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Urteil

1 AGH 4/22

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0923.1AGH4.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist seit dem 12.06.2012 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie unterhält eine Einzelkanzlei in A, Bstraße 00. Die Klägerin ist Forderungen verschiedener Gläubiger ausgesetzt. Wegen der einzelnen Forderungen wird auf die dem Widerrufsbescheid beigefügte Übersicht der Beklagten (Bl.9 ff d.A.) sowie auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Die in der Aufstellung der Beklagten unter Nr.1 geführte Forderung über 270,63 € ist seit dem 07.07.2021 durch Zahlung erledigt. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2021 zu den in der Übersicht aufgeführten Positionen Nr.2 u. 3 angehört. Bei der Position Nr.2 handelt es sich um eine Forderung eines Inkassounternehmens über 8.794,75 €, die im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Lasten eines Kontos bei der Cbank vollstreckt wird. Bei der Position Nr.3 handelt es sich um Steuerforderungen des Finanzamts A über 45.264,89 €. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 04.08.2021 zu der Pfändung des Kontos bei der Cbank mit, die Pfändung sei ihr unbekannt, sie unterhalte kein Konto bei der Cbank. Zur Forderung des Finanzamtes teilte sie mit, das Finanzamt habe die Forderung herabgesetzt, auf die noch bestehende Forderung hätte sie eine Teilzahlung von 17.000,00 € erbracht. Mit Schreiben vom 28.10.2021 hörte die Beklagte die Klägerin mit Hinweis auf einen möglichen Zulassungswiderruf nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO erneut an. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich Kenntnis von den Verbindlichkeiten zu Nr.4, 5 u. 6 ihrer Forderungsaufstellung erlangt. Bei der Position Nr.4 handelt es sich um eine Forderung des Landes NRW, Zahlstelle Justiz, über ursprünglich 25,00 €, die sich nebst Kosten u. Zinsen auf nunmehr 65,11 € beläuft. Bei der Position Nr.5 handelt es sich um eine Forderung aus dem Beitragsbescheid des D vom 07.06.2021 über 3.106,12 €. Bei der unter Nr.6 aufgelisteten Position handelt es sich um eine Forderung der Beklagten aus dem Beitragsbescheid für das Jahr 2021 über 299,10 €. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass der Bestand bzw. die Erfüllung der Forderungen unter Nr.2 u. 3 der Aufstellung nicht geklärt seien. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 23.11.2021, dass ein Vermögensverfall nicht gegeben sei. Sie verfüge über Bar- und Anlagevermögen, ferner sei sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Sie sei allerdings nicht zahlungsbereit. Aufgrund der Corona-Pandemie seien ihre Umsätze stark zurückgegangen, was aber bei der Festsetzung der Beiträge durch das D nicht berücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass ihre Gebührenansprüche aus Pflichtverteidigungen nicht rechtzeitig bezahlt würden, ohne dass sich die Beklagte hierum kümmere. Nach einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 29.12.2021 war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen der Forderungen unter den Nrn. 1, 4, 5 und 6 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Forderung der Beklagten unter Nr.6 glich die Klägerin am gleichen Tage aus. Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Bescheid vom 06.01.2022 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerruf erfolge wegen der sich aus der Forderungsaufstellung unter den laufenden Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Forderungen. Die Erledigung bzw. das Nichtbestehen der Forderungen unter Nr.2 u. 3 habe die Klägerin nicht nachgewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Forderungen weiterhin valutierten. Wegen der Forderungen unter den Nrn. 4, 5 u. 6 sei die Klägerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sie, die Beklagte, könne nicht davon ausgehen, dass die Vermögensverhältnisse trotz der laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Aufgrund des anzunehmenden Vermögensverfalls bestehe eine nachhaltige Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie macht geltend, sämtliche Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hätten, seien im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids erledigt gewesen. Ein Vermögensverfall sei nicht gegeben. Die Beklagte habe sich mit ihrem Vorbringen zur Existenz erheblicher Vermögenswerte nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 06.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, dass Nachweise über die Erledigung der aufgeführten Forderungen nicht vorgelegt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personal- und Widerrufsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr. Mnr01 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten.1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz.9 ff), hier der 06.01.2022. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin wegen der unter der lfd. Nr. 1, 4, 5 und 6 der Forderungsaufstellung der Beklagten bezeichneten Forderungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Grundsätzlich zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass es nur auf Forderungen ankommen kann, die im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch bestehen. Soweit die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung schon vor Erlass der Widerrufsverfügung getilgt wurde, greift die gesetzliche Vermutung nicht (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.30; BGH NJW 2003, 577 Tz.5, juris). Der Nachweis der Tilgung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH NJW 2003, 577 Tz.5, juris). Vor diesem Hintergrund vermögen zwar die Forderungen unter den lfd. Nr. 1 und 6 die Vermutungswirkung nicht zu begründen. Denn diese Forderungen sind unstreitig vor Erlass des Widerrufsbescheids ausgeglichen worden. Die Forderung unter Nr.1 ist bereits seit dem 07.07.2021 erledigt, sie ist auch nicht mehr Gegenstand des Widerrufs. Die Forderung unter Nr.6 ist am 29.12.2021 ausgeglichen worden (vgl. Anm. der Beklagten in der Forderungsaufstellung zu Nr.6 sowie Bl.41 d.A.). Der Vermutungstatbestand ist aber durch die Forderungen unter Nr.4 (Land NRW, Zahlstelle Justiz, 65,11 €) u. Nr.5 (D, 3.106,12 €) begründet. Dass auch diese Positionen am 06.01.2022 ausgeglichen waren, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Position 4 fehlt es an einem Zahlungsbeleg. Soweit die Klägerin wegen der Position 5 eine Mitteilung der Gerichtsvollzieherin v. 25.10.2021 überreicht, nach der in der Zwangsvollstreckungssache des Ds der Titel nach Vollzahlung zurückgereicht wird (Bl.97 R d.A.), handelt es sich um eine anderweitige, hier nicht streitgegenständliche Forderung. Das Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin betreffend die Forderung unter Nr.5 lautet DR II 528/21; das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 25.10.2021 bezieht sich auf einen Vollstreckungsvorgang zu dem Az.: DR II 703/21. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Insbesondere sind allgemeine Darlegungen, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Darauf ist die Klägerin in der Terminsverfügung v. 18.02.2022 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) (Bl.56 f d.A.) und nochmals mit Verfügung vom 22.06.2022 (Bl.135 d.A.) hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls nicht widerlegt.Nach Lage der Akten sind die Forderungen des Finanzamts A über 39.723,11 €, der Zahlstelle Justiz über 64,11 € und des Ds über 3.106,12 € nach wie vor nicht erledigt. Es fehlt außerdem an einem konkreten Vortrag der Klägerin dazu, wie sie die offenen Forderungen zu erfüllen gedenkt sowie dazu, ob weitere Forderungen gegen sie bestehen. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr zur Deckung der offenen Forderung tatsächlich ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschl., v. 10.05.2022, AnwZ (Brfg) 9/22, Tz.16, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.31; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.60). Soweit die Klägerin auf die Immobilie als Vermögenswert verweist und in der mündlichen Verhandlung – ohne Beleg - die Existenz eines erheblichen Barvermögens behauptet hat, reicht dies nicht aus. 2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Konkreter Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist nicht erfolgt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich auch nicht sonst aus der Akte. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.