OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 194/21

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0317.19U194.21.00
1mal zitiert
30Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 1/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.160,17 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 1/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.160,17 EUR festgesetzt. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf zweier mit der Beklagten im Februar 2014 geschlossener Immobiliardarlehen deren Rückabwicklung. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil in Form des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 05.08.2021 (Bl. 146 d.A.) Bezug genommen. Diese werden dahingehend ergänzt bzw. konkretisiert, dass im Rahmen der Gesamtfinanzierung über 130.000,00 EUR, die durch ein Grundpfandrecht in gleicher Höhe auf dem vom Kläger erworbenen Objekt gesichert wurde, welches zugleich für beide Darlehensverträge als Sicherheit diente, beide Darlehen unter der Darlehensnummer ... bei der Beklagten geführt wurden. Laut dem Inhalt der „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen aus dem Programm KfW-Wohneigentumsprogramm“, dessen Erhalt der Kläger mit Unterzeichnung vom 15.02.2014 bestätigt hat, ist „zuständiger Vermittler“ des über das KfW-Wohneigentumsprogramm finanzierte Darlehen über 50.000,00 EUR „X, Straße1, Stadt1“ gewesen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.07.2021 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 die streitgegenständlichen Darlehensverträge jeweils nicht mehr wirksam habe widerrufen können, da jeweils die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs in Folge jeweils ordnungsgemäßer Widerrufsinformation und Erteilung aller Pflichtangaben in einem Falle abgelaufen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 132 d.A.) hat der Kläger am 09.08.2021 Berufung eingelegt (Bl. 169 f. d.A.) und sein Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 07.10.2021 begründet (Bl. 186 ff. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass die Widerrufsfrist aus dem Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht angelaufen sei, da der sog. Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation europarechtlich unzulässig sei. Dies könne auch nicht durch die Verwendung eines gesetzlichen Musters der Widerrufsinformation geheilt werden, weil auch dies den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde. Die Widerrufsinformation des Darlehens sei ferner in der Gesamtschau mit dem im Darlehensvertrag enthaltenen Aufrechnungsverbot fehlerhaft hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Widerrufsfrist sei zudem deshalb nicht angelaufen, da der Kläger sein Angebot mit Bindefrist abgegeben und die Beklagte dies erst später angenommen habe, so dass ein Widerspruch zur Widerrufsinformation bestehe, der den Verbraucher auch verwirre. Zudem seien die Pflichtangaben im Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht ordnungsgemäß erteilt worden, was ebenso den Anlauf der Widerrufsfrist hindere. Es werde nicht ausgeführt, dass Zusatzverträge zu schließen seien, nämlich dass eine Zweckerklärung für die Bestellung der Grundpfandrechte dieses Darlehens und dass zudem ein weiteres Darlehen über 50.000,00 EUR sowie eines Gebäudeversicherung abzuschließen seien. es werde auch nicht über die Zusatzkosten des Vertrages, den effektiven Zinssatz, die Anpassung des Sollzinssatzes, die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der Teilzahlungen hinreichend belehrt. Hilfsweise sei der Vertrag kündbar gewesen. Hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 EUR liege kein Fall des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vor. Zudem sei dieses Darlehen vom Abschluss des anderen Darlehens abhängig, worauf nicht hingewiesen worden sei. Ferner seien die fernabsatzrechtlichen Informationen nicht erteilt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2021 nach seinen Schlussanträgen aus erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 25.11.2021, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 25.11.2021 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.01.2022 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Dem Kläger stand insbesondere kein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB zu. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen der Beklagten waren auch nicht etwa deshalb unzureichend deutlich, weil sie zu den Voraussetzungen der § 312d Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung keine Angaben machten. Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich nämlich allein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. Denn nach den der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen überhaupt um Fernabsatzgeschäfte im Sinne des § 312b BGB a.F. handelte. Der schlichte klägerische Vortrag, bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handele es sich um Fernabsatzgeschäfte, reicht angesichts des diesbezüglichen substantiierten Bestreitens der Beklagten nicht aus, zumal es sich bei dem diesbezüglichen Klägervorbringen der Sache nach um eine Rechtsansicht handelt, die jeglichen konkreten Anknüpfungstatsachen entbehrt und für die der Kläger im Übrigen auch beweisfällig geblieben ist. Der Kläger hat in beiden Instanzen im Rahmen seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast für Vorgänge in seiner eigenen Sphäre nicht vorgetragen, wie es zur Geschäftsanbahnung mit der Beklagten, insbesondere auch mit Blick auf das - unstreitige - Tätigwerden des Darlehensvermittlers X gekommen ist, auf welche Weise die Informationen, die in den Antragsunterlagen aufgenommen sind, der Beklagten übermittelt wurden und unter welchen konkreten Umständen (wann, wo) der Kläger seine Unterschriften, deren Authentizität außer Frage steht, geleistet hat. Im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 01.07.2021 im dritten Absatz findet sich die Feststellung, dass der Vertragsschluss zu dem Darlehen über 80.000,00 € durch X vermittelt wurde und dass zwischen diesem und dem Kläger vor Vertragsschluss persönliche Beratungsgespräche stattfanden. Die Beklagte hatte dies in der Klageerwiderung als „unstreitig“ wiedergegeben und die Klägerseite diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil - auch mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 21.07.2021 - nicht angegriffen. Dass der Kläger indes auch zu dem weiteren Darlehen durch X beraten und dieses dem Kläger durch jenen vermittelt worden war, hat die Beklagte zum anderen nicht nur in ihrer Berufungserwiderung klargestellt, sondern ergab sich bereits auch aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt, insbesondere der bei der Akte befindlichen Vertragsurkunde Anlage B 3, der Information und Merkblatt zur Baufinanzierung über das Darlehen zu 50.000,00 € aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm, wo ebenfalls Herr X als Vermittler aufgeführt ist. Zudem ist die Finanzierung beider Darlehen in beiden Vertragsurkunden mit einer einheitlichen Grundschuld über 130.000,00 € unterlegt gewesen und hatte der Kläger selbst in seiner Replik vom 29.03.2021 vorgetragen, dass der Abschluss beider Verträge „wechselseitige Bedingung“ zueinander gewesen sei und ferner selbst im Zusammenhang mit dem Darlehen über 50.000,00 € ausgeführt, dass „unstreitig der Vermittler X weder ein Mitarbeiter der Beklagtenpartei noch von der Beklagtenpartei in irgendeiner Weise bevollmächtigt“ gewesen sei, ohne jedoch die Vermittlung auch dieses Darlehens durch die vom Kläger selbst benannte Person an sich in Abrede zu stellen. Der Kläger ist somit dem substantiierten Beklagtenvorbringen zu der Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs mit dem Darlehensvermittler - bezüglich beider Darlehen im Rahmen der Gesamtfinanzierung - nicht erheblich entgegengetreten, so dass dieses Vorbringen als zugestanden gilt. Soweit der Kläger ungeachtet dessen weiterhin der Auffassung ist, die Verträge seien durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, vermag diese Rechtsansicht des Klägers einen substantiierten Parteivortrag nicht zu ersetzen. Ganz unabhängig von der Frage einer etwaigen Präklusion neuen Tatsachenvorbringens bleibt der Kläger auch in der Berufungsinstanz einer nachvollziehbaren Darlegung, wie es zur Geschäftsanbahnung zwischen den Parteien betreffend der hier streitgegenständlichen Darlehensverträge gekommen ist, ebenso schuldig wie einer näheren Darlegung der konkreten Umstände des Gangs der Vertragsverhandlungen und des eigentlichen Vertragsschlusses. An einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es bereits dann, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, juris Rn. 20 m. w. N.). Der Abschluss eines Fernabsatzvertrags setzt voraus, dass „die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind“ (BGH, a.a.O.). Ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB a.F. liegt nicht vor, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber stattgefunden hat, wozu sogar die Einschaltung eines zwischen Darlehensgeber und Verbraucher eingeschalteten Person ausreicht, die in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung zu geben (BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 22). Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Finanzierungsvermittler eingeschaltet ist, der persönlichen Kontakt zum Verbraucher hat. Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor (Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1). Die Qualifikation der Darlehensverträge als Fernabsatzverträge scheitert - entgegen der Ansicht des Klägers - bereits dann, wenn die Vertragsanbahnung im Rahmen eines Präsenztermins in Anwesenheit beider Parteien erfolgt ist, wie es hier nach dem - insoweit unstreitigen - Beklagtenvorbringen mit Blick auf die Durchführung eines Beratungstermins „vor Ort“ bei dem Darlehensvermittler der Fall war. Dass zumindest ein „persönlicher“ Beratungstermin „vor Ort“, also in Form eines Präsenztermins stattfand, ist festgestellt und wird auch vom Kläger zugestanden. Ein Fernabsatzgeschäft kann entgegen der klägerischen Ansicht aber nicht angenommen werden, wenn - wie vorliegend - ein Finanzierungsvermittler eingeschaltet ist, der persönlichen Kontakt zum Verbraucher hat (OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21 m. w. N., Nichzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - XI ZR 450/20, juris). Dabei ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften entscheidend, dass persönlicher Kontakt mit einer zur Auskunftserteilung beauftragten und befähigten Person bestand. Soweit der Bundesgerichtshof formuliert, an einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehle es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer „bevollmächtigten Vertreter" hat (BGH, XI ZR 160/17, Urteil vom 27.02.2018, juris Rn. 20), lässt sich dem nicht entnehmen, dass es sich um einen rechtsgeschäftlich i. S. d. § 166 Abs. 2 BGB zum Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigten Vertreter handeln muss. Entscheidend kann nur sein, dass er anstelle der eigenen Mitarbeiter der Bank die beratende Vorbereitung des Vertragsschlusses übernimmt, wie dies der Zeuge X nach dem unstreitigen Beklagtenvorbringen vorliegend getan hat. Soweit der Kläger zudem nochmals auf die mangelnde Pflichtangabe des Effektivzinses Bezug nimmt, hält der Senat auch nach nochmaliger Würdigung an seinen Ausführungen fest. Weder erst- noch zweitinstanzlich hat der Kläger dargelegt, in welcher Art und Weise dieser in einem oder beiden Verträgen unrichtig sein soll. Der Kläger hat dies vielmehr erst- und zweitinstanzlich nur ins Blaue hinein behauptet, ohne jedoch dem Vortrag der Beklagten, dass der Zins nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung berechnet worden sei und eine hinreichende Erläuterung in beiden Verträgen finde, substantiiert entgegenzutreten. Soweit der Kläger nunmehr erstmals in seinem Schriftsatz vom 27.01.2022 ausführt, dass der Zinssatz „3,76 v.H.“ hätte betragen müssen und hierfür auf Berechnungen zu „Anlage BK 1 bis BK 4, Bl. 400 ff. GA“ verweist, beziehen sich diese Ausführungen offenkundig nicht auf das vorliegende Verfahren, da der Kläger bislang keine Berechnungen vorgelegt hat, die Gerichtsakte bis heute noch nicht 400 Blatt umfasst und der Effektivzinssatz in einem Darlehen 4,95 % und im anderen Darlehen 2,53 % betragen hat. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 25.11.2021 folgender Hinweis (die Red.:) In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 62.160,17 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.12.2021. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf zweier mit der Beklagten im Februar 2014 geschlossener Immobiliardarlehen deren Rückabwicklung. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil in Form des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 05.08.2021 (Bl. 146 d.A.) Bezug genommen. Diese werden dahingehend ergänzt bzw. konkretisiert, dass auch der Darlehensvertrag über 50.000,00 EUR durch den Vermittler X vermittelt wurde und dieser bei der Vermittlung beider Darlehensverhältnisse persönliche Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt hat sowie mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese Kreditverträge vermittelte. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.07.2021 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2020 die streitgegenständlichen Darlehensverträge jeweils nicht mehr wirksam habe widerrufen können, da jeweils die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs in Folge jeweils ordnungsgemäßer Widerrufsinformation und Erteilung aller Pflichtangaben in einem Falle abgelaufen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 132 d.A.) hat der Kläger am 09.08.2021 Berufung eingelegt (Bl. 169 f. d.A.) und sein Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 07.10.2021 begründet (Bl. 186 ff. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass die Widerrufsfrist aus dem Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht angelaufen sei, da der sog. Kaskadenverweis in der Widerrufsinformation europarechtlich unzulässig sei. Dies könne auch nicht durch die Verwendung eines gesetzlichen Musters der Widerrufsinformation geheilt werden, weil auch dies den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht werde. Die Widerrufsinformation des Darlehens sei ferner in der Gesamtschau mit dem im Darlehensvertrag enthaltenen Aufrechnungsverbot fehlerhaft hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Widerrufsfrist sei zudem deshalb nicht angelaufen, da der Kläger sein Angebot mit Bindefrist abgegeben und die Beklagte dies erst später angenommen habe, so dass ein Widerspruch zur Widerrufsinformation bestehe, der den Verbraucher auch verwirre. Zudem seien die Pflichtangaben im Darlehensvertrag über 80.000,00 EUR nicht ordnungsgemäß erteilt worden, was ebenso den Anlauf der Widerrufsfrist hindere. Es werde nicht ausgeführt, dass Zusatzverträge zu schließen seien, nämlich dass eine Zweckerklärung für die Bestellung der Grundpfandrechte dieses Darlehens und dass zudem ein weiteres Darlehen über 50.000,00 EUR sowie eines Gebäudeversicherung abzuschließen seien. es werde auch nicht über die Zusatzkosten des Vertrages, den effektiven Zinssatz, die Anpassung des Sollzinssatzes, die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der Teilzahlungen hinreichend belehrt. Hilfsweise sei der Vertrag kündbar gewesen. Hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 EUR liege kein Fall des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vor. Zudem sei dieses Darlehen vom Abschluss des anderen Darlehens abhängig, worauf nicht hingewiesen worden sei. Ferner seien die fernabsatzrechtlichen Informationen nicht erteilt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2021 nach seinen Schlussanträgen aus erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger sein jeweiliges Widerrufsrecht mit Schreiben vom 11.05.2020 nicht mehr wirksam ausüben konnte, weil die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen zu diesem Zeitpunkt jeweils bereits verstrichen war. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung des Darlehnsverhältnisses über 80.000,00 EUR als nicht wirksam erachtet hat. Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Voranzustellen ist dabei, dass entgegen dem Vortrages des Klägers in beiden Darlehensfällen nach den unstreitigen Feststellungen und den vorliegenden Darlehnsverträgen nicht von Fernabsatzgeschäften im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) auszugehen ist. An einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17; OLG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; Palandt/Grüneberg, BGB, 80 Aufl. 2021, § 312c Rn. 49). Da vorliegend der Kläger ein Finanzierungsvolumen über 130.000,00 EUR verfolgt hat und hierfür mit dem Vermittler der Beklagten X wiederholt auch persönlich verhandelt hat - was unstreitig ist, sich aber auch aus den Anlagen K1 und B 3 ergibt, wo jener als Vermittler jeweils benannt und aufgeführt ist - und dem nachfolgend beide Darlehensverträge mit der Beklagten über 80.000,00 EUR und 50.000,00 EUR, gesichert durch eine Grundschuld auf einer Eigentumswohnung, im Februar 2014 abschloss, liegen keine Fernabsatzverträge vor, weil in beiden Fällen nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel zur Vertragsanbahnung verwandt worden sind. Dies beachtend erweist sich das Urteil des Landgerichts - wie ausgeführt - als im Ergebnis zutreffend: Darlehensvertrag über nominell 80.000,00 EUR Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen des Darlehensverhältnisses ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht, nachdem die Beklagte sich zur Verwendung des Musters aus Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. - einschließlich der hier zu beachtenden Gestaltungshinweise Ziffer 5, 6 - entschieden hat, so dass der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion zu Gute kommt. Die Widerrufsinformation genügt auch dem Deutlichkeitsgebot. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 8 von 17 deutlich auf das ihm zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet, insbesondere auch auf einer eigenen Seite des Vertrages abgedruckt. Inwieweit die Musterwiderrufsinformation den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, fortan auch „Verbraucherkreditrichtlinie“) entspricht, ist im vorliegenden Rechtsstreit, der einen Immobilienkredit zum Gegenstand hat, der nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt, nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen würden, käme eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts scheidet aus (BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17, Rn. 19 ff. juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, Rn. 18 - 20, juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris, auf Vorlage eines deutschen Gerichtes (LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, 17.01.2019, 1 O 164/18) betreffend den sog. „Kaskadenverweis“ entschieden hat, dass bei Darlehensverträgen eine Verweisung auf unterschiedliche Paragrafen des nationalen Rechts nicht genügt, um klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darzulegen. Der hier streitgegenständliche Immobilienkredit unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der durch den EuGH ausgelegten Norm. Die mangelnde Relevanz des Urteils des EuGHs vom 26.03.2020 für den streitgegenständlichen Immobilienkredit ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat mit Beschlüssen vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, XI ZR 581/18 und XI ZR 299/19, juris) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen und aus welchen Gründen für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ist, und daran in der Folge wiederholt uneingeschränkt festgehalten (betreffend Immobilienkredite z. B.: BGH, Beschluss vom 08.09.2020 - XI ZR 547/19, juris; BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - XI ZR 581/18, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet angesichts des klar erkennbaren Willens des deutschen Gesetzgebers aus, mit dem Muster Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenze an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten und darf nicht zu einer Auslegung contra legem führen. Methodisch scheitert eine richtlinienkonforme Auslegung (im engeren Sinne) bereits am klaren Wortlaut der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB verankerten Gesetzlichkeitsfiktion in Verbindung mit dem gesetzlichen Muster. Nach der deutschen Methodenlehre bildet der Wortlaut einer Norm die Grenze der Auslegung. Dem Kläger war auch entgegen der Angriffe der Berufung nicht wiederholt eine Widerrufsinformation zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat eine (eigene) Vertragsurkunde (nebst Widerrufsinformation) des zwischen den Parteien im Februar 2014 durch Angebot des Klägers und schriftliche Annahmeerklärung desselben durch die Beklagte - vgl. dazu Anlage K 1 und Anlage B 1 - geschlossenen Darlehensvertrages erhalten und mit der Klage zu Anlage K 1, Bl. 32 ff. d.A., selbst vorgelegt, so dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Fristanlauf im Februar 2014 nicht zweifelhaft ist. Die vorgelegte Vertragserklärung zu Anlage K 1 genügt auch den Anforderungen des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F., da das dem Verbraucher zu belassende Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2012 - 19 W 4/12, juris). In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat zudem der Ansicht, dass die Beklagte dem Kläger die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 10, § 3 Abs. 4, § 8 EGBGB - jeweils a. F. - erforderlichen Pflichtangaben zur Dauer der Vertragslaufzeit, zum Sollzinssatz und dessen Anpassung, zu den Teilzahlungen und zu den ggf. erforderlichen zusätzlichen Leistungen oder dem Abschluss eines weiteren Vertrages erteilt hat und somit auch daraus nicht der von der Berufung aufgegriffene mangelnde Anlauf der Widerrufsfrist abgeleitet werden kann. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation erteilt werden, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F.; BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 25, juris). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das im Darlehensvertrag in Bezug genommene Schriftstück nicht mit dem Vertragsformular fest verbunden ist. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB und für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F., wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird. (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, Rn. 15, juris). In seinem Urteil vom 5.11.2019 ergänzt der BGH diese Grundsätze nun dahingehend, dass eine Pflichtangabe auch in solchen Schriftstücken (konkret im ESM) enthalten sein darf, die im Vertrag zwar nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden, mit diesem jedoch in fortlaufender Paginierung fest verbunden sind (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20 und juris). Ausweislich der hier streitgegenständlichen Vertragsurkunde sind Bestandteil des Darlehensantrages die „Finanzierungsbedingungen“, die dem Vertrag auch beigefügt sind. Der Darlehensvertrag enthält entgegen den Ausführungen der Berufung die zutreffende Angabe zur Dauer der Vertragslaufzeit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. Diese ist auf Blatt 1 f. der Anlage K 1 dahingehend sachlich zutreffend aber auch ausreichend formuliert, dass das Darlehen als Annuitätendarlehen bei regelmäßiger Zahlung der Zins- und Tilgungsraten auf Grundlage der derzeit anzunehmenden Zinsparameter 22 Jahre und 4 Monate ab Auszahlung laufen wird, sich aber diese Laufzeit bei vorzeitiger Tilgung, tilgungsfreier Zeit, Änderung der Zinsen etc. (vgl. 1.7 Anmerkungen, Blatt 2 der Anlage K 1) ändern kann und der Vertrag grundsätzlich erst mit der vertragsgemäßen vollständigen Rückzahlung des Darlehensvaluta endet. Eine darüber hinausgehende Angabe war nicht geschuldet (vgl. RegE BT-Drucks. 16/11643, Seite 124; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2017 - 19 U 58/17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.07.2017 - 23 U 172/16, juris; Palandt-Weidenkaff, BGB, 80. Aufl. 2021, EGBGB 247 § 3 Rn. 2), zumal die Beklagte auch bei Abschluss des Vertrages dessen endgültige Laufzeit in Hinblick auf eine z.B. vorzeitige Tilgung nach Ablauf der ersten Sollzinsbindung nicht (noch) näher bestimmen konnte. Die Beklagte war ferner nicht gehalten, gemäß vorstehender Ausführungen über ihre Angabe, dass 268 Monatsraten zu leisten sind (vgl. Blatt 2/17 der Anlage K 1), weitergehende Ausführungen gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. zu machen, zumal die Laufzeit des Kredites nur prognostiziert werden konnte und nach Ende der Zinsbindungsfrist offen war. Auch die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen war zureichend mit einer monatlichen Periodizität zum jeweiligen Monatsende im Darlehensvertrag und in den Finanzierungsbedingungen, Anlage K 1, unter Ziffer 7, Seite 38 d.A., bestimmbar (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., EGBGB 247 § 3 Rn. 2). Die Beklagte hat zudem die notwendigen Pflichtangaben zum Sollzinssatz und die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung gemäß Art. 247 § 3 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. gemacht. Auf Blatt 1 der Vertragsurkunde ist der Sollzinssatz und dessen Zinsfestschreibung für das Darlehen angegeben, vgl. Anlage K 1. Auch seine Anpassung wird in den Finanzierungsbedingungen, Anlage K 1, unter Ziffer 8, Seite 38 d.A., hinreichend beschrieben, indem die Beklagte darauf verweist, dass nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist und mangels Vereinbarung einer neuen Zinsfestschreibung unter Beachtung und Angabe des 3-Monats-EURIBOR-Satzes als Referenzzinssatzes eine künftige variable Sollverzinsung erfolgen wird und zudem deren Anpassungsmodalitäten beschreibt, was den gesetzlichen Anforderungen genügt und hinreichend bestimmt ist. Die Angaben zum effektiven Zinssatz findet sich zum Darlehen ebenso in der Vertragsurkunde auf Blatt 1. Weitergehende Ausführungen gemäß Art. 247 § 3 Abs. 3 EGBGB a.F. waren entgegen der Berufung von der Beklagten nicht geschuldet, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat ferner der Ansicht, dass die Beklagte dem Kläger die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1 EGBGB - jeweils a.F. - erforderlichen Pflichtangaben bei Verträgen mit Zusatzleistungen erteilt hat und somit auch daraus nicht der von der Berufung aufgegriffene mangelnde Anlauf der Widerrufsfrist abgeleitet werden kann. Entgegen der Berufung handelt es sich bei beiden Darlehen schon nicht um verbundene Verträge im Rechtssinne oder Verträge mit Zusatzleistungen, da nicht die Hingabe der Darlehen voneinander abhing, sondern der Kläger die gesonderten Leistungen der KFW-Förderung bei der Finanzierung für sich beanspruchen wollte und daher sein Gesamtfinanzierungsvorhaben in zwei Verträge über 80.000,00 EUR und 50.000,00 EUR aufteilte. Die Bestellung einer Sicherheit ist im Vertrag (Anlage K1) zudem unter Ziffer 1.4 auf Blatt 2/17, unter Ziffer 2 auf Blatt 3/17 und in den Finanzierungsbedingungen unter Ziffer 20, Seite 39R d. A., auf- und deren Notwendigkeit hinreichend ausgeführt und in diesem Zusammenhang auch entgegen der Berufung auf die damit einhergehenden Kostenfolgen ausreichend verwiesen. Die Beklagte hat die Hingabe des Darlehens zuletzt auch nicht vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abhängig gemacht. Die Berufung führt dies auch nicht weiter oder gar vertieft aus. Soweit die Immobilie zu versichern war, hat die Beklagte den Kläger aber auch in der Vertragsurkunde in den Finanzierungsbedingungen, Anlage K 1, unter Ziffer 14, Seite 39 d.A., darauf verwiesen, dass Kosten für den Abschluss einer Wohngebäude- und Feuerversicherung zu erbringen sind. Über diese Angabe hinaus musste die Beklagte keine weiteren Ausführungen zum Umfang der Versicherung oder deren konkrete Kosten machen, da dieser Vertrag nicht mit ihr, sondern mit einem Dritten abgeschlossen wurde/werden sollte (vgl. BT-Dr. 16/11643, Seite 129). Soweit der Kläger noch im Zusammenhang mit dem in den Finanzierungsbedingungen unter Ziffer 31 enthaltenen Aufrechnungsverbotes noch mittelbar auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2018 zu Az.: XI ZR 309/16 hinweisen, führt dies vorliegend ebenso nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation oder zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist. Das Urteil betrifft nicht die Prüfung einer Widerrufsbelehrung, sondern die Klauselkontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Soweit der BGH unter Rn. 19 der zitierten Entscheidung die betroffene Klausel als benachteiligend und damit unwirksam erachtet hat, zieht dies im vorliegenden Fall keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nach sich, da es insoweit allein auf den Text der Widerrufsinformation ankommt. Im Verbraucherverkehr sind vorformulierte Widerrufsbelehrungen nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Widerrufsbelehrung auszugehen. Die Aufrechnungs-Klausel in den Finanzierungsbedingungen vermag in der Folge auch nicht die formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18, juris; dazu auch BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, Rn. 25, juris). Die von dem Kläger noch hilfsweise ausgesprochene Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB a.F. hat das Landgericht letztlich ebenso nicht als durchgreifend gewertet, da die Laufzeit des Vertrages - wie ausgeführt - zutreffend im Vertrag angegeben ist und dem Kläger somit keine Kündigungsrecht zustand. Zudem hat die Beklagte über die vertraglichen Kündigungsbedingungen hinreichend informiert. Diese finden sich in den Finanzierungsbedingungen, Anlage K 1, unter Ziffer 8.2 und Ziffer 11. Weitergehende Informationen schuldete die Beklagte im vorliegenden Vertragsverhältnis nicht, worauf die Kammer im angefochtenen Urteil zutreffend verwiesen hat und worauf der Senat zur Meidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Darlehensvertrag über nominell 50.000,00 EUR Der Senat tritt unter Würdigung der Vertragsunterlagen und des unstreitigen Parteivorbringens der Wertung des Landgerichts bei, dass das an den Kläger gewährte Förderdarlehen aus dem „KfW-Wohneigentumsprogramm (124)“ unter § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 fällt. Dem Landgericht ist insoweit darin zuzustimmen, dass es sich bei dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag um einen solchen handelt, der nur mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen wird. Zwar mag das zugrundeliegende KfW-Wohneigentumsprogramm Nr. 124 faktisch jedermann zur Verfügung stehen. Doch ergibt sich die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises vorliegend daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet. Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden. Hierbei hat das Landgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, ob das den Klägern gewährte Darlehen dem öffentlichen Interesse dient. Der im Gesetz verwendete Begriff des „öffentlichen Interesses“, der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, bezieht sich auf Rechtsvorschriften, d. h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Darlehensvergabe zugrunde liegen; umfasst werden daher insbesondere (weiterhin) Förderdarlehen zum Wohnungsbau (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 77). Der Umstand, dass die Vergabe des Darlehens nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an den Kläger erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht entgegen. Diese umfasst auch sogenannte Förderdarlehen, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt (vgl. Palandt-Weidekaff, a.a.O., § 491 Rn. 17). Zuletzt ist der in Rede stehende Vertrag für den Kläger günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten. Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (vgl. ebenso OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018 - I-4 U 29/17, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass dem Kläger zunächst ein 14-monatiger tilgungsfreier Zeitraum eingeräumt wurde, ist als ihm günstige Vertragsbedingung zu werten. Darüber hinaus wurde - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - zwischen den Parteien höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart. In dem hier maßgeblichen Monat Februar 2014 betrug der durchschnittliche Sollzinssatz - dies entspricht dem in der MFI-Zinsstatistik der Europäischen Zentralbank ausgewiesenen Effektivzins - für besicherte Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahren 2,8 % (vgl. MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung; abrufbar unter dem Internetauftritt der Europäischen Zentralbank). Der im betroffenen Darlehensvertrag vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 2,5 % liegt darunter. Damit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Marktüblichkeit vereinbarter Zinsen auszugehen, wenn diese um bis zu einem Prozentpunkt (nach oben oder unten) von den in den MFI-Zinsstatistik ausgewiesenen Werten abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, juris), so dass der Darlehensvertrag der Beklagten zum KfW-Wohnungseigentumsprogramm Nr. 124 im Ergebnis vom Landgericht zu Recht § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. unterworfen wurde (ebenso OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018 - I-4 U 29/17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 U 324/15). Damit stand dem Kläger schon kein gesetzliches Widerrufsrecht für dieses Darlehen zu. Der Kläger kann sich in der Folge aber auch nicht auf einen wirksamen Widerruf auf Grundlage eines vertraglichen Widerrufsrechts aus dem Jahr 2014 berufen. Zwischen den Parteien dürfte schon kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden sein. Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Erteilung einer Widerrufsrechtsbelehrung - wie hier in der Anlage B 2, Bl. 84 d.A. - ein selbständiges (vertragliches) Widerrufsrecht einräumen oder nur der Verpflichtung zur Belehrung über ein - vermeintliches oder etwaiges - gesetzliches Widerrufsrecht nachkommen wollte, kommt es maßgeblich darauf an, wie ihr Handeln aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung zu verstehen ist. Danach dürfte die Beklagte vorliegend ersichtlich nur eine vermeintliche gesetzliche Pflicht erfüllt haben wollen oder rein vorsorglich die Belehrung erteilt haben, so dass es auf die höchstrichterlich umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 305c BGB (siehe einerseits BGH, Urteil vom 08.11.2018 - III ZR 628/16, Rn. 17 ff., und andererseits BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18, Rn. 17, beides juris) nicht ankommt. Zwar ist in der ausgehändigten „Widerrufsbelehrung“ (vgl. Anlage Anlage B 2, Bl. 84 d. A.) die erste Überschrift „Widerrufsrecht“ nicht um das Wort „gesetzlich“ ergänzt. Und auch in dem darunter folgenden Satz ist keine wörtliche Eingrenzung auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthalten. Indes spricht aber die oben auf der Seite befindliche Bezeichnung „Widerrufsbelehrung“ dafür, dass über die bestehende - und damit gesetzlich vorgegebene - Möglichkeit des Widerrufs und die Bedingungen informiert werden und hierdurch kein eigenständiges, neues Widerrufsrecht begründet werden sollte. Darüber hinaus ist einem verständigen und redlichen Kreditnehmer klar, dass eine Bank, die Gewinnerzielung bezweckt, kein zusätzliches Widerrufsrecht für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorliegen, einräumen will, sondern sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben halten möchte. Indes kann hier die Entscheidung, ob ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart wurde, im Ergebnis aber gleichwohl dahinstehen. Denn selbst wenn man von einem vertraglichen Widerrufsrecht ausgehen würde, wäre ein Widerruf der im Februar 2014 von Seiten des Klägers abgegebenen Willenserklärung wegen Fristablaufs am 11.05.2020 nicht mehr möglich gewesen. Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 176/12, BeckRS 2012, 24615, Rn. 15ff.). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ein verständiger und redlicher Kreditnehmer konnte nicht davon ausgehen, dass die Bank im Falle eines - ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zugebilligten vertraglichen Widerrufsrechts dem Kreditnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, einräumen will. Allein der Umstand, dass sich die Bank bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Bank nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (BGH, Urteil vom 06.11.2012 - II ZR 176/12, BeckRS 2012, 24615, Rn. 19; vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248, Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 36). Da somit ein Widerrufsrecht des Klägers im Jahr 2020 bei beiden Verträgen nicht mehr bestanden hat und eine Vertragskündigung nicht zulässig war, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.