Urteil
31 K 462.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0711.31K462.17A.00
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Leitsätze
1. Die bestehende Vermutung einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr nach Guinea mangels Wiederholungsträchtigkeit ist entkräftet, wenn seit den geschilderten Ereignissen knapp 4 ½ Jahre verstrichen sind. (Rn.19)
2. In Guinea tritt nach dem wohl derzeit geltenden Code civil guinéen Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs ein. (Rn.25)
3. Über die Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer ist nach Ermessen zu entscheiden. (Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bestehende Vermutung einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr nach Guinea mangels Wiederholungsträchtigkeit ist entkräftet, wenn seit den geschilderten Ereignissen knapp 4 ½ Jahre verstrichen sind. (Rn.19) 2. In Guinea tritt nach dem wohl derzeit geltenden Code civil guinéen Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs ein. (Rn.25) 3. Über die Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer ist nach Ermessen zu entscheiden. (Rn.33) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), ist statthaft erhoben: Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Schutzgewähr bzw. hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverbot begehrt, ist sie als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung und den Ausspruch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2019 – VG 31 K 394.17 A –, S. 3f., Veröffentlichung in juris beabsichtigt). Die Klage wurde ferner rechtzeitig erhoben (zur Klagefrist siehe § 74 Abs. 1 AsylG) und ist auch im Übrigen zulässig, indes weitgehend unbegründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2017 ist jedenfalls in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 2-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Zuerkennung internationales Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). a) Die Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen einer ihm in Guinea drohenden Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. eines ihm dort drohenden ernsthaften Schadens (§ 4 AsylG) durch den Staat oder einen der in (§ 4 Abs. 3 i.V.m.) § 3c AsylG genannten Akteure liegen im Fall des Klägers nicht vor. (1) Zwar stellt die vom Kläger sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geschilderte Bedrohung durch drei „Aggressoren“ möglicherweise eine unmenschliche Behandlung (§ 4 AsylG) dar, hinsichtlich derer der guineische Staat keinen ausreichenden Schutz gewährt hat (§ 3d AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Jedoch ist jedenfalls die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU bestehende Vermutung einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr des Klägers nach Guinea mangels Wiederholungsträchtigkeit entkräftet. So sind seit den geschilderten Ereignissen knapp 4 ½ Jahre verstrichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den damaligen Tätern namentlich bekannt ist. Jedenfalls außerhalb seines damaligen Wohnortes ist der Kläger vor einem möglicherweise drohenden ernsthaften Schaden durch diese sicher (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). b) Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. So hat der Kläger keine Erkrankung geltend gemacht, wegen der seine Abschiebung nach Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde, so dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen ist. Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Für den Kläger besteht schließlich auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen würde. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Wesentlichen gesunde Rückkehrer – wie der Kläger – trotz der in Guinea verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe jüngst VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.19 A –, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt ungeachtet des Alters des Klägers, der nach seinen eigenen Angaben zwar das 18. aber nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine abschließende Beantwortung der Frage, ob nach guineischem Recht Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (so u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 20-39 m.w.N.) oder erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs (so u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2017 – 18 WF 62/17 –, juris Rn. 28-30 m.w.N.) eintritt, noch aussteht (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – XII ZB 383/17 –, NJW-RR 2018, 577, juris Rn. 19-21; Kammergericht, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 16 UF 90/18 –, S. 3 m.w.N.; siehe auch Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564: „Das guineische Volljährigkeitsrätsel“). Die bislang vorliegenden Auskünfte öffentlicher guineischer Stellen zur Rechtslage in Guinea geben vielmehr unterschiedliche Antworten (Zusammenfassung der Auskunftslage im o.g. Beschluss des BGH, Rn. 21). Diese offene Rechtsfrage entzündet sich an den unterschiedlichen Regelungen im Code civil guinéen / Zivilgesetzbuch und im Code de l´enfant / Kindergesetzbuch. Nach dem wohl derzeit geltenden Code civil guinéen tritt Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs ein (anders Art. 512 in der wohl nicht in Kraft getretenen Neufassung des Code civil guinéen, Entwurf aus dem Februar 2016, Verabschiedung im Parlament im Dezember 2018: „Le mineur est l’individu ... qui n’a point encore l’âge de 18 ans accomplis.“). Dies ergibt sich sowohl aus der von Bergmann/Ferid/Henrich (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand: 2006) zur Verfügung gestellten Version des Code civil guinéen von 1983 in der Fassung von 1996 (Art. 399 Code civil guinéen: „Wer noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist minderjährig. ...“; im Original: „Le mineur est individu ... qui n’a point encore l'âge de vingt et un ans accomplis.“) als auch aus der anderen Gerichten vorliegenden Version (Art. 443 Hs. 1 Code civil guinéen / Zivilgesetzbuch: „La majorité est fixée à vingt et un accomplis, …“, zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 22). Im scheinbaren Widerspruch dazu heißt es im 2008 im Kraft getretenen Art. 1 Code de l´enfant: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant.“ Aus dieser Regelung lässt sich – jedoch nur unter der Prämisse, dass Volljährigkeit an das Ende der Kindheit anknüpft – folgern, dass Volljährigkeit nun bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt (so in der Zusammenschau mit § 168 Code de l´enfant: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand: 2006, Vorbemerkung). Ferner lässt sich argumentieren, dass die offene Rechtsfrage allenfalls den Beginn der Volljährigkeit in ihrer Gesamtheit betrifft, die insbesondere für die Frage der Zulässigkeit der Adoption sowie der Beendigung der Vormundschaft und der Inobhutnahme von Bedeutung ist. Einzelaspekte sind nämlich ausdrücklich im Code de l´enfant geregelt, so beispielsweise die Altersgrenze für die Ehemündigkeit (Art. 268 Code de l´enfant) und die unterschiedliche strafrechtliche Verantwortung (Art. 326, 338, 339 Code de l´enfant) und für verschiedene Altersgrenzen für das Eingreifen von Arbeitsschutzbestimmungen (Art. 415, 417, 418 Code de l´enfant). Insbesondere ist die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, im Code de l´enfant ausdrücklich bestimmt und für ein Alter unter 18 Jahren ausgeschlossen. So bestimmt Art. 168 Code de l´enfant: «Tout acte juridique conclu par une personne qui n’a pas encore atteint l’âge de 18 ans, sans l’intervention de son représentant légal (administrateur ou tuteur) est nul sous réserve des exceptions consacrées par les dispositions du Code civil.» Aus der Bestimmung, dass eine Person unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern Verträge abschließen kann, wird im Umkehrschluss gefolgert, dass eine Person mit 18 Jahren alleinverantwortlich handeln kann (so OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2018 – 6 UF 50/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.) bzw. geschäftsfähig ist (so Formulierung bei Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1565]). Danach wäre der Kläger also angesichts der unstreitigen Vollendung des 18. Lebensjahrs rechtlich in der Lage, die zur Sicherung seines Existenzminimums erforderlichen Verträge abzuschließen. Ein solcher Umkehrschluss verbietet sich jedoch, wenn man den Code de l´enfant als Kinderschutzgesetz versteht und seinen Anwendungsbereich auf Kinder, d.h. Personen unter 18 Jahren (Art. 1 Code de l´enfant) beschränkt sieht. Auch ist nicht geklärt, ob die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Kollisionsregeln des Code de l´enfant (Art. 441 und 442 Code de l´enfant) eine partielle Abweichung von der Volljährigkeitsregelung des Code civil guinéen ermöglichen (so OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – 12 UF 221/16 –, juris Rn. 30ff.) oder gerade ausschließen (so mit beachtlichen Argumenten die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers) und ob in Deutschland anerkannte Kollisionsregeln wie „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ im Guinea anwendbar sind (davon ausgehend Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1566]). Diese offenen Rechtsfragen wirken sich aber nicht auf das Ergebnis der vorzunehmenden Prognose aus, so dass es auch unter Berücksichtigung des gestellten Beweisantrags nicht ihrer Beantwortung bedarf. Gerade die Schwierigkeit der Aufklärung, die einander widersprechenden Auskünfte guineischer öffentlicher Stellen und insbesondere der Umstand, dass es weder rechtswissenschaftliche Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen noch eine entsprechende gesellschaftliche Debatte zum (veränderten) Beginn der Volljährigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit gab und gibt (siehe Dutta/Lüttringhaus, FamRZ 2018, 1564 [1565]; Auskunft der Botschaft in Counakry an das OLG Hamm vom 26. Januar 2018 – RK 511.00, S. 2), zeigen, dass es für das Leben in Guinea gar nicht auf die Beantwortung der in Deutschland aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt. Die Wahrscheinlichkeit, eine hinreichend bezahlte Beschäftigung zu erlangen, wird in Guinea vielmehr maßgeblich von der jeweiligen körperlichen Leistungsfähigkeit und nicht von der rechtlichen Handlungsfähigkeit bestimmt. Auch ob ein Rückkehrer Nahrung und eine bescheidene Unterkunft zu erlangen vermag, hängt allein davon ab, ob faktisch das Geld für diese aufzubringen vermag. Der bedingt gestellte Beweisantrag des Klägers, zu der Frage, ob die Volljährigkeit in Guinea mit dem 18. oder 21. Lebensjahr eintritt, ein Gutachten einzuholen, welches sich explizit zur Auslegung der Art. 441 und 442 des guineischen Code de L´Enfant (Kollisionsnormen) verhält sowie zu der Frage, ob die Volljährigkeit mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen ist, war daher mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. So kommt es auf das Verhältnis zwischen Art. 1 und Art. 168 Code de l´enfant und Art. 399 bzw. Art. 443 Code civil guinéen und wie dieses Verhältnis durch die Regelungen der Art. 441 und 442 des guineischen Code de L´Enfant bestimmt wird, nach den obigen Ausführungen nicht an. 2. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere wirken sich eventuelle Mängel bei der Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer (dazu sogleich) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 1). 3. Hingegen war der Klage, soweit sie sich ausdrücklich auch dagegen wendet, dass die Sperrwirkung des Einreise- und Ausreiseverbots standardmäßig auf 30 Monate befristet wurde (Ziff. 6 des Bescheides), insoweit zu entsprechen. Die im Bescheid verfügte Dauer der Befristung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, ist als „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). Über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 18ff.). Bei der Ermessensentscheidung sind von der zuständigen Behörde – wie im vorliegend Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) – u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, ebd., Rn. 22). Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggfls. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22f.). Die (fortlaufend zu aktualisierende) Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ermessensentscheidung der Beklagten lässt nicht erkennen, dass alle Umstände des Einzelfalls in ausreichendem Maße einbezogen wurden. Im Bescheid ist zur Ermessensprüfung lediglich ausgeführt: „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. ... Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.“ Der Vertreterin der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung der Ermessenserwägungen gegeben; sie hielt eine Ergänzung nicht für erforderlich. Ob die Ermessenserwägungen der Beklagte in Bezug auf sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (siehe den Rechtsgedanken des § 53 Abs. 2 AufenthG) bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids defizitär waren, kann offenbleiben, da sie es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt sind. In der mündlichen Verhandlung wurden die besonderen Integrationserfolge des seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältlichen Klägers offenbar. Dieser verfügt nicht nur über gute Deutschkenntnisse und ist in einem Fußballverein ebenso integriert wie in die Jugendgruppe seines vormaligen Jugendheims, sondern auch hat eine Ausbildung zum Fliesenleger, d.h. eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf begonnen, wobei er in Kürze das zweite Lehrjahr erfolgreich absolviert haben wird (siehe die Wertung des Gesetzgebers in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG und § 18a Abs. 1a AufenthG). Damit verfügt der Kläger über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen hinausgehen, so dass die in diesem Regelfällen rechtmäßig erfolgende regelhafte Befristungsentscheidung (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, AuAS 2019, 57, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 42 m.w.N.), in seinem Fall unverhältnismäßig ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea und macht insbesondere hilfsweise geltend, dass wegen seiner nach guineischen Recht bestehenden Minderjährigkeit zumindest ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Der Kläger, der nach eigenen Angaben am 10. August 1999 geboren wurde, verließ nach seinen eigenen Angaben im August 2015 seine guineische Heimat und reiste im Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2017 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 8. August 2017 gab er an, in Guinea nach dem Tod seiner Eltern allein mit seiner älteren Schwester gelebt zu haben – bis diese ihr Heimatdorf verließ. Er habe teilweise auf der Straße gelebt. Als er sich einmal schützend vor ein Mädchen gestellt habe, sei er danach selbst von den Tätern bedroht worden. Am nächsten Tag sei er zur Polizei gegangen, diese hätten die Täter aber nicht gefunden. Die Täter hätten von seiner Anzeige bei der Polizei erfahren und ihn erneut bedroht und einmal auch geschlagen. Aus Angst davor habe er Guinea verlassen. Mit Bescheid vom 15. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab (Nr. 1-3), da dieser weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch einen ihm bei einer Rückkehr nach Guinea drohenden Schaden glaubhaft gemacht habe. Zudem stünde ihm eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Da ferner keine Abschiebungsverbote festzustellen seien (Nr. 4), drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 5). Ferner befristete das Bundesamt das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. August 2017 zugestellt. Mit seiner Klage vom 29. August 2017 verfolgt er sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus der Anhörung. Zumindest sei ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Guinea festzustellen. In der Rechtsprechung sei bislang nicht abschließend geklärt, ob die Volljährigkeit in Guinea in allen Bereichen mit 18 oder mit 21 Jahren erreicht ist. Wegen seiner nach guineischem Recht bestehenden Minderjährigkeit könne er insbesondere weder einen Miet- noch einen Arbeitsvertrag abschließen. Der Kläger stellte daher den bedingten Beweisantrag, zu der Frage, ob die Volljährigkeit in Guinea mit dem 18. oder 21. Lebensjahr eintritt, ein Gutachten des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht oder eines anderen Sachverständigen einzuholen, welches sich explizit zur Auslegung der Art. 441 und 442 des guineischen Code de L´Enfant (Kollisionsregeln) verhält sowie zu der Frage, ob die Volljährigkeit mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen ist. Ferner sei jedenfalls das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Festsetzung des Standardwerts für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sei in seinem Fall nicht angemessen. Er habe eine Ausbildung zum Fliesenleger begonnen, bald beginne das 3. Lehrjahr. Ferner habe er schon gute Deutschkenntnisse und sei in einem Berliner Fußballverein integriert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abtretungsverbots hinsichtlich Guinea vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei keine Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots geboten. Die Ermessenserwägungen in Bezug auf die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nicht zu ergänzen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2019 wurde der Kläger ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Bindungen im Bundesgebiet befragt, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.