Urteil
1 AGH 26/22
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1216.1AGH26.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger wurde am 00.00.1965 geboren und ist somit 57 Jahre alt. Er betreibt seine Kanzlei als Einzelanwalt in U. Seit dem 00.11.2000 ist der Kläger Mitglied der Beklagten. Aufgrund von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts AG Hagen hörte die Beklagte den Kläger bezüglich seiner Vermögensverhältnisse erstmalig mit Schreiben vom 03.11.2021 an. Mit Schreiben vom 26.01.2022 drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner Zulassung an. Auch auf ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 01.03.2022 reagierte der Kläger nicht. Die Beklagte widerrief die Anwaltszulassung des Klägers mit Bescheid vom 19.05.2022 wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung verwies sie auf den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis. Dort befanden sich insgesamt fünf Eintragungen u.a. wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 27.06.2022, eingegangen am selben Tage, erhob der Kläger Klage. Er beantragte festzustellen, dass der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gem. Schreiben vom 19.05.2022 nichtig ist. Der Kläger trägt vor, seine Mandanten bestünden zu 95 % aus Unternehmen des (..)großhandels. Diese seien Corona-geschädigt, so dass Zahlungen an ihn nicht zeitnah erfolgt seien. Im übrigen sei er mit seinen Gläubigern in Gesprächen über eine Begleichung der Forderungen. Die Forderung der Justiz sei im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung beglichen gewesen. Er habe keine Angestellten und müsse keine Miete für seine Kanzleiräume zahlen. Zu berücksichtigen sei, dass er gegenüber seiner Ehefrau und zwei in der Ausbildung befindlichen Kindern unterhaltsverpflichtet sei. Das amtliche Schuldnerverzeichnis befinde sich "immer noch in einem chaotischen Zustand". In einem funktionierenden Rechtsstaat dürften Vermutungen über die Vermögensverhältnisse dort eingetragener Personen darauf nicht gestützt werden. Ferner sei er nicht mündlich angehört worden. Der Widerruf sei im übrigen wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit nichtig. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Begründung hat sie nicht abgegeben. Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Seine schriftliche Eingabe, er sei hierzu aus Krankheitsgründen nicht imstande, hat er entgegen einer ihm gemachten Auflage nicht glaubhaft gemacht. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Da der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag fiel, endete die Klagefrist am darauffolgenden Montag, dem 27.06.2022, an dem die Klage bei Gericht eingegangen ist. I. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach schriftlicher Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt. Eine mündliche Anhörung schreibt das Gesetz nicht vor. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt. II. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 03.02.2022 abzustellen, der dem Kläger am 05.02.2022 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; siehe hierzu insbesondere BGH-Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6. III. Bezogen auf den 19.05.2022 ist davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Widerrufs hatte der Kläger im Schuldnerverzeichnis fünf Eintragungen, so dass bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO galt. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan; die Gründe für die finanziellen Probleme sind in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Darüberhinaus hat der Kläger es bis zum Verhandlungstermin offenkundig nicht geschafft, seine Gläubiger zu befriedigen bzw. dazu zu bringen, die gegen ihn gerichteten Forderungen zu ermäßigen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Dass die Rechtsuchenden vorliegend durch die finanziellen Probleme des Klägers nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Die Behauptung des Klägers, die "Forderung der Justiz sei längst bezahlt", ist nicht belegt. Davon abgesehen hat der Kläger nicht ausgeführt, um welche Forderung es sich handeln soll. Seine weitere Behauptung, das Schuldnerverzeichnis befinde sich in einem "chaotischen Zustand", ist unsubstantiiert und ist ins Blaue hinein erhoben. Auch der Hinweis auf seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und Kindern führt nicht dazu, dass der Widerruf der Zulassung als unzulässig und/oder unverhältnismäßig anzusehen wäre. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem einzelnen Rechtsanwalt die Freiheit seiner Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung; deshalb verlangt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetze zulässig sind, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen müssen. Die berufsrechtlichen Regelungen der BRAO stehen in einem Spannungsverhältnis zweier verfassungsrechtlich relevanter Grundsätze, nämlich einerseits dem Grundsatz der freien Advokatur und andererseits dem Allgemeininteresse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege (Brüggemann in Weyland, 10. Aufl., § 1, Rn. 9 a m.w.N.). Zum Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13.12.1989 (BGBl. I S. 2135) der Vermögensverfall zu einem zwingenden Widerrufsgrund umgestaltet. Bei einem Zulassungswiderruf müssen die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sein (Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 14, Rn. 58 m.w.N.). Da der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und weder dargelegt noch bewiesen hat, dass die an ihn gerichteten Forderungen unbegründet und/oder getilgt sind, ist die Entscheidung der Beklagten, die Zulassung des Klägers zu widerrufen, nicht zu beanstanden. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.