Urteil
28 K 4276/17.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0430.28K4276.17.WI.D.00
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Leitsätze
Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen.
Bei Polizeibeamten wirkt der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften besonders schwer, weil stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris, Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, Rn. 6, juris). Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat, weil er in seiner Wohnung in A-Stadt auf seinem PC 735 Bilddateien sowie 112 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt und 628 Videodateien mit jugendpornographischem Inhalt aufbewahrte. Er hat sich deshalb des Besitzes kinderpornographischer Schriften tateinheitlich des Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 und § 184 c Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. schuldig gemacht. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellung des Sachverhalts legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts G. vom 25. November 2014 (Aktenzeichen xxx) zugrunde. Denn gemäß § 62 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. So wird in dem Strafurteil vom 25. November 2014 Folgendes ausgeführt: „Der Angeklagte, welcher an einer Potenzschwäche leidet, seit 18 Jahren keine Beziehung zu einer Frau unterhält und welchen Erwachsenenpornografie nicht mehr ansprach, suchte Befriedigung durch Ansicht von Jugend- und Kinderpornografie. So bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in A-Stadt, A-Straße, auf seinem PC der Marke Fujitsu Siemens Esprimo 735 Bilddateien sowie 112 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt und 628 Videodateien mit jugendpornografischem Inhalt auf. Diese wurden anlässlich der polizeilichen Durchsuchung der dortigen Räumlichkeiten am 03. Mai 2011 sichergestellt. Die Bild- und Videodateien zeigen nackte Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter, zwei bis zehn Jahren, bei welchen der Fokus auf deren Geschlechtsteile gerichtet ist. Die kleinen Mädchen sind von unterschiedlicher Nationalität und Hautfarbe. Die Bilder zeigen sexuelle Handlungen an Kindern und von Kindern. Hierbei werden auch Kinder im Alter von etwa elf bis dreizehn Jahren einbezogen. Es gibt Bilder auf denen ausschließlich der Genitalbereich von kleinen Kindern zu sehen ist. Weiter wird auch ein weinendes nacktes Mädchen gezeigt im Alter von maximal vier oder fünf Jahren, welchem ein Mann den Penis in dessen Mund führt. Das kleine Mädchen hält sich weinend die Hände vor das Gesicht, während ein erwachsener Mann den Vaginalverkehr ausführt. Ein Mädchen wird an den Haaren zu dem Geschlechtsteil eines erwachsenen Mannes gezogen. Es trägt eine Art „Hundehalsband“ mit Nieten in Stachelform. Weiter zeigen die Bilder Vaginal- und Oralverkehr mit Kindern im Kindergarten- und Grundschulalter. Überwiegend befriedigen kleine Mädchen im Alter von drei bis zehn Jahren erwachsene Männer, von welchen der behaarte Bauch oder Penis zu sehen ist auf den Bildern sowie zugleich das kleine ängstliche Kindergesicht. Des Weiteren sind auf den jugendpornografisch einzustufenden Bildern dreizehn bis höchstens siebzehnjährige Jugendliche bei sexuellen Handlungen zu sehen. Auch hier ist der Fokus stets auf die Geschlechtsteile gerichtet. Bei den jugendlichen Kindern handelt es sich sowohl um Mädchen wie auch um Jungen, die untereinander, aber auch mit erwachsenen Männern den Geschlechtsverkehr vaginal sowie oral durchführen. Der Angeklagte hatte all seine Bilder nach Art und Alter geordnet. Inzwischen hat der Angeklagte seine im Mai 2012 begonnene sexualanalytische Psychotherapie bei Herrn W. vom R. in O-Stadt mit 35 Einzelsitzungen abgeschlossen. Die getroffenen Feststellungen beruhen insgesamt auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an denen das Gericht keinen Anlass hatte zu zweifeln sowie auf den eingeführten Lichtbildern …“ Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung erstreckt sich insoweit auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Anhaltspunkte dafür, die – im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts G. – eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen nicht. Durch dieses außerdienstliche Fehlverhalten, nämlich durch das vorsätzliche und schulhafte Besitzen bzw. Sichverschaffen kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 und § 184 c Abs. 4 Abs. 1 StGB a.F., hat der Beklagte gegen seine Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtSt), verstoßen und erfüllt damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Dennoch erfüllt das Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris, Rn. 29). Ein hinreichender Bezug zu dem Statusamt des Beklagten ist gegeben. Das Verhalten des Beklagten lässt insgesamt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris). Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung aus dessen Dienstbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 75). Insofern ist nicht von Bedeutung, wann, ob und in welchem Umfang der Beklagte mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der fraglichen Art dienstlich betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 16, 23, und – 2 C 25.14 –, juris, Rn. 14 ff., jew. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 – 3d A 2759/17.BDG, juris, Rn. 77). Da der gesetzliche Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB a.F. bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ebenfalls bereits ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen - der Erwerb, der Besitz und das Bereitstellen von weiteren kinder- und jugendpornographischen Schriften (1), der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (2) und die Nutzung des polizeilichen Auskunftssystems und des dienstlichen Rechners für private Zwecke (3) - zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 HDG aus. Gemäß § 61 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Dies ist hier der Fall. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmenbemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (so BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 –, juris, Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB a.F. von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe tateinheitlich mit dem Erwerb bzw. Besitz von jugendpornographischem Material (gemäß § 184 c Abs. 4 StGB a.F. mit einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) bei der Maßnahmenbemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (so BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146/11 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 – 16a D 14.121 –, juris, Rn. 48). Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (so BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 33). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185, Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229, Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 36). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173, Rn. 21 und 26; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 37). Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht G. das Geständnis des Beklagten und dessen Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Beklagte war nicht vorbestraft und absolvierte zudem eine Therapie zur Bekämpfung seiner pädophilen Neigungen. Anderseits berücksichtigte das Amtsgericht die Vielzahl der im Besitz des Beklagten befindlichen jugend- und kinderpornographischen Bild- und Videodateien (1.475 Bild- und Videodateien), die das Leid der Kinder zeigten. Auch die Art der Bilder (Übergriffe erwachsener Männer auf Kleinkinder) erachtete das Amtsgericht bei der Strafzumessung als besonders schwerwiegend. Das Amtsgericht führte aus, dass die Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten eine solche am unteren Rande des Vertretbaren sei. Diese habe das Gericht tat- und schuldangemessen festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes habe keine höhere Strafe verhängt werden dürfen. Vorliegend hat das Amtsgericht G. daher insbesondere im Rahmen der Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass sowohl die Vielzahl der bei dem Beklagten aufgefundenen Bilder als auch die Art der Bild- und Videodateien als besonders schwerwiegend aufgefallen sind, wobei auch die Disziplinarkammer die Tat des Beklagten als besonders schwerwiegend erachtet. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von mehreren Jahren mindestens 1.475 Bild- und Videodateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts heruntergeladen. Die hohe Anzahl an Bilddateien entspricht einer hohen Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl von strafbaren Dateien stützt den „Markt“ für Kinder- und Jugendpornographie in einer Weise, die schwer wiegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 WD 10/18 –, juris, Rn. 25). Durch den Konsum solcher Bilder wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Schon allein durch das Herunterladen der Bilddateien hat der Beklagte Anreize geschaffen, um auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil schon allein das Herunterladen der Dateien zeigt, dass es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographischer Bilddarstellungen hat gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinderpornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 99). Der mit §§ 184 b Abs. 4, 184 c Abs. 4 StGB (a.F.) verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 101). Das berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 23). Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass bei dem Beklagten im Zeitpunkt der Tat der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Die Verwaltungsgerichte haben dieser Frage nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass dafür bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 33 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 34 m.w.N.). Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30/05 –, juris, Rn. 35 m.w.N., BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 – NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 – NStZ 2005, 329, 330). Soweit der Beklagte nach Tatentdeckung eine Therapie zur Bekämpfung seiner pädophilen Neigungen absolvierte, ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige Erkrankung des Beklagten derart gravierend war, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nur eingeschränkt einsichts- oder steuerungsfähig gewesen wäre. Ganz im Gegenteil spricht das planvolle und zielgerichtete Vorgehen des Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren und die Tatsache, dass der Beklagte all seine Bilder nach Art und Alter ordnete, dafür, dass er sich durchaus der Taten bewusst war und eben nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies stellte der Beklagte auch weder im Rahmen des Strafverfahrens noch im Rahmen des Disziplinarverfahrens in Abrede. Auch die Therapie, der sich der Beklagte unterzogen hat, führt, unabhängig von ihrem in Bezug auf die Neigung zum Konsum kinderpornographischer Schriften nicht im Einzelnen belegten Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 188). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist beim Beklagten der Fall. Wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte seit vielen Jahren als Polizeibeamter als Repräsentant des Staates auch zur Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote eingesetzt wird und andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen hat, kann der Vertrauens- und Ansehensverlust unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist, nicht durch eine – wie auch immer geartete – Therapie rückgängig gemacht werden, die allenfalls eine Wiederholungsgefahr ausschließt (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 – 3d A 2759/17.BDG –, juris, Rn. 190 f.). Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist vorliegend nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 6). Da der Beklagte die Dateien über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren konsumierte, ist jedoch ein Augenblicksversagen auszuschließen. Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25/06 –, juris, Rn. 36). Die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt ebenfalls keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 44). Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – 16a D 05.981 –, juris, Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl.BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 – 2 B 79/11 –, juris, Rn. 27). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes ist unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung des Werdegangs ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in B-Stadt geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule ab 00 die x-Realschule B-Stadt und beendete die Schullaufbahn am 00.00.00 mit dem Realschulabschluss. Zum 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Bis zum 00.00.00 nahm er an der Grundausbildung bei der D. in E-Stadt teil und bestand sie mit der Gesamtnote „x“. Zum 00.00.00 wurde der Beklagte der F. in E-Stadt zur weiteren polizeilichen Ausbildung zugewiesen. Zum 00.00.00 wurde der Beklagte zur Polizeidirektion G. abgeordnet. Am 00.00.00 schloss der Beklagte den Polizeihauptwachtmeister-Anwärter-Lehrgang mit der I. Fachprüfung und der Gesamtnote „x“ ab. Nach Bestehen der I. Fachprüfung wurde der Beklagte der H. in I-Stadt zugewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt. Vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 wurde der Beklagte aus dienstlichen Gründen zur Polizeidirektion I-Stadt und vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 zum Polizeipräsidium A-Stadt abgeordnet. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeimeister z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A7 BBesG eingewiesen. Aus dienstlichen Gründen wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.00 in den polizeilichen Einzeldienst zum Polizeipräsidium in A-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgten die Ernennung des Beklagten zum Polizeiobermeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 BBesG. Am 00.00.00 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeikommissars übergeleitet und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesG (gehobener Dienst) eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10 BBesG). In der letzten Beurteilung vom 00.00.00 wurde festgestellt, dass die Leistungen des Beklagten die an ihn gestellten Anforderungen übertreffen. Das Gesamturteil entsprach der Bewertungsstufe x. Der Beklagte ist gemäß Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Fulda vom 2. Juli 2013 schwerbehindert (Grad der Behinderung 50 Prozent) aufgrund J., K. sowie einer L.. Am 00.00.00 unterzog sich der Beklagte einer Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit. Mit Dienstfähigkeitsbeurteilung des Herrn M. vom 00.00.00 wurde die Polizeidienstfähigkeit des Beklagten festgestellt. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 22. Juni 2012 wurde gegen den beklagten Beamten ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) eingeleitet. Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren zwei damals bei der Staatsanwaltschaft I-Stadt anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften (Az. xxx) und des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az. xxx). Aufgrund der anhängigen Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren zunächst gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2012 zeigte Rechtsanwalt C. die anwaltliche Vertretung des Beklagten an. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 22. Juni 2012 zugestellt. Am 22. Juni 2012 wurde die N. als Ermittlungsführerin bestellt. Mit separatem Schreiben vom 22. Juni 2012 an den Bevollmächtigten des Beklagten erfolgte die Anhörung gemäß § 43 Abs. 5 HDG zur beabsichtigten vorläufigen Dienst-enthebung des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 HDG sowie zur ebenfalls beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 HDG. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 9. Juli 2012 wurde der Beklagte wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens gemäß § 43 Abs. 1 HDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 9. Juli 2012 persönlich ausgehändigt. Dem Bevollmächtigten des Beklagten wurde die Verfügung am 9. Juli 2012 zugestellt. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 18. Juli 2012 wurden die disziplinaren Ermittlungen gegen den Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HDG ausgedehnt, da infolge eingehender Auswertungen der sichergestellten Asservate unter anderem deutlich mehr Dateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt aufgefunden worden seien, als zunächst angenommen worden sei. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 20. Juli 2012 zugestellt. Gemäß Anordnung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 10. August 2012 wurden dem Beklagten nach § 43 Abs. 2 HDG die monatlichen Dienstbezüge bis einschließlich November 2012 um 35 Prozent, ab Dezember 2012 um 50 Prozent gekürzt. Die Anordnung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 15. August 2012 zugestellt. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 9. Juli 2013 (Aktenzeichen xxx) wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften tateinheitlich mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Oberlandesgericht O-Stadt vom 00.00.00 (Aktenzeichen xxx) wurde das Urteil des Amtsgerichts G. vom 9. Juli 2013 auf die Revision des Beklagten mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - zurückverwiesen. Mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 25. November 2014 (Aktenzeichen xxx) wurde der Beklagte schließlich wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184 b Abs. 4 a.F., 184 c Abs. 4 Satz 1 a.F., 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die erkannte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Von der Strafe galt ein Monat zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Zudem wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 25. November 2014 aufgegeben, eine Geldbuße von 1.000,00 € zu zahlen. Das Urteil vom 25. November 2014 ist seit dem 19. Januar 2015 rechtskräftig. Gegenstand der Verurteilung waren lediglich die im Zuge der Wohnungsdurchsuchung vom 3. Mai 2012 am damaligen Hauptwohnsitz des Beklagten vorgefundenen Bild- und Videodateien aus dem Asservat 02 A-Stadt (Festplatte „Platinum“). Das Verfahren der Staatsanwaltschaft I-Stadt (Az. xxx) wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2015 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften endgültig eingestellt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten nunmehr gemäß § 25 Abs. 2 HDG fortgesetzt werde. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Beamten am 24. Februar 2015 zugestellt. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde N. als Ermittlungsführerin entpflichtet und P-, Leiter des Q. des Polizeipräsidiums A., gemäß § 24 Abs. 3 HDG als Ermittlungsführer bestellt und gemäß § 25 Abs. 2 HDG mit der Fortführung der Ermittlungen beauftragt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, zugestellt am 19. Mai 2015, wurde der Bevollmächtigte des Beamten darüber unterrichtet. Zudem wurde ihm gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 HDG Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 21. August 2015 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten zu den Vorwürfen. Mit Schreiben vom 24. März 2016 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten der Bericht des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 23. März 2016 übersandt. Die Zustellung erfolgte am 29. März 2016. Gleichzeitig wurde dem Beklagten innerhalb einer Frist von einer Woche Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Weiterhin erhielt der Beklagte Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend gemäß §§ 34, 23 Abs. 2 HDG zu äußern. Mit E-Mail vom 22. April 2016 kündigte der Bevollmächtigte des Beklagten eine schriftliche Stellungnahme an und teilte gleichzeitig mit, dass auf eine persönliche Anhörung des Beklagten verzichtet werde. Mit Schreiben vom 28. April 2016 bat der Bevollmächtigte des Beklagten, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen und verwies dabei auf sein Schreiben vom 21. August 2015. Diesem Schreiben beigefügt war eine Abschlussbescheinigung des R., aus der hervorgeht, dass der Beklagte eine präventiv-therapeutische Maßnahme, veranlasst durch die Straftaten nach § 184 b, 184 c StGB, absolviert habe. Beigefügt war zudem eine persönliche schriftliche Stellungnahme des Beklagten zum Ermittlungsbericht, in der er ebenfalls darum bat, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 18. Juli 2017, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beamten erhoben mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beamten werde zur Last gelegt, dass er durch den Erwerb, den Besitz und das Bereitstellen von kinder- und jugendpornographischen Schriften (1), den Erwerb und Besitz von illegalen Betäubungsmitteln (2) sowie durch das Versenden von in den polizeilichen Auskunftssystemen hinterlegten Bilddateien zu persönlichen Zwecken an seine private E-Mail-Adresse (3) ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. (1) Erwerb, Besitz und Bereitstellen von kinder- und jugendpornographischen Schriften Der Kläger beziehe sich auf die Feststellung des Strafurteils vom 20. November 2014. Diese seien gemäß § 26 Abs. 1 HDG im Disziplinarverfahren bindend. Damit sei der Vorwurf gegen den Beklagten, dass er im Besitz von 735 Bilddateien sowie 112 Videodateien mit kinderpornographischen Schriften tateinheitlich im Besitz von 628 Videodateien mit jugendpornographischen Schriften gewesen sei, von vornherein zugrunde zu legen. Hinzu kämen nicht im Strafurteil einbezogene 7.069 Bild- und 85 Videodateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts aus dem Asservat 01 A-Stadt (Festplatte „TrekStor“) sowie 3.976 Bild- und 94 Videodateien aus dem Asservat 03 O-Stadt (externe Festplatte „Intenso“). Wegen dieser Bild- und Videodateien sei keine Anklage erhoben worden, so dass sich die gerichtlichen tatsächlichen Feststellungen auch nicht auf diese beziehen könnten. Diese Asservate seien bei der Durchsuchungsmaßnahme am 3. Mai 2012 in den Wohnräumen des Beklagten aufgefunden worden. Anschließend habe man die Asservate einer sogenannten Perkeo-Suche unterzogen. Dabei handele es sich um ein automatisiertes Verfahren. Die Auswertung der sichergestellten Asservate mittels des Datenscanners Perkeo habe ergeben, dass die Asservate die weiteren genannten Dokumente beinhaltet hätten, wie sich aus einem entsprechenden Bericht vom 16. Juli 2012 ergebe. Die Anklageerhebung sei jedoch lediglich im Hinblick auf die Auswertung eines einzelnen Asservats (Asservat 02 A-Stadt – Festplatte Platinum) erfolgt. Soweit der Beklagte zudem verdächtig gewesen sei, im Besitz weiterer Hard- und Software gewesen zu sein, die im Zuge der Durchsuchung am 3. Mai 2012 in B-Stadt und O-Stadt (Haupt- und Nebenwohnsitz des Beklagten) sichergestellt worden seien, sei das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Auch der Erwerb, der Besitz und das Bereitstellen dieser weiteren kinder- und jugendpornographischen Schriften sei dem Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens vorzuwerfen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich verstoßen. Zum Kernbereich der Wohlverhaltenspflicht gehöre unter anderem die Gesetzestreue und insbesondere die Einhaltung der Strafgesetze. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Allein schon wegen der Vielzahl der abgeurteilten Taten habe der Beklagte seine Dienstpflichten in schwerwiegendem Maße verletzt. Gerade von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich gesetzestreu verhalte. Dieser Erwartungshaltung sei der Beklagte in keiner Weise gerecht geworden, zumal es sich bei dem Erwerb, dem Besitz und der Bereitstellung von kinderpornographischen Schriften um Taten mit besonderer Verwerflichkeit handele. (2) Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln Im Rahmen der Durchsuchung zum Auffinden von kinder- und jugendpornographischen Schriften seien in der Wohnung des Beklagten in B-Stadt Betäubungsmittel in Form von Marihuana, Haschisch und Hanfsamen sichergestellt worden. In der Wohnung des Beklagten in O-Stadt seien ebenfalls Betäubungsmittel in Form von Haschisch, Cannabis und getrockneten Pilzen sichergestellt worden. Laut Gutachten (Az. xxx) des HLKA vom 18. Juni 2012 zum Untersuchungsmaterial aus der Sicherstellung B-Stadt (Nachweis II) sowie dem Gutachten (Az. xxx) des HLKA vom 15. Juni 2012 zum Untersuchungsmaterial aus der Sicherstellung O-Stadt (Nachweis V) handele es sich um folgende Werte: - 0,41 g Marihuana, - 6,87 g Cannabisharz mit einem THC-Anteil von 9,0 % bzw. 0,62 g, - 31,69 g Cannabisharz mit einem THC-Anteil von 4,6 % bzw. 1,46 g, - 15,09 g Marihuana mit einem THC-Anteil von 11,8 % bzw. 1,78 g Der Grenzwert der nicht geringen Menge, der für die Einstufung einer Straftat als Verbrechenstatbestand gelte, liege bei Cannabisprodukten bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Aufgrund des THC-Gehaltes der verschiedenen Betäubungsmittel sei festzustellen, dass in der Addition die festgestellte Menge 3,86 g betragen habe und diese als sogenannte geringe Menge gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG als Vergehenstatbestand einzustufen sei. Aufgrund dieser geringen Menge sei zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass er sich lediglich zum Eigenkonsum und nicht zum Handeltreiben in den Besitz diverser Betäubungsmittel gebracht habe. Es sei aber anhand der Stückelung der aufgefundenen Drogen und der Gesamtmenge von rund 54 g Cannabis davon auszugehen, dass nicht nur ein einmaliger Konsum, sondern ein Konsum von gewisser Dauer beabsichtigt gewesen sei. Ferner hätten laut dem Auswertebericht vom 29. Mai 2012 anhand der sichergestellten und ausgewerteten Speichermedien Fotoaufnahmen gefunden werden können, die eine Cannabisplantage sowie den Beklagten beim Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) mit weiteren Personen zeigten. Die sichergestellten Bilder ließen den Schluss zu, dass der Beamte nicht versucht habe, seinen Drogenkonsum geheim zu halten. Ein nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbarer Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln sei nicht mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich vereinbar. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO stehe der Berücksichtigung im Disziplinarverfahren nicht entgegen. (3) Nutzung des polizeilichen Auskunftssystems und des dienstlichen Rechners für private Zwecke Bei der Auswertung des Asservats 02 B-Stadt (Festplatte „Platinum“) seien 60 Bilddateien festgestellt worden, die mutmaßlich aus dem polizeilichen Auskunftssystem (POLAS) stammten. Diese Bilder seien über das dienstliche E-Mail-Postfach des Beklagten an seine private E-Mail-Adresse verschickt worden. Es seien 3 Bilddateien in den Auswertungsordner aufgenommen worden, die exemplarisch für die weiteren 57 Bilder stünden, die auf dem sichergestellten Datenträger des Beklagten vorgefunden worden seien. Bei den 3 Bilddateien handele es sich um Frontal-, Profil- und Ganzkörperaufnahmen von Personen, wie sie typischerweise bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei gefertigt werden. Die drei Bilddateien seien mit den Dateinamen S., T., und U. beschriftet und auf der Festplatte des Beklagten abgespeichert gewesen. Eine retrograde Überprüfung der Abfragedaten des Beklagten in den polizeilichen Informationssystemen vor 2012 sei nicht mehr möglich gewesen. Um festzustellen, ob es sich um POLAS-Auskünfte handele, seien jedoch die vorhandenen Dateinamen in POLAS abgefragt worden. Eine Zuordnung habe nur bei der Bilddatei U. erfolgen können. Anhand der Abfrage habe festgestellt werden können, dass es sich hierbei um Frau U., geboren am 00.00.00 in I-Stadt, handele. In der schriftlichen Erklärung eines involvierten Mitarbeiters vom 13. November 2015 sei mitgeteilt worden, dass im Zuge der Auswertung Bilddateien erkannt worden seien, welche offensichtlich aus POLAS stammten. Da die weiteren 57 Bilder jedoch nicht mehr vorhanden seien, könne ein direkter Abgleich diesbezüglich nicht mehr erfolgen. Der Beamte habe durch sein Verhalten gegen die Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Diese Verpflichtung enthalte insbesondere das Verbot, den dienstlichen Datenbestand für rein private Angelegenheiten zu verwenden und entsprechende Dateien über den dienstlichen Computer zu versenden. Durch die Bereitstellung der 3 Bilddateien aus POLAS und der Übermittlung auf einen privaten PC habe der Beklagte zudem gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und auch gegen die aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach der zum Tatzeitpunkt gültigen Dienstanweisung X (Datenschutz bei automatisierten Verfahren) vom 00.00.00, Teil x, S. x, und der Dienstanweisung X (für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie) in der Fassung vom 00.00.00, Ziffer 0.0 V., seien IT-Anwendungen ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen und Auskünfte aus polizeilichen Auskunftssystemen nur aus dienstlichem Anlass zu verwenden. Diese Dienstanweisungen seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Der Beklagte habe die Pflichtverstöße jeweils zumindest billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungs- oder Milderungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere lasse weder die Erkrankung des Beklagten an J. noch sein Drogenkonsum den Schluss zu, dass der Beklagte dadurch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die J-Erkrankung sei erst nach den zu Tage getretenen Vorfällen diagnostiziert worden. Auch sei weder ersichtlich noch sonst vom Beklagten vorgetragen, dass er infolge seines Drogenkonsums die Tragweite seiner Handlungen nicht habe erkennen können, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Bild- und Videodateien aufgrund eines jeweiligen Tatentschlusses angeschaut, heruntergeladen und konspirativ, d.h. unter Nutzung eines so genannten Proxydienstes zum Download bereitgestellt habe. Letztlich sei auch die offensichtlich bestehende pädophile Neigung des Beklagten kein Grund, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Ausweislich des seitens des Beklagten vorgelegten Abschlussberichtes des behandelnden Therapeuten werde weder das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz noch eine sonstige ICD 10-Klassifikation bezüglich einer Persönlichkeitsstörung dargelegt. Der Beamte habe ein Dienstvergehen gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beklagte seine Dienstpflichten schuldhaft innerdienstlich und außerdienstlich verletzt habe, wobei das Gewicht außerdienstlich zu sehen sei. Gerade sein außerdienstliches Fehlverhalten sei so schwerwiegend, dass es nicht nur geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutenden Weise zu beeinträchtigen, sondern tatsächlich das Vertrauen zu ihm unwiederbringlich zerstört habe. Hervorzuheben sei der Erwerb, der Besitz und das Bereitstellen von kinder- und jugendpornographischen Schriften in erheblichem Umfang. Laut Rechtsprechung der Disziplinargerichte sei schon bei dem bloßen Besitz kinderpornographischer Darstellungen die Entfernung aus dem Dienst bei bestimmten Beamtengruppen (z.B. Lehrer) als Regelmaßnahme anerkannt. Im Falle des Besitzes von kinderpornographischen Schriften setze das Bundesverwaltungsgericht voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellung, als besonders verwerflich einzustufen sei (so Urteil des BVerwG vom 18. Juni 2015 - Az. 2 C 25.14 -). Wegen der Gesamtmenge der kinderpornographischen Dateien sei ein Verbleib des Beklagten im Polizeivollzugsdienst unzumutbar. Gerade einem Polizeibeamten obliege es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie für die Wahrung der Rechtsordnung einzutreten und nicht seinerseits Straftaten zu begehen. Dies gelte in besonderem Maße für Verstöße nach § 184 b Abs. 4 StGB a.F., die zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Hinzu komme, dass der Beklagte die betreffenden kinder- und jugendpornographischen Dateien nicht nur erworben und besessen habe, sondern durch ein Tauschbörsenprogramm auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe, zumindest für die Zeiträume des eigenen Downloads von kinder- und jugendpornographischem Material. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der Beklagte bei einer Vielzahl der erworbenen Dateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts jedes Mal einen neuen und eigenständigen Tatentschluss gefasst habe. Auch habe er die Taten über einen längeren Zeitraum begangen. Insofern habe er zwischen den einzelnen Tatbegehungen auch immer wieder Gelegenheit gehabt, sich seines Fehlverhaltens bewusst zu werden und von weiteren derartigen Handlungen Abstand zu nehmen. Es handele sich bei den begangenen Straftaten um einen vorsätzlichen Treuebruch im Kernbereich mit einem erheblichen disziplinarischen Eigengewicht. Mildernde Umstände, die geeignet seien, von der Höchstmaßnahme abzusehen, seien nicht gegeben. Soweit der Beklagte sein Fehlverhalten mittlerweile eingesehen und eine Therapie absolviert haben wolle, sei ein Milderungsgrund nicht ersichtlich. Aus der vorgelegten Abschlussbescheinigung ergebe sich lediglich, dass der Beklagte über einen Zeitraum von 2 Jahren insgesamt 35 Einzeltherapiesitzungen absolviert habe. Im Vordergrund hätten ausweislich der vorgelegten Bescheinigung die Aufarbeitung der begangenen Straftat sowie die Auflösung der Isolation und Resignation des Beklagten gestanden. Weiterhin habe er sich emotional auf die Therapie eingelassen und engagiert mitgearbeitet. Der zwischenzeitliche Ausschluss einer Störung der Sexualpräferenz gehe jedoch aus dem Bericht nicht hervor. Die Nutzung von kinderpornographischen Missbrauchsbildern stelle per se einen Hinweis auf das Vorliegen einer pädophilen Neigung dar (so Wallner, Pädophilie und sexueller Kindesmissbrauch im Familienverfahren, NZFam 2015, 610, 611), die ersichtlich legal nicht ausgelebt werden könne. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte aufgrund der absolvierten Therapie nicht mehr rückfallgefährdet wäre – was der Kläger für ausgeschlossen hält –, ändere dies nichts an dem Umstand, dass das Vertrauensverhältnis sowohl zum Dienstherrn als auch das der Allgemeinheit unwiederbringlich zerrüttet sei. Aufgrund des gesamten Sachverhalts sei der Beklagte als Polizeibeamter nicht mehr tragbar. Der Beklagte sei gemäß § 16 HDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses könne dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte weist darauf hin, dass er es als wesentlichen Mangel ansehe, dass in der Klageschrift Dateien als kinderpornographisch eingestuft worden seien, die weder Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch auf andere Art beweissicher ausermittelt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Personalakte des Beklagten (3 Bände), der beigezogenen Disziplinarakte (2 Bände) sowie der beigezogenen Strafermittlungsakten der Staatsanwaltschaft I-Stadt zu den Aktenzeichen xxx und xxx. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.