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Urteil

1 AGH 7/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1118.1AGH7.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1999 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied einer Bürogemeinschaft in A. Der Kläger war wegen vier verschiedener Forderungspositionen aufgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht Hagen eingetragen. Die Beklagte hatte den Kläger wegen der bestehenden Eintragungen mit Schreiben vom 25.10.2021 angehört und ihm mit Schreiben vom 25.11.2021 den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angedroht, ohne dass sich der Kläger äußerte. Mit dem Bescheid vom 03.02.2022 hat die Beklagte dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus dem Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die daraus resultierende Vermutung für den Eintritt des Vermögensverfalls verwiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für den Zulassungswiderruf lägen nicht vor. Er räumt ein, in den Jahren 2020 und 2021 in Liquiditätsengpässe geraten zu sein. Er führt dazu aus, dass er im Schwerpunkt auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig sei und aufgrund der Corona-Pandemie in dem vorgenannten Zeitraum sehr viele Gerichtsverhandlungen nicht stattgefunden hätten, weshalb er seine anwaltliche Tätigkeit nicht habe abrechnen können. Des Weiteren nehme die Bearbeitung der Gebührenrechnungen für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger durch die Gerichte einen immer längeren Zeitraum in Anspruch. Er gehe davon aus, dass er fällige Vergütungsansprüche gegen die Justizkasse in Höhe von 25.000,00 € habe. Ferner sei es so, dass er alleiniger Mieter der Räumlichkeiten für die aus drei weiteren Rechtsanwälten bestehende Bürogemeinschaft sei und dementsprechend im Außenverhältnis für alle Kosten aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis hafte. Mit den Kollegen bestünden Untermietverhältnisse. Da aber auch die Kollegen durch Gebührenausfälle belastet seien, müsse er die Kosten der Bürogemeinschaft zunächst alleine tragen, die Anteile der Kollegen würden häufig erst mit erheblicher Verzögerung bezahlt. Bei den zur Eintragung gelangten Positionen handle es sich um Forderungen, die er durch Zahlungen in dem Zeitraum von Mitte Februar 2022 bis Anfang März 2022 ausgeglichen habe. Im Einzelnen sei es um folgendes gegangen: R …27801 / DR II 156/21 (= DR II 584/21) v. 10.06.2021: B, private Krankenversicherung über 470,00 €, R …27934 / DR II 1222/20 v. 10.06.2021: B, private Krankenversicherung über 1.320,00 €, R …27926 / DR II 1216/20 v. 10.06.2021: C über 5.600,00 €, R … 91633 / DR II 662/21 v. 14.10.2021: MZV, Laborkosten für Gesundheitscheck über 250,00 €. Es bestünden weitere Verbindlichkeiten in einer Höhe von 6.000,00 €, die er aber in den nächsten Wochen ausgleichen werde. Im Übrigen komme es aufgrund seiner Tätigkeit als Strafverteidiger praktisch fast nicht vor, dass er Fremdgelder verwalte. Er habe außerdem ein Fremdgeldkonto bzw. ein Anderkonto eingerichtet, damit etwaige Fremdgelder vor Pfändungen geschützt seien. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 03.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 24.06.2022 und 18.11.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr. 00 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Die Kläger ist in Vermögensverfall geraten. 1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz.9 ff), hier der 03.02.2022. Der Vermutungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung war der Kläger wegen der aus dem Tatbestand ersichtlichen Forderungspositionen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheid valutierten die den Eintragungen zugrunde liegenden verfahrensgegenständlichen Forderungen in voller Höhe, da der Kläger nach eigenem Vortrag erst ab Mitte Februar 2022 mit dem Ausgleich der Verbindlichkeiten begonnen hat. Nach den (im Verfahren nicht überprüfbaren) Angaben des Klägers belief sich das Gesamtvolumen der Forderungen auf 7.640,00 €. Hintergrund der Eintragungen war in allen Fällen die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs.1 Nr.1 ZPO). Die Abgabe der Vermögensauskunft ist auf Antrag des Gläubigers geschuldet, wenn der Schuldner entweder die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert oder aber nach einem Zwangsvollstreckungsversuch eine Gläubigerbefriedigung nicht absehbar ist, § 807 ZPO. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, sind zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Zur Widerlegung der Vermutung hat der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen. Insbesondere hat er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt sind (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.31; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.60) bzw. darzulegen, wie er offene Forderungen zu erfüllen gedenkt (BGH NJW–RR 2011, 483 Tz.18; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.60). Darauf ist der Kläger in der Terminsverfügung sowie durch die gesonderte Verfügung der Berichterstatterin vom 03.06.2022 hingewiesen worden. Der Kläger hat Nachweise über die Erledigung der Forderungen weder der Beklagten vorgelegt noch zur Akte gereicht. Des Weiteren ist bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit ordnen kann. Der Kläger hat in der Klageschrift eingeräumt, dass weitere Forderungen in einer Größenordnung von 6.000,00 € aufgelaufen sind, die er in den nächsten Wochen ausgleichen würde.Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Gebührenansprüche gegen die Justizkasse „in einer Höhe von deutlich über 25.000,00 €“ verweist, reicht dies zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Der Kläger hat bis zum Senatstermin vom 18.11.2022 weder nachgewiesen, dass sämtliche offene Forderungen getilgt sind noch, dass tatsächlich ausreichende Mittel vorhanden (gewesen) sind, um die im Widerrufsbescheid aufgeführten Positionen und die außerdem bestehenden Forderungen zu tilgen. Nach dem sich am Schluss der mündlichen Verhandlung stellenden Sach- und Streitstand kann der Senat nicht ausschließen, dass der Kläger die Forderungen, wegen derer er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, nur deshalb ausgleichen konnte, weil er andere Verbindlichkeiten hat auflaufen lassen. 2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht besteht. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Soweit der Kläger darauf verweist, dass er wegen seiner überwiegenden Tätigkeit als Strafverteidiger ohnehin kaum Fremdgeld vereinnahme, reicht dies nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden. Der Kläger kann jederzeit Mandate annehmen, aus denen er Fremdgelder vereinnahmen und für sich verwenden kann. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.