Urteil
1 AGH 32/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH32.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist seit dem 30.11.1982 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Er unterhält eine Einzelkanzlei in H.. Die Beklagte erhielt bereits am 09.10.2017 die Mitteilung, dass der Kläger Fremdgelder verspätet an eine Rechtsschutzversicherung ausgekehrt habe. Der Kläger entschuldigte sein Verhalten mit einer unterbliebenen Wiedervorlageanordnung. Im Jahr 2023 gingen bei der Beklagten erneut zwei Mitteilungen ein, nach denen der Kläger Fremdgelder nicht weitergeleitet hatte. Mit Schreiben vom 13.12.2022, eingegangen bei der Beklagten am 02.01.2023, zeigte der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn an, dass der Kläger bereits im April 2021 einen Betrag von 3.400,00 € nicht an seine Mandantin ausgekehrt habe. Wegen dieses Vorgangs ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Kläger anhängig. Am 09.06.2023 meldete sich ein Herr B. bei der Beklagten wegen der „Unterschlagung von Geldern“ durch den Kläger. Es ging um einen Betrag von 3.128,56 € aus einem Verkehrsunfall, den der Kläger an einen KfZ-Reparaturbetrieb, die Fa. D., hätte überweisen sollen. Aus einem Schreiben der Fa. D. vom 01.03.2023 ergibt sich, dass der Kläger dort telefonisch erklärt habe, das Geld zur Begleichung von Steuerschulden verwendet zu haben. Die Anzeigen nahm die Beklagte zum Anlass, den Kläger wegen eines in Betracht kommenden Widerrufs seiner Zulassung aus den Gründen des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO anzuhören. In dem Schreiben vom 15.06.2023 nahm die Beklagte außerdem Bezug auf eine titulierte Forderung gegen den Kläger (Amtsgericht A., Az.: 115 C 139/22). Ferner wies die Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass der Kläger außerdem den Kammerbeitrag in Höhe von 348,00 € für das Jahr 2023 schuldig geblieben sei. Mit Schreiben vom 29.06.2023 nahm der Kläger im Verwaltungsverfahren Stellung. Die Beklagte widerrief dem Kläger mit Bescheid vom 06.07.2023 die Zulassung. Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, der Kläger habe in dem Schreiben vom 29.06.2023 eingeräumt, in den am 02.01.2023 und 09.06.2023 angezeigten Fällen das Fremdgeld nicht rechtzeitig ausgekehrt zu haben. Er habe mitgeteilt, die Beträge würden nunmehr zurückgezahlt. Zur Erklärung der Vorgangs B./D. habe der Kläger angegeben, das Finanzamt habe aufgrund von Steuerschulden das Konto gepfändet, auf welches der Betrag von der Versicherung zuvor gezahlt worden sei. Zu seinen Einkünften habe der Kläger angegeben, einen monatlichen Umsatz von 4.000,00 € zu erzielen und außerdem eine Versorgungsrente in Höhe von 376,00 € zu erhalten. Er habe weiter angegeben, über ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 375.000,00 €, bei bestehende Belastungen von ca. 105.000,00 €, zu verfügen und mit hälftigen Anteil Miteigentümer eines unbebauten, bedingt veräußerten Grundstücks zu sein, wobei der Kaufpreis fällig werde, sobald Baureife eingetreten sei. Den Wert seines Anteils habe der Kläger mit 450.000,00 € angegeben. Der Kläger habe die Auffassung vertreten, wegen der vorhandenen Einkünfte und des vorhandenen Vermögens liege lediglich ein vorübergehendes Liquiditätsproblem vor. Zur Rechtslage verwies die Beklagte darauf, dass zwar nicht die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO für den Vermögensverfall streite, dieser sich aber aufgrund von Beweisanzeichen in Form des Vorliegens von Schuldtiteln und der Nichtweiterleitung von Fremdgeldern ergebe. Gegen den am 10.07.2023 zugestellten Bescheid hat der Kläger fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, die er nicht begründet hat. Er beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 06.07.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2024 ist der Kläger nicht erschienen. Er hat unmittelbar vor dem Termin am 26.01.2024 mitgeteilt, aufgrund gesundheitlicher Probleme nach einer Operation an der Terminswahrnehmung gehindert zu sein. Der Senat hat in der Sache verhandelt, dem Kläger aufgegeben, bis zum 08.02.2024 ein aussagekräftiges ärztliches Attest betreffend seine Verhinderung zur Akte zu reichen, und Verkündungstermin auf den 15.03.2024 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 hat der Klägerin ein ärztliches Attest des Facharztes für Urologie G. aus A. zur Akte gereicht, nach dem der Kläger vom Vormittag bis zum Mittag des 26.01.2024 wegen postoperativer Probleme in der Praxis behandelt worden sei. Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten zu Mitglieds-Nr. N01 beigezogen und eingesehen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Der Senat kann trotz des Ausbleibens des Klägers vom Termin über die Klage entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen.Der Kläger ist zu dem Termin vom 26.01.2024 ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf geladen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs.2 VwGO. Der Kläger ist trotz seiner Mitteilung, aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können, dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Eine Verlegung des Termins vom 26.01.2024 oder eine Vertagung der Sache kommt nicht in Betracht. Die hierfür gem. §§ 173 S.1 VwGO, 227 Abs.1 ZPO erforderlichen erheblichen Gründe hat der Kläger nicht dargetan. Dass der Senat die telefonische Mitteilung des Klägers vom 26.01.2024 für nicht ausreichend erachtet hat, ergibt sich schon daraus, dass er in der Sache verhandelt hat und dem Kläger aufgegeben hat, bis zum 08.02.2024 ein aussagekräftiges Attest vorzulegen. Der Kläger kann sein Ausbleiben vom Termin nicht mit dem vorgelegten Attest vom 29.01.2024 entschuldigen, da dieses erkennbar nicht aussagekräftig ist. Der Kläger hätte durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen müssen, dass er am Terminstag verhandlungsunfähig war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 102 Rn.4). Eine Verhandlungsunfähigkeit und/oder eine Unaufschiebbarkeit der Behandlung gehen aus dem Attest vom 29.01.2024, das nur eine Behandlung des Klägers in den Vormittagsstunden des 26.01.2024 belegt, aber nicht hervor. 2. In der Sache hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Die Kläger ist in Vermögensverfall geraten.a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Von der Vermutung abgesehen, kann der Vermögensverfall aufgrund von Beweisanzeichen festgestellt werden. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen und offene Forderungen (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.10.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris). Gibt es Beweisanzeichen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschl. v. 12.12.2018, AnwZ (Brfg) 65/18 Tz.4, juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2020, AnwZ (Brfg) 6/20, Tz.7, juris; BGH, Beschl. v. 15.10.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.17, juris). Zwar ist der Kläger nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass der Vermögensverfall nicht vermutet wird. Der Senat kann den Vermögensverfall aber aufgrund von Beweisanzeichen feststellen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt des Widerrufsbescheids geht der Senat davon aus, dass im Zeitpunkt des Widerrufs am 06.07.2023 eine durch das Urteil des Amtsgerichts A., zu Az.:115 C 139/22, titulierte Forderung bestand. Jedenfalls aber bestanden offene Forderungen aus den Mandatsverhältnissen Q. und B. sowie der Beklagten gegen den Kläger. Die Forderungen aus den Mandatsverhältnissen beliefen sich ursprünglich auf rd. 3.400,00 € (Q.) und 3.182,56 € (B./Fa. D.). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren lediglich geltend gemacht, die Forderung Q. „weitestgehend“ beglichen zu haben auf die Forderung B./Fa. D. einen Betrag von 500,00 € gezahlt zu haben. Dabei ist unstreitig geblieben, dass der Kläger das vereinnahmte Fremdgeld in der Sache B. deshalb nicht an die Fa. D. überwiesen hat, weil eine Weiterleitung des durch eine Versicherung auf das Konto des Klägers gezahlten Betrages von 3.182,56 € wegen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Finanzamts in Form einer Kontopfändung nicht möglich war. Allein dieser Umstand lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht geordnet waren. Da es dem Kläger bis zum Erlass des Widerrufsbescheids nicht gelungen ist, die relativ geringen Forderungen aus den Mandaten Q. aus dem Jahr 2021 und B. aus dem Frühjahr 2023 sowie den Kammerbeitrag für das Jahr 2023 auszugleichen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit hätte ordnen können. Die für den Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen hat der Kläger nicht entkräftet. Zunächst sind die Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unbelegt geblieben. Im Übrigen würden sie auch dann nicht ausreichen, um den anzunehmenden Vermögensverfall zu entkräften, wenn der Kläger entsprechende Nachweise beigefügt hätte. Die Angaben zu den Einkünften sind schon deshalb nicht ausreichend, weil die Ausgaben (Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Kosten Kanzlei, Fixkosten Lebenshaltung, etwaige sonstige Verbindlichkeiten) nicht mitgeteilt sind. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus einem Bruttoeinkommen von rd. 4.400,00 € die bestehenden Verbindlichkeiten neben den laufenden Kosten bedienen kann. Soweit der Kläger auf vorhandenes Immobiliarvermögen verweist, kann er damit die für den Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen nicht entkräften. Es kommt für den Vermögensverfall nicht auf einen Vermögenssaldo an. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (BGH, Beschl. v. 15.10.2019, AnwZ (Brfg) 6/19, Tz.29, juris; BGH, Beschl. v. 07.10.2017, AnwZ (Brfg) 39/17, Tz.7, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück ist nicht fällig. Eine Verwertung des Einfamilienhauses steht offensichtlich nicht in Rede. Dass der Kläger auch nur den Versuch unternommen hat, die Immobilie durch einen weiteren Kredit zu belasten, ist ebenso wenig vorgetragen wie, dass ein solches Unterfangen Erfolg haben könnte. 3. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13, Tz.45, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rn.34). Ein Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist im Klageverfahren nicht erfolgt. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.