OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 182/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1021.19U182.19.00
2mal zitiert
46Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.07.2019 - 7 O 1011/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 28.443,00.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.07.2019 - 7 O 1011/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf EUR 28.443,00. I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW Marke1. Die Parteien schlossen am 08.12.2015 einen Darlehensvertrag über EUR 24.243,00 (Gesamtkreditbetrag Nennbetrag) mit einem Sollzins (gebunden) in Höhe von 1,480 % p.a., wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages (Anlage K1, Bl. 9 - 12R d. A., Anlage B1, Bl. 102 - 106 d. A.) sowie die Bestätigung über den Erhalt der Vertragsannahmeerklärung der Beklagten (Anlage B2, Bl. 107 d. A.). Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs des PKWs Marke1 Modell1, den der Kläger zu einem Kaufpreis von EUR 27.060,00 bei der X GmbH in Stadt1 erworben hatte, deren Mitwirkung sich die Beklagte zur Vorbereitung und zum Abschluss des Darlehensvertrags bedient hatte. Mit Schreiben vom 26.06.2018 (Anlage K2, Bl. 13 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Bis zur Abgabe der Widerrufserklärung bediente der Kläger das Darlehen bedingungsgemäß. Auch nach dem Widerruf des Darlehens nutzte der Kläger das Fahrzeug weiter. Nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Eingangsbestätigung mit Schreiben vom 03.07.2018 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt hatte, traten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2018 (Anlage K4, Bl. 15ff d. A.) ergebnislos in Korrespondenz mit der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 10.07.2019, Aktenzeichen 7 O 1011/18, (Bl. 308 - 316 d. A.), durch das die Klage abgewiesen worden ist, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den am 03.07.2018 erklärten Widerruf nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, da das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen gewesen sei. Die im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde habe die von Gesetzes wegen erforderlichen Pflichtangaben enthalten und den Kläger im Übrigen auch wirksam über das Widerrufsrecht belehrt. Die klägerischen Beanstandungen gegen die Widerrufsinformation seien unbegründet: Die Information über die Widerrufsfolgen entspreche zwar nicht der maßgeblichen dispositiven Gesetzeslage, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe. Die einverständliche, dem Kläger günstige Abweichung hiervon beeinträchtige die Wirksamkeit der Widerrufsinformation aber nicht. Die Angaben zur Vertragslaufzeit sowie zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen würden den gesetzlichen Anforderungen genügen, zumal sich aus den Angaben zu Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten in einem einfachen Rechenschritt auch die Gesamtlaufzeit des Vertrages ermitteln lasse. Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages werde unter der Unterüberschrift „Kündigungsmöglichkeiten der DN / Vorzeitige Rückzahlung“ hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang seien weder Angaben zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB erforderlich, noch zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen. Soweit die streitgegenständlichen Angaben die Tatbestandsvoraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 314 BGB enger darstellen würden, als sie von Gesetzes wegen seien, sei dies für den Lauf der Widerrufsfrist unschädlich, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht dadurch gehemmt werde, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen inhaltlich fehlerhaft erteile. Der angegebene Nettodarlehensbetrag sei gesetzeskonform berechnet. Die Kosten der GAP-Versicherung seien als freiwillige Zusatzleistung nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszins aufzunehmen. Weder das Entgelt für den Jahreskontoauszug noch die Mahngebühr für Mahnungen würden den „sonstigen Kosten“ im Sinne von Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 10 EGBGB unterfallen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Verzugszinssatzes in voller Zahl bestehe nicht. Die Angaben zum Vermittler, Tilgungsplan und der Schlichtungsstelle würden den gesetzlichen Anforderungen genügen, zumal es keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe weitergehender Details, darunter der Anspruchsgrundlage und/oder der Verfahrensordnung, gebe. Gegen dieses dem Kläger am 11.07.2019 (Bl. 319 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 07.08.2019 (Bl. 336 d. A.) eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet erhebliche Rechtsverletzungen, insbesondere betreffend Gegenstand und Reichweite der zu erteilenden Pflichtangaben sowie zur Deutlichkeit der Belehrung über den Fristbeginn im Lichte der zuletzt durch den Europäischen Gerichtshof konkretisierten europarechtlichen Vorgaben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechungsnachweise und einer vergleichenden Betrachtung mit alternativen, in der Branche verbreiteten Vertragsmustern sowie der Vorformulierung von durch den EuGH klärungsbedürftigen Vorlagefragen trägt der Kläger vor: Die Gesetzlichkeitsfiktion greife wegen inhaltlicher Eingriffe in den Mustertext nicht ein. Die Beklagte habe inhaltliche Bearbeitungen vorgenommen, die über bloße Abweichungen in Format und Schriftgröße sowie bloße Schreib- und Tippfehler hinausgehen würden. Außerdem habe sie die Gestaltungshinweise nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag festgestellt, dass die gegenständliche Formulierung zum Fristbeginn weder klar noch prägnant sei. Wegen der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung ergebe sich aus dem Urteil des EuGHs das Fehlen der Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB und sei die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB außer Anwendung zu lassen. Mangels klarer und prägnanter Angaben zur Widerrufsfrist sei der Vertrag wirksam widerrufen worden. Die Beklagte habe auch im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben betreffend die zu erteilenden Pflichtangaben nicht entsprochen und insbesondere mangels Vollständigkeit, Klarheit und Verständlichkeit keine hinreichenden, gesetzeskonformen Informationen erteilt zu der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung, wodurch es dem Verbraucher unmöglich sei, seine Belastung für den Fall der vorzeitigen Darlehensrückführung zuverlässig abzuschätzen, zu dem Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, zu dem Beginn und der jeweiligen Länge der Widerrufsfrist unter besonderer Berücksichtigung der Formerfordernisse (insbesondere bei Nachbelehrungen) und mit Blick auf den Kaskadenverweis unter Berücksichtigung der infolge Europarechtswidrigkeit nicht anwendbaren Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EGBGB a. F., zu dem im Fall des Widerrufs zu entrichtenden Sollzins pro Tag in Höhe von EUR 0,98 EUR/1,00 EUR angesichts des Nicht-Zustandekommens des durch das Landgericht unterstellten Erlassvertrages, zu den Widerrufsfolgen im Lichte des Vorliegens eines verbundenen Vertrages einschließlich der Verpflichtung, Zinsen zu vergüten, zu den Verzugskosten, insbesondere mit Blick auf das Fehlen einer Angabe über den aktuellen Stand des Basiszinssatzes, zu den der turnusmäßigen Anpassung unterliegenden Gebühren und Kosten, zu der zuständigen Aufsichtsbehörde, insbesondere mit Blick auf die Nichtbenennung der als Aufsichtsbehörde zuständigen Deutschen Bundesbank, zu dem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, namentlich wegen des Fehlens konkreter Angaben zur Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle, zu dem Anspruch auf Überlassung eines kostenfreien Tilgungsplans, zu dem Verfahren bei Kündigung des Vertrages, zu den Fälligkeitsterminen für die einzelnen Raten, zu dem Namen und der Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers, zu der - zu niedrig angegebenen - Höhe effektiven Jahreszinses infolge Nicht-Berücksichtigung der nicht fakultativen GAP-Versicherung und zu dem - zu niedrig angegebenen - Netto-Darlehensbetrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10.07.2019 - 7 O 1011/18 - abzuändern und festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 08.12.2015 über 24.243 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 26.06.2018 erloschen sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Antrag gestellt. In ihrer Berufungserwiderung sowie ihren weiteren zweitinstanzlichen Schriftsätzen hatte die Beklagte die angefochtene Entscheidung verteidigt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf Literatur- und Rechtsprechungsnachweise sowie die maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien zur, gemessen an der für das verfahrensgegenständliche Vertragsverhältnis maßgeblichen Rechtslage, Wirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgetragen. Nach der in diesem Zusammenhang schriftsätzlich vertretenen Rechtsansicht der Beklagten rechtfertige die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 - C-66/19 - keine abweichende Beurteilung, zumal EU-Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten besitzen und insbesondere keine Verpflichtung zwischen Privaten begründen oder belastend in Rechtspositionen Dritten eingreifen würden. Die Kompetenz des EuGHs beschränke sich auf die Auslegung der den nationalen Regelungen zugrunde liegenden Richtlinie. Etwaiges richtlinienwidriges Recht bleibe in vollem Umfang anwendbar, wenn die nationalen Gerichte nicht imstande seien, eine nationale Norm richtlinienkonform zu interpretieren. Die vom EuGH geäußerte Rechtsauffassung lasse sich mit dem in Deutschland bestehenden Regelungskonzept der Darstellung des Fristbeginns in der Widerrufsinformation nicht vereinbaren und könne daher von den nationalen Gerichten nicht berücksichtigt werden, zumal dem Muster der Widerrufsinformation Gesetzesrang zukomme. Der Gesetzgeber habe die Frage, ob die Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag selbst aufzuführen seien, oder ob es ausreiche, wenn in dem Darlehensvertrag auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen werden, verbindlich regeln wollen. Dieser eindeutige und mehrfach bestätigte gesetzgeberische Wille lasse eine europarechtskonforme Auslegung nicht zu, da eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. Mit Beschluss vom12.02.2020, Aktenzeichen 19 U 182/19, (Bl 549 - 557 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat - zeitlich vor dem Urteil des EuGHs vom 26. März 2020 - C-66/19 - juris - darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 04.06.2020 (Bl. 596f d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat auf mögliche Auswirkungen des Urteils des EuGHs vom 26. März 2020 auf den vorliegenden Rechtsstreit hingewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.05.2020 (Bl. 588 d. A.), eingegangen vorab per Fax am 22.05.2020 (Bl. 586 d. A.) der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet, der die Streitverkündung am 11.06.2020 (Bl. 600 d. A.) zugestellt worden ist. Ein Beitritt ist bis zum Verkündungstermin nicht erfolgt. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Weder die in das Verfahren eingeführten umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise noch die verfahrensgegenständlichen Praxisbeispiele führen zu einer abweichenden Beurteilung, zumal sie zu einem nicht unerheblichen Teil im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung, die sich ausdrücklich mit dem Urteil des EuGHs vom 26. März 2020 befasst, überholt sind, jedenfalls aber - allein schon aus chronologischen Gründen - einer Auseinandersetzung mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung entbehren. Über die Berufung des Klägers ist, obwohl die Berufungsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat keinen Antrag gestellt hat, nicht durch Versäumnisurteil, sondern gem. § 539 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da die Berufung sich auf der Grundlage des für die Berufungsinstanz maßgeblichen Sachverhalts aus Rechtsgründen als unbegründet erweist. Die als negative Feststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, ist eine negative Feststellungsklage, mit der weitere primäre Erfüllungsansprüche geleugnet werden, zulässig, obwohl der Darlehensnehmer regelmäßig (auch) auf Rückzahlung seiner Leistungen klagen kann (stRspr seit BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris Rz. 9). Zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Kläger war die maßgebliche Widerrufsfrist aber bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers begann die 14-tägige Widerrufsfrist nämlich bereits mit Vertragsschluss im Dezember 2015 zu laufen, so dass der Widerruf im Juni 2018 verfristet war. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. Da sich die Beklagte vorliegend nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (1) berufen kann, hat die höchstrichterliche Klärung, wonach die Entscheidung des EuGHs die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt lässt, keine unmittelbare Auswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Ungeachtet dessen ändert die Entscheidung des EuGHs in dem vorliegenden „Altfall“ allerdings nichts an der Wirksamkeit der Belehrung über den Fristbeginn (2). Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist bereits zu dem Zeitpunkt vor, als der Kläger das von ihm in Kopie zur Akte gereichte Vertragsdokument erhalten hatte, da der Kläger die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten hatte. Die klägerischen Beanstandungen betreffend die Erteilung notwendiger Pflichtangaben wirken sich nicht auf den Lauf der Widerrufsfrist aus. Soweit dem Kläger die als fehlend oder fehlerhaft gerügten Pflichtangaben nicht ohnehin ordnungsgemäß erteilt worden sind, führen etwaige Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre (3). (1) Die Beklagte hat den Kläger wirksam, insbesondere hinreichend deutlich, über den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist belehrt. Die streitgegenständliche Formulierung ist klar und verständlich und somit inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 geboten, durch das der entschieden hat. dass die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Kaskadenverweisung nicht im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL) steht. Der BGH hat in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EuGH bereits mit Beschlüssen vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, XI ZR 581/18 und XI ZR 299/19) betreffend Widerrufsbelehrungen, die der jeweils maßgeblichen Musterbelehrung entsprachen, im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen und aus welchen Gründen für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ist, und daran in der Folge wiederholt uneingeschränkt festgehalten. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheide angesichts des klar erkennbaren Willens des deutschen Gesetzgebers aus, mit dem Muster Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege finde ihre Grenze an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten und dürfe nicht zu einer Auslegung contra legem führen. Methodisch scheitere eine richtlinienkonforme Auslegung (im engeren Sinne) bereits am klaren Wortlaut der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB verankerten Gesetzlichkeitsfiktion in Verbindung mit dem gesetzlichen Muster. Nach der deutschen Methodenlehre bilde nämlich der Wortlaut einer Norm die Grenze der Auslegung. Die Beklagten kann sich vorliegend zwar nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil sie im Rahmen der Widerrufsinformation - im Rahmen einer Sammelbelehrung - auch über Folgen für „ggf. gestellter Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ und „ggf. gestellter Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung“ belehrte, ohne dass vorliegend eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden ist. Angesichts dieser unzureichenden Umsetzung der maßgeblichen Gestaltungshinweise und Verwendung einer nicht vollumfänglich auf den Einzelfall zugeschnittenen Sammelbelehrung über finanzierte Geschäfte kann sich die Beklagte nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, juris Rz. 9ff (11); OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2020 - 6 U 97/20 -, juris Rz. 10). Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „a.) Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch an die Aufnahme in die Restschuldversicherung nicht mehr gebunden ist, obwohl eine solche Aufnahme hier nicht erfolgt war, führt allerdings nicht per se zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, weil die hier streitgegenständliche Sammelbelehrung gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der hinreichenden Deutlichkeit entbehrt, da der Kläger ohne weiteres erkennen kann, ob die Belehrungen zur GAP- und Restschuldversicherung für ihn überhaupt relevant sind. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, weshalb eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch unwirksam wird, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - Rz. 49 ff., juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - juris). Auch in diesem Fall kann die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) EGBGB genügen, denn für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ist gänzlich unproblematisch zu erkennen, dass dieser Hinweis für ihn ohne weitere Relevanz ist, soweit er keine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, zumal insoweit eine entsprechende sprachliche Klarstellung („ggf.“) erfolgt ist. (2) Entgegen der klägerischen Rechtsansicht hat die Beklagte unabhängig davon, dass sie sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, wirksam über den Fristbeginn belehrt. Soweit in der Widerrufsinformation eine Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB erfolgt, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht die gewählte Formulierung dem gesetzlichen Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Genauer als Gesetzgeber muss der Darlehensgeber die Widerrufsinformation nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 - juris Rz. 15 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64 und juris Rz. 17 m. w. N.). Mehr als ein sog. „Kaskadenverweis“ kann demnach auch von einem Unternehmer nicht verlangt werden, der selbst in eigener Verantwortung eine Widerrufsinformation erstellt oder das Muster an anderer Stelle bearbeitet hat (Herresthal ZIP 2020, 745 (752)). Daran ändert auch die Entscheidung des EuGHs vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19 -, juris Rz. 47/51) nichts, wonach eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nach den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht ausreicht und Art. 10 Abs. 2 lit p) der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Eine Bindung des Senats an diese Entscheidung besteht vorliegend entgegen der klägerischen Rechtsansicht nämlich nicht. Für eine Bindung an die EuGH-Entscheidung könnte zwar der - allerdings keineswegs schrankenlos gültige - Grundsatz sprechen, wonach einem Urteil des EuGHs aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV eine Bindungswirkung auch gegenüber anderen Verfahren („erga omnes“) zukommt (Pitsch/Reker, jurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2 m. w. N.). Gegen die Annahme einer solchen Bindung spricht allerdings, dass ein solches Ergebnis unbillig und weder mit Vertrauensschutz noch mit Rechtssicherheit zu vereinbaren wäre, denn die Kreditgeber hatten sich an die seinerzeitigen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers gehalten, wodurch ihnen kein Nachteil entstehen darf (Pitsch/Reker, jurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, der die Verbindlichkeit einer Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels festlegt, ergibt sich, dass die Träger der öffentlichen Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen haben, um die Verpflichtung zur Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels zu erfüllen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 -, juris Rz. 22 m. w. N., betreffend die Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI; BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19 -, juris, Rz. 21 betr. § 10a Abs. 1 VAG a. F.). Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 -, juris Rz. 22 m. w. N., betreffend die Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt somit von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18 -, juris Rz. 37; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2019 - C-486/18 -, juris Rz. 37). Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt dabei aber Schranken, darunter die allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weshalb das Gebot der europarechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19 -, juris, Rz. 22 betr. § 10a Abs. 1 VAG a. F.; BGH, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 -, juris Rz. 23 m. w. N., betreffend die Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI; BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, juris Rz. 13). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf auch nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung überhaupt nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift oder nicht. Denn der deutsche Gesetzgeber hat den Kaskadenverweis in der Gesetzesbegründung gerade unabhängig von dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion als mit den Vorgaben des nationalen Rechts vereinbar eingestuft. Eine abweichende Auslegung dergestalt, dass außerhalb des Musters über die dortige Formulierung hinaus weitere Angaben zum Fristbeginn erforderlich wären, würde letztlich nichts Anderes bedeuten, als dass der Gesetzgeber ein Muster erschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, was denklogisch ausgeschlossen erscheint. Insoweit kann in der vorliegenden Fallgestaltung im Ergebnis nichts Anderes gelten als in Fallgestaltungen, in denen es mangels Existenz eines gesetzlichen Musters nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankam, namentlich dem Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis 29. Juli 2010, für den der BGH wiederholt die Wirksamkeit der - soweit betreffend den Kaskadenverweis relevant - hier streitgegenständlichen Belehrung über den Fristbeginn festgestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, juris Rz. 15ff (17) m. w. N.) ist die in der Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags enthaltene Bezugnahme auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen schon während der Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 hinreichend klar und verständlich gewesen. Mit Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, juris, hat der BGH betreffend einen Kaskadenverweis unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien der späteren Version deutlich herausgestellt, dass ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers existiere, ihn als klare und verständliche Gestaltung zum Beginn der Widerrufsfrist vorzugeben (Rz. 16 m. w. N.). Ein Angriff gegen den Kaskadenverweis wäre eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass dessen Regelungsziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht würde. Der BGH hat sich darüber hinaus bei einem Darlehensvertrag vom 14. Juli 2010 dahingehend geäußert, dass ein Kaskadenverweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 142/19 -, juris). Diese Überlegungen gelten erst recht in der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation, in der die Gesetzlichkeitsfiktion bereits Gesetz geworden ist, zumindest wenn nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, das der richtlinienkonformen Auslegung i. e. S. - und auch der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung - Grenzen setzt, nicht darauf abzustellen ist, ob die Gesetzlichkeitsfiktion im Einzelfall greift, sondern die Grundentscheidung ausschlaggebend ist, wonach der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB im nationalen Recht als klar und verständlich angesehen wird. Der deutsche Gesetzgeber hat den Kaskadenverweis unabhängig vom Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion als mit den Vorgaben des nationalen Rechts vereinbar eingestuft (Herresthal, ZIP 2020, 745; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407; Hölldampf, WM 2020, 907; im Ergebnis wohl auch Pitsch/Reker, JurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2), teilweise unter Bezugnahme auf und/oder im Anschluss an die Argumentation des BGH, wonach sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des EGBGB ergibt, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll, sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet hat; schließlich sind das Gesetz und der Wille des Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine dem entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, juris Rz. 15ff (16) m. w. N.). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Zurverfügungstellung eines gesetzlichen Musters gerade das gesetzgeberische Ziel, den belehrungspflichtigen Unternehmen Rechtsicherheit zu verschaffen (BT-Drs. 17/1394, 21 f.). Spiegelbildlich dazu genießt der Unternehmer diesen vom nationalen Gesetzgeber eingeräumten Schutz auf europäischer Rechtsebene gerade durch das europarechtlich anerkannte Verbot der horizontalen Wirkung ihn nach Art. 288 Absatz 3 AEUV nicht adressierender europäischer Richtlinien. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in dem hier relevanten Bereich einer richtlinienkonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich wäre, reicht für die Annahme der Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegung nicht aus, da es einer richtlinienkonformen Auslegung auch entgegensteht, wenn diese Auslegung nicht mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren ist, wie er sich aus den Gesetzgebungsmaterialen ergibt, wonach das Muster den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht und durch die Verwendung eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet wird (BT-Drs. 17/1394, Seite 21, rechte Spalte). Vielmehr hat der Gesetzgeber ein Gesamtsystem geschaffen, in dem auch die im Muster enthaltenen einzelnen Formulierungen für sich genommen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als ausreichend angesehen werden. Eine Differenzierung dieses Konzepts danach, ob die Gesetzlichkeitsfiktion greift, ist nicht möglich und wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, beispielsweise wenn die Gesetzlichkeitsfiktion lediglich aus formellen Gründen wegen fehlender Hervorhebung entfällt (Lühmann/Latta/Siemonsen-Grauer: Kein Comeback des Widerrufsjokers, BKR 2020, 232). Demgegenüber wird - nicht zuletzt in Bezug auf die Gesetzlichkeitsfiktion - insbesondere in der Literatur angeführt, dass eine europarechtskonforme Auslegung vorzunehmen ist, weil die Gesetzlichkeitsfiktion selbst richtlinienwidrig sei mit der Folge der Erforderlichkeit einer Teleologischen Reduktion, die zur Nichtanwendung führen müsse (Knops: Die Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Normen in Privatrechtsstreitigkeiten, NJW 2020, 2297ff). Mit dem Grundsatz des effet utile wäre es unvereinbar, wenn trotz der Richtlinienwidrigkeit der Musterwiderrufsinformationen die Widerrufe der Verbraucherdarlehen unmöglich bleiben würden und den betroffenen Verbrauchern nicht einmal Staatshaftungsansprüche zustehen sollten, weil die Verletzung des Unionsrechts folgenlos bliebe. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts sei auch in Privatrechtsstreitigkeiten - insbesondere, wenn diese strukturell disparitätisch ausgestaltet seien - durchzusetzen, erforderlichenfalls im Rahmen von Verfassungsbeschwerden (Knops: Die Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Normen in Privatrechtsstreitigkeiten, NJW 2020, 2297). Die Gesetzlichkeitsfiktion habe ausschließlich etwaige Abweichungen des Musters von den gesetzlichen Vorgaben im Blick, eine Fiktionswirkung auch gegen etwaige Abweichungen des Musters von den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG sei demgegenüber nicht beabsichtigt, zumal es dem nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der Richtlinie 2008/48/EG an der Auslegungskompetenz fehle und keine Veranlassung bestanden habe, ausdrücklich ins Gesetz zu schreiben, dass das Kompetenzverhältnis zwischen Union und Mitgliedstaaten akzeptiert werde (Maier: Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, BKR 2020, 225). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie das Muster nur gegen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts „immunisiere“, nicht aber gegen Abweichungen von Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG (Maier: Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, BKR 2020, 225). Das schützenswerte Vertrauen der Verwender des Musters stünde einer solchen richtlinienkonformen Auslegung nur dann entgegen, wenn diese neben der Gesetzlichkeitsfiktion tatsächlich auch eine Richtlinienkonformitätsfiktion des Musters erwarten konnten. In Anbetracht der Europarechtswidrigkeit (Richtlinienwidrigkeit) des Musters müsse der Gesetzlichkeitsfiktion, sofern man ihr überhaupt eine „immunisierende“ Wirkung auch gegen die Richtlinienvorgaben beimessen könne, jedenfalls so eng wie möglich gehandhabt werden. Enthalte die Widerrufsbelehrung eine Kaskadenverweisung, ohne im Übrigen die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterbelehrung bzw. Muster-Widerrufsinformation zu verwenden, sei die Belehrung stets unzureichend (RA Dr. Jochen Strohmeyer, VuR 2020, 224) mit der Folge, dass insbesondere die vom BGH bislang für ausreichend befundenen sogenannten „Sammelbelehrungen“ jetzt als unwirksam anzusehen seien. Wenn und soweit der Darlehensgeber inhaltlich in das Muster eingreife, eröffne er den Gerichten der Mitgliedstaaten hinreichendes Potential, das nationale Recht im Sinne der europarechtlichen Vorgaben auszulegen (Heintz, VuR 2020, 148ff (153) m. w. N.). Ein „isoliertes“ gesetzliches Muster zur Belehrung über den Fristbeginn gebe es nicht, sondern lediglich eine Musterwiderrufsinformation, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtswidrige Widerrufsinformation zu einer rechtskonformen Widerrufsinformation fingiere, wenn die Musterwiderrufsinformation insgesamt korrekt und vollständig übernommen werde (LG Heilbronn, Urteil vom 26. Juni 2020 - Bi 6 O 127/20 -, juris Rz. 78ff m. w. N.). Diese Argumente können vorliegend allerdings nicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung führen, nach der die streitgegenständliche Belehrung über den Fristbeginn unwirksam wäre, weil eine solche Auslegung nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu vereinbaren wäre, die unter den hier gegebenen Umständen zumindest zu einer Beschränkung der zeitlichen Wirkung der EuGH-Entscheidung und einer gegebenenfalls daran anknüpfenden Rechtsprechungsänderung des BGH führen müssen, auch wenn der EuGH eine solche zeitliche Beschränkung in seine Entscheidung nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Der Grundsatz der Rückwirkung von Rechtsprechung ist im Unionsrecht und im deutschen Recht anerkannt. Beide Rechtsordnungen kennen aber auch Möglichkeiten zu seiner Beschränkung. Im unionsrechtsdeterminierten Bereich kann es zu Überschneidungen zwischen der unionsrechtlichen Rückwirkungsbeschränkung und dem nationalen Vertrauensschutz kommen. Letzterer ist nicht pauschal ausgeschlossen, sondern muss sich an den Durchsetzungsmechanismen des jeweiligen Unionsrechts messen lassen (Rosenkranz: Gerichtlicher Vertrauensschutz gegen Rechtsprechung: Das Zusammenspiel von Unions- und nationalem Recht, ZfPW 2016, 351). Aus der Entscheidungsbefugnis des EuGHs gem. Art 267 AEUV folgt, dass nationale Gerichte eine Vorschrift des Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung grundsätzlich auch auf solche Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor einer Auslegungsentscheidung des EuGH entstanden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 26 m. w. N.). Ebenso ist es Sache des EuGH, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht - entgegen der grundsätzlichenex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art 267 AEUV - ausnahmsweise eingeschränkt werden soll, etwa aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 27 m. w. N.). Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind somit unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist von ihnen auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Vorabentscheidung begründet wurden. Vertrauensschutz kann von nationalen Gerichten demnach grundsätzlich nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vorabentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die unionsrechtswidrige nationale Regelung für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris Rz. 28 m. w. N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass die nationalen Gerichte zur Effektuierung des europarechtlich determinierten Verbraucherschutzes eine Auslegung entgegen der nationalen Methodenlehre vornehmen könnten, geschweige denn müssten. Die für die Beschränkung der Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich guter Glaube, Gefahr schwerer wirtschaftlicher Auswirkungen und Konnexität, sind hier grundsätzlich gegeben. Hinsichtlich des Kaskadenverweises durften Darlehensgeber von der Vereinbarkeit der Verweisungstechnik mit den europarechtlichen Vorgaben ausgehen, zumal sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, dass der nationale Gesetzgeber auch die maßgeblichen Richtlinien im Blick hatte, weshalb sich der gute Glaube auch auf den Inhalt des Unionsrechts und die Europarechtskonformität bezog. Die schweren wirtschaftlichen Auswirkungen einer umfassenden Rückwirkung der EuGH-Entscheidung („Widerrufs-Auswirkungen“) liegen auf der Hand. Vor diesem Hintergrund steht der Wille des Gesetzgebers zur richtlinienkonformen Umsetzung (auch) hinsichtlich der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung einer richtlinienkonformen Auslegung entgegen, zumal eine solche unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu vereinbaren wäre mit der - im Übrigen gleichermaßen europarechtlich determinierten - Verpflichtung zu einer klaren und verständlichen Belehrung. Sollte der Gesetzgeber mit der streitgegenständlichen Formulierung zum Fristbeginn hinter den Richtlinienvorgaben zurückgeblieben sein, wäre die Regelung angesichts des sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden eindeutigen Regelungswillens auch nicht planwidrig unvollständig. Die Richtlinienvorgaben könnten auch nicht durch eine bloße teleologische Reduktion der Norm - wie im Versicherungsrecht beispielsweise in Bezug auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erfolgt - umgesetzt werden, sondern es müsste eine sprachliche Neufassung der für den Fristbeginn maßgeblichen Voraussetzungen erfolgen, was zu einer nach der deutschen Methodenlehre nicht statthaften richterlichen Rechtsfortbildung führen würde. Weder die Informationspflichten des Darlehensgebers noch das Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers erlauben den Gerichten eine richtlinienkonforme Auslegung, die sich über die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung hinwegsetzt, wonach der Kaskadenverweis eine hinreichend deutliche Information beinhaltet, zumal die Verweisung auf konkret bezeichnete gesetzliche Vorschriften eine nach deutschem Recht anerkannte Vorgehensweise darstellt. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext ohne weiteres zugänglich ist, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit einer Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rz. 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64 und juris Rz. 19; BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377 und juris Rz. 26). Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377 und juris Rz. 26 m. w. N.). Selbst eine dynamische Verweisung auf ein Regelwerk, das häufig geändert wird, stellt an sich noch keine unangemessene Benachteiligung dar (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377 und juris Rz. 26 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377 und juris Rz. 26). Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Kunden abträglich wären. Auch würde es die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 -, BGHZ 199, 355-377 und juris Rz. 26 m. w. N.). Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent ist eine Klausel insoweit vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt - wie hier nicht - überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird. So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Widerrufsinformation muss bei einer komplexen Materie daher entweder auf Details verzichten und sich damit begnügen, dem Verbraucher aufzuzeigen, welches frei zugängliche Gesetz er zu Rate ziehen kann, oder sie kann selbst nicht mehr klar und prägnant sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Februar 2018 - 4 U 163/16 -, juris Rz. 59 m. w. N.). Soweit das Bundesjustizministerium im Lichte der EuGH-Entscheidung einen Gesetzentwurf zur Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen vorgelegt hat (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Widerruf_Verbraucherdarlehen.pdf?__blob=publicationFile&v=2), werden die bislang maßgeblich abstrakten Bedenken in Bezug auf Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit einer solchen Belehrung durch die konzipierte mehrseitige Musterbelehrung untermauert. Hinsichtlich des Willens des Gesetzgebers kann nicht differenziert werden zwischen Europarechtskonformität einerseits und Vereinbarkeit mit nationalem Recht andererseits, denn der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinien verpflichtet und für den Fall einer Verletzung dieser Pflicht gehalten, alle zur Beseitigung der Pflichtverletzung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (EuGH, Beschluss vom 28. März 1980 - C-24/80 Rz. 16). Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigte ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien auch, die Vorgaben für die Widerrufsinformation richtlinienkonform zu gestalten. (Dr. Martina Vels, Richterin am LG Heilbronn; BKR 2020, 251ff) Darüber hinaus berücksichtigt die Gegenansicht nicht hinreichend, dass Art. 288 Abs. 2 AEUV eine unmittelbare Wirkung von Unionsrecht unter Privaten nur für Verordnungen der EU vorsieht und es nach dem Grundsatz der Normanwendung der untersten Stufe auch keine unmittelbare Wirkung von Grundrechten unter Privaten gibt. Verstößt eine Norm des nationalen Rechts gegen ein Unionsgrundrecht, so ist der Mitgliedstaat zu einer entsprechenden Gesetzgebung verpflichtet, die - entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung - dem Gesetzgeber obliegt. Nicht zuletzt wegen der grundsätzlichen Akzeptanz von Verweisungen auf konkret benannte, allgemein zugängliche Rechtsnormen kann eine derartige (zutreffende) Verweisung im geltenden Recht nicht der Wirksamkeit einer insoweit dem gesetzlichen Mustertext entsprechenden Belehrung entgegenstehen. (3) Das Landgericht hat im Übrigen auch zutreffend angenommen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch, wobei unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.02.2020 ergänzend auszuführen ist, was folgt: (a) Wird in der Widerrufsbelehrung auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers hingewiesen, ein bereits ausbezahltes Darlehen mit Zinsen zurückzuzahlen, und der insoweit zu zahlenden Zinsbetrag mit „EUR 0,00“ pro Tag angegeben, ermöglicht dies dem Verbraucher, abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris Rz. 9 m. w. N.; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 23f). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 24; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz. 22). Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rz. 18; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 25 m. w. N.). Dass in einem Verbraucherdarlehensvertrag (zur anteiligen Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages) der Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 Euro angegeben wird, ist als ein für den Verbraucher günstiges Vertragsangebot nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz.23 m. w. N.). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 25 m. w. N.). (b) Die Angaben zur Vertragslaufzeit, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB, und zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, begegnen keinen Bedenken. Die Vertragslaufzeit ist mit „59 Raten à EUR 265,00“ und einer Schlussrate à EUR 9.876,23 korrekt beschrieben. Die Angaben zur Fälligkeit sind mit Blick auf Ziffer 1.a unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von der Fahrzeugauslieferung hinreichend klar. Zwar sind die Angabe der Vertragslaufzeit auf der einen und Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen auf der anderen Seite jeweils als eigenständige Pflichtangaben gesetzlich geregelt, nämlich in Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bzw. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Jedoch schließt die gesetzliche Regelung nicht aus, dass diese Informationen aus derselben Textpassage abzuleiten sind. Ferner sind neben Zahl und Fälligkeit der Raten wegen des variablen Ratenzahlungsbeginns zwangsläufig genauere Information nicht möglich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate wird in Abhängigkeit von dem bei Vertragsschluss jeweils noch unbekannten Termin der Auszahlung des Gesamtkreditbetrages nach Fahrzeugauslieferung festgelegt. Die Folgeraten sind dann jeweils einen Monat später fällig. Aus diesen Angaben zu Zahl und Fälligkeitszeitpunkt der Raten lässt sich auch die Vertragslaufzeit hinreichend ermitteln. (c) Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rz. 20f m. w. N.; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz. 31 m. w. N.). Der Lauf der Widerrufsfrist hängt in diesem Zusammenhang auch nicht davon ab, dass dem Verbraucher sonst Informationen zu bestehenden oder nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt werden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht zu entnehmen. Der Darlehensnehmer muss nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, informiert werden. Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klare und verständliche Angaben über "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" enthalten, wie sie hier unter der Unterüberschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ erteilt wurden. Eine Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist bei befristeten Darlehensverträgen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz. 27 m. w. N.; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 28ff m. w. N.). Selbst wenn die überobligatorischen Angaben hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechtes unter der Unterüberschrift „Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN“ unzutreffend sein sollten, hat dies keine Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist. Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, juris Rz. 25 m. w. N.). (d) Die Beklagte hat im Darlehensvertrag keine "sonstigen Kosten" bzw. "sonstige[n] Entgelte aufgrund des Kreditvertrages" bestimmt, die sie gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB und nach unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie) mit einem konkreten Betrag hätte beziffern müssen. Unter „sonstigen Kosten“ i. S. v. Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 Nr. 10 EGBGB sind solche zu verstehen, die „aufgrund des Darlehensvertrags“ bzw. „im Zusammenhang“ mit diesem anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder die Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten. Zinsen und Gebühren für Stundungen und Laufzeitverlängerungen entstehen für gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistungen. Sie fallen erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag an und können bei Abschluss des Darlehensvertrags angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffert werden und sind daher auch nicht anzugeben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rz. 44 m. w. N.). Die Angabe von Kontoführungsgebühren ist nicht vorgesehen. Vielmehr hat der BGH sogar festgestellt, dass diese bei einer entsprechenden Angabe in AGB nach § 307 Abs. Absatz 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen, da sie nicht Bestandteil der Gegenleistung sind. Die Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag „Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich“ beispielsweise ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des Aufwendungsersatzanspruchs des Beauftragten (§ 670 BGB) bzw. des entgeltlichen Geschäftsbesorgers (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB) unvereinbar, weil sie eine Zahlungsverpflichtung statuiert, die die Erforderlichkeit der konkret entfalteten Tätigkeit und zudem die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten außer Acht lässt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Januar 2014 - 3 U 72/13 -, juris Rz.17). Im Übrigen genügt ein Hinweis darauf, dass im Fall des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und prägnante Information über „gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rz. 24ff). Von Gesetzes wegen ist keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten erforderlich, zumal ein bestimmter Betrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohnehin nicht angegeben werden kann, da sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rz. 24ff), weshalb in den Gesetzesmaterialien zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinsichtlich der Kosten des Verzugs lediglich auf Vertragsstrafen, nicht aber auf Mahn- und Rücklastschriftgebühren verwiesen wird. (e) Hinsichtlich des Verzugszinses reicht es, wenn auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird, nach der der Verzugszinssatz für den Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegt. Der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es dagegen nicht (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 und juris Rz. 52). Soweit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht als absolute Zahl mitgeteilt worden ist, ist das demnach unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rz. 52). (f) Die exakte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens muss nicht angegeben werden, es reicht, wenn die wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt sind (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz. 38ff, 41, 42 m. w. N., betreffend eine (vgl. Rz. 3) im Wesentlichen inhaltsgleiche Darstellung). Den gesetzlichen Anforderungen in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgten Konkretisierung hat die Beklagte durch die mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rz. 44 m. w. N.). Soweit der Kläger hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung weitergehende Angaben vermisst, zeigt er allerdings weder eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der diesbezüglichen Angaben, gemessen an dem hier maßgeblichen Rechtsrahmen, auf, sondern allenfalls eine aus Verbraucherschutzgesichtspunkten lückenhafte, unzureichende Normierung. Soweit sich die klägerische Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechungsnachweise aus der Instanzrechtsprechung stützt (Anlagen BK1 bis BK3), sind diese Entscheidung allerdings im Lichte des Urteils des BGH vom 05.11.2019 überholt. Im Ergebnis kann vorliegend aber sogar dahinstehen, ob und in welchem Umfang den gesetzlichen Vorgaben hier genügt wird, da etwaige Fehler jedenfalls nicht den Lauf der Widerrufsfrist berühren. Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon aber unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, juris Rz. 24ff). Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (BGH a.a.O. Rz 25 m. w. N.). (g) Artikel 247 § 6 Absatz 1 1 Nummer 4 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber, einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstellung und Aushändigung eines Tilgungsplans gem. § 492 Absatz 3 in den Vertrag aufzunehmen. Diese Information wird hier unter der Unterüberschrift Tilgungsplan erteilt. Da bereits nicht verlangt werden kann, den Inhalt des Tilgungsplans darzustellen, ist auch der Hinweis auf die Kostenfreiheit nicht erforderlich gewesen. (h) Der Gesamtbetrag wird in Artikel 247 § 3 Absatz 2 EGBGB legal definiert. Hiernach handelt es sich bei dem Gesamtbetrag um die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Der Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Darunter fallen auch solche Beträge, die bestimmungsgemäß an einen Dritten oder im Wege einer Umschuldung an einen anderen Kreditgeber vom Darlehensgeber zu leisten sind. Der Betrag muss also nicht unmittelbar dem Kreditnehmer zufließen; Voraussetzung ist aber eine wirksame Anweisung des Kreditnehmers. Zudem bestimmt Artikel 247 § 3 Absatz 2 S. 2 EGBGB, dass die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins nach § 6 PAngV zu berechnen sind. Die in § 6 Absatz 4 PAngV genannten Kosten müssen allerdings nicht in den Gesamtbetrag miteinfließen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen (Nr. 2), also auch Restschuldversicherungen, die die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind. (i) Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation wird nicht durch die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil die Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, juris Rz. 31; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2020 - XI ZR 175/19 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18). Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (BGH, Beschluss vom 04. Februar 2020 - XI ZR 175/19 -, juris). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 04. Februar 2020 - XI ZR 175/19 -, juris m. w. N.), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten. (j) Soweit der Kläger meint, es habe neben der Nennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eines Hinweises auf weitere Aufsichtsbehörden bedurft, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB zu genügen, trifft das nicht zu. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG zuständige Aufsichtsbehörde. Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank, ist ebensowenig erforderlich wie die Nennung sämtlicher Sitze der Aufsichtsbehörde(n) (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, juris Rz. 44 m. w. N.). (k) Wird dem Verbraucher die Möglichkeit aufgezeigt, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und die postalische Anschrift der Beschwerdestelle genannt, außerdem auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ verwiesen, wird es ihm ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rz. 37ff). Diesen Anforderungen wird hier unter der Unterüberschrift „Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen“ entsprochen. (l) Soweit der Kläger die Formulierung in der Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn angreift, in der es (u.a.) heißt "Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat ..." entspricht die angegriffene Formulierung vollständig dem Mustertext der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. (m) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rz. 21, juris). (4) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden. Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris). Der Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19 betreffend HOAI) ist im Verbraucherkreditrecht nicht einschlägig und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19 -, juris). Davon abgesehen besteht auch keine Verpflichtung des Senats zur Vorlage, da er - unabhängig von der Frage der Zulassung der Revision mit Blick auf den Streitwert - nicht letztinstanzliches Gericht ist und vor einer etwaigen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof die noch offenen Fragen der Anwendung nationalen Rechts geklärt werden sollten, nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie, mit denen es nicht zu vereinbaren ist, eine Vorabentscheidung einzuholen, auf die es im Einzelfall gar nicht ankommt. Das auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18 -, juris) ergangene Urteil des EuGHs vom 26.03.2020 hat für das in dem Ausgangsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 518/18, BKR 2020, 255; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 299/19, BeckRS 2020, 7421) am 18.09.2020 verkündete Urteil beispielsweise gar keine Relevanz, weil die durch den EuGH ausgelegte Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c keine Anwendung auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen findet und die Auslegung nationaler Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts allein in die Zuständigkeit nationaler Gerichte fällt (LG Saarbrücken, Urteil vom 18. September 2020 - 1 O 164/18 -, juris Rz. 37). (5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 2, 710 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO). Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf richtet sich bei verbundenen Verträgen grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -, juris). Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rz. 3, juris). Für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags ist mithin grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 6 W 47/19 -, juris Rz. 13f m. w. N.). (6) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen, da die Auswirkungen des Urteils des EuGHs vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris, auf die Prüfung der Wirksamkeit erteilter Widerrufsinformationen nach deutschem Recht im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen, die, ohne dem gesetzlichen Muster zu entsprechen, einen Kaskadenverweis entsprechend dem gesetzlichen Muster beinhalten, in der (ober-) gerichtlichen Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich beurteilt werden. Ob das Urteil des EuGHs für die Konstellation relevant ist, in der der Darlehensgeber den Kaskadenverweis in die Widerrufsinformation aufgenommen hat, sich aber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, hat der XI. Zivilsenat des BGH bislang (Stand: 19.10.2020) - soweit bekannt - noch nicht entschieden. Das OLG Stuttgart vertritt mit Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19 -, juris, die Ansicht, eine Widerrufsinformation sei - unabhängig davon, ob sämtliche Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vorliegen - nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimme, weshalb eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide. Bereits mit Beschluss vom 29. April 2020 - 6 U 97/20 -, juris Rz. 10, hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliege, nicht in Betracht komme, weil eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre. Anders als nach der bis Juni 2010 maßgeblichen alten Rechtlage, nach der das Muster selbst keinen Gesetzesrang hatte, führt nach der hier maßgeblichen Rechtslage auch bei Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB als solcher die Sammelbelehrung zu den Folgen des Widerrufs nicht dazu, dass sich der Unternehmer nicht auf die unveränderte Übernahme des deutschen gesetzlichen Musters zum Fristanlauf berufen könne. Auch insoweit gelte der Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren müsse. Im Ergebnis in Übereinstimmung hiermit (und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - 6 U 182/19 -, juris Rz. 30 und Urteil vom 18.02.2020 - 6 U 306/18 -, juris Rz. 29), vertritt das OLG Braunschweig mit Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, juris, Rz. 133, die Ansicht, dass eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre, da das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig seien, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide, ohne dass es darauf ankomme, ob die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife oder nicht. Das OLG Saarbrücken (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rz. 94ff) hat in eine obiter dictum zu erkennen gegeben, auf eine richtlinienkonforme Auslegung auch dann verzichten zu wollen, wenn sich der Unternehmer bei Abschluss eines Allgemein-Verbraucherkreditvertrages nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil er entweder eine eigenständige Widerrufsinformation entwickelt hat oder weil er aufgrund zu großer Abweichungen aus der Fiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB herausgefallen ist. Demgegenüber hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 26. Juni 2020 - Bi 6 O 127/20 -, juris in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 29. April 2020 - 6 U 97/20 -, juris, im Lichte der gebotenen europarechtskonformen Auslegung die Unwirksamkeit der Belehrung über den Fristbeginn angenommen, wobei es sich insbesondere auf Stimmen aus der Literatur stützen kann. Unter dem Eindruck der Entscheidung des EuGHs, aber noch vor Veröffentlichung der Entscheidungen des BGHs vom 31.03.2020 haben sowohl das OLG Rostock als auch das OLG Dresden nach Rechtsprechungsberichten (Pitsch/Reker, jurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2) in bislang nicht im Volltext veröffentlichten Beschlüssen demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der Widerruf der dort streitgegenständlichen Darlehensverträge als begründet angesehen werden dürfte, wobei mangels Veröffentlichung der Entscheidungen keine Feststellungen dazu getroffen werden können, ob sich die dortigen Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können. Darüber hinaus ist unklar, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang diese beiden Oberlandesgerichte daran im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidungen festhalten werden. Wegen der Vielzahl der mutmaßlich betroffenen Vertragsgestaltungen, nicht nur aus dem Bereich von Fahrzeugfinanzierungen, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung zu.