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Urteil

1 AGH 14/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0815.1AGH14.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Der am 00.00.1965 geborene Kläger wurde am 00.00.1996 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als Einzelanwalt mit dem Kanzleisitz O.-straße 00 in H. aus. 2. Auf der Grundlage einer Schuldnerverzeichnisabfrage vom 30.07.2024 mit der Feststellung, dass der Kläger dort wegen einer Forderung des Finanzamtes H.-P. Az. N01 eingetragen war, leitete die Beklagte das Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 30.07.2024 an, in dem sie ihm unter Fristsetzung von einer Woche und mit der Androhung des Widerrufs der Anwaltszulassung Gelegenheit zur Vorlage einer eingehenden Stellungnahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorlage einer vollständigen Aufstellung seiner weiteren Verbindlichkeiten gab. Mit Schreiben vom 12.08.2024 wies der Kläger darauf hin, dass den laufenden Kosten seiner Anwaltstätigkeit Honorareinnahmen durch seine Tätigkeit als Strafverteidiger in Staatsschutzverfahren im fünf- bis sechsstelligen Bereich gegenüberstünden. Ein Vermögensverfall bestehe nicht. Er nehme auch weder Fremdgelder an noch verwalte er solche. Hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes sei ein Verfahren bei dem Finanzgericht Köln anhängig. Darüber hinaus bat der Kläger um Fristverlängerung. Die Fristverlängerung wurde ihm mit Schreiben der Beklagten vom 20.08.2024 gewährt. Mit Schreiben vom 02.09.2024 bat der Kläger erneut um Fristverlängerung und überreichte Unterlagen zu dem anhängigen Verfahren bei dem Finanzgericht Köln. Aus diesen ergab sich unter anderem, dass zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände i.H.v. 317.869,86 € bestanden (Schriftsatz des Finanzamtes H.-P. vom 28.08.2024). Unter dem 05.09.2024 überreichte der Kläger eine Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2023 im Entwurf, die einen Überschuss i.H.v. 121.926,57 € auswies. Ferner überreichte er die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2023 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2023. Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte der Kläger weitere Unterlagen vor (Abrechnungen für Büromitarbeiter, Übersicht von Gerichtsterminen bis zum 31.12.2024, Honorarrechnungen etc.). Er führte aus, dass er erhebliche Honorareinnahmen aufgrund seiner Tätigkeit als Strafverteidiger erwarte. Die Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt dauerten seit etwa 2016 an und beträfen insbesondere Beträge aus der Zeit zwischen 2001 und 2003, welche bereits erledigt seien. Der Kläger wies darauf hin, dass er sein Anwaltsbüro bis heute beanstandungsfrei geführt habe und jährlich etwa zwischen 200 bis 300 neue Fälle bearbeite. Schließlich kündigte er an, seine selbstständige Anwaltstätigkeit spätestens zum 31.12.2024 zu beenden und in ein Beschäftigungsverhältnis als angestellter Anwalt zu wechseln. Die Beklagte wies den Kläger in einem Schreiben vom 02.10.2024 darauf hin, dass ein etwaiger Anstellungsvertrag Regelungen enthalten könne, welche nach der Rechtsprechung geeignet seien, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Der Wechsel des Klägers in ein Anstellungsverhältnis eröffne gegebenenfalls die Möglichkeit, das eingeleitete Widerrufsverfahren vorerst einzustellen. Ein solcher Anstellungsvertrag wurde in der Folgezeit seitens des Klägers nicht vorgelegt. Eine weitere Schuldnerverzeichnisabfrage ergab, dass der Kläger weiterhin wegen einer Forderung des Finanzamtes Köln-P. unter dem Az. N01 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2024 erneut an und drohte abermals den Widerruf der Zulassung an, verbunden mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist von einer Woche. Per E-Mail vom 11.12.2024 beantragte der Kläger erneut Fristverlängerung und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Schreiben. Nachdem eine weitergehende Stellungnahme des Klägers nicht erfolgte, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.01.2025 nochmals („letztmalig“) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Schreiben vom 17.02.2025 und 18.02.2025 bat der Kläger abermals um Fristverlängerung sowie um einen Besprechungstermin. Dieser wurde ihm seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2025 für den 05.03.2025 angeboten. Mit Schreiben vom 04.03.2025 bat der Kläger um Verschiebung des Termins auf den 12.03.2025. Ein Besprechungstermin fand in der Folge letztlich nicht statt. Nachdem ein erneuter Abruf aus dem Schuldnerverzeichnis ergab, dass gegen den Kläger zwei weitere Eintragungen unter den Aktenzeichen N02 und N03 bestanden, wurde die Angelegenheit dem Vorstand der Beklagten (Abteilung VII) vorgelegt, welcher im Umlaufverfahren den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft beschloss. Sodann erging unter dem 11.03.2025 der angefochtene Widerrufsbescheid, dem Ausdrucke der drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis zu den Aktenzeichen N02, N03 und N01 (FA H.-P.) beigefügt waren. In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte unter Darlegung des vorgenannten Sachverhalts aus, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis verzeichnet sei. Dabei läge der bereits seit Juli 2024 bestehenden Eintragung unter dem Az. N01 eine Forderung in einem hoch sechsstelligen Bereich zugrunde. Zwei weitere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien zwischenzeitlich hinzugekommen. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls läge daher vor. Es sei dem Kläger nicht gelungen, den gesetzlich vermuteten Eintritt des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zwar habe der Kläger vereinzelte Unterlagen vorgelegt, jedoch keine in sich geschlossene Aufstellung seiner finanziellen Situation dargelegt und nicht durch entsprechende Belege untermauert. Er habe sich im Wesentlichen auf Ausführungen hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt beschränkt und dabei die Tatsache, dass weitere Gläubiger Forderungen gegen ihn hätten und diese auch im Vollstreckungswege geltend machten, unerwähnt gelassen. Dies lasse den Rückschluss zu, dass sich seine finanziellen Schwierigkeiten noch verschärft hätten. Der Kläger habe auch keine Umstände vorgetragen, die eine ausnahmsweise Nicht-Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigen würden. Dies ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Ankündigung des Klägers, sich in ein Anstellungsverhältnis begeben zu wollen. Dieses habe er scheinbar auch bis zum Tage der Widerrufsentscheidung entgegen seiner Ankündigung nicht aufgenommen. Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 13.03.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.04.2025 erklärte der Kläger, dass er zum 10.05.2025 ein Anstellungsverhältnis als Rechtsanwalt in der Kanzlei N. in H. aufnehmen werde und dabei an der Kanzlei nicht wirtschaftlich beteiligt sei, keinen Zugang zu Mandantengeldern oder Anderkonten habe und sich auf die juristische Bearbeitung ihm zugewiesener Mandate beschränken werde. Eine Kopie des Anstellungsvertrages zwischen ihm und Frau Rechtsanwältin N. wurde beigefügt. Ausweislich dieses Vertrages ist der Kläger ab dem 10.05.2025 in deren Kanzlei als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig. Der Vertrag enthält unter § 7 (a) die Regelung, dass der Angestellte keine Fremdgelder verwalten werde. Unter § 8 (b) ist geregelt, dass der Angestellte außerhalb der Sozietät und nach deren Zustimmung Mandate im eigenen Namen und auf eigene Rechnung annehmen kann. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2025, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2025 wurde zunächst angekündigt, dass zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.08.2025 klägerseitig niemand erscheinen werde. Zur Klagebegründung wird vorgetragen, dass es bei dem Kläger trotz dessen bereits länger andauernden finanziellen Krise nie Probleme mit Fremdgeldern gegeben habe. Er sei auch überwiegend im Bereich der Strafverteidigung tätig. In diesem Bereich sei eine Berührung mit Fremdgeldern selten zu erwarten. Der Kläger sei zudem in der Lage, kurzfristig Sicherheiten für vereinnahmte Fremdgelder, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, zur Verfügung zu stellen, sodass dadurch Gefahren im Hinblick auf die mögliche Veruntreuung von Fremdgeldern ausgeschlossen sei. Mögliche Sicherungsgeber werden namentlich benannt. Der Kläger sei der Ansicht, dass der Widerruf der Anwaltszulassung nicht (mehr) verhältnismäßig sei, weil die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Anwalt und der Mandantenschutz auch auf andere Weise gewahrt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt konkludent, die Klage abzuweisen . Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 überreichte die Beklagte den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2025 – 70k IN 175/25 -, mit dem über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine inhaltliche Erwiderung auf die Klage erfolgte ebenso wenig wie die Ankündigung eines Prozessantrages. Da in der mündlichen Verhandlung am 15.08.2025 kein Vertreter der Beklagten anwesend war, erfolgte auch dort keine ausdrückliche Antragstellung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2025 trotz Abwesenheit der Parteien entscheiden. Die Parteien und die Prozessbevollmächtigte des Klägers sind in der Terminsladung vom 19.05.2025 jeweils darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Eine ausdrückliche Antragstellung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung war entbehrlich, da sie nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie dem Klageantrag entgegentritt, indem sie dem Klagebegehren nicht entsprochen hat (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 103 Rn. 13). Im Falle des Nichterscheinens eines Verfahrensbeteiligten gilt der in seinen Schriftsätzen angekündigte oder sonst im Wege der Auslegung aus seinem Vortrag zu entnehmende Antrag als gestellt (VGH Mannheim, Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 -, LSK 2016, 113644; Brüning, in: BeckOK VwGO, § 103 Rn. 13). Daraus ergibt sich vorliegend der konkludente Klageabweisungsantrag der Beklagten. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß §§ 112c BRAO, 55d, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerrufsbescheid der Beklagten wurde dem Kläger am 13.03.2025 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 13.04.2025 auf einen Sonntag fiel, endete die Klagefrist mit Ablauf des 14.04.2025. Mithin war die am 14.04.2025 eingereichte Klage fristgemäß. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 30.07.2024 und weiteren Schreiben in der Folgezeit gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Auflage 2024, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 59f.; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 6. Auflage 2024, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn lagen zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer Beweisanzeichen, wie insbesondere der dokumentierten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats auch hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die seitens des Klägers dazu im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegten Stellungnahmen den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Bezogen auf die erhebliche Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt H.-P. behauptete der Kläger zwar eine Erledigung. Einen validen Nachweis der Tilgung dieser Forderung legte er indes nicht vor. Die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestand auch weiterhin. Zwei weitere kamen hinzu. Letztlich bestreitet der Kläger die gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht, sondern beschränkt sich auf Erklärungen zu von ihm erwarteten Einnahmen. Im Schriftsatz zur Klagebegründung wird zudem eingeräumt, dass sich der Kläger in einer bereits länger andauernden finanziellen Krise befinde. Die nach Erlass des Widerrufsbescheides durch das Amtsgericht Köln beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist zwar für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides nicht unmittelbar relevant, bestätigt jedoch die in der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls enthaltene prognostische Wertung. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betrieb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis wurde von ihm zwar angekündigt, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen. Erst mit Schreiben vom 11.04.2025 legte der Kläger einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und Frau Rechtsanwältin N. vor, demzufolge er ab dem 10.05.2025 in deren Kanzlei als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig sei. Im hier relevanten Zusammenhang enthält dieser Arbeitsvertrag unter § 7 (a) die Regelung, dass der Angestellte keine Fremdgelder verwalten werde. Unter § 8 (b) ist geregelt, dass der Angestellte außerhalb der Sozietät und nach deren Zustimmung Mandate im eigenen Namen und auf eigene Rechnung annehmen könne. Dies würde selbst dann nicht zum Nachweis atypischer Umstände in Hinblick auf eine Nicht-Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügen, wenn dieser Anstellungsvertrag der Beklagten noch vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides vorgelegt worden wäre. Denn der Anstellungsvertrag enthält - abgesehen von der knappen Regelung, dass der angestellte Rechtsanwalt keine Fremdgelder verwalten werde - keine besonderen Sicherungsstrukturen im Hinblick auf Mandantengelder, insbesondere keine Überwachungs- und Kontrollregelungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 -, NJW-RR 2013, 175; Weyland, a.a.O., § 14 Rn. 61). Gerade die Anstellung in einer Einzelkanzlei - wie hier - reicht regelmäßig nicht aus, da in diesem Fall, z.B. in Vertretungssituationen für die Kanzleiinhaberin, eine effektive Überwachung nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 13/05 -, NJW-RR 2006, 559; Vossebürger, a.a.O., § 14 Rn. 62). Die arbeitsvertragliche Ermöglichung der Annahme eigener Mandate im eigenen Namen und auf eigene Rechnung steht hier dem verlässlichen Ausschluss einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ebenfalls entgegen. Hinzu kommt, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen, etwa in einem Anstellungsvertrag, auch tatsächlich „gelebt“ werden müssen, was wiederum eine erfolgreiche Erprobung über einen längeren Zeitraum voraussetzt (Schmidt-Räntsch, in: Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 14 BRAO Rn. 44 m.w.N.). Auch die im Rahmen der Klageerwiderung angekündigte Möglichkeit, Sicherheiten für vereinnahmte Fremdgelder durch Bankbürgschaften zur Verfügung zu stellen, ist kein geeignetes Instrument zum zuverlässigen Ausschluss einer Gefährdung der Mandanteninteressen. Potenzielle Mandanten des Klägers sollen schon gar nicht in die Situation geraten, auf etwaige Bankbürgschaften oder andere Sicherungsinstrumente im Falle der Veruntreuung von Fremdgeldern zurückgreifen zu müssen. Der Zulassungswiderruf erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismäßig. Die Klage war daher abzuweisen. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.