Urteil
1 AGH 9/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH9.23.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die am 00.00.1977 geborene Klägerin wurde am 00.00.2018 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 16.11.2022 hörte die Beklagte die Klägerin wegen eines möglichen Widerrufs ihrer Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls an. Sie verwies auf sieben in der Zwangsvollstreckung befindliche Verbindlichkeiten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Beklagten das Schreiben unter ihrer Kanzleiadresse R.-straße N01 in S. zugestellt. Die F. Versicherung teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2022 mit, der mit der Klägerin geschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag sei zum 22.11.2022 aufgehoben worden. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, die Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2022 zu bitten, ihr bis spätestens zum 05.01.2023 Abschluss und Bestand einer (neuen) Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Da die Klägerin nicht reagierte und auch das von ihr erbetene Empfangsbekenntnis nicht zurücksandte, schrieb die Beklagte die Klägerin unter dem 06.01.2023 erneut an und teilte ihr mit, sie sei gehalten, ihre Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen und die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn sie nunmehr nicht bis zum 13.01.2023 Abschluss und Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen habe. Dieses Schreiben wurde der Klägerin gem. Postzustellungsurkunde am 11.01.2023 zugestellt. Da die Beklagte keine Reaktion erhielt, beschloss die Beklagte am 16.01.2023 den Widerruf der Zulassung der Klägerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO an. Die Beklagte stellte die entsprechende Widerrufsverfügung per Post zu. Die Postzustellungsurkunde weist die Zustellung für den 17.01.2023 aus. Am 16.02.2023 erhielt die Beklagte von der Deutschen Post den Umschlag mit dem Bescheid vom 16.01.2023 mit der Bemerkung zugesandt, das beiliegende Schriftstück sei "im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt". Der Umschlag trägt die Aufschrift "Falsche zugestelt". Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Bescheid unter dem 17.02.2023 erneut auszufertigen und ihn der Klägerin unter deren Wohnanschrift im Hause N.-straße N02 in W. zuzustellen. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 18.02.2023. Bereits zuvor hatte die Beklagte die Zulassung der Klägerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die entsprechende Verfügung trägt das Datum des 02.02.2023 und wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde unter der Kanzleiadresse R.-straße N01 in S. am 03.02.2023 zugestellt. Der Bescheid verweist auf sieben offene Verbindlichkeiten in der Zwangsvollstreckung. Es handelt sich um Verbindlichkeiten in einer Größenordnung zwischen 7.505,41 € bis 187,06 €. Mit E-Mail vom 22.02.2023 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Bescheinigung der F. Versicherung vom 21.02.2023, worin der Klägerin der Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestätigt wird. Mit Schreiben vom selben Tage wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie seit 2018 durchgehend versichert sei; es habe wegen ihres Umzuges nach W. "einige Unstimmigkeiten" gegeben. Mit Schreiben vom 23.02.2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe ihre Kanzlei in S. "im Januar endgültig geschlossen". Mitte Januar seien "alle Schilder, auch Name am Klingelschild und am Briefkasten in ihrem Auftrag entfernt" worden. Einen Nachweis dafür überreichte sie nicht. Unter dem 24.02.2023 schrieb die Klägerin das Landgericht Bielefeld per beA an - eingegangen bei der Beklagten am selben Tag - und beantragte, die in dem Beschluss vom 16.01.2023 - ihr angeblich zugestellt am Sonntag, dem 19.02.2023 - enthaltene sofortige Vollziehung mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit 2018 durchgehend bei der F. versichert. Noch am selben Tage würde sie die Aufnahme bei der Rechtsanwaltskammer V. beantragen. Sie bitte darum, ihr eine Übersicht über alle Meldungen über ihre Vermögensverhältnisse zukommen zu lassen. Sie werde demnächst die entsprechenden Nachweise zeitnah vollständig übermitteln. Ein Vermögensverfall bestehe nicht. Ihr sei bewusst, dass sie früher hätte reagieren müssen, sei aber schwer krank und im Oktober 2022 mit einer Schusswaffe bedroht worden. Mit Schreiben vom 02.03.2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut, die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 17.02.2023 auszusetzen. Ebenfalls am 02.03.2023 erhoben die G. Rechtsanwälte PartmbB für die Klägerin Klage und beantragten: 1. Die Widerrufsverfügung der Beklagten gegen die Klägerin, hier unbekannten Datums, laut Beklagter am 18.01.2023 zugestellt, wird aufgehoben inklusive einer etwaigen darin angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit. 2. Die Widerrufsverfügung der Beklagten gegen die Klägerin, hier unbekannten Datums, wohl laut Beklagter am 02. oder 03.02.2023 angeblich der Klägerin zugestellt, wird aufgehoben, inklusive einer darin etwaigen angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit. 3. Die Widerrufsverfügung der Beklagten gegen die Klägerin vom 17.02.2023 zum Geschäftszeichen N03 nebst der darin angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit wird aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe von den angegriffenen Verfügungen mit Ausnahme der Widerrufsverfügung vom 17.02.2023 keine Kenntnis. Anhörungsschreiben seien ihr ebenfalls nicht bekannt. Sie verfüge über Vermögen und sei immer versichert gewesen. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten mit Schreiben vom 02.03.2023 bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und kündigten eine spätere Begründung an. Die Beklagte wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 23.03.2023 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin sowohl bezüglich des Widerrufs wegen Vermögensverfalls als auch bezüglich des Widerrufs wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung ordnungsgemäß - jeweils mit Zustellnachweis - angehört worden sei. In ihrer E-Mail vom 22.02.2023 habe sie auf die Anhörung wegen fehlender Berufshaftplichtversicherung vom 06.01.2023 Bezug genommen. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass sie sehr wohl Kenntnis vom bevorstehenden Widerruf gehabt habe. Beide Widerrufsbescheide seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schreiben vom 23.03.2023 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten mit, das Mandat sei beendet. Die jetzige Prozessbevollmächtigte bestellte sich am 24.08.2023 und beantragte Terminsverlegung. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14.06.2023, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie unter anderem folgendes ausgeführt:Die Postzustellungsurkunde bezüglich der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 16.01.2023 sei eine öffentliche Urkunde, die die Zustellung an die Kanzleianschrift in S. beweise. Einen ausreichenden Gegenbeweis habe die Klägerin nicht angetreten. Dass die Deutsche Post AG den Widerrufsbescheid an die Beklagte zurückgeschickt habe, sei irrelevant, da lediglich mitgeteilt worden sei, dass das Schriftstück im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden sei und die näheren Umstände nicht bekannt seien. In einem am 02.03.2023 geführten Telefonat habe die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte solle "bitte noch einmal alles überprüfen", weil sie der festen Überzeugung sei, dass der Widerrufsbescheid wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung an die Beklagte zurückgegangen sei. Die Beklagte führte weiter aus, der Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung sei bestandskräftig geworden. Der nach Eintritt der Bestandskraft eingereichte Nachweis des Versicherungsschutzes könne hieran nichts ändern. Ein Wiederaufgreifen nach § 32 BRAO i.V.m. § 51 VwVfG sei unzulässig. Das Widerzulassungsverfahren sei lex specialis und würde unterlaufen, wenn man § 51 VwVfG anwenden würde. Auch ein Widerruf (§ 49 Abs. 1 VwVfG) und eine Rücknahme (§ 48 Abs. 1 VwVfG) des Zulassungswiderrufs kämen nicht in Betracht, weil die berufsrechtlichen Regelungen des Zulassungsverfahrens insoweit abschließend seien. Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin auf die zum Widerruf wegen Vermögensverfalls führenden Verbindlichkeiten Teilzahlungen geleistet habe. Das Finanzamt S-Innenstadt fordere noch 5.216,59 €; diesbezügliche Vollstreckungsversuche seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Im Übrigen habe das Amtsgericht Leipzig wegen einer Forderung der Y. Gesellschaft für Wohnen und Immobilien Dienstleistungen mbH einen Haftbefehl nach § 802 g Abs. 1 ZPO erlassen, weshalb eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt sei. Eine letzte Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft sei am 23.05.2023 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 bat die neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin laboriere an einer Lebensmittelvergiftung und sei nicht in der Lage, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine ärztliche Bescheinigung überreichte sie nicht. Auch sonstige Unterlagen bezüglich der angeblich zu Unrecht erfolgten Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis wurden nicht überreicht. Entscheidungsgründe Die Klage war abzuweisen. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, die Klageanträge zu 2. und 3. sind unbegründet. I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Klage wegen fehlender Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) ist unzulässig. Zum Schutz des rechtsuchenden Publikums wird der Bestand der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung abhängig gemacht. Die Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Rechtsanwaltsberuf für den Fall, dass die Berufshaftpflichtversicherung in dem in § 51 vorgesehenen Umfang nicht unterhalten wird, ist nicht unangemessen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Mandant muss angesichts der gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung darauf vertrauen können, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt durchsetzbar sind (siehe Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn. 76 m.w.N.) Der Widerruf bei Entfallen des Versicherungsschutzes ist völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (BGH AnwBl. 2006, 356). Die Klägerin ist von der Beklagten ordnungsgemäß und nachweisbar angehört worden. Die Widerrufsverfügung vom 16.01.2023 ist der Klägerin gem. Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 17.01.2023 zugestellt worden. Weil eine persönliche Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war, hat die Zustellerin den Brief in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Dass der Brief gleichwohl auf welche Weise auch immer an die Beklagte zurückgegangen ist, ist unerheblich. Bei einer Zustellung kommt es nur auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme an. Diese war gegeben, weil der Bescheid in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist. Dass unberechtigte Personen den Brief aus dem Kasten der Klägerin entwendet haben könnten, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Für ihre in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.02.2023 aufgestellte Behauptung, sie habe ihre Kanzlei in S. "im Januar endgültig geschlossen" und es seien "Schilder, auch Name am Klingelschild und am Briefkasten in ihrem Auftrag entfernt" worden, hat sie keinen Nachweis erbracht; die entsprechende Behauptung ist im Gerichtsverfahren nicht wiederholt worden. Sie ist auch unglaubwürdig, denn die Klägerin hat am 02.03.2023 bei der Beklagten angerufen und beantragt, die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 17.02.2023 auszusetzen, was wohl nur möglich war, weil sie entgegen ihrer Behauptung Kenntnis vom Inhalt der Widerrufsverfügung gehabt haben muss. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 02.03.2023 erhoben worden. In diesem Zeitpunkt war die einmonatige Rechtsmittelfrist abgelaufen, da der Bescheid vom 16.01.2023 am 17.01.2023 zugestellt worden war. II. Die mit dem Klageantrag zu 3. angegriffene erneute Widerrufsverfügung wegen fehlender Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) vom 17.02.2023 wurde der Beklagten am 18.02.2023 unter ihrer Wohnanschrift in W. zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Widerrufsverfügung vom 16.01.2023 in Bestandskraft erwachsen, da sie, wie bereits ausgeführt, wirksam am 17.01.2023 zugestellt worden war. Demzufolge ist der Klageantrag zu 3. unbegründet. III. Mit ihrem Klageantrag zu 2. greift die Klägerin die Widerrufsverfügung vom 02.02.2023 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Einerseits war der erste Widerrufsbescheid, wie ausgeführt, zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, so dass die Klägerin bei Klageerhebung schon keine Anwaltszulassung mehr hatte. Andererseits ist die Widerrufsverfügung wegen Vermögensverfalls formell und materiell rechtmäßig ergangen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09, NJW-RR 2011, 438; BGH, Beschluss vom 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13 (juris)). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 14 BRAO Rn. 8 und N02), also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Ein Vermögensfall der Klägerin im Sinne der oben wiedergegebenen Definition liegt vor. Gegen die Klägerin bestehen eine Reihe titulierter Forderungen, auf die noch keine Leistungen erbracht wurden. Es gibt mehrere Vollstreckungsmaßnahmen. Im Übrigen ist die Klägerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen. Dazu ist nachzuweisen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in dem Zeitraum bis zum Erlass der Widerrufsverfügung konsolidiert haben (vgl. Henssler, a.a.O., § 14 BRAO Rn. 31 und 38; Senatsurteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13; BGH, Beschluss vom 10.02.2014, AnwZ (Brfg) 81/13, juris). Dazu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen. Insbesondere ist eine Aufstellung sämtlicher Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt sind (vgl. Henssler, a.a.O., § 14 BRAO Rn. 31 und 38). Die Klägerin ist nachweislich angehört worden. Der Widerrufsbescheid ist gemäß Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Dem Terminsaufhebungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.08.2023 war nicht stattzugeben. Seit der Mandatsniederlegungsanzeige der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum Verhandlungstermin waren fünf Monate verstrichen, in der die Klägerin das Verfahren nicht gefördert hat und keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Die Behauptung der Klägerin, sie sei erkrankt, ist nicht glaubhaft gemacht. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.