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Beschluss

6 U 103/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1005.6U103.20.00
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Leitsätze
1. Es kann offenbleiben, ob die von einem Darlehensgebers gegebenen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Anforderungen genügen, da ein Verstoß das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lässt (vgl BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.13) 2. Bei einem befristeten Darlehensvertrag waren Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündigung nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.18) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. u.a. BGH a.a.O.).(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann offenbleiben, ob die von einem Darlehensgebers gegebenen Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Anforderungen genügen, da ein Verstoß das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lässt (vgl BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.13) 2. Bei einem befristeten Darlehensvertrag waren Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündigung nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.18) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. u.a. BGH a.a.O.).(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. September 2020 (Bl. 109 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Unter Abänderung des am 27.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 21 O 510/19, wird wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 29.857,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 923,38 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 8. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1.Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 8. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 1. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a)Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offenbleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 – , Rn. 23 ff., juris). Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, zumindest sei diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Entgegen der Stellungnahme ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzgl. eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge kein abweichender gesetzgeberischer Wille. Dabei verkennt die Stellungnahme bereits im Ausgangspunkt, dass der Entwurf nicht den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers widerspiegelt, sondern – allenfalls – des zuständigen Ressorts der Bundesregierung. Zudem erscheint die Stellungnahme in hohem Maße in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits – zutreffend – ausführt, der Referentenentwurf verhalte sich nicht zu den Rechtsfolgen einer etwaigen unzureichenden Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, daran anschließend aber die These aufstellt, im Referentenentwurf stehe, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei contra legem. Tatsächlich findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Referentenentwurf keine Erwähnung. b)Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 f., juris). c)Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). d)Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Es war kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). e)Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. XI.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31; Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 20, jeweils juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – XI ZR 511/18; Senatsurteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 ff., juris). Soweit der Kläger auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-779/18 hinweist, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass die dort gestellte Frage vorliegend nicht einschlägig ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, juris). Zudem besteht die vom Kläger behauptete Verunklarung der Widerrufsinformation durch das Aufrechnungsverbot nicht. Auch insoweit setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung an jene des zuständigen XI. Zivilsenates. f)Auch die unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen ist nicht geeignet, Verwirrung bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Diese Regelung ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit vielmehr eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient als Klarstellung grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, in der hier einschlägigen Variante eines Antragsverfahrens sogar vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85 ff.; Senatsurteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, Rn. 41 ff., jeweils juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris), wobei auch der Kläger ersichtlich von der grundsätzlichen Wirksamkeit der vorliegend vereinbarten Antragsbindungsfrist ausgeht. g) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.