Beschluss
5 U 66/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die in einer Widerrufsinformation enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ ist nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.(Rn.41)
2. Eine Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes verstößt im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Angabe nicht abgeschlossener Verträge in der Widerrufsinformation und weitere Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung unwesentlich und nicht geeignet sind, Unklarheiten über den Bestand des gesetzlichen Widerrufsrechts aufkommen zu lassen und der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerem Gebrauch nutzen zu können, ohne – wozu er indes entgegen seiner unzutreffenden Auffassung verpflichtet ist – Wertersatz leisten zu müssen und er zudem die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht einstellt, sondern es weiterfährt und im Wert kontinuierlich weiter mindert (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 22. Dezember 2020, 6 U 276/19).(Rn.48)
(Rn.49)
3. Der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund weitgehender Musterkonformität steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020, C-66/19, nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus.(Rn.50)
4. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Sollzinsen sowie eines bestimmten Tageszinses hingewiesen wird.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.511,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einer Widerrufsinformation enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ ist nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB.(Rn.41) 2. Eine Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes verstößt im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Angabe nicht abgeschlossener Verträge in der Widerrufsinformation und weitere Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung unwesentlich und nicht geeignet sind, Unklarheiten über den Bestand des gesetzlichen Widerrufsrechts aufkommen zu lassen und der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerem Gebrauch nutzen zu können, ohne – wozu er indes entgegen seiner unzutreffenden Auffassung verpflichtet ist – Wertersatz leisten zu müssen und er zudem die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht einstellt, sondern es weiterfährt und im Wert kontinuierlich weiter mindert (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 22. Dezember 2020, 6 U 276/19).(Rn.48) (Rn.49) 3. Der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund weitgehender Musterkonformität steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020, C-66/19, nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus.(Rn.50) 4. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Sollzinsen sowie eines bestimmten Tageszinses hingewiesen wird.(Rn.58) Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. und beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.511,34 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, mit dem der Kläger den Erwerb eines Neuwagens der Marke R., Modell K. B., über die Beklagte teilfinanzierte. Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch die Verkäuferin des Pkw, die Autohaus R. oHG, über die der Kläger seinen Darlehensantrag vom 16. September 2016 stellte. Auf den Kaufpreis von 32.051,33 € leistete der Kläger eine Anzahlung von 7.000,00 €. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er ebenso wie den Aufwand von 2.496,01 € für eine Restschuldversicherung. Das Darlehen war in 59 monatlichen Raten zu je 260,07 € und einer Schlussrate zu 14.234,60 € zurückzuzahlen. Der Sollzins beträgt 1,972 % p.a., der effektive Zinssatz 1,99 % p.a. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere der Widerrufsinformation, wird auf dessen Ablichtung (Anlage K 2, Bl. 25 ff. Bd. I der Akten) Bezug genommen. Die Darlehenssumme wurde direkt an die Verkäuferin des Fahrzeuges, die Autohaus R. oHG, bzw. den Versicherer ausgezahlt. Dem Kläger wurde im Zusammengang mit der Unterzeichnung des Darlehensantrags eine Ausfertigung seines Antrags ausgehändigt. Der Kläger leistete die Darlehensraten seit November 2016. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erklärte er gegenüber der Beklagten, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufe und kündigte an, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten. Zugleich forderte er die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Die Beklagte erkannte den Widerruf indes nicht an. Am 25. Mai 2021 wurde das Darlehen durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 15.179,12 € durch die Autohaus K. GmbH, die das Fahrzeug zuvor vom Kläger gekauft hatte, abgelöst. Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die ihm erteilte Widerrufsinformation habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Ferner seien ihm erforderliche Pflichtangaben nicht bzw. nicht richtig oder unvollständig erteilt worden. Daher sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie vom gesetzlichen Muster abgewichen sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 27.511,34 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 26. Juni 2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.263,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 16.102,45 € seit dem 10. Oktober 2019, von weiteren 2.860,77 € seit dem 6. September 2020 und von weiteren 1.300,35 € seit dem 6. Februar 2021 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.451,08 € zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weiter hat sie hilfsweise widerklagend beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger über den Betrag von 16.360,13 € hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des Fahrzeugs R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, 2. festzustellen, dass sie zu einer Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Darlehensraten erst nach Herausgabe des Pkw R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... nur Zug um Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Nr. 1. durch den Kläger verpflichtet ist. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat schon im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, weswegen die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls könne sie sich auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Sie hat weiter geltend gemacht, dass sie dem Kläger sämtliche für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderliche Pflichtangaben erteilt habe. Jedenfalls stehe das aus § 242 BGB abzuleitende Verbot des Rechtsmissbrauchs der Wirksamkeit des Widerrufs entgegen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der Sache hat es ausgeführt, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation zwar fehlerhaft sei, weil sie einen sogenannten Kaskadenverweis enthalte. Auch greife die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung nicht ein, weil die Beklagte das Muster nicht strikt umgesetzt habe. Doch sei dem Kläger eine Berufung auf den fehlenden Musterschutz nach Treu und Glauben verwehrt, weil der Widerruf des Darlehensvertrags eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 15-19 Bd. III der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger, dem das erstinstanzliche Urteil am 28. April 2021 zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am 12. Mai 2021 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12. Juli 2021 begründet hat. Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. Die Kläger vertritt die Ansicht, dass die Widerrufsinformation wegen der Kaskadenverweisung fehlerhaft gewesen sei. Er meint, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen dürfe, weil sie das Muster nur unzureichend umgesetzt habe. Dies müsse vor allem deswegen gelten, weil die Beklagte von den Vorgaben des Musters in mehrfacher Hinsicht abgewichen sei. Der fehlende Musterwiderrufsschutz könne jedenfalls nicht durch § 242 BGB überspielt werden. Überdies moniert er, dass ihm wesentliche Pflichtangaben nicht oder fehlerhaft erteilt worden seien. Fehlerhaft seien – neben der Darstellung des Nettodarlehensbetrags – vor allem die Angaben zum bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren und der Form der Kündigung, zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, v.a. hinsichtlich des zu zahlenden Zinsbetrags, zum konkret bestehenden Widerrufsrecht, zur Art des Darlehens (einschließlich der Angaben zu verbunden Verträgen), zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Verzugszinssatz sowie zum Darlehensvermittler. Der Kläger beantragt zuletzt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass der ursprünglich gestellte Antrag zu Nr. 1 zulässig und begründet war und sich durch die vollständige Rückführung des Darlehens, Nr. ... über nominal 27.511,34 € erledigt hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.643,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 16.102,45 € seit dem 10. Oktober 2019, von weiteren 2.860,77 € seit dem 6. September 2020, von weiteren 1.300,35 € seit dem 6. Februar 2021 und von weiteren 7.380,21 € seit dem 30. September 2021 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.451,08 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das angefochtene Urteil. Sie meint, dass dem Widerruf angesichts des Verkaufs des Fahrzeugs nach Erklärung des Widerrufs auch der Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens entgegengehalten werden könne. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der gem. § 533 Nr. 1 Var. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zulässigerweise geänderte Feststellungsantrag ist unbegründet, weil sich die ursprüngliche negative Feststellungsklage nicht durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit – hier: die vollständige Ablösung des Darlehens – erledigt hat. Entscheidend für die Begründetheit der (Erledigungs-)Feststellungsklage ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Berufung zurückzuweisen. Letzteres ist der Fall, weil die ursprünglich zulässige Feststellungsklage von Anfang an unbegründet war. Das für die Zulässigkeit der leugnenden Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses war bis zur Ablösung des Darlehens gegeben und ergab sich aus der von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, juris). Doch war die negative Feststellungsklage von Anfang an unbegründet. Denn der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, so dass der Beklagten die von ihm, dem Kläger, negierten Ansprüche auf Tilgung und Vertragszins auch nach der Erklärung des Widerrufs bis zur Ablösung des Darlehens zustanden. Denn auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war (dazu unten b) und die Beklagte nicht den Musterschutz in Anspruch nehmen kann (dazu unten c) aa)), verstößt die Berufung des Klägers auf das Fehlen des Musterschutzes gegen Treu und Glauben (dazu unten c) bb)). Da dem Kläger auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden (dazu unten d), konnte der Widerruf nicht mehr zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen. a) Bei dem streitgegenständlichen Darlehen handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. Nach § 495 Abs. 1 BGB stand dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht zu laufen, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. In der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde müssen nach § 356b Abs. 2 BGB die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten sein. § 492 Abs. 2 BGB verweist wegen der Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Dem Kläger wurde im Zusammengang mit der Unterzeichnung des Darlehensantrags eine Ausfertigung seines Antrags ausgehändigt. b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, hält der Bundesgerichtshof im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 f., juris). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 15 und 16, juris). c) Die Widerrufsinformation der Beklagten hat die Widerrufsfrist zwar nicht deswegen in Gang gesetzt, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könnte; denn ihre Widerrufsinformation entspricht nicht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (dazu unten aa)). Dies ist indes unschädlich, weil die Berufung des Klägers auf das Fehlen des Musterschutzes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (dazu unten bb)). aa) Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht die Widerrufsinformation zwar nicht bereits deswegen dem Muster, weil bei den Widerrufsfolgen der Tageszins nach Widerruf mit 0,00 € angegeben ist. Denn insoweit handelt es sich weder um eine fehlerhafte Angabe (vgl. eingehend unten unter d) cc)) noch um einen Widerspruch zum Muster. In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag indes nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag sowie den Restschuldversicherungsaufwand angegeben, sondern, zu Unrecht, auch den Vertrag über den Abschluss einer GAP-Versicherung. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a) zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 19, juris). Dies hat die Beklagte versäumt. Sie hätte als verbundene Verträge nur den Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug und die Restschuldversicherung angeben dürfen. Mithin wurde der Gestaltungshinweis nicht an den konkreten Einzelfall angepasst. Bei der von der Beklagten verwendeten Belehrung handelt es sich, für den verständigen Leser ersichtlich, zwar um eine Sammelbelehrung, denn bei den nachfolgenden Hinweisen hat die Beklagte den verbundenen Verträgen jeweils die Wörter „ggf.“ vorangestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätte die Beklagte aber bereits bei Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a) an dieser Stelle klarstellen müssen, welche der genannten verbundenen Verträge der Verbraucher geschlossen hat. Darüber hinaus weicht die Widerrufsinformation insoweit vom gesetzlichen Muster ab, als bei den Rechtsfolgen des Widerrufs im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen das Wort „spätestens“ in der Widerrufsinformation fehlt und bei den „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ auf ein ggf. bestehendes vertragliches Widerrufsrecht Bezug genommen wird, was im Muster nicht vorgesehen ist. Ferner wurde bei der Darstellung der Widerrufsfolgen hinsichtlich der Besonderheiten bei weiteren Verträgen Satz 4 des Gestaltungshinweises 5c) zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht aufgenommen. bb) Die Berufung des Klägers auf das Fehlen des Musterschutzes verstößt indes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris). Die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20) konfligiert mit der Anwendung von § 242 BGB nicht, weil die Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Musterschutz nicht Gegenstand der Entscheidung war. Nach der insoweit vorzunehmenden Abwägung kann sich der Kläger nicht auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger wusste aufgrund der Darlehensberechnung auf Seite 1 des Darlehensvertrages, dass Finanzierungsgegenstand hier der Kaufpreis des Pkw und die Restschuldversicherung war und er keinen Vertrag über eine GAP-Versicherung abgeschlossen hatte, da insoweit 0,00 € ausgewiesen waren. Dass er aufgrund der unklaren Formulierung verwirrt war und ihn dies von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten hat, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch auszuschließen. Auch die weiteren Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung sind unwesentlich und nicht geeignet, Unklarheiten über den Bestand des gesetzlichen Widerrufsrechts aufkommen zu lassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Weglassens nicht einschlägiger Formulierungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in der Widerrufsinformation der Beklagten, sondern auch für das (bedeutungslose und sprachlich auch treffende) Nichterwähnen des Wortes „spätestens“ bei der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen und schließlich den Hinweis auf etwaige (kumulative) vertragliche Widerrufsrechte, die nach der eindeutigen Formulierung in der Widerrufsinformation gesondert bestehen. Nicht zu überzeugen vermag die vom Kläger als Anlage BK2 vorgelegte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 13. April 2021, 10 O 374/20 (Bl. 120 bis 132 Bd. III der Akten), weil es für die wertende (indes nicht anhand von mathematischen Additionsregeln zu beantwortende) Frage des Rechtsmissbrauchs nicht auf die Anzahl der – für sich betrachtet jeweils marginalen – Abweichungen vom Mustertext ankommen kann. Der Kläger hat das Widerrufsrecht letztlich ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerem Gebrauch nutzen zu können, ohne – wozu er indes entgegen seiner unzutreffenden Auffassung verpflichtet ist – Wertersatz leisten zu müssen. Der Kläger hat vorgerichtlich und während des gesamten Verfahrens die Leistung von Wertersatz für den Wertverlust des streitbefangenen Fahrzeugs trotz mehrjähriger Nutzung abgelehnt (vgl. etwa S. 14 der Klageschrift vom 28. Oktober 2019, Bl. 20 Bd. I der Akten). Hinzu kommt, dass er die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es weitergefahren, im Wert kontinuierlich weiter gemindert (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020, 6 U 276/19, Rn. 41, juris) und es schließlich weiterveräußert hat. Im Ergebnis hält der Senat die Berufung des Klägers auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion für rechtsmissbräuchlich. Er muss sich daher so behandeln lassen, als habe ihn die Beklagte musterkonform über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund weitgehender (s.o.) Musterkonformität steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Geschäftsnummer: C-66/19) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 13, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 14, juris). d) Der Darlehensvertrag bzw. die Widerrufsinformation enthält auch die erforderlichen Pflichtangaben. Die vom Kläger beanstandeten Umstände vermögen weder einen Fehler der Widerrufsinformation noch die Annahme unzureichender Pflichtangaben zu begründen. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben nicht bereits entgegen, dass sie teilweise in den Darlehensbedingungen auf Seiten 7 bis 9 des Darlehensvertrags enthalten sind. Es reicht nämlich aus, wenn die Angaben den in den Vertrag einbezogenen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 Rn. 18). Anders als der Kläger meint, bedarf es insoweit nicht eines Verweises auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Verbraucher genau zu erkennen geben, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der Pflichtangaben zu finden sind. Ausreichend ist vielmehr eine – hier auf Seite 1 des Darlehensvertrags in Fettdruck gegebene – hinreichend klare Bezugnahme auf die Darlehensbedingungen. Denn von einem normal informierten Verbraucher kann verlangt werden, dass er den Darlehensvertrag sorgfältig studiert und dabei auch hinreichend deutliche Bezugnahmen auf Anlagen zur Kenntnis nimmt (BGH, a.a.O., Rn. 23). aa) Die Darstellung des Nettodarlehensbetrags (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte bei der Bezifferung des Nettodarlehensbetrags den Restschuldversicherungsaufwand hinzuaddieren müssen, verfängt nicht. Der Restschuldversicherungsaufwand ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags im Anschluss an den Nettodarlehensbetrag aufgeführt und bei der Angabe des Gesamtkreditbetrags hinzuaddiert worden. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 4 EGBGB sind im Darlehensvertrag der Gesamtbetrag und der Nettodarlehensbetrag anzugeben. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer durch die Angabe des Gesamtbetrages die Belastungen vor Augen zu führen, die mit dem Darlehen verbunden sind. Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB definiert den Gesamtbetrag als die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB handelt es sich bei dem Nettodarlehensbetrag um den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten hat der Darlehensgeber nach § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu berechnen. Eine mitkreditierte Versicherungsprämie, die der Darlehensgeber nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Versicherer auszuzahlen hat, ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich in den Nettodarlehensbetrag einzurechnen, denn der Darlehensnehmer hat Anspruch auf diese Auszahlung, und es kommt nicht darauf an, ob die Valuta dem Darlehensnehmer zufließt oder weisungsgemäß an Dritte ausbezahlt wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 125; MüKoBGB/Weber, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 10). Etwas anderes kann sich jedoch aus § 6 Absatz 3 PAngV ergeben, soweit der Abschluss der Zusatzverträge Voraussetzung für die Darlehensvergabe zu den konkreten Bedingungen ist. Dann sind die Versicherungsprämien (nur) in den Gesamtbetrag einzurechnen. In diesem Fall erhöhen sie den Nettodarlehensbetrag nicht, da sonst die Angabe des Gesamtbetrages fehlerhaft würde (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2021, § 491a, Rn. 19). Da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass der Abschluss der Restschuldversicherung ohne Einfluss auf die Darlehenskonditionen war, was im Übrigen regelmäßig nicht der Fall ist (hierzu: MüKoBGB/Weber, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 10), ist gegen die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zum Gesamtbetrag nichts einzuwenden. Im Übrigen hätte die fehlerhafte Zuordnung der Restschuldversicherung keinen Einfluss auf das Anlaufen der Widerrufsfrist (hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 – 6 U 189/20, BeckRS 2021, 15712, Rn. 60). Denn die für die Darstellung der Belastungen des Darlehensnehmers entscheidende Größe des Gesamtbetrags wird durch die Zuordnung der Versicherungsprämien zu dem einen oder anderen Rechnungsposten nicht beeinflusst. Nach den im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens konnte kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte nicht nur angewiesen war, den restlichen Kaufpreis an die Verkäuferin zu zahlen, sondern auch an die Versicherung zu leisten hatte. Die Zuordnung des Versicherungsaufwands zum Nettodarlehensbetrag oder den Gesamtkosten konnte deshalb auf die Willensbildung des Klägers vernünftigerweise keinen Einfluss haben und war objektiv auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Berufung des Klägers auf den formalen Fehler wäre daher rechtsmissbräuchlich. Das Urteil des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 119) steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil sich die Entscheidung nur auf das – hier nicht gegebene – Vorenthalten zwingender Angaben bezieht. bb) Der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) bedurfte es nicht. Die Informationspflicht der Beklagten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Kündigungsrechte beschränkte sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das – hier nicht einschlägige – nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 5 U 106/20; vgl. dies bestätigend auch EuGH vom 9. September 2021 – C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 108 ff.). cc) Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Sollzinsen sowie eines bestimmten Tageszinses hingewiesen wird. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den „zu vergütenden Zinsen“, über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der „vereinbarte Sollzins“ im Sinne des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18, Rn. 20, juris). Eines Vorabentscheidungsersuchens bedarf es insoweit nicht, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“) (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18, Rn. 12, juris). Soweit der Kläger die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € rügt, verfängt der Einwand nicht, weil die Bestimmung in der Widerrufsinformation so auszulegen ist, dass die Beklagte auf die ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB geschuldeten Zinsen verzichtet hat (vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, Rn. 21 ff., juris). Für einen normal informierten, verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information klar und eindeutig, dass er im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Durch den weiteren Hinweis, dass sich der zu zahlende Zins entsprechend verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird, wird diese Angabe nicht missverständlich, weil ein Verbraucher weiß, dass er weniger als 0,00 € nicht zahlen kann. Auch im Falle des Abschlusses eines verbundenen Vertrages besteht im Ausgangspunkt entgegen der Sicht des Klägers eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2019, 6 U 225/18, Rn. 33, juris). Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, nach dem die wirtschaftlich verbundenen Verträge kein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, sondern rechtlich eigenständig bleiben (sog. Trennungsprinzip - Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rn. 19). Nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt der Darlehensgeber lediglich im Rahmen der Rückabwicklung in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts ein (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Besonderheiten der Rückabwicklung bei weiteren Verträgen sind in der Widerrufsinformation im Anschluss an die Belehrung über die Widerrufsfolgen dargestellt. Dort ist unter anderem auch der Eintritt des Darlehensgebers im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag erläutert. dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufnahme von zwei unterschiedlichen Widerrufsinformationen/-belehrungen nicht geeignet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unzureichend zu informieren. Die Überschriften der beiden Widerrufsinformationen mit den unterschiedlichen Adjektivattributen „entgeltlich“ und „unentgeltlich“ lassen einen verständigen Verbraucher ohne Weiteres erkennen, welche Information für ihn maßgeblich ist. Dem auf Seite 1 des Darlehensvertrags angegebenen Sollzinssatz von 1,972 % p.a. konnte der Kläger ohne Weiteres entnehmen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Vertrag um kein unentgeltliches Geschäft handelte. Daran ändert auch die Angabe des Tageszinses von 0,00 € unter den Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation nichts. Erstens befindet sich die Angabe in der Widerrufsinformation zu entgeltlichen Verträgen, zweitens hätte es bei einem unentgeltlichen Vertrag eines solchen Hinweises nicht bedurft und drittens bezieht sich der Hinweis ausschließlich auf den Fall des Widerrufs. ee) Die Art des Darlehens ist ausreichend auf Seite 1 des Darlehensvertrags beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB). Daraus ergeben sich sowohl der konkrete Typ des Darlehens – KFZ-Finanzierung – als auch die wesentlichen Merkmale des Darlehens, v.a. seine Befristung auf 60 Monate. Dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, ergibt sich eindeutig aus der Widerrufsinformation. Entgegen der Ansicht des Klägers begründet der Umstand der – aus formalen Gründen – unzureichenden Umsetzung der Musterwiderrufsbelehrung hinsichtlich der verbundenen Geschäfte (hierzu oben c) aa)) keine fehlerhafte Pflichtangabe zur Art des Darlehens mit Blick auf die mit ihm verbundenen Geschäfte. Denn die Angaben im Darlehensvertrag zu den verbundenen Geschäften sind – unbeschadet der fehlenden Musterkonformität – ausreichend klar, was letztlich auch die Anwendung von § 242 BGB rechtfertigt. ff) Ob der Darlehensvertrag die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält, kann letztlich dahinstehen. Auch wenn die Beklagte über die Berechnungsmethode des Anspruches auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend informiert haben sollte, weil der Kläger anhand der Angaben im Darlehensvertrag die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht, wie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 100) gefordert, zahlenmäßig bestimmen kann, hätte dieser Umstand gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen könnte. Auf den Beginn und den Lauf der Widerrufsfrist hätte die fehlerhaft erteilte Pflichtangabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen keinen Einfluss (BGH WM 2020, 1627). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre eine Berufung des Klägers auf die Unvollständigkeit der Pflichtangabe mit dem Ziel, ein Anlaufen der Widerrufsfrist zu verhindern, rechtsmissbräuchlich. Die Anwendung des § 242 BGB ist durch die Rechtsprechung des EuGH vom 9. September 2021 (a.a.O.) nicht ausgeschlossen. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die in den Unionsrichtlinien vorgesehenen Sanktionen für den Gewerbetreibenden ihre abschreckende Wirkung durch die Anwendung des Rechtsinstituts des Rechtsmissbrauchs nicht verlieren dürfen. Da sich Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB indes gerade nicht entnehmen lässt, dass die Angaben zur Methodik der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Ermittlung einer konkreten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher ermöglichen müssten, trifft das vom EuGH aus dem Effektivitätsgebot abgeleitete Argument des verfehlten abschreckenden Charakters nicht zu, so dass – unabhängig von der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchs ausschließlich um eine Frage nationalen Rechts handelt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris) – zur Wahrung der (Unions-)Grundrechte der Darlehensgeber einerseits (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C 42/15, Rn. 61, juris) und der Meldung eines ausbrechenden Rechtsaktes andererseits jedenfalls bei Darlehensverträgen, die vor dem 9. September 2021 geschlossen wurden, für die Anwendung von § 242 BGB Raum verbleiben muss. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wäre auch begründet, weil es – wie unter II. 2. c) bb) bei den Ausführungen zur Treuwidrigkeit der Berufung auf den fehlenden Musterwiderrufsschutz dargestellt – aus nämlichen Gründen keine Aspekte gibt, die das Berufen des Klägers auf die allenfalls in einem marginalen Aspekt unzureichende Pflichtangabe über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen. gg) Über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) brauchte die Beklagte den Kläger nicht zu informieren. Gemäß den Darlehensbedingungen verzichtete die Beklagte nämlich während der Vertragslaufzeit im Falle des Zahlungsverzuges eines Verbrauchers auf Verzugszinsen. In einem solchen Fall ist die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 95) geforderte Angabe eines auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen konkreten Prozentsatzes nicht nur nicht erforderlich, sondern sie wäre überdies verwirrend. Da bei Vertragsschluss unklar ist, ob und wann der Vertrag (z.B. durch Kündigung) beendet wird und da die Entwicklung des Basiszinssatzes nicht vorhersehbar ist, ist der vom Kläger verlangte Ausweis einer absoluten Zahl bezogen auf die Zeit nach der Vertragslaufzeit auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet und kann damit schon nicht geschuldet sein (§ 275 Abs. 1 Var. 1 BGB). hh) Name und Anschrift der Autohaus R. oHG, die den Darlehensvertrag vermittelte, sind im Darlehensvertrag enthalten (vgl. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB). Da der Kläger den Darlehensantrag über die Autohaus R. oHG stellte, war ihm deren Rolle als Vermittlerin bewusst. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vermittlereigenschaft der Verkäuferin im Darlehensvertrag bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht. ii) Die Beklagte hat den Kläger auf Seite 3 gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB schließlich auch über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert. Sie hat die Anschrift der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank benannt und informiert, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist. Damit hat sie die Voraussetzungen benannt, die der Kläger erfüllen muss, um Zugang zu dem Schlichtungsverfahren zu erhalten und sich nicht darauf beschränkt, im Kreditvertrag bloß auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen (vgl. hierzu EuGH vom 9. September 2021 - C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 137 f.). Dass ein Hinweis auf anfallende Kosten nicht erfolgte, ist unschädlich, weil die in Rede stehende Bestimmung im Darlehensvertrag so auszulegen ist, dass die Beklagte den Kläger von etwaigen Verfahrenskosten freizustellen hat, weshalb im Ergebnis weder Kosten für den Kläger entstehen noch eine Informationspflicht für die Beklagte besteht. Auch eines Hinweises auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass formale Mängel bei der Antragsstellung nicht zu einer Antragszurückweisung führten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte den Anforderungen der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hätte, wäre eine Berufung des Klägers auf die Unvollständigkeit der Pflichtangaben aus nämlichen Gründen wie oben rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den Gesichtspunkt der unzureichenden Angaben im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erstmals im Schriftsatz vom 29. September 2021 vorgetragen hat, was verdeutlicht, dass dieser Aspekt für den Kläger offensichtlich keine Rolle gespielt hat. 2. Der Leistungsantrag zu 2. ist zulässig. Soweit das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit auch für den Leistungsantrag zu 2. angenommen hat, unterliegt dies nicht der Überprüfung (§ 513 Abs. 2 ZPO). Der Leistungsantrag ist aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der geleisteten Anzahlung gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 357 Abs. 1, 358 Abs. 1 BGB zu, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. 3. Da der Kläger keinen Anspruch auf die Rückabwicklung hat, hat er auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen. III. Die Nebenentscheidungen und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Das Berufungsvorbringen des Klägers bot dem Senat keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen, denn der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen (Art. 267 Abs. 3 AEUV).