Urteil
1 AGH 79/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH79.16.00
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Leitsätze
Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am xx.xx.1942 geborene Kläger ist seit dem 15.03.1976 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Die Beklagte erhielt im Wege einer Mitteilung nach der Allgemeinen Verfügung des Justizministers NRW (MiZi) Kenntnis von einem gegen den Kläger gerichteten Zwangsversteigerungsverfahren wegen offener Forderungen in einer Größenordnung von 390.000,00 €. Von dem Zwangsversteigerungsverfahren sind die im Eigentum des Klägers stehende Immobilie C-straße in N sowie ein Ferienhaus auf N betroffen. Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer eines Wochenendhauses in L. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 darauf hin, dass angesichts dessen der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO in Rede stehe. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2015 mit, das Zwangsversteigerungsverfahren gehe auf eine Darlehensforderung der Sparkasse N zurück. Den Darlehensvertrag sei er wegen der Renovierung der Immobilie C-straße, PLZ N, in der er seine Wohnung habe und seine Kanzlei betreibe, über ursprünglich rd. 300.000,00 DM eingegangen. Die Sparkasse habe das Darlehen wegen eines angeblichen Zahlungsrückstandes gekündigt. Über die Wirksamkeit der Kündigung bestehe Streit. Er sei bemüht, die Forderungen der Sparkasse entweder durch eine Umschuldung oder durch den Verkauf seines Hauses auf N1 bzw. der Kanzleiimmobilie abzulösen. Die Beklagte stellte daraufhin das Widerrufsverfahren für einen Zeitraum von 6 Monaten ruhend. Aufgrund der Mitteilung des Klägers, dass er in konkreten Verkaufsverhandlungen bzgl. der Immobilie C-straße stehe, gewährte die Beklagte dem Kläger mehrfach Fristverlängerung, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu belegen. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte der Kläger zu einer der Forderungen der Sparkasse N über 5.000,00 € einen Ratenzahlungsplan vom 14.04.2016 vor, wonach er monatliche Raten von 1.000,00 € auf die Verbindlichkeit leiste. Ferner wies er abermals darauf hin, dass er schuldenfrei sei, sobald er eine der Immobilien veräußert habe. Gem. der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 06.10.2016 (Bl.8 d.A.) bestanden zu diesem Zeitpunkt vier verschiedene Forderungen der Sparkasse N in einer Gesamthöhe von 384.000,00 € (300.000,00 €, 39.000,00 €, 5.000,00 € u. 40.000,00 €, Positionen 1, 3, 4, u. 5 d. Forderungsaufstellung), die unter Zif.6 aufgeführte Forderung (5.000,00 € H Bank AG) war am 06.10.2016 bereits erledigt. Wegen der Forderungen über 300.000,00 € u. 40.000,00 € der Sparkasse N war die Zwangsversteigerung der Immobilie C-straße mit Beschlüssen des Amtsgerichts N vom 22.01.2015 bzw. 04.03.2016 angeordnet worden, wegen der Forderung über 39.000,00 € lag ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das Rentenkonto des Klägers vor, wegen der Forderung über 5.000,00 € war ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Ferner war mit Beschluss vom 22.01.2015 des Amtsgerichts N die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes C-straße angeordnet worden. Mit Bescheid vom 06.10.2016 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage des § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Zur Begründung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die tagesaktuelle Forderungsaufstellung ausgeführt, der Kläger habe die Vermutung, dass er in Vermögensverfall geraten sei, nicht ausgeräumt. Der Verweis auf das vorhandene Immobiliarvermögen sei nicht ausreichend, da es nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten herangezogen werden könne. Der Kläger habe bereits am 25.02.2015 angekündigt, die Immobilien zu veräußern, was bisher nicht gelungen sei. Von daher sei nicht erkennbar, dass der Kläger in absehbarer Zeit in der Lage sei, die Verbindlichkeiten zurückzuführen. Die Widerrufsverfügung vom 06.10.2016, zugestellt am 12.10.2016, hat der Kläger mit der am 09.11.2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage angefochten. Die Sparkasse N hat am 09.11.2016 den Vollstreckungsauftrag zu Position 4 der Forderungsaufstellung (Forderung über 5.000,00 €) zurückgenommen, nachdem der Kläger den Ratenzahlungsplan erfüllt hat. Am 27.12.2016 hat sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Forderung über 39.000,00 € (Position 3 der Forderungsaufstellung) zurückgenommen. Außerdem ist die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes C-straße nach Antragsrücknahme mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 09.02.2017, Az.: ## # #/##, aufgehoben worden. Das Zwangsversteigerungsverfahren zu Position 1 der Forderungsaufstellung vom 06.10.2016 ist mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 09.02.2017, Az.: ## # #/##, einstweilen eingestellt worden und wird nur auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt. Vollstreckungsschutz ist dem Kläger deshalb gewährt worden, weil er am 07.02.2017 mit der Sparkasse N eine Vereinbarung über die Einstellung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen geschlossen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Vereinbarung (Anlage 4 zu dem Schriftsatz v. 29.06.2017) verwiesen. Der Kläger macht geltend, er sei nicht in Vermögensverfall geraten. Zwar bestünden die in der Forderungsaufstellung aufgeführten Verbindlichkeiten, er habe jedoch die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt, seine Vermögensverhältnisse seien in jeder Hinsicht geordnet. Die Forderungen seien sämtlichst auf die Kündigung vom 04.08.2014 zweier Darlehensverträge aus dem Jahr 2011 durch die Sparkasse N zurückzuführen. Diese Kündigung sei jedoch – gem. der näheren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 02.11.2016, Bl.40 ff d.A. - unwirksam. Es könne nicht sein, dass der formale Eintrag in das Schuldnerverzeichnis aufgrund unberechtigter Forderungen zu einem Berufsverbot führe. Daher müsse geprüft werden, ob die Darlehenskündigung materiellrechtlich wirksam sei. Zumindest aber sei das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit über die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage zu Az.:36 C 310/16 des Amtsgerichts N auszusetzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vollstreckungsauftrag bestreffend die Forderung über 5.000,00 € am 10.11.2016 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der Forderung über 39.000,00 € am 27.12.2016 zurückgenommen worden sei. Im Übrigen sei er nach wie vor im Zusammenwirken mit der Gläubigerin um einen einvernehmlichen Verkauf der Immobilien bemüht, es sei schon vor rd. 1 Jahr eine Maklerfirma mit der Veräußerung der Immobilien beauftragt worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verkauf einer Immobilie 1 ½ - 2 Jahre dauere, seien die offenen Forderung der Sparkasse N in absehbarer Zeit erledigt. Sein Vermögen, bestehend aus den Immobilien, Antiquitäten und Schmuck, belaufe sich auf einen Gesamtwert von 790.000,00 € und übersteige die offenen Verbindlichkeiten deutlich. Desweiteren sei – selbst bei bestehendem Vermögensverfall - eine Gefährdung der Rechtssuchenden nicht zu befürchten, da eine Befriedigung der Gläubigerin zu erwarten sei. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2016 aufzuheben; hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 36 C 310/16 des Amtsgerichts N auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, der Antrag aus Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234 Tz.9 ff; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 14 BRAO Rn.38), also der Zeitpunkt der Ausspruch der Widerrufsverfügung, hier der 06.10.2016. Der Senat folgt hierbei in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Begründet ist die Rechtsprechung des BGH und der ihm folgenden Instanzgerichte in dem Umstand, dass sich seit dem 01.09.2009 das gerichtliche Verfahren in Anwaltsverwaltungssachen nach der VwGO bestimmt (§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO). Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich im Veraltungsprozessrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.3 m.w.N; BVerwG NJW 2010, 2901 Tz.11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn.41). Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5, BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.4). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwGE 105, 214, 220 Tz.25; BVerwG, Beschl. v. 09.11.2006, Az.: 3 B 7/06 Tz.10; BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.10 f), da in den Fällen berufs- oder gewerberechtlicher Zulassungsverfahren regelmäßig ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren gegeben ist, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.11 m.w.N.). Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht oder dem Gewerberecht eine im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (BGH NJW 2011, 3234 Tz.15). Aus verfassungsrechtlichen Gründen, und damit unter dem vom Kläger diskutierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art.12 Abs.1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (BGH NJW 2011, 3234 Tz.17). Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind hinzunehmen, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag nach §§ 6, 7 BRAO stellen. 2. Bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Widerrufsverfügung am 06.10.2016 befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, hat der Kläger nicht konkret dargetan. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N. Tz.4; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Entgegen der Annahme des Klägers trifft ihn nicht die Vermutungswirkung des § 14 Abs.2 Nr.7 Hs.2 BRAO, da nach den Feststellungen des Senats weder über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden noch der Kläger in das vom Insolvenz- oder von Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 882 b ZPO eingetragen ist. Der Vermögensverfall ist jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Klägers aufgrund von Beweisanzeichen, hier insb. durch die am 06.10.2016 zu verzeichnenden Vollstreckungsmaßnahmen positiv festzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn.142; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn.29; jeweils m.w.N.). Gegen den Kläger wurde wegen Forderungen der Stadtsparkasse N in einer Gesamthöhe von 384.000,00 € (Positionen 1, 3, 4 u. 5 der Forderungsaufstellung der Beklagten, Bl.8 d.A.) die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Kläger ist trotz seines unstreitig vorhandenen Immobiliarvermögens, dessen Verkehrswert er mit einer Größenordnung zwischen 700.00,00 € u. 800.000,00 € angibt, in schlechte Vermögensverhältnisse geraten, die er auf absehbare Zeit nicht ordnen kann. Das vorhandene Immobiliarvermögen kann gegen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht aufgewogen werden. Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung, vielmehr ergibt er sich aus der mangelnden Liquidität des Klägers, der nicht in der Lage ist, aus liquiden Finanzmitteln die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. AGH Hamm, Urt. v. 14.12.2012, Az.: 1 AGH 31/12, Tz.19; ebenso AGH München, Urt. v. 07.10.2016, Az: 1 BayAGH 14/15, Tz.41). Die Frage, ob der Kläger nach Ausspruch der Widerrufsverfügung in absehbarer Zeit seine Vermögensverhältnisse geordnet hat und ihm die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten durch den Einsatz seines Immobiliarvermögens möglich gewesen ist, hat der Senat mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Nach der Erörterung und den im Verfahren zur Akte gereichten Unterlagen, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die seitens der Beklagten am 06.10.2016 auf belastbaren Tatsachen getroffene Prognose, eine Ordnung der Vermögensverhältnisse sei in absehbarer Zeit nicht möglich, korrigiert werden muss. Zwar konnte der Kläger die Forderung der Sparkasse N über 5.000,00 € (Az.: # ## ###/##) unmittelbar nach Erlass der Widerrufsverfügung erfüllen. Der Vollstreckungsauftrag ist bereits am 08.11.2016 zurückgenommen worden. Ebenso hat der Kläger die Erfüllung der Forderung über 39.000,00 € (Az. ## # ###/##) glaubhaft gemacht. Der auf der Forderung beruhende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 27.12.2016 zurückgenommen worden. Dies ändert jedoch nichts an den insgesamt fortbestehenden schlechten finanziellen Verhältnissen des Klägers. Im Hinblick auf die Forderungen der Sparkasse N zu den Positionen 1 und 5 über 300.000,00 € (Az.: ## # #/##) und 40.000,00 € (Az.: ## # ##/##) war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht abzusehen, dass der Kläger Maßnahmen zur zeitnahen Erfüllung der Verbindlichkeiten ergreifen können würde. Der Senat bezweifelt nicht die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Klägers, die vorhandenen Immobilien zu veräußern, um aus dem Erlös die Verbindlichkeiten abzulösen. Es ist jedoch auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat offen geblieben, ob, wann und zu welchem Preis ihm die Veräußerung gelingt. Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage erlaubt auch nicht der Umstand, dass das Amtsgericht N mit den Beschlüssen vom 09.02.2017 (Az.: ## # #/## u. ## # #/##) die Zwangsverwaltung der Immobile Bismarckstraße 61 aufgehoben bzw. das Vollstreckungsverfahren über die Forderung in Höhe von 300.000,00 € nach entsprechender Bewilligung der Gläubigerin gem. § 30 ZVG einstweilen eingestellt hat. Es erscheint schon zweifelhaft, ob zwischen dem Zeitpunkt des Ausspruchs des Widerrufs der Zulassung und der Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein so enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, dass überhaupt von einer Ordnung der Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit nach Erlass der Widerrufsverfügung gesprochen werden kann. Es ist aber auch in der Sache nicht feststellbar, dass durch die Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags und die Bewilligung des Vollstreckungsschutzes tatsächlich eine Ordnung der klägerischen Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Hintergrund der (einstweiligen) Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen ist die zwischen dem Kläger und der Sparkasse N geschlossene Vereinbarung vom 07.02.2017. Darin ist dem Kläger nachgelassen, auf eine bestehende Gesamtforderung von 314.080,87 nebst einer Schadenersatzpauschale von z.Z. 4,12 % aus 302.867,41 € monatliche Raten in Höhe von 1.350,00 € zu zahlen. Damit ist eine Rückführung der Verbindlichkeiten trotz der Zahlungsvereinbarung nicht absehbar, die monatlichen Ratenzahlungen erfolgen vorwiegend auf die Schadenersatzpauschale. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die begonnenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zukünftig nicht fortgesetzt werden. Dies scheitert schon daran, dass mangels Darlegungen des Klägers über seine wirtschaftliche Gesamtsituation keine Prognose möglich ist, ob der Kläger aus seinem laufenden Einkommen in der Lage ist, die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen. 3. Der Bescheid vom 06.10.2016 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Zulassungswiderruf auf streitbefangene Forderungen gründet. Die Sparkasse vollstreckt aufgrund angeblicher Forderungen aus vollstreckbaren Urkunden des Notars Dr. D v. 05.10.1988 sowie des Notars Dr. Q vom 07.07.2010. Der Kläger ist der Ansicht, die Sparkasse berühme sich zu Unrecht der Forderungen, weil die Kündigung der zugrundeliegenden Darlehen mangels Zahlungsverzugs mit zwei Darlehensraten rechtswidrig gewesen sei. Vor dem Amtsgericht N hat er im Wege der Teilklage eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. D erhoben. Das Verfahren wird derzeit nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht betreiben, nachdem das Amtsgericht Bedenken an der Zulässigkeit der erhobenen Teilklage geäußert hat. Vollstreckungsschutzmaßnahmen zu seinen Gunsten sind nicht angeordnet worden. Dass der Kläger das Bestehen der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Forderung bestreitet, ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der Senat ist gehindert, über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den vorbezeichneten notariellen Urkunden zu entscheiden, diese Prüfung ist ausschließlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§ 802 ZPO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 40 Rn.43). Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7). Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7 m.w.N). Der Senat hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vollstreckung aus Steuerbescheiden auf den vorliegenden Fall übertragbar, die Interessenlage ist vergleichbar. Aufgrund des Verfahrensstandes des vor dem Amtsgericht N anhängigen Klageverfahrens sieht der Senat keine Veranlassung, das hiesige Verfahren bis zum Abschluss des von dem Kläger derzeit nicht betriebenen Verfahrens vor dem Amtsgericht N gem. § 94 VwGO auszusetzen. 4. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht bestand. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO Rn.32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH; vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Angesichts dessen liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung am 06.10.2016 ausnahmsweise nicht bestand, ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte. Das Behaupten des Klägers, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausgeschlossen sei, weil eine baldige Befriedigung der Ansprüche der Sparkasse abzusehen sei, ist schon durch den Zeitablauf widerlegt. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.