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Beschluss

6 A 10042/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0110.6A10042.18.00
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Fällen, in denen es über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) befindet und keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Fällen, in denen es über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) befindet und keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.(Rn.5) Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG – vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. ist nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 ff.). Die Darlegung der Grundsatzrüge erfordert, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; darüber hinaus sind ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211). Danach kann die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, weil die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen Frage, ob bei der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG eine Befristungsdauer von 30 Monaten vorgenommen werden darf, „wenn lediglich keine Gründe für eine kürzere Befristungsdauer gegeben sind“, nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat, sondern anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Insoweit stimmt der Senat mit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 9. Mai 2017 –1 LZ 254/17 –; juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris ) darin überein, dass die der Frage zugrunde liegende Praxis des Bundesamtes, in Fällen, in denen wie hier keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, sich bei der gebotenen Befristungs-entscheidung generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung, zutreffend ausgeführt: Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Eine Zulassung der Berufung wegen der von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig geltend gemachten Frage scheidet deshalb aus. 2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegt nicht vor bzw. ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden. a) Die Kläger tragen insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass das Urteil Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Asylanerkennung gemäß Art 16a Grundgesetz – GG – enthalte, obwohl ein derartiger Anspruch nicht Streitgegenstand der Klage sei. Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, der das entscheidende Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88 –, BVerfGE 93, 24 [35] m.w.N.), ist damit aber nicht dargelegt. Die sich in einem Satz erschöpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Asylanspruch (auf Seite 3 letzter Absatz Satz 1 des Urteilsabdrucks heißt es diesbezüglich: Gemäß Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asyl) sind angesichts des Streitgegenstandes der Klage, der ausweislich des Klageantrags den Asylanspruch nicht erfasst, zwar überflüssig, stellen aber ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem oben umschrieben Sinne dar, zumal das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Klagevorbringen und den der Klage zugrundeliegenden Streitgegenstand in Einzelnen eingegangen ist und damit den Vortag der Kläger zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat. b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger zu 1) und 2) zu einer von ihnen geltend gemachten Vorverfolgung nicht als glaubhaft angesehen hat. Vielmehr betrifft diese Rüge allein Sachverhaltswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow a.a.O., § 152a Rn. 4, 17). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –, juris, m.w.N.). Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung betrifft keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Fehler, der mit der Gehörsrüge aber nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710/94 –, juris, und Beschluss vom 29. Juni 2005 – 1 B 185/04 –, juris,). Ungeachtet dessen vermögen die Kläger mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu der von ihnen behaupteten Verfolgung nicht richtig gewürdigt und damit ihr Verfahrensrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, auch deshalb nicht durchzudringen, weil ein solcher vermeintlicher Verfahrensfehler jedenfalls nicht erheblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen wäre. Ein Verfahrensfehler ist nur erheblich, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm „beruhen“ kann, was voraussetzt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer weiteren selbständig tragenden, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Begründung beruht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 124 Rn. 220). Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefährdung der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien nämlich selbständig tragend auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gehalten seien, vor einer befürchteten Verfolgung durch Dritte Schutz bei dem armenischen Staat und seinen überörtlichen Behörden zu suchen (vgl. S.4 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Diese Begründung haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen indessen nicht angegriffen. c) Soweit die Kläger schließlich vortragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts beinhalte bezüglich der Ausführungen zu einer negativen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens eine Überraschungsentscheidung, so vermag auch dieser Vortrag die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Sie machen insoweit im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken an der Glaubhaftigkeit, insbesondere auf vermeintliche Widersprüche zu dem Vortag einer Vorverfolgung hinzuweisen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch grundsätzlich weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts, noch ist das Gericht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Band 3, § 78 Rn. 281, 282). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71/11 –, juris,m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 13a ZB 15.50005 –, juris). Allein der Verzicht auf einen Hinweis zu einem widersprüchlichen oder sonst unglaubhaften Vortrag begründet indessen keine unzulässige „Überraschung“, wenn dieser Vortrag, wie hier durch das Verwaltungsgericht, später in den Urteilsgründen als unglaubhaft bewertet wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2003 – 7 LA 101/03 –, juris). Der Umstand, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Betroffenen und um die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 – 1 B 347/01–u.a, juris). Zudem wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler, wie oben bereits dargelegt, für die Entscheidung nicht erheblich gewesen, weil das Verwaltungsgericht ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger zu einer Vorverfolgung die Klageabweisung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass der armenische Staat und seine Behörden Schutz vor Verfolgungen durch Dritte bieten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.