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Beschluss

6 U 51/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1006.6U51.19.00
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Leitsätze
1. Unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung lassen das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist unberührt. Dies gilt trotz auf den ersten Blick entgegenstehender Äußerungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzgl. eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Denn dieser Entwurf spiegelt höchstens den Willen des zuständigen Ressorts der Bundesregierung wider, nicht den des parlamentarischen Gesetzgebers. Zudem wird im Referentenentwurf an anderer Stelle geäußert, er verhalte sich nicht zu den Rechtsfolgen einer etwaigen unzureichenden Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.4) 2. Auch ein gesonderter Hinweis auf die halbjährliche Neufestsetzung des Basiszinssatzes ist nicht erforderlich, denn genauer als der Gesetzgeber in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 19.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung lassen das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist unberührt. Dies gilt trotz auf den ersten Blick entgegenstehender Äußerungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzgl. eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Denn dieser Entwurf spiegelt höchstens den Willen des zuständigen Ressorts der Bundesregierung wider, nicht den des parlamentarischen Gesetzgebers. Zudem wird im Referentenentwurf an anderer Stelle geäußert, er verhalte sich nicht zu den Rechtsfolgen einer etwaigen unzureichenden Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.4) 2. Auch ein gesonderter Hinweis auf die halbjährliche Neufestsetzung des Basiszinssatzes ist nicht erforderlich, denn genauer als der Gesetzgeber in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Darlehensgeber nicht formulieren.(Rn.12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 19.000 € I. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 17. September 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). Entgegen der Stellungnahme ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bzgl. eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge kein abweichender gesetzgeberischer Wille. Dabei verkennt die Stellungnahme bereits im Ausgangspunkt, dass der Entwurf nicht den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers widerspiegelt, sondern – allenfalls – des zuständigen Ressorts der Bundesregierung. Zudem erscheint die Stellungnahme in hohem Maße in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits – zutreffend – ausführt, der Referentenentwurf verhalte sich nicht zu den Rechtsfolgen einer etwaigen unzureichenden Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, daran anschließend aber die These aufstellt, im Referentenentwurf stehe, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei contra legem. Tatsächlich findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Referentenentwurf keine Erwähnung. b) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Ziff. X.3. der Darlehensbedingungen gegeben. Dabei ist die – wie hier – Angabe der Schlichtungsstelle – zumal mit Internet- und Postfachadresse – grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. t) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die – vom Zugang zu unterscheidende – Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 39; Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 – 6 U 98/19 –, Rn. 51 f., jeweils juris). c) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). d) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit der Klägerin der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52; Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, jeweils juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; Schreiben vom 28. Juli 2020 – XI ZR 84/20). Auch der Bundesgerichtshof sieht den Verweis auf einen (variablen) Referenzzinssatz als ausreichend an und geht angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie von einem „acte clair“ aus (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 22; Schreiben vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 12, 15). Dem schließt sich der Senat an. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie ist der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben. Dies ist mit der bereits zitierten Angabe geschehen. Eine zusätzliche Erläuterung zur Anpassung des Referenzzinssatzes schreibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor. e) Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. XI.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31; Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 20, jeweils juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – XI ZR 511/18; Senatsurteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 ff., juris). Soweit die Klägerin auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-779/18 hinweist, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass die dort gestellte Frage vorliegend nicht einschlägig ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, juris). Zudem besteht die von der Klägerin behauptete Verunklarung der Widerrufsinformation durch das Aufrechnungsverbot nicht. Auch insoweit setzt die Klägerin lediglich ihre eigene Auffassung an jene des zuständigen XI. Zivilsenates. f) Auch die unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen ist nicht geeignet, Verwirrung bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Diese Regelung ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit vielmehr eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient als Klarstellung grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, in der hier einschlägigen Variante eines Antragsverfahrens sogar vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85 ff.; Senatsurteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, Rn. 41 ff., jeweils juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris), wobei auch die Klägerin ersichtlich von der grundsätzlichen Wirksamkeit der vorliegend vereinbarten Antragsbindungsfrist ausgeht. g) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19 –, jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.