Urteil
1 AGH 14/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0623.1AGH14.23.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023, mit dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. 1. Der am 00.00.1954 geborene Kläger wurde am 00.00.1985 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übt seine Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz A-Straße 00, in B, als Einzelanwalt aus. 2. Die Beklagte veranlasste unter dem 26.01.2022 betreffend den Kläger eine Schuldnerverzeichnisabfrage über das gemeinsame Vollstreckungsbehörde der Länder, der zufolge dieser dort mit nachfolgenden Eintragungen verzeichnet war: DR II ##8/20 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft), DR II ##6/19 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft), DR II ##0/21 (Nichtabgabe der Vermögensauskunft). Mit Schreiben vom 02.02.2022 hörte die Beklagte den Kläger dazu unter Verweis auf diese Eintragungen an und stellte den Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Aussicht. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 10.02.2022, dass er es bei aus seiner Sicht unberechtigten Forderungen auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen lasse. Eine Vermögensauskunft habe er noch nie abgegeben und werde es auch nie tun. Er verfüge über ausreichende liquide Mittel. Eine nachfolgende Korrespondenz zwischen den Parteien hinsichtlich einer Nachweisführung für den Vortrag des Klägers verlief ergebnislos. Nach einer letztmaligen Aufforderung der Beklagten zur Stellungnahme binnen einer Woche beantragte der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, durch die dieser untersagt werden sollte die Zulassung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 23.09.2022 (1 AGH 18/22) wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Daraufhin griff die Beklagte das Widerrufsverfahren wieder auf und gab dem Beklagten mit Anhörungsschreiben vom 02.02.2023 unter Androhung des Zulassungswiderrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO abermals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Dem Schreiben war ein aktueller Ausdruck einer Schuldnerverzeichnisabfrage (Stand: 26.01.2023) beigefügt, nach der zulasten des Klägers folgende Eintragungen bestanden: DR II ##0/21 DR II ##8/20 DR II ##3/22. Mit Schreiben vom 10.02.2023 an den Vorstand der Beklagten führte der Kläger dazu aus, dass die Forderungen unbegründet oder beglichen seien. Im Verfahren DR II ##8/20 habe der Kläger erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage erhoben, jedoch wirke der gegnerische Prozessvertreter nicht mit und eine gerichtliche Entscheidung stehe erst nach dem 04.04.2023 an. Die Forderung sei seit langem durch Aufrechnung/Zahlung erloschen. Dazu überreichte der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 25.07.2022 (24 C ###/22), durch den die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wurde, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden sei. Im Verfahren DR II ##0/21 habe der Kläger den Betrag am 09.05.2021 bezahlt. Er habe es nicht zu vertreten, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 17.05.2021 nicht aufgehoben worden sei. Im Verfahren DR II ##3/22 sei die Forderung der Justizkasse i.H.v. 55,54 € unbegründet. Der Kläger sei noch nie in „ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse“ geraten. Vielmehr wolle er angeblichen Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Er besitze zwei lastenfreie Immobilien und eine Wertpapier-/Barvermögen in Höhe von ca. 1 Million €. Dazu überreichte der Kläger einen Kontoauszug der X-bank vom 07.02.2023, in dem ein Guthaben i.H.v. 304.637,80 € ausgewiesen wird. Noch nie habe ein Rechtsuchender Klage darüber geführt, dass seine Vermögensinteressen tangiert oder gar gefährdet seien, oder auch nur Anlass dazu gehabt. Die Beklagte wolle es „darauf anlegen, die Mitgliedschaft eines ihr bereits seit langem missliebigen Rechtsanwalts auf den letzten Metern unehrenhaft zu beenden“. Unter dem 03.03.2023 sowie dem 08.03.2023 veranlasste die Beklagte abermals Schuldnerverzeichnisabfragen. Ausweislich der Ausdrucke der letzten Abfrage waren zulasten des Klägers folgende Eintragungen verzeichnet: DR II ##0/21 DR II ##8/20 DR II ##3/22 DR II ##3/22 DR II ##3/22. Daraufhin beschloss der Vorstand der Beklagten im schriftlichen Verfahren den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Unter dem 08.03.2023 erging der angefochtene Widerrufsbescheid, dem der Ausdruck der Schuldnerverzeichnisabfrage vom 08.03.2023 beigefügt war und der dem Kläger am 10.03.2023 zugestellt wurde. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2023, beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 hat der Kläger seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger wiederholt zunächst auszugsweise und wörtlich seinen Vortrag aus dem zurückliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie aus dem dem streitgegenständlichen Bescheid vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, dass er eine Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis schwerlich nachweisen könne, wenn die dortigen Organe der Rechtspflege nicht mitwirkten. Das Nicht-Antworten habe auch bei der Beklagten Methode. In den Angelegenheiten DR-II ##0/21, DR-II ##8/20 und DR II ##6/19 sei es um Beträge i.H.v. 82,65 €, 357,23 € sowie 13,74 € gegangen, in den Angelegenheiten DR-II ##3/22, DR II ##3/22 und DR II ##3/22 um Beträge i.H.v. 55,54 €, „xx, xx“ € sowie „xx, xx“ €. Ein Vermögensverfall des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und liege nicht vor, was die Beklagte wisse. Der Kläger habe es nicht zu vertreten, dass ein Termin vor dem Amtsgericht Brühl auf den 11.07.2023 verlegt worden sei. Er überreicht zudem mehrere Kontoauszüge der X-bank in C vom 08.03.2023, 31.03.2023 sowie 28.04.2023 für verschiedene Konten des Klägers, die ein Guthaben i.H.v. 330.878,79 €, 6.679,90 €, 23.488,11 €, 41.068,44 €, 47.073,31 € sowie 545.249,22 € ausweisen. Der Kläger beantragt den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Eine schriftliche Klageerwiderung ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand wirksam beschlossen und erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 02.02.2023 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigen Widerruf der Zulassung angehört worden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 -, NJW-RR 2011, 438; Beschluss vom 20.12.2013 – AnwZ (Brfg.) 40/13 -, juris; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Auflage 2020, § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 58). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf dem bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg.) 11/10 -, NJW 2011, 3234; Beschluss vom 10.02.2014 - AnwZ (Brfg.) 81/13 -, juris; Weyland-Vossbürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 142, § 14 Rdnr. 60; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 5. Auflage 2019, § 14 BRAO Rdnr. 30 jeweils m. w. N.), in Nordrhein-Westfalen wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Er hat überdies keine überzeugenden Argumente dazu vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet werden. a) Ein Vermögensverfall des Klägers i. S. d. oben wiedergegebenen Definition liegt hier vor. Gegen ihn bestanden zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses insgesamt fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Rechtlich irrelevant sind dabei Gegenstand und Höhe der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen. Auf die entsprechende Dokumentation in der Verfahrensakte kann hier verwiesen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die sich insbesondere aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergebende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen kann, wenn er eine nachträgliche Konsolidierung seiner finanziellen Situation darlegt und beweist (BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Die Erfüllung des durch die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO führt zu einer Beweislastumkehr. Der Kläger muss bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – AnwZ (Brfg.) 7/15 -, juris) nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Wiederlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen. Hierzu ist insbesondere auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger in der Ladungsverfügung des Senats vom 23.04.2023 auch hingewiesen worden. Gemessen an diesen Anforderungen vermögen die dazu seitens des Klägers im Anhörungsverfahren sowie in der Klagebegründung vorgebrachten Argumente den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zu widerlegen. Abgesehen davon, dass diese hinsichtlich der nach Durchführung des Anhörungsverfahrens hinzugekommenen Eintragungen unter den Aktenzeichen DR II ##3/22 und DR II ##3/22 gänzlich unsubstantiiert sind, sind sie aber auch insgesamt zum Nachweis der Tilgung der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ungeeignet. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Eintragungen unter den Aktenzeichen DR II ##0/21 sowie DR II ##3/22. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane oder der Justizverwaltung darzulegen, dass die ursprünglichen Forderungen noch nicht oder nicht vollständig getilgt wurden. Die Darlegungslast liegt insoweit allein bei dem Kläger. Hinsichtlich der Eintragung unter dem Aktenzeichen DR II ##8 / 20 ist der Vortrag des Klägers bereits unschlüssig, da sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 25.07.2022 gerade nicht ergibt, dass seine Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich war. Der Verweis des Klägers auf ein angebliches Immobilien- bzw. Wertpapiervermögen ist ebenfalls zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ungeeignet, da es insoweit allein auf die liquiden Vermögenswerte ankommt (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - AnwZ (Brfg.) 57/14 -). Auch einzelne Kontoauszüge reichen zum Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse nicht aus, da sie lediglich singuläre Kontostände belegen, die nicht in Relation zu den gegen den Kläger gerichteten Forderungen insgesamt gestellt werden. Es fehlt an der notwendigen vollständigen, geordneten und belegten Darstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation des Klägers, bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2022 - AnwZ (Brfg.) 20/22 -; std. Rspr.). b) Von einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483; Senatsurteil vom 13.09.2013 – 1 AGH 24/13 -, juris; Henssler/Prütting-Henssler, a. a. O., § 14 Rdnr. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – AnwZ (B) 137/05 -, NJW-RR 2006, 559; Beschluss vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924; Beschluss vom 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 -, NJW-RR 2011, 483). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann trotz des objektiv bestehenden Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verneint werden, nämlich bei umfassenden ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, verbunden mit einer positiven Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts (Weyland-Vossebürger, a. a. O., § 14 Rdnr. 61 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine atypische Situation gegeben ist, nach der eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht besteht, ergeben sich weder aus einem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelanwalt. Es ist von ihm nicht vorgetragen und belegt worden, dass für seine anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Mandantengelder besondere Sicherungsstrukturen bestünden, die die Vermögeninteressen der Mandanten vor unberechtigten Zugriffen bewahren. Auch eine Gesamtwürdigung der Person des Klägers führt hier nicht ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung. Der Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 10.02.2023, es hätte noch nie ein Rechtsuchender Klage darüber geführt, dass seine Vermögensinteressen tangiert oder gar gefährdet seien oder dazu Anlass gehabt, ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Erst recht gilt dies für die Mutmaßung des Klägers, dass es die Beklagte „darauf anlege, die Mitgliedschaft eines ihr seit langem missliebigen Rechtsanwalts unehrenhaft zu beenden“. Die Klage war daher abzuweisen. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.