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Urteil

38 K 129.19 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1016.38K129.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2019 in der Sache entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Nichterscheinens der Beklagten einseitig verhandelt werden kann, § 102 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Infolge des Beschlusses vom 19. September 2019 war nach § 76 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter für die Entscheidung in der Sache zuständig. Schließlich konnte das Gericht auch in Anbetracht des Schriftsatzes vom 25. Oktober 2019 in der Sache entscheiden und war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO. Erreicht – wie im vorliegenden Fall – ein nicht nachgelassener Schriftsatz das Gericht, steht es in dessen Ermessen, ob die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird oder nicht (etwa Dolderer in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 104 Rn. 63). Im Einzelfall kann auch eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung bestehen, namentlich dann, wenn dies zur weiteren Sachaufklärung (§ 86 Ab. 1 VwGO) oder zur Gewährung von rechtlichem Gehör erforderlich ist. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 – BVerwG 6 B 41.14, BeckRS 2015, 43230). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 283 Zivilprozessordnung (ZPO)) wurde den Klägern nicht gewährt, nachdem ein solcher von diesen auch nicht beantragt worden war und sie die Möglichkeit erhalten hatten, sich in der mündlichen Verhandlung ganz umfassend persönlich zu ihrer Geschichte zu äußern (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 130 bis 141 d. A.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 zudem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neuen Vortrag enthält, und der Vortrag im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich ist, bestand jedoch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. In dem nachgereichten Schriftsatz führen die Kläger (erneut) zu den Verhältnissen an der georgisch-südossetischen „Grenze“ aus, schildern die erhöhte Gefahr von Veteranen, die an der Grenze festgenommen werden und vertiefen ihren bereits mehrfach erfolgten Vortrag zu Entführungen an der Grenze. Auch der Vortrag in dem Schriftsatz dazu, dass durch die Entführungen Lösegeld erpresst werden soll, wurde so bereits geliefert. Dass die georgisch-südossetische „Grenze“ verschoben wird, war ebenfalls bereits Bestandteil des klägerischen Vortrages. Im Übrigen kann – wie sogleich zu zeigen sein wird – dahinstehen, ob und inwieweit den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Georgien in ihrer Heimatregion eine Verfolgung droht. Jedenfalls besteht für sie eine interne Fluchtalternative, die sie zu nutzen haben. Im Übrigen erweist sich der Vortrag in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 auch als verspätet, § 87b Abs. 3 VwGO, denn er erfolgte offenkundig erst nach Ablauf der mit der Ladungsverfügung vom 25. September 2019 gesetzten Frist, wobei die Fristsetzung unter formgerechter Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis erfolgte (Bl. 87/89 d. A.). Eine Wiedereröffnung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO, und die Verspätung wurde auch nicht entschuldigt (vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13, BeckRS 2014, 49688). II. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 74 AsylG erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet, denn die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 ff. AsylG, dazu 1.) bzw. der Asylberechtigung (Art. 16a Grundgesetz (GG), dazu 2.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 3.). Darüber hinaus liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder § 60 Abs. 7 AufenthG vor (dazu 4.). Auch im Übrigen begegnen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 28. Juni 2018 bzw. 27. November 2018 keinen Bedenken (dazu 5.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, §§ 3 ff. AsylG Dabei kann dahinstehen, ob sich für die Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a AsylG), die an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpft, durch einen relevanten Akteur (§ 3c AsylG) bzw. die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des georgischen Staates (§ 3d AsylG) ergibt. Denn selbst dann, wenn den Klägern in dem Grenzgebiet zu Südossetien, in dem sie vor ihrer Ausreise ihren Lebensmittelpunkt hatten, bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung drohen sollte, ist für sie eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG gegeben, die sie vorrangig zu nutzen haben. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Wer demnach den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann, befindet sich in keiner die Statusgewährung rechtfertigenden Notlage (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86, NVwZ 1990, 151; Marx, AsylG, § 3e Rn. 4). Die Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative liegen hier vor. a. In anderen Teilen Georgiens, etwa in der Hauptstadt Tbilissi, besteht für die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung in einem Teil des Herkunftslandes, § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Kläger haben vorgetragen, ausschließlich im Rahmen des Konfliktes um die (faktische) „Grenze“ zum südossetischen Teil des Landes verfolgt worden zu sein. Eine Verfolgung / Bedrohung durch dem georgischen Staat zuzurechnende Kräfte haben die Kläger ausdrücklich verneint. Bei den Auseinandersetzungen an der Grenze zum südossetischen Teil Georgiens handelt es sich um einen regional begrenzten Konflikt, der sich an der „administrativen Grenzlinie“ entzündet, welche den georgischen Teil der Region von dem südossetischen Teil der Region trennt (vgl. ausführlich Amnesty International, Behind Barbed Wire, Human rights toll of borderization in Georgia, Juli 2019). Demnach wird die Grenze zwischen Südossetien und den unter der Kontrolle der Regierung in Tbilissi stehenden angrenzenden Gebieten zunehmend verschoben und verstärkt, zum Teil berichten Einwohner des Grenzgebietes davon, dass Personen an der Grenze festgenommen und inhaftiert werden (Amnesty International, a.a.O., S. 31). So sollen nach den vorliegenden Erkenntnissen zum Teil Separatisten die Grenze zum georgisch kontrollierten Teil der Region überschritten und auf georgischem Gebiet willkürlich Personen festgenommen haben (United States Department of State (USDOS), Human Rights Report 2018, 3. März 2019, S. 19 f.) Ein Übergreifen des Konfliktes auch auf andere Landesteile, insbesondere etwa auf die Hauptstadt Tbilissi oder auf andere Großstädte des Landes (Kutaissi, Batumi), ist der derzeitigen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen und wurde so auch von den Klägern nicht behauptet. Sofern sich aus den Erkenntnismitteln der Umstand entnehmen lässt, dass die Grenze sukzessive verschoben wird, geschieht dies nicht in einem Tempo, der eine mittelfristige deutliche Ausweitung des von Separatisten kontrollierten südossetischen Gebietes zu erwarten ist. Lassen sich die Kläger demnach etwa in Tbilissi oder einer anderen Großstadt oder aber in einer Region Georgiens nieder, die nicht unmittelbar an der Grenze zu Südossetien belegen ist, besteht die von den Klägern geschilderte Gefahr der Verfolgung durch südossetische Separatisten nicht. b. Die Kläger können die anderen Teile Georgiens, in denen der Grenzkonflikt keine Rolle spielt, ungefährdet, sicher und legal erreichen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Kläger können ohne weiteres legal ihren Aufenthalt innerhalb Georgiens selbst wählen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger allesamt die georgische Staatsangehörigkeit innehaben und ihnen mithin per Gesetz in Georgien ein Freizügigkeitsrecht zusteht, welches neben der freien Wahl des Wohnortes auch die Wiederansiedelung nach zwischenzeitlicher, aber dauerhaft geplanter Ausreise umfasst (siehe etwa USDOS, Human Rights Report 2018, 3. März 2019, S. 18), können sich diese in jedem Teil des Landes, auch in einer der größeren Städte Georgiens, niederlassen. Auch der Umstand, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt hatten, steht dem nicht entgegen. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z. B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen. Das Durchführungsprotokoll zwischen Deutschland und Georgien zum Rücknahmeabkommen Georgiens mit der EU trat im Jahre 2016 in Kraft. Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) funktioniert nach der vorliegenden Erkenntnislage effektiv und reibungslos. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, 27. August 2018, S. 15). c. Darüber hinaus kann die Rückkehr der Kläger in einen anderen Landesteil Georgiens, insbesondere in eine der Großstädte Georgiens, von diesen auch erwartet werden, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist, was in aller Regel der Fall ist, wenn er am Ort des internen Schutzes durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von An-fangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3/17 –, juris Rn. 92, 114 ff.). Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt damit auch voraus, dass die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. zur Identität des Maßstabs von § 60 Abs. 5 AufenthG und § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, a.a.O.). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt dabei in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (zum Ganzen und zu § 60 Abs. 5 AufenthG, dessen Maßstab demjenigen des § 3e AsylG entspricht (siehe oben), vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Zu prüfen sind in diesem Rahmen die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212, 278). Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris). Dies zugrunde gelegt, kann von den Kläger erwartet werden, sich in einem anderen Teil Georgiens, insbesondere etwa in der Hauptstadt Tbilissi, niederzulassen. aa. Es steht nicht zu befürchten, dass die Kläger nicht in der Lage sein werden, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt in finanzieller Hinsicht zu sichern. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass für erwerbslose Personen in Georgien die finanzielle Sicherung des Lebensunterhaltes nicht unproblematisch ist. So unterschreitet etwa die staatliche gewährte Sozialhilfe, die die Kläger erhalten haben und auch nach ihrer Rückkehr werden beanspruchen können (220,00 GEL pro Monat), das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Minimum recht deutlich (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, 27. August 2018, S. 14, 15: 160 GEL für einen Erwachsenen). Dennoch geht die Kammer davon aus, dass gerade gesunde, junge und arbeitsfähige Rückkehrer, die zudem einen Schulabschluss haben und bereits in der Vergangenheit mehrfach erwerbstätig waren, trotz der recht geringen staatlichen Unterstützung und auch bei fehlender Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung durch die Familie zurückzugreifen, in der Lage sind, so viel zu verdienen, dass sie für ihre und die Existenz ihrer Familie sorgen können. Diese Voraussetzungen liegen nun auf Seiten der Kläger vor. Die Kläger zu 1. und 2. sind jung (Geburtsjahr der Klägerin zu 1.: ; Geburtsjahr des Klägers zu 2.: ), gesund und arbeitsfähig. Insbesondere der Kläger zu 2. verfügt über einen Schulabschluss (Abitur) und war, wie die Anhörung des Klägers zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2019 ergeben hat, in Georgien bereits auf verschiedene Weisen erwerbstätig. So hat er etwa in den Jahren 2009 und 2010 für das Innenministerium bei der Schutzpolizei gearbeitet und danach seinen Lebensunterhalt auf Baustellen (Bl. 137 d. A.). Als Bauarbeiter hat der Kläger zu 2. nach seinen Angaben ungefähr 15,00 GEL pro Tag erhalten. Nach dieser Tätigkeit hat der Kläger einige Zeit als Soldat seinen Lebensunterhalt verdient, diese Tätigkeit endete nach seinen Angaben entweder 2014 oder 2015. Zwar ist der Kläger zu 2. nach seinen Angaben nach seinem Ausscheiden aus der Armee keiner Arbeit mehr nachgegangen, es ist ihm aber zuzumuten, seine Arbeitskraft erneut einzusetzen. Der Umstand, dass sich die Kläger nun seit einiger Zeit im Ausland aufgehalten haben, steht einer Reintegration des Klägers zu 2. in den georgischen Arbeitsmarkt nicht entgegen, insbesondere deshalb, da der Kläger zu 2. bei diesem Unterfangen nicht sich selbst überlassen bleiben muss. So bieten zum Beispiel internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die „Targeted Initiative“ von EU-Mitgliedsstaaten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Seit 2014 unterstützt die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt „Targeted Initiative Georgia“ (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland) gegründet und wird seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, 27. August 2018, S. 14, 15). Die Rückkehr der Kläger nach Georgien ließe sich daher so gestalten, dass diese vorab mit den genannten Organisationen Kontakt aufnehmen, um sich über die Rahmenbedingungen einer Rückkehr zu informieren, dadurch ggf. durch ihre Abwesenheit bedingte Kenntnislücken zu schließen, um deren Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und es den genannten Organisationen erforderlichenfalls zu ermöglichen, ihren Hilfebedarf mit dem anderer Rückkehrer zu koordinieren. bb. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. nunmehr drei Kinder haben, die betreut und versorgt werden müssen. Es ist den Klägern zuzumuten, dass beispielsweise der Kläger zu 2. eine Arbeit aufnimmt und die Klägerin zu 1. tagsüber die Kinder versorgt. Dies ist in Anbetracht der in Georgien diesbezüglich vorherrschenden Bedingungen ohne weiteres möglich. Zum einen ist zu beachten, dass der Kläger zu 3., geboren im Jahre 2012, bei einer Rückkehr nach Georgien der für Kinder ab einem Alter von 6 Jahren bestehenden Schulpflicht in einer grundsätzlich gebührenfreien Schule unterliegt (Munzinger, Länderbericht Georgien, 7. Mai 2019, S. 28). Die Klägerin zu 1. hat zudem im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 erklärt, dass in den größeren Städten in Georgien die Möglichkeit besteht, auch für Vorschulkinder eine staatlich organisierte und auch vom Staat bezahlte oder jedenfalls von privaten Initiativen subventionierte Betreuung existiert (Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2019, Bl. 136 d. A.). Dies deckt sich insoweit mit den vorliegenden Erkenntnissen, dass ein gewisser Prozentsatz der Kinder Vorschulen besucht (Munzinger, S. 28). cc. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kläger nicht in der Lage sein werden, eine (wenn auch unter Umständen nur bescheidene) Unterkunft zu erlangen. Wie bereits oben dargelegt, kann Rückkehrern etwa von der IOM bei Bedarf eine auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt werden. Ob die Kläger darüber hinaus in der Lage sein werden, sich aus eigener Kraft mittel- und langfristig eine Unterkunft zu sichern, hängt allein davon ab, ob sie faktisch das Geld für diese aufzubringen vermögen, etwa unter Einsatz der ihnen ohne Zweifel zur Verfügung stehenden Arbeitskraft. Der bisherige Werdegang der Kläger und insbesondere die verschiedensten Erwerbsmöglichkeiten, die der Kläger zu 2. bisher wahrgenommen hat, zeigen, dass die Kläger über erhebliche Fähigkeiten zur Selbstbehauptung unter widrigen Rahmenbedingungen verfügen und die Fähigkeit besitzen, vorhandene Hilfsmöglichkeiten für sich zu erschließen. Dies wird ihnen auch in Zukunft zuzumuten sein. dd. Darüber hinaus ist für die Kläger der grundsätzliche Zugang zu Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung für die Kläger in Georgien ohne weiteres eröffnet. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nach der Erkenntnislage gewährleistet, die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, 27. August 2018, S. 14, 15). Auch die medizinische Versorgung in Georgien, insbesondere in den größeren Städten, ist als ausreichend zu erachten. Das 2013 in Georgien geschaffene Universal Health Care (UHC) Programm ist eine staatliche Krankenversicherung, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen soll. Abhängig von Alter, Einkommen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, wie intern Vertriebene, erhalten georgische Staatsbürger bestimmte medizinische Leistungen der Notfall-, ambulanten- und stationären Versorgung sowie einzelne Medikamente kostenlos. Zudem hat Georgien die Gesundheit seiner Bevölkerung besonders in den letzten zehn Jahren verbessert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) lobt insoweit die staatlichen Reformen, in deren Folge sich die Grundversorgung sowie der Zugang zu qualitativ hochstehenden Dienstleistungen verbessert habe und die finanzielle Risiken durch Eigenleistungen für die medizinische Versorgung reduziert wurden. Georgien hat 2015 die „Health 2020“-Ziele der WHO/Europe übernommen. Es handelt sich um eine europäische Gesundheitsstrategie, initiiert durch WHO/Europe. Sie soll zur besseren Gesundheit der Bevölkerung führen, Ungleichheit reduzieren und Gesundheitssysteme etablieren, bei denen der Mensch im Zentrum steht. Laut WHO hat Georgien in den wesentlichen Punkten Fortschritte gemacht (zum Ganzen vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, S. 5,8). 2. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG nicht in Betracht kommt, haben die Kläger erst recht keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a GG. 3. Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gewährung subsidiären Schutzes ist jedoch jedenfalls deshalb ausgeschlossen, da die Kläger nach dem oben gesagten eine interne Fluchtalternative in Anspruch nehmen können. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 3e AsylG ist eine interne Fluchtalternative auch im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung subsidiären Schutzes relevant. Hinsichtlich der Ausführungen zur internen Fluchtalternative wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, welche hier entsprechend gelten. 4. Darüber hinaus liegt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch ein solches nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Der Maßstab, der insoweit anzulegen ist, entspricht dabei demjenigen, der auch bei der Prüfung des § 3e AsylG anzulegen ist. Es wird daher auf die Ausführungen unter II. 1. c. verwiesen, die hier entsprechend gelten. Andere Gründe, aus denen den Klägern eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte, sind nicht ersichtlich. b. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankungen ist nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Verschlechterung muss auf zielstaatsbezogenen Umständen beruhen, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – BVerwG 1 C 1.02 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 20). Indes muss die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet sein (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger haben bereits nicht nachgewiesen, dass sie derzeit überhaupt unter Erkrankungen leiden, die einer ärztlichen Behandlung bedürften, so dass letztlich offen bleiben kann, ob diese Erkrankungen in Georgien ebenfalls behandelbar sind. aa. Zwar haben die Kläger behauptet, insbesondere der Kläger zu 2. leide unter anderem aufgrund seines Einsatzes in Afghanistan unter psychischen Erkrankungen. Insoweit wurde von Klägerseite zwar mehrfach angekündigt, entsprechende ärztliche Atteste einzureichen, gleichwohl geschah dies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht, nachdem die Kläger seitens des Gerichts unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2019 nach § 87b VwGO aufgefordert wurden, dies zu tun. Sofern der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2019 eine Terminskarte des Psychiaters Dr. vorlegte, aus der sich ergab, dass für ihn offenbar ein Termin am 24. Oktober 2019 vereinbart wurde, ist dies offenkundig nicht ausreichend, um das Bestehen einer psychischen Erkrankung, die zum einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen kann, anzunehmen. Selbst ein ärztliches Attest wäre nur als ausreichend zu erachten gewesen, wenn dieses insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251; unter Bezugnahme auf § 60a Abs. 2c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dessen Wertungen auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG heranzuziehen sind, auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 L 97/18 –, juris Rn. 14). bb. Sofern die Klägerin zu 1. behauptete, ebenfalls unter psychischen Erkrankungen gelitten zu haben, gelten die Ausführungen entsprechend. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag derzeit offenbar nicht mehr unter den angeblichen Erkrankungen leidet und sich nicht mehr in dauerhafter Behandlung befindet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2019, Bl. 136 d. A.), wurden auch für sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, entgegen entsprechender Ankündigungen und trotz einer Fristsetzung nach § 87b VwGO (siehe oben) Atteste eingereicht. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zu 2. hinsichtlich ihrer Operationen in den Jahren 2013 und 2015. Insoweit legte sie keinerlei Nachweise darüber vor, dass diese stattgefunden haben, im Übrigen dürften die Anlässe, die zu den Operationen führten, nicht als „lebensbedrohliche Krankheiten“ anzusehen sein, was hier jedoch dahinstehen kann. Im Übrigen haben die Kläger, insbesondere für die Kläger zu 3. bis 5., keine Erkrankungen geltend gemacht. 5. Auch im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die in den Bescheiden jeweils enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch das in der jeweiligen Ziffer 6 der Bescheide verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines Verbots bestimmter Dauer zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.), ist rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 AufenthG entscheidet die die zuständige Behörde – im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist dies gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt – über die Länge der Befristung des zu erlassenden Verbots nach Ermessen. Bei dieser präventiv zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines Ausländers, der Anlass für Abschiebemaßnahmen gibt, die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen und damit die in § 55 Abs. 3 AufenthG a.F. (§ 53 Abs. 2 AufenthG n. F) genannten schutzwürdigen Belange – die im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdigen familiären Beziehungen sowie wirtschaftliche und sonstige Bindungen – in den Blick zu nehmen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be-achten (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 50 und 58). Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige Bindung eine Aufenthalts-beendigung überdauert und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben kann (VGH München, Beschluss vom 06. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 13). Für die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, so dass das Bundesamt auch eine Pflicht zur verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen trifft (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 27/16 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 22 f.). Die danach fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 S. 1 VwGO). Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Befristung ist nicht zu beanstanden. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 6 A 10042/18 –, juris Rn. 5 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32). Besondere individuelle Umstände, die in die Ermessensausübung einzustellen wären, sind weder dargetan noch ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO (Kosten) und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Kläger, die mit ihrer Klage die Gewährung internationalen Schutzes begehren, sind georgische Staatsangehörige christlichen Glaubens, die in Georgien zuletzt in dem Dorf Tsaghvli in der Region Khashuri im Haus der Eltern des Klägers zu 2. gewohnt hatten. Nach wie vor leben in Georgien diverse auch engere Verwandte der Kläger. Am 23. März 2018 reisten die Kläger zu 1. bis 4. mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. April 2018 jeweils Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die Klägerin zu 5. wurde nach Einreise der übrigen Kläger am 31. Juli 2018 in Deutschland geboren, für sie stellten ihre Eltern, die Kläger zu 1. und 2., am 28. September 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt. In der Anhörung durch das Bundesamt am 16. April 2018 gab die Klägerin zu 1. an, keinen Beruf erlernt, aber 11 von 12 möglichen Jahren die Schule besucht zu haben. Vor ihrer Ausreise aus Georgien sei die Klägerin zu 1. nicht erwerbstätig gewesen. Der Kläger zu 2. gab in seiner Befragung durch das Bundesamt, ebenfalls am 16. April 2018 durchgeführt, an, Abitur gemacht zu haben und dann 2 Jahre und 8 Monate (von 2012 bis 2015) als Vertragssoldat gedient zu haben und insoweit in Deutschland und in Afghanistan gewesen zu sein. Nach dem Machtwechsel in Georgien sei das Bataillon des Klägers zu 2. aufgelöst worden. Auf Nachfrage, ob der Kläger zu 2. unter Krankheiten leide, gab er an, gesund zu sein. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Familie unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Georgien nach den Angaben der Kläger mit Sozialhilfe (220,00 Georgische Lari (GEL) pro Monat) und Landwirtschaft. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab die Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt an, Georgien verlassen zu haben, da die Familie in der Nähe von Südossetien gewohnt habe. Dort habe es immer wieder Konflikte mit bewaffneten Separatisten gegeben, so dass die Familie ihr Land nicht habe bearbeiten können. Oft würden zudem junge Menschen verschleppt und erst gegen die Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen. Dies sei etwa dem Schwiegervater der Klägerin zu 1. ungefähr ein Jahr vor der Ausreise geschehen, der dann auch zwei bis drei Monate nach dem Geschehnis verstorben sei. Die Klägerin zu 1. äußerte die Befürchtung, dass ihr Mann als ehemaliger Soldat im Falle seiner Verhaftung wesentlich schwieriger hätte freigekauft werden können. Beim Haus der Familie seien die Separatisten aber nicht aufgetaucht, und die Familie sei von ihnen auch noch nicht entdeckt worden. In einer anderen Region in Georgien hätte sich die Familie nicht niedergelassen, da sie in anderen Regionen keine Verwandtschaft habe und auch keine finanziellen Mittel, um den Umzug und das Leben in einer anderen Region zu finanzieren. Zudem habe es keine Jobs gegeben, und es sei bereits einige Zeit her gewesen, dass ihr Mann gearbeitet habe. Der Kläger zu 2. gab, zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, an, dass nördlich des Dorfes der Kläger (Tsaghvli) die Grenze zu Südossetien verlaufe. Diese Grenze werde ständig verschoben und es bestünde erhebliche Unsicherheit hinsichtlich deren Verlaufes. Immer wieder verletzten zudem Separatisten die Grenze und entführten Georgier aus den in der Nähe der Grenze gelegenen Dörfern. Dies sei dem Vater des Klägers geschehen, dieser sei im Frühjahr 2016 entführt und dann in das Gefängnis in Tskhinvali gebracht worden. Der Kläger zu 2. habe sodann Kontakt zur Polizei aufgenommen, die ihm aber nur gesagt habe, dass sie die Grenze nicht übertreten und daher nicht behilflich sein könne. Nach der Zahlung von 2.000,00 Rubel und Durchführung eines „Schnellgerichtsverfahrens“ sei der Vater des Klägers zu 2. sodann frei gelassen worden. Sollte der Kläger zu 2. festgenommen werden, gebe es für ihn als ehemaligen Soldaten nach seiner Befürchtung aber keine Rettung. Selbst seien die Kläger aber mit den Separatisten nicht in Kontakt gekommen, diese seien auch nicht zum Haus der Familie gekommen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 lehnte das Bundesamt für die Kläger zu 1. bis 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es die Klägerin auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm nach Fristablauf die Abschiebung nach Georgien an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Ablehnung begründete das Bundesamt unter anderem damit, dass die Kläger bereits keine Verfolgung vorgetragen hätten. Ihnen selbst sei bislang nichts passiert und die „Entführung“ des Vaters des Klägers zu 2., der gegen Zahlung von rund 30,00 EUR freigelassen worden sei, sei kaum als „Entführung zum Zwecke der Gelderpressung“ zu werten. Gegen diesen Bescheid, der den Klägern zu 1. bis 4. am 3. Juli 2018 zugestellt wurde, haben diese am 13. Juli 2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nachdem den Eltern der Klägerin zu 5. mit Schreiben des Bundesamtes vom 1. Oktober 2018 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Asylgründen der Klägerin zu 5. vorzutragen, welche von diesen nicht genutzt wurde, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. November 2018 sodann auch für die Klägerin zu 5. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es die Klägerin auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm nach Fristablauf die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 4. Dezember 2018, hat die Klägerin zu 5. am 14. Dezember 2018 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 (Bl. 32 d. A.) wurden die beiden Verfahren verbunden und gemeinsam unter dem hiesigen Aktenzeichen weitergeführt. Die Kläger behaupten, dass gegen die willkürlichen Übergriffe in der Grenzregion zu Südossetien nicht aktiv durch den georgischen Staat vorgegangen werde. Ein Umzug innerhalb Georgiens sei den Klägern nicht zuzumuten, da sie insbesondere mangels entsprechender Unterstützung nicht in der Lage wären, eine Unterkunft und Arbeit zu finden, mit der ihre fünfköpfige Familie ernährt werden könne. Den Klägern stünde in Georgien auch generell kein Land zur Verfügung, welches sie bewirtschaften könnten. Im Übrigen werde nach den Behauptungen der Kläger gerade in jüngster Zeit die Grenze zwischen dem georgischen und dem südossetischen Teil der Region befestigt und somit vermehrt Flächen, die zuvor auf georgischem Territorium gelegen haben, für Einwohner des georgischen Teils der Region unzugänglich. Dies sei insbesondere auch bei den Feldern, auf denen die Kläger Landwirtschaft betrieben hätten, der Fall. Die Klägerin zu 1. behauptet weiter, sie sei in den Jahren 2013 und 2015 jeweils operiert worden, wobei bei der ersten Operation die Mandeln entfernt worden seien und bei der zweiten Operation die Galle. Daher ginge es ihr derzeit nicht gut, wobei sie Atteste nicht vorlegen könne. Die Kläger beantragen, 1. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2018 (87460977 – 430) sowie vom 27. November 2018 (7633831 – 430) aufzuheben; 2. Die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden vom 28. Juni 2018 sowie vom 27. November 2018. Mit Beschluss vom 19. September 2019 (Bl. 85 d. A.) wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 hat das Gericht die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. persönlich unter anderem zu ihrer jeweiligen Verfolgungsgeschichte angehört. Hinsichtlich des Inhaltes der Einlassungen der Kläger wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 130 ff. d. A. Nach Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 reichten die Kläger sodann noch einen auf den 25. Oktober 2019 datierenden Schriftsatz zur Akte, in dem erneut zu der erhöhten Gefahr für Veteranen, den Entführungen im Grenzegebiet, den Lösegelderpressungen und der Verschiebung der Grenze vorgetragen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.