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Urteil

28 K 1979/19.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0527.28K1979.19.WI.D.00
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Leitsätze
1. Der Magistrat der Klägerin ist als oberste Dienstbehörde des Feuerwehrbeamten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 2. Aus dem Recht des Magistrats, als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten. 3. Ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Handlungen - wie vorliegend das Vollziehen von Oralsex - während deren Vornahme der Beamte dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht, lassen sich mit der Einsatzpflicht schlechterdings nicht vereinbaren. 4. Der Umstand, dass eine der Straftaten nur als Versuch bestraft wurde, ändert nichts an dem abstrakten Strafrahmen der Nötigung im besonders schweren Fall.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Magistrat der Klägerin ist als oberste Dienstbehörde des Feuerwehrbeamten für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 2. Aus dem Recht des Magistrats, als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten. 3. Ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Handlungen - wie vorliegend das Vollziehen von Oralsex - während deren Vornahme der Beamte dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht, lassen sich mit der Einsatzpflicht schlechterdings nicht vereinbaren. 4. Der Umstand, dass eine der Straftaten nur als Versuch bestraft wurde, ändert nichts an dem abstrakten Strafrahmen der Nötigung im besonders schweren Fall. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig erhoben. Der Magistrat der Stadt A-Stadt war zur Klageerhebung berechtigt. Die Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte erhebt gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG die oberste Dienstbehörde. Der Magistrat der Klägerin war gemäß § 3 Abs. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 3 HGO, § 2 Abs. 1 KDAVO, § 66 Abs. 1 S. 1 HGO als oberste Dienstbehörde des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand, bei Städten der Magistrat (§ 9 Abs. 2 S. 2 HGO). Der Magistrat als oberste Dienstbehörde gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG beschloss am 22. November 2019 (Beschluss des Magistrats Nr. 1204), gegen den Beamten Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 HDG zu erheben. Gleichzeitig wurde die Klageerhebung durch die zuständige Amtsjuristin durch den Magistrat beschlossen. Diese unterzeichnete sodann die Klageschrift mit dem Briefkopf des Magistrats (im Auftrag). Dass sie die Klageschrift nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Magistrats unterschrieb, ist unschädlich. Denn es ist aus der Disziplinarakte erkennbar, dass und in welcher Weise der Magistrat die ihm zustehende Disziplinarbefugnis ausüben wollte. Dass – wie der Beklagte meint – zur Klageerhebung wegen der geringen Bedeutung einer Disziplinarklage nur der Oberbürgermeister oder der Beigeordnete zuständig sein müsse, entspricht nicht der Gesetzeslage. Der Magistrat war beschlussfähig (Bl. 254 ff GA) und ihm lagen bei seiner Entscheidung die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisse vor (Bl. 75 DA). Deshalb kann die Disziplinarkammer offenlassen, ob der vorliegende Beschluss durch den Magistrat allein nicht bereits als Nachweis der ordnungsgemäßen Klageerhebung ausreicht. Dass ein Nachreichen der Magistratsbeschlüsse und anderen Unterlagen nicht möglich sein sollte, würde dem Amtsermittlungsgrundsatz, der auch im Disziplinarrecht Geltung beansprucht, entgegenstehen. Im Übrigen hätte das Gericht der Klägerin jederzeit aufgeben können, Unterlagen und Dokumente nachzureichen, um die Klageschrift hinsichtlich wesentlicher, aber heilbarer Mängel nachzubessern, entweder formlos oder durch einen entsprechenden Mangelbeschluss gemäß § 60 Abs. 3 HDG. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Das Disziplinarverfahren wurde ausweislich des Beschlusses vom 10. November 2017 durch den Magistrat „gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG“ eingeleitet (Bl. 39 DA). Aus dem Recht des Magistrats als oberste Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 HGO, § 2 Abs. 1 KDAVO, § 66 Abs. 1 S. 1 HGO, das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergibt sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren auch einzuleiten (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2021, § 17 Rn. 63; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 12-15). Das Ansichziehen eines Verfahrens kann darüber hinaus im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit und Gleichbehandlung bei der Ausübung der Disziplinarbefugnisse angezeigt sein. Aber auch bei besonderer Bedeutung der Sache oder wenn der unmittelbare oder höhere Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß führt oder trotz zureichender Anhaltspunkte gar nicht erst einleiten will, kann dies in Betracht kommen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 14). Vorliegend weigerte sich der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Oberbürgermeister, die Einleitungsverfügung zu zeichnen (Bl. 25 ff. DA), so dass der Magistrat auch unter diesem Aspekt das Verfahren zu Recht einleitete. Die erforderliche Dokumentation darüber, wer das Disziplinarverfahren einleitete, erfolgte mit dem Magistratsbeschluss (Bl. 39 DA). Der Magistrat war beschlussfähig (Bl. 246 ff. GA) und ihm lagen bei seiner Entscheidung die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisse vor (Bl. 36 DA). Deshalb kann die Disziplinarkammer auch hier offenlassen, ob der vorliegende Beschluss durch den Magistrat allein nicht bereits als Nachweis der ordnungsgemäßen Klageerhebung ausreicht. Die Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Beamten durch den zuständigen Personaldezernenten, Stadtrat G., ist nicht zu beanstanden. Der Personaldezernent wurde durch den zuständigen Magistrat im Beschluss vom 10. November 2017 beauftragt, den Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu vollziehen. Dieser unterzeichnete die Einleitungsverfügung mit dem Briefkopf des Magistrats (Bl. 42 ff. DA). Ob er dies im „eigenen Namen“ tun durfte oder „im Auftrag“ hätte unterzeichnen müssen, ist insoweit irrelevant, als der Wille des Disziplinarbefugten – hier des Magistrats – ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleiten zu wollen, in der Disziplinarakte hinreichend dokumentiert wurde. Die Klageschrift vom 28. November 2019 ist nicht deshalb mangelbehaftet, weil sie entgegen § 57 Abs. 1 HDG den Sachverhalt nicht unter Wiedergabe der Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils darlegt. Gemäß § 26 Abs. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 HDG wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, in der Klageschrift auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrundeliegenden Urteile verwiesen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn gegen den Beklagten erging wegen desselben Sachverhalts ein Urteil, so dass – wie die Klägerin es tat – auf die bindenden Feststellungen des zugrundeliegenden Urteils – hier des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 – verwiesen werden konnte (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2021, § 52 Rn. 99). Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich der Vorwurf des Verstoßes gegen die volle Hingabepflicht gemäß § 34 S. 1 BeamtStG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.06.2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum 06.07.2021, geändert durch Gesetz vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626, im Folgenden: BeamtStG a.F.) nicht in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils befinde, trifft dies nicht zu, denn das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt enthält hierzu sehr wohl Ausführungen (Bl. 282 Strafakte Band II) und stellt fest: „Aus diesem Grund trafen sich der Angeklagte und die Zeugin F. Anfang März 2015 auf der Feuerwache während des Dienstes des Angeklagten.“ Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die Bindungswirkung gemäß § 62 HDG grundsätzlich (auch) auf den Ursachenzusammenhang, die Schuldfähigkeit, die Schuldform sowie auf Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 3). Soweit der Beklagte meint, die Klageschrift enthalte keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, trifft dies nicht zu, denn es wird bezüglich der Vorwürfe dort ausgeführt, dass der Beklagte vorsätzlich und auch schuldhaft handelte (vgl. Bl. 7 GA). Auch im Übrigen ist die Klage formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 S. 1 und S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtStG a.F.), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutenden Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.B.). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2016, rechtskräftig seit 20. Dezember 2016 (Az.: 400 Js 23585/15), gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde. Daher stehen folgende Taten fest (Urteilsabdruck Amtsgericht B-Stadt S. 3 bis 4): „Der Angeklagte und die Zeugin F. lernten sich beruflich kennen und hatten seit Anfang 2012 eine sexuelle Affäre. Als die Zeugin F. sodann im Dezember 2012 ihren neuen Lebensgefährten kennenlernte, beendete sie die Affäre mit dem Angeklagten. Aufgrund eines Streits mit dem neuen Lebensgefährten meldete sich die Geschädigte aber nochmal beim Angeklagten und es fand ein Treffen statt. Hierbei kam es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Danach wollte die Zeugin F. keinen weiteren Kontakt mehr zu dem Angeklagten, was dieser jedoch nicht akzeptierte. Er forderte sie auf weiterhin sexuelle Handlungen an ihm bzw. mit ihm vorzunehmen und gab ihr gegenüber daher an, dass er aufpassen müsse, dass er nicht eine SMS an den falschen Adressaten schicke. Damit wollte der Angeklagte der Zeugin F. gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er die Affäre an Arbeitskollegen, Freund und/oder den Lebensgefährten verraten werde, wenn die Zeugin ihn nicht weiterhin sexuell befriedige. Diese Androhung wiederholte er in der Folgezeit mehrmals, sowohl mündlich als auch schriftlich per E-Mail, per SMS oder auf Facebook. Die Zeugin F., die nicht wollte, dass irgendjemand in ihrem Umkreis von dem Verhältnis zum Angeklagten erfährt, fühlte sich durch die Aussage des Angeklagten massiv unter Druck gesetzt. [(1) Anmerkung des Gerichts] Um zu verhindern, dass er seine Androhung in die Tat umsetzt, traf sie sich daher im Frühling/Sommer 2014 mit dem Angeklagten bei diesem zu Hause und es kam zum letzten Geschlechtsverkehr. Ohne dass die Zeugin F. davon wusste, zeichnete der Angeklagte den Geschlechtsakt, der sich indessen Wohnzimmer abspielte, auf Video auf. In der Folgezeit setzte der Angeklagte die Zeugin F. mehrmals über die Existenz des Videos in Kenntnis, indem er ihr einen Screenshot, auf welchem sie und der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr zu erkennen waren, schickte und nutzte dies aus, um seiner Drohung (Versenden an einen „Falschen“) und Forderung nach sexuelle Befriedigung Nachdruck zu verleihen. Die Geschädigte verweigerte dem Angeklagten in der Folgezeit zwar den Geschlechtsverkehr. Aus Angst, er könne seine Drohung in die Tat umsetzen, traf sie sich jedoch mit diesem um ihn oral befriedigen. Der Angeklagte wiederholte seine Drohung gegenüber der Geschädigten immer dann, wenn diese zu erkennen gab, dass sie keinen weiteren sexuellen Kontakt wollte. Er schrieb ihr dann Nachricht per WhatsApp oder E-Mail mit dem Inhalt „Willst Du mich verärgern“, „Willst Du, dass ich böse werde“. [(2) Anmerkung des Gerichts] Aus diesem Grund trafen sich der Angeklagte und die Zeugin F. Anfang März 2015 auf der Feuerwache während des Dienstes des Angeklagten. Hierbei kam es zum Oralverkehr durch die Zeugin beim Angeklagten. [(3) Anmerkung des Gerichts] Vom 29.03.2015 bis zum 14.04.2015 schrieb der Angeklagte die Zeugin erneut mehrmals per E-Mail an und forderte diese auf, sie solle ihn oral befriedigen. Die Zeugin F. teilte dem Angeklagten daraufhin mit, er solle damit aufhören sie zu belästigen. Zu einem Treffen kam es diesmal nicht. Danach reagiert die Zeugin F. nicht mehr auf die Kontaktanfragen des Angeklagten. Dem Angeklagten war hierbei auch stets bewusst, dass die Kontakte und sexuellen Handlungen mit der Geschädigten nur aufgrund seiner Drohungen stattfanden.“ Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) verstoßen hat, weil er sich durch die Nötigung im besonders schweren Fall der Geschädigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen in zwei Fällen gemäß § 240 Abs. 4 StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefugten Herstellen einer Videoaufnahme von sich und der Geschädigten beim Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung gemäß § 201a StGB, sowie der versuchten Nötigung im besonders schweren Fall strafbar gemacht hat. Zudem hat der Beklagte gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen, weil er eine der sexuellen Nötigungshandlungen (2) während seiner Dienstzeit in den Räumen der Feuerwache vorgenommen hat. Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt zu lösen. Nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 HDG hat das Gericht die erneute Prüfung jedoch solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Die Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt hat der Beklagte vorliegend nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beklagte vorträgt, die Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt, der Beklagte habe der Geschädigten gedroht, deren sexuelle Kontakte zu ihm gegenüber Arbeitskollegen öffentlich zu machen, seien offensichtlich fehlerhaft, lässt sich dies anhand der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt nicht nachvollziehen. Ausweislich der protokollierten Zeugenaussage der Geschädigten am 6. Juni 2016 gab diese Folgendes an: „Ich hatte Angst, dass es an Leute in Beruf oder im privaten Raum herangetragen wird, so dass ich immer wieder darauf eingegangen bin. Ich habe es mit ihm gemacht, weil ich immer wieder Angst hatte, dass es an Kollegen oder meinen Freund herangetragen wird. Zwischenzeitlich kam schriftlich von ihm, dass er aufpassen muss, dass er eine Nachricht nicht mal an eine falsche Person schickt. Ich hatte wirklich Angst, dass es weitergetragen wird“ (Bl. 250 Strafakte Bd. II). Im weiteren Verlauf der Befragung gab sie an: „Ich weiß nicht mehr, wann er erstmals angedroht hat, dass er eine Nachricht an eine falsche Person schickt“ (Bl. 262 Strafakte Bd. II). … „Ich hatte Angst, dass es an meine Kollegen und meinen Freund weitergetragen wird“ (Bl. 263 Strafakte Bd. II). Eine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglich getroffenen Feststellungen des zugrundeliegenden Urteils ist anhand der getätigten Zeugenaussage der Geschädigten nicht erkennbar. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt sei offensichtlich fehlerhaft, weil es keine Feststellungen dazu gebe, dass der Beklagte diese Vergehen vorsätzlich und rechtswidrig begangen habe, trifft diese Auffassung nicht zu. „Dem Angeklagten war hierbei auch stets bewusst, dass die Kontakte und sexuellen Handlungen mit der Geschädigten nur aufgrund seiner Drohungen stattfanden“ (Bl. 282 Strafakte Bd. II), führt das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt aus und enthält damit ausreichende Ausführungen zum Vorsatz. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris Rn. 9). Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit im Disziplinarverfahren einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch das obige festgestellte strafrechtliche Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.). Die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind bzgl. der Taten (1) und (3) außerdienstlich, bezüglich der Tat (2) innerdienstlich erfolgt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG a.F. beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere, wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, juris Rn. 54). Die vom Beklagten begangenen Straftaten (1) und (3) und die damit verwirklichten Pflichtverletzungen waren nicht in sein Amt als Oberbrandmeister und seine damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Der Beklagte beging die Straftaten im privaten Zusammenhang. Die Straftaten konnte der Beklagte auch unabhängig von seiner statusrechtlichen Tätigkeit begehen. Der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich setzt voraus, dass zusätzlich die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. erfüllt sind. Dabei erwartet der Gesetzgeber außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 ff.). Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 240 Abs. 4 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 240 Abs. 4 StGB), die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen mit bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe belegt (§ 201a Abs. 1 StGB) und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Dass es sich bei den vom Beklagten begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt im Hinblick auf § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG der Umstand, dass das Strafgericht in der Rechtsmittelinstanz gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt hat. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Die Disziplinarkammer konnte deshalb offenlassen, ob die Voraussetzungen eines Dienstbezuges bei der Begehung der Straftat der schweren Nötigung durch einen Feuerwehrbeamten gegeben sind. Die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch die Tat (2) erfolgte innerdienstlich. Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 fand das Treffen zum Zwecke der Ausübung des Oralverkehrs in den Räumen der Feuerwache während des Dienstes des Beklagten statt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8). Die Tat war fraglos in das Amt des Beklagten eingebettet, denn ansonsten hätten ihm die Räumlichkeiten in der Feuerwache nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die Begehung der Tat (2) in den Räumen der Feuerwache während seiner Dienstzeit gegen die ihm gemäß § 34 S. 1 BeamtStG a.F. obliegende Pflicht, sich seinem Beruf mit vollem Einsatz zu widmen, verstoßen. Der Einsatzpflicht liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Beamte mit allen Fähigkeiten und Kräften, die ihm zu Gebote stehen, für die Erfüllung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einsetzt. Er muss also seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen und soll sich voll und ungestört den dienstlichen Aufgaben – und nicht etwa privaten Angelegenheiten – widmen (Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2021, J 593 Rn. 16). Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wäre nicht gesichert, wenn sich die Bediensteten statt mit den ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben im Dienst mit ihren eigenen Angelegenheiten befassen würden. Eine allein persönlichen und privaten Belangen dienende Handlung des Beamten ist während der Dienstzeit zwar nicht schlechthin untersagt. Gegen ein kurzes privates Ferngespräch oder gegen das gelegentliche Verlassen des Dienstzimmers zur Übermittlung einer privaten Nachricht wird daher auch während der Dienstzeit in aller Regel nichts einzuwenden sein. Ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Handlungen - wie vorliegend das Vollziehen von Oralsex – und während deren Vornahme der Beame dem Dienstherrn nicht zur Verfügung steht, lassen sich mit der Einsatzpflicht schlechterdings nicht vereinbaren. Dies ist auch leicht einsichtig und liegt bei verständiger Würdigung klar auf der Hand (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2021, J 593 Rn. 45). Bei diesem Verstoß handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung. Der Beklagte handelte auch in Bezug auf diesen Pflichtenverstoß vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die für das festgestellte inner- und außerdienstlich begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtStG a.F.) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - juris Rn. 24) und nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Setzt sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52). Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. durch das Begehen der Straftaten stellt vorliegend die schwerste Pflichtverletzung dar. Zunächst ist das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 16), bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren auf einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 29). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 20). Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Nötigung im besonders schweren Fall gegeben. Der Strafrahmen sieht für Nötigung im besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Der Umstand, dass die Taten unter (3) nur als Versuch gemäß §§ 240 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bestraft wurden, ändert nichts an dem abstrakten Strafrahmen der Nötigung im besonders schweren Fall. Die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB ist fakultativ, grundsätzlich gilt der Strafrahmen des vollendeten Delikts (vgl. Cornelius in: Beck OK StGB, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, § 23 Rn. 3, 4). Somit reicht hier der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Bei der Bestimmung der Schwere der Pflichtverletzungen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, nachdem er zunächst einvernehmlich eine Beziehung mit der Geschädigten hatte, diese ab 2013 bis Juli 2015 unter Drohungen drängte, mit ihm sexuelle Handlungen auszuüben. Schließlich fand unter Drängen des Beklagten ein letztes Mal oraler und vaginaler Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten statt (Tat 1). Bei diesem Zusammentreffen filmte der Beklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Hierbei war die Videokamera bereits vor ihrem Eintreffen in der Wohnung des Beklagten eingeschaltet. Dies war zur Überzeugung der Disziplinarkammer von dem Beklagten zielgerichtet geplant, um ein besseres Druckmittel gegenüber der Geschädigten in der Hand zu haben, damit er sie immer wieder zu sexuellen Handlungen an ihm nötigen konnte. Dieses Vorgehen ist deshalb zusätzlich zu den ursprünglichen, bloß verbalen Drohungen, erschwerend zu berücksichtigen. Dass der Beklagte der Geschädigten mit der Weitergabe des Videos drohte, ergibt sich eindeutig aus dem Umstand, dass er ihr eine WhatsApp-Nachricht mit einem Standbild aus dem Video zukommen ließ. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte und die Geschädigte sich auf dem Gelände der Feuerwache begegneten, wenn sich ihre Dienste überschnitten, die Geschädigte ihm also nicht ausweichen konnte. Auf der Feuerwache waren regelmäßig 10 bis 12 Feuerwehrbeamte eingesetzt, beim DRK lediglich 2 Rettungskräfte, insgesamt ein eher kleiner Kollegenkreis. Eine Bloßstellung der Geschädigten durch die Weitergabe des Videos hätte unter diesen Umständen ohne Zweifel eine gesellschaftliche und berufliche Ansehensschädigung für die Geschädigte bedeutet. Dass es dem Beklagten nur um Triebbefriedigung „um jeden Preis“ ging, zeigt sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer insbesondere daran, dass er die Treffen zum Oralsex auf der Feuerwache arrangierte. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte von 2010/11 bis 27. März 2017 mit einer Freundin zusammen in einer gemeinsamen Wohnung lebte, drängte er die Geschädigte immer wieder – in erheblich mehr Fällen als sie der Verurteilung zugrunde liegen – mangels anderer sich ihm bietenden Gelegenheiten, in den Räumen der Feuerwache Oralsex an ihm zu vollziehen. Hierbei setzte sich der Beklagte darüber hinweg, dass die Geschädigte ihm ausweislich des Chat-Verkehrs immer wieder mitteilte, dass er sie mit den E-Mails in Ruhe lassen solle bzw. dass er sie und ihr Leben in Ruhe lassen solle (Bl. 41, 43, 44, 86, 87 Strafakte Bd. 1). Auch die Mitteilungen, dass sie das nicht mehr wolle und warum er sie erpresse, hielten den Beklagten nicht davon ab, die Geschädigte weiter zu bedrängen, um einseitig seinen Sexualtrieb zu befriedigen (Bl. 55, 58, 59 Strafakte Bd. 1). Die letzten E-Mails des Beklagten stammen vom 13. Juni 2015 (Bl. 188, 189 Strafakte Bd. 1), der letzte telefonische Kontakt erfolgte am 4. Juli 2015 (Bl. 215 Strafakte Bd. 1). Dass – wie vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragen – die Geschädigte die Drohungssituation durch die einfache Mitteilung, er solle aufhören, hätte beenden können, trifft also gerade nicht zu. Erst nachdem sich die Geschädigte Ende März/Anfang April 2015 an den Frauennotruf gewandt und bei der Polizei am 24. April 2015 eine Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet hatte, war sie in der Lage, nicht mehr auf die Drohungen des Beklagten per E-Mails, Facebook und SMS zu reagieren. Ein Wechsel der Dienststätte durch die Geschädigte im April 2015 war kein Hinderungsgrund für den Beklagten, einen seiner dortigen Kollegen am 7. Mai 2015 zu bitten, die Geschädigte zur Kontaktaufnahme zu bewegen (Bl. 214 Strafakte Bd. 1). Als der Beklagte ihr dann auf der neuen Dienststätte am 29. April 2015 einen Zettel mit der Aufschrift „Hast E-Mail – musst mich nicht verärgern“ an die Windschutzscheibe heftete (Bl. 39 Strafakte Bd. 1), nachdem sie ihn zuvor auf WhatsApp blockiert hatte, wandte sie sich umgehend erneut an die Polizei um Hilfe, um endlich ein Ende der Nötigungen zu erreichen. Soweit der Beklagte vortragen lässt, es habe sich um eine „toxische Beziehung“ gehandelt, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von der Geschädigten daran gehindert worden wäre, von seinem Tun abzulassen. Jedes neue Drängen erforderte den neuen Tat-entschluss, die Geschädigte erneut unter Druck setzen und bedrohen zu wollen. Der im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt grundsätzlich eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 - juris Rn. 34 ff.). Aus der konkreten strafrechtlichen Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die nur knapp unterhalb der Grenze aus § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. liegt, hätten sich hier auch keine derartigen Anhaltspunkte ergeben. Für die Bemessungsentscheidung sind nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 22, 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Soweit sich der Beklagte auf die Einschätzungen im Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2016 (Bl. 322 ff. Strafakte Bd. 2) zur Frage der Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums durch die abgeurteilten Taten beruft, ist zunächst festzustellen, dass diese Ausführungen nicht der Bindungswirkung unterliegen. Ob die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, entscheidet –in 1. Instanz – die Disziplinarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen in dem dafür vorgesehenen disziplinargerichtlichen Verfahren. Die nach der Aufdeckung der Taten im behördlichen Disziplinarverfahren gezeigte Reue des Beklagten und seine geständige Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgt, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C/16.10 -, juris Rn. 36 f. und vom 5. Mai 1990 - 1 D 81/89 -, juris Rn. 16). Die erst nach Entdeckung der Taten erfolgte Kooperation führt hier jedoch angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Gleiches gilt für den vom Beklagten zwischen den strafgerichtlichen Instanzen angebotenen Täter-Opfer-Ausgleich. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer zeigte der Beklagte indes keine Reue hinsichtlich seines pflichtwidrigen Verhaltens, sondern versuchte, sein Verhalten zu verharmlosen und Verantwortlichkeiten von sich zu weisen. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Mit seinen ausweislich der dienstlichen Beurteilung guten Leistungen erfüllt der Beamte letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Ein beanstandungsfreies Verhalten ist regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße – wie sie hier in Rede stehen – in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem stehen jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach alledem die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beklagten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 2 HDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Gerade Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Die vorsätzlich begangenen Straftaten eines Feuerwehrbeamten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, erschüttern das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität eines solchen Beamten erheblich und führen – sofern keine durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen – zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. November 2017 - 28 K 1366/14.WI.D -, juris). Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 49). Der für sein Handeln verantwortliche Beklagte musste sich bewusst sein, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris Rn. 191). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 S. 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 S. 1 HDG). Die Disziplinarkammer macht von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen (§ 13 Abs. 3 HDG), keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beklagte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule die Realschule von 00 bis 00, die er am 00.00.00 mit dem Realschulabschluss beendete. Von 00 bis 00 absolvierte er die 2-jährige Berufsfachschule – C. – und im Anschluss daran die Berufsschule – C. – bis zum 00.00.00. Die Ausbildung zum Schriftsetzer schloss er am 00.00.00 mit der Gesellenprüfung („mit Erfolg“) ab. Mit dem Besuch der Fachoberschule – D. – von 00 bis 00 erlangte er am 00.00.00 die Fachhochschulreife (Durchschnittsnote 2,2). Das im Jahr 00 begonnene Studium an der FH-B-Stadt im Fachbereich E. schloss der Beklagte nicht ab. Seit 1998 war der Beklagte aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Auf seine Bewerbung hin wurde er durch den Magistrat der Stadt A-Stadt mit Wirkung vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur Anstellung ernannt (Bl. 41 PA). Nachdem der Beklagte am 00.00.00 den Abschlusslehrgang mit Erfolg bestanden hatte, wurde er nach Ablauf der Probezeit mit Wirkung vom 00.00.00 zum Brandmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen (Bl. 73 PA). Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 30. August 2007 (Bl. 114 PA). Mit Wirkung vom 13. Juli 2009 erhielt der Beklagte die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen (Bl. 138 PA). Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde der Kläger zum Oberbrandmeister (A 8 BBesG) befördert (Bl. 151 PA). Die letzte dienstliche Beurteilung erfolgte am 00.00.00 für die Zeit vom 9. Januar 2013 bis 25. Januar 2015 (Bl. 173 PA). In der Beurteilung wird dem Beklagten attestiert, dass er gute Arbeit von sehr hoher Verwertbarkeit leiste und die Arbeitsergebnisse stets gut und fehlerfrei seien. Die gezeigten Leistungen und das Persönlichkeitsbild ließen eine gute bis befriedigende Prognose erwarten. Der Beklagte sei ein umsichtiger, leistungsbereiter und verantwortungsbewusster Mitarbeiter und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Hilfesuchenden sei stets einwandfrei. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte von 2010/2011 bis zum 27. März 2017 eine Lebensgefährtin, mit der er in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Derzeit hat er eine neue Freundin. Bislang war der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht B-Stadt übersandte am 29. Dezember 2015 der Klägerin gemäß § 15 Mistra die Abschrift einer Anklageschrift den beklagten Beamten betreffend (Bl. 3 ff. DA). Darin wurde diesem vorgeworfen, in der Zeit von Dezember 2012 bis zum 14. April 2015 durch 3 Handlungen einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer sexuellen Handlung genötigt zu haben, wobei es in einem Fall (Fall 3) bei einem Versuch geblieben sei, sowie in einem Fall (Fall 1) tateinheitlich handelnd von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme hergestellt oder übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt zu haben. Nachdem die Anklageschrift beim Personal- und Organisationsamt der Klägerin am 21. Januar 2016 eingetroffen war, erfolgte von dort aus am 7. Juni 2016 ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft in B-Stadt, die die Auskunft erteilte, dass bereits am 6. Juni 2016 die Verhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt stattgefunden hatte. Ausweislich eines Vermerks des Personal- und Organisationsamts der Klägerin vom 10. Juni 2016 teilte der Beklagte am selben Tag mit, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde (Az.: 217 Ds - 400 Js 23585/15, Bl. 279 ff. Strafakte Bd. 2). Ausweislich des Vermerks sollte zunächst die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden (Bl. 7, 8 DA). Auf das Schreiben des Personal- und Organisationsamts der Klägerin vom 22. September 2016, mit dem um Vorlage der Ermittlungsakte gebeten wurde, teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit, dass am 12. Dezember 2016 ein Verhandlungstermin beim Landgericht anberaumt sei. Auf weitere Aktenanforderung der Klägerin vom 12. Januar 2017 wurde die Ermittlungsakte sodann am 31. Mai 2017 übersandt. In dem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungsverfahren vor dem Landgericht A-Stadt wurde der Beklagte durch Urteil vom 12. Dezember 2016 (Az.: 14 Ns - 400 Js 23585/15, Bl. 322 Strafakte Bd. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Nachdem der Oberbürgermeister der Klägerin keine Bereitschaft gezeigt hatte, die Verfügung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten zu unterzeichnen, beschloss der Magistrat der Klägerin am 10. November 2017, gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzuleiten und Herrn H. vom Personal- und Organisationsamt der Klägerin mit der Durchführung der Ermittlungen zu beauftragen. Des Weiteren beauftragte der Magistrat das für Personalangelegenheiten zuständige Magistratsmitglied und – im Falle der Verhinderung – dessen Vertreter bzw. Vertreterin, die Verfügung zu vollziehen (Bl. 39 DA). Mit Schreiben vom 20. November 2017 (Bl. 40 ff. DA) teilte der Magistrat durch Stadtrat Majer dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 HDG mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Einleitungsverfügung wurde auf das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 – Az.: 217 Ds - 400 Js 23585/15 – und auf die im Berufungsverfahren durch das Landgericht B-Stadt abgeänderte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten – Az.: 14 Ns - Ds 400 Js 23585/15 – Bezug genommen. Aus den Urteilen ergäben sich mehrere Vorfälle, bei denen der Beklagte Frau F. (im Folgenden: die Geschädigte) nach Beendigung einer zuvor bestandenen sexuellen Affäre weiterhin zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Dies sei unter Androhung der Veröffentlichung eines Videos geschehen, welches er ohne Kenntnis der Betroffenen während des Geschlechtsverkehrs aufgezeichnet habe. Die Androhungen gegenüber der Geschädigten habe er mündlich, per E-Mail, per SMS und auf Facebook immer dann wiederholt, wenn diese zu erkennen gegeben habe, dass sie keinen weiteren sexuellen Kontakt haben wollte. Teilweise hätten die Treffen mit ihr während des Dienstes des Beklagten in den Räumlichkeiten der Feuerwache stattgefunden. Die Geschädigte, die als Rettungsassistentin beim DRK arbeite und im besagten Zeitraum ebenfalls wie der Beamte auf der Bereichswache 40 eingesetzt gewesen sei, sei ihm aus dem dienstlichen Umfeld bekannt gewesen. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass er die ihm obliegenden Dienstpflichten – insbesondere die ihm nach § 34 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten – verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen habe. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 28. November 2017 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (Bl. 43 DA). Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 16. April 2018 wurde dem Beklagten ein Entwurf des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom gleichen Tage mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt (Bl. 9 ff. DA II). Nach der Meldung einer Bevollmächtigten für den Beklagten mit Schriftsatz vom 25. April 2018 wurde die Stellungnahmefrist verlängert. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Mai 2018 (Bl. 36 ff. DA II) beantragte der Beklagte zunächst die Beteiligung des Bezirkspersonalrates in dem Disziplinarverfahren. Weiter trug der Beklagte vor, dass er mit seinem Verhalten zwar einen Fehler begangen habe, den er zutiefst bereue. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung müsse das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz bleiben. Es verbiete sich eine Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, wenn derselbe Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sei. Der Beklagte habe seine beamtenrechtlichen Pflichten stets erfüllt und weise bisher ein einwandfreies Dienstverhalten auf. Er sei seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Verzögerung bei Einsätzen bzw. zu einer Beeinträchtigung des Dienstes gekommen. Er widme sich seinem Beruf als Oberbrandmeister stets mit vollem persönlichen Einsatz und weise nachweislich eine langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung auf. Er nehme seinen Dienst mit außergewöhnlicher Motivation und großem Engagement wahr. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme sei nicht zur Pflichtenmahnung erforderlich. Das erkennbar lange Strafverfahren, die gegen ihn verhängte Geldstrafe und die Außenwirkung seines Fehlverhaltens hätten derart erzieherisch auf ihn eingewirkt, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht mehr zu rechnen sei. Er sei bislang auch weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Negative Wirkungen in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft lägen nicht vor, da außer dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Wachleiter niemand Kenntnis über das Fehlverhalten des Beklagten erlangt habe. Ein schweres Dienstvergehen des Beklagten liege nicht vor. Ein Disziplinarverfahren erscheine im Hinblick auf die vorherigen dienstlichen Leistungen zumindest unverhältnismäßig. Im Übrigen sei die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und Beauftragung des Leiters des Personal- und Organisationsamtes nicht unterzeichnet worden, was zur Rechtswidrigkeit der gesamten Verfügung führe. Es werde daher angeregt, das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte der Ermittlungsführer der Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass eine Beteiligung des Personalrates in diesem Verfahren nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht gegeben sei (Bl. 40 DA II). Ebenfalls unter dem Datum des 12. Juni 2018 wurde das aktualisierte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen von dem Ermittlungsführer erstellt (Bl. 50 ff. DA). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde der Beklagte zur vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 HDG angehört (Bl. 108 ff. DA). Die Bevollmächtigte erhielt dieses Schreiben ebenfalls zur Kenntnis und teilte mit Schriftsatz vom 8. November 2019 mit, dass sie den Beklagten nicht mehr anwaltlich vertrete. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. November 2019 meldete sich der nunmehrige Bevollmächtigte für den Beklagten. Aufgrund der Vorlage vom 6. November 2019 (Bl. 75 ff. DA) beschloss der Magistrat der Klägerin am 22. November 2019 nach Kenntnisnahme des Berichtes des Ermittlungsführers vom 12. Juni 2018 die Erhebung einer Disziplinarklage gegen den Beklagten. Mit der Disziplinarklage werde die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis angestrebt. Der Magistrat beschloss zudem, die zuständige Amtsjuristin damit zu beauftragen, den Beschluss zu vollziehen (Bl. 125 DA). Mit Disziplinarklageschrift vom 28. November 2019, die am 29. November 2019 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, unterzeichnet „im Auftrag“ von der Amtsjuristin, hat der Magistrat der Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Es werde von § 57 Abs. 1 S. 2 HDG Gebrauch gemacht. Da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 HDG mit dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 erfüllt seien, könne auf die bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt verwiesen werden. Der Beklagte habe durch die von ihm begangenen Straftaten gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 34 S. 3 BeamtStG begangen. Das Fehlverhalten des Beklagten sei als außerdienstlich zu qualifizieren, da auf die materielle Dienstbezogenheit abzustellen sei. An dieser fehle es im vorliegenden Fall. Die dienstliche Tätigkeit des Beklagten sei nicht Voraussetzung und auch nicht Anlass oder Anknüpfungspunkt für sein Verhalten gewesen. Kenntnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit seien ihm nicht zu Gute gekommen. Das Verhalten des Beklagten erfülle die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handele, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren reiche, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiege. Der Beklagte habe vorsätzlich schwerwiegende Straftaten begangen, wobei der Strafrahmen dem § 240 Abs. 4 StGB zu entnehmen sei, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsehe. Von der Milderungsmöglichkeit sei gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht worden, so dass von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten auszugehen sei. Dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering gewesen sei, zeige sich bereits daran, dass der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden sei. Die außerdienstlich begangene Straftat weise zudem einen Bezug zum Amt eines Feuerwehrbeamten auf. Die außerdienstliche sexuelle Nötigung und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs mit Bildaufnahmen bei einem Feuerwehrmann indizierten einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, seinen Dienstaufgaben mit der notwendigen Amtsautorität gerecht zu werden. Das berufserforderliche Vertrauen in die zuverlässige Aufgabenwahrnehmung von Feuerwehrbeamten werde in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn diese Beamten erhebliche Vorsatzstraftaten begingen. Derartige Straftaten eines Feuerwehrbeamten wie hier begründeten deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Es sei nicht von Belang, ob das Verhalten des Beklagten tatsächlich zu negativen Auswirkungen in der Öffentlichkeit geführt habe. Es komme nur darauf an, dass das Fehlverhalten objektiv dazu geeignet sei, achtungs- und vertrauensschädigend zu wirken. Insoweit sei es irrelevant, dass der Sachverhalt nur dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Wachleiter zur Kenntnis gelangt sei. Eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen wiege besonders schwer. Ein Beamter, der sich eines derartigen Verstoßes schuldig mache, schädige sein eigenes Ansehen in hohem Maße. Solche Straftaten beschädigten unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehabe, Autorität und Ansehen des Beamten. Auch die außerdienstliche Verwirklichung des Tatbestands des § 201a StGB weise einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Feuerwehrbeamten auf. Die Tathandlung führe zu einem erheblichen Ansehensschaden. Speziell Feuerwehrbeamte träfen häufig schutzwürdige Personen an, die sich in hilflosen und entwürdigenden Situationen befänden. Der Dienstherr und auch die Bevölkerung müssten sich darauf verlassen können, dass derartige Situationen nicht bekannt gemacht und ausgenutzt würden. Von Feuerwehrbeamten werde hier zwingend erwartet, dass sie den persönlichen Lebens- und Geheimbereich achteten. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da er den Erfolg seines Handelns jeweils gewollt habe und ihm auch bewusst gewesen sei, gegen die ihm obliegenden Pflichten zu verstoßen. Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zudem gegen die sich aus § 34 S. 1 BeamtStG ergebende Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Während der Dienstzeit bestehe die Pflicht, sich den dienstlichen Aufgaben grundsätzlich ungestört und mit voller Konzentration zu widmen, insbesondere dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten weitestgehend zu unterlassen oder auf vorgesehene Pausen zu beschränken. Aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt und der Aussage der Geschädigten werde ersichtlich, dass es zwischen dem Beklagten und ihr Anfang März 2015 auf der Feuerwache, während des Dienstes des Beklagten, zum Oralverkehr gekommen sei. Sexuelle Handlungen seien dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten. Vereinzelte Telefongespräche oder private Unterhaltungen könnten noch dem anerkannten sozialen adäquaten Verhalten zuzuordnen sein. Bei den hier ausgeübten sexuellen Handlungen sei dies nicht mehr der Fall. Auch hier habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Wegen der endgültigen Zerstörung der Vertrauensbasis sei die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, geboten. Unter Anwendung des Orientierungsrahmens sei festzustellen, dass die vom Beklagten verwirklichten Strafdelikte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden könnten. Von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sei Gebrauch gemacht worden, so dass von einem Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten auszugehen sei. Diese Verfehlungen seien in Anbetracht des Strafrahmens als schwerwiegend einzuordnen. Erschwerend wirke auch die strafrechtliche Einstufung der das Dienstvergehen bildenden Straftat durch das Strafmaß, da die ausgesprochene Freiheitsstrafe nur knapp unter der Jahresgrenze liege, bei der das Statusverhältnis kraft Gesetzes beendet werde. Erschwerend für den Beklagten sei die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, ein Versagen des Beamten auf dem sittlichen Gebiet, zu werten. Gerade derartige Sittlichkeitsvergehen könnten in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregen. Zu Ungunsten sei die zeitliche Intensität seines Fehlverhaltens zu werten, denn er habe die Geschädigte äußerst hartnäckig und über einen längeren Zeitraum hinweg genötigt. Zu seinen Lasten seien die besonderen Umstände der Tatbegehung zu werten, indem er ein heimliches Video des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten aufgenommen und damit gedroht habe, dieses zu veröffentlichen. Hierbei handele es sich um ein besonders planvolles und rücksichtsloses Vorgehen des Beklagten. Auch die Handlungsfolgen für die Geschädigte seien nach der Tat erheblich gewesen, denn die Taten hätten erheblichen Einfluss auf das Privatleben der Geschädigten gehabt. Zulasten sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorsätzlich und mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt habe. Er habe aus dem rein eigennützigen Zweck der sexuellen Bedürfnisbefriedigung des eigenen Geschlechtstriebs unter Herabwürdigung der betroffenen Frau zum Objekt gehandelt. Nicht entlasten könne den Beklagten, dass er zwischen den Instanzen versucht habe, im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs der Geschädigten einen finanziellen Ausgleich zukommen zu lassen, die dieses jedoch abgelehnt habe. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine ordentlichen dienstlichen Leistungen und seine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen stünden der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Ergänzend trägt die Klägerin vor, das Disziplinarverfahren sei durch den Magistrat rechtswirksam gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG eingeleitet worden. Aus dem Recht, das Disziplinarverfahren schon zu Beginn an sich zu ziehen, ergebe sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Magistratsbeschluss Nr. 1068 vom 11. November 2017, bei dessen Beschlussfassung auch der Oberbürgermeister teilgenommen habe, sei einstimmig getroffen worden. Der Magistrat sei mit 22 anwesenden Mitgliedern gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 HGO beschlussfähig gewesen. Die Beschlussfähigkeit und das Ergebnis der Abstimmung seien der Niederschrift der Magistratssitzung vom 10. November 2017 zu entnehmen (Bl. 246 bis 250 Gerichtsakte). Das Schreiben, mit dem der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert worden sei, sei durch den Personaldezernenten, Herrn G., unterzeichnet worden. Dieser sei kraft des Geschäftsverteilungsplans für Personalangelegenheiten der Klägerin und damit für das Personal- und Organisationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich auch Disziplinarangelegenheiten fallen, zuständig gewesen (Bl. 251 bis 253 Gerichtsakte). Der Magistrat habe die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen getroffen, was in der Verfahrensakte hinreichend dokumentiert sei. Dem Magistrat seien die Disziplinarakte, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die Personalakte des Beklagten und die Einleitungsverfügung vorgelegt worden. Das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. Juni 2016 sei Bestandteil der Ermittlungsakte (vgl. Bl. 36 DA). Der Magistrat der Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 HGO, § 2 Abs. 1 KDAVO, § 66 Abs. 1 S. 1 HGO als oberste Dienstbehörde gemäß § 38 Abs. 2 HDG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Der Beschluss des Magistrats Nr. 1204 über die Erhebung der Disziplinarklage sei in der Sitzung vom 22. November 2019 einstimmig getroffen worden. Der Magistrat sei mit 20 anwesenden Mitgliedern gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 HGO beschlussfähig gewesen. Die Beschlussfähigkeit und das Ergebnis der Abstimmung seien der Niederschrift der Magistratssitzung vom 22. November 2019 zu entnehmen (Bl. 254 bis 258 Gerichtsakte). Der Magistrat habe die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen getroffen, was sich aus der Verfahrensakte, Bl. 75 ff. DA, ergebe. Dem Magistrat seien der Entwurf der Klageschrift, 2 Bände Disziplinarvorgang (DA, DA II), die Ermittlungsakte und die Personalakte des Beklagten vorgelegt worden. Der Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers vom 12. Juni 2018 sei dabei Bestandteil der Verfahrensakte DA II, das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. Juni 2016 Bestandteil der Ermittlungsakte. Die Unterzeichnerin habe als zuständige Amtsjuristin im Auftrag des Magistrats die Klageschrift unterzeichnet. Der Magistrat habe sie unter Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 1204 vom 22. November 2019 beauftragt, den Beschluss zu vollziehen. Bei Beschlussfassung habe dem Magistrat der Entwurf der Klageschrift vorgelegen, dem auch der Name der zuständigen Amtsjuristin, die das Schriftstück verfasst habe, zu entnehmen sei. Der Magistrat habe den Entwurf der Klageschrift zur Kenntnis genommen und gebilligt. Die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnerin sei zudem der beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hinterlegten Generalvollmacht vom 26. Juli 2019 zu entnehmen. Dass sie bei Unterzeichnung der Klageschrift im Auftrag des Magistrats der Stadt B-Stadt gehandelt habe, ergebe sich aus der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift unter Angabe des Organs, in dessen Auftrag die Unterzeichnerin gehandelt habe, im Briefkopf oben rechts. Die von dem Bevollmächtigten des Beklagten gerügten Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens hätten sich nicht auf die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage ausgewirkt. Selbst wenn sie vorliegen würden, handele es sich um gemäß § 60 Abs. 3 HDG behebbare Mängel. § 57 Abs. 1 S. 2 HDG ermögliche es der Klägerin im Falle der behördlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen aus anderen Verfahren gemäß § 26 Abs. 1 HDG, in der Klageschrift auf diese Feststellungen zu verweisen. Dies habe die Klägerin unter Nennung der konkreten Fundstelle getan. Hierdurch erübrige sich eine Wiedergabe der betreffenden Tatsachen. Der Bevollmächtigte des Beklagten übersehe, dass gemäß § 26 Abs. 1 HDG nicht nur die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zum objektiven Tatbestand, sondern auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit, Schuldform sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen Bindungswirkung entfalteten, selbst wenn sie sich aus den Urteilsgründen nur mittelbar ergäben. Eine zusätzliche Beweiserhebung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei nicht erforderlich gewesen, da die Disziplinarvorwürfe auf demselben Sachverhalt beruhten. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts B-Stadt im Urteil vom 6. Juni 2016 sei offensichtlich fehlerhaft erfolgt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die betreffende Entscheidung erkennbar gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoße oder in sich widersprüchlich sei. Die Geschädigte habe in der Zeugenvernehmung ausgesagt, dass der Beklagte ihr mehrfach damit gedroht habe, eine Nachricht an den falschen Adressaten zu schicken und sie deswegen Angst gehabt habe, dass es an Kollegen oder ihren Freund herangetragen werde. Der Beklagte habe auch gewusst, dass die Geschädigte Angst vor dem Bekanntwerden der Angelegenheit in ihrem beruflichen Umfeld gehabt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem E-Mail-Verkehr, Bl. 82 bis 85 der Ermittlungsakte. Es sei daher offensichtlich, dass der Beklagte diese Angst ausgenutzt und mit seinen Drohungen der Weiterleitung der Nachricht an den Falschen nicht nur den Freund, sondern auch die Kollegen der Geschädigten, die er selbst persönlich kannte, gemeint habe. Darüber hinaus habe der Beklagte nach eigener Aussage in der Beschuldigtenvernehmung, Bl. 200 Strafakte Bd. 1, der Geschädigten mit der Veröffentlichung des Videos gedroht. Damit sei nun offensichtlich nicht lediglich eine Weiterleitung an den Freund gemeint gewesen. Die Klägerin ergänzt weiter, der Magistrat habe bewusst im Rahmen des Selbsteintritts anstelle des Oberbürgermeisters gehandelt. Dies folge bereits aus Ziffer 1 des Magis-tratsbeschlusses Nr. 1068 vom 10. November 2017, wonach der Magistrat die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG beschlossen habe. Der Magistrat habe die Entscheidung gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 HGO durch aktive Zustimmung einstimmig getroffen, was der Niederschrift über die Magistratssitzung vom 10. November 2017 zu entnehmen sei. Des Weiteren hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 die Klageschrift um eine Sachverhaltsdarstellung ergänzt (Bl. 285 bis 286 Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte rügt folgende Mängel des behördlichen Verfahrens: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht von dem in Gemeinden zuständigen Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzten der Beamten einer Gemeinde verfügt worden. Der Magistrat, der vorliegend die Einleitungsverfügung beschlossen habe, sei als oberste Dienstbehörde nicht berechtigt gewesen, gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG die Disziplinarbefugnis an sich zu ziehen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass ein Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 HDG alleine dann bestehe, wenn diese gegenüber dem nach § 20 Abs. 1 S. 1 HDG zuständigen Dienstvorgesetzten weisungs- oder zumindest aufsichtsbefugt sei. Davon könne im Verhältnis zwischen Oberbürgermeister und Magistrat nicht ausgegangen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Einleitung von dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde verfügt werden könne. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 2 HDG, wonach die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen könne. Dies setze nämlich gerade ein bestehendes Disziplinarverfahren voraus. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass der Magistrat das Disziplinarverfahren hätte einleiten dürfen, wären innerhalb des Magistrats entsprechend § 70 Abs. 2 HGO alleine der Bürgermeister und der zuständige Beigeordnete für die Einleitung zuständig gewesen. Überdies sei der Verfahrensakte nicht ansatzweise zu entnehmen, ob die auf Bl. 39 der Disziplinarakte dokumentierte Beschlussfassung des Magistrats unter Beachtung der Vorschriften des § 68 HGO zustande gekommen sei. Es ergebe sich auch nicht aus der Dokumentation der Verfahrensakte, auf welcher Erkenntnis- bzw. Tatsachengrundlage die Entscheidung des Magistrats getroffen worden sei. Das Disziplinarverfahren sei somit bereits mangels ordnungsgemäßer Einleitung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG einzustellen. Die Disziplinarklage sei durch eine hierfür unzuständige Stelle erhoben worden. Die Klage sei gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG durch die oberste Dienstbehörde und damit durch den Magistrat zu erheben. Da die Erhebung einer Disziplinarklage nicht von besonders herausgehobener bzw. überhaupt besonderer Bedeutung sei, sei nicht der Gemeindevorstand als Ganzes, sondern ausschließlich der Oberbürgermeister oder der dafür zuständige Beigeordnete zur Klageerhebung befugt gewesen. Vorliegend sei die Disziplinarklage jedoch vom Magistrat als Ganzes beschlossen worden. Im Übrigen sei die Disziplinarklage von der Amtsjuristin unterzeichnet worden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die entsprechend § 38 Abs. 2 S. 1 HDG zuständige Stelle über die Erhebung der Disziplinarklage entschieden habe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Magistrat als Ganzes zur Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage befugt gewesen sei, ergebe sich aus der Dokumentation nicht, ob bei der Beschlussfassung durch den Magistrat die Vorschrift des § 68 HGO gewahrt worden und dieser tatsächlich beschlussfähig gewesen sei. Darüber hinaus sei die in der Verfahrensakte befindliche Abschrift des Magistratsbeschlusses vom 22. November 2019 nicht beglaubigt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine Entscheidung des Magistrats über die Erhebung der vorliegenden Disziplinarklage existiere. Des Weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Unterzeichnerin der Disziplinarklage befugt gewesen sei, im vorliegenden Fall für den Magistrat zu handeln. Es ergebe sich nicht, dass die Unterzeichnerin der Disziplinarklage zur Vertretung des Magistrats in allen Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bevollmächtigt sei. Es sei auch nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Klage im Namen des Magistrats der Klägerin erfolgt sei. Auch wenn der Briefkopf der Disziplinarklage rechts oben den Aufdruck „der Magistrat“ trage, habe die Unterzeichnerin nicht für diesen gehandelt, sondern für das Personal- und Organisationsamt, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass der Briefkopf tatsächlich auf das Amt 11 der Stadtverwaltung und damit das Personal und Organisationsamt verweise, bei dem die Unterzeichnerin tatsächlich beschäftigt und eingesetzt werde. Schließlich sei der Hinweis in dem Magistratsbeschluss vom 22. November 2019 auf die zuständige Amtsjuristin zu unbestimmt, als dass eine wirksame Bevollmächtigung derselben hinsichtlich des Handelns für den Magistrat existiere. Aus der Disziplinarakte ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass den Entscheidungsträgern für die Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. der Erhebung der Disziplinarklage das Urteil der 1. Instanz vorgelegen habe, so dass sie über keine hinreichenden Tatsachen- bzw. Erkenntnisgrundlagen verfügt hätten. Die Disziplinarklageschrift leide an einem wesentlichen Mangel, da sie entgegen § 57 Abs. 1 HDG den Sachverhalt nicht darlege. Der Umstand, dass in dem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt Strafurteile ergangen seien, die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalteten, entbinde den Dienstherrn nicht von seiner Pflicht, den von ihm angenommenen Sachverhalt entsprechend § 57 Abs. 1 HDG darzustellen. Soweit dem Beklagten vorgeworfen werde, er habe sich nicht mit seinem vollen persönlichen Einsatz seinem Beruf gewidmet, führe die Klägerin aus, dass der insoweit relevante Sachverhalt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt und der Aussage der Geschädigten ergebe, ohne konkret darzutun, von welchem Inhalt der Aussage der Geschädigten ausgegangen werde. Dies sei aber zwingend erforderlich gewesen. Soweit die Disziplinarklageschrift pauschal davon ausgehe, dass Feststellungen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen Bindungswirkung entfalten würden, ohne dass dies ausdrücklich auf tatsächliche Feststellungen beschränkt werde, könne nicht überprüft werden, ob die Klägerin gegebenenfalls auch die erfolgten rechtlichen Feststellungen übernommen habe. Die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdigung werde mangels Benennung, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts von dem Beklagten Dienstpflichtverletzungen begangen worden seien, zumindest stark beeinträchtigt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Die Klageschrift leide auch insoweit an einem wesentlichen Mangel, als sie keine hinreichenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthalte. Weder bei der Beschreibung der einzelnen Pflichtverstöße noch bei den Ausführungen zur Maßnahmebemessung erfolgten Darlegungen zum subjektiven Tatbestand der einzelnen Pflichtverletzungen bzw. des Dienstvergehens insgesamt. Dies beruhe auf einem Verstoß gegen § 24 Abs. 1 HDG in dem vorangegangenen behördlichen Disziplinarverfahren, der einen wesentlichen Mangel darstelle, weil dort keine Beweiserhebung hinsichtlich der für den subjektiven Tatbestand sowie die Maßnahmebemessung erforderlichen Tatsachen erfolgt sei. Die Fragen des Vorsatzes, der Schuldfähigkeit und des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen müssten auch dann, wenn die Vorwürfe in einem Straf- und Disziplinarverfahren identisch seien, im Disziplinarverfahren erneut und eigenständig geprüft werden. Im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Maßnahmebemessung hätte die Klägerin insbesondere ermitteln müssen, weshalb die Geschädigte Probleme gehabt habe, dass ihr Freund sie intim anfasse. Zu den Ursachen habe das Amtsgericht B-Stadt keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Falsch sei die Annahme der Klägerin in der Klageschrift, der Beklagte habe der Geschädigten gedroht, deren sexuelle Kontakte zu ihm gegenüber Arbeitskollegen öffentlich zu machen. Dies sei zwar durch das Amtsgericht A-Stadt in seinem Urteil vom 6. Juni 2016 festgestellt worden. Tatsächliche Feststellungen in einem Strafurteil könnten aber dann keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft seien. Angesichts der vorhandenen Erkenntnisgrundlagen und insbesondere der Zeugenaussage der Geschädigten bzw. der vorhandenen Textnachrichten könne nicht von diesem Umstand ausgegangen werden. So habe die Geschädigte in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2016 vor dem Amtsgericht B-Stadt ausgesagt, dass der Beklagte ihr stets lediglich gedroht habe, bestimmte Informationen „an den Falschen“ zu senden. Hiermit sei offensichtlich der neue Lebensgefährte der Geschädigten und nicht deren Arbeitskollegen gemeint gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auch nach Aussage der Geschädigten im Singular über die Person gesprochen habe, an die die genannten Informationen weitergegeben werden könnten, erweise sich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als offensichtlich fehlerhaft. Der aus der Disziplinarklage zu entnehmende Sachverhalt rechtfertige nicht die Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht habe nur dann disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erfüllt seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung, die dem Beklagten vorgeworfen werde, keinen unmittelbaren Bezug zu dessen Amt aufweise. Ein entsprechender Bezug werde auch nicht dadurch hergestellt, dass eine der dem Beklagten im Rahmen seiner Verurteilung zur Ermöglichung der Nötigung vorgeworfenen Tathandlungen auf der Dienststelle vollzogen worden sei. Der Tatort der Dienststelle sei nicht Voraussetzung für die Tathandlung gewesen oder habe diese in irgendeiner Art und Weise begünstigt. Darüber hinaus habe der Beklagte, auch falls die Handlung während der Dienstzeit stattgefunden habe, in diesem Zusammenhang nicht dienstlich gehandelt. Im Übrigen fehle es an einer materiellen Dienstbezogenheit, da die dienstliche Tätigkeit des Beklagten nicht Voraussetzung und nicht Anlass oder Anknüpfungspunkt für sein Verhalten gewesen sei. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte und die Geschädigte dienstlich kennengelernt hätten, führe nicht zu einer materiellen Dienstbezogenheit. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die außerdienstlich begangene Straftat einen Bezug zum Amt eines Feuerwehrbeamten aufweise, da durch das Begehen von Vorsatzstraftaten ein Persönlichkeitsmangel indiziert worden bzw. Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung entstanden seien, verwechsele die Klägerin den Tatbestand des Amtsbezuges einer außerdienstlichen Pflichtverletzung mit dem Tatbestand der Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums. Von einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums könne nicht ausgegangen werden. Vorliegend sei zu beachten, dass die Nötigung der Geschädigten vorliegend nicht durch die Einwirkung auf diese mit körperlicher Gewalt erfolgt sei und auch das in Aussicht gestellte empfindliche Übel nicht in der Androhung von Gewalt bestanden habe. Der Beklagte habe der Geschädigten vielmehr lediglich in Aussicht gestellt, ihrem Lebensgefährten zu offenbaren, dass sie auch nach dem Beginn der Beziehung mit ihrem neuen Lebensgefährten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gehabt habe. Die Rechtswidrigkeit der Drohung ergebe sich insoweit nicht aus dem eingesetzten Mittel, sondern alleine aus dem damit angestrebten Zweck. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Geschädigte durch die Rückkehr zur Wahrheit gegenüber ihrem neuen Lebensgefährten jederzeit in der Lage gewesen wäre, sich der Bedrohungssituation zu entledigen und dem Beklagten die Möglichkeit des Einflusses auf ihre Entscheidungsfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung zu nehmen. Dass die Geschädigte letzten Endes weitere Kontaktanfragen des Beklagten ignoriert habe, belege, dass das ihr in Aussicht gestellte Übel nicht von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass sie in Anbetracht dessen keine dem Willen des Beklagten gegenläufige Entscheidung hätte treffen können. Sie hätte auch jederzeit tatsächlich die Bedrohungssituation durch die einfache Mitteilung gegenüber dem Beklagten, er solle damit aufhören, sie zu belästigen, beenden können. Das Eigengewicht der Tat wiege zumindest nicht so schwer, dass alleine aufgrund des Strafrahmens der verwirklichten Norm davon ausgegangen werden könnte, dass das Ansehen des Beamtentums durch die Tat in einer Weise beschädigt worden sei, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass zwischen der Geschädigten und dem Beklagten vor den Nötigungshandlungen eine sexuelle Beziehung bestanden habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu Handlungen bestimmt worden sei, die ihr vollkommen ferngelegen hätten. Insoweit sei die Reduzierung des Strafmaßes von Seiten des Vorsitzenden Richters (des Landgerichts B-Stadt, Anm. des Gerichts) ausdrücklich damit begründet worden, dass seiner Ansicht nach das Maß des der Tat innewohnenden Fehlverhaltens nicht ausreiche, um von einem Unrechtsgehalt auszugehen, der alleine ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme rechtfertige, dass das Ansehen des Beamtentums durch die Tat in einer Weise beschädigt worden sei, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden könne. Die Klägerin verkenne, dass der Umstand, dass durch die Videoaufnahme einer der Taten auch in den höchstpersönlichen bzw. intimen Lebensbereich der Geschädigten eingegriffen wurde, neben dem Eigengewicht der Nötigung zu sexuellen Handlungen nicht zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen sei. Die oben genannten Umstände des Fehlverhaltens des Beklagten – wenn sie nicht bereits dazu führten, dass nicht von einem dienstrechtlich relevanten Verhalten ausgegangen werden könne – seien im Rahmen der Maßnahmebemessung so zu berücksichtigen, dass nicht von der Höchstmaßnahme ausgegangen werden könne. Die Klägerin habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der Beklagte gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen habe. Es sei in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2016 lediglich die Feststellung getroffen worden, dass es zwischen der Geschädigten und dem Beklagten Anfang März 2015 auf der Feuerwache zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Feststellungen, dass die Tat während der Dienstzeit des Beklagten stattgefunden habe, seien weder in dem genannten Urteil noch im Rahmen weiterer Ermittlungen von Seiten der Klägerin im Disziplinarverfahren getroffen worden. Mangels Feststellung, zu welchem konkreten Zeitpunkt es zu der genannten Situation gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verletzt habe. Ergänzend trägt der Beklagte vor, es habe einer ausdrücklichen Entscheidung über den Selbsteintritt der obersten Dienstbehörde bedurft und diese habe in der Verfahrensakte schriftlich dokumentiert werden müssen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Niederschrift der Magistratssitzung vom 10. November 2017 dürfe im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes keine Berücksichtigung finden. Der Personaldezernent habe nicht im Namen des Magistrats die Einleitungsverfügung unterschrieben. Er sei auch lediglich für das Personal- und Organisationsamt, nicht aber für alle Personalangelegenheiten der anderen Dezernate zuständig gewesen. Daher sei für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber einem Oberbrandmeister allenfalls der für das Dezernat IX zuständige Dezernent zuständig gewesen. Die Amtsjuristin habe die Klageschrift im eigenen Namen und nicht im Auftrag unterzeichnen dürfen, wenn sie denn hierzu beauftragt worden sei. Sie habe im Namen des Magistrats handeln müssen, in eigenem Namen unterzeichnen und ihre Vertretungsbefugnis durch die Beifügung des entsprechenden Magistratsbeschlusses nachvollziehbar machen müssen. Die Klägerin sei für die ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung beweisbelastet. Dies könne nur durch die Vernehmung des Oberbürgermeisters der Klägerin tatsächlich aufgeklärt werden. Die Klägerin verkenne die Erfordernisse, die an die Bestimmtheit der Klageschrift gestellt würden. Dem Grundsatz der Bestimmtheit sei vielmehr alleine dann hinreichend Genüge getan, wenn sich dem Dokument der Klageschrift ein in sich geschlossener Lebenssachverhalt entnehmen lasse, aufgrund dessen schlüssig die von der Klägerin abgeleitete Rechtsfolge hergeleitet werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Der Beklagte wurde durch Verfügung der Klägerin vom 24. Februar 2020 unter Einbehalt von 25 v.H. der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Disziplinarakte DA und DA II, 2 Bände Ermittlungsakte – Kopien –, 1 Band Personalakte des Beklagten) sowie 2 Bände Akten der Staatsanwalt B-Stadt mit dem Az.: 400 Js 23585/15. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.