte Reaktion gezeigt. Zudem sei es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin auf dem Parkplatz nicht so voll gewesen, dass eine versehentliche Berührung im Gedränge wahrscheinlich gewesen wäre. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Kläger am Abend des 29.07.2020 mehrere ehemalige Schüler zum Konsum von Cannabis verleitet, dabei anzügliche Bemerkungen gegenüber weiteren damaligen Abiturienten („Athenbitch“ etc.) geäußert und dem Zeugen xxxxxxx detailreich von seinem angeblichen Verhältnis zur Zeugin xxxxxxxxx berichtet habe. Dies ergebe sich aus den Schilderungen des Zeugen xxxxxxx, der angegeben habe, dass der Kläger ihm und weiteren Personen einen vorgefertigten Joint angeboten und mit ihnen hinter der Bahnhaltestelle konsumiert sowie hierbei die anzüglichen Äußerungen getätigt habe. Aufgrund der Zeugenaussage sei die Kammer auch davon überzeugt, dass der Joint Cannabis enthalten habe, weil der Zeuge xxxxxxx vom typischen Geruch eines Joints, einer leichten Wirkung desselben bei ihm und roten Augen des Klägers nach dem Rauchen berichtet habe. Der Kläger habe durch die festgestellten Verhaltensweisen gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Soweit es sich im Hinblick auf die Verhaltensweisen des Klägers auf der „Parkplatzparty“ um außerdienstliches Verhalten des Klägers gehandelt habe, weise dieses einen hinreichenden dienstlichen Bezug im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf. Im Hinblick auf die Bestimmung der Zeugin xxxx xxxx zur Aufrechterhaltung einer virtuellen intimen Beziehung durch Drohungen mit der Offenbarung der Chats einschließlich des „Sex-Talks“ gegenüber ihrem Ehemann und der Schulleitung liege dem Kläger eine innerdienstliche Wohlverhaltenspflichtverletzung zur Last. Ein solches in die (sexuelle) Selbstbestimmung einer Person eingreifendes Verhalten schädige das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich. Dabei habe das Verhalten des Klägers von seinem Unrechtsgehalt her einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB entsprochen. Der Kläger habe des Weiteren achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten mit hinreichendem Amtsbezug gezeigt, als er sich am Abend des 29.07.2020 auf der Parkplatzparty gegenüber ehemaligen Schülern seiner Schule sexualisiert geäußert habe und zudem sexuell übergriffig geworden sei. Lehrer seien nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet und hätten zu diesen stets die notwendige körperliche und sexuelle Distanz zu wahren. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht gerecht geworden. Er habe sowohl verbal als auch körperlich die notwendige Distanz zu den ehemaligen Schülern vermissen lassen. Dass es sich um eine inoffizielle Abiturfeier gehandelt habe und die betroffenen ehemaligen Schüler volljährig gewesen seien, ändere an der disziplinarrechtlichen Einordnung nichts. Denn der Kläger sei als (ehemaliger) Lehrer zu der Parkplatzparty eingeladen worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die betroffenen Abiturienten erst kurz zuvor durch Übergabe der Abiturzeugnisse aus der Schule ausgeschieden seien. Zudem habe die Parkplatzparty in unmittelbarer Nähe der Schule stattgefunden. Demzufolge habe den Kläger die Pflicht getroffen, zwischen seiner dienstlichen Tätigkeit und seinem privaten Sexualleben zu trennen und die psychische und physische Integrität der ehemaligen Schüler zu wahren. Indem er hiergegen verstoßen habe, habe er ein außerdienstliches Verhalten gezeigt, das im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet gewesen sei, das Vertrauen in seine berufliche Integrität zu erschüttern. Ein weiteres achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten im außerdienstlichen Bereich, aber mit hinreichendem Amtsbezug sei darin zu sehen, dass der Kläger auf der Parkplatzparty ehemalige Schüler zum gemeinsamen Konsum von Cannabis verleitet habe. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung hätten sowohl der unerlaubte Besitz von Cannabis als auch das Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch eine Straftat dargestellt. Die Dienstpflichtverletzungen seien jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden. Insbesondere sei die Schuldfähigkeit des Klägers am Abend des 29.07.2020 zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen nicht gemäß § 20 StGB ausgeschlossen gewesen. Nach den Aussagen der Zeugen xxxx, xxxxxx und xxxxxxx sei nicht ersichtlich, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen durch den Genuss von Alkohol aufgehoben gewesen wäre. Nach den Zeugenaussagen sei der Kläger vielmehr erst gegen Ende der Party relativ betrunken gewesen. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das einheitliche Dienstvergehen sei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG einzustufen, das mit einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit einhergehe. Milderungsgründe, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wären, seien beim Kläger nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Kläger durch den Alkoholgenuss am Abend des 29.07.2020 nicht im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen. Unabhängig hiervon hätte selbst eine verminderte Schuldfähigkeit des Klägers im Ergebnis nicht zu einer Milderung seiner Schuld entsprechend § 49 Abs. 1 StGB geführt, weil das selbstverantwortliche Sich-Betrinken auf der inoffiziellen Abiturfeier, zu der er als (ehemaliger) Lehrer eingeladen worden sei, einen schulderhöhenden Umstand darstelle. b) Eine hiergegen gerichtete Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. aa) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn der Kläger substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 ; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 04.01.2016 - 6 S 475/15 -, juris Rn. 2). Dabei müssen alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. aaa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 23.11.2023 vermag das Zulassungsvorbringen nicht zu begründen. (1) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Begründung der Disziplinarverfügung vom 23.11.2023 den Vorgaben des § 38 Abs. 2 LDG nicht genüge, weil im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber der Zeugin xxxxxxxxx völlig unklar sei, „welche konkreten Verhaltensweisen für den Beklagten ein grenzüberschreitendes Verhalten darstellen oder welche Drohungen der Kläger in welcher Form genau getätigt haben soll“, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht gegeben. Gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG ist die Disziplinarverfügung mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drucks. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt und dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 61 f.). Die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, erfordert eine hinreichend genaue Beschreibung aller vorgeworfenen Handlungen, aus denen sich der disziplinarrechtliche Vorwurf ergibt. Dieser ist durch eine möglichst exakte Angabe der konkreten Tatsachen zu substantiieren und die notwendige tatsächliche Beurteilungsgrundlage eindeutig, geordnet, nachvollziehbar und erschöpfend darzulegen (vgl. Düsselberg, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 38 LDG Rn. 15; Weiß, GKÖD, Band II, Stand: August 2025, M § 33 BDG Rn. 61b ). Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zu Recht davon ausgegangen, dass die Begründung der angegriffenen Disziplinarverfügung den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG genügt. Ihr lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass dem Kläger ein über den Zeitraum von (ca.) Mai 2019 bis April 2023 gezeigtes „grenzüberschreitendes Verhalten“ gegenüber der Schulsekretärin zum Vorwurf gemacht wird, welches dadurch gekennzeichnet gewesen sein soll, dass der Kläger die Betroffene unter Ausnutzung der wegen seiner Funktion als Rektoratsassistent bestehenden räumlichen Nähe und mittels „mal mehr und mal weniger subtilen Aufbau[s] von Drohszenarien zur Fortführung einer (intimen) Beziehung genötigt“ habe (vgl. S. 4, 5 und 9 ff. der Verfügung). Weiter heißt es in der Verfügung, die Drohungen seien zum einen auf den dienstlichen Bereich bezogen gewesen, zum anderen habe der Kläger der Betroffenen auch mit Nachteilen in privater Hinsicht gedroht; in ihrer Gesamtheit sei die Drohkulisse ursächlich für die Aufrechterhaltung einer Beziehung gewesen (S. 14). Diese Ausführungen waren jedenfalls hinreichend substantiiert, um dem Kläger eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen, und haben das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, die notwendigen Feststellungen zu den relevanten belastenden und entlastenden Umständen zu treffen. Soweit das Zulassungsvorbringen weiter bemängelt, in der Verfügung sei die „Schuldform“ nicht hinreichend deutlich bezeichnet worden, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Handlungen des Klägers nur vorsätzlich verwirklicht worden sein können, weshalb zur subjektiven Tatseite keine näheren Angaben veranlasst waren, um den Vorgaben des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG zu genügen. Auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, der Kläger habe am Abend des 29.07.2020 sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber (ehemaligen) Schülerinnen begangen und (ehemalige) Schülerinnen und Schüler zum gemeinsamen Drogenkonsum verleitet, genügt die Begründung der Disziplinarverfügung den sich aus § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG ergebenden formellen Anforderungen. Dass der Kläger die ehemaligen Schüler auf der inoffiziellen Abiturfeier zum gemeinsamen Konsum von Cannabis (in Form eines Joints) animiert haben soll, wird darin unmissverständlich ausgeführt. Weshalb die nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gebotene Darstellung der Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, darüber hinaus auch Ausführungen dazu erfordern sollte, aus denen sich „konkret ergibt, dass es sich um 'Drogen' und nicht z.B. um erlaubnisfreie und frei verkäufliche Substanzen handelte“ (vgl. Antragsbegründung vom 31.07.2024, S. 13), erschließt sich dem Senat nicht. Ob sich der Kläger des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung. Die Begründung der Verfügung lässt auch hinreichend deutlich erkennen, welcherart die dem Kläger vorgeworfenen verbalen Grenzüberschreitungen gewesen sein sollen. Die als verbal grenzüberschreitend gewerteten anzüglichen Äußerungen des Klägers werden in den durch die Disziplinarbehörde zitierten Zeugenaussagen teilweise ihrem ungefähren Wortlaut nach, im Übrigen sinnentsprechend wiedergegeben (S. 19 f. der Verfügung). Nachdem die Behörde sämtliche Aussagen der Zeugen als glaubhaft zugrunde gelegt hat (vgl. S. 22 der Verfügung), bestehen – entgegen dem Zulassungsvorbringen – keine Unklarheiten in Bezug auf Gegenstand und Reichweite des Disziplinarvorwurfs. Auch insoweit ist der Disziplinarverfügung hinreichend klar zu entnehmen, dass eine vorsätzliche Verfehlung in Rede steht. Es liegt auf der Hand und bedurfte daher keiner näheren Erläuterung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Anzüglichkeiten nur vorsätzlich von sich gegeben haben kann. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der angeschuldigte Wohlverhaltenspflichtverstoß in der Begründung der Disziplinarverfügung dem innerdienstlichen Bereich zugeordnet wurde, obwohl es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine außerdienstlich begangene Verfehlung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gehandelt hat. An die rechtliche Bewertung der Disziplinarbehörde ist das Gericht nämlich nicht gebunden (Düsselberg, a.a.O., § 38 LDG Rn. 19; vgl. zu § 33 Abs. 2 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 33 Rn. 4). Die fehlerhafte rechtliche Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konturierten und konkretisierten Sachverhalts führt deswegen nicht zu einem Begründungsmangel der Verfügung. (2) Soweit sich das Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, dass der Kläger nach § 20 Satz 1 LDG ordnungsgemäß abschließend angehört worden sei, vermag es ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2023 übersandte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das im Wesentlichen der späteren Disziplinarverfügung entsprach, hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinreichend konkretisiert war und ihm eine wirksame Verteidigung ermöglicht hat. Die dagegen gerichteten Angriffe des Zulassungsantrags, die sich in einer Wiederholung des Vortrags zur vermeintlich fehlenden Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe erschöpfen, erweisen sich aus den oben genannten Gründen als nicht stichhaltig. (3) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung stattgefunden hat. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen mit. Ihm ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern (§ 80, § 81 Abs. 1 LPVG). Ebenso kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 82 Abs. 3 LPVG). Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 1 LPVG als gebilligt. Diese Beteiligungsrechte wurden – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gewahrt. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang geltend macht, der dem Bezirkspersonalrat mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 26.10.2023 übersandte Entwurf der Abschlussverfügung habe „den Anforderungen von § 38 Abs. 2 LDG und § 20 LDG nicht genügt“, geht dies aus den bereits dargelegten Gründen fehl. (4) Auch die Einwände des Zulassungsantrags gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Disziplinarverfügung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 12 LDG formell rechtswidrig, greifen nicht durch. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass gravierende Ermittlungsdefizite im behördlichen Verfahren bestanden hätten, weil das Regierungspräsidium keine genügenden Ermittlungen zu entlastenden Umständen bzw. Milderungsgründen angestellt habe. Der im Disziplinarverfahren vorgelegte psychotherapeutische Befundbericht vom 25.07.2023 hätte der Behörde Anlass zu weiterer Sachaufklärung gemäß § 12 LDG geben müssen. Dies ergebe sich schon aus der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Feststellungen in jenem Arztbericht mangels einer hinreichenden Angabe der Folgen, die eine ausgeprägte kognitive und emotionale Sensibilität nach sich ziehe, nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen, dass die Disziplinarbehörde der Frage, ob der Kläger am Abend des 20.07.2020 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, nicht habe nachgehen müssen, obwohl verschiedene Zeugen von einem erheblichen Alkoholkonsum des Klägers berichtet hätten. Diese Ermittlungsdefizite hätten nicht durch Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts behoben werden können, weil dieses ansonsten „eine eigene Bemessungsentscheidung treffen und nicht die von der Disziplinarbehörde getroffene Entscheidung überprüfen würde“. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Vorbringen zeigt schon keinen Verstoß gegen die Pflicht der Disziplinarbehörde nach § 12 LDG auf, die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der psychotherapeutische Befundbericht vom 25.07.2023 den Beklagten nicht zu weiteren Ermittlungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Klägers veranlassen musste. Dem Bericht waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass beim Kläger im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen eine der in § 20 StGB aufgeführten seelischen Störungen vorgelegen hat und deswegen ein Handeln im Zustand fehlender oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) anzunehmen sein könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.07.2025 - 2 B 20.25 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Ob dem Zulassungsantrag überhaupt eine dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, wonach der Befundbericht zu möglichen Auswirkungen der dem Kläger angeblich fehlenden kognitiven und emotionalen Sensibilität auf die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen nichts ausführe und im Übrigen zum Ergebnis gelangt sei, dass gerade keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorlägen (UA S. 26), kann auf sich beruhen. Jedenfalls zeigt er nicht in ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründender Weise auf, weshalb die Disziplinarbehörde trotz der offensichtlich fehlenden Substantiierung des Befundberichts gehalten gewesen sein sollte, den Sachverhalt „durch ergänzende Nachfragen beim Behandler oder bei Fachärzten“ von sich aus weiter aufzuklären. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 12 LDG ist auch im Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers gemäß § 20, § 21 StGB infolge seines Alkoholgenusses am Abend der inoffiziellen Abiturfeier nicht zu erkennen. Die Disziplinarbehörde war aufgrund der Zeugenaussagen zu der Einschätzung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der verbalen und physischen Grenzüberschreitungen nicht in relevantem Maße herabgesetzt gewesen sei (vgl. S. 56 der Disziplinarverfügung). Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, ggf. bereits im Disziplinarverfahren substantiierte Angaben zu Trinkmengen und Trinkzeitpunkten zu machen, die möglicherweise Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch das Regierungspräsidium hätten geben können. Unabhängig davon sind dem Zulassungsvorbringen keine überzeugenden Argumente dafür zu entnehmen, dass – unterstellte – Ermittlungsdefizite im behördlichen Disziplinarverfahren zur formellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung führen sollten. Das Verwaltungsgericht prüft die Disziplinarverfügung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (st. Rspr.; vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 64, und vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 55). Der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt seinerseits umfassend aufzuklären und nach § 96 VwGO die hierzu erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 145; Becker, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 19 AGVwGO Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 - 2 B 84.16 -, juris Rn. 12 a. E.). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Kläger geltend gemachten Ermittlungsdefizite im behördlichen Verfahren nicht durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen behebbar gewesen sein sollten. Dass das Gericht eine eigene Bemessungsentscheidung zu treffen gehabt hätte, wenn es zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (nicht ausschließbar) aufgehoben (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert gewesen wäre (§ 21 StGB), trifft nicht zu. Vielmehr hätte sich die Disziplinarverfügung in diesem Fall als rechtswidrig erwiesen und wäre grundsätzlich gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO aufzuheben gewesen. Aus der von ihm angeführten Entscheidung (VG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2021 - DL 17 K 4832/20 -, juris), wonach der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bei gravierenden Verstößen gegen die behördliche Aufklärungspflicht nach § 12 LDG eingeschränkt sei, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Von einer gravierenden Verletzung der Aufklärungspflicht, die dazu führen würde, dass es an genügenden behördlichen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des vorgeworfenen Dienstvergehens gefehlt hätte (vgl. zu solchen Fallgestaltungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2021, a.a.O., Rn. 42 ff.), kann vorliegend keine Rede sein. (5) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Disziplinarverfahren an einem durchgreifenden Rechtsfehler leide, der darin bestehe, dass der Schulleiter des Klägers unter Zuhilfenahme seiner Stellvertreterin und einer Beratungslehrerin Verwaltungsermittlungen durchgeführt habe, dringt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 LDG leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Vorfeld können, namentlich bei umfangreichen Sachverhalten, sogenannte Verwaltungsermittlungen erforderlich sein, um festzustellen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 97; vgl. zu § 17 Abs. 1 BDG auch BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 109). Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen ist es etwa zulässig, Gespräche mit dem Beamten selbst und mit anderen Beschäftigten zu führen, dienstliche Stellungnahmen und Auskünfte einzuholen und Akten auszuwerten (vgl. Stehle, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 8 LDG Rn. 3). Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuständige Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Stuttgart habe vor Einleitung des Disziplinarverfahrens den Schulleiter mit der Durchführung von Verwaltungsermittlungen beauftragen dürfen, und diesem sei es rechtlich nicht verwehrt gewesen, sich dabei seinerseits der Unterstützung durch seine Stellvertreterin und die Beratungslehrerin / Schulseelsorgerin zu bedienen. Weshalb der ausweislich der E-Mail vom 03.05.2022 an den Schulleiter gerichtete Auftrag des Regierungspräsidiums, schriftliche Berichte von Abiturientinnen des Jahrgangs 2020, einer Lehrkraft und der Schulsekretärin einzuholen, nicht hinreichend konkret gewesen sein soll, vermag das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig aufzuzeigen. Überdies ist nicht erkennbar, weshalb sich die Disziplinarverfügung als rechtswidrig erweisen sollte, wenn die dem Disziplinarverfahren zeitlich vorgelagerten Verwaltungsermittlungen – wie der Kläger meint – durch nicht ordnungsgemäß beauftragte Personen geführt worden wären. Der Zulassungsantrag legt insbesondere nicht dar, dass der Beklagte das Disziplinarverfahren unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LDG verspätet eingeleitet hätte und dieses Versäumnis für weiteres Fehlverhalten des Klägers ursächlich geworden wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2025 - DL 16 S 1957/23 -, juris Rn. 55 m.w.N.). (6) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermag das Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht zu wecken, als ein zur formellen Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung führender Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote gerügt wird. Der Kläger macht hierzu – ohne Benennung eines normativen Anknüpfungspunktes – geltend, sämtliche Aussagen der Zeugin xxxxxxxx seien unverwertbar, weil die Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz der Objektivität der Ermittlungen und das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen habe, indem sie der Zeugin im Vorfeld der Vernehmung Protokolle ihrer Chats mit dem Kläger übermittelt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden dadurch nicht begründet. Es erschließt sich schon nicht, weshalb in der Übermittlung von Chatprotokollen, deren Inhalt der Zeugin ohnehin bekannt gewesen sein musste, eine unzulässige Zeugenbeeinflussung zu erblicken sein sollte. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb der behauptete Rechtsfehler bei der Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. zu Beweisverwertungsverboten im Disziplinarrecht Weiß, GKÖD, Band II, Stand: August 2025, M § 24 BDG Rn. 34 ff.) und warum dies die formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung zur Folge haben sollte. bbb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind auch in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 23.11.2023 nicht gegeben. (1) Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er infolge seiner Alkoholisierung am Abend des 20.07.2020 im Zustand fehlender Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt habe, führt nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, weil es verkannt habe, dass ein Alkoholrausch eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB darstellen könne, geht dies fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass eine akute Alkoholintoxikation zu einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach § 20, § 21 StGB führen kann (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - 4 StR 354/23 -, juris Rn. 37 m.w.N.), sondern dies lediglich bezogen auf den vorliegenden Fall verneint. Hierzu hat es ausgeführt, nach Würdigung der Zeugenaussagen xxxx, xxxxx und xxxxxxx könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen infolge des Genusses von Alkohol ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei. Die Zeugin xxxx habe ausgesagt, dass sie mit dem Kläger ein normales Gespräch habe führen können. Der Zeuge xxxxxxx habe glaubhaft angegeben, dass der Kläger angetrunken, jedoch bis zum Zeitpunkt nach dem gemeinsamen Konsum des Joints aus seiner Sicht nicht „unzurechnungsfähig“ gewesen sei. Der Zeuge xxxxx habe hierzu glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger zu Beginn der Party weder angetrunken noch betrunken gewesen sei. Erst gegen Ende der Parkplatzparty sei der Kläger nach Aussage des Zeugen xxxxx dann „relativ betrunken“ gewesen (vgl. UA, S. 46 f.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts sind mit Blick auf das Zulassungsvorbringen nicht veranlasst. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt jedoch nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn gute Gründe aufgezeigt werden, dass die erfolgte Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt hingegen nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2022 - 6 S 2480/21 -, n.v.; vom 22.09.2020 - 6 S 1362/19 -, n.v.; und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 5 BN 4.19 -, juris Rn. 34). Solche zur Zulassung der Berufung führenden Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung werden durch das Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Dessen Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht eine abweichende eigene Bewertung entgegenzusetzen. Soweit dabei selektiv und ohne nähere zeitliche Einordnung einzelne Angaben der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugin xxxx xxxxx hervorgehoben werden, wonach der Kläger am fraglichen Abend „schon total betrunken“ gewesen sei und „gelallt“ habe, blendet das Zulassungsvorbringen aus, dass das Verwaltungsgericht den weiteren Schilderungen derselben Zeugin, der Kläger habe sie an jenem Abend sogleich erkannt, obwohl er sie nur vom Sehen gekannt habe, sei in der Lage gewesen, ein Gespräch mit ihr zu führen und sie habe „nur gemerkt, dass er schon beschwipst gewesen sei“, in Übereinstimmung mit der Bewertung der Disziplinarbehörde gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu entnehmen vermocht hat (vgl. UA, S. 28). Auch die vom Kläger weiter angeführten Fragmente von Aussagen der Zeugen xxxxxxx und xxxx in ihren behördlichen und gerichtlichen Vernehmungen bieten keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lückenhaft, ungereimt oder gar offensichtlich sachwidrig wäre. (2) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Kläger – zumindest nicht ausschließbar – der anerkannte Milderungsgrund des Handelns im Zustand (alkoholbedingt) erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder jedenfalls ein darin begründeter Milderungsgrund von vergleichbarem Gewicht zu Gute komme und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme daher ausgeschlossen sei. Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang die bereits ausgeführten Einwände gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wiederholt (S. 40 ff. der Antragsbegründung vom 31.07.2024), geht dies aus den oben genannten Gründen fehl. Mit der selbstständig tragenden Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA, S. 49: „Unabhängig hiervon…“), eine alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Klägers hätte nicht zu einer Minderung seiner Schuld entsprechend § 49 Abs. 1 StGB geführt, weil das selbstverantwortliche Sich-Betrinken einen schulderhöhenden Umstand darstelle, der hier deswegen besonders ins Gewicht falle, weil der Kläger in seiner Funktion als (ehemaliger) Lehrer zu einer inoffiziellen Abiturfeier eingeladen worden sei, setzt sich der Zulassungsantrag außerdem nicht hinreichend auseinander. Die allgemein gehaltene Behauptung, Fälle verminderter Schuldfähigkeit wären bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts „nahezu ausgeschlossen“, weil Alkohol regelmäßig selbst getrunken werde, lässt die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche substantiierte und fallbezogene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. (3) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht auf, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Zeugin xxxxxxxx durch den Aufbau von Drohszenarien zur Fortführung einer virtuellen intimen Beziehung genötigt und dabei seine Position als Rektoratsassistent ausgenutzt habe. Soweit behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe die Einlassungen des Klägers zu dessen angeblicher Liebesbeziehung bzw. Affäre mit der Zeugin xxxx xxxx „überhaupt nicht berücksichtigt und gewürdigt“, geht das an der Begründung des Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Aussagen der Zeugin xxxxxxxxx die Überzeugung gewonnen, dass es keine einvernehmlichen sexuellen Handlungen im Sinne einer Liebesbeziehung oder Affäre zwischen der Zeugin und dem Kläger gegeben habe, und dessen dahingehenden Vortrag als widerlegt angesehen. Die (eidlich bekräftigten) Schilderungen der Zeugin hat das Verwaltungsgericht als glaubhaft gewertet, weil diese nachvollziehbar und eindrücklich habe erklären können, weswegen es zunächst einen einvernehmlichen Kontakt zwischen ihr und dem Kläger einschließlich sogenannter „Sex-Talks“ gegeben habe, aus dem sie sich letztlich aufgrund der vom Kläger aufgebauten Drohszenarien nicht mehr habe lösen können. Die Ausführungen der Zeugin seien widerspruchsfrei gewesen und hätten in ihrer Detailtiefe auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen hingewiesen. Der Zeugin sei auch als glaubhaft abzunehmen, dass es – über einen von ihr nicht ausgeschlossenen Kuss in einem Café oder Club hinaus – nicht zu einer Affäre mit dem Kläger gekommen sei, zumal sie diesem in der mündlichen Verhandlung „resolut mit einer Anzeige gedroht“ habe, sollte er Derartiges weiterhin verbreiten. Die widerspruchsfreie Zeugenaussage werde, so das Verwaltungsgericht, zudem durch weitere den Kläger belastende Indizien gestützt, die sich aus den von ihm vorgelegten Chatprotokollen ergäben (vgl. näher UA, S. 37 f.). Das Monitum des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich auf einen fehlerhaften „und auch teilweise aktenwidrigen“ Sachverhalt gestützt, entbehrt der für die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung erforderlichen Substanz. Den vom Kläger behaupteten Widerspruch in der Aussage der Zeugin xxxxxxx, die einerseits angegeben habe, sie habe sich durch die Aufmerksamkeit des Klägers geschmeichelt gefühlt und es habe Zeiten gegeben, die „sehr gut“ gewesen seien, und andererseits von „schwammigen“ Drohungen und einem Leben in Angst berichtet habe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die Zeugin sich u.a. durch die vom Kläger verfassten Gedichte geschmeichelt gefühlt und den persönlichen und virtuellen Kontakt einschließlich sexueller Gesprächsinhalte aufregend gefunden habe, sie sich aber dennoch ab einem bestimmten (zeitlich durch die Zeugin nicht mehr genau bestimmbaren) „Kipppunkt“ aus dem Kontakt habe lösen wollen, was der Kläger durch seine Drohungen verhindert habe. Gegen diese nachvollziehbare Würdigung ist zulassungsrechtlich nichts zu erinnern. Auch lässt sich den in der Antragsbegründung wiedergegebenen kurzen Ausschnitten aus Chatprotokollen (S. 57 f.) nicht entnehmen, dass es – entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts – zu sexuellen Handlungen zwischen dem Kläger und der Zeugin gekommen wäre oder dass es keine „Drohkulisse“ gegeben hätte. Für eine Aktenwidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ist daher nichts ersichtlich. Im Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen keine dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der nachvollziehbaren Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne angesichts der nur auszugsweisen Vorlage von Chatprotokollen durch den Kläger nicht beurteilt werden, ob die Chats „insgesamt friedlich oder unfriedlich“ gewesen seien (UA, S. 36). Soweit der Kläger unter Verweis auf angebliche Unrichtigkeiten in der Zeugenaussage xxxxxxxx ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen sucht, greift auch dies nicht durch. Denn die in der Antragsbegründung angeführten (angeblichen) Fehler bzw. Ungenauigkeiten, etwa betreffend die Aufgabenabgrenzung von Sekretariat und Rektoratsassistenz, die Frage, in welcher Jahrgangsstufe der Sohn der Zeugin vom Kläger im Fach Medienbildung unterrichtet wurde, ob bei einem Treffen der Zeugin mit dem Kläger im Café im Mai 2019 nur Kollegen oder auch Austauschschüler anwesend waren, oder die Frage, wem gegenüber sich die Zeugin wann offenbart haben will, haben Randaspekte der Zeugenaussage zum Gegenstand. Diese Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten wären, so sie vorlägen, ohne weiteres damit zu erklären, dass die Geschehnisse zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin bereits mehrere Jahre zurücklagen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das auf keinen der genannten Punkte eingegangen ist, vermag der Kläger damit nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Schließlich zeigt das Zulassungsvorbringen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf, als es aus den angeblich nur vagen bzw. lückenhaften Erinnerungen der Zeugin xxxxxxxxx zum Ablauf persönlicher Treffen mit dem Kläger und zu der Frage, über welchen genauen Zeitraum hinweg es zu „Sex-Talks“ mit diesem gekommen sein soll, auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin schließen will. Dieser Schluss ist angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten gewichtigen Argumente, die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage sprechen, allenfalls möglich, aber weder naheliegend noch gar zwingend; ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich daher auch hieraus nicht. (4) Der Zulassungsantrag macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am Abend des 20.07.2020 mehrere ehemalige Schüler zum gemeinsamen Cannabiskonsum verleitet und dabei anzügliche Äußerungen über andere ehemalige Abiturientinnen („Athenbitch“ etc.) von sich gegeben und mit einer angeblichen Affäre mit der Zeugin xxxxxxxx geprahlt habe. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Schilderungen des Zeugen xxxxxxx als glaubhaft angesehen, weil dieser detailreich und widerspruchsfrei ausgesagt habe und keinerlei Belastungstendenzen erkennbar gewesen seien. Indem er einen gemeinsamen Cannabiskonsum mit dem Kläger eingeräumt habe, habe sich der Zeuge selbst belastet, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unterstreiche. Nach der Aussage des Zeugen xxxxxxx sei das Gericht auch davon überzeugt, dass der gemeinsam konsumierte Joint Cannabis enthalten habe. Der Zeuge habe davon berichtet, den typischen Geruch der Substanz wahrgenommen, eine leichte Wirkung verspürt und beim Kläger nach dem Genuss des Joints Augenrötungen festgestellt zu haben. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Aussagen des Zeugen xxxxxxx, auf welche es seine Überzeugung allein gestützt habe, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Hätte es eine solche vorgenommen, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar seien. Der Zeuge sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und belastbare Angaben zu den Zeitpunkten der Äußerungen und zur Zusammensetzung der dabei anwesenden Schülergruppe zu machen. Dass der angeblich gemeinsam konsumierte Joint Cannabis enthalten habe, könne auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die vom Zeugen xxxxxxx beschriebene „leichte Wirkung“ des Joints hätten auch freiverkäufliche CBD-Produkte erzielen können, die zudem vergleichbar riechen würden. Dass der Kläger, wie von dem Zeugen angegeben, rote Augen gehabt habe, sei bei einem Kontaktlinsenträger nach einem langen Tag im „Schuljahresendspurt“ ebenfalls nicht ungewöhnlich und lasse nicht mit hinreichender Gewissheit auf einen Cannabiskonsum schließen. Dieses Vorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufkommen. Dass die Aussagen des Zeugen xxxxxxx einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wären, legt der Zulassungsantrag schon nicht hinreichend dar. Eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Die besondere Prüfung erfordert in solchen Fällen eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, mit anderen Worten eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere eine genaue Inhaltsanalyse, eine Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 - 2 A 17.21 -, NVwZ 2023, 760 ). Dass hier eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorläge, die eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich machte, ist nicht ersichtlich. Denn die Aussagen des Zeugen xxxxxxx werden durch weitere belastende Indizien gestützt, auch wenn das Verwaltungsgericht hierauf in den Entscheidungsgründen nicht näher eingegangen ist. Dass der Kläger „Gras“ in Form eines vorgefertigten Joints dabeigehabt und die ehemaligen Schüler gefragt haben soll, ob sie mit ihm „kiffen“ wollten, hatte auch die im behördlichen Disziplinarverfahren vernommene Zeugin xxxxxxxxx angegeben (vgl. die Zitate auf S. 18 der Disziplinarverfügung vom 23.11.2023). Die Zeugin hatte sich in ihrer Vernehmung durch die Disziplinarbehörde auch dahin eingelassen, dass der Kläger an jenem Abend anzügliche Bemerkungen von sich gegeben und vor den ehemaligen Schülern mit einer angeblichen Affäre mit der Schulsekretärin geprahlt habe (vgl. S. 19 der Verfügung). Der Zulassungsantrag legt im Übrigen auch nicht dar, weshalb die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung im Hinblick auf die Aussage des Zeugen xxxxxxx (UA, S. 38 f.) den oben genannten Anforderungen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht – jedenfalls der Sache nach – genügen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Tatsachenfeststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder seine Beweiswürdigung gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen würde. Dass das Verwaltungsgericht die in sich schlüssigen Angaben des Zeugen xxxxxxx, der kein erkennbares Motiv hatte, den Kläger wahrheitswidrig zu belasten, als glaubhaft bewertet hat, ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Die mit dem Zulassungsantrag in den Raum gestellte Möglichkeit, dass der vom Kläger mitgebrachte Joint nicht den psychoaktiven Cannabiswirkstoff THC, sondern legales CBD enthalten haben könnte und die Wahrnehmungen des Zeugen theoretisch auch anders erklärbar seien, erscheint demgegenüber wenig plausibel und angesichts der weiteren Zeugenaussagen, wonach der Kläger die Anwesenden gefragt haben soll, ob sie mit ihm „kiffen“ möchten, fernliegend. Das Verwaltungsgericht war daher auch mit Blick auf den Zweifelssatz nicht gehalten, seiner Beurteilung – ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt – einen solchen alternativen Geschehensablauf zugrunde zu legen. (5) Mit seinem Vortrag, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verstoße hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die Zeugin xxxxxx am Abend des 20.07.2020 in sexueller Absicht an das Gesäß gefasst, gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weckt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zeugin xxxxxx habe glaubhaft ausgesagt, dass sie eine Hand auf ihrem Hintern gespürt und gedacht habe, dass es eine Freundin von ihr gewesen sei. Als sich die Zeugin zur Seite gedreht habe, habe sie jedoch den Kläger gesehen. Sie habe sich dann vom Kläger wegbewegt, der sich zu der Berührung nicht geäußert habe. Hieraus ergebe sich für das Gericht, dass der Kläger die Zeugin xxxxxx in sexueller Absicht an das Gesäß gefasst haben müsse. Denn wenn der Kläger mit seiner Hand – wie von ihm vorgetragen – versehentlich an das Gesäß der Zeugin gelangt wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei dieser entschuldigt oder zumindest eine überraschte Reaktion gezeigt hätte. Das sei jedoch nicht geschehen. Zudem sei es nach den glaubhaften Angaben der Zeugin auf dem Parkplatz an jenem Abend nicht so voll gewesen, dass eine versehentliche Berührung im Gedränge wahrscheinlich gewesen wäre. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, die Annahme einer sexuellen Motivation des Klägers sei mit Blick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht tragfähig. Das Verwaltungsgericht habe nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger die Berührung der Zeugin, sofern sie denn überhaupt stattgefunden hätte, gar nicht mitbekommen habe, was „bei einer zufälligen Berührung in betrunkenem Zustand“ durchaus nahe liege. Überdies seien Merkmale einer sexuell motivierten Berührung von der Zeugin nicht berichtet worden und auch sonst nicht zutage getreten. Dauer und Intensität der Berührung sprächen nicht für eine sexuelle Absicht des Klägers. Allein die betroffene Körperstelle genüge nicht, um eine sexuelle Absicht annehmen zu können. Dieses Vorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts hervor. Dass dieses von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen würde, ist nicht erkennbar. Dass der Kläger seine Hand versehentlich auf das Gesäß der Zeugin xxxxxx gelegt haben könnte, hat das Verwaltungsgericht mit ohne weiteres einleuchtender Begründung ausgeschlossen. Die Zeugin hatte in der gerichtlichen Vernehmung nachvollziehbar erklärt, dass ihr die Berührung nicht als Versehen vorgekommen sei und sie zunächst angenommen habe, dass sich eine Freundin einen Spaß mit ihr erlaubt haben müsse. Entgegen dem Zulassungsvorbringen erscheint eine sexuelle Motivation des Klägers nicht nur angesichts der betroffenen Körperstelle, sondern auch deswegen naheliegend und plausibel, weil dieser auf der inoffiziellen Abiturfeier mit – auch auf (ehemalige) Schülerinnen bezogenen – distanzlosen und sexualisierten Äußerungen aufgefallen war. (6) Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Verhalten des Klägers auf der inoffiziellen Abiturfeier abweichend von der Disziplinarverfügung nicht als innerdienstlichen, sondern als außerdienstlichen Wohlverhaltenspflichtverstoß (§ 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) qualifiziert hat. Der Einwand des Klägers, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sei, ein außerdienstliches Dienstvergehen anzunehmen, weil die Begründung der Disziplinarverfügung, die von einer innerdienstlichen Verfehlung ausgegangen sei, die gerichtlichen Nachprüfungsmöglichkeiten begrenze, verfängt nicht. Richtig ist, dass die disziplinarrechtliche Abschlussverfügung den Streitgegenstand und damit Umfang und Grenzen der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 11.24 -, NVwZ 2025, 1175 , und Beschluss vom 29.10.2021 - 2 B 34.21 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 89 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 32; Becker, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 21 AGVwGO Rn. 2). Das Gericht kann aus dem dargestellten Lebenssachverhalt daher keine andere als die dem Beamten in der Verfügung zur Last gelegte Pflichtverletzung herleiten und zur Grundlage des Urteils machen (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 148). Daraus folgt indes nicht, dass das Verwaltungsgericht auch an die disziplinarbehördliche Einordnung der angeschuldigten Pflichtverletzung als inner- oder außerdienstlich gebunden wäre. Der an § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angelehnte Wortlaut des § 21 Satz 1 VwGO, wonach die Abschlussverfügung der Aufhebung unterliegen soll, soweit sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, bietet für die Annahme einer Bindung des Gerichts an die durch die Disziplinarbehörde vorgenommene rechtliche Bewertung der Dienstpflichtverletzung keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass das Gericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht an die von der Behörde gegebene Begründung gebunden ist und deren Fehlerhaftigkeit – etwa wegen einer unzutreffenden rechtlichen Subsumtion – für sich genommen grundsätzlich nicht ausreicht, um den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 113 VwGO Rn. 34; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 29 f. m.w.N.). Weshalb für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer disziplinaren Abschlussverfügung nach Maßgabe des § 21 AGVwGO etwas Anderes geltend sollte, ist nicht ersichtlich. Die historische Auslegung des § 21 Satz 1 AGVwGO spricht ebenfalls gegen eine Bindung des Gerichts an die in der Disziplinarverfügung vorgenommene Zuordnung einer Pflichtverletzung zum inner- oder außerdienstlichen Bereich. Mit der Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle auf den durch den Streitgegenstand gezogenen Rahmen wollte der Gesetzgeber die zum Prüfungsumfang im Disziplinarklageverfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. entwickelten Grundsätze aufgreifen, wonach andere als die dem Beamten in der Verfügung zur Last gelegten Pflichtverletzungen ebenso wie nachträglich entstandene Pflichtverletzungen nicht der Beurteilung des Gerichts unterliegen (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 148; siehe zur Parallelvorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG n.F. nahezu wortgleich auch BT-Drucks. 20/6435, S. 44). Nach der damit erkennbar in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen infolge der Festlegung von Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis durch die Disziplinarklageschrift nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass die Klageschrift den angeschuldigten Sachverhalt disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 09.02.2023 - 2 B 12.22 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, dass für die Bezeichnung der Dienstpflichtverletzungen in der Klageschrift „weder eine eingehende Subsumtion noch eine detaillierte Unterscheidung von innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten erforderlich“ sei (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59.10 -, juris Rn. 8). Durch eine unrichtige Qualifizierung der Dienstpflichtverletzung als innerdienstlich ist das Gericht mithin nicht daran gehindert, dieselbe Pflichtverletzung als außerdienstlich begangenes Dienstvergehen zu werten und seinem Urteil zugrunde zu legen (in diesem Sinne auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2024, § 52 BDG Rn. 25). Teleologische Erwägungen bekräftigen diesen Befund. Die den allgemeinen Grundsätzen (§ 113, § 114 VwGO) entsprechende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO auf den durch die Abschlussverfügung festgelegten Streitgegenstand trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass den Gerichten nach der Ausweitung der behördlichen Disziplinarkompetenz keine originäre Disziplinargewalt mehr zukommen soll (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 53 und S. 148 oben). Andererseits lässt sich aus der Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Funktionen der Disziplinarklageschrift schließen, dass die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die in der Verfügung zugrunde gelegten Pflichtverletzungen eine effektive Verteidigungsmöglichkeit des Beamten sicherstellen soll (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 14, und vom 28.03.2011, a.a.O. Rn. 6). Keiner dieser Zwecke gebietet es, die gerichtliche Bestätigung des Disziplinarvorwurfs davon abhängig zu machen, dass der Disziplinarbehörde die – mitunter schwierige – rechtliche Qualifikation der Pflichtverletzung als inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten gelungen ist. Eine derartige Bindung an die rechtliche Würdigung in der Disziplinarverfügung widerspräche vielmehr dem Kontrollauftrag des Gerichts, das gerade zur selbstständigen Beurteilung des dargestellten Sachverhalts berufen ist (vgl. Vogt, in: Köhler/Baunack u.a., BDG, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 12 ). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Ein Kläger genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falls darin entdeckt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 ). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250 ). b) Gemessen hieran zeigt der Kläger besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. Zur Begründung besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht genügt es nicht, dass der Kläger auf den Umfang der Entscheidungsgründe und darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht an zwei Tagen (10.05. und 15.05.2024) mündlich verhandelt und fünf Zeugen vernommen habe. Weder die Seitenstärke des verwaltungsgerichtlichen Urteils, von dem ca. 32 Seiten auf die Entscheidungsgründe entfallen, in denen zahlreiche Einwände des Klägers zu (vermeintlichen) formellen und materiellen Rechtsfehlern der Verfügung zu erörtern waren, noch die Verhandlungsdauer von insgesamt rund sechs Stunden oder der Umfang der Beweisaufnahme heben sich vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitsachen signifikant ab. Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache darin zu erkennen glaubt, dass „die hinreichende Bestimmtheit der Disziplinarverfügung in mehreren Punkten streitig ist und insoweit auch mehrere Rechtsfragen entscheidungserheblich sind“, genügt sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche schwierigen und ggf. obergerichtlich noch ungeklärten Rechtsfragen zu den Begründungsanforderungen des § 38 Abs. 2 LDG der Fall aufwerfen soll. Hinsichtlich der weiter angeführten formell- und materiell-rechtlichen Fragestellungen (vgl. S. 82 der Antragsbegründung vom 31.07.2024) fehlt es schließlich ebenfalls an der erforderlichen Darlegung, worin genau die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache bestehen sollen. 3. Der Kläger legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt worden sein könnte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 21 ; Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, NVwZ 2019, 1854 ). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, NJW 2020, 142 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - A 11 S 2648/20 -, InfAuslR 2021, 97 ). Nach diesen Maßstäben liegt keine Gehörsverletzung vor. Denn wie bereits näher ausgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Einlassungen des Klägers zu dessen angeblicher Liebesbeziehung bzw. Affäre mit der Zeugin xxxxxxxx – entgegen dem Zulassungsvorbringen – durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ist ihnen jedoch in der Sache nicht gefolgt (s.o.). Eine Gehörsverletzung ergibt sich daraus nicht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist gegeben, wenn eine Entscheidung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290 ). Ein derartiger Begründungsmangel liegt außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung allerdings nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen und die ihnen zugewiesenen Funktionen – die Unterrichtung der Beteiligten und Ermöglichung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht – nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 42, und vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28.11.2002 - 2 C 25.01 -, BVerwGE 117, 228 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024 - A 12 S 1230/24 -, InfAuslR 2025, 425 ). Davon kann hier angesichts der sorgfältigen und umfassenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).