Urteil
1 AGH 24/13
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0913.1AGH24.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der am 04.04.1972 in E geborene Kläger ist seit dem 12.02.2001 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Seine Kanzleiräume be-finden sich in der K-Straße in #####E. 3 Der Kläger war zunächst als Rechtsanwalt in Wuppertal in einem Ange-stelltenverhältnis und verbrachte dann ab September 2003 bis Dezember 2004 einen längeren Forschungsaufenthalt in C-I. Danach war der Kläger arbeitslos und machte sich ab dem 01.01.2006 in eigener Kanzlei unter seiner Wohnanschrift in E selbständig. Zum Zwecke der Erlangung von Überbrückungsgeld seitens der Agentur für Arbeit stellte die Beklagte die Prognose, dass eine Vollexistenz gesichert werden könne. Im März 2012 schloss der Kläger mit der Fa. O GmbH einen Vertrag als Syndikusanwalt. 4 Der Kläger ist mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen: 5 664 M 521/11 Haftbefehl vom 01.03.2011 6 Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte 7 Ursprungsforderung 7.027,52 EUR, derzeit 33.424,67 EUR 8 Vollstreckbarer Beitragsbescheid vom 06.07.2010 9 664 M 1066/11 Haftbefehl vom 12.05.2011 10 Forderung der D GmbH & Co. KG 11 Restforderung 346,62 EUR 12 Vollstreckungsbescheid vom 05.11.2010 13 664 M 1101/11 Haftbefehl vom 13.05.2011 14 Forderung der L GmbH für die Deutsche Bank Privat und Geschäftskunden AG 15 Restforderung 1.481,51 EUR 16 Vollstreckungsbescheid vom 29.09.2010 17 Für die vorgenannten drei Gläubiger hat der Kläger am 21.07.2011 in dem Verfahren 665 M 1457/10 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 18 Die Beklagte widerrief nach Anhörung mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2013 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Zur Be-gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen eines Ver-mögensverfalls wegen der Eintragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Eintragung von drei Haftbefehlen im Schuldner-verzeichnis vermutet werde. 19 Gegen diese Widerrufsverfügung vom 29.05.2013 wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. 20 Zur Begründung macht er geltend, dass ein im Jahr 2011 unternommener Versuch durch eine Kanzleiverlegung eine Besserung der Lage zu erreichen, gescheitert sei. Im Herbst 2011 sei es nicht möglich gewesen, einige be-stehende Forderungen auszugleichen, wodurch es zu Vollstreckungs-maßnahmen gekommen sei. Eigene Gebührenansprüche hätten sich als nicht werthaltig herausgestellt, so dass keine Deckung gegeben sei. Durch Aufgabe eigener Kanzleiräume und durch Aufnahme einer Syndikustätigkeit sei der laufende Unterhalt der Familie gesichert und ein Abbau der Verbindlichkeiten begonnen worden. Einige Forderungen seien bereits getilgt; Restforderungen sollen ratenmäßig beglichen werden. Von ungeordneten Verhältnissen könne demnach keine Rede sein. Da er seit Herbst 2011 kaum neue Mandate an-genommen habe, sei auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-den nicht gegeben; Fremdgelder nehme er nicht an. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 29.05.2013 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 26 Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.05.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. 28 1. 29 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechts-anwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungs-verpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 30 2. 31 Vorliegend wird das Vorliegen eines Vermögensverfalls vermutet, da der Kläger in dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Eintragungen – der Erlass dreier Haftbefehle sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - sind auch derzeit noch vorhanden. Löschungsreife lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. 32 Es handelt sich um die Eintragung folgender Haftbefehle: 33 664 M 521/11 Haftbefehl vom 01.03.2011 34 Forderung des W der Rechtsanwälte 35 664 M 1066/11 Haftbefehl vom 12.05.2011 36 Forderung der D GmbH & Co. KG 37 664 M 1101/11 Haftbefehl vom 13.05.2011 38 Forderung der L GmbH für die Deutsche Bank Privat und Geschäftskunden AG 39 Ferner ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen, dass der Kläger am 21.07.2011 in dem Verfahren 665 M 1457/10 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 40 Anhaltspunkte, die zur Widerlegung der Vermutung geeignet wären, liegen nicht vor. Nach dem Inhalt seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 21.07.2011 bezieht der mit einer als einkommenslos bezeichneten Politologin verheiratete Kläger für seine in 2008 und 2010 geborenen Kinder Kindergeld; Vermögen und Einkünfte hat er nicht; Aufträge hatte er nicht; von neun Mandanten hatte er Honorar zu beanspruchen. In seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22.11.2012 teilt der Kläger mit, dass er in der zweiten Jahreshälfte 2011 bereits selbst das Vorliegen eines Vermögensverfalls erwogen habe; neue Mandate nehme er nicht an; seine freie Arbeitszeit nutze er zur Abarbeitung älterer Mandate und zur Rechtsverfolgung bezüglich offener Gebühren. Seine Verbindlichkeiten hat er dort mit 36.500 EUR beziffert; teilweise habe er Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen; kleinere Forderungen würden beglichen, wenn und soweit Liquidität vorhanden sei, also bei Zahlungs-eingängen säumiger Schuldner. Außenstände hat er dort mit 28.041,68 EUR beziffert. Als Syndikus erziele er ein Einkommen von monatlich netto 1.113,35 EUR. Ab 2012 wolle er seine Stundenzahl aufstocken; für die freie anwaltliche Tätigkeit bliebe dann keine Zeit mehr. Mit Schreiben vom 28.01.2013 hat der Kläger seine finanziellen Verhältnisse als schlecht, aber geordnet bezeichnet. 41 Während die vom Kläger vorgelegten Konto-Übersichten ausweisen, dass er an zwei Gläubiger, wegen deren Forderungen es zu Eintragungen im Schuldner-verzeichnis gekommen ist (D GmbH & Co. KG sowie L GmbH), Ratenzahlungen erbringt – diesbezügliche Verein-barungen hat der Kläger allerdings nicht vorgelegt – ist hinsichtlich der Ver-bindlichkeit gegenüber dem Versorgungswerk festzustellen, dass Ende Januar 2013 die aktuelle Forderung bei 30.000 EUR lag, dass der Kläger fehlende Unterlagen nicht vorgelegt hatte und über eine Ratenzahlung nicht gesprochen worden war. Wie das Versorgungswerk mit Schreiben vom 25.03.2013 noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, betrug die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung 7.027,55 EUR, wobei der Rückstand nunmehr 32.328,47 EUR betrug. Per 06.05.2013 war der Rückstand sodann auf 33.424,67 EUR angewachsen; Zahlungen wurden nicht geleistet; die Vollstreckung ruhte, weil der Kläger bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Mit Schreiben vom 03.06.2013 bestätigte das W nochmals, dass die Forderung in „kompletter Höhe“ ohne Ratenzahlungsvereinbarung bestand. 42 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Kläger mit zwei Gläubigern, deren Forderungen zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, Ratenvereinbarungen (letzteres unterstellt der Senat aufgrund der Angaben des Klägers) geschlossen hat, die er auch einhält, die jedoch bislang nicht zur Tilgung der Forderungen geführt hat. Gegenüber seinem betrags-mäßigen Hauptgläubiger (Versorgungswerk) mit einer Forderung von über 33.000 EUR hat der Kläger keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen; er hat mit dem Versorgungswerk darüber noch nicht einmal verhandelt; er hat diesem Gläubiger auch keine Unterlagen zum Zwecke der Herbeiführung einer Redu-zierung der Forderungshöhe vorgelegt. Dieser Gläubiger hält nur deshalb der-zeit still, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger fruchtlos sind. 43 Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass die Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls widerlegt ist, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Beleg und ohne Angabe eines Zahlungsdatums vorgetragen hat, dass er die Ursprungsforderung des Ver-sorgungswerkes (7.027,55 EUR) zwischenzeitlich an das W gezahlt habe. Nach diesen Angaben ist auch derzeit hinsichtlich der beträchtlichen Restforderung immer noch keine Ratenzahlungsabrede mit dem W zustande gekommen. 44 3. 45 Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls kann darüber hinaus positiv festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29.05.2013 ein Ver-mögensverfall beim Kläger vorlag. 46 Nach dem Vorstehenden ist dies bereits dadurch belegt, dass das W trotz ausgebrachter Vollstreckungsmaßnahmen eine Rückführung der Verbindlichkeit nicht erreichen konnte, ohne dass auch nur eine Vereinbarung über eine Rückführung der Verbindlichkeit geschlossen werden konnte. 47 Danach ist festzustellen, dass der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen konnte. Damit befand er sich im Vermögensverfall. 48 4. 49 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 11/10; NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts-anwaltschaft nach der mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Ver-fahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder – wenn wie hier das nach neuem Recht grundsätzlich vor-geschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufs-verfügung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Hier lag – wie dargelegt – zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids ein Ver-mögensverfall vor, so dass es auf die Bemühungen des Klägers um eine nachträgliche Konsolidierung in diesem Verfahren nicht ankommt. 50 5. 51 Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 52 Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Umstände, die ausnahmsweise eine solche Gefährdung ausschließen könnten, sind nicht gegeben. Weder der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass er seit Herbst 2011 „kaum neue Mandate“ angenommen habe und Fremdgelder nicht vereinnahmt würden, reichen hierfür aus. Denn eine solche Handhabung kann von dem Kläger sofort aufgegeben werden; sie ist auch seitens der Beklagten nicht kontrollierbar. 53 6. 54 Damit erweist sich die Klage des Klägers als unbegründet. 55 7. 56 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 57 §§ 709 Satz 1, 711 ZPO. 58 Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. 59 Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die ent-scheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs geklärt. 60 Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundes-verfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 63 64 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 65 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- 66 keiten aufweist, 67 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 68 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 69 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten 70 Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und 71 auf dieser Abweichung beruht oder 72 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens- 73 mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung 74 beruhen kann. 75 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundes-gerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeord-net und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder-hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be-fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-amt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.