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Urteil

31 K 245.17 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0403.31K245.17A.00
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Leitsätze
1. Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.18) 2. In Guinea treten immer wieder interethnische Spannungen zwischen den Malinké und den Fula/Fulla bzw. Peuhl auf, diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an. (Rn.28) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.18) 2. In Guinea treten immer wieder interethnische Spannungen zwischen den Malinké und den Fula/Fulla bzw. Peuhl auf, diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an. (Rn.28) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.32) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 wird hinsichtlich Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Februar 2017 ist jedenfalls in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 2-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Zuerkennung internationales Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). a) Die Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen einer ihm in Guinea drohenden Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. eines ihm dort drohenden ernsthaften Schadens durch den Staat oder einen der in (§ 4 Abs. 3 i.V.m.) § 3c AsylG genannten Akteure liegen im Fall des Klägers nicht vor. (1) Seine Angaben zur Vorverfolgung bzw. zur Vorbedrohung haben sich als unglaubhaft erwiesen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Gemessen hieran fehlt es an einer glaubhaften Schilderung eines Lebenssachverhalts. So berichtet der Kläger zwar durchgehend, dass er nach der Trennung seiner Eltern bei seinem Vater gewohnt habe und er nach Problemen mit seinem Vater ausgezogen sei. Sämtliche darüber hinausgehenden Angaben erfolgen aber höchst widersprüchlich. Diese fehlende Aussagekonsistenz spricht für die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Gab der Kläger bei der Erstbefragung durch die Ausländerbehörde am 17. Oktober 2013 noch schlicht an, wegen „Problemen mit dem Vater“ seine Heimat verlassen zu haben, steigerten sich diese Probleme bis zur Anhörung am 13. Dezember 2016 dahingehend, dass sein Vater ihn zu einem privaten Militärdienst gezwungen habe, in deren Verlauf er gefoltert worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2019 berichtete er zudem erstmals durch Misshandlungen durch den Vater selbst (Verbrennungen). Zudem schwanken die Angaben des Klägers zur zeitlichen und räumlichen Einordnung dieser Ereignisse und seiner Reaktion darauf in einem Maße, dass nicht allein mit seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ereignisse zu erklären ist. In der Anhörung berichte er auf die einleitenden biographischen Fragen (S. 2f., 5f.), dass er nach einem Streit mit seinem Vater im Alter von 12 oder 13 Jahren zu einem Freund am Hafen in Conakry gezogen sei und dort die vier Jahre bis zu seiner Ausreise gewohnt und zusammen mit diesem Freund auch gearbeitet habe (Beladen von Autos mit Lebensmitteln). Im Widerspruch dazu gab er in der Anhörung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an (S. 7ff.), dass er im Alter von 12 Jahren von seinem Vater zur Armee geschickt worden sei, und nachdem er nach einem Jahr (mit Unterbrechungen) von dort geflohen sei, in eine andere Stadt namens Kindia geflohen sei, dort habe er drei Jahre bzw. bis er etwa 15 Jahre alt war (d.h. etwa zwei Jahre), gelebt, danach sei er nach Conakry zurück und habe etwa ein Jahr bei einem Freund am Hafen gelebt. Nur teilweise damit im Einklang damit bekundete er in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, S. 2f.), dass er nach dem einen Jahr (mit Unterbrechungen) bei der Armee nach Kindia geflohen sei, dort etwa ein Jahr und ein paar Monate gelebt habe und dann nach Conakry zurückgekehrt sei, wo erst bei der Nachbarin und Freundin seiner Mutter und dann bei einen Bekannten von dieser gewohnt habe, bis er nach einigen Monaten ausgereist sei. Weder mit einem mehrjährigen Aufenthalt in Kindia noch mit dem zwischenzeitlichen einjährigen Aufenthalt in der Armee (mit Unterbrechungen) ist zudem die Aussage des Klägers bei seiner Erstbefragung am 17. Oktober 2013 in Einklang zu bringen. Danach will der Kläger, der seine Heimat im Juni oder September 2013 verlassen hat, jedenfalls im Oktober 2013 in Deutschland ankommen ist, bis 2012 in Conakry die Schule besucht und dort die 7. Klasse abgeschlossen haben. Hinzukommen weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. Zwar ließen sich einige in der mündlichen Verhandlung aufklären bzw. gehen möglicherweise auf Übersetzungsfehler bzw. Ungenauigkeiten zurück (z.B. Schülerausweis / Ausweis; „aufsuchen“ mit einem Anklang an „suchen“ und der Bedeutung von „finden“, Hilfe durch „Freund“ oder „Freundin“ der Mutter), es bleiben aber weitere Wiedersprüche, die über die widersprüchlichen Angaben zum Monat der Ausreise (Juli oder September 2013) hinausgehen. So erwähnt der Kläger die (harte) Arbeit bei seinem Vater erstmals in mündlicher Verhandlung (Protokoll, S. 2), obwohl er in der Anhörung auf die Frage, ob er jemals gearbeitet habe, lediglich die Arbeit mit dem Freund am Hafen erwähnt hatte (S. 5). Hingegen taucht der Freund des Vaters, der nach den Angaben des Klägers in der Anhörung die Bedrohungslage verstärkt, in dem Bericht des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf. Darüber hinaus ist die Glaubwürdigkeit des Klägers auch dadurch jedenfalls eingeschränkt, dass er trotz des ausführlichen und überzeugenden Altersgutachtens vom 7. April 2014 (fiktives Geburtsdatum 14. März 1996) an dem von ihm angegeben Geburtsdatum (22. August 1998) festhält. Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seiner Vorverfolgung besteht für den Kläger eine interne Fluchtalternative (§ 3e bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG) – sei es erneut in Kindia oder bei der Mutter oder anderswo. Dass der Kläger ständigen Kontakt zur Freundin seiner Mutter hatte, aber nicht über diese versucht hat, den Kontakt zur Mutter herzustellen, ist zumindest verwunderlich. Schließlich steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, dass der Kläger keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG vorgetragen hat und ein solcher auch sonst nicht ersichtlich ist. (2) Eine unabhängig von einer Vorverfolgung bzw. Vorbedrohung drohende Verfolgung bzw. ein dem Kläger als Volkszugehöriger der Fula und Sohn eines mutmaßlichen UFDG-Anhängers drohender ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr nach Guinea ist nicht ersichtlich. Zwar treten in Guinea immer wieder inter-ethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké und den Fula/Fulla bzw. Peuhl (siehe zur Identität der Volksgruppen Fula/Fulla bzw. Peuhl: BFA, Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2015) auf (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, Stand: Mai 2018, Lagebericht vom 2. Juli 2018, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt vom 8. März 2017, S. 13; BFA, Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2015, S. 14ff.). Diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an. Die inter-ethnischen Auseinandersetzungen werden im politischen Bereich fortgesetzt, da die Angehörigen der Fula mehrheitlich die UFDG wählen, während die Malinké vorrangig für die Regierungspartei RPG stimmen (Lagebericht 2018, S. 7; Länderinformationsblatt 2017, S. 13f.). Eine Verfolgung von Fula allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. der UFDG-Anhänger und -Mitglieder wegen ihrer politischen Gesinnung gibt es jedoch nicht (so auch VG Köln, Urteil vom 20. September 2017 – 26 K 7972/17.A – juris Rn. 33; VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2019 – 10 K 4122/17.A –, juris Rn. 51). Zum einen besteht keine staatliche Diskriminierung der Fula aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Lagebericht 2018, S. 7). Zum anderen ist die Partei UFDG nunmehr seit mehreren Jahren als Oppositionspartei im Parlament vertreten und sind Berichte über willkürliche Verhaftungen von UFDG-Anhängern und UFDG-Mitgliedern vereinzelt geblieben (siehe lediglich AI, Bericht 2017) bzw. beschränken sich auf hochrangige UDFG-Mitglieder (dazu VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2019 – 10 K 4122/17.A –, juris Rn. 48ff.). Des Weiteren gipfelten zwar die politischen Auseinandersetzungen immer wieder in (periodischen) gewalttätigen Auseinandersetzungen (Länderinformationsblatt 2017, S. 13). So kam es insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl im Oktober 2015 (und davor) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der UFDG und der RPG (ACCORD, Anfragebeantwortungen vom 9. November und 28. Dezember 2015; Lagebericht 2018, S. 4) und blieb die politische Situation durch die Verschiebung der Kommunalwahl auf das Jahr 2018 zunächst angespannt (AI, Bericht 2017). Die verschobene Kommunalwahl hat aber nun wie geplant am 4. Februar 2018 stattgefunden, ohne dass Berichte über eine erneute Zuspitzung des Konflikts bekannt wurden. Auch ansonsten enthalten die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine Berichte über aktuelle gewalttätige Auseinandersetzungen (so auch der Befund des VG Köln, Urteil vom 20. September 2017 – 26 K 7972/17.A – juris Rn. 31f.). b) Soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend macht (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG), hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. (1) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG n.F. in Festschreibung der bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei weiterhin der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (dazu und zum Folgenden Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 52-55; sowie BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – BVerwG 1 B 85/18, 1 PKH 67/18 –, Rn. 5 m.w.N.). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Nach diesen Maßstäben begründet die vorgetragene Erkrankung des Klägers an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die eingereichten Atteste vom 8. Dezember 2016 und 14. März 2019 erfüllen nämlich nicht die Mindestanforderungen, die angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome an ein Attest zum Nachweis einer solchen Erkrankung zu stellen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251, juris Rn. 15; siehe auch § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Dem Attest vom 8. Dezember 2016 lässt sich insbesondere nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der behandelnde Psychologische Psychotherapeut seine Diagnose erstellt hat (siehe dazu bereits ablehnender PKH-Beschluss der Kammer vom 23. April 2018). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nahezu sämtliche vom Therapeuten zugrunde gelegten Tatsachen nicht den Angaben des Klägers bzw. den objektiven Tatsachen entsprechen. Nach der im Attest dargelegten Anamnese ist der Kläger im November 2013 aus Guinea nach Berlin gekommen, nachdem sein Vater ihm in Alter von 15 Jahren mit vorgehaltenem Gewehr aus dem Hause gejagt habe und er einige Jahre bei einer Nachbarin untergekommen sei, die ihm dann per Schiff über Marokko und die Türkei zur sechsmonatigen Flucht verholfen habe. In Conakry habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Bei einer Rückführung nach Guinea werde die Rekrutierung (d.h. die Einberufung) in die vom Vater bevorzugte militärische Untergrundbewegung der Fullas befürchtet. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei zudem jedenfalls in der Zeit bis zur Erstellung des o.g. Attestes nur eine unzureichende Verständigung mit dem Therapeuten möglich gewesen. Das weitere Attest desselben Psychologischen Psychotherapeuten vom 14. März 2019 enthält keine Klarstellungen in dieser Hinsicht und benennt beispielsweise auch keine diagnostischen Verfahren, auf welche die Diagnose gestützt wird. Ferner ist nach diesem Attest die Symptomatik weiter „in remissio“. Zu dem in den Attesten angesprochenen Augenleiden des Klägers wurden keine fachärztlichen Atteste vorgelegt. (2) Der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) steht die oben dargestellte fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers entgegen. (3) Für den Kläger besteht schließlich auch keine tatsächliche Gefahr, bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin aus diesem Grund Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde Rückkehrer trotz der in Guinea verbreiteten Armut selbst bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sind, mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können (siehe jüngst VG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2019 – VG 31 L 937.18 A –, S. 5, Urteil vom 21. Januar 2019 – VG 31 K 287.17 A –, S. 6). Auch aus den individuellen Umständen des Klägers ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Vor seiner Ausreise war der Kläger erwerbstätig und konnte ein ausreichendes Einkommen erzielen. Zudem kann er (jedenfalls in der Übergangsphase) auf Unterstützung durch Familienangehörige bzw. Bekannte zurückgreifen, die ihm auch bereits in der Vergangenheit geholfen haben. 2. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere wirken sich eventuelle Mängel bei der Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer (dazu sogleich) nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris Rn. 1). 3. Hingegen war der Klage, soweit sie sich ausdrücklich auch gegen die Dauer der Sperrwirkung des Einreise- und Ausreiseverbots wendet, insoweit zu entsprechen. Die im Bescheid vom 2. Februar 2017 verfügte Dauer der Befristung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, ist als „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 71f.). Über die Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356, juris Rn. 18ff.). Bei der Ermessensentscheidung sind von der zuständigen Behörde – wie im vorliegend Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) – u.a. die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären und sonstigen Beziehungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, ebd., Rn. 22). Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggfls. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22f.). Die (fortlaufend zu aktualisierende) Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ermessensentscheidung der Beklagten lässt nicht erkennen, dass alle Umstände des Einzelfalls in ausreichendem Maße einbezogen wurden. Im Bescheid ist zur Ermessensprüfung lediglich ausgeführt (S. 11): „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. ... Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.“ Ob diese Ermessenserwägung in Bezug auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (siehe den Rechtsgedanken des § 53 Abs. 2 AufenthG) bereits zum damaligen Zeitpunkt defizitär war, kann offenbleiben, da sie es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist. In der mündlichen Verhandlung wurden die besonderen Integrationserfolge des seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältlichen Klägers offenbar, der derzeit eine Ausbildung absolviert und bereits über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Damit verfügt der Kläger über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen hinausgehen, so dass die in diesen Regelfällen rechtmäßig erfolgende regelhafte Befristungsentscheidung (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, AuAS 2019, 57, juris Rn. 5 m.w.N.; VG Berlin, Urteile vom 4. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, S. 10 m.w.N., Veröffentlichung in juris / Beck-Online beabsichtigt), in seinem Fall unverhältnismäßig ist. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen dazu bislang nicht ergänzen, so dass die Anordnung des „Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer“ im maßgeblichen Zeitpunkt ermessensfehlerhaft ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, da die die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt insbesondere Schutz vor einem ihm in Guinea drohenden ernsthaften Schaden. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 22. August 1998 geboren, war jedoch nach dem Ergebnis des Altersgutachtens vom 7. April 2014 zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. März 2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig, so dass sein Geburtsdatum auf dem 14. März 1996 festgesetzt wurde. Im Juli oder September 2013 verließ der Kläger seine Heimat Guinea und kam im Oktober 2013 in der Bundesrepublik Deutschland an. Er wurde zunächst als Minderjähriger in Obhut genommen, nach Erstellung des Altersgutachtens durch das Universitätsklinikum in Hamburg-Eppendorf aber daraus entlassen. Er beantragte am 21. April 2015 bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 13. Dezember 2016 gab er an, dass sein Vater ihn dazu gezwungen habe, sich einer privaten Armee anzuschließen. Aufgrund der dortigen Zustände sei er erst innerhalb Guineas und schließlich außer Landes geflohen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab (Nr. 1-3), da dieser weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch einen ihm bei einer Rückkehr nach Guinea drohenden Schaden glaubhaft gemacht habe. Zudem stünde ihm eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Da ferner keine Abschiebungsverbote festzustellen seien (Nr. 4), drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 5). Ferner befristete das Bundesamt das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Mit seiner Klage vom 17. Februar 2017 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus der Anhörung und sucht die im Bescheid aufgezeigten Glaubhaftigkeitsdefizite zu entkräften. Zudem leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei in Guinea nicht behandelbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abtretungsverbots hinsichtlich Guinea vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2019 wurde der Kläger ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört, insoweit wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.