Urteil
28 K 1476/21.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0911.28K1476.21.WI.D.00
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Leitsätze
1. Angesichts der Variationsbreite der Schwere der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann gerechtfertigt, wenn es sich um den Konsum "harter Drogen" handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet, sich als Dealer betätigt oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten sind (wie VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2014 - 8 A 5/14 - juris Rn. 63).
2. Hat der Beamte Marihuana nur für den Eigengebrauch angebaut und Cannabis konsumiert, um seine psychischen und physischen Beschwerden zu lindern sowie keine "härteren Drogen" konsumiert, ist eine Zurückstufung verhältnismäßig und angemessen angesichts der Schwere des Dienstvergehens.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) versetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts der Variationsbreite der Schwere der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann gerechtfertigt, wenn es sich um den Konsum "harter Drogen" handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet, sich als Dealer betätigt oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten sind (wie VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2014 - 8 A 5/14 - juris Rn. 63). 2. Hat der Beamte Marihuana nur für den Eigengebrauch angebaut und Cannabis konsumiert, um seine psychischen und physischen Beschwerden zu lindern sowie keine "härteren Drogen" konsumiert, ist eine Zurückstufung verhältnismäßig und angemessen angesichts der Schwere des Dienstvergehens. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage führt zur Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsgruppe in das (Eingangs-)Amt eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 HBesG. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Die Zuständigkeit für die Erhebung der Disziplinarklage liegt bei dem Präsidenten des Polizeipräsidiums B. gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. I 2015, 286). Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Insbesondere war der Polizeipräsident als Dienstvorgesetzter gemäß §§ 88, 20 Abs. 1 Satz 1 HDG für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Auch sonst sind Mängel im behördlichen Disziplinarverfahren weder seitens des Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das vorliegend die Zurückstufung des Beklagten um eine Besoldungsgruppe in das (Eingangs-)Amt eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 HBesG rechtfertigt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4, 12, 16 Abs. 1 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F.). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er sich wegen des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht hat. Dies ergibt sich aus den gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L-Stadt vom 5. März 2020 (Az.: 9 Ls 62 Js 37686/18), rechtskräftig seit demselben Tag. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG hat das Gericht die erneute Prüfung jedoch solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Der Beklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt. Zudem gibt es für die Disziplinarkammer gemäß der obigen Ausführung auch keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Northeim zu lösen. Danach steht der folgende Sachverhalt fest (Urteilsabdruck Amtsgericht L-Stadt, S. 157, 158 der Strafakte 9 Ls 62 Js 37696/18): „II. A. Vorgeschichte Nachdem der Angeklagte sich im Jahr 2011 von seiner Ehefrau getrennt hat, wurden sie Ende 2012 geschieden. Während der Trennungsphase und auch danach gab es immer wieder Streitigkeiten mit der Ex-Ehefrau. Durch die Belastungen durch Familie und Beruf sowie die Streitigkeiten war der Angeklagte derart belastet, dass er von seinem behandelnden Arzt Antidepressiva verschrieben bekommen hatte. Diese führten jedoch bei ihm zu einer Müdigkeit und hatten dementsprechend negative Auswirkungen, auch auf seine dienstliche Tätigkeit. Nachdem der Angeklagte dann eine Freundin kennengelernt hatte, konsumierte er mit ihr Marihuana mit der Folge, dass er die Antidepressiva absetzen konnte. Allerdings kam es Anfang 2016 dann aufgrund erheblicher Probleme auch zur Trennung von der Freundin. Da der Angeklagte jedoch gerne weiter Marihuana rauchen wollte, um die Nebenwirkung der Antidepressiva auszuschließen, und auf der anderen Seite aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht im Drogenmilieu einkaufen wollte, hat er sich kundig gemacht, Samen bestellt und selber Betäubungsmittel angebaut, versuchsweise zuerst auf dem Dachboden und dann im Keller. Diese Versuche führten zunächst nicht zum Erfolg. B. Die Taten 1. Im Sommer 2016 begann der Angeklagte, Marihuana zum Eigenkonsum anzubauen. Hierzu pflanzte er vier Marihuanapflanzen in zwei Growschränken in seinem Einfamilienhaus in der X. in C-Stadt an. Dieses Haus bewohnte er mit seinen beiden minderjährigen Söhnen. Die Growschränke stattete er mit einer Entlüftungsanlage und mit Leuchtmitteln aus. 2. Im Frühjahr 2018 baute der Angeklagte wiederum vier Marihuanapflanzen in der genannten Indoor-Plantage in seinem Haus an mit dem Ziel, das gewonnene Betäubungsmittel selbst zu konsumieren. Die Ernte verwahrte er in drei großen Einmach-Gläsern. Genaue Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt dieser Ernte waren nicht mehr möglich, da das Betäubungsmittel verbraucht war. 3. Ab dem Sommer 2018 baute der Angeklagte in der genannten Indoor-Plantage wiederum vier Marihuanapflanzen an, um die Ernte selbst zu konsumieren. Auch diese Ernte bewahrte er wieder in drei Einmach-Gläsern auf, die bei der Hausdurchsuchung am 20.12.2018 im Wohnzimmerschrank aufgefunden und sichergestellt wurden. Diese Menge von insgesamt 76,06 g wies einen Wirkstoffgehalt von 11 % und damit eine Menge von 8,52 g Tetrahydrocannabinol auf.“ Durch das obige festgestellte strafrechtliche Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Die Pflichtverletzung des Beklagten erfolgte außerdienstlich, weil sie weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10). Dennoch erfüllt das Fehlverhalten die qualifizierenden Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 a.F. BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Denn außerhalb des Dienstes erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37/99 -, juris Rn. 17 ff.). Disziplinarrechtlich relevant ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a.F. deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris). Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Daher kann offen gelassen werden, ob sich die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens des Beklagten daneben auch aus einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten ergibt. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen – der langjährige Cannabis-Konsum über einen Zeitraum von 15 Jahren (Ziffer 2 der Disziplinarklageschrift) sowie das Fahren unter Einfluss von Cannabis (Ziffer 3 der Disziplinarklageschrift) – zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese Handlungen gemäß § 61 Satz 1 HDG aus. Danach kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Das ist hier der Fall, unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich dieser Handlungen eine hinreichende Bestimmtheit und belastbare Feststellungen vorliegen. Die für das somit festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für die Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von dem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außerdienstliche als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Dabei gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahnung des Dienstvergehens. Das Amtsgericht L-Stadt hat den Beklagten vorliegend wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestraft. Dabei sieht der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, sodass der Orientierungsrahmen hinsichtlich der außerdienstlich verübten Straftaten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 22). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten. Diese kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des von dem Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - ZBR 1995, 26 m.w.N.). Wer diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, offenbart regelmäßig eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Das ist auch dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird allerdings das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Demnach wird in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar Entfernung aus dem Dienst, zu verhängen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 1 D 40/99 -, juris Rn. 20). Der im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt zwar nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 -, juris Rn. 34) auch bei außerdienstlichen Dienstvergehen bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung mehr zu, was auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht beruht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 16 HDG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Gleichwohl zeigt die vorliegend verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten durch das Amtsgericht L-Stadt gegen den strafrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten, dass es sich nicht um eine Bagatellverfehlung handelt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist neben dem objektiven Gehalt des Strafvorwurfes auch zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. November 2014 - 8 A 5/14 -, juris Rn. 60). Es ist schwer vorstellbar, dass ein Polizeibeamter, der selbst Betäubungsmittel anbaut und konsumiert, im Dienst eingesetzt werden kann, was für eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens spricht. Nach den in der Rechtsprechung zu findenden Fallgestaltungen im Hinblick auf die Variationsbreite der Schwere der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis etwa dann gerechtfertigt, wenn es sich um den Konsum „harter“ Drogen handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet oder sich als Dealer betätigt oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten sind (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. November 2014 - 8 A 5/14 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Eine Vergleichbarkeit mit diesen Fallgestaltungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hat glaubhaft angegeben, dass der Anbau von Marihuana nur für den Eigengebrauch erfolgt sei und er Cannabis konsumiert habe, um seine psychischen und physischen Beschwerden zu lindern, da er auf die ihm verordneten Antidepressiva Müdigkeitserscheinungen gezeigt habe. „Härtere Drogen“ hat der Beklagte glaubhaft nicht konsumiert. Nach seinen Angaben habe er erst durch seine Ex-Freundin regelmäßig mit ihr Cannabis konsumiert. Nach der Trennung von ihr habe er sich Cannabis nicht illegal über Drogenhändler beschaffen wollen, um als Polizeibeamter nicht erpressbar zu werden. Deshalb habe er sich mit dem Eigenanbau von Marihuana vertraut gemacht und in das Thema eingelesen, bevor er mit dem Anbau dann begonnen habe. Cannabis habe er in der Vergangenheit nur bei Feiern konsumiert, das sei ein- bis zweimal pro Jahr gewesen. Seit der Wohnungsdurchsuchung und der durchgeführten Therapie sei er bis heute abstinent. Seinen Dienst leiste er unbeanstandet ab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung vom 18. August 2023 zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) Cannabis-Anbau und Konsum unter bestimmten Bedingungen demnächst legalisiert werden soll. Danach dürfte der Beklagte bis zu drei Pflanzen zum privaten Eigenbedarf züchten und konsumieren, der Besitz bis zu 25 g Cannabis wäre nicht mehr strafbar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält die Disziplinarkammer angesichts der Schwere des Dienstvergehens eine Zurückstufung für verhältnismäßig und angemessen, da ein vollständiger Vertrauensverlust nicht eingetreten ist. Für die Bemessungsentscheidung sind neben den objektiven Umständen auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Milderungsgründe, die zu einer weiteren Absenkung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist vorliegend nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 95; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 6; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 32; Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31/98 -, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn der Beklagte hat nicht im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig versagt, sondern über einen längeren Zeitraum Cannabis angebaut. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, bereits mit Eröffnung der Vorwürfe kooperativ gewesen zu sein und zu Beginn der Durchsuchung sofort den Polizeibeamten alles gezeigt und eingestanden zu haben, erfüllt dieses Verhalten nicht den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung. Der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Milderungsgrund für die Fallgruppe der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 36). So liegt der Fall aber hier, denn die Aufdeckung der Taten gegenüber seinem Dienstherrn stand durch die beginnende Durchsuchung unmittelbar bevor. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase kommt dem Beklagten ebenfalls nicht zugute. Denn danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49/15 -, juris Rn. 10 f.). Auch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht. Allein im Hinblick auf die beanstandungsfreie Ausübung seines Dienstes in diesem Zeitraum sieht die Disziplinarkammer keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Entgleisung des Beklagten. Zwar mag die familiäre Situation beim Beklagten im Tatzeitraum nicht frei vom Problemen gewesen sein. Wie aus der Personalakte auch zu entnehmen ist, hat der Beklagte während seiner gesamten Dienstzeit versucht, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. War er zunächst aufgrund seines Dienstortes räumlich weit von der Familie entfernt, erfolgte später die Trennung von der Ehefrau. Der Beklagte hat wie schon im Strafverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über die letzten 10 Jahre hinweg immer mehr Stress durch die Scheidung und durch familiäre Probleme aufgebaut habe. Er habe dagegen zunächst Antidepressiva genommen, was in der Dienststelle aber auch aufgefallen sei, weil er immer müde gewesen sei. Dann habe er teilweise Alkohol konsumiert, was dann aber auch zu viel gewesen sei und zu einem Gespräch geführt habe. Die Auseinandersetzung mit seiner Ex-Ehefrau sei sehr schwierig gewesen, da sie sich an die getroffenen Vereinbarungen zum Umgang mit der Tochter nicht gehalten habe. Seine Tochter lebe bei seiner Ehefrau, zu ihr habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Da seine beiden Söhne bei ihm wohnen wollten, sei er als alleinerziehender Vater immer starken Belastungen ausgesetzt gewesen. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Situation so gravierend gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr erwartet werden konnte. Eine Verkürzung des Beförderungsverbots von 5 Jahren gemäß § 12 Abs. 3 HDG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Zeitraum von 5 Jahren in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Dies ist bei der vorliegenden Verfahrensdauer (noch) nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG, wonach der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Grundschule und von 00 bis 00 die Integrierte Gesamtschule C-Stadt, die er mit dem Realschulabschluss am 00.00.00 beendete. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter bei dem Polizeipräsidenten in E-Stadt eingestellt. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in E-Stadt bestand er am 00.00.00 mit der Abschlussnote „befriedigend“ (3,16). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung ernannt. Am 00.00.00 wurde er zum Polizeimeister ernannt und mit Wirkung zum 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 00.00.00 (Besoldungsgruppe A 8). Antragsgemäß wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.00 vom Polizeipräsidenten in E-Stadt zur Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, Bereitschaftspolizeiabteilung F-Stadt, versetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde der Beklagte gemäß § 29 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) mit Wirkung vom 00.00.00 von der III. Bereitschaftspolizeiabteilung in F-Stadt in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums G-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Aus dienstlichen Gründen wurde der Beklagte gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 HBG mit Wirkung vom 00.00.00 vom Polizeipräsidium G-Stadt zum Polizeipräsidium B-Stadt versetzt. Die Beförderung zum Polizeihauptmeister unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte in das Amt eines Polizeikommissars bei der Schutzpolizei des Landes Hessen übergeleitet und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Das am 00.00.00 begonnene Studium an der Verwaltungsfachhochschule in H-Stadt brach der Beklagte aus persönlichen Gründen mit Wirkung vom 00.00.00 ab. Mit Wirkung zum 00.00.00 erfolgte die Beförderung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte aus dienstlichen Gründen von der Polizeistation I-Stadt zu dem Polizeirevier J. umgesetzt. Die letzte dienstliche Beurteilung datiert vom 00.00.00 für den Beurteilungszeitraum 00.00.00 bis 00.00.0 und trägt die Bewertungsstufe „Die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen“, Gesamtpunktzahl 7,91. Der Beklagte ist geschieden (Urteil vom 00.00.00) und hat 3 Kinder (*00, *00, *00). Die 00 und 00 geborenen Söhne leben seit November 00 bzw. Januar 00 mit dem Beklagten im gemeinsamen Haushalt. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Angaben eines Zeugen in einer anderen Strafsache richteten sich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beklagten, weshalb in der Folge unter dem Datum des 22. November 2018 ein Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht K-Stadt wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln (Amphetamine) in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz [BtMG]) gegen ihn erlassen wurde. Bereits am 15. November 2018 wurde die Dienststellenleitung der Polizeistation I-Stadt durch die Zentrale Kriminaldirektion L-Stadt über das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren unterrichtet. Am 20. Dezember 2018 wurde der Durchsuchungsbeschluss dem Beklagten auf seiner Dienststelle eröffnet und er wurde als Beschuldigter belehrt. Im Anschluss daran wurden die Büroräume und die privaten Räumlichkeiten sowie sein Fahrzeug durchsucht. Bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung räumte der Beklagte ein, Cannabis mehr oder weniger regelmäßig zu konsumieren. Mit Amphetaminen habe er nichts zu tun, Informationen seitens polizeitaktischer Maßnahmen habe er nie an Dritte weitergegeben. Vor Durchsuchungsbeginn habe er den Polizeibeamten das in seinem Wohnzimmer gelagerte Marihuana, ferner mehrere Behältnisse mit Hanfsaat, die im Flur in einer Anrichte gelegen hätten, und auch das Zimmer im 1. Obergeschoss, wo er sein Marihuana angebaut habe, gezeigt. Auch auf einen vorhandenen Hanfkeimling in einem Blumentopf am Fenster in der Küche im Erdgeschoss habe er die Polizei aufmerksam gemacht. Die Person, von der er angeblich Amphetamine bezogen habe, sei mit M. bekannt gewesen, einer früheren Schulfreundin, mit der er vom Frühjahr 2016 bis Januar 2017 liiert gewesen sei. Sie sei von Mitte Dezember 2016 bis Anfang 2017 bei ihm aufhältig gewesen, ihr gesamter Hausstand sei aber noch nicht bei ihm gewesen. Zwischen dem 7. und 10. Januar 2017 sei es zur Trennung gekommen. In der Zeit, in der er mit M. zusammen gewesen sei, habe er über sie Marihuana zum Eigenkonsum bezogen. Sie habe außer Cannabis auch Amphetamine und Ecstasy konsumiert. Nachdem er sie im Januar 2017 aus der Wohnung geworfen habe, habe er sein „Gras“ selbst angebaut. Er habe ein kleines Zelt gekauft, wo er etwa vier Pflanzen jeweils angebaut habe; alles sei für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt an Dritte irgendetwas verkauft oder abgegeben. Nach der Durchsuchung am 20. Dezember 2018 und der Beschuldigtenvernehmung des Beklagten am selben Tage versah der Beklagte zunächst krankheitsbedingt keinen Dienst. Auf dem beschlagnahmten Smartphone des Beklagten wurde eine Bilddatei vom 11. Juni 2016 gesichert, die seinen ältesten Sohn, 16 Jahre, in der Küche zeigt, wie er drei Einmachgläser voll mit Marihuana-Blüten in den Händen hält. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums B. gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es wurde dem Beklagten vorgeworfen, dass anlässlich der Durchsuchung der Wohnanschrift ca. 100 g Marihuana aus Eigenbau neben einem Cannabis-Equipment und Hanfsaat gefunden worden sei. Der Beamte habe den regelmäßigen Marihuana-Konsum seit 15 Jahren inklusive bestehender Abhängigkeit eingeräumt. Es komme die Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten gemäß §§ 34 Satz 1, Satz 3 und 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Betracht. Gleichzeitig wurde das Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG wegen des bei der Staatsanwaltschaft K-Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 29 BtMG (Az.: 62 Js 37686/18) ausgesetzt. Zum Ermittlungsführer wurde Kriminalhauptkommissar P. bestimmt. Gegen den Beklagten wurde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG ausgesprochen. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 8. Januar 2019 ausgehändigt. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Strafgesetzbuch [StGB]) sowie eines Vergehens nach § 29 BtMG an dem Tag der Hausdurchsuchung, das von der Staatsanwaltschaft B-Stadt unter dem Az.: 8821 Js 8148/19 C geführt und an die Staatsanwaltschaft K-Stadt zuständigkeitshalber abgegeben wurde, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K-Stadt vom 7. März 2019 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Bl. 31 der Akte 603 Js 8304/19). Vom 4. April 2019 bis 5. Juni 2019 befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung in der N., einer Fachklinik für Suchterkrankung. Von Sommer 2019 bis Dezember 2019 führte er dann eine ambulante Therapie bei der Diakonie in O-Stadt durch. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums B. vom 4. Oktober 2019 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit Wirkung vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und der Beklagte zum Polizeirevier J. umgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts L-Stadt vom 5. März 2020 (Az.: 9 Ls 62 Js 37686/18) wurde der Beklagte wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Rechtskraft des Urteils vom 5. März 2020, die aufgrund Rechtsmittelverzichts am selben Tag eintrat, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19. April 2020 fortgesetzt. Der Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 HDG belehrt und es wurde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die mündliche Anhörung des Beklagten fand am 3. Juni 2020 statt. Dort gab er an, dass es aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2012 häufig Streitigkeiten mit ihr wegen des Umgangs mit den Kindern und der Zahlung von Unterhalt gegeben habe. Infolgedessen habe er gesundheitliche Probleme in physischer und psychischer Hinsicht entwickelt. Seine Beschwerden seien mit Antidepressiva behandelt worden, die ihn müde gemacht hätten. Cannabis habe er in dieser Zeit nur auf Feiern konsumiert, wenn er am nächsten Tag keinen Dienst habe versehen müssen. Ab Sommer 2014 sei er mit M. befreundet gewesen, die über Kontakte ins Drogenmilieu verfügt habe. Mit ihr habe er gelegentlich Cannabis konsumiert. Das habe die für ihn positive Folge gehabt, die Antidepressiva absetzen zu können. Im Dezember 2016 habe er mit M. zusammengelebt. Er vermute, dass sie ihre Bekannten aus der Drogenszene bei ihm zuhause empfangen habe, als er nicht anwesend gewesen sei, und es so zu den Vorwürfen gegen ihn gekommen sei. Im Januar 2017 habe er sich bereits wieder von M. getrennt und danach etwa ein halbes Jahr kein Cannabis konsumiert. Als seine gesundheitlichen Probleme wieder zugenommen hätten, habe er mit dem Eigenanbau von Marihuana begonnen, um keine Kontakte ins Drogenmilieu zu benötigen und um keine Antidepressiva nehmen zu müssen. Als alleinerziehender Vater habe es immer wieder Konflikte mit dem Fernbleiben vom Dienst und der Versorgung seiner Kinder gegeben. Seine Söhne hätten den Anbau von Marihuana zwar mitbekommen, seinen Konsum aber eher nicht. Als Polizeibeamter habe er wegen des Anbaus zwar ein schlechtes Gewissen gehabt, habe sich aber eingeredet, dass es Medizin für ihn sei. Wegen der gemachten Angaben im Übrigen wird auf den Inhalt der Anhörung (Bl. 93 bis 98 Verwaltungsvorgang [VV]) Bezug genommen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 28. April 2021 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht mit der Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend zu äußern. Hiervon hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021, der am 1. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht H-Stadt eingegangen ist, hat der Präsident des Polizeipräsidiums B. Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten in das Amt eines Polizeikommissars zurückzustufen. 1. Der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt stehe bindend fest aufgrund der Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts L-Stadt vom 5. März 2020 (Az.: 9 Ls 62 Js 37686/18). Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten, die er gemeinsam mit seinen beiden Söhnen bewohnt habe, seien Marihuana-Blüten mit einem Nettogewicht von 78 g, Hanfsamen und Anbauutensilien an leicht zugänglichen Orten aufgefunden und sichergestellt worden. Das sichergestellte Marihuana habe ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts Hessen vom 19. November 2019 einen Wirkstoffgehalt von 8,52 g THC aufgewiesen, womit die nicht geringe Menge von 7,5 g THC überschritten gewesen sei. Durch sein Verhalten, das Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen sei, habe der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Gerade von einem Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe die Verfolgung von Straftaten darstelle, werde erwartet, dass er sich gesetzestreu verhalte und nicht gegen Strafvorschriften verstoße. Ein Beamter, der Betäubungsmittel erwerbe, diese anbaue und regelmäßig konsumiere, so dass er in eine Abhängigkeit gerate, erschüttere nachhaltig das Vertrauen der Allgemeinheit nicht nur in seine Person, sondern auch in die gesamte Institution der Polizei. Die Dienstpflichtverletzung sei nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße auch geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Denn der Anbau und der Konsum von Betäubungsmitteln außerhalb des Dienstes sei gleichermaßen befähigt, das einem Beamten entgegengebrachte Vertrauen in dessen Amtsführung zu erschüttern. Der unerlaubte Erwerb und der Anbau von Betäubungsmitteln wiesen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte hätten Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Ihnen werde daher eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung eingeräumt. Dieses berufserforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begingen. Diese begründeten auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Der Beklagte habe ein disziplinarrechtlich zu ahndendes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Er habe hierbei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. 2. Der Beklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21. Dezember 2018 angegeben, dass er seit ca. 15 Jahren mehr oder weniger regelmäßig Marihuana konsumiere, um die Scheidung von seiner Ehefrau und die hiermit verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere auch im Umgang mit den gemeinsamen Kindern, besser bewältigen zu können. Er habe gesundheitliche Probleme, sowohl psychischer als auch physischer Art. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte teilweise auch bei der Wahrnehmung seiner beamtenrechtlichen Pflichten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe, da er angegeben habe, auch vor seinem Dienst Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Hierdurch habe der Beklagte gegen die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Der Beamte habe in individuell-persönlicher Hinsicht eine optimale Leistungserfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu erbringen und dabei dem Dienstherrn seine Arbeitskraft in vollem Umfang und gewissenhaft zur Verfügung zu stellen. Davon könne hier jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, soweit anzunehmen sei, dass der Beklagte Dienste unter Betäubungsmitteleinfluss wahrgenommen habe. Aufgrund der durch den Konsum von Marihuana möglichen Beeinträchtigungen von kognitiver und komplexer Aufmerksamkeit habe er gegenüber seinem Dienstherrn nicht gewährleisten können, dass er seine Aufgaben in individuell bestmöglicher Weise durchführe. Auch habe er durch dieses Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Durch den Betäubungsmittelkonsum habe der Beklagte auch gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte habe eingeräumt, dass er innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraums, wenigstens aber in den letzten viereinhalb Jahren vor Einleitung des Strafverfahrens auch unmittelbar vor seinem Dienst Betäubungsmittel konsumiert habe. Hierdurch habe er gegen den Erlass zum Umgang mit dienstlichen Waffen, Reizstoffen und Munitionsarten vom 18. Dezember 2015 verstoßen, der eine allgemeine Richtlinie darstelle. Nach der dortigen Ziffer 3 sei insbesondere das Führen von Waffen nach Einnahme von den die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Mitteln untersagt. Dem Beklagten sei der Verstoß aufgrund seiner polizeilichen Ausbildung und der wiederholten allgemeinen dienstlichen Belehrung in Bezug auf den Umgang mit dienstlichen Waffen, Reizstoffen und Munitionsarten bewusst gewesen, so dass er in Bezug auf diese Dienstpflichtverletzung wenigstens fahrlässig gehandelt habe. Der Beklagte habe die Betäubungsmittel in seinem Haus angebaut, das er gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern bewohnt habe. Das Marihuana sei für die Kinder leicht zugänglich gewesen. So zeige eine auf dem Mobiltelefon gefundene Aufnahme einen Sohn des Beklagten im Alter von 16 Jahren mit drei Gläsern Marihuana, was einen sehr leichtfertigen Umgang mit Betäubungsmitteln dokumentiere. Auch dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar. Der Beklagte habe wenigstens fahrlässig gehandelt. Soweit es den regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum betreffe, liege ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt des Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Ein Polizeibeamter, der seit nunmehr 15 Jahren durch den Konsum und seit wenigstens zweieinhalb Jahren durch den Anbau von Marihuana selbst gegen Strafgesetze verstoße, sei gegenüber den Bürgern bei der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner staatlichen Pflichten wenig glaubhaft. Hierdurch werde bereits die Vertrauensgrundlage in die Handlungen des Beamten erschüttert, welcher selbst gegen seine eigenen Kernaufgaben, die Verhütung von Straftaten, verstoße. 3. Der Beklagte habe in seiner Vernehmung am 21. Dezember 2018 eingeräumt, auch am Tag zuvor Marihuana konsumiert zu haben und dennoch unter diesem Einfluss mit seinem privaten Pkw zum Dienst gefahren zu sein. Ein diesbezüglich geführtes Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 316 StGB sei zwar nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, eine disziplinarrechtliche Unbeachtlichkeit ergebe sich hieraus jedoch nicht. Angesichts der in § 316 StGB erforderlichen konkreten Gefahr in Form von Ausfallerscheinungen oder ähnlichem habe der Beklagte zwar kein strafbares Verhalten aufgewiesen. Dennoch habe der Beklagte hiermit zumindest eine abstrakte Gefährdungslage im Hinblick auf die weiteren Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr geschaffen. Hierdurch habe der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Denn auch hierdurch signalisiere ein sich nicht an geltende Verkehrsvorschriften haltender Beamter, dass die Erwartungen an diesen im Hinblick auf die erhöhte Einhaltung von Recht und Gesetz, die diesem Amt zukomme, erschüttert sei. Die sich hierin abzeichnende Leichtfertigkeit des handelnden Beamten in Bezug auf Rechte und Güter der Allgemeinheit im Straßenverkehr sei in der Lage, die Vertrauensgrundlage in das Amt nachhaltig zu beeinträchtigen. Gerade im Straßenverkehr sei eine erhöhte Sorgfaltspflicht erforderlich, welche vollste Konzentration erfordere. Dies sei durch die vorherige Einnahme von berauschenden Mitteln und der damit verbundenen möglichen Beeinträchtigung von kognitiver und komplexer Aufmerksamkeit nicht in dem erforderlichen Maße möglich. Da der Beklagte als Polizeibeamter gewusst habe, dass er nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führen dürfe, habe er dieses Dienstvergehen vorsätzlich begangen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien gegeben. Ein Polizeibeamter, der unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führe, entspreche nicht dem Vertrauen einer der Allgemeinheit verpflichteten Amtsführung. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen begangen, die überwiegend vorsätzlich erfolgt seien und insgesamt schwere Dienstvergehen darstellten, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu bewerten seien. Die Gesamtschau der Dienstpflichtverletzungen mache deutlich, dass der Beklagte in einem Zeitraum von 15 Jahren Betäubungsmittelkonsument gewesen und über den Erwerb der Drogen zum selbständigen Anbau übergegangen sei. Sein Verhalten innerhalb als auch außerhalb des Dienstes stelle einen Verstoß gegen die Kernpflichten eines Polizeibeamten dar. Gleichermaßen verdeutliche dies im Zusammenhang mit dem jahrelangen Konsum von Betäubungsmitteln eine Gleichgültigkeit des Beklagten gegenüber der Rechtsordnung. Er habe ein leichtfertiges Verhalten mit dem Konsum von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr und der damit verbundenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gezeigt. Des Weiteren habe der Beklagte zugelassen, dass seine eigenen, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder in den Kontakt zu Betäubungsmitteln im eigenen Haus gelangt seien. Hiermit habe er trotz der Vorbildfunktion gegenüber seinen Kindern den Eindruck vermittelt, dass der Anbau und der Konsum von Betäubungsmitteln unbedenklich seien. Weise ein Dienstvergehen wie das vorliegende einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren gelte, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln und das unerlaubte Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge würden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich sei das Disziplinargewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen eines jeden Einzelfalls abhängig. Die Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten bewege sich im unteren Bereich. Der Beklagte habe die Betäubungsmittel für den Eigenbedarf angebaut, diese aber nicht weitergegeben und veräußert. Des Weiteren habe er auch nicht mit sogenannten „harten Drogen“ wie Heroin oder Kokain zu tun gehabt. Zu berücksichtigen sei, dass der langjährige Konsum der Betäubungsmittel zu einer Abhängigkeit geführt habe. Antidepressiva hätten dem Beklagten bei der Bewältigung seiner psychischen und physischen Probleme nicht weiterhelfen können, so dass er zu Betäubungsmitteln gegriffen habe, um seine Beschwerden zu lindern. Seit der polizeilichen Durchsuchung am 21. Dezember 2018 habe der Beklagte weder Betäubungsmittel noch Alkohol konsumiert. Er habe sich vom 1. bis 3. April 2019 zur Entgiftung im Kreiskrankenhaus in Eschwege befunden. Diese Entgiftung sei Voraussetzung für die stationäre Therapie in der N. gewesen, die der Beklagte vom 4. April 2019 bis 5. Juni 2019 absolviert habe. Dieses Verhalten zeige, dass der Beklagte aktiv bemüht gewesen sei, seine Betäubungsmittelsucht zu bewältigen und fortwährend absti-nent von Drogen zu leben. Seither weise er keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln mehr auf. Sowohl im strafrechtlichen als auch im disziplinarrechtlichen Verfahren habe er sich geständig gezeigt und sei bezüglich beider Bereiche nicht vorbelastet. Der vorliegende Sachverhalt sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich geeignet, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Das Fehlverhalten des Beklagten sei unter Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens aber nicht geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zu erschüttern. Die dargelegten schwerwiegenden Dienstvergehen seien von derartigem Gewicht, dass die Zurückstufung des Beamten als deutliche Pflichtenmahnung erforderlich und insbesondere verhältnismäßig sei. Ergänzend trägt der Kläger vor, es sei zu Ungunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die Betäubungsmittel nicht nur in Reichweite seiner minderjährigen Kinder aufbewahrt, sondern auf seinem Smartphone ein Foto eines Sohnes beim Posieren mit drei Einmachgläsern mit Marihuana gespeichert habe, bei dem der Sohn im Zeitpunkt der Aufnahme 16 Jahre alt gewesen sei. Auch habe der Beklagte illegale Betäubungsmittel nicht ausschließlich in dem Zeitraum einer negativen persönlichen Episode (Trennung von der Ehefrau im 00 und Schmerzen), sondern nach eigener Angaben bereits seit 15 Jahren, mehr oder weniger regelmäßig konsumiert. Die geständige Einlassung des Beklagten sowie das beanstandungsfreie dienstliche Verhalten im Nachgang seien berücksichtigt worden. Keine mildernde Berücksichtigung könne der Umstand finden, dass sich der Beamte zum Eigenanbau von Hanfpflanzen jedenfalls ab Februar 2017 entschieden habe. Da der Beklagte nur für den Zeitraum von Frühjahr 2016 bis Januar 2017 mit M. liiert gewesen sei und in diesem Zeitraum von ihr illegale Betäubungsmittel bezogen habe, müsse unterstellt werden, dass der Beamte in den rund 12 Jahren zuvor seine Betäubungsmittel ebenso über Kontakte zum Drogenmilieu bezogen habe, was erschwerend zu berücksichtigen sei. In der Beschuldigtenvernehmung am 21. Dezember 2018 habe der Beklagte selbst angegeben, seit ca. 15 Jahren Cannabis zu konsumieren, wobei es Phasen gebe, in denen er täglich Cannabis konsumiere. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt eines Kommissars zu versetzen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte habe den Sachverhalt vollständig, ohne Beschädigung oder Zurückhalten von wesentlichen Tatsachen dargestellt. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte keinesfalls Marihuana vor bzw. direkt vor dem Dienst konsumiert habe. Ebenso habe er nicht ständig sein Kraftfahrzeug unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln geführt bzw. seine Dienstverrichtungen vorgenommen. Nach subjektiver Wahrnehmung habe der Beklagte die Fahrten mit seinem Pkw oder auch mit dienstlichen Fahrzeugen stets in voller geistiger und leistungsfähiger Verfassung durchgeführt. Der Beklagte habe den regelmäßigen Konsum von Cannabis ausschließlich als Ersatz für die Einnahme von Antidepressiva vorgenommen, da er die Medikamente nicht vertragen habe und diese nicht unerhebliche Nebenwirkungen gehabt hätten, insbesondere starke Schläfrigkeit und Antriebslosigkeit nach der Einnahme. Die Klageschrift berücksichtige nicht, dass der Beklagte aus einer medizinischen Problematik heraus Marihuana konsumiert habe. Im Jahr 2016 sei es zu einem vermehrten Aufkommen von dienstlich notwendigen und angeordneten Überstunden gekommen, weshalb der Beklagte kaum mehr Zeit für seine Kinder und seinen Haushalt gehabt habe. In der Folgezeit sei er zudem auch ständig unter Schmerzen zur Arbeit gegangen, da er einen verschleppten Leistenbruch und eine schmerzhafte Kalkschulter gehabt habe, die ihn nachts nicht mehr hätten schlafen lassen. In diesem Zeitraum sei es dazu gekommen, dass er regelmäßig am Abend, nachdem die Kinder schlafen gegangen seien, Marihuana konsumiert habe, um überhaupt schlafen und die Schmerzen bekämpfen zu können. Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe 15 Jahre mehr oder weniger regelmäßig Marihuana konsumiert, sei es so gewesen, dass der Beklagte in den Jahren bis 2016 ausschließlich auf Feiern Marihuana mitkonsumiert habe. Seiner Erinnerung nach sei dies in der Regel ein- bis zweimal im Jahr gewesen. Erst ab 2016 habe er regelmäßig mit seiner damaligen Freundin Marihuana konsumiert. Bis zum Entschluss, selbst Marihuana anzubauen, habe der Beklagte keinerlei Geld hierfür ausgegeben. Seit der Hausdurchsuchung lebe der Beklagte vollkommen abstinent und habe sein Leben umgestellt und neu organisiert. Hilfe finde der Beklagte im Falle von auftretenden Problemen nunmehr bei der psychosozialen Unterstützung des Polizeipräsidiums B.. Die familiären Probleme seien dadurch gelöst worden, dass die Söhne des Beklagten weiterhin bei ihm lebten und seine Tochter zwischenzeitlich bei seiner Exfrau lebe. Berührungspunkte mit seiner Exfrau gebe es dadurch nicht mehr, allerdings habe der Beklagte verkraften müssen, dass er seine Tochter seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen habe. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte seit Wiedereinsetzung in den Polizeidienst seinen Dienst mit guten Ergebnissen und positiver Prognose verrichte. Zudem werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte sich aus diesem psychischen Problemgemenge aus eigenem Antrieb vollständig herausgearbeitet, sich einen entsprechenden stationären und anschließenden ambulanten Therapieplatz besorgt und adäquate Lösungen für die Vereinbarkeit seines Familienlebens als alleinerziehender Vater mit seinen beruflichen Verpflichtungen gefunden habe. Die Zurückstufung des Beklagten sei vorliegend weder als deutliche Pflichtenmahnung erforderlich noch verhältnismäßig. Diese Maßnahme würde einen gravierenden Rückschlag für den Beklagten auf seinem eingeschlagenen Weg in die Normalität des Familienlebens und seiner Dienstverrichtungen bedeuten. Die wirtschaftliche und familiäre Situation des Beklagten würde damit dauerhaft und erheblich in Schieflage geraten. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der von ihm getätigten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter Verwaltungsvorgang, 7 Bände Personalakte des Beklagten) und der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K-Stadt mit den Az. 62 Js 37686/18 und 603 Js 8304/19 Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.