Urteil
1 AGH 6/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0825.1AGH6.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 13.06.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten unter dem 12.04.2022 mit, dass der Kläger Steuerschulden in Höhe von 55.910,69 € habe; davon seien 54.828,19 € vollstreckbar. Es handele sich um Beträge, die größtenteils auf Schätzungen beruhten. Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht bzw. zu spät eingereicht worden. Bereits seit März 2020 befinde sich der Kläger in der Zwangsvollstreckung. Kontopfändungen seien nur von geringem Erfolg gewesen. Am 18.02.2022 sei beim Amtsgericht Kempen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt worden. Die Beklagte nahm die Mitteilung der Oberfinanzdirekten zum Anlass, den Kläger bezüglich eines möglichen Zulassungswiderrufs anzuhören und ihn darauf hinzuweisen, dass er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen mit insgesamt sechs Eintragungen verzeichnet sei. Der Kläger teilte mit Telefax-Schreiben vom 21.06.2022 mit, Vermögensverfall liege bei ihm nicht vor und er sei in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. In den Jahren 2019 bis 2021 habe er Einnahmen von 35.800,00 € bis 38.600,00 € erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 11.300,00 € bis 12.800,00 € gegenübergestanden hätten. In Kürze würde ihm eine lastenfreie Immobilie im Wert von ca. 119.000,00 € überschrieben. Anlagen übermittelte er nicht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.07.2022 mit, das Original der Stellungnahme liege bis dato nicht vor. Die Anlagen lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger antwortete, er habe das Schreiben vom 21.06.2022 mit Anlagen auf den Postweg gebracht. Er sei verwundert, dass es noch nicht eingegangen sei, aber nach seiner Urlaubsrückkehr am 01.08.2022 werde er es erneut versenden. Da die Beklagte wiederum keine Post vom Kläger erhielt, setzte sie ihm mit Schreiben vom 15.08.2023 eine Frist auf den 22.08.2022 und kündigte an, das Widerrufsverfahren nach Fristablauf fortzuführen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022 mit, die Steuerrückstände des Klägers betrügen inklusive Säumniszuschlägen noch 53.604,01 €, wovon ein Betrag in Höhe von 52.383,01 € vollstreckbar sei. Der beigefügten Auflistung war zu entnehmen, dass Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Umsatzsteuer fällig waren. Der Gesamtvorstand der Beklagten widerrief die Anwaltszulassung des Klägers in seiner Sitzung vom 18.01.2023 einstimmig wegen Vermögensverfalls. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum vom selben Tage. Der Zulassungswiderruf wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt und dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt. Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben. Die Klage trägt das Datum des 26.02.2023 und ging am selben Tage bei Gericht ein. Darin hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2023, dem Kläger zugestellt am 26.01.2023, aufzuheben. Aufgrund einer längeren Erkrankung könne eine Klagebegründung erst mit gesondertem Schriftsatz erfolgen. Eine Klagebegründung erfolgte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.03.2023 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihren Antrag nicht begründet. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, weil seine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich auf der Intensivstation befinde. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. I. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 18.01.2023 abzustellen, der dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; siehe hierzu insbesondere BGH-Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6. III. Bezogen auf den 18.01.2023 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs wies das Schuldnerverzeichnis folgende Eintragungen aus: Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.03.2022 AG Kempen - 13 C 480/21 - M. GmbH Forderungshöhe: 280,00 € Versäumnisurteil vom 13.12.2021 AG Kempen - 13 C 420/21 - R. als Insolvenzverwalter der O. Forderungshöhe: 2.500,00 € Oberfinanzdirektion NRW S0824-2022/0040 St 319 a 52.383,01 € Steuerrückstände (vollstreckbar) gem. Mitteilung vom 18.10.2022 Finanzamt V. 115/5080/1000 Nichtabgabe der Vermögensauskunft Vollstreckungsbescheid vom 14.09.2022 AG Euskirchen - 22-4448259-0-8 - F. AG keine Angabe zur Höhe Gem. OGV N. ist Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen Zwangsgeldbescheid vom 19.10.2022 RAK P. - A/777/2022 IV - Forderungshöhe: 1.000,00 € + 3,45 € Zwangsvollstreckung läuft Vollstreckungsbescheid vom 03.11.2022 AG Hagen -22-2394218-0-0 - I. keine Angabe zur Höhe Gem. OGV N. ist am 17.01.2023 Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden. Damit gilt bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan. Seine vorgerichtliche Ankündigung, den Beweis dafür zu führen, dass er in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, hat er nicht in die Tat umgesetzt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.