Urteil
28 K 833/11.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0817.28K833.11.WI.D.0A
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Leitsätze
Einzelfall, wonach die Ahndung eines Dienstvergehens mit einer Geldbuße nach einer Verfahrensdauer von sieben Jahren nicht mehr angezeigt ist.
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, wonach die Ahndung eines Dienstvergehens mit einer Geldbuße nach einer Verfahrensdauer von sieben Jahren nicht mehr angezeigt ist. Die Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 17.11.2010 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 sind aufzuheben, da die verhängte Geldbuße (§ 10 HDG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das an sich die Verhängung eines Verweises als angemessene Maßnahme rechtfertigt, dessen Verhängung jedoch wegen der langen Verfahrensdauer nicht mehr angezeigt erscheint. Für die Frage, ob der Kläger in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten, die sich für den Beamten aus dem HBG a.F. ergaben und inzwischen durch entsprechende Regelungen des BeamtStG abgelöst wurden (§ 34 Sätze 1 bis 3 BeamtStG = § 69 Sätze 1 bis 3 HBG a.F.). Dem Beamten werden in der angegriffenen Disziplinarverfügung als einheitliches Dienstvergehen insgesamt sechs Pflichtverletzungen, begangen in der Zeit vom 20.01.2005 bis 24.12.2008, zu Last gelegt. Dies sind die mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.04.2005 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt und drei weitere, damit im Zusammenhang vorgeworfene Pflichtverletzungen, ferner eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Freundin im Jahre 2007, sowie eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem H am 24.12.2008. Diese Pflichtverletzungsvorwürfe können in wesentlichen Punkten allerdings keinen Bestand haben. Dies erschließt sich aus folgenden Erwägungen. Soweit dem Kläger in der Verfügung vom 17.11.2010 im Hinblick auf die Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.04.2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 20.01.2005, ein „außerdienstliches Fehlverhalten in Form einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt“ vorgeworfen wird, das „wegen der damit zwangsläufig verbundenen Achtungsminderung geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums, aber auch der Polizei in besonderem Maße zu beeinträchtigen“ (Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht § 34 Satz 3 BeamtStG), verkennt der Beklagte Umfang und Bedeutung des Doppelahndungsverbotes nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 HDG. Danach ist die Verhängung einer Geldbuße ausgeschlossen (absolutes Maßnahmeverbot), wenn „wegen desselben Sachverhalts“ unanfechtbar (u.a.) eine Strafe verhängt worden ist. So liegt es hier, weshalb die am 20.01.2005 gegen 2.50 Uhr in A-Stadt mit der Pkw VW Golf, Kennzeichen Ibegangene und durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt abgeurteilte Trunkenheitsfahrt einer disziplinarrechtlicher Ahndung durch Geldbuße entzogen ist. Soweit der Beklagte ausführt, § 17 HDG sei nicht anwendbar, weil „die sich aus der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht ergebende Ansehensminderung“ nicht „Gegenstand des Strafverfahrens und des Strafbefehls vom 14.04.2005 waren“, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt damit, dass das Maßnahmeverbot des § 17 HDG auf Sachverhaltsidentität, d.h. auf den zugrunde liegenden historischen Geschehensablauf abstellt. Maßgebend ist danach der Tathergang, nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens (Urban/Wittkowski, BDG, § 14, Rdnr. 14). Sowohl der strafrechtliche Pflichtenvorwurf nach § 316, § 315 c StGB wie auch der beamtenrechtliche Vorwurf des achtungsmindernden Verhaltens nach § 34 Satz 3 BeamtStG knüpfen vorliegend aber ersichtlich an ein und denselben tatsächlichen Geschehensvorgang an. Soweit dem Kläger ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhaltung der vollen Einsatzpflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG vorgeworfen wird, weil er über einen längeren Zeitraum nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und aufgrund dessen nur bedingt eingesetzt werden konnte, unterliegt auch dieser Sachverhalt der Sperrwirkung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 HDG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69, § 69 a StGB) nehmen als Maßregeln der Besserung und Sicherung auf denselben Sachverhalt Bezug wie die durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.04.2005 verhängte Geldstrafe und erweisen sich insoweit als Annex hierzu (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, § 14 Rdnr. 18), so dass eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung durch Geldbuße ausscheidet. Im Übrigen fehlt es aber auch an einem substantiierten Vortrag i.S.d. Bestimmtheitsgebotes, welche konkreten Störungen und Beeinträchtigungen im Dienstbetrieb entstanden und dem Kläger zugerechnet und vorgeworfen werden sollen. In der Verfügung wird hierzu lediglich ausgeführt: „Durch den 10-monatigen Entzug ihrer Fahrerlaubnis konnten Sie in dieser Zeit keine Dienstfahrzeuge führen und somit keinen Außendienst verrichten. Damit waren Sie dienstplanmäßig nur äußerst eingeschränkt und ausschließlich im Innendienst verwendbar, was durch den Einsatz anderer Beamten kompensiert werden musste.“ Konkrete Störungen und Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes werden indes nicht genannt. Der Beamte hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber darauf hingewiesen, dass er auch im Außendienst als mitfahrender Beamte eingesetzt war und im Übrigen vollen Einsatz erbracht hat. Soweit dem Kläger ferner vorgeworfen wird, er habe durch sein „aggressives und inkooperatives Verhalten während der damaligen Verkehrskontrolle“ und durch den Widerstand „bei der anschließenden Verbringung in das 8. Polizeirevier wiederum gegen die“ ihm „gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen“, mangelt es diesem Vorwurf an der gebotenen Bestimmtheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit einer Disziplinarklage müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarrechlichen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 – 2 B 59/10 -; Beschluss vom 26.10.2011 – 2 B 69/10 -; Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 59/11 -; zitiert nach Juris). Diese Bestimmtheitsanforderungen müssen im Hinblick auf die Festlegung der gerichtlichen Disziplinarbefugnis und die Sicherstellung einer sachgerechten Verteidigung in gleicher Weise für Disziplinarverfügungen nach § 37 Abs. 1 HDG gelten. Der schlichte Vortrag des „aggressiven und unkooperativen Verhaltens“ wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Es werden weder konkrete Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben noch werden Art und Umfang der beanstandenden Handlungen ausgeführt. Vielmehr fehlt es der Disziplinarverfügung insoweit an jeglicher näheren Präzisierung der Umstände, so dass die Verfügung insoweit mangels Bestimmtheit nicht auf diese Sachverhalte gestützt werden kann. Allerdings teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger eine Pflichtverletzung begangen hat, in dem er unmittelbar bei der Polizeikontrolle die kontrollierenden Polizeibeamten zu überreden versucht hat, von der Einleitung strafprozessualer Maßnahmen abzusehen. In dieses Bild passt auch, dass der Kläger bei der Kontrolle seinen Dienstausweis vorzeigte, weil dies offensichtlich dazu dienen sollte, die Beamten milde zu stimmen bzw. in seinem Sinne zu beeinflussen. Soweit der Kläger sich dahin einlässt, er habe keinen anderen Ausweis mit sich geführt, kann dies als zutreffend unterstellt werden, da es nicht ausschließt, dass mit dem Vorzeigen des Dienstausweises der verbalen Bitte, von Maßnahmen abzusehen, eine zusätzliche Unterstützung gegeben werden sollte. Der Kläger hat damit gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, wonach es dem Beamten untersagt ist, eigene Vorteile aus der Amtsführung oder aus seinem beamtenrechtlichen Status zu ziehen. Der Vorwurf betrifft eine beamtenrechtliche Dienstpflicht, die der Beamte sowohl im dienstlichen wie im privaten Zusammenhang grundsätzlich zu beachten hat, so dass ein Verstoß dagegen stets nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG als – innerdienstliche - Dienstpflichtverletzung zu würdigen ist. Der Kläger handelte auch schuldhaft, Schuldausschließungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 – 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbei geführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06– NwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06– NwZ-RR 2007, 695). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vorliegend herauszustellen, dass die Pflicht zur Uneigennützigkeit eine beamtenrechtlicher Kernpflicht darstellt. Dem Land Hessen ist durch die Pflichtverletzung allerdings kein Schaden entstanden und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit ist nicht, etwa durch Presseveröffentlichungen, weiter beeinträchtigt worden. Auch ist die versuchte Beeinflussung der kontrollierenden Kollegen durch den Kläger nicht von besonderem Nachdruck oder sonstigen verschärfenden Umständen begleitet worden, es ist bei dem schlichten, erfolglosen Versuch, ohne weiteres nachhaltiges Beharren, geblieben. Auch der Grad der Alkoholisierung (2,13 Promille) des Klägers muss hier zur Bewertung des Geschehens mit in den Blick genommen werden. Zu Lasten des Klägers ist seine Vorbelastung durch die Strafbefehle des Amtsgerichts E-Stadt vom 12.10.1999 und 20.10.2003 und die diesbezüglich eingeleiteten Disziplinarverfahren, die jeweils mit Einstellungen und der Erteilung einer Rüge endeten, zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Klägers sind dessen durchweg guten dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Das gezeigte Fehlverhalten hat sich ganz offensichtlich auf sein untadeliges Dienstverhalten nicht ausgewirkt und dieses nicht belastet. Nach Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung aller persönlichen und sonstigen Umstände wäre bei dem festgestellten Pflichtenverstoß an sich die Verhängung eines Verweises (§ 9 HDG) als Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger zukünftig zur Beachtung und Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Im Hinblick auf die so angezeigte Disziplinarmaßnahme scheidet das Gericht die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Freundin [Seite 4 unter b) der Verfügung] nach § 61 Satz 1 HDG aus. Eine – allerdings noch weiter klärungsbedürfte – Pflichtverletzung hätte ausschließlich außerdienstlichen Charakter und müsste, was in der Disziplinarverfügung versäumt wurde, an den zusätzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gemessen werden. Das Gericht geht davon aus, dass ein insoweit möglicherweise festzustellendes Fehlverhalten für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, die bereits wegen des Verstoßes gegen das Uneigennützigkeitsgebot angezeigt ist, nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt und scheidet den Komplex aus. Soweit dem Kläger in der Verfügung vom 17.11.2010 aggressives Verhalten gegenüber dem H anlässlich der Geschehnisse am 24.12.2008 vorgeworfen wird [Seite 9 unter c) der Verfügung] fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einführung der Vorwürfe in das Disziplinarverfahren, so dass diese bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Berücksichtigung finden können. Diese Vorwürfe sind weder in der Einleitungsverfügung vom 13.06.2005 noch in der Erweiterungsverfügung vom 15.11.2007 – da sie zeitlich erst danach stattfanden – enthalten. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Beklagten geäußerten Ansicht, enthält auch die Verfügung vom 06.10.2010 keine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 HDG genügende Einführung der Vorwürfe. Danach kann ein Disziplinarverfahren auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen und bis zum Erlass der Abschlussentscheidung nach § 36 – 38 HDG zulässig. Kommt es zu der Ausdehnung auf neue Vorwürfe, greift insoweit wiederum die Unterrichtungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht nach § 23 Abs. 1 HDG. Vorliegend sind diese Verfahrenshandlungen aus der Disziplinarakte nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausdrücklichen Aktenvermerk, dass die Vorkommnisse um den H im Wege der Ausdehnungsentscheidung in das Disziplinarverfahren eingeführt werden sollen. Auch die sonstigen Verfahrensschritte sind nicht dokumentiert und haben offensichtlich auch nicht stattgefunden. Vielmehr war es wohl so, dass auf die Fristsetzung durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 31.08.2010 wegen unzureichender Verfahrensförderung das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 06.10.2010 gemäß § 25 Abs. 2 HDG zeitnah fortgesetzt und Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gem. § 34 Abs. 1 HDG gegeben wurde (so ausdrücklich die Bezugsformel in der Verfügung vom 06.10.2010). In dieser Verfügung werden die Vorwürfe um den H unmittelbar, d.h. ohne vorherige Anhörung, Belehrung etc. aufgenommen (Seite 8 – 9 der Verfügung). Am Ende heißt es dann: „Das gegen Sie anhängige Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung wurde mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 16.03.2009 beendet, in dem der Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage verwiesen wurde. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird ihr Disziplinarverfahren auf diesen Sachverhalt gem. § 22 Abs. 1 HDG ausgedehnt. Da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, wird von weiteren Ermittlungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HDG abgesehen“. Diese Formulierung entspricht von Form und Inhalt einer abschließenden Anhörung nach § 34 Abs. 1 HDG, so wie die gesamte Verfügung im Betreff auch überschrieben ist. Einer ordnungsgemäßen Ausdehnungsverfügung i.S.v. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 HDG, die einer abschließenden Anhörung nach § 34 Abs. 1 HDG zeitlich und verfahrensmäßig vorauszugehen hat, entspricht diese Verfahrensweise nicht. Verbleibt es somit bei einem Dienstvergehen wegen Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit, kann es gleichwohl nicht zu der an sich verwirkten Verhängung eines Verweises kommen. Denn vorliegend erscheint die Verhängung auch dieser Disziplinarmaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angezeigt (vgl. dazu die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG enthaltene Wertung). In diesem Zusammenhang ist nämlich die sehr lange Verfahrensdauer von über 7 Jahren seit Einleitung des Verfahrens und seit Begehen des an sich ahndungswürdigen Pflichtverstoßes zu berücksichtigen (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2009 – 6 LD 1/09 -, Juris, Rdnr. 139; OVG Saarland, Urteil vom 26.10.2004 – 7 R 2/03 -, Juris, Rdnr. 83f). Die überlange Verfahrensdauer ist mildernd bei solchen Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deshalb kann eine Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5/10– m. w. N. zitiert nach Juris). Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens setzt den beschuldigten Beamten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens, und kann deshalb unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden (BVerfG, Beschluss vom 14.10.1977 – 2 BvR 80/77, Juris). Vorliegend liegt die am 14.04.2005 begangene Pflichtverletzung inzwischen mehr als 7 Jahre zurück. Selbst wenn man auf das nach § 61 HDG ausgeschiedene Verhalten (Auseinandersetzung mit der früheren Freundin) abstellt, liegen die Geschehnisse 5 Jahre zurück. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die für die begangenen Pflichtverletzung angezeigte Ahndung (Verweis) – gemessen am gesetzlichen Rahmen (§ 8 HDG) – am untersten Bereich der möglichen Disziplinarmaßnahmen liegt und damit eine Pflichtenmahnung eher von geringem Gewicht erfordert und rechtfertigt. Eine disziplinarrechtlich oder strafrechtlich relevante Auffälligkeit liegt seit diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unterlegt hat, therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, um früher gezeigtes unangemessenes Verhalten in Konfliktsituationen in den Griff zu bekommen. Desweiteren ist festzustellen, dass der Kläger durch die sehr lange und zum Teil auch – wie bereits in dem Fristsetzungsbeschluss vom 31.08.2010 (28 L 804/10.WI.D) ausgeführt wurde - verzögerte Verfahrensbearbeitung und -durchführung auch beruflich in seinem Fortkommen hinreichend belastet ist, da er trotz guter dienstlicher Beurteilungen wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens über einen langen Zeitraum keine Beförderungsmöglichkeiten wahrnehmen konnte. Aufgrund dieser Umstände und des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, hält das Gericht eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht mehr für angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, dem Beamten wegen des Vorliegens eines Dienstvergehens nach § 81 Abs. 2 HDG ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht, da es zum vorliegenden Klageverfahren bei erfolgter – und in der Sache angezeigter – Einstellung des behördlichen Verfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG) nicht gekommen wäre. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe der monatlichen Bezüge verhängt wurde. Der am 28.03.1976 geborene Kläger trat nach abgeschlossener Schulbildung (Abitur am 11.06.1996) und abgeleistetem Zivildienst (01.08.1996 bis 31.08.1997) am 01.09.1997 als Polizeikommissaranwärter in den Polizeidienst des Landes Hessen bei der D ein. Ausweislich des Personalbogens in der vorgelegten Personalakte–Unterordner A erfolgte seine Ernennung zum Polizeikommissar (A 9) unter dem 07.08.2002 und seine Lebenszeiternennung unter dem 28.05.2003. Der Beamte ist, nach eigenen Angaben, seit Januar 2008 im 9. Polizeirevier in einer Ermittlungsgruppe tätig. Der Beamte ist in der dienstlichen Beurteilung vom 31.05.2005 über den Beurteilungszeitraum 01.08.2001 bis 31.05.2005 mit der Punktezahl 8,46 beurteilt worden, in der abschließenden Würdigung wird u.a. seine Kooperations- und Teamfähigkeit hervorgehoben. Die dienstliche Beurteilung vom 02.06.2006 über den Beurteilungszeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2006 endet mit 9,33 Punkten, hier wird seine stets engagierte, pflichtbewusste und freundliche Art hervorgehoben. Die Beurteilung vom 30.05.2007 über den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.05.2007 endet mit 9,46 Punkten, hier wird sein offenes und teamorientiertes Verhalten und seine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervorgehoben. In der letzten vorliegenden Beurteilung vom 27.05.2008 über den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2008 wird der Beamte mit 9,33 Punkten bewertet, auch hier wird seine Teamfähigkeit und kooperative Art besonders hervorgehoben. Der Kläger ist ledig, er hat keine Kinder. Nach seinen eigenen Angaben lebt er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen und erhält monatliche Nettobezüge von ca. 2.100,- €. Disziplinarrechtlich ist der Kläger wie folgt vorbelastet: Wegen zweier Strafbefehle des Amtsgerichts E-Stadt vom 12.10.1999 und 20.10.2003, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ergingen und mit denen das Gericht jeweils eine Geldstrafe verhängte, wurden Disziplinarverfahren eingeleitet und jeweils unter Erteilung einer Rüge eingestellt. Das Amtsgericht A-Stadt verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 14.04.2005 eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 60,00 € wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Az.: 995 Cs - 437 Js 5224/05 – 10180). Ferner wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger für die Dauer von 10 Monaten – nach Angaben des Beamten in der mündlichen Verhandlung für die Dauer von 13 Monaten - keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Durch Verfügung vom 13.06.2005 leitete der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt unter Bezugnahme auf den Strafbefehl vom 14.04.2005 gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen folgender Vorwürfe ein. Wegen der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt liege ein Verstoß gegen die dem Kläger obliegenden Pflichten aus § 69 Satz 3 HBG vor. Ferner liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit nach § 69 Satz 1 HBG vor, da er aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis nur bedingt eingesetzt werden könne. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 69 Satz 2 HBG vor, da der Kläger im Rahmen der Verkehrskontrolle unmittelbar gegenüber den kontrollierenden Beamten seinen Dienstausweis vorgezeigt habe, diese darum gebeten habe, auf die Einleitung von strafprozessualen Maßnahmen zu verzichten und sich später auf dem Polizeirevier unkooperativ und aggressiv verhalten habe. Aufgrund einer Strafanzeige der ehemaligen Freundin des Klägers, Frau F, vom 09.09.2007 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen u.a. Körperverletzung, Beleidigung, später auch sexueller Nötigung und Vergewaltigung und Drogenkonsum ein (Az.: 4871 Js 244309/07). Durch Verfügung vom 15.11.2007 erweiterte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt das Disziplinarverfahren auf die neuen Vorwürfe und setzte das Verfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus. Ferner wurde dem Kläger wegen Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit das Tragen der Dienstuniform und das Führen von Waffen untersagt. Durch Verfügung vom 18.11.2008 verwies die Staatsanwaltschaft den Anzeigeerstatter in dem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Nachstellung, Beleidigung, Sachbeschädigung zum Nachteil der F auf den Weg der Privatklage (Az.: 3650 Js 237845/08). Das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung wurde unter dem 23.01.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels begründetem Tatverdachts eingestellt. Unter dem 27.02.2009 wurde das Verbot des Tragens der Dienstuniform und des Führens von Waffen aufgehoben. Aufgrund einer Strafanzeige vom 29.12.2009 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G-Stadt gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil des H ein (Az. 33 Js 4417/09). Durch Verfügung vom 16.03.2009 wurde der Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage verwiesen. Mit am 29.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Kläger gemäß § 67 HDG, dem Beklagten eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen (Az.: 28 L 804/10.WI.D). Diesem Antrag entsprach das Gericht mit Beschluss vom 31.08.2010 und setzte eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung. Mit Verfügung vom 06.10.2010 setzte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 2 HDG fort und gab dem Kläger Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 1 HDG. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Beklagten überreichten Kopie dieser Verfügung Bezug genommen. Der Kläger nahm durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.11.2010 Stellung (Bl. 39 GA). Die fahrlässige Trunkenheitsfahrt entziehe sich wegen § 17 HDG einer disziplinarrechtlichen Bewertung. Das Vorzeigen des Dienstausweises sei aufgrund des fehlenden Mitführens eines Personalausweises erfolgt. Im Übrigen sei es nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen, das vorgeworfene Fehlverhalten werde überbewertet. Gleiches gelte für die eingeschränkte Einsatzfähigkeit, diese sei durch engagierte und überdurchschnittliche Arbeitsleistung kompensiert worden, spürbare Nachteile seien nicht entstanden. Allerdings werde ein geringfügiger disziplinarrechtlicher Überhang nicht in Abrede gestellt. Soweit das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der sexuellen Nötigung u.a. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, verbiete sich eine weitergehende disziplinarrechtliche Auswertung, zumal es zu einer Verweisung auf den Privatklageweg gekommen sei und die Sache nicht weiter verfolgt wurde. Es habe sich um eine äußerst emotional geführte Auseinandersetzung mit persönlichen Reaktionen und Gegenreaktionen im Bereich von Eifersucht und Kränkungen gehandelt. Solche Situationen zeichneten sich dadurch aus, das es im Nachhinein kaum möglich sei, eine schuldige Person zu finden, die als eigentlicher Verursacher zu gelten habe. Die selektiv vorgenommene Verwertung der schriftlichen Zeugenaussagen sei im Übrigen wegen § 32 HDG unzulässig. Das gelte auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Körperverletzung zum Nachteil des H. Hier habe es ein korrespondierendes Strafverfahren gegen H wegen des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gegeben, das gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld und nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Soweit der Kläger zu Beginn der disziplinarrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich seines Verhaltens auf dem Polizeirevier ein gewisses Fehlverhalten eingeräumt habe, wäre allenfalls ein Verweis gerechtfertigt gewesen. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sei aber eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt, weshalb es nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG einzustellen sei. Durch Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 verhängte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe seiner monatlichen Dienstbezüge. Das dem Kläger vorzuwerfende Dienstvergehen ergebe sich aus Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt [unter a), Seite 2-4 der Verfügung] und den Vorkommnissen, die den Ermittlungsverfahren zum Nachteil der F [unter b), Seite 4-9] und zum Nachteil des H [unter c), Seite 9-11] zugrunde liegen, erfolgt seien. Mit der vom Amtsgericht A-Stadt mit Strafbefehl vom 14.04.2005 abgeurteilten Trunkenheit im Straßenverkehr liege ein außerdienstliches Fehlverhalten in Form einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt vor. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, insbesondere aber eines Polizeibeamten, sei wegen der damit verbundenen Achtungsminderung geeignet, das Ansehen des Beamtentums, aber auch der Polizei, in besonderem Maße zu beeinträchtigen (Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG). Da das Amtsgericht dem Kläger zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen habe, für die Dauer von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, habe der Kläger über einen längeren Zeitraum nur bedingt eingesetzt werden können. Dies stelle einen Verstoß gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Pflicht zur Erhaltung der vollen Einsatzfähigkeit dar. Ferner habe der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle und bei der anschließenden Verbringung auf das 8. Polizeirevier durch das gezeigte aggressive und unkooperative Verhalten wiederum gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Indem er schließlich den ihn kontrollierenden Beamten unmittelbar seinen Dienstausweis gezeigt und versucht habe, diese zu überreden, von strafprozessualen Maßnahmen abzusehen, habe er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Das durch Strafantrag der F eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (4971 Js 244309/07) sei zwar im Zuge der weiteren Ermittlungen nur noch auf Vorwürfe gerichtet gewesen, die sich auf die sexuelle Selbstbestimmung beziehen, und dieses sei auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; bezüglich der übrigen Tatvorwürfe (Körperverletzung etc.) sei das Verfahren abgetrennt und die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Nach Auswertung der Justizakte, insbesondere der dort enthaltenen Zeugenaussagen, stehe aber fest, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der ehemaligen Freundin mehrfach von aggressivem, bedrohlichem und beleidigendem Charakter geprägt war. Damit stehe ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht fest, da von einem Polizeibeamten auch im außerdienstlichen Bereich ein angemessenes und besonnenes Verhalten erwartet werden könne. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, wenn ein Polizist, zumal ein Waffenträger, außerdienstlich Frauen gegenüber gewalttätig werde und versuche, nachts gegen ihren Willen in deren Wohnung einzudringen. Auch in seinem Verhalten gegenüber dem H habe der Kläger gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung sei zwar mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 16.03.2009 beendet worden, indem der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen worden sei. Eine Auswertung der Justizakte und Würdigung der dort enthaltenen Zeugenaussagen habe aber ein völlig unangemessenes und cholerisches Auftreten des Klägers gegenüber einem älteren Rentner ergeben; das Verhalten sei derart aggressiv gewesen, dass sich die Zeugen nicht vorstellen konnten, dass der Kläger von Beruf Polizeibeamter sei. Die von Klägerseite gegen die Verwertung der Zeugenaussagen und auch im Übrigen vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, das Ergebnis der Ermittlungen zu erschüttern. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte sei die Verhängung einer Geldbuße im ausgesprochenen Umfang erforderlich, um den Kläger künftig zur Beachtung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 (Bl. 27 – 37 d. GA) Bezug genommen. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.11.2010 eingelegt und zur Begründung auf das Schreiben vom 04.11.2010 verwiesen. Mit Widerspruchbescheid vom 04.07.2011, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 06.07.2011 zugegangen ist, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und im Wesentlichen die Begründung der Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 wiederholt. Mit am 04.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Dem Kläger könne kein ahndungswürdiges Dienstvergehen vorgeworfen werden. Selbst wenn ihm eine geringfügige Verfehlung vorzuwerfen wäre, würde dies keine Geldbuße rechtfertigen. Wegen der sehr guten dienstlichen Leistungen und der überlangen Verfahrensdauer sei eine Verfahrenseinstellung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HDG angezeigt. Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass sämtliche Vorwürfe den außerdienstlichen Privatbereich betreffen. Die hier für ein Dienstvergehen zu fordernden besonderen qualifizierenden Voraussetzungen lägen nicht vor. Zumindest aber dürfte eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht geboten sein. Hilfsweise und ergänzend nimmt der Kläger auf die Ausführungen im Schreiben vom 04.11.2010 Bezug. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 17.11.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 09.08.2011 und vom 26.08.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Disziplinarakte, 1 Heft Personalakte–Unterordner A, 2 Hefter Beiakten zur Personalakte) sowie der beigezogenen Verfahrensakte 28 L 804/10.WI.D Bezug genommen.