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Urteil

1 AGH 18/24

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0816.1AGH18.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1978 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in K.. Die Beklagte drohte dem Kläger mit Schreiben vom 13.04.2023 den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an und hörte ihn hierzu an. Hintergrund war, dass die Beklagte Kenntnis von einer Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht Hagen erhalten hatte. Der Kläger teilte der Beklagten unter Übersendung verschiedener betriebswirtschaftlicher Auswertungen seiner Kanzlei mit Schreiben vom 18.04.2023 mit, dass ein Vermögensverfall nicht vorliege. Die Eintragung beruhe auf dem Verschulden eines Notars, der in einem Grundstücksgeschäft die vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrags erteilt habe, obgleich der Vertrag nicht zustande gekommen sei und die in dem Vertrag vereinbarten materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte brachte hierzu in Erfahrung, dass der Kläger aus einem notariellen Kaufvertrag vom 24.06.2022 des Notars E. über ein Grundstück in G. in Anspruch genommen wird. In dem Kaufvertrag hatte sich der Kläger verpflichtet, den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 300.000,00 € bis zum 30.06.2022 zu zahlen. Nachdem keine Zahlung erfolgte, wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet, die zu der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führten. Mit Blick auf den am 02.11.2022 im Vollstreckungsverfahren anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger am 28.10.2022 - insoweit vergeblich – vor dem Landgericht Bonn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vor dem 02.11.2022 einzustellen. In dem vor dem Landgericht Bonn geführten Klageverfahren zu Az.: 18 O 19/23 machte der Kläger sodann geltend, dass die vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrags wegen des Fehlens der vereinbarten Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel nicht hätte erteilt werden dürfen und der Kaufvertrag insgesamt nichtig sei. Das Landgericht Bonn stellte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in dem Verfahren 18 O 19/23 mit Beschluss vom 14.02.2023 einstweilen ohne Sicherheitsleitung bis zu einer Entscheidung über die Klauselgegenklage mit der Begründung ein, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde hätte nicht erteilt werden dürfen, da der Verkäufer des Grundstücks das Vorliegen der Löschungsbewilligungen für die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nicht ausreichend dargetan habe. Gleichzeitig wies das Landgericht in dem Beschluss jedoch darauf hin, dass der Kläger die geltend gemachte Nichtigkeit des Kaufvertrags nicht schlüssig vorgetragen habe. Mittlerweile ist die Klage des Klägers in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist vor Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids ergangen. Die Beklagte erhielt des Weiteren durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn Kenntnis davon, dass gegen den Kläger wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises aus dem Grundstücksgeschäft Anklage wegen Betrugs erhoben worden sei. Nach dem Inhalt der Anklage soll dem Kläger bei Abschluss des Vertrags bekannt gewesen sein, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis aus seinem Einkommen und Vermögen zu zahlen. Die Einlassung des Klägers im Ermittlungsverfahren, die Finanzierung des Kaufpreises habe über eine namentlich nicht bezeichnete dritte Partei erfolgen sollen, die ihrer Zusage nicht nachgekommen sei, wurde von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung gewertet. Gegen die Zulassung der Anklage hat der Kläger Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 12.03.2024 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Vermögensverfall werde wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermutet. Der Kläger habe diese Vermutung nicht widerlegt. Er habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargestellt. Es sei davon auszugehen, dass er durch das Landgericht Bonn zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt werde. Aufgrund der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und der Tatsache, dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei anzunehmen, dass der Kläger den Kaufpreis nicht werde zahlen können. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, dass ein Vermögensverfall nicht vorliege. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultiere einzig aus dem streitig geführten Verfahren vor dem Landgericht Bonn. Dem beurkundenden Notar sei der Streit verkündet worden, da dieser die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde rechtswidrig erteilt habe. Er, der Kläger, sei auf die betrügerischen Machenschaften des Grundstücksverkäufers hereingefallen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nicht geeignet, den Vermögensverfall zu begründen. Er führe eine grundsolide Kanzlei. Dass ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht geglückt sei, liege an der fehlenden Löschungsbewilligung eines Grundpfandgläubigers. Hiervon habe er erst nach Übersendung des Grundbuchauszugs erfahren. Ferner macht er geltend, dass keine Bedrohung von Fremdgeldern bestehe. Er führe Einzelanderkonten, über die er Rechenschaft ablege. Wegen der Fremdgeldkonten habe er außerdem einen Vollstreckungsverzicht erwirkt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass die Oberfinanzdirektion NRW mit Schreiben vom 23.04.2024 mitgeteilt habe, dass zu Lasten des Klägers Steuerrückstände (Einkommenssteuern der Jahre 2021, 2022 u. 2023) in Höhe von mehr 35.000,00 € aufgelaufen seien und deswegen die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden sei. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.08.2026 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr.: N01 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zu Recht widerrufen. Der angefochtene Bescheid vom 12.03.2024 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234, Tz.9 ff; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3; jeweils zitiert nach juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.60), also der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 12.03.2024. Bezogen auf den 12.03.2024 ist davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch ausnahmsweise nicht gefährdet sind, hat er nicht mit Substanz dargelegt. 1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N., juris; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4, juris; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.58 mit Verweis auf § 7 Rn.142). Ob hingegen eine wirtschaftliche Konsolidierung nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten ist, ist im Anfechtungsverfahren unerheblich, diese Frage ist nur für eine etwaige Wiederzulassung von Bedeutung (BGH Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10, Tz.15; BGH, Beschl. v. 10.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 81/13 Tz.3, jeweils zitiert nach juris). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder von Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 882b ZPO eingetragen ist. Im vorliegenden Fall streitet die gesetzliche Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO für den Eintritt des Vermögensverfalls. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 12.03.2024 war der Kläger wegen der aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24.06.2022 resultierenden und bisher nicht ausgeglichenen Kaufpreisforderung über 300.000,00 € in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vermutungstatbestand entfällt weder, weil das Landgericht mit Beschluss vom 14.02.2023 die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde eingestellt hat noch, weil der Rechtsstreit um die rechtmäßige Erteilung der Vollstreckungsklausel und Wirksamkeit des Kaufvertrags nach Angaben des Klägers am 12.03.2024 noch nicht entschieden war. Entgegen der Vorstellung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass sich feststellen lässt, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids zu Recht auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen worden ist. Die Streitbefangenheit von Forderungen führt jedenfalls dann nicht dazu, dass diese bei der Beurteilung, ob ein Vermögensverfall vorliegt, unberücksichtigt bleiben, wenn wegen dieser Forderungen vollstreckt werden kann (BGH, Beschl. v. 17.03.2016, AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7; BGH, Beschl. v. 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Tz.7; AGH NRW, Urt. v. 20.11.2015, 1 AGH 32/15, Tz.31 f, alle zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Das Landgericht Bonn hat die Klauselgegenklage des Klägers nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Jahr 2023 abgewiesen, so dass die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 24.06.2022 im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsvergleichs am 12.03.2024 vollstreckbar war. Die Erfüllung des Vermutungstatbestandes führt zu einer Beweislastumkehr. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nachweisen muss, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen legen. Hierzu ist eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorzulegen und nachzuweisen, welche Forderungen inzwischen erfüllt worden sind. Hierauf ist der Kläger mit der Terminsverfügung v. 06.06.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat den Vermutungstatbestand nicht widerlegt. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt hat, das ihm ermöglicht, die Kaufpreisforderung auszugleichen. Soweit der Kläger unter Vorlage verschiedener betriebswirtschaftlicher Auswertungen geltend macht, er führe eine grundsolide Kanzlei, reicht dies nicht aus. Der Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist offensichtlich unvollständig, weil der Kläger zu seinen laufenden Kosten und anderweit bestehenden Verbindlichkeiten nichts vorgetragen hat. Im laufenden Verfahren hat sich gezeigt, dass die Einnahmen aus der Rechtsanwaltskanzlei offensichtlich nicht ausreichen, um die vorhandenen Verbindlichkeiten des Klägers zu decken, da parallel zu dem Streit um die Kaufpreisforderung aus dem Grundstücksgeschäft über die Jahre 2021 bis 2023 Steuerschulden von mehr als 35.000,00 € aufgelaufen sind. Der Kläger kann die Vermutung auch nicht mit Hinweis darauf entkräften, dass er aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 24.06.2022 ein wirtschaftlich werthaltiges Anwartschaftsrecht an dem Grundstück erworben hat. Vermögenswerte können im Verfahren nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Kläger zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (BGH, Beschl. v. 06.05.2021, AnwZ (Brfg) 38/20, Tz.10, juris). Das ist bei dem aufgrund des Kaufvertrags bestehenden Anwartschaftsrechts nicht der Fall, da der Kläger aus diesem Recht die bestehende Forderung nicht befriedigen kann. Der Kläger hat weder belegt, dass ihm aufgrund des Anwartschaftsrechts ein Darlehen gewährt würde, um die Verbindlichkeiten abzulösen noch, dass ihm zum 12.03.2024 eine kurzfristige Veräußerung des Anwartschaftsrecht zu einem Kaufpreis von 300.000,00 € möglich gewesen wäre. 2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht besteht. Nach der in § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 BRAO Rn.32). Diese Annahme ist wegen des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15). Daher liegt es bei dem Rechtsanwalt nachzuweisen, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind (Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO, Rn.34). Soweit der Kläger darauf verweist, dass Fremdgelder wegen der Verwaltung der Gelder auf Anderkonten nicht gefährdet seien, reicht dieser Vortrag nicht aus, um feststellen zu können, dass die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sind. Von der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes kann nur ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Anwalt keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder diese sich auf ein eigenes Konto überweisen lässt (Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 14 Rn.61). Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rechtswalt die selbständige Tätigkeit aufgibt und ein Anstellungsverhältnis einer größeren Kanzlei ohne Zugriffsmöglichkeiten auf die Konten eingeht (Weyland/Vossebürger, a.a.O., Rn. 61, 62). Solange der Kläger als Einzelanwalt tätig ist und Mandantengelder selbständig verwaltet, kann er den Ausnahmetatbestand nicht erfüllen, da die Anlage und Verwaltung der Fremdgelder auf vollstreckungsgeschützten Anderkonten allein der Entscheidung des Klägers unterliegt, die er jederzeit ändern kann. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 112c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.