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Urteil

1 AGH 5/23

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0623.1AGH5.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem 10.11.2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Sie unterhält eine Einzelkanzlei in A. Die Klägerin wurde am 19.08.2022 wegen einer Forderung in nicht genannter Höhe des Finanzamts X in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Als Grund für die Eintragung verweist der Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis auf §§ 882c Abs.1 Nr.1 ZPO, 284 Abs.9 Nr.1 AO (Nichtabgabe der Vermögensauskunft, vgl. Bl.27 d.A.). Mit Schreiben vom 27.12.2022 hörte die Beklagte die Klägerin unter Verweis auf die bestehende Eintragung sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an. Die Klägerin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2023 mit, ein Vermögensverfall liege nicht vor. Eine eidesstattliche Versicherung sei nicht abgegeben worden, die Verbindlichkeiten seien ausgeglichen und sie verfüge über Vermögen und Liquidität, um die Forderungen vollständig zu begleichen. Mit Bescheid vom 21.01.2023 widerrief die Beklagte der Klägerin unter Beifügung eines Ausdrucks aus dem Schuldnerverzeichnis vom 18.01.2023 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei nach wie vor in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Vermögensverfalls aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO habe sie durch die allgemeinen Ausführungen in dem Schreiben vom 10.01.2023 nicht widerlegt. Insbesondere die Tilgung der zur Eintragung führenden Verbindlichkeit habe sie nicht nachgewiesen. Gegen den am 26.01.2023 zugestellten Widerrufsbescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung führt sie unter Beifügung einer Löschungsbestätigung des Amtsgerichts Hagen v. 21.02.2023 aus, die Eintragung sei zwischenzeitlich auf Veranlassung des Finanzamtes X gelöscht worden. Die Interessen der Rechtsuchenden seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Sie beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.01.2023 aufzuheben. Die Beklagte hat auf die Klage nicht erwidert. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1 BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Über die Anfechtungsklage der Klägerin konnte der Senat trotz des Ausbleibens der Beteiligten im anberaumten Termin vom 23.06.2023 entscheiden, vgl. § 102 Abs.2 VwGO. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.03.2023 unter Hinweis darauf zum Termin geladen worden, dass im Falle des Ausbleibens vom Termin ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. An der Verhandlung und Entscheidung der Sache im anberaumten Termin war der Senat nicht durch den Schriftsatz der Klägerin vom 22.06.2023 gehindert. In dem Schriftsatz hat sie unter Hinweis auf eine „akute Erkrankung“ mitgeteilt, an der Wahrnehmung des Termins gehindert zu sein und gleichzeitigt um Terminsverlegung gebeten. Der bloße, nicht näher substantiierte Hinweis auf eine akute Erkrankung entschuldigt weder das Ausbleiben im Termin noch rechtfertigt er die beantragte Terminsverlegung. Die behauptete „akute Erkrankung“ hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Wird eine Terminsänderung kurzfristig beantragt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag. Diesen Anforderungen genügte der - auch nicht mit einem Attest belegte - pauschale, nicht näher erläuterte Hinweis der Klägerin auf eine "akute Erkrankung" nicht. Es ist im Übrigen auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin, die am 22.06.2023 den Verlegungsantrag gestellt hat, bis zur Terminsstunde am 23.06.2023 um 11.30 Uhr nicht in der Lage gewesen ist, einen Arzt aufzusuchen und sich von diesem die behauptete Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.05.2013, AnwZ (Brfg) 12/13 Tz.7, juris). 2. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Es spricht die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO dafür, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist.Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). a) Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (vgl. BGH NJW 2011, 3234 Tz.9 ff), hier der 24.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin wegen einer Forderung des Finanzamts Bergheim in nicht benannter Höhe in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, weshalb der Vermutungstatbestand erfüllt ist. Soweit die Ermittlungen des Senats durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis am 31.05.2023 ergeben haben, dass die Klägerin aktuell dort nicht mehr verzeichnet ist, entfällt der Vermutungstatbestand nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung schon vor Erlass der Widerrufsverfügung getilgt worden ist (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.30; BGH NJW 2003, 577 Tz.5, juris). Der Nachweis der Tilgung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH NJW 2003, 577 Tz.5, juris). Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen, obgleich sie mit der Terminsverfügung umfassende Hinweise zu ihrer Vortragslast erhalten hat und ihr mit Verfügung der Berichterstatterin vom 28.04.2023 nochmals Gelegenheit gegeben wurde, den Klagevortrag zu ergänzen. b) Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BGH, Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 7/15, Tz.4 f; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.02.2019, Az.: AnwZ (Brfg) 65/17, Tz.6, juris) nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Die allgemeinen Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift, dass ein Vermögensverfall nicht vorliegt, sind zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend. Auch darauf ist die Klägerin in der Terminsverfügung vom 16.03.2023 unter den Absätzen zu lit.a) und lit.b) hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht widerlegt. Substantiierter Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausgleichs der Forderung des Finanzamts X, zur Höhe der Forderung, zur Existenz etwaiger weiterer Verbindlichkeiten sowie zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen ist nicht erfolgt. 3. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Konkreter Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist nicht erfolgt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich auch nicht sonst aus der Akte. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.