Leitsatz
XI ZR 662/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919UXIZR662
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919UXIZR662.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 662/18 Verkündet am: 17. September 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 (Fassung bis zum 3. August 2011), § 9 Abs. 1 Satz 3 (Fassung bis zum 20. März 2016) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbrau- cherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müs- sen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertrags- urkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger begehren von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung er- brachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrags. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 14./22. Juni 2011 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 200.000 € zu einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,84% p.a. In dem schriftlichen Darlehensvertrag ist die in Ziffer 14 enthaltene "Widerrufsinformation" gestrichen. Unter Ziffer 3 des Darlehensvertrags mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" befindet sich der Eintrag "siehe Anla- ge". Der Darlehensvertrag enthält eine - von den Klägern mit Datum vom 22. Juni 2011 unterzeichnete - Anlage mit der Überschrift "Zu Besondere Ver- einbarungen" und der Nummer des Darlehensvertrags, in der es unter anderem heißt: "Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 gelten für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrages." Der Darlehensvertrag enthält eine weitere Anlage mit der Überschrift "Anlage zum Darlehensvertrag" und der Nummer sowie dem Datum des Darle- hensvertrags, die folgenden Inhalt hat: 1 2 3 - 4 - - 5 - In der Folgezeit erbrachten die Kläger die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 erklärten sie den Wi- derruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklä- rungen. Danach zahlten sie in der Zeit vom 30. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2018 auf das Darlehen unter Vorbehalt noch 25 Monatsraten je 1.000 €, mithin ins- gesamt 25.000 €. 4 - 6 - Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsinformation nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden und im Übrigen inhaltlich fehlerhaft sei. Nachdem sie mit der Klage zunächst die Feststellung begehrt haben, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuld- verhältnis umgewandelt habe, haben sie in der Berufungsinstanz die Rückzah- lung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 61.028,28 € nebst Nutzungsentschädigung und die Rückzahlung der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegeh- ren nur noch im Hinblick auf die nach Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungs- leistungen in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil sie den Darlehensvertrag vom 14./22. Juni 2011 nicht fristgerecht wi- derrufen hätten. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden und habe die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufs- recht belehrt. 5 6 7 8 - 7 - Die Widerrufsinformation sei wirksamer Bestandteil des schriftlichen Dar- lehensvertrags geworden. Insoweit gelte das sogenannte Ein-Urkunden-Modell. Nach § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung müsse der schriftlich abzuschließende Darlehensvertrag die Angaben nach Art. 247 § 6 EGBGB enthalten. In Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sei geregelt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Durch die Bezugnahme in Zif- fer 3 des Darlehensvertrags auf die Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und dem dortigen Hinweis auf eine "Abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14" geltende Widerrufsinformation sowie der Rückverweisung in der "Anla- ge zum Darlehensvertrag" nebst Bezeichnung der Kontonummer und Benen- nung des Datums des Darlehensvertrags sei die in dieser Anlage enthaltene Widerrufsinformation Bestandteil des Darlehensvertrags geworden und die Ein- heitlichkeit der Urkunde gewahrt worden. Eine feste körperliche Verbindung der Anlagen mit der Darlehensvertragsurkunde sei nicht erforderlich. Insoweit könn- ten auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Widerrufsinformation die im Mietvertragsrecht geltenden Grundsätze für die Wahrung der Schriftform, d.h. die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs, auf den Verbraucherdarlehensvertrag übertragen werden. Die Widerrufsinformation sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsverbot sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs unwirksam. Dies mache aber die Widerrufsinformation nicht undeutlich, weil ein Hinweis auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 355, 495 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB kein notwendiger Bestandteil der Wider- rufsinformation sei. 9 10 - 8 - II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Den Klägern steht der geltend gemachte Rück- zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf nicht fristgerecht erfolgt ist, so dass der mit der Beklag- ten geschlossene Darlehensvertrag fortbesteht und die Zins- und Tilgungsleis- tungen von ihnen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juni 2011 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Widerrufsrecht zu- stand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwi- schen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Fol- genden: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich - was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 mwN) - um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 11 12 13 - 9 - Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung. Das Darlehen war von der Sicherung durch Grundschulden abhängig gemacht worden. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neu- geschäft der deutschen Banken - besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche ef- fektive Jahreszins im Juni 2011 bei einer anfänglichen Zinsbindung über fünf bis zehn Jahren 4,15% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 3,79% p.a. wich von diesem Vergleichswert der MFI- Zinsstatistik um weniger als ein Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klä- gern das Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert. a) Entgegen der Auffassung der Revision müssen die Widerrufsinforma- tion und die übrigen Darlehensbestimmungen nicht in einer einheitlichen Ver- tragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es - was der Senat bislang offen- gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 28) - zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB und für das Anlau- fen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird. aa) Nach § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 EGBGB aF sind die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen. Mit diesem Ein-Urkunden-Modell ist der Gesetzgeber zwar für den Bereich des Verbraucherkreditrechts von dem ansonsten aus § 355 Abs. 2 14 15 16 - 10 - BGB aF folgenden Erfordernis einer gesonderten Belehrung abgerückt (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 29 f.). Für die Frage, ob die Informationen zum Widerrufsrecht zwingend in der Haupturkunde des Darlehensvertrags enthalten sein müssen oder eine hinrei- chend deutliche Bezugnahme auf eine Anlage genügt, ergibt sich daraus aber nichts. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde wird nämlich bereits durch das Gesetz selbst durchbrochen. So können nach § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich er- klärt werden. § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung lässt die Nachholung fehlender oder unvollständiger Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu, ohne dass - von der Ausnahme des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB abgesehen - die Ausstellung einer "vollständigen" Vertragsurkunde erfor- derlich wäre. Vielmehr hat die Nachholung der Pflichtangaben lediglich zur Fol- ge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und erst nach Erhalt der nach- geholten Angaben beginnt. Dementsprechend hat der Senat es für die Erteilung der vertraglichen "Pflichtangaben" zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündi- gung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF im Ausgangspunkt ausreichen lassen, wenn die Information nicht in der Haupturkunde, sondern lediglich in den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 25 ff.). bb) Insoweit ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herr- schenden Meinung im Schrifttum (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 17 18 19 - 11 - 9. Aufl., § 492 Rn. 39; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 ff.; BRHP/Möller, BGB, 4. Aufl., § 492 Rn. 7; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 5; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492 Rn. 2; Peters in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 143; enger Erman/ Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 3) im Ausgangspunkt auch zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB nach der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des Bun- desgerichtshofs keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Ur- kunde erfordert, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlau- fender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 360 ff., vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97, BGHZ 142, 158, 160 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, WM 2003, 801, 802, jeweils mwN). Anders als die Revision meint, ist diese Rechtsprechung nicht spezifisch zum Mietrecht ergangen. Vielmehr ist sie Ergebnis einer (originären) Auslegung des § 126 BGB, die lediglich in einem zweiten Schritt daraufhin überprüft wor- den ist, ob sie auch im Lichte des Zwecks des § 550 BGB (früher § 566 BGB), der die Schriftform für Mietverträge über Grundstücke vorschreibt, die für länge- re Zeit als ein Jahr geschlossen werden, den Eigenarten des Mietrechts stand- hält. cc) Auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts erfordern keine Abwei- chung von den durch § 126 BGB vorgegebenen Rechtsgrundsätzen. 20 21 - 12 - (1) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor ei- ner übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichte- te Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit er- heblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24 und vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 mwN). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmiss- verständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Abzustellen ist insoweit auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrau- cher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 aaO Rn. 33 mwN). (2) Nach diesen Maßgaben brauchen die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht in der Haupturkunde enthalten zu sein, weil von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darle- hensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch hinreichend deutliche Bezug- nahmen auf Anlagen zu dem Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt. Mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständi- gen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehens- vertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbun- denen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 34). Angemessen auf- merksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg- fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsin- formation Kenntnis, auch wenn auf diese in der Haupturkunde nur Bezug ge- nommen worden ist (siehe auch BT-Drucks. 17/1394, S. 15 und EuGH, Urteil 22 23 - 13 - vom 9. November 2016 - C-42/15, NJW 2017, 45 - Home Credit Slovakia zur - vorliegend nicht einschlägigen - Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates [ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46]). Al- lerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aa) Die Kläger haben nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Darlehensvertragsurkunde zusam- men mit der Anlage "Zu Besondere Vereinbarungen" und der weiteren Anlage mit der Widerrufsinformation am Tag der Unterzeichnung des Darlehensver- trags am 22. Juni 2011 erhalten. bb) Eine körperliche Verbindung dieser Vertragsunterlagen hat das Beru- fungsgericht zwar nicht festgestellt. Deren Einheit ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes. In beiden Anlagen sind die Kläger als Darlehensnehmer, die Kontonummer des Darlehensvertrags und das Vertragsdatum aufgeführt. In der Haupturkunde wird unter Ziffer 3 mit der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" auf die entsprechende Anlage verwiesen. In dieser Anlage, die von den Klägern gesondert unterzeichnet wor- den ist, wird auf die weitere Anlage mit der Widerrufsinformation verwiesen und insoweit deutlich hervorgehoben, dass diese an die Stelle der an sich in Zif- fer 14 ("Tz. 14") des Darlehensvertrags enthaltenen - dort aber durchgestriche- ne - Widerrufsinformation tritt. Diese Anlage enthält - wie bereits ausgeführt - zusätzlich noch eine ausdrückliche Rückverweisung auf den Darlehensvertrag 24 25 26 - 14 - unter Benennung der Vertragsnummer, des Vertragsdatums und der Kläger als Darlehensnehmer. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Verbraucher ist zu erwarten, dass er den Text eines solchen Darle- hensvertrags nebst den beiden Anlagen sorgfältig durchliest. Auch ohne einen zusätzlichen Hinweis in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der durchgestriche- nen Ziffer 14 der Haupturkunde kann des Weiteren von ihm die Erkenntnis er- wartet werden, dass an deren Stelle die in der zweiten Anlage zum Darlehens- vertrag enthaltene Widerrufsinformation treten sollte und getreten ist. Die jewei- ligen Bezugnahmen in der Haupturkunde auf die Anlage "Zu Besondere Ver- einbarungen" und in dieser Anlage auf die weitere Anlage mit der Widerrufsin- formation sind eindeutig und bergen hier entgegen der Ansicht der Revision nicht die Gefahr einer Unklarheit oder Intransparenz. 3. Schließlich hat die Beklagte die Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - auch inhaltlich zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert. a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 12 ff. mwN), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die Widerrufsinformation genüge in ihrer äußeren Gestaltung den gesetzlichen An- forderungen und unterrichte den normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhalt- lich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Entgegen ihrer Auffassung ist auch die Überschrift in der Anlage "Abweichend zu o.g. Darlehensvertrag gilt folgende 27 28 29 - 15 - Widerrufsinformation" nicht irreführend, indem hierdurch vorgespiegelt werde, dass eine Widerrufsinformation in der Darlehensvertragsurkunde enthalten sei. Vielmehr macht die Formulierung - wie bereits ausgeführt - hinreichend deut- lich, dass an die Stelle der in Ziffer 14 der Vertragsurkunde enthaltenen und durchgestrichenen Widerrufsinformation diejenige der Anlage treten soll. b) Anders als die Revision meint, lässt die in § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Beschränkung der Aufrech- nungsbefugnis, die nach der Rechtsprechung des Senats im Verkehr mit Ver- brauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 12 ff.), die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt. Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 2. April 2019 (XI ZR 463/18, juris) und vom 9. April 2019 (XI ZR 511/18, juris) ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Ver- tragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Wi- derrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zu- sammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen 30 31 - 16 - eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswir- kung (Senatsbeschlüsse vom 2. April 2019 und 9. April 2019 aaO). Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2018 - 1 O 734/16 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2018 - 1 U 43/18 -