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Urteil

1 AGH 3/25

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0425.1AGH3.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist seit dem 21.05.2013 als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten zugelassen. Die Klägerin unterhält eine Einzelkanzlei in G.. Nach eigenen Angaben übt die Klägerin den Rechtsanwaltsberuf nicht mehr aus. Seit dem Jahr 2022 sind die Vermögensverhältnisse der Klägerin Gegenstand der Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 22.07.2022 hörte die Beklagte die Klägerin erstmals zu einem möglichen Zulassungswiderruf aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO an. Seinerzeit ging es um eine Forderung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach einem familiengerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht ‒ Iserlohn zu Az.: 152 F 96/20 über 2.130,86 €. Nachdem die Forderung in einem vor dem OLG Hamm geführten Beschwerdeverfahren auf 346,84 € reduziert worden war, war die Angelegenheit erledigt. Mit Schreiben vom 16.11.2022 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einem möglichen Zulassungswiderruf aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO an. Bereits damals ging es um die im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständliche Forderung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin gegen die Klägerin aus einem weiteren familienrechtlichen Verfahren des Amtsgerichts Iserlohn über ursprünglich 8.032,00 € nebst Zinsen. Die Beklagte war von der Verfahrensbevollmächtigten des geschiedenen Ehemannes darauf hingewiesen worden, dass eine Beitreibung des in dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn zu Gunsten des Ehemannes titulierten Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung mangels Kontendeckung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte führt die Forderung des geschiedenen Ehemannes (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) unter den lfd. Nummern 4 u. 6 ihrer Forderungsaufstellung (vgl. Prozessheftübersicht). Ursprünglich ging die Beklagte davon aus, dass die Klägerin wegen dieser Angelegenheit in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war, was sich jedoch als unrichtig herausstellte. Den Positionen 4 und 6 der Forderungsaufstellung der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der geschiedene Ehemann der Klägerin erstritt in dem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn, Az.: 152 F 114/18, einen Titel vom 02.09.2020 gegen die hiesige Klägerin, nach der die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.032,00 € nebst Zinsen schuldet. Aus diesem Titel betrieb der frühere Ehemann die Zwangsvollstreckung. Es existieren zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Iserlohn über Forderungen in Höhe von 8.692,89 € (32a M 2128/21) und 9.206,12 € (32a M 1070/22) sowie ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 05.02.2024 (2 M 180/24) über eine Forderung von 9.925,91 € (Hauptforderung, Zinsen und Kosten). Betrieben wird die Zwangsvollstreckung in Rentenforderungen und Bankguthaben der Klägerin. Drittschuldner sind die DRV Bund, die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die Unterstützungskasse des DGB sowie zwei Bankinstitute. Die Klägerin teilte der Beklagten in den Jahren 2022 und 2023 in verschiedenen Schreiben mit, dass nur aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Az.: 32a M 1070/22 über die Forderung von 9.206,12 € die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Sie dulde die Vollstreckung in ihre Rentenbezüge zur Vermeidung weiterer familienrechtlicher Auseinandersetzungen wegen bestehender Gegenansprüche. Es würden, abgesehen von der Forderung des geschiedenen Ehemannes, keine weiteren offenen Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen. Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, da sie aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustands nur noch eigene anhängige Angelegenheiten als Rechtsanwältin bearbeite. Zu dem Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens teilte die Klägerin der Beklagten am 08.08.2024 mit, dass die Vollstreckung auf Betreiben der Drittschuldnerin (DRV Bund) durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr v. 08.05.2024 zum Az. 2 M 180/24 einstweilen eingestellt worden sei. Der Einstellungsbeschluss wurde am 27.11.2024 aufgehoben. Mit Bescheid vom 19.12.2024 hat die Beklagte der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass unverändert Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem familiengerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Iserlohn zu Az.: 152 F 114/18 gegen die Klägerin anhängig seien. Damit lägen hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor. Es sei auch davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliege. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit keine Mandate annehme, beruhe auf ihrer eigenen Entscheidung und könne jederzeit geändert werden. Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung lägen nicht vor. Sie befinde sich weder in Vermögensverfall noch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Sie behauptet, ihr stünden gegen ihren geschiedenen Ehemann umfängliche Gegenforderungen, u.a. auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs und nachehelichen Unterhalt, zu. Sie beabsichtige, die bestehende Forderung mit den Gegenforderungen zu verrechnen; zu einer Begleichung der titulierten Forderung in einer Summe ohne rechtskräftige Entscheidung über die Gegenansprüche sei sie nicht bereit. Sie sei bereit gewesen, auf die titulierte Forderung Raten an den geschiedenen Ehemann zu bezahlen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Dass es bisher weder zu einer Titulierung der Gegenforderungen noch zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen sei, beruhe auf unwahren Behauptungen der Verfahrensbevollmächtigten ihres geschiedenen Ehemannes. Nunmehr dulde sie die Zwangsvollstreckung, was im Ergebnis einer Ratenzahlung gleichkomme. Jedenfalls aber seien die Interessen der Rechtsuchenden durch diesen Sachverhalt nicht gefährdet, weil sie nur eigene Interessen vertrete und keine Fremdmandate übernehme. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Verhandlungstermin vor dem Senat am 25.04.2025 ist die Klägerin nicht erschienen. Ihren Antrag vom 22.04.2025 auf Gestattung der Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz hat der Senat – ebenso wie den Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 25.04.2025 – in der Sitzung vom 25.04.2025 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.04.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 nebst Prozessheftübersicht Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage bleibt erfolglos. 1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin vom Termin über die Anfechtungsklage entscheiden. Die Klägerin ist mit der Ladung gem. § 102 Abs.2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. Insbesondere war der Senat nicht gehalten, auf den Antrag der Klägerin vom 25.04.2025 den für den gleichen Tag anberaumten Termin zu verlegen oder zu vertagen. Darauf, dass der Senat den Termin nach Zurückweisung des Antrags auf Gestattung der Teilnahme am Termin im Wege einer Videokonferenz verlegen würde, konnte die Klägerin nicht vertrauen. Dem Terminsänderungsantrags vom 25.04.2025 war der Hinweis der Berichterstatterin vom 23.04.2025 vorausgegangen, dass eine Terminsverlegung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur im Falle der Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests in Betracht komme. Erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung des Termins hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 25.04.2025 weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Darauf, dass die Klägerin wiederholt unter Migräneattacken leidet, kann sie ihren Antrag nicht stützen. Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen chronisch erkrankt. Dass sie nicht zu jeder Zeit in der Lage ist, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist ihr bekannt. Schon aus diesem Grunde war sie verpflichtet, durch Bestellung eines geeigneten Vertreters dafür Sorge zu tragen, dass ihre Interessen im Senatstermin wahrgenommen werden können. Sofern die Klägerin aufgrund einer kurzfristig eingetretenen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Termin vor dem Senat am 25.04.2025 wahrzunehmen, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb sie gehindert war, die Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen. Selbst wenn die Klägerin trotz der behaupteten chronischen Erkrankung keine Möglichkeit hatte, sich kurzfristig in fach- oder hausärztliche Versorgung zu begeben, hätte sie ein Attest einer notfallmedizinischen Praxis beibringen können. 2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19.12.2024 ist nach Anhörung der Klägerin formell und materiell rechtmäßig ergangen. Der Klägerin ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen worden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Von der Vermutung abgesehen, kann der Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen festgestellt werden. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen und offene Forderungen (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.0.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris). Die Klägerin ist nicht in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Der Vermögensverfall kann der Klägerin aber konkret nachgewiesen werden (vgl. hierzu: Henssler in ders./Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 14 Rn.33). Die nach Aktenlage feststellbaren Tatsachen haben sich so verdichtet, dass sie den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen. Von daher lag es bei der Klägerin diesen Schluss dadurch zu entkräften, dass sie umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen sie bestanden und wie sie diese Forderungen – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18, Tz. 4). Ausreichender Vortrag der Klägerin hierzu ist nicht erfolgt. aa) Der Vermögensverfall der Klägerin lässt sich aufgrund des von ihrem geschiedenen Ehemannes in dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn, Az.: 152 F 114/18, erstrittenen rechtskräftigen Schuldtitels vom 20.09.2020 und den auf diesen Titel beruhenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen feststellen.Über die Forderung existieren drei verschiedene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die Klägerin, mit denen der Gläubiger Forderungen der Klägerin auf Renteneinkommen sowie aus Bankgutachten bei verschiedenen Drittschuldnern (DRV Bund, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Unterstützungskasse des DGB, Santander Bank und der EthikBank eG) gepfändet hat. Die Forderung befand sich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 19.12.2024 in der Zwangsvollstreckung, da das Amtsgericht Mülheim die mit Beschluss vom 08.05.2024 erfolgte einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit Beschluss vom 27.11.2024 aufgehoben hat. Zwar ist zutreffend, dass nur eine einzige offene, rechtskräftig titulierte Forderung gegen die Klägerin aus dem familienrechtlichen Verfahren des Amtsgerichts Iserlohn, Az.: 152 F 114/18, über ursprünglich 8.032,00 € nebst Zinsen und Kosten besteht. Dies ist anhand der drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (Az.: 32a M 1070/22 und 32a M 2128/21 des Amtsgerichts Iserlohn, Bl.593 u. 606 Beiakte Bd.02 sowie 2 M 180/24 des AG Mülheim/Ruhr, Bl.845 Beiakte Bd.02) ohne weiteres nachzuvollziehen. Dass nur ein einziger Gläubiger eine Forderung gegen die Klägerin geltend macht, steht der Annahme des Vermögensverfalls jedoch nicht entgegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich schon dadurch von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 30.11.2015 (AGH 2/15), dass im vorliegenden Fall die Forderung rechtkräftig festgestellt ist und nicht absehbar ist, dass die Klägerin die seit dem Jahr 2021 in der Vollstreckung befindliche Forderung in absehbarer Zeit zurückführen kann. Aus der Akte ergibt sich, dass die ursprüngliche Forderung (Hauptforderung, Kosten und Zinsen) von 8.691,98 € auf 9.925,91 € angewachsen ist (vgl. Bl.845 Beiakte Bd.02). Dies erlaubt den Schluss, dass die bisherige Vollstreckung in Renteneinkünfte und Bankguthaben der Klägerin, anders als diese behauptet, im Ergebnis erfolglos geblieben ist. Eine Rückführung der Forderung ist nicht erkennbar. Aus diesem Grunde kann die Klägerin die Vollstreckung auch nicht mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vergleichen. Aufgrund des Anwachsens der Forderung in der Vollstreckung muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht über ausreichendes pfändbares Einkommen und Vermögen verfügt, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. bb) Die Klägerin hat nicht konkret dazu vorgetragen, wie sie die offene Forderung tilgen möchte. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat sie nicht offen gelegt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht nicht, den Ausgleich der Forderung im Wege der Einmalzahlung auf freiwilliger Basis schließt sie aus. Die bestehenden Indizien für einen Vermögensverfall werden nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin geltend macht, mit Gegenforderungen gegen ihren geschiedenen Ehemann die Aufrechnung erklären zu können. Etwaige Gegenforderungen sind nach Grund und Höhe nicht nachvollziehbar konkretisiert und vor allem weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. Nachzuvollziehen ist allein, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Iserlohn zu Az.: 152 F 114/18 ein Widerantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Angesichts des Umstandes, dass der Gläubiger seit dem Jahr 2021 vergeblich versucht, die Forderung beizutreiben, die Forderung weiter anwächst, mittlerweile 5 Drittschuldner in die Vollstreckung involviert sind und die Klägerin nicht nachprüfbar darlegt, wie sie die Forderung ausgleichen möchte, vermag der Senat nicht zu sehen, dass die Vermögensverhältnisse der Klägerin geordnet sind. b) Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Die Klägerin macht hierzu geltend, eine Gefährdung der Rechtsuchenden seit deshalb nicht gegeben, weil sie keine Mandate mehr annehme und nur noch sich selbst vertrete. Die Beklagte hat in ihrem Widerrufsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass dies eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht entfallen lässt. Die Entscheidung, keine fremden Mandate anzunehmen, obliegt allein der Klägerin, die diese jederzeit ändern kann. Soweit die Klägerin vorträgt, auf Mandantengelder wegen ihres auskömmlichen Renteneinkommens nicht angewiesen zu sein, steht dies im Widerspruch dazu, dass es dem Gläubiger trotz Pfändung der Renteneinkünfte seit 2021 nicht gelungen ist, seine Forderung auch nur teilweise zu realisieren.3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.