Beschluss
17 U 105/20
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0802.17U105.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 391/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.711,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 391/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.711,28 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2021 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Der Kläger beantragt, das am 04.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az.: 3 O 391/19, wie folgt abzuändern: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80.711,28 € zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.161,54 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 20.07.2021 in vollem Umfang fest. Dies betrifft namentlich die Frage der Angabe der Adresse des Darlehensgebers (Art. 247 § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. - im Hinweisbeschluss fehlerhaft auf Seite 11 mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. benannt), des Aufrechnungsverbots, des sog. Kaskadenverweises, der Aufwendungen gegenüber öffentliche Stellen, Abbedingung von § 193 BGB, des Nominalzinssatzes, des Effektivzinssatzes und der Laufzeit. Insoweit ist auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss und die dort in Bezug genommene Rechtsprechung zu verweisen. Auch die nunmehr vorgelegte auszuweise vorgelegte Gegenrechnung sieht weiterhin eine im Vertrag nicht vereinbarte (vgl. Ziffer 4 des Darlehensvertrages) tilgungsfreie Zeit (2 Monate) vor und vermag diesbezügliche Berechnungsfehler der Beklagten nicht zu belegen. Soweit sich die Berufung nunmehr erstmals und außerhalb der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) auf Informationspflichtverletzungen in Bezug auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beruft, verhilft auch dies unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dem Rechtsmittel nicht weiter. Hinsichtlich der Frage der Erteilung von Pflichtangaben gehört die Angabe der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der Fassung bis 20.03.2016) nicht zu den bei Immobiliardarlehensverträgen zu erteilenden Informationen, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. Insoweit ergibt sich hieraus kein nicht in Gang gesetztes Widerrufsrecht. Soweit man davon ausginge, dass der hier klageweise geltend gemachte Anspruch nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt auch eine Rückforderung der von der Beklagten einbehaltenen Betrages für eine Vorfälligkeitsentschädigung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen umfasste (§ 308 ZPO) und - auch ohne entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) - Gegenstand der Berufung wäre, besteht auch dieser Anspruch nicht. Zutreffend im Ansatz ist indessen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 20.07.2021 hinweist, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, anders als im Hinweisbeschluss am Rande erwähnt, nicht auf § 502 BGB in der Fassung bis 21.03.2016 beruht, weil diese Vorschrift gemäß § 503 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-RL vom 11. März 2016 auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht anwendbar war (vgl. hierzu Schürnbrand/Weber in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 2). Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt würde sich indessen gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, dem Ziffer 12.2 S. 1 der Darlehensbedingungen entspricht, ergeben, soweit der Kläger mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt hätte, oder aus Ziffer 12.2 S. 2 der Darlehensbedingungen, wenn sich die Bank mit einer vorzeitigen Kreditrückzahlung gegen ein Vorfälligkeitsentgelt einverstanden erklärt hätte (s. auch Senat, Beschluss vom 03.05.2021 - 17 U 109/20). Nach bisherigem unstreitigem Vortrag hat der Kläger vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist von zehn Jahren die finanzierten Wohnungen veräußert und die Beklagte hat auf Bitte des Klägers hierzu eine Ablösung der Grundpfandrechte gegen Auszahlung der Verkaufslöse im Treuhandverfahren zugestimmt. Der Kläger trägt nunmehr auch eine Kündigung durch Umdeutung der Widerrufserklärung vor, was allerdings schon im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist eher zweifelhaft erscheint. Jedenfalls aber wäre von einer einvernehmlichen Rückführung der Darlehensvaluta zu einem Vorfälligkeitsentgelt auszugehen. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, die Vermögensverschiebung sei rechtsgrundlos erfolgt, da die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen bzw. des Vorfälligkeitsentgelts dem Grunde nach hatte. Soweit der Kläger nunmehr erstmals bemängelt, die gesetzlichen Kriterien für die Berechnungsmodalitäten seien nicht eingehalten worden, nachdem im Rechtsstreit bis einschließlich der Berufungserwiderung die Höhe des diesbezüglich einbehaltenen Entgelts nicht thematisiert wurde, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das i.S.d. §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO innerhalb des zweiten Rechtszugs verspätet vorgebracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19 -, Rn. 10, juris). Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass der erfolgte Einbehalt der Beträge als Vorfälligkeitsentschädigung bzw. -entgelt berechtigt sei und insoweit die gesetzlichen und vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Durch das neue Verteidigungsmittel würde der Prozessablauf kausal und in erheblichem Umfang verlängert, da im Raum steht, nunmehr nach Anforderung der beiden Berechnungen für zwei verschiedene vorzeitige Darlehensrückführungen hierüber mündlich zu verhandeln und ggf. angesichts der Komplexität derartiger Berechnungen eine Überprüfung mittels sachverständiger Hilfe vorzunehmen. Entschuldigungsgründe sind nicht vorgetragen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 09.06.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 04.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 391/19) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen hat. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten am 26.04.2013 einen Immobiliardarlehensvertrag, mit dem ein Darlehen bei der Beklagten abgelöst und eine aus drei Wohnungen bestehende Immobilie finanziert werden sollte. Die Darlehenssumme belief sich auf 900.000,00 €. Es wurde ein bis zum 18.04.2023 gebundener Zinssatz von 2,95 % p.a. nominal und eine grundpfandrechtliche Besicherung vereinbart. Der Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen K 1 (= Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen wird, enthielt in Ziff. 11. eine eingerahmte Widerrufsinformation, die wie folgt lautet: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten Bank1 Postf. … Stadt1 Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Internet-Adresse Faxnummer: … email: info@(bank1).de Internet: www.(bank1).de Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 73,75 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann." In Ziffer 2 der einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen zum Darlehensvertrag war die Aufrechnungsbefugnis des Klägers wie folgt eingeschränkt: „Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Nach Zurverfügungstellung des Darlehens erbrachte der Kläger zunächst die vereinbarten Raten. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17.04.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K 2 = Bl. 21 d.A.). Dem trat die Beklagte unter dem 29.05.2020 entgegen (Anlage K 3 = Bl. 22 ff. d.A.). Am 16.05.2019 verkaufte der Kläger eine der finanzierten Wohnungen für 550.000,00 €. Die Beklagte erklärte sich gegenüber dem beurkundenden Notar mit der Löschung des Grundpfandrechts für diese Wohnung einverstanden, soweit 549.838,95 € gezahlt würden. Nach Eingang dieses Betrags buchte die Beklagte 502.500,00 € auf die Rückführung des Darlehens und 47.338,95 € auf ein Sperrkonto für eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage K 4 = Bl. 24 d.A.). Die beiden weiteren finanzierten Wohnungen verkaufte der Kläger am 17.05.2019 zum Preis von 680.000,00 €. Die Beklagte erteilte dem beurkundenden Notar den Treuhandauftrag, die Ablösesumme von 333.717,95 € an sie zu zahlen (Anlage K 6 = Bl. 26 d.A.). Auch nach Eingang dieses Betrags verbuchte die Beklagte 13.977,83 € hiervon als Vorfälligkeitsentschädigung. Dem widersprach der Kläger (Anlage K 7 = Bl. 27 f. d.A.). Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Zahlung eines Rückabwicklungssaldos von 79.948,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt, wobei er den Zahlungsbetrag später nach einer Neuberechnung auf 80.711,28 € erhöht hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt Das Aufrechnungsverbot in den AGB der Beklagten sei unwirksam, auch seien Pflichtangaben fehlerhaft erteilt worden, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ebenso sei die Angabe im Vertrag, dass 545 Raten zu zahlen seien, unzutreffend, tatsächlich sei es eine Laufzeit von 545,8 Monaten. Dieser Fehler führe dazu, dass die Angabe zum Effektivzinssatz falsch sei. Dieser betrage nicht 3,0 %, wie angegeben, sondern 3,15 %. Des Weiteren genüge bei der Angabe des Widerrufsadressaten die Verwendung einer Postfachadresse nicht der Voraussetzung für die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift. Auch die Angabe zum Fristbeginn, der an die Übermittlung der Pflichtangaben anknüpfe, sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Kaskadenverweis nicht klar und verständlich. Auch die Darstellung der Erstattung von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen in den Widerrufsfolgen sei eine fehlerhafte Umsetzung des gesetzlichen Musters. Auch die Abbedingung des § 193 BGB wirke sich zu Lasten des Verbrauchers aus. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei ordnungsgemäß unter Einbeziehung der Vorfälligkeitsentschädigungen abgerechnet worden. Der Kläger habe seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages im April 2019 nicht mehr wirksam widerrufen können. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. Die unwirksame AGB-Klausel sei im Hinblick auf die Frage des Widerrufs nicht relevant. Ebenso verhalte es sich mit der angeblich fehlerhaften Zinsangabe, deren Fehlerhaftigkeit hier unsubstantiiert dargestellt werde. Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Kaskadenverweises, die sich vorliegend nach dem nationalen Recht richte, wie vom Bundesgerichtshof entschieden. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Dieser habe den Darlehensvertrag nicht fristgerecht widerrufen. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche infolge der Einfügung von Teilen des Textes des Gestaltungshinweises 3 nicht dem gesetzlichen Muster, sie sei aber gesetzeskonform. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch eine nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung an anderer Stelle berührt. Ebenso werde der Verbraucher durch die Angabe der Postfachadresse hinreichend in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei der Darstellung des Fristbeginns die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB als klare und verständliche Information anzusehen. Der Verweis auf die RL 2008/48/EG ändere daran nichts, da diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Die Abbedingung von § 193 BGB, die sich außerhalb der Widerrufsinformation befinde, verundeutliche nicht die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung. Die Angaben zum Nominalzinssatz, Effektivzinssatz und zur Laufzeit seien nicht fehlerhaft. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung, gehe von Daten aus, die nicht dem geschlossenen Vertrag entsprächen und etwa eine tilgungsfreie Zeit von 5 Monaten einstelle. Der Kläger könne die Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB geltend machen. Da der Widerruf unwirksam sei, sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Rechtsgrund von der Beklagten einbehalten worden. Diese sei gemäß Ziffer 12.2 und § 502 BGB geschuldet. Soweit sich der Kläger auf eine anderweitige Tilgungsbestimmung berufe, könne dahinstehen, ob dies einen Rückzahlungsanspruch begründe, weil einem Rückzahlungsanspruch der dolo-agit-Einwand entgegenstehen würde. Hiergegen wenden sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, erweitert um einen Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.161,54 €. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses gehe zwar richtig davon aus, dass die Gesetzlichkeitsfiktion verloren gehe, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters in den Belehrungstext übernehme. Es habe jedoch fehlerhaft angenommen, dass die Widerrufsinformation gesetzeskonform sei. Dies betreffe zum einen die Frage der fehlenden Auswirkung des unwirksamen Aufrechnungsverbots. Ebenso sei unzutreffend, dass die Postfachadresse die Voraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift erfülle. Weiterhin bilde auch der von der Beklagten verwendete Kaskadenhinweis keine klare und verständliche Aufklärung. Die fehlerhafte Aufnahme der Passage zum Ersatz von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen vermöge einen Darlehensnehmer von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten. Schließlich stelle auch die Abbedingung des § 193 BGB eine unzulässige Beschneidung des Widerrufsrechts dar. Bezüglich der Pflichtangabe sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Angaben zum Nominalzinssatz, zum Effektivzinssatz und zur Laufzeit zutreffend seien, ohne dies zu überprüfen. Tatsächlich seien die Angaben falsch, wie in der Berechnung auf S. 15 f. der Berufungsbegründung (= Bl. 322 f. d.A.) dargestellt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung vermische Fragen des Musterschutzes mit der Frage der Gesetzeskonformität. Die erteilte Widerrufsinformation unterrichte die Kläger gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingung ihres Widerrufsrechts. Sie entspreche dem gesetzlichen Muster. Das Aufrechnungsverbot wie auch die vereinbarte Abbedingung des § 193 BGB führe nicht zu einer Verunklarung der an anderer Stelle in korrekter Art und Weise formulierten Widerrufsinformation. Die Angabe der Postfachadresse sei nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst habe seine Widerrufserklärung an die in der Widerrufsinformation angegebene Faxnummer und danach an die angegebene Postanschrift versandt. Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der RL 2008/48/EG sei die Rechtslage eindeutig. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hingewiesen, habe der Kläger einen Vertrag zu festen Konditionen abgeschlossen, auf deren Grundlage Zinsen und sonstige Kosten errechnet worden seien. Komme es hernach zu einer Verschiebung - im vorliegenden Fall zu einem Abruf der Darlehensmittel in drei Tranchen zu Beginn des Darlehens - verschiebe sich auch das Gesamtgefüge der Finanzierung. Die Tilgung habe erst nach Vollauszahlung des Darlehens am 25.07.2013, und zwar am 30.07.2013 begonnen. Demgegenüber sei man in dem unterschriebenen Vertrag von einer erstmaligen Zahlung der Annuität am 30.05.2013 ausgegangen. II. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen als unbegründet abgewiesen. Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses hat. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist gemäß §§ 495 Abs. 1 u. 2, 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (BGB a.F.) i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (EGBGB a.F.) unwirksam, da er außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erklärt worden ist. Die Voraussetzungen für das Anlaufen der Frist lagen vor. Wie das Landgericht ausgeführt hat, kann sich der Kläger zwar nicht auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. besteht nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 -, Rn. 15, juris; jeweils zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Übernimmt der Unternehmer - so wie hier - Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - in den Belehrungstext und/oder verzichtet er auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift geht die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. verloren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 24 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.). Der Gestaltungshinweis Nr. 3 zum Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. schreibt vor, dass hinter die Worte „Der Widerruf ist zu richten an:“ einzusetzen ist „Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, genügt es in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Unternehmer auf die für das Muster im Gestaltungshinweis Nr. 3 verbindlich vorgegebene ladungsfähige Anschrift verzichtet und lediglich eine Postfachanschrift angibt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 26.09.2017, XI ZR 545/15, Tz. 18). Wie das Landgericht jedoch weiter ausgeführt hat, stellt sich die Widerrufsinformation gleichwohl als gesetzeskonform dar, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 EGBGB a.F. Insbesondere entspricht die Belehrung über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist dem Deutlichkeitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der Darstellung des Fristbeginns für den Widerruf in der Widerrufsinformation der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris; Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 18 ff.; Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Der EuGH hat zwar mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist .Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis). Der deutsche Gesetzgeber hat die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 24 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris). Entgegen der Annahme des Klägers ist der unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ überschriebene Passus, wonach der Darlehensnehmer auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“ unabhängig davon, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt, weder unklar noch unverständlich. Insoweit gibt der von der Berufung in Zweifel gezogene Absatz die in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB a. F. festgeschriebene Gesetzeslage als solche zutreffend wieder (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2018, XI ZR 573/17, juris; OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 - I-4 U 29/17 -, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2018, 4 U 20/17, Rn. 61, juris; Senat, Beschluss vom 29.05.2017, 17 U 86/17). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Formulierung in Ziffer 2 der „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" zu einem Aufrechnungsverbot den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufs abhalten könne, wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht der Kläger jedoch auch nicht daran scheitern würde, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt. Die nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher zwar von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (vgl. BGH vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16, Rn. 19, juris). Daraus folgt aber nicht der Fortbestand des Widerrufsrechts des Klägers, da bereits in der Unwirksamkeit der Klauseln die Sanktion derselben und der Schutz des Verbrauchers liegen. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 53; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 3 m.w.N.). Ebenso beeinträchtigt die in Nummer 25 der „Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17 -, juris) Dem Kläger ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß den §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 b), 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3 Abs. 1, 6, 8, 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. erteilt worden seien. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. vorgeschriebene Angabe der „Anschrift des Darlehensnehmers“ erfordert die Angabe einer (einfachen) Postadresse, an die Schriftverkehr zugestellt werden kann (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rn. 3, EGBGB 247 § 3 Rn. 2; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16 -, Rn. 26, juris). Dies war - auch nach den von der Beklagten unwidersprochen vorgetragenen tatsächlichen Umständen - durch die Angabe einer Postfachadresse anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl der Fall. Hinsichtlich der Angabe des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes und der Vertragslaufzeit (Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 EGBGB a.F.) können die vom Kläger geltend gemachten Fehler nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Darstellung der Berufung hat das Landgericht auch überprüft und im Einzelnen dargelegt, weshalb es von zutreffenden Angaben der Beklagten ausgeht. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Berechnung des Klägers nicht aussagekräftig sei, weil er in das von ihm verwendete Berechnungsprogramm Daten eingegeben habe, die nicht den hier maßgeblichen vertraglichen Konditionen entsprächen. Dies betreffe namentlich die Aufnahme einer tilgungsfreien Zeit von fünf Monaten, während der Vertrag im Hinblick auf die vereinbarte Abnahmeverpflichtung in Ziffer 1 unter Ziffer 5 ausdrücklich für die Berechnung eine Auszahlung am 18.04.2013 zugrundelege. Dem ist beizutreten. Die Verpflichtung zur Mitteilung des Soll- und Effektivzinssatzes wie auch der Laufzeit erfordert keine Alternativangaben für jeden nur denkbaren Fall der Vertragsabwicklung (verspäteter Vertragsschluss, verzögerte Darlehensauszahlung, Änderung der Konditionen nach Ende der Zinsbedingungsfrist, Kündigung des Darlehens nach 10 Jahren). Maßgeblich insoweit sind, wie vom Landgericht zugrundegelegt, die tatsächlich vereinbarten Konditionen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass das vom Kläger verwendete Berechnungsprogramm bei Eingabe eines Kreditbetrages von 899.550,00 €, einer Bearbeitungsgebühr von 450,00 €, 544 Raten à 3.000,00 € zzgl. 1 Schlussrate à 2.214,78 € (insgesamt 545 Raten) den vereinbarten Nominalzins von 2,95 % p.a. ergebe, so dass die Angaben zum Zinssatz und zur Laufzeit nicht zu beanstanden seien. Hiergegen hat auch die Berufung nichts zu erinnern, sondern macht weiterhin unzutreffend die Berücksichtigung einer tilgungsfreien Zeit geltend. Da der Widerruf nicht wirksam ist, kann der Kläger auch die einbehaltene gemäß Ziffer 12.2 und § 502 BGB geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB beanspruchen, wie vom Landgericht im Einzelnen dargestellt. Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen mit 80.711,28 € zu bemessen.