Urteil
1 AGH 43/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH43.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1. Der am 00.00.1968 geborene Kläger wurde am 00.00.1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit bis zum 23.05.2024 als Einzelanwalt unter der Bezeichnung „Kanzlei Q.“ mit dem Kanzleisitz T.-straße 00 in B. aus. Mit Urkunde des Präsidenten des OLG Hamm vom 27.09.2012 wurde der Kläger zugleich zum Notar mit Amtssitz in B. bestellt. Mit Verfügung der Präsidenten des OLG Hamm vom 31.07.2020 wurde der Kläger gem. § 50 Abs 1 Nr. 8, 3. Alt. BNotO vorläufig, mit Bescheid vom 25.08.2020 endgültig seines Amtes als Notar enthoben, weil seine Durchführung von notariellen Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtssuchenden gefährde. Die Verfügungen sind bestandskräftig geworden. 2. Veranlasst durch Mitteilungen in Zivilsachen der Finanzverwaltung, der Justizverwaltung, der westfälischen Notarkammer etc. und entsprechender Recherchen leitete die Beklagte bereits im Dezember 2020 ein Widerrufsverfahren gem. § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO gegen den Kläger ein. In diesem nahm der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2022 ausführlich zu seiner privaten und beruflichen Situation sowie zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung. Im Nachgang dazu wies er gegenüber der Beklagten die Erledigung der zunächst noch bestehenden offenen Forderungen nach, so dass die Beklagte das Anhörungsverfahren für erledigt erklärte. Mit Schreiben des Landgerichts Dortmund vom 07.09.2022, 29.12.2022 und 16.01.2023 erlangte die Beklagte Kenntnis von gegen den Kläger eingereichte Klagen der H. Bank F. eG, der C. Bank sowie eines Privatklägers wegen Notarhaftung mit Forderungen über 4.600.00,00 €, 363.000,00 € sowie 7.260,11 €. Dies veranlasste die Beklagte zu erneuten Anfragen bei dem AG Dortmund, dem zuständigen Obergerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsportal der Länder hinsichtlich gegen den Kläger eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Nach dem danach aktualisierten Prozessheft waren folgende gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßahmen anhängig: Nr. 19 AG Hagen 22-1740682-0-6 RA K. 3.647,94 ZV-Auftrag DR N01 Nr. 20 AG Bochum, 39 C 18/22 Frai D. 474,49 ZV-Auftrag DR N02 Nr. 21 RA K. 4.503,80 ZV-Auftrag DR N03 Nr. 22 Land NRW 3.309,12 ZV-Auftrag DR N04 Nr. 23 DR N05 Finanzverwaltung NRW 41.793,72 ZV-Maßnahmen eingeleitet Nr. 24 AG Hagen 21-2435541-0-8 A. GmbH u. Co. KG 1.790,74 ZV-Auftrag DR N06 Nr. 25 AG Hagen 22-1788743-0-7 U. GmbH 1.296,12 ZV-Auftrag DR N07 Nr. 26 AG Hagen 22-2231481-0-1 M. 1.007,32 ZV-Auftrag DR N08 Nr. 27 AG Uelzen 22-8405783-0-4 Y. GmbH 406,13 ZV-Auftrag DR N09 Nr. 28 AG Duisburg-Ruhrort 00710557383 Zentrale Zahlstelle Justiz 175,90 ZV-Auftrag DR N09 Unter Beifügung des aktuellen Prozessheftes hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.05.2023 wegen des möglichen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Nach mehreren Fristverlängerungen nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 06.06.2023 kurz Stellung und legten unter dem 09.06.2023 eine ausführlichere Stellungnahme des Klägers selbst samt Anlagen vor. Nach allgemeinen Ausführungen zu der wirtschaftlichen Entwicklung seiner Kanzlei und seiner Vermögenssituation aufgrund bestehender Guthaben bei diversen Versicherungsunternehmen und Bankinstituten legte der Kläger zu den relevanten Positionen der Prozessheftübersicht der Beklagten folgendes dar: Nr. 19/21, 20, 22 : Es seien dazu Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen worden, welche kurzfristig vollständig ausgeglichen sein würden. Nr. 23 : Diese Forderung werde nach einer Darlehensauszahlung zum 29.06.2023 vollständig ausgeglichen. werden. Nr. 24, 25, 26, 28 : Diese Verbindlichkeiten seien am 01.06.2023 vollständig ausgeglichen worden. Nr. 27 : Die Verbindlichkeit sei am 28.04.2023 ausgeglichen worden. Darüber hinaus werde eine im Eigentum des Klägers stehende Immobilie G.-straße 00 in B. in Kürze verkauft werden. Die dahingehende Finanzierung bei der B.er H. Bank eG werde laufend bedient. Nach dem Verkauf der Immobilie bestünden insgesamt keine weiteren Verbindlichkeiten. Eine im Eigentum seiner Ehefrau befindliche privat genutzte Immobilie S.-straße 00 in I. werde weiterhin von dem Kläger finanziert. Sie habe einen Wert von zumindest 1.2 Mio. €. Darüber hinaus sei seine Ehefrau Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses in B., in dem der Kläger seine Kanzlei betreibe. Zwar haftet der Kläger für das gesamte Kreditengagement seiner Frau, welches sich zum 01.03.2017 auf 1,65 Mio. € belaufe, nach zwischenzeitlichen Tilgungen aktuell auf ca. 1,356 Mio. €. Die vorgenannte Immobilie habe aber einen Wert von rund 2 Mio. €. Die laufenden Kanzleikosten (Personal, Miete, Fahrzeugkosten) habe er durch Kündigungen bzw. eine Stundungsvereinbarung mit seiner Ehefrau weitestgehend reduziert. Die monatlichen Kosten betrügen nunmehr rund 15.000,00 €. Die Wirtschaftszahlen für die Jahre 2022 und 2023 belegten, dass angesichts der Kostenstruktur ein ausreichender Überschuss aus seiner anwaltlichen Tätigkeit generiert werden würde. Mit Schreiben vom 19.06.2023 forderte die Beklagte unter Fristsetzung Erledigungsnachweise zu der Stellungnahme des Klägers vom 09.06.2023 an. Nach weiteren Fristverlängerungen legte der Kläger in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.08.2023 dar, dass er aktuell Kostenrechnungen in Höhe von 284.467,75 € netto gefertigt habe. Durchschnittlich seien pro Monat Leistungen in Höhe von 40.638,21 € in Rechnung gestellt worden. Im vergangenen Jahr aufgelaufenen Rückstände bei dem L. seien Gegenstand einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung, nach der bis zum 15.11.2023 die Rückstände ausgeglichen sein würden. Der beabsichtigte Verkauf der Immobilie G.-straße 00 in B. sei noch nicht vollzogen. Eine Beurkundung solle aber kurzfristig erfolgen. Aus Sicht des Klägers müssten die ursprünglichen Bedenken der Beklagten damit ausgeräumt sein. Unter dem 16.11.2023 erging der angefochtene Widerrufsbescheid, dem eine aktuelle Prozessheftübersicht beigefügt war und der dem Kläger am 17.11.2023 zugestellt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde auf die laufenden Nr. 19 bis 33 der Prozessheftübersicht verwiesen. Trotz entsprechender Anforderung und mehrfachen Fristverlängerungen seien Erledigungsnachweise für die behaupteten Tilgungen der unter den laufenden Nr. 19 bis 28 aufgeführten Forderungen nicht vorgelegt worden. Vielmehr seien insoweit weiterhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig. Aus der aktuellen Prozessheftübersicht ergaben sich darüber hinaus folgende Positionen: Nr. 29 L. (..), Az. 30679/01 12.747,17 ZV-Auftrag DR N10; Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung (5 Raten à 2.500,00); eine Rate bezahlt Nr. 30 E., Az. N11 79,08 ZV-Auftrag DR N12 Nr. 31 OFD J., FA B. (..), Az. N14 82.648,05 div. ZV-Maßnahmen Nr. 32 AG Dort-mund 251 IN 15/23 OFD J., FA I. (..), Az. N14 128.271,96 Bestellung vorl. Insolvenzverwalter; Eintragung im Schuldnerverzeichnis am 20.03.2023 Nr. 33 Z. 58.405,92 ZV-Auftrag N13 Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2023, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2024, am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, begründete der Kläger seine Klage im Wesentlichen wie folgt: Es sei zutreffend, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung vom 16.11.2023 in schlechten finanziellen Verhältnissen befunden habe, die er bis heute nicht habe ordnen können. Allerdings liege im vorliegenden Fall eine atypische Situation vor, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht bestehe. Dies ergebe sich aus den folgenden Umständen: Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit als Einzelanwalt in seinen bisherigen Kanzleiräumen in B. vollständig und nachhaltig am 23.05.2024 aufgegeben und dies auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt sowie gegenüber der Beklagten angezeigt. Die noch laufenden Mandate würden von der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten abgewickelt. Mit dieser Kanzlei habe der Kläger zum 23.05.2024 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser sehe unter anderem vor, dass der Kläger nicht berechtigt sei, Mandate anzunehmen. In dem Arbeitsvertrag seien unter anderem besondere Vereinbarungen getroffen worden, die dazu dienen sollen, Gefahren für Mandanten objektiv auszuschließen. So erscheine der Kläger auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild seines Arbeitgebers mit dem Hinweis auf sein Anstellungsverhältnis. Er dürfe keine eigenen Mandate annehmen. Sollte es ausnahmsweise zu Barzahlungen durch Mandanten oder Dritte kommen, dürften diese nur durch einen Sozius der Kanzlei unter Hinzuziehung der Bürovorsteherin oder eines anderen Mitarbeiters entgegengenommen und quittiert werden. Der Kläger selbst habe etwaige Zahlungen an die Kanzlei seines Arbeitgebers abzulehnen. Aufgrund dieser Regelungen sei nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) eine Gefährdung Rechtsuchender ausgeschlossen. Darüber hinaus habe der Kläger diverse Maßnahmen begonnen, um seine Vermögensverhältnisse zu regulieren. Gegebenenfalls werde er einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen, sodass sichergestellt sei, dass der Kläger innerhalb der nächsten ca. 4 Jahre durch eine Restschuldbefreiung wieder geordnete Vermögensverhältnisse erhalten werde. Schließlich habe der Kläger seinen Beruf bisher ohne Beanstandung ausgeübt. Zwar habe es Beschwerden von Mandanten gegeben, eine Disziplinarmaßnahme der Beklagten gegen den Kläger sei jedoch bisher nicht erlassen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß 1) die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 16.11.2023 aufzuheben; 2) dem Kläger für die Klageerhebung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 12.01.2024 verweist die Beklagte auf die Begründung ihres Widerrufsbescheides. Mit Schriftsätzen vom 27.02.2024 und 10.04.2024 legte die Beklagte nochmals aktualisierte Prozessheftübersichten vor. Danach sind über die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides anhängigen Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hinaus weitere Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehlen des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort sowie fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis festzustellen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 04.05.2023 gem. § 28 Abs 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. a) Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf dem bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn lag zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor. Darüber hinaus waren hinsichtlich 14 weiterer Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Rechtlich irrelevant sind dabei Gegenstand und Höhe der der Eintragung bzw. den Voll-streckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Forderungen. Die durch den Kläger in seinen Stellungnahmen vom 09.06.2023 und 02.08.2023 behaupteten Tilgungen, welche teilweise bereits erfolgt seien oder in Kürze erfolgen würden, konnten durch die fortlaufend aktualisierten Anfragen der Beklagten bei den Vollstreckungsgerichten nicht bestätigt werden. Die durch die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2023 ange-forderten Erledigungsnachweise wurden nicht vorgelegt. Lediglich hinsichtlich der laufenden Nr. 29 (Forderung des L. (..)) war der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Zahlung einer ersten Rate i.H.v. 2.500,00 € festzustellen. Auf die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer Beweisanzeichen, wie insbesondere der dokumentierten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats vom 28.12.2023 auch hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die seitens des Klägers dazu im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegten Stellungnahmen den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Für die behaupteten Forderungstilgungen konnte der Kläger keine Erledigungsnachweise vorlegen. Der lediglich angekündigte Verkauf zweier Immobilien, angebliche Guthaben bei Versicherungen und Bankinstituten sowie erwartete Gewinne aus der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers sind nicht geeignet, den gesetzlichen Vermutungstatbestand zu widerlegen. Die Ausführungen des Klägers genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse, die sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, nicht. Die nach Erlass des Widerrufsbescheides eingetretene und durch die fortlaufend aktualisierte Prozessheftübersicht dokumentierte Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers bestätigt im Übrigen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, insbesondere die in ihr enthaltene prognostische Wertung. Schließlich hat der Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2024 auch bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung in schlechten finanziellen Verhältnissen befunden habe, die er zudem bis zum Zeitpunkt der möglichen Verhandlung nicht habe ordnen können. b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht bestand. Auch hinsichtlich dieser Voraussetzung für den Widerruf einer Anwaltszulassung kommt es entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung an. Mit der Umstellung des berufsrechtlichen Verfahrensrechts auf die Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens maßgeblich. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen können unter Umständen im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens relevant werden, nicht dagegen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof oder in einem etwaigen Berufungsverfahren vor dem BGH (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 25.04.2013 – AnwZ (Brfg) 9/13 -, NJW-RR 2013, 1012; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; std. Rspr.; Schmidt-Räntsch, in: Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 14 BRAO Rn. 37 f.). Aufgrund dessen sind die Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Berufsausübung des Klägers, welche mit Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2024 vorgetragen wurden und sämtlich nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides eingetreten sind, für die Entscheidung des Senats unbeachtlich. Es kann daher an dieser Stelle offenbleiben, ob die zum Mandantenschutz getroffenen Regelungen in dem Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Kanzlei Falkenhahn und Kollegen ausreichen, um der in § 14 Abs 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32) zu begegnen. Zweifel könnten jedenfalls insoweit bestehen, als dass und solange diese Regelungen noch nicht über eine längere Zeit erfolgreich erprobt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 -, BRAK-Mitt. 2010, 129; Beschluss vom 06.09.2011- AnwZ (Brfg) 6/11 -, juris; Schmidt-Räntsch, in: Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 14 BRAO Rn. 44). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung musste die Beklagte jedenfalls von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt eine atypische Situation gegeben war, ergeben sich nicht aus der Aktenlage. Der Kläger betrieb seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Besondere Sicherungsinstrumente, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern konnten, waren offensichtlich nicht gegeben. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Dahingehende Gesichtspunkte werden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Die Tatsache der Amtsenthebung des Klägers als Notar gemäß § 50 Abs 1 Nr. 8, 3. Alt. BNotO durch Verfügung des Präsidenten des OLG Hamm vom 25.08.2020 wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lässt eher einen gegenteiligen Rückschluss zu. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, § 154 VwGO und § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, § 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs 1 Satz 1, § 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.