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Urteil

1 AGH 29/21

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1119.1AGH29.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger wurde am 00.00.1961 geboren. Seit dem 07.10.1997 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Er führt seine Kanzlei in A und ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer Z. Mit Schreiben vom 10.02.2021 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse an und teilte ihm mit, der Widerruf seiner Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO stehe im Raum, weil offene Forderungen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorlägen. Sie übersandte ihm eine sog. Prozessheftübersicht und verwies auf die laufenden Nrn. 30, 32, 34 und 37. Das Anhörungsschreiben wurde dem Kläger am 15.02.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 12.03.2021 bat der Kläger die Beklagte, von existenzvernichtenden Maßnahmen abzusehen und bis Ende Juni 2021 zuzuwarten. Weiteres unternahm er in der Folgezeit nicht. Nachdem der Beklagten weitere Vollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis bekannt geworden waren, widerrief sie die Zulassung des Klägers gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom 02.06.2021 wurde dem Kläger am 05.06.2021 zugestellt. Mit Klageschrift vom 03.07.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tage per Telefax, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Klägers vom 17.10.1997 mit Verfügung der Beklagten vom 02.06.2021 aufzuheben. Er bat um Akteneinsicht und kündigte an, nach erfolgter Akteneinsicht die Klage zu begründen. Mit Schreiben vom 20.08.2021 hat das Gericht dem Kläger Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle angeboten. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine Klagebegründung hat er auch nicht vorgelegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Widerrufsbescheid vom 02.06.2021. Mit Schreiben vom 09.09.2021 hat die Beklagte einen Pfändungsbeschluss in Sachen B gegen C über 5.820,97 € überreicht. Ferner hat sie eine aktualisierte Prozessheftübersicht zur Akte gereicht, der folgendes zu entnehmen ist: Nummer 30: Verbindlichkeiten gegenüber dem D in Höhe von 57.473,69 € (Stand: 30.07.2020). Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 32: Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung NRW in Höhe von 200.394,65 € (Stand: 07.05.2021). Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 34: Verbindlichkeiten gegenüber der E Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.481,66 €. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 38: Verbindlichkeiten gegenüber der F Rechtsschutzversicherung in Höhe von 458,28 €. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 39: Verbindlichkeiten gegenüber der G Haftpflichtversicherung in Höhe von 321,42 €. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 40: Verbindlichkeiten gegenüber der H Versicherung in Höhe von 754,62 €. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nummer 41: Verbindlichkeiten gegenüber Frau B in Höhe von 5.820,97 €. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss AG Hagen - 49 M 1183/21 -. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage wurde fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wirksam gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat. I. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRA O i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 25.03.2021 abzustellen, der dem Kläger am 27.03.2021 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (siehe hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6). III. Bezogen auf den 02.06.2021 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten war. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO galt. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend dargelegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.