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Urteil

1 AGH 31/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0119.1AGH31.17.00
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Leitsätze

Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Begründung: I. Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist seit dem 00.00.1991 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Das Widerrufsverfahren leitete die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2015 ein, nachdem sie erfahren hatte, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.04.2005 (AZ 032 K 038/15) die Zwangsversteigerung und unter dem Akten-zeichen 032 L 003/15 die Zwangsverwaltung bezüglich des Grundbesitzes des Klägers, eingetragen im Grundbuch von Neuss Blatt ####, wegen einer Forderung in Höhe von 315.000,00 € (notarielle Urkunde Notarin I in O vom 19.12.2011 zu UR-Nr. #####/####) angeordnet worden war. Auf das Anhörungsschreiben antwortete der Kläger nicht, er wurde unter dem 14.07.2015 an die Stellungnahme erinnert, worauf er mit Fristverlängerungsanträgen vom 29.07.2015 und 12.08.2015 reagierte. Nach Fristablauf wurde er mit Schreiben vom 03.09.2015 an die Stellungnahme erinnert und darüber informiert, dass der Vorstand in seiner nächsten Vorstandssitzung über den Widerruf beraten werde. Hierauf bat er mit Schreiben vom 11.09.2015 die Entscheidung zu verschieben; die „abschließenden Verhandlungen über die Finanzierung des Hauses“ würden kurzfristig anstehen. Die Beklagte räumte dem Kläger eine Frist zur Vorlage seiner Stellungnahme bis zum 09.10.2015 ein. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2015 darüber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden sei; die „anderen Forderungen“ habe er „bis auf die Rheinische Post beim Gerichts-vollzieher beglichen“ (ausgeglichen sein sollten eine Forderung der Beklagten in Höhe von 18,00 €, der Justizkasse NRW in Höhe von 74,00 € und der D GmbH über 267,22 €: Vollstreckungsauftrag aufgrund Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.02.2015 zu 15-4257232-0-1)). Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.10.2015 mit, sie habe das Widerrufsverfahren ruhend gestellt und bat den Kläger, über den aktuellen Sachstand des Zwangsversteigerungsverfahrens zu berichten. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, das Verfahren sei weiterhin einstweilen eingestellt. Eine telefonische Nachfrage der Beklagten beim Amtsgericht Neuss ergab, dass das Zwangsversteigerungsverfahren mangels rechtzeitigen Fortsetzungsantrages der Gläubigerin beendet sei. Mit Schreiben vom 05.12.2016 sowie Erinnerungsschreiben vom 19.01.2017 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, sich zu ausstehenden Forderungen unter Hinweis darauf zu äußern, dass er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Voll-streckungsgerichts Hagen verzeichnet sei; dem vorgenannten Schreiben wurde eine Forderungsaufstellung beigegeben, die 13 Positionen auflistete. An die Stellung-nahme erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2017 mit Fristsetzung auf den 10.02.2017. Der Kläger reagierte nicht. Dem – abgesehen von der Darstellung der Korrespondenz und der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis – nicht näher begründeten Widerrufsbescheid vom 20.03.2017 gab die Beklagte einen aktuellen Auszug aus dem Schuldenverzeichnis bei, aus dem sich ergab, dass der Kläger mit insgesamt 9 Einträgen verzeichnet war. Die Widerrufsverfügung vom 20.03.2017, zugestellt am 27.03.2017, hat der Kläger mit der am 27.04.2017 eingegangenen Klage angefochten. Der Kläger verweist darauf, er sei in eine „Art Teufelskreis finanzieller Forderungen“ geraten, bemühe sich aber „nach besten Kräften, wieder in ordnungsgemäße wirtschaftliche Verhältnisse zurückzukehren“. Er überweise dem Gerichtsvollzieher Pauschalbeträge, die dieser an die Gläubiger verteile; allein im laufenden Jahr habe er bereits 12.000,00 € überwiesen. Es sei ihm nicht bekannt, wie die Zahlungen (auch frühere Zahlungen) auf die Forderungen verteilt worden seien. Die Forderung der OFD NRW über 9.990,10 € bestehe nicht, er habe am 27.12.2016 sogar eine Steuerrückzahlung in Höhe von 3.904,02 € erhalten. Hierzu verweist der Kläger auf einen Kontoauszug, der eine Gutschrift in der genannten Höhe sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 20,00 € ausweist (Zahlstelle: Steuerverwaltung NRW). Die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte beruhe noch auf der „Einstufung in den vollen Beitragssatz“, sobald die aktuellen Steuerbescheide vorlägen, werde sich der Betrag verringern. Seine Umsätze lägen bei knapp 50.000,00 €, sein Gewinn im Bereich von 30.000,00 €. Hierzu legt er eine Einnahme-/Überschussrechnung für die Jahre 2015 und 2016 vor. Der Gewinn reiche bei fehlenden Personalkosten aus, um die Kanzlei wirtschaftlich zu führen. Mit unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger Bezug genommen auf eine „Auskunft“ des Gerichts- vollziehers E, nach der von ihm aufgezählte „ungefähre Beträge offen“ sein sollen; diese beziffert der Kläger auf insgesamt 3.720,00 €. Diesen Betrag habe er „am 18./19.01.2018“ an den Gerichtsvollzieher überwiesen. Hinzu komme die Forderung des Versorgungswerkes „in Höhe von ca. 27.000,00 €“. Es seien mithin „Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang zurückgeführt“ worden. Es seien Darlehensbeträge in Höhe von 195.277,71 € offen, wegen derer die Zwangsver-steigerung betrieben werde; die Sparkasse habe eine Anschlussfinanzierung abgelehnt. Dem stehe der Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 394.000,00 € gegenüber. Ein Vermögensverfall habe „nicht stattgefunden, da den Verbind-lichkeiten immer der Verkehrswert des Hauses gegenüberstand“. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.01.2018 eine „tagesaktuelle Forderungs-aufstellung“ zu den Akten gereicht. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2017, mit dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2018 haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. II. 1. Die Klage ist rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Zulässig- keitsbedenken sind nicht ersichtlich. 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet. a) Vermögensverfall Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungs-gericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maß-geblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), hier der 20.03.2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Votum mit 9 Forderungen in das Schuldnerver-zeichnis beim Vollstreckungsgericht Hagen eingetragen. Die gesetzliche Vermutung würde nur dann nicht eingreifen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen sein sollten, auch wenn die Eintragung noch fortbesteht. Der Nachweis des Erlöschens der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84). Der Kläger selbst räumt die Forderungen ein, mit Ausnahme der Forderungen des Finanzamts, hinsichtlich derer er sich auf den Hinweis beschränkt, dass diese „nicht bestehe“. Er hat offensichtlich keinen Überblick über die genaue Höhe seiner Verbindlichkeiten und die von ihm veranlassten Tilgungen, die nach seinen eigenen Angaben vom Gerichtsvollzieher „ver-teilt“ worden seien. Nach der ständigen Recht-sprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldner-verzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl ihm durch den Ablauf des Anhörungsverfahrens vor Augen stand, dass durch ständig neue Eintragungen die Notwendigkeit bestand, der gesetzlichen Vermutung entgegenzuwirken. Insgesamt hat der Kläger keine belegten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dass er in der Lage wäre, seine finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, indem er offene Forderungen einzieht, vorhandenes Vermögen verwertet und mit Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen tritt, deren Bedingungen er einhalten kann und einhält. Vortrag für ein „geordnetes Wirtschaften“ fehlt (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 14 Rn 32). b) Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Die Annahme der Gefährdung von Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech-tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unanfechtbar. Dies gilt auch für die Festsetzung des Streitwerts.